ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Immobilieneigentümer Vers. 2 Ausgabe 11/2009 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 05/2014 Seite 1 von 33

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,10 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 325,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Ablauf der Versicherung abgeschickt wird, keine Kündigung ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: Antrag auf Schadenersatz, auch für vom Mieter zugefügte Schäden Streitigkeiten mit dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen Räumungsklagen wegen Zahlungsverzug Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus den Sonderversicherungsbedingungen der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police hervor. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art. 21. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2, Art. 21 Buchstabe d und Art. 23 Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz 1, Art. 10 Absatz 6, Art. 16, Art. 21 Buchstabe d) der Versicherungsbedingungen. Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Seite 2 von 33

3 Funktionsmechanismus des Höchstbetrages: In der Police angegebener Höchstbetrag 5.200,00 Anwaltskosten 5.000,00 Gutachterkosten 1.000,00 Gesamtkosten 6.000,00 Erstattungsfähiger Betrag 5.200,00 Funktionsmechanismus des untergeordneten Höchstbetrages und der Selbstbeteiligung für die Gutachterkosten bei Streitigkeiten um die Räumung gemäß Art. 21 Buchstabe d) Versicherte Leistungen der Sonderversicherungsbedingungen Untergeordneter Höchstbetrag für Räumungsklagen 2.000,00 Selbstbeteilung für Anwalts- oder Gutachterkosten 200,00 Anwaltskosten 1.900,00 Gutachterkosten 500,00 Gesamtkosten 2.400,00 Erstattungsfähiger Betrag: 1.800,00 (der Höchstbetrag beläuft sich auf 2.000,00, aber es ist eine Selbstbeteiligung von 200,00 vorgesehen). 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass er Eigentümer von zwei Immobilien zu Wohnzwecken ist. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, ändert sich die Zweckbestimmung einer dieser Immobilien, die nun gewerblich genutzt wird. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 2. Beispiel Die Anzahl von Immobilien im Besitz des Versicherungsnehmers, die mit der Police versichert sind, verringert sich stark. Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bzw. für die vier Versicherungsjahre bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind die gesetzlich zulässigen Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Einschränkungen (Beispiele: Banküberweisung, Bargeld, nicht übertragbarer Scheck). Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Es ist keine Möglichkeit zur Gewährung von Prämiennachlässen vorgesehen. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Seite 3 von 33

4 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl seitens des Versicherungsnehmers, als auch seitens der Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben. 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der Jahresprämie belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per Post oder per an die entsprechende Adresse denunce@arag.it oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die sinistri@arag.it, das Fax Nummer und den normalen Postweg verwenden. Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto di Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen für die Einreichung von Beschwerden finden Sie auf der Webseite der Gesellschaft unter Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich das IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: Seite 4 von 33

5 - beim IVASS, das sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Was Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung angeht, so fallen diese weiterhin unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bzw. können in Schlichtungsverfahren, soweit vorhanden, geregelt werden. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO 28/2010 zu veranlassen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 05/2014 Seite 5 von 33

