1 Geltungsbereich. 2 Studiendauer. 3 Studienbeginn
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- Krista Brit Eberhardt
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1 Studienordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg für das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Rahmen der Studiengänge mit dem Abschluß Magistra / Magister Artium (M. A.) vom 7. Juli 1999 Aufgrund 47 Abs. 1 Nr. l, 25 Abs. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) erläßt der Fachbereichsrat des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg am 7. Juli 1999 folgende Studienordnung. 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Fachbereiche Gesellschaftswissenschaften und Philosophie, Evangelische Theologie, Geschichte und Kulturwissenschaften, Germanistik und Kunstwissenschaften, Fremdsprachige Philologien sowie Geographie der Philipps-Universität Marburg vom 15. November 2000 (StAnz. Nr. 6/2001, S. 522) in der jeweils gültigen Fassung (Magisterprüfungsordnung) Ziel, Inhalt, Aufbau und Gliederung des Studiums der Rechtswissenschaft im Nebenfach im Rahmen der Studiengänge mit dem Abschluß Magistra / Magister Artium (M. A.). 2 Studiendauer Der Fachbereich Rechtswissenschaften stellt mit dieser Studienordnung sicher, daß Studierende ihr Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach innerhalb der in 4 Abs. 2 der Magisterprüfungsordnung vorgesehenen Regelstudienzeit von 9 Semestern - einschließlich des Prüfungsverfahrens - absolvieren können. 3 Studienbeginn Das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach kann zum Sommer- oder zum Wintersemester aufgenommen werden; aus studienorganisatorischen Gründen wird ein Studienbeginn zum Wintersemester empfohlen. 4 Ziele und Inhalte des Studiums Das Studium der Rechtswissenschaft im Nebenfach vermittelt den Studierenden Grundlagenkenntnisse in der Rechtswissenschaft mit ihren inneren Verbindungen zu den Wissenschaften der Geschichte, Gesellschaft, Wirtschaft, Politik und Philosophie. Ziel des Studiums ist auch der Erwerb von grundlegenden Kenntnissen der Arbeitsmethoden der Rechtswissenschaft.
2 5 Studien- und Leistungsanforderungen, Leistungsnachweise, (1) In Lehrveranstaltungen, in denen ein Leistungsnachweis zu erbringen ist, wird die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt. (2) Erfolgreich teilgenommen hat, wer eine der in der Lehrveranstaltung angebotenen Leistungskontrollen bestanden hat. Hat die oder der Studierende die erforderliche Leistungskontrolle nicht bestanden, muß sie oder er die gesamte Veranstaltung wiederholen. Die Veranstaltungsleitung teilt den Studierenden mit, wieviele Leistungskontrollen angeboten werden. Sofern eine Leistungskontrolle studienbegleitende Prüfungsleistung ist, sind (insbesondere hinsichtlich der Wiederholbarkeit der Leistungskontrolle als Prüfungsleistung) die Regelungen der geltenden Magisterprüfungsordnung maßgebend. (3) Als Leistungskontrollen sind Referate, schriftliche Hausarbeiten oder Klausuren möglich. Ist nach dieser Studienordnung eine Leistungskontrolle entsprechend dem Veranstaltungsangebot zu erbringen, legt die Veranstaltungsleitung fest, in welcher Form (Hausarbeit, Klausur oder Referat) diese Leistungskontrolle erbracht werden muß. Die Veranstaltungsleitung bestimmt, welche Hilfsmittel für die Bearbeitung der Leistungskontrollen zugelassen sind. (4) Sofern Klausuren oder Hausarbeiten als Leistungskontrollen vorgesehen sind, können diese sogenannte "Fallösungen" sein. (5) Klausuren im Sinne des Abs. 4 dienen der Feststellung, ob die oder der Studierende in begrenzter Zeit mit vorgesehenen Hilfsmitteln fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen Rechtsprobleme auch mit ihren Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft zu erfassen und auf Grund rechtswissenschaftlicher Erkenntnisse und Arbeitsweisen unter Darstellung der dazu führenden Erwägungen einen Vorschlag für ihre rechtliche Behandlung zu erarbeiten. (6) Hausarbeiten im Sinne der Abs. 4 dienen der Feststellung, ob die oder der Studierende fähig ist, die in einem Lebenssachverhalt enthaltenen Rechtsprobleme zu erfassen und unter Verwendung von Lehrmeinungen und Rechtsprechung einen rechtswissenschaftlich begründeten Vorschlag für die rechtliche Behandlung zu erarbeiten. Die oder der Studierende soll sich dabei auf die Gesichtspunkte beschränken, die für die Problembehandlung wesentlich sind, wobei die Auswirkungen für die Beteiligten als Mitglieder der Gesellschaft einzubeziehen sind. 6 Umfang und Aufbau des Nebenfachstudiums der Rechtswissenschaft (1) Das Studium gliedert sich in Grund- und Hauptstudium. (2) Das Studium umfaßt Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich sind. Der zeitliche Umfang des Studiums beträgt mit 16 Semesterwochenstunden im Grundstudium und 20 Semesterwochenstunden im Hauptstudium insgesamt 36 Semesterwochenstunden. Im Pflicht- und Wahlpflichtfachbereich sind 32 Semesterwochenstunden zu absolvieren. Das Studium nach freier Wahl umfaßt 4 Semesterwochenstunden.
