Konzeption und Erstellung der ordnungsrechtlichen Grundlagen für Hochschulzertifikate

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1 Brucksch, M.; Petzoldt, J. Konzeption und Erstellung der ordnungsrechtlichen Grundlagen für Hochschulzertifikate und Zertifikatsangebote Die Erstellung und die Handhabung ordnungsrechtlicher Grundlagen gehört zu den originären Aufgaben einer Universität. Diese Aktivitäten sind im Bereich der akademischen Selbstverwaltung verortet. Sie müssen grundsätzlich mit den landeshochschulrechtlichen Vorgaben konform sein. Erfahrungsgemäß nehmen die Prozesse zur Erstellung neuer ordnungsrechtlicher Grundlagen, bedingt durch den Dialog zwischen Gremienarbeit und zentraler Hochschul- Administration, einen mehr oder weniger langen Zeitraum ein. Vorlagen, Rahmenvorschläge, Beispiele und Vorgaben zur systematischen Bearbeitung können diesen Prozess beschleunigen. Inhalt 1. Grundlagen der ordnungsrechtlichen Verortung Realisierung und Operationalisierung Phase 1 Vorkonzeption Phase 2 Konzeption Phase 3 Konsolidierung und Beschlussfassung Phase 4 Qualitätsmanagement Musterordnung für eine Zertifikatsordnung oder Zertifikatsrahmenordnung (ZO) Allgemeine Hinweise ZO-Musterordnung Musterordnung für eine Zertifikatsstudiums-und Prüfungsordnung oder spezifische Zertifikatsordnung (ZSPO) Allgemeine Hinweise ZSPO-Musterordnung Ausblick... 7 Autoren... 7 Hinweise... 7 Quellen und Erläuterungen Grundlagen der ordnungsrechtlichen Verortung Hochschulische Zertifikatsangebote benötigen als akademische Lehrangebote ein Zertifikatsordnungssystem zum Zweck einer rahmenrechtlichen Ordnungsgrundlage. Die rahmenrechtliche Ordnungslage sichert die gesamte Lehrgestaltung und Lehrausbringung einschließlich der Prüfungsregularien und der Erteilungsmodalitäten für die jeweiligen Zertifikate hochschulrechtlich ab. Ein Zertifikatsordnungssystem ist mit der Landeshochschulgesetzgebung abzustimmen und in die Ordnungssystematik der Hochschule mit den bestehenden Grund-, Rahmen-, Studiengangs- und Prüfungsordnungen einzupassen. Entsprechend ist ein solches Zertifikatsordnungssystem durch die Hochschule zu erstellen und durch die zuständigen Hochschulgremien zu genehmigen. 2. Realisierung und Operationalisierung Zur Realisierung eines Zertifikatsordnungssystems sind eine Reihe von Konzeptions-, Detaillierungs- und Planungsschritten notwendig. Hierzu müssen in erster Linie fundierte Grundlagen geschaffen werden, auf deren Basis die Hochschulgremien von einer Einführung eines Zertifikatsangebots- und Zertifikatsordnungssystems überzeugt werden können. Um dies zu gewährleisten, hat sich eine phasenorientierte Vorgehensweise mit 4 Phasen als zielführend erwiesen Phase 1 Vorkonzeption Die Einführung eines Zertifikatssystems erfordert eine faktenbasierte Begründung, die entsprechend zu formulieren ist. Ergänzt wird dies durch die Skizzierung der hierfür erforderlichen Strukturelemente, die zur Umsetzung eines Zertifikatssystems notwendig sind (Ordnungen, Lehrgestaltung, Kosten/Finanzierung, Vermarktung u. a.). Erfahrungsgemäß ist für diesen Arbeitsabschnitt (Phase 1) ein Zeitraum von ca. 2-3 Monaten zu veranschlagen. 1 7

