Allgemeine Versicherungsbedingungen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Allgemeine Versicherungsbedingungen"

Transkript

1 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: Siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (im Folgenden kurz "Gesellschaft" gennant) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten des mit der Bearbeitung des Versicherungsfalles beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn der Streitfall unter Einschaltung einer Mediationsstelle behandelt wird; die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: Eigentumsgemeinschaften, dingliche Rechte, Leihe, Schadenersatz im Straßenverkehr und in der Schifffahrt, Schadenersatz im Zusammenhang mit ärztlicher Haftung, Schadenersatz im Zusammenhang mit Verleumdung durch die Presse oder sonstige öffentliche Medien, Versicherungs-, Banken- und Finanzierungsverträge; die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 12 Absatz 8 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 12 Absatz 8 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird; die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Kosten für Nachforschungen auf der Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherten getragenen Kosten für den Schiedsrichter, falls ein solcher zur Lösung von Streitigkeiten, die in der Police vorgesehen sind, beauftragt wird; die notwendigen Domizilierungskosten, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. Müssen diese Kosten von der Gegenpartei übernommen werden, so hat die Gesellschaft ein Anrecht auf die Rückerstattung eventuell vorgestreckter Beträge. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 13 Absatz 1 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen. 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt: - die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann, für Streitfragen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit Eigentumsgemeinschaften; das gilt auch, wenn die Mediation vom Gesetz verpflichtend vorgeschrieben ist; - Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Prämie und die eventuellen Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den Pag.1 di 6

2 bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie bei Unterschrift oder die erste vertraglich festgelegte Prämienrate nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB bis 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die folgenden Prämienraten innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. des Vermittlers, dem die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 9 Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art. 10 Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden sowie bei Ausgaben für die Abwehr von Ersatzansprüchen Dritter der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ; bei Vorgängen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Datum der Eingabe oder des Antrags an die Gerichtsbehörden; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: - 2 (zwei) Jahre nach Gültigkeitsbeginn der Police, wenn es sich um Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Antrag auf einvernehmliche Trennung der Eheleute und auf anschließende Scheidung, Klage auf Entmündigung oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, Antrag auf Verschollenheitserklärung oder Todeserklärung); - 3 (drei) Monate nach Gültigkeitsbeginn der Police, wenn es um Vertragsstreitigkeiten und um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum und dinglichen Rechten geht; - während der Laufzeit der Police für alle anderen versicherten Leistungen. 3. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice ausgestellt, so gilt die Karenzzeit von 3 (drei) Monaten nicht für all jene Leistungen, die bereits mit der vorherigen Police abgedeckt waren, während sie ihre Gültigkeit für all jene Leistungen behält, die mit dem vorliegenden Vertrag neu aufgenommen wurden. Es obliegt deshalb dem Versicherten, bei der Schadensmeldung geeignete Unterlagen zu liefern, anhand derer sich das Bestehen der vorhergehenden Rechtsschutzpolice nachweisen lässt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige die Gesellschaft-Rechtsschutzpolice ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab Beendigung der vorhergehenden Police. 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Verträge, die ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes abgeschlossen werden. 6. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag pro Versicherungsfall ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art. 11 Schadensmeldung und Lieferung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Die Schadensmeldung muss vollständig, wahrheitsgetreu und von geeigneter Dokumentation begleitet sein, einschließlich sämtlicher vorhandener Beweismittel, die notwendig sind, damit die Gesellschaft die Interessen des Versicherten schützen kann. So sind zum Beispiel beizubringen: Personalien und Anschriften der Gegenpartei; Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben zu der Sache; Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs; Kopie der relevanten Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Quittungen, Protokolle, Zertifikate, Fotografien usw.); Pag.2 di 6

