ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Familienrechtsschutz Version 8 Ausgabe 10/2011 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 05/2014 Seite 1 von 37

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,10 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 325,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Ablauf der Versicherung abgeschickt wird, keine Kündigung ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, für welche die in den Versicherungsbedingungen beschriebenen Einschränkungen, Ausschlüsse und der örtliche Geltungsbereich Anwendung finden: Modul 1: Strafverteidigung Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen in den Bereichen Straßenverkehr, Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten in den Bereichen Straßenverkehr, Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Modul 2: Straßenverkehr Beantragung von Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Antrag auf Freigabe des versicherten Fahrzeugs, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör und/oder Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Seite 2 von 37

3 Einspruch gegen die verwaltungsrechtlichen Zusatzstrafen des Führerscheinentzugs, der Führerscheinsuspendierung oder des Führerscheinwiderrufs sowie Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die infolge eines Verkehrsunfalls verhängt werden Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften bei Tod oder Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls telefonische Beratung ARAGTEL Modul 3: Strafverteidigung und Zivilverteidigung Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen in den Bereichen Straßenverkehr, Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten in den Bereichen Straßenverkehr, Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Antrag auf Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden, die durch unerlaubte Handlungen Dritter entstanden sind Vertragsstreitigkeiten aufgrund angeblicher vertraglicher Nichterfüllung seitens des Versicherten oder der Gegenseite Antrag auf Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden, die Fußgänger und Radfahrer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erleiden Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus außervertraglichen Schäden, die Dritten zugefügt wurden Streitigkeiten mit öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften zu Themen der Fürsorge- oder Sozialversicherung Streitigkeiten mit Haushaltshilfen Streitigkeiten aus nichtselbständiger Tätigkeit Sach- oder mietrechtliche Streitigkeiten Einspruch gegen eine verwaltungsrechtliche Sanktion betreffend das Privatleben Antrag auf einvernehmliche Trennung der Eheleute und auf anschließende Scheidung Klage auf Entmündigung oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Antrag auf Verschollenheitserklärung oder Todeserklärung Modul 4: Strafverteidigung und Straßenverkehr Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen in den Bereichen Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten in den Bereichen Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Beantragung von Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Antrag auf Freigabe des versicherten Fahrzeugs, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör und/oder Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Einspruch gegen die verwaltungsrechtlichen Zusatzstrafen des Führerscheinentzugs, der Führerscheinsuspendierung oder des Führerscheinwiderrufs sowie Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die infolge eines Verkehrsunfalls verhängt werden Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften bei Tod oder Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls telefonische Beratung ARAGTEL Modul 5: Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen in den Bereichen Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten in den Bereichen Privatleben, Immobilie, Arbeitnehmerverhältnis Antrag auf Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden, die durch unerlaubte Handlungen Dritter entstanden sind Seite 3 von 37

4 Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die das Privatleben und die Immobilie betreffen Antrag auf Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden, die Fußgänger und Radfahrer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr erleiden Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus außervertraglichen Schäden, die Dritten zugefügt wurden Streitigkeiten mit öffentlichen Einrichtungen oder Körperschaften zu Themen der Fürsorge- oder Sozialversicherung Streitigkeiten mit Haushaltshilfen Streitigkeiten aus nichtselbständiger Tätigkeit Sach- oder mietrechtliche Streitigkeiten Einspruch gegen eine verwaltungsrechtliche Sanktion betreffend das Privatleben Antrag auf einvernehmliche Trennung der Eheleute und auf anschließende Scheidung Klage auf Entmündigung oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit Antrag auf Verschollenheitserklärung oder Todeserklärung Beantragung von Schadenersatz für Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Antrag auf Freigabe des versicherten Fahrzeugs, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör und/oder Verhaftung im Ausland im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Einspruch gegen die verwaltungsrechtlichen Zusatzstrafen des Führerscheinentzugs, -suspendierung oder widerrufs sowie Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die infolge eines Verkehrsunfalls verhängt werden Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften bei Tod oder Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls telefonische Beratung ARAGTEL Zusatzbedingung: Streitigkeiten mit Mietern Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus außervertraglichen Schäden, die Dritten zugefügt wurden Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen Räumungsklage Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag in den verschiedenen Produktlinien (Modulen) angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police bzw. dem erworbenen Produktmodul (1, 2, 3, 4, 5) und den Zusatzbedingungen hervor, für die der entsprechende Prämienzuschlag bezahlt wurde. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1, Art. 20 und Art. 23. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 3, Art. 10 Absatz 2, Art. 12 -, Art. 21, Art. 23 Absatz 3 - Art. 24. Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages, mit den Freibeträgen und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz 1 Art. 10, Art. 16, Art. 20 und Art. 23 Absatz 3 der Versicherungsbedingungen. Seite 4 von 37