6 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Absprache im Strafprozess Strafzumessung auf Antrag der Parteien: ein besonderes Verfahren, bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Staatsanwalt eine Vereinbarung über die Strafzumessung erreicht wird. Hat Belohnungscharakter, da die Strafe für den Angeklagten bis zu einem Drittel verringert werden kann. Abstufung der Straftat: eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat im Vergleich zur anfänglichen Anklage (z.b. Abstufung von vorsätzlich auf fahrlässig). Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat löscht. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Diese Haftung, die zu Schadenersatz verpflichtet (gemäß Art ZGB), fällt demjenigen zu, der eine unerlaubte Handlung begangen hat. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgbarkeit: Normalerweise wird die Strafverfolgung von Amts wegen vom Staatsanwalt ausgeübt; es gibt jedoch Fälle, in denen die Erhebung der Strafklage bestimmten Bedingungen unterworfen ist. Solche Bedingungen für die strafrechtliche Verfolgbarkeit sind: - Der Strafantrag (querela): die fakultative Erklärung, mit der ein Subjekt den Willen zum Ausdruck bringt, dass eine vom Gesetz als Straftat vorgesehene Handlung als solche verfolgt wird. - Der Verfahrensantrag (istanza di procedimento): die unwiderrufliche fakultative Erklärung, mit der eine Person, die im Ausland Opfer einer Straftat war, die bei Begehung in Italien von Amts wegen verfolgt würde, das Vorgehen des Staatsanwalts beantragt. - Das Verfahrensgesuch (richiesta di procedimento): die unwiderrufliche Ermessenshandlung, mit der ein öffentliches Organ außerhalb der Justizverwaltung (z.b. der Justizminister) den Willen zum Ausdruck bringt, dass der Staatsanwalt gegen eine bestimmte Straftat vorgehen soll. - Die Verfahrensgenehmigung (autorizzazione a procedere): die unwiderrufliche Ermessenshandlung, mit der ein öffentliches Organ außerhalb der Justizverwaltung (das Parlament, der Justizminister, der Verfassungsgerichtshof usw.) auf Antrag des Staatsanwalts das strafrechtliche Vorgehen gegenüber einer bestimmten Person (z.b. einem Parlamentsmitglied) oder im Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat (z.b. Straftaten in Ausübung ministerieller Amtsbefugnisse) genehmigt. Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: relative Rechtsunfähigkeit, weniger schwerwiegend als die Entmündigung. Sie kann in einigen speziellen Fällen beantragt werden, wenn der Zustand einer Person nicht so schwerwiegend ist, dass die Entmündigung ausgesprochen wird. Einstellung: Der Staatsanwalt beantragt ein Einstellungsdekret, sofern die bei den Voruntersuchungen erlangten Indizien nicht geeignet sind, um die Anklage vor Gericht aufrechtzuerhalten. Einziger Versicherungsfall: Schadensereignis bzw. Streitigkeit, die mehrere Versicherte involviert. Entmündigung: Man spricht von Entmündigung in all jenen Fällen, in denen eine volljährige Person an Seite 6 von 33

7 einer dauernden Geisteskrankheit leidet, die sie unfähig macht, die eigenen Interessen wahrzunehmen. Die Entmündigung führt zur gesetzlichen Geschäftsunfähigkeit, wie sie bei einem Minderjährigen vorliegt. Eventuell von einer entmündigten Person getätigte Rechtsgeschäfte können deshalb durch ihren Vormund, durch den Entmündigten selbst oder durch seine Erben oder Rechtsnachfolger annulliert werden. Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestätigter Vergleich: Dieses gerichtliche Verfahren dient der Konkursabwendung und zielt darauf ab, alle in der Konkurstabelle eingetragenen Gläubiger zu befriedigen. Der Vergleich ermöglicht es dem Konkursschuldner, seine Schulden durch eine Vereinbarung mit den Gläubigern zu sanieren, die eine eventuell auch partielle Bezahlung der Schulden, eine Stundung oder eine Umstrukturierung der Schulden vorsieht. Darüber hinaus ermöglicht es dieses Verfahren, die Güter, die im Rahmen des Konkurses dem Besitz des Schuldners entzogen wurden, wieder frei zu geben und die möglichen strafrechtlichen Folgen des Konkurses zu vermeiden. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Hausordnung: Dokument, in dem das Leben und die Tätigkeiten der Eigentümergemeinschaft geregelt sind, die Vorschriften für die Benutzung der gemeinsamen Dinge und die Aufteilung der Kosten, die Rechte und Pflichten der Miteigentümer, die Bestimmungen zum Schutz und zur Verwaltung des Gebäudes. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Seite 7 von 33

8 Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Konkurs: Ein Liquidationsverfahren, das den Unternehmer mit seinem gesamten Vermögen und seine Gläubiger involviert. Dieses Verfahren zielt auf die Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers, auf die Feststellung der ihm gegenüber bestehenden Forderungen und auf ihre anschließende Liquidation ab. Kosten für die Domizilierung: Kosten des Anwalts, der im Gebiet der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, falls der vom Versicherten beauftragte Anwalt außerhalb dieses Gebiets ansässig ist. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Mietvertrag: der Vertrag, mit welchem eine Partei (Vermieter) sich verpflichtet, der anderen Partei (Mieter) die Nutzung einer Sache für einen bestimmten Zeitraum und gegen Entrichtung eines bestimmten Betrages einzuräumen. Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Räumungsklage: Aktivierung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Eigentümer einer vermieteten Immobilie, bestehend aus einer Aufforderung des Mieters zur Räumung aufgrund von Säumigkeit, mit gleichzeitiger Ladung vor das zuständige Gericht zur Bekräftigung der Räumungsaufforderung, und einem Mahnverfahren für die fälligen Mietbeträge. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Seite 8 von 33

