Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen?

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1 Das Verstoßprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure - Fluch oder Segen? Dr. Florian Krause-Allenstein Rechtsanwalt + Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Schiedsrichter und Schlichter nach SOBau SK Rechtsanwälte Tesdorpfstraße Hamburg Fon: Fax: fka@sk-anwaelte.de

2 Versicherungsfalldefinitionen in der Haftpflichtversicherung Ziffer 1.1 AHB: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Ziffer 1.1 BBR/Arch: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Folgen von Verstößen bei der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeiten/Berufsbilder. 2

3 Zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes in der Architektenhaftpflichtversicherung 3

4 Folgen des Verstoßprinzips der Architektenhaftpflichtversicherung Vers. A Vers. B Verstoß Kündigung des Vers.- Vertrages Schadenereignis Grundsätzlich kein Versicherungsschutz für Verstöße vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Zeitlich unbegrenzte Nachhaftung des Versicherers. 4

5 Zeitliche Modifikationen des Versicherungsschutzes Vorerstreckung bei erstmaligem Vertragsschluss, Ziffer 2.2 BBR/Arch: Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf solche Verstöße, die innerhalb eines Jahres vor Beginn des Versicherungsvertrages begangen wurden, wenn sie dem Versicherungsnehmer bis zum Vertragsabschluss nicht bekannt waren (Rückwärtsversicherung). Zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, Ziffer 2.1 BBR/Arch: Der Versicherungsschutz umfasst Verstöße, die zwischen Beginn und Ablauf des Versicherungsvertrages begangen werden, sofern sie dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden. Deckungslücken bei jedem Wechsel des Versicherers 5

6 Korrektur der Nachhaftungsbegrenzung Durch Rechtsprechung: Nachhaftungsklausel ist subjektiv auszulegen, vgl. LG Mönchengladbach, VersR 2000, 754; LG Düsseldorf, IBR 2008, 116; OLG Stuttgart, IBR 2009, 173 Durch Teile der Versicherungswirtschaft: Einschluss von Verstößen, die Vorversicherer nicht deckt Verlängerung der Nachhaftung auf 10 Jahre oder unbegrenzt. April 2011 Änderung der Musterbedingungen des GDV: Diese fünfjährige Befristung des Versicherungsschutzes gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass diese Frist von ihm unverschuldet versäumt wurde. Problem: Bedingungen noch uneinheitlich Risiken für VN 6

7 7

8 Begrenzung des Versicherungsschutzes Maximierung der Versicherungssummen, Ziffer 6.1 AHB: Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt die Entschädigungsleistungen des Versicherers (sind) für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Selbstbehalt pro Versicherungsfall, Ziffer 6.2 AHB: Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Serienschadenklausel, Ziffer 1.6 BBR/Arch 8

9 Folgen der Begrenzung des Versicherungsschutzes Aushöhlung des Versicherungsschutzes durch Selbstbehalt (SB)? Beispiel: Schadenssumme 4,5 Mio. Euro VersSumme 5 Mio. Euro SB pro VersFall 5 TEUR 100 unterschiedliche Planungsfehler VN muss 500 TEUR Selbstbehalt tragen Lösung: Maximierung des Selbstbehalts in den Versicherungsbedingungen 9

10 Folgen der Begrenzung des Versicherungsschutzes Nur eine Versicherungssumme pro Bauvorhaben? Beispiel: Nach Auskehrung einer vollen Versicherungssumme für einen Schaden am Dach beruft sich Versicherer wegen eines weiteren Schadens an anderen Bauteilen auf nur eine VersSumme pro Bauvorhaben. OLG Celle, Urt. V Az. 8 U 180/09: Pro Bauvorhaben steht nicht nur eine Versicherungssumme zur Verfügung. Zustimmend: Krause-Allenstein NZBau 2011, 217 ff. 10

11 Fazit und Lösungsansätze 11

12 Fazit Verstoßprinzip führt zu Unklarheiten bei zeitlichen Grenzen des Versicherungsschutzes Umfang des Versicherungsschutzes Risiken für den VN und damit den Geschädigten (z.b. Bauherrn) Lösungsansätze Nachbesserung der bestehenden Bedingungen (z.b. Musterbedingungen des GDV April 2011) Ziehen alle mit? Herumdoktern am Symptom? Änderung der Versicherungsfalldefinition (z.b. Schadensereignisprinzip, Claims-Made-Prinzip) Vom Regen in die Traufe? 12

13 Lösung durch Claims-Made-Prinzip? Versicherungsfall wird definiert durch Anspruchserhebung des Geschädigten someone made a claim Versicherungsschutz für alle Anspruchserhebungen während Dauer des Versicherungsvertrages grundsätzlich zeitl. unbegrenzte Deckung für Verstöße vor Vertragsschluss grundsätzlich keine Deckung für Ansprüche, die nach Vertragsschluss erhoben werden Unwirksamkeit gem. franz. Kassationshof, vgl. Wehe, VW 1991, 949 große internationale Verbreitung 13

14 Claims-Made-Prinzip in der deutschen Architektenhaftpflichtversicherung? Vorteile Nachteile klare Versicherungsfalldefinition größere Flexibilität des Versicherungsschutzes Spätschadenrisiko nicht gedeckt Schwierigkeiten bei Erlangung neuen VersSchutzes bei Kündigung schnellere Anpassungsmöglichkeit des Prämienniveaus bessere Rückversicherungsmöglichkeiten Keine Nachhaftung Deckungslücken bei Wechsel von Claims-Made-Police zu Verstoßpolice 14

15 Was meinen Sie? Verstoßprinzip Claims-Made-Prinzip 15

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