VERWALTER UND ANGESTELLTER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN

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1 Das Produkt VERWALTER UND ANGESTELLTER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN Verwalter und Angestellter öffentlicher Körperschaften ist das Produkt für öffentliche Angestellte, das die wichtigsten Rechtsschutzanforderungen im beruflichen Bereich für die Fälle abdeckt, in denen der Versicherte nicht von anderer Seite schadlos gehalten wird. Die mit dem Produkt abgesicherten Versicherungsleistungen werden in der Tat nur dann erbracht, wenn nicht andere Subjekte kraft gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zu denselben Leistungen verpflichtet sind. Der Versicherungsschutz wirkt deshalb nicht, wenn Bedingungen vorliegen, die es dem Versicherten ermöglichen, sich kraft gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen auch teilweise von anfallenden Kosten schadlos zu halten. Wen versichern wir Mit dem vorliegenden Produkt sind versicherbar: - der Verwalter, - der Angestellte, - eine sonstige Person, die bei Körperschaften oder Gesellschaften beschäftigt ist, deren Tätigkeit der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegt. Will der Versicherungsnehmer sowohl die Tätigkeit als Verwalter und/oder Angestellter bei Körperschaften oder Gesellschaften, deren Tätigkeit der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegt, als auch den Arztberuf oder einen sonstigen Gesundheitsberuf in seiner Eigenschaft als Angestellter oder Verwalter bei einer Sanitätseinheit und/oder einem Krankenhausbetrieb/Krankenhaus versichern, so sind zwei getrennte Policen auszustellen (eine Police Verwalter und Angestellter öffentlicher Körperschaften und eine Police Arzt als Verwalter und Angestellter einer Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens). Für welche Kosten Honorare, Kosten und Gebühren des Rechtsanwalts, Gerichts- und Prozesskosten, Honorare der von der Partei und dem Richter ernannten Sachverständigen, einschließlich der Honorare für Gutachter in Haftungsverfahren. Beschränkt auf den strafrechtlichen und zivilrechtlichen Bereich verpflichtet sich der Versicherte, in jedem Fall die Bestimmungen zum Thema Rechtsbeistand für öffentliche Angestellte einzuhalten; hält er diese Bestimmungen nicht ein, gehen die eventuellen Antwaltskosten, die von der Körperschaft, bei welcher er beschäftigt ist, nicht anerkannt werden, zu seinen Lasten. Abgedeckt sich auch die Vergütungen der Mediationsstelle in den Fällen, die unter dem Gegenstand der Versicherung ausdrücklich aufgelistet sind. Pag.1 di 5

2 BASISMODUL Für welche Fälle Der Versicherungsschutz gilt für: Amtshaftung, Rechnungshaftung und Haftung bei der Verwaltung öffentlicher Gelder. Versichert sind die Kosten für die Verteidigung in Verfahren und bei Klagen gegenüber dem Versicherten im Zusammenhang mit der Amtshaftung, der Rechnungshaftung und der Haftung bei der Verwaltung öffentlicher Gelder wegen Fahrlässigkeit oder bei Verfahrenseinstellung, weil kein Schaden verursacht wurde. Werden die Anwaltskosten im Urteil festgelegt, so erstattet die Gesellschaft den dort angegebenen Betrag. Unbeschadet der Pflicht des Versicherten, den Versicherungsfall bei Beginn der Haftungsklage zu melden, streckt die Gesellschaft auf einen begründeten Antrag hin die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 vor, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht. festgestellt, so fordert die Gesellschaft vom Versicherten die Erstattung aller, in sämtlichen Instanzen eventuell vorgestreckter Kosten, Anwalts- oder Gutachterhonorare. Der Versicherte verpflichtet sich deshalb, der Gesellschaft jeden eventuell vorgestreckten Betrag zu erstatten, wenn ihm gegenüber mit einem rechtskräftigen Urteil Elemente der Haftung wegen Vorsatz festgestellt werden. Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus die eventuell in der einleitenden Phase des Verfahrens angefallenen Kosten; der Versicherungsschutz wirkt bereits vor Ausstellung der Ladung mit Klageerhebung, bei Aufforderung zur Beweisführung, einer persönlichen Anhörung und einer Beschlagnahme als Sicherstellungsverfahren. Höchstbetrag Höchstbetrag ,00 pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr. Höchstbetrag ,00 pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr. Der Versicherungsschutz gilt für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Pag.2 di 5