2 2.2. Phase 2 Konzeption Auf Basis der Eckpunkte der Vorkonzeption werden die für das Zertifikatsangebot notwendigen Regularien und Modalitäten in einer Ordnungsstruktur abgebildet. Diese Ordnungsstruktur muss der Landeshochschulgesetzgebung folgen und sich in die Gesamtordnungsstruktur der Hochschule nahtlos einfügen. Es empfiehlt sich, ein hochschulindividuelles Ordnungssystem aufzubauen, das über eine zentrale Zertifikatsoder Zertifikatsrahmenordnung und, daraus folgend, über einzelne Zertifikatsprüfungsordnungen bzw. spezifische Zertifikatsordnungen verfügt. Zertifikats- oder Zertifikatsrahmenordnung Eine zentrale Zertifikats- oder Zertifikatsrahmenordnung (ZO) regelt im Allgemein Teil den Geltungsbereich, die Zuständigkeiten, Dauer, Inhalt und Struktur des Zertifikatsangebots, Teilnahmeentgelte und Zulassungen. In einem Teil Prüfungen und Zertifikat werden die Leistungsnachweise, der Anspruch zur Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen, Prüfungsangelegenheiten, Abschluss und Urkunde geregelt. Die Schlussbestimmungen dienen der Sammlung von Gleichstellungsvorgaben, Sonstigen und der Anzeige des Inkrafttretens. Eine zentrale Zertifikats- oder Zertifikatsrahmenordnung (ZO) muss durch das entsprechende höchste Hochschulgremium genehmigt werden. Zertifikatsprüfungs-, spezifische Zertifikatsordnungen Die Zertifikatsprüfungsordnungen bzw. spezifischen Zertifikatsordnungen (ZSPO) enthalten die besonderen Bestimmungen des jeweiligen Hochschulzertifikatsstudiums. Sie entsprechen einer Studien- und Prüfungsordnung, übertragen auf das jeweilige Hochschulzertifikatsstudium. In diesem Rahmen werden der Geltungsbereich, die Lehrgangsstruktur und Dauer und die Anzeige des Inkrafttretens festgelegt. Eine Anlage erläutert die modulare curriculare Planstruktur mit entsprechender ECTS CP Bewertung, eventuelle besondere Zulassungsvoraussetzungen, ggf. Hinweise zur Anrechenbarkeit und Anrechnungsverfahren, die Gültigkeitsdauer des Zertifikats und die Benennung des Zertifikatsabschlusses. Die ZSPO sollten zukünftig aus Gründen der erforderlichen Flexibilität auf dem Weiterbildungsmarkt alleine durch den Rektor/Präsidenten genehmigt werden können. Ratifizierungsfähige Vorlagen Beide Elemente eines Zertifikatsordnungssystems, die (I) Zertifikats- oder Zertifikatsrahmenordnung und die (II) Zertifikatsprüfungsordnungen bzw. spezifischen Zertifikatsordnungen sind als vollständige Beschlussvorlagen unter Einbeziehung der Hochschuljustiziare auszuarbeiten. Die Zertifikatsprüfungsordnungen bzw. spezifischen Zertifikatsordnungen sind als Musterordnung auszuarbeiten, wenn die Inhalte des spezifischen Zertifikatsstudiums noch nicht vorhanden sind. Die entsprechenden Ordnungsentwürfe sind den zuständigen Hochschulgremien und Hochschulinstanzen zur Diskussion vorzulegen. Erfahrungsgemäß ist für diesen Arbeitsabschnitt (Phase 2) ein Zeitraum von ca. 3 Monaten zu veranschlagen Phase 3 Konsolidierung und Beschlussfassung Unter Umständen ergibt sich im Rahmen der Beratungen und der Diskussionen mit den Entscheidungsgremien ein Konsolidierungsbedarf. Dieser ist entsprechend umzusetzen. Nachfolgend werden die konsolidierten Ordnungen den zuständigen Hochschulgremien und Hochschulinstanzen zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Eventuell vorhandene Barrieren und Treiber sind entsprechend zu adressieren. Für diesen Arbeitsschritt ist ca. 1 Monat einzuplanen Phase 4 Qualitätsmanagement Um die Qualität des Hochschulzertifikatsstudiums auf dem angestrebten Niveau zu halten, muss das Zertifikatsangebot in den Rahmen des hochschulischen Qualitätsmanagements eingebunden werden. Hierzu sind hochschulindividuelle Verfahrensanweisungen zu erstellen. Für diesen Arbeitsschritt sind ca. 1-2 Monate einzuplanen. 2 7

