Straf-Rechtsschutz. Versicherungsschein-Nr. Rechtsschutz 64/ / /04

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1 Versicherungsschein Rechtsschutz Versicherungsnehmer/in Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wiedner Hauptstraße Wien A L L G E M E I N E V E R S I C H E R U N G S - A G D I R E K T I O N F Ü R Ö S T E R R E I C H Hietzinger Hauptstraße 41, A-1131 Wien Tel.: Fax: industrie.versicherung@gerling.com Internet: Versicherungsschein-Nr. ersetzt VS-Nr. Kunden-Nr. 64/ / /04 Versicherungsmakler Beginn der Versicherung Ablauf der Versicherung , 00 Uhr , 00 Uhr Straf-Rechtsschutz BITTE BEACHTEN SIE DIE WICHTIGEN HINWEISE AUF DER RÜCKSEITE DES VERSICHERUNGSSCHEINS Ort und Datum der Ausfertigung Wien, den Gerling-Konzern Allgemeine Versicherungs-AG Direktion für Österreich Versicherungssumme(n) Prämie incl. Nebenkosten und Steuern Erste Prämie gemäß Versicherungsvertrag (Dr. Beste) Folgeprämie ab gemäß monatlicher Anmeldung Fällig am 1.1. und 1.7. eines jeden Jahres Straf-Rechtsschutz UB_Versicherungsschein

2 Straf-Rechtsschutz-Versicherung für die Versicherten im Rahmenvertrag, Polizze Nr. 64/14792/23, der Wirtschaftskammer Österreich Fachverband Unternehmensberatung und Datenverarbeitung Der Straf-Rechtsschutz bezieht sich auf Tätigkeiten und Unterlassungen die sich aus folgendem Unternehmenscharakter ergeben: Unternehmensberatung / /

3 Straf-Rechtsschutz Versicherung Inhaltsübersicht 1 Gegenstand der Versicherung 2 Versicherte 3 Mitversicherte Unternehmen 4 Versicherungsfall 5 Versicherte Kosten 6 Ausschlüsse 7 Geltungsbereich 8 Versicherungssummen 9 Prämien 10 Allgemeine Regelungen 11 Dauer der Versicherung 12 Anzeigen und Willenserklärungen 13 Gesetzliche Grundlage / /

4 1. Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst die die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen beim Vorwurf der Verletzung von Vorschriften des Strafrechts. Hierzu gehören: 1.1 Strafverteidigung die anwaltliche Verteidigung in Strafverfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden; 1.2 Durchsuchungen Tätigkeit bei Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen; 1.3 Verwaltungsrecht Tätigkeit in Verwaltungsverfahren vor Behörden und Gerichten, die dazu dienen, die Verteidigung in Verfahren gemäß Ziffer 1.1 zu unterstützen oder deren Einleitung zu verhindern; 1.4 Zeugenbetreuung Beratung und Betreuung von Zeugen; 1.5 Firmenstellungnahme Tätigkeit für die Vertretung des Unternehmens; 1.6 Vollstreckungsverfahren Tätigkeit im Vollstreckungsverfahren. 2. Versicherte Der Versicherungsschutz gilt für alle im Rahmenvertrag 64/14792/23 mitversicherten Unternehmensberater bzw. deren gesetzliche Vertreter sowie sämtliche dauerhaft oder zeitweise beschäftigten Betriebsangehörigen im Folgenden Versicherte genannt 2.1 Ausgeschiedene Personen Versicherungsschutz erhalten auch die aus den Diensten des Versicherten ausgeschiedenen Personen für Rechtsschutzfälle, die sich aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherten ergeben, sofern dieser der Rechtsschutzgewährung zustimmt / /

5 3. Versicherungsfall In allen Fällen der Ziffer 1 gilt als Versicherungsfall die erste nach außen in Erscheinung tretende Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde während der Laufzeit des Vertrages. Richtet sich dasselbe Strafverfahren gegen mehrere Versicherte oder werden in demselben Strafverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert, handelt es sich um einen Versicherungsfall. Versicherungsfall für die anwaltliche Tätigkeit bei der Zeugenbetreuung ist die Aufforderung zur Zeugenaussage. 4. Versicherte Kosten Der Versicherer trägt die dem Versicherten entstehenden Kosten der versicherten Verfahren. Hierzu gehören: 4.1 Rechtsanwaltskosten Abweichend von dem Rechtsanwaltstarifgesetz trägt der Versicherer die angemessenen Kosten eines vom Versicherten beauftragten Rechtsanwaltes. Für die Prüfung der Angemessenheit der zwischen dem Rechtsanwalt und dem Versicherten vereinbarten Vergütung (Missbrauchsprüfung) sind unter Beachtung von 50 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA) die autonomen Honorarrichtlinien zugrunde zu legen. Daneben werden die üblichen Auslagen erstattet. 4.2 Sachverständigenkosten Der Versicherer trägt die angemessenen Kosten der vom Versicherten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. 4.3 Reisekosten Der Versicherer trägt die Kosten für: Rechtsanwälte notwendige Reisen des Rechtsanwaltes an den Ort des zuständigen Gerichtes oder den Sitz der Ermittlungs- oder Verwaltungsbehörden und Versicherte Reisen der versicherten Personen zu einem ausländischen Gericht, wenn dieses das persönliche Erscheinen angeordnet hat. Zu und : Die Reisekosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von österreichischen Anwälten geltenden Sätze übernommen / /