3 Erklärungen von Zeugen, mit Kopie eines Ausweisdokuments der Zeugen; Kopie der Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowie jede sonstige dem Versicherten zugestellte Verfügung. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bewertung der Versicherungsdeckung oder bei der Bearbeitung des Falles sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. Art. 12 Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und bewertet dann unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen die Möglichkeit, sich für eine gütliche Beilegung des Streitfalles einzusetzen. 2. Zu diesem Zweck muss der Versicherte der Gesellschaft eine geeignete Vollmacht für die außergerichtliche Bearbeitung des Streitfalles erteilen, die entsprechend zu erstellen und zu unterzeichnen ist. Sollte der Versicherte bereits Rechtsanwälte und Gutachter mit der Bearbeitung der außergerichtlichen Phase beauftragt haben, übernimmt die Gesellschaft keine der in Art. 1 Gegenstand der Versicherung genannten Kosten. Die außergerichtliche Bearbeitung des Streitfalles ist in der Tat der Gesellschaft vorbehalten, die den Fall eventuell Rechtsanwälten ihrer Wahl übertragen kann. 3. Der Versicherte verpflichtet sich, bei der Schadenbearbeitung mit der Gesellschaft zusammenzuarbeiten und auf deren Anfragen innerhalb der genannten Fristen zu antworten. 4. Werden die unter 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bearbeitung des Falles sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. 5. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 6. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 7. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. 8. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 9. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 10. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 11. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 12. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art. 13 Freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Für die gerichtliche Phase hat der Versicherte das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen. Der Rechtsanwalt muss niedergelassen sein: a) am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde; b) am eigenen Wohnort bzw. Geschäftssitz. Im Fall b), wenn es für den gewählten Anwalt notwendig ist, sich am Gerichtsstand zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und übernimmt die Domizilierungskosten gemäß Art. 1, Absatz 2 Gegenstand der Versicherung. In der gerichtlichen Phase teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des von ihm gewählten Anwalts mit. 2. Macht der Versicherte keine entsprechende Angabe, kann die Gesellschaft den Anwalt direkt ernennen. 3. Dem so festgelegten Anwalt muss der Versicherte auf jeden Fall ein reguläres Mandat zur Bearbeitung des Streitfalles erteilen, er muss ihn vollständig und wahrheitsgetreu über alle Tatsachen informieren, die Beweismittel angeben, alle nur möglichen Informationen liefern und die notwendigen Unterlagen beibringen, die es der Gesellschaft ermöglichen, seine Rechte und Interessen zu verteidigen. 4. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art. 14 Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art. 15 Örtlicher Geltungsbereich 1. Für Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Immobilie und der nichtselbständigen Tätigkeit, für Streitigkeiten um Eigentum und dingliche Rechte, für Anträge und Einsprüche gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen, für Streitigkeiten im Bereich Fürsorge und für Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, in der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. 2. Für sonstige Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Privatleben und dem Straßenverkehr gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in den Ländern der Europäischen Union, in der Vatikanstadt, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco, in der Schweiz und in Liechtenstein ereignen und dort verhandelt werden. 3. Für Ersatzansprüche für außervertragliche Schäden, für die Abwehr von Ersatzansprüchen Dritter sowie für Strafverfahren gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich Pag.3 di 6

4 in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht in diesen Ländern befindet. Art. 16 Indexierung Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Art. 17 Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder - vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Pag.4 di 6

