Bedingungswerk zum Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag für ehrenamtlich bestellte Betreuer und Vormünder

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1 Anlage 2 Bedingungswerk zum Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag für ehrenamtlich bestellte Betreuer und Vormünder A. Gegenstand der Versicherung 1. Versicherungsnehmer, Versicherter a) Versicherungsnehmer ist das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Heinrich-Mann-Allee 107, Potsdam. b) Versicherungsschutz besteht für alle nach 1776, 1779 und 1896 BGB durch ein Gericht des Landes Brandenburg zum ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Vormund bestellte Personen (Versicherte). Der Versicherungsschutz besteht sowohl für Personen, die innerhalb der Vertragslaufzeit zum ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Vormund in der Einzelsache bestellt werden, als auch für Personen, die vor Beginn des Versicherungsvertrages zum ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Vormund bestellt worden sind. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für ehrenamtliche Betreuer und ehrenamtliche Vormünder, die durch ein anderes Gericht außerhalb des Landes Brandenburg bestellt worden sind, wenn das Verfahren bei einem Gericht des Landes Brandenburg anhängig wird. Soweit in diesem Fall Versicherungsschutz aus einem Versicherungsvertrag eines anderen Bundeslandes besteht, ist der Versicherungsschutz aus dem Versicherungsvertrag des Landes Brandenburg ausgeschlossen. Der Versicherungsschutz endet, wenn das Verfahren von einem anderen Gericht außerhalb des Landes Brandenburg übernommen wird.

2 2 Vom Versicherungsschutz nicht erfasst sind Behörden- und Vereinsbetreuer bzw. Behörden- und Vereinsvormünder ( 1897 Abs. 2 BGB bzw. 1791a BGB) sowie sonstige Betreuer bzw. Vormünder, die die Betreuung bzw. Vormundschaft im Rahmen ihrer Berufsausübung gegen Zahlung einer Vergütung (z. B. Berufsbetreuer bzw. -vormund, Rechtsanwalt, Steuerberater) führen. 2. Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherte wegen eines bei Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Betreuer oder Vormund von ihm selbst oder einer Person, für die er einzutreten hat begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. In Fällen, in denen der Versicherte für einen Angehörigen oder für eine Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zum ehrenamtlichen Betreuer oder ehrenamtlichen Vormund bestellt worden ist, bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen des Betreuten bzw. des Mündels gegen seinen Betreuer bzw. Vormund. 3. Definition des Vermögensschadens Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherten oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen. 4. Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unbegründeter und die Freistellung von begründeten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherte aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherten ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder abgeschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.

3 3 5. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassen Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. B. Ausschlüsse Von der Versicherung sind ausgeschlossen 1. Haftpflichtansprüche a) wegen vorsätzlicher Schadensverursachung oder wissentlichen Abweichens von Gesetzen, Vorschriften, Beschlüssen, Vollmachten, Weisungen oder sonstiger wissentlicher Pflichtverletzung; b) soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherten hinausgehen; c) wegen Schäden, die darauf beruhen, dass Versicherungsleistungen nicht oder unzureichend wahrgenommen oder Versicherungsverträge nicht oder unzureichend abgeschlossen, erfüllt oder fortgeführt werden. Soweit sich die vorgenannten Tätigkeiten auf gesetzliche Sozialversicherungsverträge beziehen, besteht Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht ebenfalls, sofern eine Versicherbarkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich war und der Abschluss einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versäumt wurde. d) wegen Schäden aus einer kaufmännischen Kalkulations-, Spekulations- oder Organisationstätigkeit; e) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus der entgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- oder anderen wirtschaftlichen Geschäften; f) aus 69 Abgabenordnung;

4 4 g) aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-Devisen-Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte usw.); h) aus Anfeindungen, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung, Benachteiligung oder sonstigen Diskriminierungen, insbesondere jegliche Ansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz; i) die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungstitels ( 722 ZPO); j) wegen Verletzung oder Nichtbeachtung ausländischen Rechts mit Ausnahme der Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts der Mitgliedstaaten der EU und des EU-Rechts; k) wegen einer im Ausland vorgenommenen Tätigkeit; Abweichend von i) bis k) bezieht sich der Versicherungsschutz auf Europa. Soweit Versicherungsschutz besteht, gilt: - Die Leistung des Versicherers erfolgt in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Kreditinstitut angewiesen ist. - Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenregulierungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen; dies gilt auch dann, wenn diese Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht a) auf die Erfüllung von Verträgen sowie auf die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretenden Erfüllungssurrogate; Hierzu gehören insbesondere Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung. b) auf Ansprüche soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