5 Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsfall (gültig für alle Produktlinien): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall: ,00 Anwaltskosten ,00 Gutachterkosten 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des Höchstbetrages pro Versicherungsjahr (gültig für alle Produktlinien): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall: ,00 Höchstbetrag pro Versicherungsjahr ,00 Anwaltskosten 1. Versicherungsfall (eingetreten im März 2011) ,00 Gutachterkosten 1. Versicherungsfall 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Anwaltskosten 2. Versicherungsfall (eingetreten im Juli 2011) ,00 Gutachterkosten 2. Versicherungsfall 1.000,00 Gesamtkosten ,00 Anwaltskosten 3. Versicherungsfall (eingetreten im Okt. 2011) ,00 Gutachterkosten 3. Versicherungsfall 9.000,00 Gesamtkosten ,00 Anwaltskosten 4. Versicherungsfall (eingetreten im Nov. 2011) ,00 Gutachterkosten 4. Versicherungsfall 5.000,00 Gesamtkosten ,00 Gesamtbetrag Schadensfälle Jahr ,00 Erstattungsfähiger Gesamtbetrag Jahr 2011) ,00 Funktionsmechanismus des Super-Höchstbetrages (gültig nur bei Erwerb von Modul 2 Straßenverkehr, Modul 4 Strafverteidigung und Straßenverkehr und Modul 5 Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr, aus Art. 20 Versicherungsleistungen - zur Ausübung von Ersatzansprüchen für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten bei Unfällen in Italien bzw. für Versicherungsfälle mit Personenschäden bei Unfällen im Ausland): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag (pro Versicherungsfall): ,00 Maximale Zahlung für die Ausübung von Ersatzansprüchen für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten bei Unfällen in Italien bzw. für Versicherungsfälle mit Personenschäden bei Unfällen im Ausland (pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze) ,00 Anwaltskosten für die Strafverteidigung des Versicherten Verfahren 1. Instanz ,00 Berufungsphase ,00 Gutachten 5.000,00 Anwaltskosten für die Eintreibung des Schadenersatzes im Zivilverfahren Verfahren 1. Instanz ,00 Berufungsphase ,00 Kassationsbeschwerde ,00 Gutachten im Zivilverfahren 8.000,00 Seite 5 von 37