5 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Versicherte 1. Die in Art. 1 Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen werden erbracht: für den versicherten Versicherungsnehmer; für die Mitglieder seiner häuslichen Gemeinschaft, wie sie aus der Familienstandsbescheinigung hervorgeht; für andere, auch nur gelegentlich in der häuslichen Gemeinschaft lebende Personen, die nicht in der Familienstandsbescheinigung aufgeführt sind, sofern sie auf dem Deckblatt der Police genannt werden. Für sie werden die Versicherungsleistungen nur im Bereich Privatleben und Straßenverkehr erbracht, je nach dem erworbenen Modul, nicht aber im Zusammenhang mit dem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis und der Immobilie. 2. Wird die Police für einen Single als Versicherungsnehmer ausgestellt, so werden die Leistungen ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers erbracht. 3. Bei Streitigkeiten zwischen Versicherten, die mit derselben Police versichert sind, wird der Versicherungsschutz ausschließlich für den Versicherten-Versicherungsnehmer geleistet. Art Versicherungsleistungen - Modul 2: Straßenverkehr Die Leistungen werden erbracht: für die versicherten Fahrzeuge, d.h. für die Kraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingnehmer die Versicherten sind. Der Versicherungsschutz gilt für den Eigentümer, den berechtigten Fahrer und für die Insassen. Der Versicherungsschutz gilt nicht, wenn der Versicherte diese Fahrzeuge in einem Kontext lenkt, in dem eine professionelle Fahrerlaubnis oder ein anderer Führerschein als Kategorie A und B verlangt wird; für die versicherten Personen, wenn sie, als Fußgänger, Radfahrer, am Steuer ihnen nicht gehörender oder nicht haftpflichtversicherungspflichtiger Fahrzeuge oder als Passagiere eines jeglichen öffentlichen oder privaten Fahrzeugs in Verkehrsunfälle verwickelt werden. in folgenden Fällen: 1. Beantragung von Schadenersatz. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Der Versicherungsschutz für die Beantragung von Schadenersatz wird mit einem Höchstbetrag von ,00 (einhunderttausend) pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze gewährleistet: - für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten, die sich in Italien ereignen; - für alle Versicherungsfälle mit Personenschäden, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeer-anrainerstaaten ereignen, sofern der zuständige Gerichtsstand in diesen Ländern liegt. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt auch bei Verletzung von Art. 186 der Neuen Straßenverkehrsordnung (Fahren unter Einfluss von Alkohol), in teilweiser Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21, Buchstabe g) und m). 2. Vertragsstreitigkeiten. Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben, sofern der Streitwert höher ist als 200,00 (zweihundert). 3. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. 4. Freigabeverfahren für das Fahrzeug. Beistand in Freigabeverfahren für das versicherte Fahrzeug, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde. 5. Bevorschussung der Strafkaution. Die Bevorschussung durch die Gesellschaft, bis zu einem in lokaler Währung gleichwertigen Maximalbetrag von ,00 (fünfzehntausend), der Strafkaution im Falle von Verhaftung, Haftandrohung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. Der Vorschuss wird gewährt, wenn angemessene Sicherheiten für die Rückerstattung des vorgeschossenen Betrages vorgewiesen werden; der Betrag ist innerhalb 1 (eines) Monats nach Auszahlung an die Gesellschaft zurückzuerstatten. 6. Beistand eines Dolmetschers bei Unfall im Ausland. Die Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör, im Falle von Verhaftung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. 7. Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen. Die Einlegung von Einspruch, in jedem Rang und jeder Instanz, gegen eine verwaltungsrechtliche Zusatzstrafe wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls und im Zusammenhang mit diesem verhängt wurde. Weiter ist der Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen versichert, sofern sie infolge eines Verkehrsunfalls verhängt wurden. Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die Abfassung und Einreichung des Einspruchs. Der Versicherte muss der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen lassen. Dieser Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21 Buchstabe b), beschränkt auf Streitsachen, die der Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zugewiesen werden; 8. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Entscheid freigesprochen werden oder sofern das Delikt von Vorsatz auf Fahrlässigkeit abgestuft wird (Art. 530, Absatz 1 der italienischen Strafprozessordnung) oder sofern das Verfahren wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung eingestellt wird oder weil der Tatbestand vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderem Grund. Unbeschadet der Pflicht für die Versicherten, den Versicherungsfall bei Aufnahme des Strafverfahrens zu melden, streckt die Gesellschaft dem Versicherten, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht, die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 (fünftausend) vor. Falls: - das Urteil am Ende des Verfahrens, auch nach Einstellung und späterer Wiedereröffnung, nicht auf Freispruch oder Abstufung des Deliktes von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet; - der Versicherte der Gesellschaft nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Veröffentlichung eine Kopie des Urteils zusendet, fordert die Gesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung sämtlicher Kosten, die sie eventuell für die Verteidigung in sämtlichen Instanzen vorgestreckt hat. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21 Buchstabe g), m) und p). 9. Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften. Vertragsstreitigkeiten mit der Pag.5 di 6

