Kurzfassung der D&O und der Straf-Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung
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- Helene Winkler
- vor 8 Jahren
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1 Kurzfassung der D&O und der Straf-Rechtsschutz- und Vermögensschaden-Rechtsschutz-Versicherung Für beide Versicherungslösungen gilt: Versicherungsnehmer und damit Versicherter ist das jeweilige Organ in seiner Organfunktion. Es besteht auch die Möglichkeit, dass ein Unternehmen, welches Personen in Organfunktionen entsendet, als Versicherungsnehmer und das Organ als Versicherter aufscheint. Die Versicherungslösung besteht aus: 1. Vermögensschadenhaftpflicht (D&O) 2. Strafrechtsschutz und Vermögensschadenrechtsschutz Jedes Versicherungsprodukt kann per se alleine abgeschlossen werden oder in Kombination Versicherte Personen Versichert ist jeweils das namentlich genannte Mitglied des Fachverbandes UBIT der Wirtschaftskammer Österreich oder der namentlich genannte Teilnehmer oder Absolvent des Lehrganges für Aufsichtsräte von INCITE (oder eines qualitativ gleichwertigen Lehrganges) in seiner Funktion als - Mitglied des Aufsichtsrates oder - Mitglied eines Beirates oder - Mitglied des Stiftungsvorstandes, -aufsichtsrates, -beirates oder - Stiftungsprüfer der angeführten Firma oder der angeführten Stiftung. Vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind Tätigkeiten von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Aktiengesellschaften, von Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von mehr als EUR ,- und in Finanzdienstleistungsgesellschaften sowie Tätigkeiten von Stiftungsvorständen oder prüfern von Privatstiftungen, die an börsennotierten Unternehmen beteiligt sind. Prämiennachlass für von INCITE zertifizierte Organe: 50 % auf die Jahresprämie für das Rechtsschutzpaket und 10 % auf die Jahresprämie für die D&O-Versicherung Seite 1 von 6
2 1. Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O): 1.1 Angeboten werden nachstehende n bei einfacher Limitierung p.a.. Anzahl der Unternehmen bzw Privatstiftungen, in denen der Antragsteller als Aufsichtsrat bzw. Stiftungsvorstand oder Stiftungsprüfer tätig ist EUR ,- EUR ,- 1 EUR 925,- EUR 1.500,- 2 EUR 1.385,- EUR 2.250,- 3 EUR 1.845,- EUR 3.000,- ab 4 jede weitere EUR 275,- EUR 450,- 1.2 Der Selbstbehalt beträgt Euro 2.200,- je Versicherungsfall 1.3 Nachmeldefrist für Anspruchserhebungen nach Vertragsbeendigung: Generell 5 Jahre; altersbedingt oder aus gesundheitlichen Gründen aus dem Mandat ausgeschiedene Organe haben eine 10-jährige Nachdeckung; besteht der Versicherungsvertrag mindestens 5 Jahre, gilt eine unbegrenzte Nachmeldefrist 1.4 Örtlicher Geltungsbereich: für Aufsichtsräte: weltweit mit Ausnahme jener Länder, in denen angelsächsisches Recht gilt PrivatSt.: Europa 1.5 Ausschlüsse: Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wissentlicher Pflichtverletzung (Sofern die vorsätzliche Schadenverursachung oder wissentliche Pflichtverletzung streitig ist, besteht Versicherungsschutz für die Abwehr- und Verteidigungskosten unter der Bedingung, dass der Vorsatz oder die wissentliche Pflichtverletzung nicht durch rechtskräftige Entscheidung, Vergleich oder Anerkenntnis festgestellt wird. Erfolgt eine solche Feststellung, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend) unzureichende Wahrnehmung von Versicherungen Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter Seite 2 von 6
3 2. Rechtsschutzversicherung 2.1. Strafrechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die Verteidigung in eingeleiteten Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden sowie standes- und disziplinarrechtlichen Verfahren. Nach Rechtskraft sind Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art eingeschlossen Der Versicherungsschutz umfasst auch eine verwaltungsrechtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes, die dazu dient, die Verteidigung in versicherten Strafverfahren zu unterstützen Der Versicherungsschutz umfasst ferner verkehrsrechtliche Strafverfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Verfahren, in denen es ausschließlich darum geht, dass