6 Anwaltskosten für die Entschädigung von Personenschäden > 9 Punkte ,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des untergeordneten Höchstbetrages und des Freibetrages zur Ausübung von Räumungsklagen gegenüber einem säumigen Mieter gemäß Art. 23 Absatz 3 Versicherungsleistungen (nur gültig bei Erwerb der Zusatzbedingung Streitigkeiten mit Mietern ): Auf dem Deckblatt der Police für alle Versicherungsleistungen angegebener Höchstbetrag pro Versicherungsfall: ,00 Maximale Erstattung für Räumungsklagen gegenüber Mietern 2.000,00 Fester Freibetrag auf Anwalts- oder Gutachterkosten 200,00 Anwaltskosten 1.400,00 Gutachterkosten 1.000,00 Gesamtkosten 2.400,00 Erstattungsfähiger Betrag ( 2.000,00-200,00 ) = 1.800,00 Funktionsmechanismus des Streitwerts bei Vertragsstreitigkeiten gemäß Art. 20 Versicherungsleistungen Modul 3: Strafverteidigung und Zivilverteidigung und Modul 5: Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr: Streitwert über 500,00 Rechnung Ankauf einer Waschmaschine 3.000,00 Wert des zu ersetzenden Teils, weil nicht auftragskonform 500,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Streitwert nicht über 500,00 liegt. Funktionsmechanismus des Streitwertes bei Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug, gemäß Art. 20 Versicherungsleistungen - Modul 2: Straßenverkehr, Modul 4: Strafverteidigung und Straßenverkehr, Modul 5: Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr: Streitwert über 200,00 Rechnung über Reparaturkosten beim Reifenhändler, auf den der Streitfall zurückgeht 80,00 In diesem Fall ist die Versicherung nicht wirksam, weil der Streitwert nicht über 200,00 liegt. Funktionsmechanismus der Bevorschussung der Strafkaution bei Verhaftung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland gemäß Art. 20 Versicherungsleistungen - Modul 2: Straßenverkehr, Modul 4: Strafverteidigung und Straßenverkehr, Modul 5: Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr Bevorschussung der Strafkaution ,00 Geforderte Strafkaution infolge Verhaftung ,00 Maximal möglicher Vorschuss für eine Kaution ,00 (gleichwertiger Betrag in der örtlichen Währung) 4. Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Seite 6 von 37

7 Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass alle seine versicherten Eigentumswohnungen von ihm selbst genutzt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wird, während der Laufzeit des Vertrages, eine Wohnung vermietet. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen, sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 2. Beispiel Der Versicherungsnehmer verlässt seine häusliche Gemeinschaft und wird Single. Bei Erneuerung des Versicherungsjahres wird die Gesellschaft eine Prämienreduzierung gewähren, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind die gesetzlich zulässigen Zahlungsmittel unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Einschränkungen (Beispiele: Banküberweisung, Bargeld, nicht übertragbarer Scheck). Wird der Vertrag von einer Bank vermittelt, so ist vom Unternehmen das automatische Einzugsverfahren RID zugelassen, da von der geltenden Gesetzgebung vorgesehen, unbeschadet von dieser und von der Aufsichtsbehörde gesetzte Einschränkungen. Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Es ist keine Möglichkeit zur Gewährung von Prämiennachlässen vorgesehen. 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl seitens des Versicherungsnehmers, als auch seitens der Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wird, das Recht auszuüben. 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Seite 7 von 37

8 Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 12,50% der Jahresprämie für den Teil Verkehr und in Höhe von 21,25% für den restlichen Teil belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per Post oder per an die entsprechende Adresse denunce@arag.it oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die sinistri@arag.it, das Fax Nummer und den normalen Postweg verwenden. Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11 Schadensmeldung und Lieferung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen, Art. 12 Abwicklung des Versicherungsfalles der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto di Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen für die Einreichung von Beschwerden finden Sie auf der Webseite der Gesellschaft unter Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich das IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - beim IVASS, das sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Was Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung angeht, so fallen diese weiterhin unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bzw. können in Schlichtungsverfahren, soweit vorhanden, geregelt werden. 15. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO 28/2010 zu veranlassen.. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 12 Absatz 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Seite 8 von 37

