Chancen und Risiken der Sockelverteidigung

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1 Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Rechtsanwalt Björn Fehre Specialty Claims Supervisor / Chubb Insurance Company of Europe SE 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober 2012

2 Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Sockelverteidigung in diesem Sinne ist die Koordinierung der Verteidigung im Haftpflichtprozess durch Beitritt des Versicherers zum Prozess. Ziel: Optimierung der Anspruchsabwehr 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

3 Wann ist eine Sockelverteidigung sinnvoll? Bei der Inanspruchnahme mehrerer versicherter Personen aufgrund eines gemeinsamen Sachverhaltes und bei gleichgerichteter Interessenlage bezüglich der Anspruchsabwehr und / oder wenn das Risiko besteht, dass ein Drittanspruch zu einem Innenhaftungsanspruch führt. nicht sinnvoll? Wenn Drittansprüche gegen mehrere versicherte Personen und / oder Versicherungsnehmer geltend gemacht werden und der Anspruchsteller keine Kenntnis vom Versicherungsschutz hat. 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

4 Ausgestaltung 1. Koordination der Sockelverteidigung durch (i) gesondert beauftragten Rechtsanwalt oder (ii) Anwalt der versicherten Personen 2. Sofern der Versicherer einen eigenen Rechtsanwalt beauftragt, besteht Mandatsverhältnis zwischen Versicherer und beauftragtem Rechtsanwalt; in dem Fall keine Gefahr eines Interessenkonfliktes 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

5 Kann der Versicherer auf Sockelverteidigung bestehen? Ziff. 4.5 Musterbedingungen für die Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern GDV (Stand Mai 2012): Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen versicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen der versicherten Personen. danach könnte Versicherer auf Sockelverteidigung bestehen 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

6 Ziele der Sockelverteidigung 1. Effiziente Verfahrensteuerung i. Abstimmung des Beklagtenvortrages wird vereinfacht ii. iii. iv. Arbeitserleichterung für Gericht und Versicherer Versicherer hat einen direkteren Einfluss auf die Qualität der Verteidigung Vermeidung von (unnötigen) Schuldzuweisungen der versicherten Personen untereinander 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

7 Chancen 2. Bestmögliche Abwehr des Haftungsanspruchs i. Der Versicherer ist unmittelbar am Haftungsprozess beteiligt. ii. iii. Er erhält unmittelbar alle Schriftsätze und Verfügungen. Er kann selbst Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen. 3. Einheitlicher Vortrag für mehrere in Anspruch genommene versicherte Personen 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

8 Chancen 4. Die Aufnahme und Durchführung von Vergleichsgesprächen gestaltet sich einfacher 5. Geringerer Kostenaufwand Sofern kein Interessenkonflikt besteht, kann und sollte ein Rechtsanwalt mehrere versicherte Personen vertreten Achtung: Stundenhonorar darf im Klageverfahren nicht unter RVG liegen (Umkehrschluss aus 49b BRAO ivm 4 Abs.1 RVG) 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

9 Chancen 6. Eigener Kostenerstattungsanspruch des Versicherers im Haftungsprozess 91 Abs 2 S. 1 ZPO: Erstattungsfähig sind gesetzliche Gebühren Stundenhonorare sind nicht zu erstatten, Erstattungspflichtiger braucht mit höheren als gesetzlichen Anwaltskosten nicht zu rechnen (BGH, Beschluss vom VI ZB 22/04) Abweichend bei Vergleich 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

10 Chancen 7. Geringere Belastung der Deckungssumme, da anrechenbare Abwehrkosten niedriger Marktüblich: Anrechnungsklausel Musterbedingungen GdV (Stand März 2012): Ziff. 4.3 : Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während eines Versicherungsjahres eingetretenen Versicherungsfälle zusammen. Kosten gemäß Ziffer 4.4 sind darin inbegriffen. ( ) Ziff. 4.4: Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, ( ) die dem Versicherer nicht selbst entstehen. ( ) 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

11 OLG Frankfurt a.m. (Urt. v U 127/09) Kostenanrechnungsklausel, nach der Abwehrkosten in der versicherten Deckungssumme enthalten sind, ist intransparent und inhaltlich unangemessen. Versicherungsnehmer kann der Klausel nicht entnehmen, ob nicht auch die Kosten des Versicherers selbst in einer Deckungsauseinandersetzung mit dem Versicherungsnehmer in der Anrechnungsvorschrift enthalten sind. 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