3 3. Musterordnung für eine Zertifikatsordnung oder Zertifikatsrahmenordnung (ZO) 3.1. Allgemeine Hinweise Die nachfolgenden Elemente einer Musterordnung für Zertifikatsordnungen oder Zertifikatsrahmenordnungen stellen unverbindliche Rahmenvorschläge ohne jegliche rechtliche Gewährleistung dar. Sie sind aus einer Vielzahl von Beispielen abgeleitet und zusammengestellt und erscheinen aus Sicht erfahrener Hochschullehrer praktikabel. Diese Vorschläge berücksichtigen spezifische landeshochschulrechtliche Aspekte ausdrücklich nicht. Diese müssen hochschulindividuell abgeprüft und eingepasst werden. Insgesamt sind die dargestellten Elemente als Gestaltungshinweise für die Erstellung einer eigenen hochschulischen Zertifikatsordnung oder Zertifikatsrahmenordnung einzuordnen ZO-Musterordnung Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich und Inhalte 3 Dauer, Inhalt und Struktur 4 Teilnahmeentgelte 5 Zulassung und Zulassungskommission II. Prüfung und Zertifikat 6 Leistungsnachweise 7 Verlust des Anspruchs zur Erbringung von Studienund Prüfungsleistungen 8 Prüfungsausschuss 9 Abschlussprüfung / Abschlussarbeit 10 Abschluss und Urkunde 11 Rechtsschutz III. Schlussvorschriften 12 Gleichstellungsbestimmungen 13 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich und Inhalte (1) Diese Ordnung regelt das Studium und die Prüfungen für Hochschulzertifikate an der TU Ilmenau im Bereich der Wissenschaftlichen Weiterbildung. Sie wird ergänzt durch die spezifischen Zertifikatsordnungen Besondere Bestimmungen (ZSPO) des jeweiligen Hochschulzertifikatsstudiums. Ein Hochschulzertifikat wird nur für solche einschlägigen Studienangebote verliehen, die mindestens 10/20/30 ECTS-Punkte umfassen. (2) Soweit in dieser Ordnung oder in der jeweiligen ZSPO keine Regelung getroffen wurde, gelten die Regelungen der Prüfungsordnung - Allgemeine Bestimmungen für Studiengänge mit dem Studienabschluss "Bachelor" und "Master für das Prüfungsverfahren und die Leistungsbewertung in sinngemäßer Anwendung. Keine Anwendung finden die Regelungen der Studiengangprüfungsordnungen zur Studienorganisation des Zertifikatsstudiums. (3) Das Hochschulzertifikatsstudium ist modular aufgebaut. Jedem Modul sind ECTS-Punkte zugeordnet. Basis der Leistungspunktvergabe ist das European Credit Transfer System. Module und Studienverlauf ergeben sich aus den jeweiligen studiengangspezifischen ZSPO. Weiterbildungsstudiengänge, die mit der Verleihung eines akademischen Grades abschließen, unterliegen nicht dem Anwendungsbereich dieser Ordnung und werden durch gesonderte Prüfungs- und Studienordnungen geregelt. (1) Ein Hochschulzertifikatsstudium kann in eigener Zuständigkeit durch die Fakultäten der Universität oder durch die jeweils zuständige zentrale Einheit angeboten werden. Die in Satz 1 aufgeführten Einrichtungen sind dann zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfungen. Erbringen externe Kooperationspartner Leistungen in einem Hochschulzertifikatsstudium, erkennen sie die Regelungen der ZO sowie der ZSPO als verbindlich an. Die Rechte und Pflichten der Kooperationspartner werden in spezifischen Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung geregelt. (2) Die ZSPO eines durch die Fakultäten angebotenen Hochschulzertifikatsstudiums beschließt der jeweilige Fakultätsrat, ansonsten das hierfür zuständige Gremium der zentralen Weiterbildungseinheit. Die ZSPO bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Rektor. (3) Die ein Hochschulzertifikatsstudium tragenden Fakultäten bzw. die zentrale Weiterbildungseinheit ernennen einen Hochschullehrer zur wissenschaftlichen Leitung, der zuständig ist für - die Koordinierung des Lehrangebotes, - für die Erfüllung der Prüf- und Lehrverpflichtung, - das Sicherstellen einer angemessenen Betreuung der Teilnehmer in Zusammenarbeit mit den für die Studienberatung zuständigen Stellen, - Organisation und Leitung der Beiratssitzung (siehe Absatz 4) (4) Über die Fortentwicklung eines jeden Hochschulzertifikatsstudiums entscheidet ein Beirat mit mindestens drei Mitgliedern, der besetzt ist aus einem Vertreter zentralen Weiterbildungseinheit, der verantwortlichen Struktureinheit der Universität einschließlich der wissenschaftlichen Leitung des Hochschulzertifikats und ggf. des jeweiligen externen Kooperationspartners. Dem Beirat können auch 3 7