9 Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 05/2014 Seite 9 von 37

10 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Abstufung der Straftat: eine Änderung der rechtlichen Qualifikation der Straftat im Vergleich zur anfänglichen Anklage (z.b. Abstufung von vorsätzlich auf fahrlässig). Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Beschlagnahme: eine materielle und rechtliche, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ausschließende Beschränkung. Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: eine Einrichtung des Zivilrechts, die die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränkt. Bestätigung der Trennung: Kontrolle über die von den Eheleuten einvernehmlich festgelegten Modalitäten, zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und der Zweckmäßigkeit (vor allem im Hinblick auf eventuelle Kinder) der zur Trennung getroffenen Regelung. Dingliche Rechte/Sachenrecht: ein Recht, dessen Gegenstand eine Sache ist und das bei der Sache bleibt, unabhängig von ihrem Eigentümer. Direktentschädigung: Im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung ermöglicht die Umsetzung von Art. 150 des Versicherungsgesetzes ein Erstattungsverfahren, mit dem ab dem 1. Februar 2007 bei Verkehrsunfällen die nicht haftenden (oder nur teilhaftenden) Geschädigten direkt von ihrer eigenen Versicherung entschädigt werden. Das Verfahren bezieht sich auf Unfälle, in die nicht mehr als zwei Kraftfahrzeuge verwickelt sind, die in Italien (oder in der Republik San Marino oder in der Vatikanstadt) zugelassen sind, mit Sachschäden und Körperverletzung des Fahrers nicht über 9 permanente Invaliditätspunkte. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Einziger Versicherungsfall: Schadensereignis bzw. Streitigkeit, die mehrere Versicherte involviert. Entmündigung: Eine Entmündigung ergeht mit einer Verfügung eines ordentliches Gerichts gegenüber einer volljährigen Person und kann bereits vor Erreichen der Volljährigkeit ausgesprochen werden. Die Entmündigung hat sofortige Wirkung ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils (Art. 421 ZGB) und Seite 10 von 37

11 kann nur auf Antrag der Berechtigten (Art. 429 ZGB), aber nicht auf Antrag des Entmündigten selbst widerrufen werden. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Fahrzeug: Transportmittel, das in der Police durch sein amtliches Kennzeichen identifiziert wird (z.b. Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil). Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Halter: natürliche/juristische Person, die das Fahrzeug geleast/gemietet hat. Häusliche Gemeinschaft: Eine oder mehrere Person, die in denselben Räumen wohnen, wie aus der Familienstandsbescheinigung hervorgeht. Höchstbetrag pro Versicherungsfall: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Höchstbetrag pro Versicherungsjahr: Maximalbetrag, den die Gesellschaft für die Versicherungsfälle auszahlen kann, die im selben Versicherungsjahr eintreten, auch wenn sie zu unterschiedlichen Zeitpunkten gemeldet werden, begrenzt auf die Kosten aus Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Seite 11 von 37

12 In häuslicher Gemeinschaft lebender Partner: Mann oder Frau, die zwar mit dem Versicherungsnehmer nicht verheiratet ist, mit ihm jedoch in jeder Hinsicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Kalenderjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Kosten bei Unterliegen: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten. Es unterliegt die Partei, deren rechtliche Forderungen vom Richter nicht als begründet anerkannt wurden. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Minderjähriges Kind: Ein Kind unter 18 Jahre, das nach dem Zivilrecht nicht handlungsfähig ist und dessen Eltern es gesetzlich vertreten. Naturkatastrophe: Der Katastrophenfall ist eine Notlage infolge verheerender Naturereignisse außergewöhnlicher Art, die den Produktionstätigkeiten von Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft enorme Schäden zufügen. Die Erklärung des Katastrophenfalles wird von der zuständigen Lokalkörperschaft (Gemeinde, Provinz, Region) beantragt und anschließend mit einem Ministerialerlass anerkannt. Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Sonderversicherungsbedingungen und eventuellen Zusatzbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Seite 12 von 37