der Versicherte als Führer von Kraftfahrzeugen eine verkehrsrechtliche Bestimmung für den Straßenverkehr verletzt haben soll Örtlicher Geltungsbereich: Europa n und Prämien Anzahl der Unternehmen bzw Privatstiftungen, in denen der Antragsteller als Aufsichtsrat bzw. Stiftungsvorstand oder Stiftungsprüfer tätig ist EUR ,- EUR ,- 1 EUR 155,- EUR 222,- jedes weitere Mandat EUR 15,- EUR 22, Vermögensschadenrechtsschutz Der Versicherungsschutz umfasst die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen, wenn der Versicherte aufgrund von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen wegen des Ersatzes von Vermögensschäden in Anspruch genommen wird Örtlicher Geltungsbereich: Österreich Selbstbehalt (nur außergerichtlicher Bereich) : EUR 2.500, Angeboten werden nachstehende n und Jahresprämien Anzahl der Unternehmen bzw Privatstiftungen, in denen der Antragsteller als Aufsichtsrat bzw. Stiftungsvorstand oder Stiftungsprüfer tätig ist EUR EUR EUR 299,- EUR 433,- jedes weitere Mandat EUR 149,- EUR 216,- Seite 3 von 6
4 wahlweise Erweiterungen zur Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung: Rückwärtsversicherung: Auf Antrag kann bei Abschluss des Versicherungsvertrages eine Rückwärtsversicherung für die Dauer von 2 Jahren gegen Einmalprämie von 50% der ersten Jahrestarifprämie vereinbart werden, durch die auch die vor Vertragsabschluss eingetretenen Versicherungsfälle mitversichert sind, soweit sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren Nachdeckung: Auf Antrag kann bei Beendigung des Versicherungsvertrages eine Nachdeckung für die Dauer von 3 Jahren gegen Einmalprämie von 50% der letzten Jahrestarifprämie vereinbart werden, für nach Vertragsende erstmals geltend gemachte Haftpflichtansprüche, bei denen der Versicherungsfall noch innerhalb des versicherten Zeitraumes eingetreten ist. 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1. Laufzeit und Skadenz: Jahresvertrag mit Verlängerung jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht von einem der beiden Vertragspartner mit Frist von 1 Monat zum gekündigt wird. Die Hauptfälligkeit (Skadenz) sämtlicher Versicherungsverträge ist der jeden Jahres Versicherungsperiode; Prämienzahlung; Beginn des Versicherungsschutzes Die Antragsabwicklung, Ausstellung der Versicherungsbestätigung und das Prämieninkasso, sowie Vertragsänderungen und regulierungen werden von der Wagner Versicherungsmakler GmbH 3300 Amstetten, Kaspar- Brunner- Straße 4 Tel: / Fax: / office@wagner-vm.at vorgenommen Die Beantragung erfolgt ausschließlich über die Homepage des Fachverbandes auf elektronischem Weg an den Versicherungsmakler. Der Versicherungsschutz beginnt mit Zugang des vollständig ausgefüllten Antrages an den Makler, frühestens jedoch zu dem im Antrag festgelegten Datum. Unvollständig ausgefüllte oder unleserlich ausgefüllte Anträge hemmen den Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz auf Basis der Rahmenbedingungen wird dokumentiert mittels Ausstellung einer Versicherungsbestätigung, welche auf elektronischem Wege an den Versicherungsnehmer übermittelt wird Die Erstprämie wird anteilig vom Versicherungsbeginn bis zur Hauptfälligkeit des Vertrages, dem jeden Jahres berechnet und vorgeschrieben. Wagner wird die erste Prämie vom Konto des Zahlungspflichtigen abbuchen. Wird die Versicherungsbestätigung nach diesem Zeitpunkt Seite 4 von 6
5 ausgestellt, die Prämie sodann aber unverzüglich bezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem festgesetzten Zeitpunkt Der Zahlungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass die genannte Bankverbindung aufrecht ist und das Konto entsprechend gedeckt ist. Änderungen der Bankverbindung sind umgehend der Fa. Wagner Versicherungsmakler GmbH bekannt zu geben. Etwaige Spesen wegen der Nichtdurchführbarkeit der Zahlung gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen Folgeprämien einschließlich Nebengebühren sind zu den in der Versicherungsbestätigung festgesetzten Zeitpunkten zu entrichten und werden vom Versicherungsmakler abgebucht Für die Folgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung gelten die 38, 39 und 39 a VersVG