6 Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Fahrer eine Unfallversicherungspolice abgeschlossen hat. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt nur bei Tod oder Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls. ARAGTEL Telefonische Beratung Zu allen Sachgebieten, die in der vorliegenden Police vorgesehen sind, gibt es einen telefonischen Beratungsdienst unter folgender grüner Nummer ARAGTEL steht dem Versicherten mit folgenden Leistungen zur Verfügung: - eine erste Rechtsberatung in Vertragsachen; - Informationen über geltende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften; - Aufklärung über den Inhalt und den Umfang der in der Police vorgesehenen Versicherungsleistungen; - Information über die Pflichten im Falle des Auftretens vor Gerichtsbehörden. ARAGTEL ist aktiv von Montag bis Donnerstag von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, Freitag von Uhr bis Uhr. Art. 21 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt nicht: a) für familien-, erb- oder schenkungsrechtliche Streitigkeiten; b) in steuerrechtlichen Angelegenheiten sowie für Streitigkeiten, die der Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zugewiesen werden; c) für Ereignisse, die in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen stehen. Weiter besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit erklärten Naturkatastrophen oder entsprechenden Alarmzuständen; d) in patent-, warenzeichen-, urheber- und exklusivrechtlichen Streitigkeiten sowie für Streitigkeiten, die den unlauteren Wettbewerb oder das Verhältnis zwischen Gesellschaftern und/oder Verwaltern betreffen; e) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im Allgemeinen; f) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder dem Lenken von Wassersportfahrzeugen und Wasserfahrzeugen zu ausschließlich privaten Zwecken jeglicher Länge (gemäß Art. 3 des Gesetzesdekrets 171/2005); g) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen; h) für nicht zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; i) für alle Kosten, die durch die Erhebung einer Privatklage entstehen, wenn der Versicherte strafrechtlich verfolgt wird; l) wenn das Fahrzeug nicht homologiert ist; wenn der Fahrer nicht zum Lenken eines Fahrzeugs ermächtigt ist oder wenn das Fahrzeug nicht zulassungsgemäß, für einen anderen als den im Kraftfahrzeugschein angegebenen Zweck oder Gebrauch genutzt wird, oder wenn es nicht durch eine gültige Haftpflichtversicherung gedeckt ist, sofern der Versicherte, der bei anderen als Fahrer angestellt ist und in dieser Eigenschaft das Fahrzeuges führt, nicht beweist, dass er von der Unterlassung der Pflichten gemäß Gesetz Nr. 990 vom und nachfolgenden Änderungen keine Kenntnis hatte; m) bei Beanstandungen wegen Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Drogen und wegen unterlassenem Anhalten und unterlassener Hilfeleistung; n) für Ereignisse infolge der Teilnahme an Rennen oder sportlichen Wettbewerben und den entsprechenden Probeläufen, ausgenommen reiner, vom ACI ausgerichteter Gleichmäßigkeitsfahrten; o) für alle Versicherungsfälle, die mit der Ausübung des Arztberufes, des Hebammenberufes oder einer selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen; p) wenn der Fahrer sich weigert, sich den Untersuchungen zu unterziehen, die bei Trunkenheit am Steuer vorgesehen sind; q) für Immobilien oder Teilen dieser, die nicht die Wohnung des Versicherten darstellen; r) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Tausch oder dem Neubau von Immobilien; einschließlich Streitigkeiten über Ausschreibung, Lieferung und Einbau von Materialien; s) für die Versicherungsfälle, die bei der beruflichen Nutzung der versicherten Fahrzeuge eintreten; t) bei Beitritt zu einer Class Action; u) für die Strafverteidigung im Zusammenhang mit Straftaten der Verleumdung und der Verleumdung durch die Presse, begangen von Journalisten im Rahmen ihres Berufs; v) für Vertragsstreitigkeiten mit der Gesellschaft; w) begrenzt auf Angestellte im öffentlichen Dienst, für die Strafverteidigung für Ereignisse im Zusammenhang mit der Durchführung ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Mod. FP v.8 Ausgabe 10/2011 Stand 05/2013 Pag.6 di 6

ARAG RECHTSSCHUTZ EXECUTIVE Technische Produktbeschreibung

ARAG RECHTSSCHUTZ EXECUTIVE Technische Produktbeschreibung Das Produkt ARAG RECHTSSCHUTZ EXECUTIVE Technische Produktbeschreibung Die Police ARAG Rechtsschutz Executive ermöglicht es, die Interessen des Versicherungsnehmers sowie der Unternehmensführung und verwaltung

Mehr

ARAG Unternehmen Under 5 Technische Produktbeschreibung

ARAG Unternehmen Under 5 Technische Produktbeschreibung Das Produkt ARAG Unternehmen Under 5 Technische Produktbeschreibung Mit einer Police ARAG Unternehmen Under 5 lassen sich die Interessen von Unternehmen mit maximal 5 (fünf) Beschäftigten absichern. Der

Mehr

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer

Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte

Mehr

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH

Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Datenschutz und Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) der FLUXS GmbH Basis der Vereinbarung Folgende Datenschutz & Geheimhaltungsvereinbarung (NDA) ist gültig für alle mit der FLUXS GmbH (nachfolgend FLUXS