6 4.4 Übersetzungskosten Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Verteidigung und den Zeugenbeistand im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten. 4.5 Privatbeteiligtenkosten Der Versicherer trägt die vom Versicherten freiwillig übernommenen Privatbeteiligtenkosten gemäß Rechtsanwaltstarifgesetz. 4.6 Kautionskosten Der Versicherer trägt die Kosten (Zinsen, Bürgschafts- und Bearbeitungskosten) für alle Sicherheitsleistungen, die der Versicherte zum Zwecke der Haftverschonung gezahlt hat. 5. Ausschlüsse Versicherungsschutz besteht nicht!" für zivilrechtliche Verfahren;!" für Verfahren im Zusammenhang mit Submissionsabsprachen (Preis- und Ausschreibungsabsprachen);!" für Verfahren im Zusammenhang mit der Verletzung rein verkehrsrechtlicher Bestimmungen. Der Versicherungsschutz entfällt!" bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat (Ausnahme: Diversionsverfahren). In diesem Fall hat der Versicherte die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Bei rechtskräftiger Verurteilung sowohl wegen Vorsatzes als auch wegen Fahrlässigkeit besteht diese Rückzahlungsverpflichtung nur insoweit, als Vorsatz betroffen ist. 6. Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in EUROPA und den Mittelmeeranrainerstaaten sowie auf den kanarischen Inseln und Madeira. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Handlungen und Unterlassungen, die sich im Zusammenhang mit dem im Geschäftsbericht des Versicherten oder in diesem Vertrag beschriebenen Unternehmenscharakter ergeben / /

7 7. Versicherungssummen Die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall und je Person sowie die Gesamtversicherungssumme für zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle beträgt EUR , Prämien Die Prämie wird über den Rahmenvertrag 64/14792/23 bezahlt und intern der Sparte Rechtsschutz zugeteilt. 9. Allgemeine Regelungen 9.1 Subsidiarität Es gilt ausdrücklich Subsidiarität zu bestehenden Rechtsschutzversicherungen der Versicherten vereinbart. 9.2 Nachmeldefrist Wird das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt hinaus verlängert, so sind auch solche Verfahren versichert, die dem Versicherer bis zu drei Jahren nach Vertragsende gemeldet werden, sofern der Versicherungsfall in den Versicherungszeitraum fällt. 10. Dauer der Versicherung Der gegenständliche Vertrag gilt für die Zeit vom bis (vorläufiger Ablauf). Er verlängert sich jedes Mal um ein Jahr, wenn er nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt worden ist Außerordentliche Kündigung Wird über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt, ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. 11. Anzeigen und Willenserklärungen 11.1 Schriftform Alle Anzeigen und Erklärungen sind schriftlich abzugeben Schadensanzeige Macht der Versicherte den Rechtsschutzanspruch geltend, so hat er dem Versicherer alle für die Bestimmung des Versicherungsfalles maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen. Im Übrigen hat der Versicherte dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den aktuellen Stand des Verfahrens zu geben Versehensklausel Unterlässt der Versicherte die Abgabe einer Anzeige oder gibt er eine unrichtige Anzeige ab oder unterlässt er die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, so wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung nicht frei, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht und nach seinem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen / /

8 11.4 Klagefrist Wird Rechtsschutz abgelehnt, kann der Versicherte nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten den Anspruch auf Rechtsschutz geltend machen. Diese Frist beginnt, nachdem dem Versicherten die Ablehnung schriftlich unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge mitgeteilt wurde. Es wird die Anwendung österreichischen Rechts und als Gerichtsstand Österreich vereinbart Rechtsstellung Der Versicherungsschutz besteht für die Versicherten gemäß Ziffer 2. Der Versicherungsnehmer kann widersprechen, wenn ein anderer Versicherter Rechtsschutz verlangt. 12. Gesetzliche Grundlage Im Übrigen gelten für die Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) / /

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