9 Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Reisekosten: Dem Anwalt, der sich zur Ausübung des erhaltenen Mandats außerhalb seines beruflichen Domizils begeben muss, stehen die Reise- sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu, die in Höhe der belegten Beträge erstattet werden, mit einem Zuschlag von 10% als Erstattung von Zusatzkosten; bei Verwendung des eigenen Fahrzeugs steht ihm ein Kilometergeld in Höhe eines Fünftels der Treibstoffkosten pro Liter zu sowie die Erstattung der belegten Kosten für Autobahn und Parkplatz. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Säumiger Mieter: derjenige, der trotz Unterzeichnung eines Mietvertrages nicht die vom Immobilieneigentümer festgelegte Miete bezahlt. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Straferlass: siehe Amnestie Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig vorsätzlich erfolgsqualifiziert). Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Unterwerfungsverfahren: Bezahlung geschuldeter Summen an die Staatskasse. Kann eine Straftat löschen, für die nur eine gebührenpflichtige Verwarnung festgelegt wurde. Vergleich zur Abwendung des Konkurses: Mit diesem außergerichtlichen Verfahren versucht der Seite 9 von 33

10 Unternehmer, eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern zu erzielen, um eine Konkurserklärung zu vermeiden bzw. um eine Krisensituation seines Unternehmens zu überwinden. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterscheiden sich in a) verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen; b) sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen (z.b. Verbot oder Aussetzung einer Tätigkeit, Beschlagnahme usw.). Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zurücknahme eines Strafantrags: Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zurücknahme bewirkt eine Straftatlöschung. Seite 10 von 33

11 Allgemeine Versicherungsbedingungen Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (im Folgenden kurz "Gesellschaft" gennant) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten des mit der Bearbeitung des Versicherungsfalles beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn der Streitfall unter Einschaltung einer Mediationsstelle behandelt wird; die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: Eigentumsgemeinschaften, dingliche Rechte. die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der ital. Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird; die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Kosten für Nachforschungen auf der Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherungsnehmer/Versicherten getragenen Kosten für die Erhebung einer Nebenklage im Strafverfahren zu Lasten der Gegenpartei; die notwendigen Domizilierungskosten, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 - Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach zwei erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 - Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 - Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 - Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 - Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 - Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für ein Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. Seite 11 von 33

12 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie oder die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. der Agentur, der die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 9 - Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung außervertraglicher Schadenersatzansprüche sowie bei Ausgaben für die Abwehr außervertraglicher Ersatzansprüche Dritter der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen läßt; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: - während der Laufzeit der Police, sofern es sich um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden, um Ausgaben für die Abwehr außervertraglicher Ersatzansprüche Dritter, um Strafverfahren und um Berufung oder Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt; - in allen anderen Fällen 3 (drei) Monate nach Vertragsbeginn. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. 5. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: - gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; - Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art Schadensmeldung und freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Auf jeden Fall muss er der Generaldirektion der Gesellschaft die Zustellung eines jeglichen an ihn gerichteten gerichtlichen Schriftstücks innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung mitteilen. 3. Begrenzt auf die gerichtliche Phase Der Versicherte hat das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen. Der Rechtsanwalt muss: a) am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen sein; b) beim Gericht des Wohnortes oder des Geschäftssitzes des Versicherungsnehmers/Versicherten eingetragen sein. Sollte es im Fall b) für den beauftragten Anwalt notwendig sein, sich zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und gewährleistet die Deckung der Domizilierungskosten, gemäß Art. 1 - Gegenstand der Versicherung, Absatz Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen Anwalt. 5. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann. 6. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 7. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art Beibringung der Beweismittel und der zur Erbringung der Versicherungsleistungen notwendigen Unterlagen Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet: die Gesellschaft unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; dem mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt das Mandat zu erteilen sowie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, alle nur möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Art Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor, Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn eine Mediation obligatorisch ist. 2. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 3. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 4. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. Seite 12 von 33

13 5. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 6. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 7. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. 8. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 9. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 10. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art Örtlicher Geltungsbereich 1. Im Falle von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden aus unerlaubter Handlung Dritter, von Ausgaben für die Abwehr außervertraglicher Ersatzansprüche Dritter sowie von Strafverfahren gilt die Versicherung für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen wird, in diesen Ländern befindet. 2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Art. 16 Indexierung Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten. Art Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Seite 13 von 33