5 5 c) auf Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages, Vertragsstrafen und Bußen sowie Ansprüche, die sich aus Vertragsstrafen, Bußen oder Entschädigungen mit Strafcharakter ergeben; d) auf Zahlungsverpflichtungen aus Bußgeld- oder Steuerbescheiden oder sonstigen durch Verwaltungsakt festgesetzten Abgaben. C. Vertragslaufzeit Der Vertrag ist abgeschlossen für die Zeit vom 1. Januar 2019, 0:00 Uhr, bis zum 1. Januar 2020, 24:00 Uhr. Der Vertrag verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der vorgenannten Vertragsdauer durch den Versicherungsnehmer schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag endet spätestens zum 1. Januar 2021, 24:00 Uhr, ohne dass er einer gesonderten Kündigung bedarf. D. Zeitraum des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt am 1. Januar 2019, 0:00 Uhr. Der Versicherungsschutz umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Versicherungsvertrages angezeigt werden. E. Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt je Schadensfall ,00 Euro. Die Jahreshöchstsumme für alle Schadensfälle eines Versicherungsjahres beträgt ,00 Euro. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.

6 6 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. An einer Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwendung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang wie an der Ersatzleistung. F. Versicherungsfall Versicherungsfall im Sinne dieses Vertrages ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherten zur Folge haben könnte. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn - mehrere Verstöße zu einem einheitlichen Schaden führen oder - bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. G. Fälligkeit und Berechnung der Beiträge Der Versicherungsbeitrag wird jährlich für die Versicherungsperiode 1. Januar bis 1. Januar des darauffolgenden Jahres abgerechnet. Der Jahresversicherungsbeitrag bestimmt sich nach der Fallzahl der ehrenamtlichen Betreuungen und ehrenamtlichen Vormundschaften zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. Der Jahresversicherungsbeitrag errechnet sich aus den Einzelbeiträgen für jeden Fall einer ehrenamtlichen Betreuung bzw. ehrenamtlichen Vormundschaft zzgl. der gesetzlichen Versicherungssteuer.

7 7 Der Versicherer stellt dem Versicherungsnehmer zum 1. Januar eines Jahres eine Vorausprämie in Rechnung. Der Jahresversicherungsbeitrag für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2020 basiert auf Fällen (ehrenamtliche Betreuungen und ehrenamtliche Vormundschaften zum Stichtag 1. Januar 2018). Der Versicherungsnehmer ermittelt die tatsächliche Fallzahl an ehrenamtlichen Betreuungen und ehrenamtlichen Vormundschaften zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres und teilt sie dem Versicherer zum darauffolgenden 1. März mit. Auf der Grundlage der mitgeteilten tatsächlichen Fallzahlen setzt der Versicherer den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode neu fest. Der sich daraus ergebende Jahresbeitrag wird zugleich als Vorausprämie für die folgende Versicherungsperiode zugrunde gelegt, falls sich der Vertrag um ein weiteres Jahr verlängert. Der Erstbeitrag für die Versicherungsperiode vom 1. Januar 2019 bis zum 1. Januar 2020 ist am 1. Januar 2019 fällig. Der Folgebeitrag ist bei Verlängerung des Versicherungsvertrages um ein weiteres Jahr am 1. Januar 2020 fällig. H. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls; weitere Behandlung des Schadensfalls a) Der Versicherte hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben wurden. b) Mit Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherte, wenn er das versicherte Risiko auch anderweitig versichert hat, Angaben über diese Versicherung (Versicherer, Vertragsnummer) zu machen. c) Wird gegen den Versicherten ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. d) Der Versicherte muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers (insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des gegebenenfalls zu beauftragenden Rechtsanwalts) sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherten zumutbar ist. Er

8 8 hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. e) Wird gegen den Versicherten ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherten einen Rechtsanwalt. Der Versicherte muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. f) Eine Streitverkündung seitens des Versicherten gegenüber dem Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen werden vom Versicherer nicht ersetzt. I. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherte seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherte nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherte nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherte die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

9 9 J. Versehensklausel Versehen des Versicherungsnehmers/Versicherten bei der Erfüllung seiner Anzeige- und Aufklärungspflicht beeinträchtigen die Leistungspflicht des Versicherers nicht, wenn die Berichtigung unverzüglich nach Feststellung erfolgt. K. Rückgriffsansprüche Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden. L. Anzeigen, Willenserklärungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. M. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. N. Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach 12, 13, 17, 21, 29 ZPO sowie 215 VVG. O. Sonstige Bestimmungen Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

10 10 P. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.

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