3 KOMPLETTMODUL Für welche Fälle Der Versicherungsschutz gilt für: 1. Amtshaftung, Rechnungshaftung und Haftung bei der Verwaltung öffentlicher Gelder. Versichert sind die Kosten für die Verteidigung in Verfahren und bei Klagen gegenüber dem Versicherten im Zusammenhang mit der Amtshaftung, der Rechnungshaftung und der Haftung bei der Verwaltung öffentlicher Gelder wegen Fahrlässigkeit oder bei Verfahrenseinstellung, weil kein Schaden verursacht wurde. Werden die Anwaltskosten im Urteil festgelegt, so erstattet die Gesellschaft den dort angegebenen Betrag. Unbeschadet der Pflicht des Versicherten, den Versicherungsfall bei Beginn der Haftungsklage zu melden, streckt die Gesellschaft auf einen begründeten Antrag hin die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 vor, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht. festgestellt, so fordert die Gesellschaft vom Versicherten die Erstattung aller, in sämtlichen Instanzen eventuell vorgestreckter Kosten, Anwalts- oder Gutachterhonorare. Der Versicherte verpflichtet sich deshalb, der Gesellschaft jeden eventuell vorgestreckten Betrag zu erstatten, wenn ihm gegenüber mit einem rechtskräftigen Urteil Elemente der Haftung wegen Vorsatz festgestellt werden. Die Gesellschaft erstattet darüber hinaus die eventuell in der einleitenden Phase des Verfahrens angefallenen Kosten; der Versicherungsschutz wirkt bereits vor Ausstellung der Ladung mit Klageerhebung, bei Aufforderung zur Beweisführung, einer persönlichen Anhörung und einer Beschlagnahme als Sicherstellungsverfahren. 2. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen für Ereignisse oder Handlungen, die direkt mit der Ausübung des Dienstes verbunden sind und bei der Erfüllung der amtlichen Aufgaben anfallen, und für Ereignisse im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, wenn die Versicherten aus dienstlichen Gründen am Steuer eines eigenen oder der Körperschaft, bei welcher sie beschäftigt sind, gehörenden Kraftfahrzeugs unterwegs sind. Die Gesellschaft streckt keine Anwalts- und/oder Gutachterkosten vor, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht. 3. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten, die dem Versicherten zugeschrieben werden und die sich auf die Ausübung des Dienstes und die Erfüllung der amtlichen Aufgaben beziehen. Dieser Versicherungsschutz wirkt nur, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist: Freispruch mit einem rechtskräftigen Urteil. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderen Grund. Ausgeschlossen ist außerdem die Niederlegung des Verfahrens mit Strafzumessung auf Antrag der Parteien (sog. Absprache im Strafprozess); Abstufung von Vorsatz auf Fahrlässigkeit; Einstellung des Verfahrens wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung. Unbeschadet der Pflicht des Versicherten, den Versicherungsfall bei Beginn der Haftungsklage zu melden bzw. sobald er von seiner Involvierung in eine strafrechtliche Ermittlung erfährt, streckt die Gesellschaft auf einen begründeten Antrag hin die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 vor, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht. festgestellt, so fordert die Gesellschaft vom Versicherten die Erstattung aller, in sämtlichen Instanzen eventuell vorgestreckter Kosten, Anwalts- oder Gutachterhonorare. 4. Erlangung von Ersatz für Personen- und/oder Sachschäden sowohl in der außergerichtlichen, als auch in der gerichtlichen Phase, die der Versicherte bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder beim Einsatz von Gütern zu institutionellen Zwecken durch die unerlaubte Handlung Dritter erlitten hat, einschließlich Schäden, die als Folge von Ereignissen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen der Bezugskörperschaft oder mit privaten Fahrzeugen eingetreten sind, sofern der Versicherte zur Ausübung von Diensten unterwegs war, die von der Bezugskörperschaft genehmigt wurden. Pag.3 di 5

4 5. Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen. Dieser Versicherungsschutz gilt gegenüber dem Versicherungsnehmer, der eine Beschwerde im Aufsichtsweg und/oder einen Einspruch beim zuständigen ordentlichen Richter erster Instanz gegen eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die von der zuständigen Behörde verhängt wurde, einreichen muss. Besteht die Sanktion nur in der Bezahlung eines Geldbetrages, so wirkt der Versicherungsschutz, sofern die nur für den Verstoß verhängte Strafe mindestens 1.000,00 beträgt. Höchstbetrag Höchstbetrag ,00 pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr. Höchstbetrag ,00 pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr, mit einem untergeordneten Höchstbetrag von für die Amtshaftung. Höchstbetrag ,00 pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr, mit einem untergeordneten Höchstbetrag von für die Amtshaftung. Für die Leistungen aus den Punkten 1 und 5 gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Für die Leistungen aus den Punkten 2, 3 und 4 gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen und dort verhandelt werden. Pag.4 di 5

5 ZUSATZBEDINGUNGEN Zusatzbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich auf dem Deckblatt der Police angegeben sind und wenn die entsprechenden Prämienzuschläge bezahlt wurden RÜCKWIRKENDE KRAFT Rückwirkende Kraft von 1 bis zu 5 Jahren vor Inkrafttreten des Vertrags bezogen auf strafrechtliche Klagen wegen Fahrlässigkeit und Zuwiderhandlungen und auf verwaltungsrechtliche Haftung. In Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten. Die vorliegende technische Produktbeschreibung hat reinen Hinweischarakter und gilt nicht als Vertragsdokument. Mod. ADM v1 - Ed. 06/ Agg. 05/2014 Pag.5 di 5

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