4 jeweils ein Vertreter der Teilnehmer und Absolventen des jeweiligen Hochschulzertifikatsstudiums angehören. Der Beirat gemäß Satz 1 wird mit Beschlussfassung über die Einrichtung des Hochschulzertifikatsstudiums eingerichtet. 4 Dauer, Inhalte und Struktur Dauer, Inhalt und Struktur des Hochschulzertifikatsstudiums werden in den ZSPO festgelegt. 4 Teilnahmeentgelte (1) Für ein Hochschulzertifikatsstudium ist ein lehrgangsabhängiges Teilnahmeentgelt zu entrichten. Die programmspezifischen Teilnahmeentgelte enthalten alle Prüfungsgebühren und Studienmaterialien. Daneben werden insbesondere die Kosten der Studienkoordination, die Entwicklung und Vervielfältigung der Studienmaterialien und die Durchführung der zentralen Präsenzphasen und des übrigen Lehrangebots abgedeckt. (2) Gegebenenfalls entstehende Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer für die Präsenzphasen und projektbedingte Aufwendungen vor Ort sind damit nicht abgedeckt und müssen selbst getragen werden. (3) Module können ggf. auch einzeln gebucht werden. Die Entgelte pro Modul werden in dem Entgeltverzeichnis des jeweiligen Zertifikatsprogramms ausgewiesen. (4) Die Kalkulation ist vom Rektorat zu genehmigen und berücksichtigt insbesondere die einschlägigen Vorgaben des Thüringer Hochschulgebühren- und Entgeltgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. (5) Die Pflicht zur Zahlung der Teilnehmerentgelte für je ein Semester oder ein Modul entsteht mit der Zulassung auf der Grundlage dieser Ordnung. Die Entgelte sind für jedes Semester nach Rechnungsstellung im Voraus zu entrichten. Abweichende Zahlungsmodalitäten sind auf Anfrage möglich. Bei Nichtteilnahme an der Weiterbildung bzw. bei deren Abbruch erfolgt keine Rückerstattung der Entgelte. Ggf. gelten zusätzlich Allgemeine Vertragsbedingungen für Weiterbildungsangebote, welche dem Zulassungsantrag beizufügen sind. 5 Zulassung und Zulassungskommission (1) Ein Hochschulzertifikatsstudium steht Bewerbern mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Bewerbern offen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Dies umfasst auch solche Bewerber, die die für das Hochschulzertifikatsstudium einschlägigen Qualifikationen während eines andauernden Hochschulstudiums auch vor dessen erfolgreichem Abschluss erworben haben. Die programmspezifischen Zulassungsvoraussetzungen, insbesondere Inhalte und Umfang der vorausgesetzten Berufserfahrung oder Inhalte einer Eignungsprüfung sowie Aufnahmetermine regeln die ZSPO. (2) Der wissenschaftliche Leiter bildet unverzüglich nach seiner Ernennung eine Zulassungskommission. Sie ist das für die Zulassung zuständige Gremium. Der Zulassungskommission obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: - Festlegung der spezifischen Zulassungsvoraussetzungen - Festlegung und Durchführung von Eingangsprüfungen - Entscheidung über die Zulassung zum Studium (3) Der Zulassungskommission gehören der wissenschaftliche Leiter als vorsitzendes Mitglied, ein weiterer Vertreter der für das Hochschulzertifikatsstudium zuständigen Struktureinheit der Universität sowie ggf. ein Vertreter der/des Kooperationspartner/s an. Für jedes Mitglied der Zulassungskommission wird ein Vertreter gewählt. Die Stellvertretung im Vorsitz muss von einem Mitglied aus der Gruppe der Hochschullehrer übernommen werden. II. Prüfung und Zertifikat 6 Leistungsnachweise (1) Für das Hochschulzertifikatsstudium finden die Regelungen über Leistungsnachweise der PO-AB sinngemäße Anwendung. Somit können Prüfungsleistungen als mündliche Prüfungen, Klausurarbeiten oder sonstige Arbeiten wie z. B. Referate, Fallstudienbearbeitung, Reports (Projektreports, Transferreports), Studienarbeiten, Protokolle u. a. erbracht werden. (2) Die konkreten Studieninhalte und Prüfungsleistungen sind für jedes Hochschulzertifikatsstudium in einer Anlage zur ZSPO aufgeführt. (3) Die Prüfer und die programmspezifischen Kriterien sowie spezifische Prüfmethoden bestimmt der verantwortliche Prüfungsausschuss. 