13 Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Single: Mann oder Frau, der/die zivilrechtlich nicht verheiratet ist und der/die alleine lebt, ohne seine/ihre Wohnung längerzeitig mit einem Partner zu teilen. Strafanzeige: Vorgang, mit dem eine Person, die Kenntnis von einer von Amts wegen verfolgbaren Straftat erlangt, diese dem Staatsanwalt oder einem Beamten der Kriminalpolizei meldet. Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatlöschung: Die Ursachen für eine Straftatlöschung sind rechtliche Umstände, die in der italienischen Rechtsordnung die Strafbarkeit eines Straftatbestandes löschen. Dazu gehören: Tod des Täters vor Urteilsspruch (150 Strafgesetzbuch) Amnestie (151 StGB) Zurücknahme des Strafantrags (152 StGB) Verjährung der Straftat (157 StGB) Unterwerfungsverfahren (Zuwiderhandlung (162 StGB) Strafaussetzung zur Bewährung (167 StGB) Straferlass für Minderjährige (169 StGB) Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Seite 13 von 37

14 Todeserklärung: ein rechtlicher Vorgang der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach italienischem Recht, mit welcher ein Gericht durch Urteil eine Person für tot erklärt, wenn sie sich von ihrem letzten Aufenthaltsoder Wohnort entfernt hat und seit der letzten Nachricht des Verschollenen ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Uneinigkeit: Unstimmigkeit, Einwendung gegen eine Ansicht. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so schwer beschädigt, dass es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsjahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren, der ab dem Datum läuft, an dem die Police abgeschlossen wird. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Volljähriges, unterhaltsberechtigtes Kind: Als unterhaltsberechtigt gilt ein volljähriges Kind über 18 Jahre, das finanziell nicht eigenständig ist, unabhängig vom Alter, vom Studium und der Beschäftigung. In steuerlicher Hinsicht ist dies ein Kind, das im Kalenderjahr ein Einkommen unter 2.800,00 hatte. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zustellung: Durch die Zustellung erhält ein Subjekt Kenntnis von einem bestimmten Dokument oder einer Prozessakte. Seite 14 von 37

15 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: Siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (nachfolgend kurz die Gesellschaft ) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten des mit der Bearbeitung des Versicherungsfalles beauftragten Rechtsanwalts, auch wenn der Streitfall unter Einschaltung einer Mediationsstelle behandelt wird; die Vergütungen zu Lasten des Versicherten, die der Mediationsstelle zustehen, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder ein privater Organismus sein kann; die Erstattung ist hierbei begrenzt auf die Beträge gemäß der einschlägigen Vergütungstabelle für die Mediation durch öffentlich-rechtliche Körperschaften. Versicherungsdeckung für eine solche Mediation besteht nur dann, wenn es bei dem Streitfall um folgende Themen geht, sofern diese in den versicherten Leistungen enthalten sind und in den Wirkungsbereich der vorliegenden Police fallen: Eigentumsgemeinschaften, dingliche Rechte, Leihe, Schadenersatz im Straßenverkehr und in der Schifffahrt, Schadenersatz im Zusammenhang mit ärztlicher Haftung, Schadenersatz im Zusammenhang mit Verleumdung durch die Presse oder sonstige öffentliche Medien, Versicherungs-, Banken- und Finanzierungsverträge; die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 12 Absatz 8 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 12 Absatz 8 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird; die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden; die Kosten für Nachforschungen auf der Suche nach Entlastungsbeweisen; die vom Versicherten getragenen Kosten für den Schiedsrichter, falls ein solcher zur Lösung von Streitigkeiten, die in der Police vorgesehen sind, beauftragt wird; die notwendigen Domizilierungskosten, unter Ausschluss jeglicher Doppelhonorare und Reisekosten. Müssen diese Kosten von der Gegenpartei übernommen werden, so hat die Gesellschaft ein Anrecht auf die Rückerstattung eventuell vorgestreckter Beträge. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 13 Absatz 1 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach 2 (zwei) erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind Erfolgshonorare abgedeckt, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt die Prämie und die eventuellen Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 60 (sechzig) Tage vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um 1 (ein) Jahr, gemäß Art des ital. ZGB. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 Italienische Sprache oder deutsche Sprache Seite 15 von 37

