Kooperationsvereinbarung

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1 Kooperationsvereinbarung zwischen der Firmenname vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, Straße, PLZ Ort und der Otto-von von-guericke Guericke-Universität Magdeburg vertreten durch den Prorektor für Studium und Lehre, Prof. Dr. Jens Strackeljan, Universitätsplatz 2, Magdeburg für die Fakultät für Maschinenbau, vertreten durch den Dekan Prof. Dr.-Ing. K.-H. Grote, Universitätsplatz 2, Gebäude 10, Magdeburg über das Verbundmodell: Bachelorstudiengang Maschinenbau und Ausbildung zum/zur

2 1 Gegenstand und Ziel des Abkommens Die Firma XXX und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg vereinbaren ab dem Wintersemester 2010/2011 das aufeinander abgestimmte Studien- und Ausbildungsangebot, Verbundmodell: Bachelorstudiengang Maschinenbau und Ausbildung zum/zur Zerspanungsmechaniker/-in (IHK), bereitzustellen. Ziel dieses Verbundmodells ist es, dass die Studierenden/Stipendiaten innerhalb von vier Jahren parallel den Abschluss als Zerspanungsmechaniker (IHK) im Rahmen einer Ausbildung bei der Firma XXX und den akademischen Grad Bachelor of Science im Bachelorstudiengang Maschinenbau an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg erwerben können. 2 Grundlagen für Ausbildung und Studium (1) Die Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker (IHK) bei der Firma XXX orientiert sich an der Ausbildungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Auswahl der Bewerber und Abschluss der Stipendiatenverträge liegt in der alleinigen Verantwortung der Firma XXX. (2) Das Studium an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg sowie die Verleihung des Grades Bachelor of Science richtet sich nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen der Prüfungs- und Studienordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau in der jeweils gültigen Fassung. (3) Die Immatrikulation für den Bachelorstudiengang Maschinenbau bestimmt sich nach 4 der Studienordnung in der jeweils gültigen Fassung. (4) Auf den Nachweis des in der Prüfungsordnung ausgewiesenen und für den Bachelorstudiengang Maschinenbau geforderten 12wöchigen Berufspraktikums wird verzichtet. Im Gegenzug wird die neben dem Studium erfolgende berufliche Ausbildung als Nachweis des Berufspraktikums anerkannt. 3 Ablauf des Verbundmodells (1) Die Ausbildung bei der Firma XXX beginnt jeweils im August jeden Jahres und umfasst bis zum Abschluss als Zerspanungsmechaniker (IHK) ca. 2 ½ bis 3 Jahre. Die Ausbildung führt ausschließlich die Firma XXX durch.

3 (2) Das Studium an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg beginnt jeweils zum Wintersemester jeden Jahres und umfasst bis zum Abschluss Bachelor of Science nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau sechs Fachsemester einschließlich der Abschlussarbeit. (3) Hochschulstudium und berufliche Ausbildung werden, soweit dies nach der Studienorganisation an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg möglich ist, zeitlich miteinander so verzahnt, dass innerhalb von vier Jahren der Erwerb beider Abschlüsse möglich ist (Anlage). Damit hat das duale Studium eine Regelstudienzeit von acht Semestern. (4) Jede der Vertragsparteien erbringt ihre Studien- und Ausbildungsangebote in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten. 4 Ablauf des Studiums (1) In den ersten vier Semestern des Verbundmodells haben Studierende des Bachelorstudiengangs Maschinenbau, die gleichzeitig bei der Firma XXX die Ausbildung zum/zur Zerspanungsmechaniker/-in (IHK) absolvieren, die in der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Maschinenbau vorgeschriebenen Module der ersten vier Fachsemester zu erbringen. (2) Im fünften und sechsten Semester des Verbundmodells sind die Studierenden von der Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg befreit. In dieser Zeit absolvieren sie ausschließlich die Ausbildung zum/zur Zerspanungsmechaniker/-in mit IHK-Abschluss. Es besteht die Möglichkeit, während des Praxisjahres Prüfungen des Bachelorstudiengangs Maschinenbau abzulegen. (3) Im siebten und achten Semester des Verbundmodells haben die Studierenden die Fächer des fünften und sechsten Fachsemesters des Bachelorstudiengangs Maschinenbau zu absolvieren. (4) Abweichend von den Regelungen gem. (2) und (3) kann mit der Universität vereinbart werden, dass die Studienleistungen ab dem fünften Semester auch im Rahmen von Teilzeitstudien erbracht werden können (entsprechend der Ordnung zur Regelung eines individuellen Teilzeitstudiums der Otto-von- Guericke-Universität). (5) Die im Rahmen der Ausbildung zum/zur Zerspanungsmechaniker/-in (IHK)erbrachten Leistungen werden, über die Anrechnung des Berufsprakti-

4 kums hinaus, nicht auf das Studium an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg angerechnet. 5 Schutzvorschriften, Haftung (1) Die Teilnehmer am Verbundmodell sind ab dem Zeitpunkt der Immatrikulation bis zur Exmatrikulation ordentlich Studierende der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg und unterliegen den geltenden Bestimmungen für Studierende. (2) Die Teilnehmer am Verbundmodell sind während der gesamten Dauer der Ausbildung Stipendiaten der Firma XXX und unterliegen den geltenden Bestimmungen der Firma XXX. (3) Eine Haftung des einen Vertragspartners für Schäden beim anderen Vertragspartner, deren Verursachung Teilnehmern am Verbundmodell nachgewiesen wird, ist ausgeschlossen. 6 Gegenseitige Unterrichtung Die Firma XXX und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg werden sich gegenseitig über alle Umstände, die für die Durchführung des Verbundmodells von Bedeutung sind oder sein könnten, unterrichten und alle notwendigen Unterlagen und Daten gegenseitig zur Verfügung stellen. Daten über Studierende sowie über Studien- und Prüfungsleistungen können nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ausgetauscht werden. Einzelheiten regelt der zwischen der Firma XXX und dem Stipendiaten geschlossene Vertrag. 7 Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigungsrechte (1) Diese Vereinbarung tritt zum in Kraft und wird unbeschadet der Kündigungsrechte gemäß Absatz 3 geschlossen. (2) Die Kooperationsvereinbarung wird für eine Laufzeit von 4 Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, sofern die Vereinbarung nicht gekündigt wird.

5 (3) Jeder Vertragspartner kann die Kooperationsvereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten zum 31. Juli eines jeden Jahres kündigen. Es besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den Fall, dass der Studierende nicht mehr im Unternehmen angestellt ist. 8 Schriftformerfordernis, Teilunwirksamkeit (1) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie alle Willenserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis oder Änderungen des Schriftformerfordernisses. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung im Rahmen des Gesamtabkommens am Nächsten kommt. Ort, den Magdeburg, den. Herr XXX Geschäftsführer der Firma XXX.. Prof. Dr. Jens Strackeljan Prorektor für Studium und Lehre der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg. Prof. Dr. Karl-H. Grote Dekan der Fakultät Maschinenbau

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