3 (3) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Übungen, Grundkurse (Vorlesungen mit Übungen) und Arbeitsgemeinschaften. Im Rahmen des Studiums nach freier Wahl können Lehrveranstaltungen auch Kolloquien, Proseminare und Seminare sein. Der als Anlage beigefügte Studienverlaufsplan bildet die Grundlage des Veranstaltungsangebots. Der Fachbereich Rechtswissenschaften empfiehlt, die Lehrveranstaltungen in der Reihenfolge zu besuchen, die der Studienverlaufsplan gemäß Anlage vorsieht. 7 Grundstudium (1) Das Grundstudium dauert in der Regel vier Semester und wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Es werden Wahlpflichtfachveranstaltungen angeboten. Von dem / der Studierenden ist zu wählen: a) ein 4-stündiger Grundkurs (Vorlesung mit Übung) aus den gemäß Studienverlaufsplan angebotenen Grundkursen (s. Anlage Studienverlaufsplan) sowie b) ein Studienschwerpunkt Öffentliches Recht oder Strafrecht mit den jeweils gemäß Studienverlaufsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen (s. Anlage Studienverlaufsplan). 8 Leistungsnachweise im Grundstudium (1) Im Grundstudium sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: a) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Leistungskontrolle in einer Übung eines 4-stündigen Grundkurses. b) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Leistungskontrolle in Form einer Klausur im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht. (2) Die Leistungskontrolle nach Abs. 1 a) wird entsprechend dem Veranstaltungsangebot erbracht. (3) Die Klausur nach Abs. 1 b) wird in den Übungen für Anfänger im Öffentlichen Recht oder im Strafrecht geschrieben. Es ist eine Klausur im Sinne des 5 Abs. 4, 5. Die Aufgabe der Klausur im Öffentlichen Recht entstammt dem Bereich "Staatsorganisationsrecht" und / oder dem Bereich "Grundrechte". Die Aufgabe der Klausur im Strafrecht entstammt dem Bereich "Allgemeiner Teil" und 1 oder dem Bereich "Besonderer Teil I". 9 Zwischenprüfung Das Grundstudium wird durch eine Zwischenprüfung abgeschlossen. Näheres regelt die Magisterprüfungsordnung.
4 10 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium dauert einschließlich des Prüfungsverfahrens fünf Semester. (2) Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium ist der erfolgreiche Abschluß der Zwischenprüfung. (3) Im Hauptstudium werden Pflicht- sowie Wahlfachveranstaltungen angeboten. (4) Das Pflichtfachstudium umfaßt den Bereich Bürgerliches Recht (siehe Anlage Studienverlaufsplan). (5) Im Wahlfachbereich sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 4 Semesterwochenstunden aus dem Angebot des Fachbereichs Rechtswissenschaften auszuwählen, die nicht im Pflichtund Wahlpflichtbereich Gegenstand des Studiums waren oder sind. 11 Leistungsnachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind folgende Leistungsnachweise zu erbringen: a) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Leistungskontrolle in Form einer Hausarbeit im Bürgerlichen Recht, b) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer Leistungskontrolle in einer Wahlfachveranstaltung über mindestens 2 Semesterwochenstunden. (2) Die Hausarbeit nach Abs. 1 a) wird in den Übungen für Anfänger im Bürgerlichen Recht geschrieben. Die Aufgabe der Hausarbeit entstammt dem Bereich "BGB Allgemeiner Teil" und / oder dem Bereich "BGB Schuldrecht". Die Hausarbeit ist eine solche im Sinne des 5 Abs. 4,6. (3) Die Leistungskontrolle nach Abs. 1 b) ist in einer Lehrveranstaltung, die nicht Gegenstand des Pflicht- und Wahlpflichtfachstudiums war oder ist, entsprechend dem Veranstaltungsangebot zu erbringen. 12 Magisterprüfung Das Studium wird durch die Magisterprüfung abgeschlossen. Näheres regelt die Magisterprüfungsordnung.
5 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Sinne des 7 der Magisterprüfungsordnung ist der Prüfungsausschuß des Fachbereichs zuständig, der auch für die Zwischenprüfung im Hauptfach bzw. für die Magisterprüfungen im Haup t- fach zuständig ist ( 5 Abs. 1 der Magisterprüfungsordnung). Anträge können an die Dekanin oder den Dekan des Fachbereichs Rechtswissenschaften gerichtet werden. Von hier werden sie mit einer Stellungnahme an den Prüfungsausschuß weitergeleitet. 14 Studienfachberatung (1) Für die Studienfachberatung sind die Professorinnen und Professoren und die vom Fach bereich bestellten Beauftragten für Studienberatung zuständig. (2) Eine Studienfachberatung ist zu empfehlen a) zu Beginn des Studiums und des Hauptstudiums, b) bei Fragen der Anrechenbarkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen. 15 Inkrafttreten Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Marburg, den 21. Mai 2001 Prof. Dr. St. Detterbeck - Dekan -
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