16 Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für 1 (ein) Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie bei Unterschrift oder die erste vertraglich festgelegte Prämienrate nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB bis 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art des ital. ZGB ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) 30. (dreißigsten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die folgenden Prämienraten innerhalb von 15 (fünfzehn) 30 (dreißig) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. des Vermittlers, dem die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 9 Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art. 10 Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden sowie bei Ausgaben für die Abwehr von Ersatzansprüchen Dritter der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ; bei Vorgängen der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Datum der Eingabe oder des Antrags an die Gerichtsbehörden; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzes- oder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: - 2 (zwei) Jahre nach Gültigkeitsbeginn der Police, wenn es sich um Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Antrag auf einvernehmliche Trennung der Eheleute und auf anschließende Scheidung, Klage auf Entmündigung oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit, Antrag auf Verschollenheitserklärung oder Todeserklärung); - 3 (drei) Monate nach Gültigkeitsbeginn der Police, wenn es um Vertragsstreitigkeiten und um Streitigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum und dinglichen Rechten geht; - während der Laufzeit der Police für alle anderen versicherten Leistungen. 3. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice ausgestellt, so gilt die Karenzzeit von 3 (drei) Monaten nicht für all jene Leistungen, die bereits mit der vorherigen Police abgedeckt waren, während sie ihre Gültigkeit für all jene Leistungen behält, die mit dem vorliegenden Vertrag neu aufgenommen wurden. Es obliegt deshalb dem Versicherten, bei der Schadensmeldung geeignete Unterlagen zu liefern, anhand derer sich das Bestehen der vorhergehenden Rechtsschutzpolice nachweisen lässt. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. Wird die vorliegende Police ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes im direkten Anschluss an eine vorherige Rechtsschutzpolice der Gesellschaft ausgestellt, so läuft die Frist für die Meldung von Versicherungsfällen, die während der Gültigkeit der vorherigen Police aufgetreten sind, ab Beendigung der vorliegenden Police und nicht ab Beendigung der vorhergehenden Police. 5. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. Diese Bestimmung gilt nicht für Verträge, die ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes abgeschlossen werden. 6. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag pro Versicherungsfall ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art. 11 Schadensmeldung und Lieferung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Die Schadensmeldung muss vollständig, wahrheitsgetreu und von geeigneter Dokumentation begleitet sein, einschließlich sämtlicher vorhandener Beweismittel, die notwendig sind, damit die Gesellschaft die Interessen des Versicherten schützen kann. So sind zum Beispiel beizubringen: Personalien und Anschriften der Gegenpartei; Eckdaten des Streitfalles mit Angabe der eigenen Forderungen/ Einwendungen bzw. denen der Gegenpartei sowie mit den zeitlichen Angaben zu der Sache; Kopie des stattgefundenen Schriftverkehrs; Kopie der relevanten Unterlagen (Verträge, Rechnungen, Quittungen, Protokolle, Zertifikate, Fotografien usw.); Erklärungen von Zeugen, mit Kopie eines Ausweisdokuments der Zeugen; Kopie der Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens sowie jede sonstige dem Versicherten zugestellte Verfügung. Seite 16 von 37