Prämienzahlungsverzug: Erfolgt in der Regel nach spätestens einer Woche nach versand keine Reaktion durch den Zahlungspflichtigen, wird eine schriftliche Mahnung eingeschrieben mit Fristsetzung verschickt unter Hinweis auf 39 VersVG. Nach Ablauf dieser Frist wird der Vertrag in Abstimmung mit dem Versicherer per offener Hauptfälligkeit storniert Prämienberechnung und Prämienregulierung; Incite-Nachlass Die Jahresprämie wird auf Basis der bei Vertragsabschluss gewählten Versicherungsvariante und ausgeübten Funktionen festgelegt und jährlich reguliert. Die Regulierungsanfrage erfolgt durch den Versicherungsmakler an den Versicherungsnehmer jeweils zwei Monate vor Hauptfälligkeit. Für nach Vertragsabschluss neu hinzukommende Mandate besteht rückwirkend ab Entstehen des Risikos Versicherungsschutz, sofern Änderungen der versicherten Funktionen innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Erhalt der Regulierungsanfrage an die Wagner Versicherungsmakler GmbH bekanntgegeben werden. Auf Basis der gemeldeten Funktionen wird die Jahresprämie für das Folgejahr sodann per offener Fälligkeit von Wagner neu festgesetzt und verrechnet Erfolgt innerhalb der Frist keine Meldung an Wagner, so wird die Jahresprämie in gleicher Höhe wie für das vorangegangene Versicherungsjahr vorgeschrieben. Erfolgt die Anzeige neuer Risiken erst danach, erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die neue Tätigkeit erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige beim beauftragten Versicherungsmakler. Die Neufestlegung der Prämie erfolgt in diesem Fall ab den Zeitpunkt der Anzeige Werden die Angaben versehentlich nach Ablauf der 4-wöchigen Frist, aber noch vor der Hauptfälligkeit gemacht, dann gelten die Meldungen noch als fristgerecht im Sinne des Punktes eingebracht Incite-Bonus: Für von Incite international zertifizierte Certified Suvervisory Experts (CSE) Organe wird für die Dauer der Zertifizierung ein Prämiennachlass eingeräumt: bei Abschluss des Rechtsschutz- Gesamtpaketes (Straf- und Vermögensschaden- Rechtsschutz) : 50 % Prämiennachlass auf die laufende Jahresprämie bei Abschluss der D&O-Versicherung 10 % Prämiennachlass auf die laufende Jahresprämie Erlischt das Zertifikat, entfällt ab der nächstfolgenden Hauptfälligkeit der Prämiennachlass. Der Versicherungsnehmer/Versicherte hat das Erlöschen unverzüglich der Wagner Versicherungsmakler GmbH mitzuteilen. Seite 5 von 6
6 3.4. Rechtsstreitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Versicherungsverhältnis ist österreichisches Recht anzuwenden. Neben den gesetzlich zuständigen Gerichten ist das Gericht des inländischen Wohnsitzes des Versicherten zuständig Schriftliche Form der Erklärungen des Versicherten Sämtliche Anzeigen und Erklärungen bedürfen der Schriftform Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Die Ausübung der Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherten zu Kündigung; Wegfall des versicherten Risikos Kündigung im Versicherungsfall Nach Eintritt des Versicherungsfalles kann der Vertrag sowohl vom Versicherten als auch vom Versicherer gekündigt werden, und zwar innerhalb eines Monates ab Anerkennung oder Ablehnung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer. Die Kündigung kann mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode erfolgen Konkurs, Ausgleich des Versicherten Der Versicherer kann nach Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Versicherten den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen Risikowegfall Fällt ein versichertes Risiko vollständig und dauernd weg, so erlischt die Versicherung bezüglich dieses Risikos nach Anzeige durch den Versicherten Auskünfte und Schadenabwicklung Auskünfte und Informationen zu den Rahmenbedingungen des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Informationstechnologie (FV UBIT) werden von der Consultor Versicherungsservice & Wirtschaftsberatungs GmbH 1190 Wien, Mooslackengasse 17 Tel: 01 / Fax: 01 / erteilt. Im Schadenfall ist umgehend mit der Consultor Versicherungsservice & Wirtschaftsberatungs GmbH Kontakt aufzunehmen. Seite 6 von 6
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