Mehr

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz

M U S T E R. eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft. Name und Sitz Stand: Juni 2008 M U S T E R eines Gesellschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft 1 Name und Sitz (1) Die Gesellschaft ist eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

a) Name und Vorname:...

a) Name und Vorname:... Regionaldienst Unfallmeldung Artikel 36, 2 und 3 koordiniertes Gesetz vom 4.7.94 Artikel 24 K.E. vom 3.7.96 Identifizierung der Berechtigten a) Name und Vorname:... b) Eintragungsnummer beim Regionaldienst:

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 215.229.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2001 Nr. 128 ausgegeben am 10. Juli 2001 Gesetz vom 16. Mai 2001 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VersVG) Dem nachstehenden

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Anspar-Darlehensvertrag

Anspar-Darlehensvertrag Anspar-Darlehensvertrag Zwischen Name: Straße: PLZ, Ort: Tel.: Mobil: E-Mail: Personalausweisnummer: - nachfolgend Gläubiger genannt und der Wilms, Ingo und Winkels, Friedrich, Florian GbR vertreten durch:

Mehr

FAMILIENRECHTSSCHUTZ Technische Produktbeschreibung Das Produkt

FAMILIENRECHTSSCHUTZ Technische Produktbeschreibung Das Produkt FAMILIENRECHTSSCHUTZ Technische Produktbeschreibung Das Produkt Familienrechtsschutz ist ein Produkt für Jedermann, für Single und für häusliche Gemeinschaften, das die wichtigsten Schutzbedürfnisse in

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen

Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Vertrag über die Betriebliche Krankenversicherung - Gruppenversicherung - (Tarife BKV) zwischen Firma XXXXXX Adresse 1 Adresse 2 (Versicherungsnehmer) KG- und Bayerische Beamtenkrankenkasse AG Maximilianstraße

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

1. Vertragsgegenstand

1. Vertragsgegenstand 1. Vertragsgegenstand Der Auftraggeber bietet dem Auftragnehmer an, Leistungen im Bereich Konstruktion und Zeichnungen an ihn zu vergeben. Je nach Sachlage handelt es sich um komplette in sich geschlossene

Mehr

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen)

CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen. Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) CIVA Sektion III Weitere Verpflichtungen des Steuerpflichtigen Artikel 28 CIVA (Allgemeine Verpflichtungen) 1- Neben der Verpflichtung zur Steuerzahlung sind die in Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe a), genannten

Mehr

(Telefon / Mobiltelefon), 2. (Name des Studenten), wohnhaft in. (Studentennummer), (Steuer- Identifikationsnummer)

(Telefon / Mobiltelefon), 2. (Name des Studenten), wohnhaft in. (Studentennummer), (Steuer- Identifikationsnummer) CvB: 2012/344 Datum 11-09-2012 Praktikumsvertrag, Deutsche Version nur für die Verwendung außerhalb NL Studiengang Studienjahr Praktikumszeit.. Die Unterzeichner: 1. (Name des Betriebes oder der Institution),

Mehr

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des

Werbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages

Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall

Mehr

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o

ß ñ. Sarah Schneider Sprachdienste s p a n i s c h - d e u t s c h e s S p r a c h b ü r o Allgemeine Geschäftsbedingungen für Übersetzungen 1. Geltungsbereich (1) Diese Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen dem Übersetzer und seinem Auftraggeber, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich

Mehr

U R T E I L S A U S Z U G

U R T E I L S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 1677, 1678 und 1679 Urteil Nr. 70/2000 vom 14. Juni 2000 U R T E I L S A U S Z U G In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug Artikel 67 des königlichen Erlasses vom 16.

Mehr

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17

Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gebrauch vom Hotel-Spider 1. Angebot und Vertrag 1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Tourisoft und ihren Kunden.