7 Verlust des Anspruchs zur Erbringung von Studienund Prüfungsleistungen Der Verlust des Anspruchs zur Erbringung von Studienund Prüfungsleistungen erfolgt bei Nichtentrichtung der Teilnehmerentgelte trotz Fälligkeit. Die ZO-BB können weitere Sachverhalte zum Verlust des Anspruchs auf Leistungserbringung regeln. 8 Prüfungsausschuss (1) Für jedes Hochschulzertifikatsstudium wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet oder ein geeigneter, bereits bestehender Prüfungsausschuss gemäß den Festlegungen durch die ZO-BB genutzt. (2) Wird ein neuer Prüfungsausschuss eingerichtet, so wird dieser Prüfungsausschuss durch den Fakultätsrat der Fakultät bestimmt, die das Hochschulzertifikatsstudium 4 7

5 verantwortlich führt bzw. durch das zuständige Gremium der zentralen Weiterbildungseinheit. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Mitglieder Hochschulprofessoren sind. Grundsätzlich kann auch eine nebenberufliche Lehrkraft Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Der wissenschaftliche Leiter ist vorsitzendes Mitglied. 9 Abschlussprüfung / Abschlussarbeit (1) Jedes Hochschulzertifikatsstudium wird mit einer Abschlussprüfung vor einer Prüfungskommission oder/und einer Abschlussarbeit abgeschlossen, die durch zwei Gutachter zu bewerten ist. Näheres regeln die ZSPO. (2) Eine Abschlussarbeit soll zeigen, dass der Teilnehmer in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus einem gewählten Wahl-Schwerpunktfach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzulegen. (3) Die Zulassung zu einer Abschlussarbeit oder/und einer Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Teilnehmer die vorgeschriebenen Einzelprüfungen bestanden hat, ggf. eine praktische Studienphase nachweislich absolviert hat und entsprechend dem jeweiligen Studienplan des Hochschulzertifikatsstudiums eine Mindestanzahl von ECTS- Punkten erworben hat. Näheres regeln die ZSPO. 10 Abschluss und Urkunde (1) Hat der Teilnehmer die Prüfungs- und Studienleistungen gemäß den ZSPO erfüllt, so erhält er eine Zertifikatsurkunde, welche vom wissenschaftlichen Leiter des Hochschulzertifikatsstudiums und einem von der Hochschulleitung bestimmten Vertreter unterzeichnet ist. (2) In einem Zeugnis über Teilnahme am Hochschulzertifikatsstudium werden die Module mit Bewertung, Leistungspunkten sowie ggf. dem Thema und der Note der Abschlussarbeit und die Gesamtnote aufgeführt. Sie werden vom wissenschaftlichen Leiter als Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet. Die Zertifikatsurkunde trägt das Datum der Unterzeichnung und das Siegel der Universität. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung. (3) Über den erfolgreichen Abschluss einzelner Module wird durch die für das Hochschulzertifikatsstudium zuständige Einrichtung auf Antrag des Teilnehmers eine Teilnahmebestätigung ausgestellt. 