14 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Versicherte Personen Die in Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen werden für den Versicherten in seiner Eigenschaft als Eigentümer der im Versicherungszertifikat genannten Immobilie erbracht, bezogen auf den Mietvertrag mit dem Mieter, dessen Namen im selben Zertifikat angegeben ist, gegen Bezahlung der entsprechenden Prämie. Deshalb wird für jede einzelne zu Wohn- oder zu Gewerbezwecken vermietete Immobilie ein entsprechendes Versicherungszertifikat ausgestellt. Die im vorliegenden Vertrag beschriebenen Leistungen werden ausschließlich für die Mietverträge erbracht, die mit den in den entsprechenden Versicherungszertifikaten genannten Mietern bestehen. Sollte während der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Immobilieneinheit an einen anderen Mieter vermietet werden, erlischt die Versicherung automatisch, ohne Anspruch auf jegliche Prämienrückerstattung. Art. 20 Höchstbetrag Die Leistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 5.200,00 (fünftausendzweihundert) für jeden Versicherungsfall, ohne Jahreshöchstgrenze erbracht. Art. 21 Versicherte Leistungen Die Leistungen werden für die versicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Immobilieneigentümer erbracht für: a) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sach- oder Personenschäden aus unerlaubter Handlung Dritter. Die Ausübung des Entschädigungsanspruchs kann auch Schäden betreffen, die vom Mieter der in der Police genannten Immobilieneinheit zugefügt werden. b) die Verfechtung von Streitigkeiten mit dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft. Ausgeschlossen sind Anfechtungen von Beschlüssen der Eigentümerversammlung und Streitigkeiten um die Nichteinhaltung der Hausordnung; c) die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen, einschließlich der Fälle von Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass;. d) die Ausübung von Räumungsklagen gegenüber dem säumigen Mieter. In teilweiser Abweichung von Art. 10 Eintritt des Versicherungsfalles, wird der vorliegende Versicherungsschutz für Versicherungsfälle gewährt, die 120 Tage nach Vertragsbeginn auftreten. In teilweiser Abweichung von Art. 20 Höchstbetrag, begrenzt auf die Ausübung der Räumungsklage gemäß Punkt d) Art. 21, wird dieser Versicherungsschutz bis zu einem untergeordneten Höchstbetrag von 2.000,00 (zweitausend) pro Versicherungsfall und mit einer festen Selbstbeteiligung auf die Anwalts- oder Gutachterkosten in Höhe von 200,00 (zweihundert) erbracht. Art. 22 Festlegung der Prämie 1. Die Jahresbruttoprämie (einschließlich 21,25% Steuern) wird für jedes einzelne Risiko/Versicherungszertifikat folgendermaßen festgelegt: - 150,00 (einhundertfünfzig) für jede einzelne privat genutzte Wohneinheit; - 180,00 (einhundertachtzig) für jede einzelne gewerbliche Immobilieneinheit. 2. Die auf jeden Fall eingenommene Mindestjahresbruttoprämie der vorliegenden Police/Vereinbarung beträgt 3.000,00 (dreitausend) (einschließlich 21,25% Steuern), unterteilt in zwölf Monate wie im Vereinbarungstext Punkt 5 vorgesehen. Art. 23 Ausschlüsse Der Versicherungsschutz gilt nicht: a) für familien-, erb- oder schenkungsrechtliche Streitigkeiten; b) in steuer- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten; c) bei Ereignissen aufgrund von Volksunruhen (vergleichbar mit Volksaufständen), Krieg, Terrorismus, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung, sowie des Besitzes und der Verwendung radioaktiver Substanzen; d) für die Bezahlung von Geldstrafen, Geldbußen und Sanktionen im Allgemeinen; e) bei Vorsatzdelikten der versicherten Personen; f) für nicht zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; g) für alle Kosten, die durch die Erhebung einer Privatklage entstehen, wenn der Versicherte strafrechtlich verfolgt wird; h) für den Bau, den Umbau, die Sanierung der Immobilie oder Teile davon, mit oder ohne Steigerung des Raumvolumens; i) für die Räumungsklage wegen Auslaufen des Mietvertrages; l) bei Streitigkeiten zwischen Miteigentümern; m) bei Verkauf und Tausch der versicherten Einheit. Mod. IMMO v.2 Ausgabe 11/2009 Stand 05/2013 Pagina 14 di 19