12 Bewertung des Urteils Entscheidung des OLG Frankfurt a.m. im Ergebnis nicht überzeugend. Freistellung von begründeten Ansprüchen steht gleichwertig neben der Erbringung von Abwehrkosten für die Verteidigung gegen unbegründete Ansprüche ( 100 VVG) Nicht plausibel, dass die Leistung des Versicherers zur Abwehr unbegründeter Ansprüche auch eigene Regulierungsaufwendungen beinhalten könnte. 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

13 Bewertung des Urteils 101 VVG (ebenso wie die in dem damaligen Rechtsstreit einschlägige Vorschrift des 150 Abs. 2 VVG a.f.) ist disponibel Die materielle Berechtigung des Versicherers, Abwehrkosten auf die Versicherungssumme anzurechnen, ist gegeben. 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

14 Konsequenzen des Urteils für die Praxis BGH hat Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, Verfahren wurde vergleichsweise beendet, Entscheidung des OLG Frankfurt nicht rechtskräftig 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

15 Risiken 1. Begehrlichkeiten können geweckt werden, wenn die Klägerseite erst im Prozess Kenntnis von der D&O- Versicherung erlangt; mglw. kann Vergleich dadurch teurer werden 2. Gericht kann sich ggf. bei der Beurteilung des Falles beeinflussen lassen 3. Geringerer Kostenaufwand kann sich u.u. nur realisieren, wenn die Rechtsanwälte der versicherten Personen auf Basis des RVG arbeiten 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

16 Risiken 3. Haftungssituation bei Beratungsfehlern des mit der Sockelverteidigung beauftragten Rechtsanwalts einer der versicherten Personen ggü. dem Versicherer: i. Eigener vertraglicher Anspruch: (-), da Mandatsverhältnis zwischen versicherter Person und Rechtsanwalt besteht ii. iii. 86 VVG (-), da die D&O-Versicherung nicht den durch den Beratungsfehler entstandenen Schaden ersetzt. 255 BGB direkt (-): Wortlautgrenze 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

17 Risiken iv. 255 BGB analog: (-), da Versicherer keinen Schadensersatz leistet, sondern vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung erbringt, die Leistung des Versicherers nicht auf Rechtsverlust beruht oder damit zusammenhängt v. 280 I BGB ivm Grundsätzen über Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter: (-), da keine Leistungsnähe des Versicherers zu der Leistung des RA vi. 280 I BGB ivm Drittschadensliquidation: (-), da keine zufällige Schadensverlagerung Idealerweise Rechte zu Beginn der Sockelverteidigung vertraglich festhalten 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

18 Bindung des Versicherers an den Vortrag aus dem Haftungsprozess? Szenario: Der Versicherer bestreitet im Haftungsprozess das Vorliegen einer Pflichtverletzung und beruft sich in der anschließenden Deckungsstreitigkeit auf das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung. Ist dies zulässig? 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

19 Bindung des Versicherers an den Vortrag aus dem Haftungsprozess? Möglicherweise ist das Verhalten des Versicherers treuwidrig, so dass er im Deckungsprozess die Einrede der wissentlichen Pflichtverletzung aus Treu und Glauben nicht erheben darf Aber: Der Versicherer muss sich im vorhergehenden Haftungsprozess wie ein Anwalt der versicherten Personen verhalten, daher darf er sich hier nicht in Widerspruch zu den Interessen der versicherten Personen setzen (BGH IV ZR 314/91) Der Versicherer hat daher keine andere Möglichkeit, als seine Einreden erst im Deckungsprozess zu erheben 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

20 Bindung des Versicherers an den Vortrag aus dem Haftungsprozess? Dem steht auch nicht entgegen: Bindungswirkung des 68 ZPO gilt nur für die tragenden Feststellungen des Urteils Bindungswirkung des Haftungsprozesses, da idr keine Voraussetzungsidentität hinsichtlich des Verschuldensgrades (BGH, IV ZR 208/03) Fazit: keine Begrenzung des Vortrages aus 242 BGB im Deckungsprozess, da der Versicherer sich nicht treuwidrig verhält 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

21 Chancen und Risiken der Sockelverteidigung Fragen? Björn Fehre / Rechtsanwalt Specialty Claims Supervisor Chubb Insurance Company of Europe SE bfehre@chubb.com 3. Hamburger Forum Haftpflichtversicherung 11./12. Oktober

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