11 Rechtsschutz (1) Für Einwendungen gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung oder die Durchführung einer Prüfung wird das verwaltungsgerichtliche Widerspruchsverfahren eröffnet. Im Falle von Beanstandungen gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung hat der Prüfungsausschuss vor einer Entscheidung über den Widerspruch die Prüfer der betroffenen Prüfungsleistung anzuhören. (2) Der Rektor erlässt den Widerspruchsbescheid. III. Schlussvorschriften 12 Gleichstellungsbestimmungen Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten unabhängig von ihrer konkreten Bezeichnung für Männer und Frauen in gleicher Weise. 13 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Sie gilt für jedes ab diesem Zeitpunkt neu eingeführtes Hochschulzertifikatsstudium. (2) Für ein zum Inkrafttreten dieser Ordnung bereits bestehendes Hochschulzertifikatsstudium gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ordnung. 5 7

6 4. Musterordnung für eine Zertifikatsstudiumsund Prüfungsordnung oder spezifische Zertifikatsordnung (ZSPO) 4.1. Allgemeine Hinweise Die nachfolgenden Elemente einer Musterordnung für eine Zertifikatsstudiums- und Prüfungsordnung oder eine spezifische Zertifikatsordnung stellen unverbindliche Rahmenvorschläge ohne jegliche rechtliche Gewährleistung dar. Sie sind aus einer Vielzahl von Beispielen abgeleitet und zusammengestellt und erscheinen aus Sicht erfahrener Hochschullehrer praktikabel. Diese Vorschläge berücksichtigen spezifische landeshochschulrechtliche Aspekte ausdrücklich nicht. Diese müssen hochschulindividuell abgeprüft und eingepasst werden. Insgesamt sind die dargestellten Elemente als Gestaltungshinweise für die Erstellung einer eigenen hochschulischen Zertifikatsstudiums- und Prüfungsordnung oder einer spezifischen Zertifikatsordnung einzuordnen ZSPO-Musterordnung Inhaltsübersicht ZSPO 1 Geltungsbereich und Inhalte 3 Dauer, Inhalt und Struktur des Hochschulzertifikatsstudiums 4 Studienmodule und Leistungsnachweise 5 Inkrafttreten II. Anlage 1 Name, Bezeichnung 2 Bereich und Vertiefungsrichtung 3 Abschluss 4 Gültigkeit des Zertifikats 5 Dauer des Hochschulzertifikatsstudiums 6 Planstruktur 7 Besondere Zulassungsvoraussetzungen 8 Module und Leistungen 9 Anrechenbarkeit 1 Geltungsbereich Diese ZSPO gilt für Zertifikatslehrgänge (ZLG) auf Basis der gültigen Rahmenzertifizierungsordnung (ZO). Bereich: Name Vertiefungsrichtung(en): VT-Name Das Hochschulzertifikatsstudium wird in Zuständigkeit der Fakultät Name / der zentralen Weiterbildungseinrichtung im Rahmen seiner Zuständigkeit angeboten. Die Einrichtungen sind zuständig für die Organisation von Lehre, Studium und Prüfungen und benennen einen wissenschaftlichen Zertifikatsstudiengangsleiter. 3 Dauer und Gliederung des Lehrgangs (1) Termine, Fristen, Orte und zusätzliche Angebote sind im jeweiligen Ausbildungsvertrag (inklusive Lehrgangsplan) geregelt. (2) Dauer und Planstruktur: Siehe Anlage I. 4 Studienmodule, Leistungsnachweise Die Zertifikatslehrgangsmodule gemäß gewählter Vertiefungsrichtung sind in Anlage I aufgeführt. Die Leistungsnachweise zu den Lehrgangsmodulen gemäß gewählter Vertiefungsrichtung sind ebenfalls in Anlage I aufgeführt. 5 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Verkündungsblatt der Universität in Kraft. Sie gilt für jedes ab diesem Zeitpunkt in 1 benannte Hochschulzertifikatsstudium. I. Anlage 1 Name, Bezeichnung Name und Bezeichnung des Hochschulzertifikatsstudiums. 2 Bereich und Vertiefungsrichtung Angaben zum fachlichen Bereich und eventuellen Vertiefungsrichtungen im Hochschulzertifikatsstudium. 3 Abschluss Angabe der Befähigungsbezeichnung nach erfolgreichem Abschluss des Hochschulzertifikatsstudiums. 4 Gültigkeit des Zertifikats Angaben zur Gültigkeit des Zertifikats: unbegrenzt, begrenzt auf n Jahre Bei begrenzter Gültigkeit Hinweise zu erforderlichen Aktivitäten für die Gültigkeitserneuerung resp. Verlängerung. 5 Dauer des Hochschulzertifikatsstudiums Das Zertifikatsstudium umfasst nx Module, die in aufeinanderfolgenden Teilprogrammen in der Regel in ny Monaten absolviert werden. 6 7