15 Condizioni Generali di Assicurazione Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota Informativa. Art. 1 - Oggetto dell Assicurazione 1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri non ripetibili dalla controparte, occorrenti all Assicurato per la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in polizza. 2. Tali oneri sono: le spese per l intervento del legale incaricato della gestione del caso assicurativo anche quando la vertenza venga trattata tramite il coinvolgimento di un organismo di mediazione ; le indennità a carico dell Assicurato spettanti all Organismo di mediazione costituito da un Ente di diritto pubblico oppure da un Organismo privato nei limiti di quanto previsto dalle tabella dei compensi prevista per gli organismi di mediazione costituiti da Enti di diritto pubblico. Tale indennità è oggetto di copertura assicurativa solo per le controversie riguardanti le seguenti materie, laddove elencate nelle prestazioni garantite e in relazione all ambito di operatività della presente polizza: condominio, diritti reali, locazione. le eventuali spese del legale di controparte, nel caso di soccombenza per condanna dell Assicurato, o di transazione autorizzata dalla Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese per l intervento del Consulente Tecnico d Ufficio, del Consulente Tecnico di Parte e di Periti purché scelti in accordo con la Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese processuali nel processo penale (art. 535 Codice di Procedura Penale); le spese di giustizia; Il contributo unificato (D. L n 28), se non ripetuto dalla controparte in caso di soccombenza di quest ultima. le spese per la registrazione degli atti giudiziari; le spese per indagini per la ricerca di prove a difesa; le spese sostenute dal contraente/assicurato per la costituzione di parte civile, nell ambito del procedimento penale a carico della controparte; le spese di domiciliazione necessarie, esclusa ogni duplicazione di onorari e le indennità di trasferta. 3. E garantito l intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio, territorialmente competente ai sensi dell Art. 11 comma 3. Art. 2 - Delimitazioni dell oggetto dell assicurazione 1. L Assicurato è tenuto a : regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti norme, i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della causa. 2. La Società non si assume il pagamento di : multe, ammende o sanzioni pecuniarie in genere; spese liquidate a favore delle parti civili costituite contro l Assicurato nei procedimenti penali (art. 541 Codice di Procedura Penale). 3. Le operazioni di esecuzione forzata non vengono ulteriormente garantite nel caso di due esiti negativi. 4. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra il Contraente e/o l Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi professionali. Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni 1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'assicurato relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli artt. 1892, 1893, 1894 e 1898 Codice Civile. 2. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso. Art. 4 - Altre assicurazioni L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'art Codice Civile. Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento degli oneri di cui all art. 1 Oggetto dell Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti assicurativi. Art. 5 - Decorrenza e durata del contratto 1. Salvo la limitazione prevista dall'art. 10 comma 2 della polizza, il rischio assicurativo è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, se in quel momento il premio e gli accessori sono stati corrisposti; in caso diverso è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno in cui si effettua il pagamento, ferme restando le scadenze stabilite nella polizza. 2. Il contratto ha la durata pattuita nella polizza e, in mancanza di disdetta comunicata mediante lettera raccomandata o fax spediti almeno 60 (sessanta) giorni prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, per 1 (uno) anno, ai sensi dell art Codice Civile. Art. 6 - Recesso in caso di sinistro 1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30 (trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso. 2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto. Art. 7 - Lingua italiana o lingua tedesca Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto, la Compagnia offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia dell intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di assicurazione anche in lingua tedesca. Art. 8 - Pagamento del premio 1. Il premio è sempre determinato per il periodo di un anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore, ed è interamente dovuto anche se sia stato concesso il frazionamento rateale. 2. Se il Contraente non paga il premio o le rate successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) del 15 (quindicesimo) giorno successivo a quello di scadenza e riprende vigore dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le successive scadenze, ai sensi dell'art Codice Civile. 3. Qualora il Contraente non corrisponda la rata di premio entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può, con lettera raccomandata, dichiarare risolto il contratto, fermo il diritto di esigere il pagamento dei premi scaduti. 4. I premi devono essere pagati presso la sede della Società ovvero dell'agenzia alla quale è assegnata la polizza. 5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo, risulti che al momento della stipula della polizza sia stato assicurato parzialmente il valore della cosa assicurata, la Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui all art. 1 Pagina 15 di 19