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Widerrufsbelehrung. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Wenn der Kunde Verbraucher ist, steht ihm das nachfolgende Widerrufsrecht zu. Ein Kunde ist Verbraucher, wenn das in Rede stehende Rechtsgeschäft (z.b. Bestellung der Ware(n) aus dem Warenkorb) zu einem

Mehr

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zur Mietkautionsversicherung Ausgabe August 2015 Seite 1 von 7 1. Wer ist der Versicherer? Versicherer ist die GENERALI (nachfolgend die GENERALI ), Avenue Perdtemps

Mehr

Rechtsschutzhilferichtlinien

Rechtsschutzhilferichtlinien Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat P 1 Recht Rechtsschutzhilferichtlinien für die Dienstkräfte der Landeshauptstadt München Rechtsschutzhilferichtlinien 1. Rechtsschutzhilfe in

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion Allgemeine Geschäftsbedingungen der Witteborn Videoproduktion 1 Geltungsbereich 1. Nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller elektronischen und schriftlichen Verträge mit Witteborn

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite

Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Allgemeine Geschäftsbedingungen airberlin exquisite Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personen, welche an dem Programm airberlin exquisite der Airberlin PLC & Co. Luftverkehrs

Mehr

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten

M I T T E I L U N G. an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten M I T T E I L U N G an alle Pächter und Verpächter von Milchquoten Folgende Mitteilung soll dazu dienen, alle Pächter und Verpächter von Milchquoten über die in Artikel 13 des großherzoglichen Reglementes

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Stand: September 2015 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Muster-Widerrufsformular Seite 5 Widerrufsbelehrung

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG

ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG ANMELDUNG und AUSBILDUNGSVERTRAG zwischen Hildegard Geiger, Akademie für Ganzheitliche Kosmetik, Landesschule des Bundesverbandes Kosmetik Auwiesenweg 12a, 80939 München, und Name, Vorname: Geburtsdatum:

Mehr

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten

10. Keine Annahme weiterer Arbeiten Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Perle 1. Grundsätzliches 2. Zielsetzung 3. Dienstleistungsumfang 4. Dienstleistung 5. Dienstleistungsgrenzen 6. Tarife und Rechnungsstellung 7. Kündigung 8. Schweigepflicht

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB)

RECHTSSCHUTZREGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) REGLEMENT des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und der Beamten des Staates Wallis (ZMLB) I. GRUNDSATZ Art. 1 Grundsatz Der ZMLB gewährt allen Mitgliedern, welche ihren Verpflichtungen

Mehr

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG

AVB für Unfallversicherung gemäss UVG AVB für Unfallversicherung gemäss UVG Ausgabe 2011-10 Elips Life www.elips-life.com Inhalt 1 Grundlagen des Vertrages 3 1.1 Versicherungsträger 3 1.2 Grundlagen des Vertrages 3 2 Dauer des Vertrages, Kündigung

Mehr

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag)

Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) Zusammenarbeitsvertrag (Aktionärs- und Optionsvertrag) zwischen RP, (Strasse, Ort) RP und MP, (Strasse, Ort) MP Präambel Die Parteien dieses Vertrages sind Eigentümer von je 50 % der Aktien der L AG mit

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Maklerauftrag für Vermieter

Maklerauftrag für Vermieter 1. Gegenstand des Vertrages Maklerauftrag für Vermieter Der Vermieter beauftragt Amerkamp Business-Apartments mit der Vermittlung bzw. dem Nachweis von Mietern für ein oder mehrere möblierte Mietobjekte.

Mehr

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung

Hochschullehrerbund Bundesvereinigung e. V. Rechtsschutzsatzung Rechtsschutzsatzung beschlossen von der Bundesdelegiertenversammlung des Hochschullehrerbundes Bundesvereinigung e. V. am 4. Mai 2013. 1 Geltungsbereich Die Rechtsschutzsatzung beschreibt Rechtsdienstleistungen

Mehr

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT

GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT GEGENÜBERSTELLUNG PRODUKTINFORMATIONSBLATT Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) / Prof. Hans-Peter SCHWINTOWSKI, Humboldt-Universität (beide Berlin) Produktinformationsblatt GDV Formulierungsvorschlag

Mehr

Tarife und Allgemeine 2016. Geschäftsbedingungen

Tarife und Allgemeine 2016. Geschäftsbedingungen Tarife und Allgemeine 2016 Geschäftsbedingungen Tarife Einleitung Der Einsatz für Ihre Angelegenheiten setzt Deutlichkeit voraus, beispielsweise über die Kosten unserer Tätigkeiten. Die Kanzlei Van Veen

Mehr

PRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN

PRODUKTIONSGESELLSCHAFTEN 2015 Müssen Produktionsgesellschaften eine WCB-Versicherung abschließen? Produktionsgesellschaften müssen für alle Arbeitnehmer außer den Künstlern selbst eine Berufsunfallversicherung abschließen. Zu