7 6 Planstruktur Die Planstruktur macht detaillierte Angaben zu den vorgesehenen Workload-Formen. Planstruktur No. Workload-Form Tage Zeit/h CP 1 Präsenzmodule Transfer-/Projektzeit 7, Selbstlernzeit 18, Gesamtdauer Besondere Zulassungsvoraussetzungen Angaben zu besonderen Zulassungsvoraussetzungen, Eignungsprüfungen u.a. 8 Module und Leistungen Die Aufstellung der Module und der zur erfolgreichen Teilnahme erforderlichen Leistungen wird den jeweiligen Workload-Formen und einer ECTS-Bewertung zugeordnet. 9 Anrechenbarkeit Angaben zur Anrechenbarkeit auf CAS-, DAS- oder MAS-Hochschulzertifikatsstudiengänge 1 oder Lehrgänge, Angaben zur allgemeinen Anrechenbarkeit auf reguläre Studiengänge. 5. Ausblick Die Erstellung von ordnungsrechtlichen Grundlagen einer Universität nimmt, bedingt durch die Abstimmungs- und Entscheidungsprozesse der akademischen Selbstverwaltung, häufig einen sehr langen Zeitraum ein. Insbesondere der wettbewerbliche Weiterbildungsmarkt erfordert aber eine zeitnahe und schnelle Reaktion auf den Marktbedarf und auf Marktanfragen. Hierbei ist zu beachten, dass insbesondere die vom Markt geforderten pregradualen oder allgemeinen Zertifikatsabschlüsse ordnungsrechtlich zu verankern sind, da die Wertigkeit der Abschlüsse sonst zumindest diskussionswürdig ist. Ein Zertifikat ohne ordnungsrechtliche Verankerung und der damit verbundenen Qualitätssicherung stellt nur einen minderen substantiellen Mehrwert mit eingeschränktem Nutzwert für den Weiterbildenden dar. Dies wird von vielen hochschulischen Zertifikateanbietern derzeit schlichtweg übersehen. Regulative Vorgaben sind aus diesem Grund schnell und pragmatisch von den Hochschulen umzusetzen, die mit Zertifikatsangeboten im Weiterbildungsmarkt tätig sind. Autoren Prof. Dr. Michael Brucksch, Begleitforschung Prof. Dr.-Ing. Jürgen Petzoldt, Prorektor Bildung, Projektleiter Anschrift: BASICplus, Technische Universität Ilmenau, Ehrenbergstraße 29, Ilmenau basicplus@tu-ilmenau.de Hinweise Die Verfasser erlauben sich, bei weiblichen und männlichen Personen die männliche oder neutrale Anrede (z.b. Teilnehmer, Mitarbeiter, Studierende/r) zu nutzen. Die nicht genannte weibliche Anredeform ist jeweils eingeschlossen. Sämtliche Inhalte (Text, Graphik, Daten u.a.) des vorliegenden Dokuments werden im Open Access Modus veröffentlicht. Sämtliche Inhalte (Text, Graphik, Daten u.a.) des vorliegenden Dokuments sind urheberrechtlich geschützt ( by TU Ilmenau, BASICplus, ). Eine Nutzung ist ausschließlich im Rahmen der üblichen Zitation unter Nennung der veröffentlichten Quelle gestattet. Zitationsfähige Quellenangabe: Brucksch M., Petzoldt J.: Konzeption und Erstellung der ordnungsrechtlichen Grundlagen für Hochschulzertifikate und Zertifikatsangebote, BASICplus Schriftenreihe, Technische Universität Ilmenau, Förderhinweis: Diese Publikation entstand im Rahmen des Projekts BASICplus Realisierung einer offenen Studienplattform für die berufsbegleitende und durchgängige Aus- und Weiterbildung in den Ingenieurfächern. Das Projekt wurde mit Mitteln aus dem Förderwettbewerb Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen aus dem Programm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und der Länder im Rahmen der gemeinsamen Anstrengungen in der Förderung von Wissenschaft und Forschung gefördert (1. Förderphase, Laufzeit August 2014 Januar 2018, FKZ: 16OH21017). Quellen und Erläuterungen 1 CAS=Certificate of Advanced Studies, 10 ECTS; DAS = Diploma of Advanced Studies, 30 ECTS, MAS, Master of Advanced Studies, ECTS 7 7

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