16 - Oggetto dell assicurazione, a parziale deroga all art Codice Civile. Art. 9 - Diminuzione del rischio Nel caso di diminuzione del rischio la Società è tenuta a ridurre il premio o le rate di premio successive alla comunicazione del Contraente, ai sensi dell'art 1897 Codice Civile, e rinuncia al relativo diritto di recesso. Art Insorgenza del caso assicurativo 1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso assicurativo si intende: per l esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali e per le spese di resistenza alle pretese di risarcimento di natura extracontrattuale avanzate da terzi - il momento del verificarsi del primo evento che ha originato il diritto al risarcimento; per tutte le restanti ipotesi - il momento in cui l'assicurato, la controparte o un terzo abbia o avrebbe cominciato a violare norme di legge o di contratto. In presenza di più violazioni della stessa natura, per il momento di insorgenza del caso assicurativo si fa riferimento alla data della prima violazione. 2. La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi che siano insorti : - durante il periodo di validità della polizza, se si tratta di esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali, di resistenza alle pretese di risarcimento di natura extracontrattuale avanzate da terzi, di procedimento penale e di ricorsi od opposizioni alle sanzioni amministrative; - trascorsi 3 (tre) mesi dalla decorrenza della polizza, in tutte le restanti ipotesi. 3. La garanzia si estende ai casi assicurativi che siano insorti durante il periodo di validità del contratto e che siano stati denunciati alla Società, nei modi e nei termini dell Art. 11, entro 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione del contratto stesso. 4. La garanzia non ha luogo nei casi insorgenti da contratti che nel momento della stipulazione dell'assicurazione fossero stati già disdetti da uno dei contraenti o la cui rescissione, risoluzione o modificazione fosse già stata chiesta da uno dei contraenti. 5. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso assicurativo: - vertenze, giudiziali e non, promosse da o contro una o più persone ed aventi per oggetto domande scaturenti da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o consequenziali, ad un medesimo contesto riferito all evento coperto in garanzia; - procedimenti penali a carico di una o più persone assicurate e dovuti al medesimo evento o fatto. In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli assicurati coinvolti, ma il relativo massimale resta unico e viene ripartito tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri da ciascuno di essi sopportati. Art Denuncia del caso assicurativo e libera scelta del Legale 1. L'Assicurato deve immediatamente denunciare alla Società qualsiasi caso assicurativo nel momento in cui si è verificato e/o ne abbia avuto conoscenza. 2. In ogni caso deve fare pervenire alla Direzione Generale della Società notizia di ogni atto a lui notificato, entro 3 (tre) giorni dalla data della notifica stessa. 3. Limitatamente alla fase giudiziale l'assicurato ha il diritto di scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri interessi, iscritto: a) presso il foro ove ha sede l'ufficio Giudiziario competente per la controversia; b) presso l Albo del Tribunale del proprio luogo di residenza o della sede legale del Contraente. Nel caso di scelta di cui al punto b) ove sia necessario per il legale incaricato domiciliarsi, la Società fornisce a quest ultimo il nominativo del legale domiciliatario e assicura la copertura delle spese di domiciliazione di cui all art. 1 Oggetto dell assicurazione comma Se l Assicurato non comunica alla Società il nominativo del legale prescelto, la Società provvede direttamente alla nomina. 5. L Assicurato deve in ogni caso conferire regolare mandato per la gestione della controversia al legale così individuato nonché fornirgli tutte le informazioni e la documentazione in suo possesso per la difesa dei suoi diritti ed interessi. 6. L Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il proprio legale nel caso di conflitto di interessi con la Società. 7. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali. Art Fornitura dei mezzi di prova e dei documenti occorrenti alla prestazione della garanzia assicurativa Se l'assicurato richiede la copertura assicurativa è tenuto a: informare immediatamente la Società in modo completo e veritiero di tutti i particolari del caso assicurativo, nonché indicare i mezzi di prova e documenti e, su richiesta, metterli a disposizione; conferire mandato al legale incaricato della tutela dei suoi interessi, nonché informarlo in modo completo e veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire ogni possibile informazione e procurare i documenti necessari. Art Gestione del caso assicurativo 1. Ricevuta la denuncia, previa valutazione della copertura assicurativa e delle possibilità di far valere con successo le ragioni dell Assicurato, la Società, gestisce la trattazione stragiudiziale della vertenza al fine di realizzare il bonario componimento della controversia. La Società si riserva di demandare a legali di propria scelta la gestione stragiudiziale della vertenza, comprensiva dell assistenza del legale avanti al mediatore qualora la mediazione sia obbligatoria. 2. Ove il tentativo di definizione stragiudiziale o la mediazione della controversia non riescano, l Assicurato comunica alla Società gli elementi probatori e/o le argomentazioni su cui fondare l instaurazione della causa al fine di permettere alla Società di valutarne le possibilità di successo. Qualora tale valutazione abbia esito positivo la gestione della vertenza viene quindi affidata al Legale scelto nei termini dell'art. 11 per la trattazione giudiziale. 3. Ciò avviene in ogni caso quando sia necessaria la difesa in sede penale. 4. La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni grado successivo di procedimento qualora l impugnazione presenti possibilità di successo ai sensi del comma 2 del presente articolo. 5. E necessario, pena la decadenza della garanzia, che la Società confermi preventivamente la copertura delle spese per : la transazione della vertenza, sia in sede stragiudiziale che giudiziale; la nomina di Consulenti Tecnici di Parte. 6. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti Tecnici. 7. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in merito alla gestione dei casi assicurativi tra l'assicurato e la Società, la decisione può venire demandata, con facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide secondo equità, designato di comune accordo dalle parti o, in mancanza di accordo, dal Presidente del Tribunale competente a norma del Codice di Procedura Civile. 8. Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese arbitrali, quale che sia l'esito dell'arbitrato. 9. La Società avverte l'assicurato del suo diritto di avvalersi di tale procedura. 10. Qualora l assicurato intenda adire le vie giudiziarie, l azione civile potrà essere preceduta dal tentativo di mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4 marzo Art Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga 1. Spettano integralmente all Assicurato i risarcimenti ottenuti ed in genere le somme recuperate o comunque corrisposte dalla controparte a titolo di capitale ed interessi. 2. Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti dell assicurato, spettano la restituzione degli onorari, delle competenze e delle spese liquidate in sede giudiziaria o concordate transattivamente o stragiudizialmente, qualora le Pagina 16 di 19