Mehr

Werkzeugvertrag B. - nachstehend "BHTC" genannt - - nachstehend "Lieferant" genannt -

Werkzeugvertrag B. - nachstehend BHTC genannt - - nachstehend Lieferant genannt - Seite: 1/4 zwischen - der Firma Behr-Hella-Thermocontrol GmbH, Hansastr. 40, 59557 Lippstadt - nachstehend "BHTC" genannt - und - nachstehend "Lieferant" genannt - 1. Werkzeuge Für die Durchführung von

Mehr

Vertrag Individualberatung

Vertrag Individualberatung Zwischen Vertrag Individualberatung Betrieb/Firma Name, Vorname Unternehmernr. Straße PLZ, Ort Telefon Fax Mobil-Telefon E-Mail-Adresse - Auftraggeber - und Landwirtschaftskammer NRW - Auftragnehmerin

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Beherbergungsvertrag 1. Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014)

Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) TK MGar 2014 GDV 0862 Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Garantieversicherung (TK MGar 2014) Version 01-2014 GDV 0862 MGar Unverbindliche Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft

Mehr

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall

Mitteilung nach 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten im Versicherungsfall Vermittler: Kunde Straße: Vorname: Tel.-Nr.: Versicherer Vers.-Nr.: PLZ/Ort: Mobil-Nr.: Schaden- Nr.: / Angaben zum Schadenereignis: Wo und wann ist das Schadenereignis eingetreten? Ort: Uhrzeit: Wer hat

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum

Merkblatt zum Antrag auf Zulassung als Medizinisches Versorgungszentrum Bezirksstelle Köln Ansprechpartner / Ansprechpartnerin: Geschäftsstelle Frau Raffaela Bamberg 0221 7763-6512 0221 7763-6500 Zulassungsausschuss Frau Johanna Erpelding 0221 7763-6518 0221 7763-6500 Sedanstr.

Mehr

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen.

Stammkunden, bei denen keine Zahlungsrückstände bestehen, können auch per Lastschrift zahlen. AGB Zahlungsweise: Neukunden Vorauskasse (Rechnung kommt per E-Mail) Kreditkarte (Mastercard oder Visa) Bitte beachten Sie, dass bei der Zahlungsweise mit Kreditkarte eine Gebührenpauschale von 4,00 auf

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

kampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract

kampft Mein Roland fur mich. JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract ROLAND RECHTSSCHUTZ GESCHÄFTSKUNDEN JurContract geht es mir gut Mein Roland fur mich. kampft Für Geschäftskunden JurContract Ihr Schutzschild bei Vertragsstreitigkeiten JurContract Ihr Schutzschild bei

Mehr

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG

ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Krankenversicherung a. G. Kronprinzenallee 12-18 42094 Wuppertal BD.: Vers.-Nr.: ANTRAG AUF VEREINBARUNG EINER ANWARTSCHAFTSVERSICHERUNG Antragsteller (Versicherungsnehmer) Herr Frau Name, Vorname, Titel

Mehr

VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG

VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG VERSICHERUNGSMAKLER- VERTRAG abgeschlossen zwischen (Name, Geburtsdatum) (im folgenden Auftraggeber oder kurz AG ) und AFB Anlage- und Finanzierungsberatung GmbH FN 174606z (im folgenden Auftragnehmer

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommerprüfung 2014 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwaltsund Notarfachangestellte

Mehr

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare

Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare Allgemeine Bedingungen für alle Schulungen und Seminare 1. Geltungsbereich 1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Teilnehmer der Schulung (im

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden.

- 1 - Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen ( BGV )-Vertrag abgeschlossen worden. - 1 - AGCS Gas Clearing and Settlement AG Alserbachstrasse 14-16 A-1090 Wien Verpfändung von Wertpapieren Sehr geehrte Damen und Herren, Zwischen Ihnen und uns ist am... der Bilanzgruppenverantwortlichen

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters)

(inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) Muster: Pachtvertrag mit Zusatzleistung des Verpächters P A C H T V E R T R A G (inkl. Zusatzleistungen des Verpächters) zwischen als Verpächter/in resp. Erbringer/in von Zusatzleistungen (nachfolgend:

Mehr

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Hinweise bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen Werkvertrag Beigefügt erhalten Sie eine Vorlage für

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf

Verkehrsrechtsschutz. Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf Verkehrsrechtsschutz Stark auf allen Wegen Jetzt mit Sofort- Schutz ab Autokauf In guten Händen. LVM So kann s kommen Aus der Praxis Rechtsschutz im Vertragsund Sachenrecht Sie werden bei der Wahrnehmung

Mehr

Art des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen

Art des Anspruches: 2. Bitte benutzen Sie die Rückseite oder eine andere Seite, falls Sie mehr Platz für Informationen brauchen Anspruchsanmeldung Referenz der Anspruchsanmeldung: (Nur das Büro) Persönliche Details: Name: Art des Anspruches: Datum: Adresse: Telefon: Email: Wichtige Information 1. Bitte füllen Sie die beigefügten

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen und Widerrufsbelehrung für Gewissen Erleichtern Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Geltungsbereich Für die Nutzung dieser Plattform gelten im Verhältnis zwischen dem Nutzer

Mehr

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis

Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft. I. Gebührenhinweis Allgemeine Mandatsbedingungen der Rechtsanwälte Müller & Tausendfreund in Bürogemeinschaft Der Rechtsanwalt bearbeitet die von ihm übernommenen Mandate zu folgenden Bedingungen: I. Gebührenhinweis Es wird

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für Verwalter

Mehr

E N T S C H E I D S A U S Z U G

E N T S C H E I D S A U S Z U G ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 5736 Entscheid Nr. 137/2014 vom 25. September 2014 E N T S C H E I D S A U S Z U G In Sachen: Vorabentscheidungsfrage in Bezug auf Artikel 43 des Gesetzes vom 11. Juni

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. Dezember 1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds

Mehr

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Vereinigtes Königreich. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Vereinigtes Königreich Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Nein.

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012

Rechtsanwaltskammer Kassel. Abschlussprüfung Sommer 2012 Rechtsanwaltskammer Kassel - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Abschlussprüfung Sommer 2012 Ausbildungsberuf: Prüfungsfach: Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte Rechtsanwaltsgebührenrecht

Mehr

Mustervertrag. Zwischen. Betrieb/Fa... vertreten durch... Adresse... und der

Mustervertrag. Zwischen. Betrieb/Fa... vertreten durch... Adresse... und der Mustervertrag Zwischen Betrieb/Fa.... vertreten durch... Adresse... - nachfolgend Auftraggeber genannt - und der Technischen Universität München, vertreten durch ihren Präsidenten, Arcisstraße 21, 80333

Mehr

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS

VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES PRAKTISCHEN STUDIENSEMESTERS zwischen (Firma / Behörde) Anschrift: Tel.: Email: Branche Beschäftigtenzahl: - nachfolgende Praxisstelle genannt - und Herrn / Frau geb.

Mehr

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000

Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Betriebliche Sicherheitsvorschriften für Dienstleister isd DSG 2000 Version November 2013 1. Anwendungsbereich Dieses Dokument regelt die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleistung

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der

Allgemeine Geschäftsbedingungen. der Seite: Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Seite: Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines... 3 2. Abschluss eines Vertrages... 3 3. Art und Umfang der Leistungen... 3 3.1 Industrielle

Mehr

Reisebedingungen der Rautenberg Reisen ohg a) Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, per Internet oder telefonisch vorgenommen werden kann, bietet der Kunde der Firma

Mehr

VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern

VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern OFFERTE RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG KOLLEKTIV- UND VERGÜNSTIGUNGSVERTRAG für VSG - SSPES Verein Schweizerischer Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer 3000 Bern nachfolgend VSG genannt als Beitritt zum

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigte Zwischen der Firma Strasse Plz Ort (Arbeitgeber) Und Herrn/Frau Strasse Plz Ort Wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen: (Arbeitnehmer) 1. Beginn

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG

GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG GEMEINSCHAFTSERFINDUNGEN und deren VERWERTUNG Christoph Wiktor Schureck LL.M. (IP Law) Fraunhofer-Zentrale München Abteilung: Patente und Lizenzen Gesetzlichen Grundlagen der Gemeinschaftserfindung nach

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher Seite 1 von 5 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Online-Kauf unserer Handbücher 1. Allgemeines Alle Leistungen, die von den Webseiten

Mehr