17 abbia sostenute o anticipate, nella misura in cui le stesse siano state recuperate dalla controparte. 3. In ogni caso l Assicurato, ai sensi dell art Codice Civile, cede alla Società tutti i diritti a conseguire da terzi il rimborso delle spese sostenute a qualsiasi titolo, acconsentendo altresì all esercizio delle relative azioni. Art Estensione territoriale 1. Nell'ipotesi di diritto al risarcimento di danni extracontrattuali da fatti illeciti di terzi, di resistenza alle pretese di risarcimento di natura extracontrattuale avanzate da terzi, nonché di procedimento penale l'assicurazione vale per i casi assicurativi che insorgono in Europa o negli stati extraeuropei posti nel Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro competente, ove procedere, si trovi in questi territori. 2. In tutte le altre ipotesi la garanzia vale per i casi assicurativi che insorgono e devono essere trattati nella Repubblica Italiana, nella Città Stato del Vaticano e nella Repubblica di San Marino. Art. 16 Indicizzazione - adeguamento del massimale, delle indennità e del premio 1. Il massimale, le indennità assicurate e il relativo premio sono basati sul "numero indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai e impiegati", pubblicato dall'istat - Istituto Centrale di Statistica di Roma, in conformità a quanto segue: a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di riferimento iniziale e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di settembre dell'anno precedente; b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una variazione, in più o in meno, rispetto all'indice inizialmente adottato o al suo equivalente, il massimale, le indennità assicurate ed il corrispondente premio vengono aumentati o ridotti in proporzione; c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata annua. 2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il massimale, le indennità assicurate ed il premio venissero a superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti, sia la Società che il Contraente hanno la facoltà di rinunciare all'aggiornamento della polizza, ed il massimale, le indennità assicurate ed il premio rimangono quelli risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato. 3. In caso di eventuale ritardo od interruzione nella pubblicazione degli indici, la Società propone l'adeguamento tenendo conto delle variazioni notoriamente avvenute nei prezzi correnti rispetto all'ultimo adeguamento. Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare all aggiornamento proposto. Art Oneri fiscali Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri stabiliti per legge, relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso dipendenti, sono a carico del Contraente, anche se il loro pagamento sia stato anticipato dalla Società. Art Rinvio e clausola o accordi particolari 1. I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla presente polizza e, per quanto in essa non precisato, dalle norme di legge. 2. Clausole o accordi particolari sono validi solo se ratificati dalla Direzione Generale della Società. Pagina 17 di 19

18 Condizioni Particolari di Assicurazione Art Persone Assicurate Le garanzie previste all'art. 1 delle Condizioni Generali di Assicurazione vengono prestate all Assicurato nella sua qualità di proprietario dell immobile indicato nel certificato relativamente ai contratto di locazione con l inquilino il cui nominativo viene riportato sul medesimo certificato, previo pagamento del relativo premio. Pertanto per ogni singolo immobile locato, sia ad uso abitativo che commerciale, verrà emesso relativo certificato di assicurazione. Le garanzie di cui al presente contratto sono prestate esclusivamente per i contratti di locazione intercorsi con gli inquilini indicati nei relativi certificati di assicurazione. Qualora nel corso del contratto assicurativo l unità immobiliare sia locata ad altro inquilino, l assicurazione cessa automaticamente senza che sia dovuto alcun rimborso di premio. Art. 20 Massimale Le garanzie vengono prestate per un massimale di 5.200,00 (cinquemiladuecento) per caso assicurativo, senza limite per anno. Art. 21 Garanzie Le garanzie vengono prestate alle persone assicurate nella veste di proprietari dell immobile per: a) l'esercizio di pretese al risarcimento danni a persone e/o a cose subiti per fatti illeciti di terzi. L esercizio della richiesta di risarcimento può riguardare anche i danni arrecati dall inquilino dell Unità Immobiliare indicata in polizza. b) sostenere controversie con l Amministratore condominiale. Sono escluse le impugnazioni di delibere assembleari e controversie relative all inosservanza di regolamento condominiale; c) la difesa in procedimenti penali per delitti colposi o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d. patteggiamento), oblazione, remissione di querela, prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto; d) l esercizio di azioni di sfratto nei confronti dell Inquilino moroso. A parziale deroga dell Art. 10 Insorgenza del caso assicurativo, la presente garanzia viene prestata per i casi assicurativi insorti trascorsi 120 (centoventi) gg. dalla decorrenza della polizza. A parziale deroga dell Art. 20 Massimale, limitatamente per l esercizio dell azione di sfratto al punto d) Art. 21, tale garanzia viene prestata nel sottolimite di 2.000,00 (duemila) per caso assicurativo e con franchigia fissa sulle spese legali o peritali di 200,00 (duecento). Art. 22 Quantificazione del premio 2. Il premio annuo lordo (imposta 21,25% inclusa) per ogni singolo rischio/certificato di assicurazione viene quantificato come segue: - 150,00 (centocinquanta) per ogni singola unità abitativa ad uso civile; - 180,00 (centoottanta) per ogni singola unità commerciale. 2. Il premio minimo annuo lordo comunque acquisito della presente polizza/convenzione è pari a 3.000,00 (tremila) (imposte 21,25% incluse). Art. 23 Esclusioni Le garanzie non sono valide: a) per vertenze concernenti il diritto di famiglia, delle successioni e delle donazioni; b) in materia fiscale ed amministrativa; c) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a sommosse popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti di vandalismo, terremoto, sciopero e serrate, nonché da detenzione od impiego di sostanze radioattive; d) per il pagamento di multe, ammende e sanzioni in genere; e) per fatti dolosi delle persone assicurate; f) per fatti non accidentali relativi ad inquinamento dell'ambiente; g) per qualsiasi spesa originata dalla costituzione di parte civile quando l'assicurato viene perseguito in sede penale; h) per le operazioni di costruzione, trasformazione, ristrutturazione dell immobile o sue parti con o senza ampliamento di volumi; i) per l intimazione di licenza per finita locazione; l) in caso di controversie tra comproprietari; m) per compravendita e permuta dell unità assicurata. Mod. IMMO v.2 Ed. 11/2009 Agg. 05/2013 Pagina 18 di 19

19 Letzter Stand der Information über den Datenschutz gemäß Gesetzesdekret Nr.196/03: 01/2013 Pagina 19 di 19 Mod. FI IMMO v2 - Ed. 11/2009 Agg.05/2014

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