17 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bewertung der Versicherungsdeckung oder bei der Bearbeitung des Falles sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. Art. 12 Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und bewertet dann unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen die Möglichkeit, sich für eine gütliche Beilegung des Streitfalles einzusetzen. 2. Zu diesem Zweck muss der Versicherte der Gesellschaft eine geeignete Vollmacht für die außergerichtliche Bearbeitung des Streitfalles erteilen, die entsprechend zu erstellen und zu unterzeichnen ist. Sollte der Versicherte bereits Rechtsanwälte und Gutachter mit der Bearbeitung der außergerichtlichen Phase beauftragt haben, übernimmt die Gesellschaft keine der in Art. 1 Gegenstand der Versicherung genannten Kosten. Die außergerichtliche Bearbeitung des Streitfalles ist in der Tat der Gesellschaft vorbehalten, die den Fall eventuell Rechtsanwälten ihrer Wahl übertragen kann. 3. Der Versicherte verpflichtet sich, bei der Schadenbearbeitung mit der Gesellschaft zusammenzuarbeiten und auf deren Anfragen innerhalb der genannten Fristen zu antworten. 4. Werden die unter 2 und 3 genannten Bedingungen nicht erfüllt, kann die Gesellschaft nicht für eventuelle Verspätungen bei der Bearbeitung des Falles sowie für eventuell eintretende Verjährungen oder Verwirkungen haftbar gemacht werden. 5. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 6. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 7. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. 8. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 9. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 10. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landgerichts ernannt. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 11. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 12. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art. 13 Freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Für die gerichtliche Phase hat der Versicherte das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen frei zu wählen. Der Rechtsanwalt muss niedergelassen sein: a) am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde; b) am eigenen Wohnort bzw. Geschäftssitz. Im Fall b), wenn es für den gewählten Anwalt notwendig ist, sich am Gerichtsstand zu domizilieren, liefert die Gesellschaft ihm den Namen des Domiziliaten und übernimmt die Domizilierungskosten gemäß Art. 1, Absatz 2 Gegenstand der Versicherung. In der gerichtlichen Phase teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des von ihm gewählten Anwalts mit. 2. Macht der Versicherte keine entsprechende Angabe, kann die Gesellschaft den Anwalt direkt ernennen. 3. Dem so festgelegten Anwalt muss der Versicherte auf jeden Fall ein reguläres Mandat zur Bearbeitung des Streitfalles erteilen, er muss ihn vollständig und wahrheitsgetreu über alle Tatsachen informieren, die Beweismittel angeben, alle nur möglichen Informationen liefern und die notwendigen Unterlagen beibringen, die es der Gesellschaft ermöglichen, seine Rechte und Interessen zu verteidigen. 4. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 5. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art. 14 Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art. 15 Örtlicher Geltungsbereich 1. Für Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Immobilie und der nichtselbständigen Tätigkeit, für Streitigkeiten um Eigentum und dingliche Rechte, für Anträge und Einsprüche gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen, für Streitigkeiten im Bereich Fürsorge und für Vorgänge der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, in der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. 2. Für sonstige Vertragsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Privatleben und dem Straßenverkehr gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in den Ländern der Europäischen Union, in der Vatikanstadt, in der Republik San Marino, im Fürstentum Monaco, in der Schweiz und in Liechtenstein ereignen und dort verhandelt werden. 3. Für Ersatzansprüche für außervertragliche Schäden, für die Abwehr von Ersatzansprüchen Dritter sowie für Strafverfahren gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht in diesen Ländern befindet. Art. 16 Indexierung Anpassung von Seite 17 von 37

18 Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Art. 17 Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder - vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Seite 18 von 37

19 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Versicherte 1. Die in Art. 1 Gegenstand der Versicherung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgesehenen Leistungen werden erbracht: für den versicherten Versicherungsnehmer; für die Mitglieder seiner häuslichen Gemeinschaft, wie sie aus der Familienstandsbescheinigung hervorgeht; für andere, auch nur gelegentlich in der häuslichen Gemeinschaft lebende Personen, die nicht in der Familienstandsbescheinigung aufgeführt sind, sofern sie auf dem Deckblatt der Police genannt werden. Für sie werden die Versicherungsleistungen nur im Bereich Privatleben und Straßenverkehr erbracht, je nach dem erworbenen Modul, nicht aber im Zusammenhang mit dem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis und der Immobilie. Für den in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner oder Ehepartner werden alle Leistungen erbracht, die für die Mitglieder der häuslichen Gemeinschaft vorgesehen sind, wie sie aus der Familienstandsbescheinigung des Versicherten hervorgeht. 2. Wird die Police für einen Single als Versicherungsnehmer ausgestellt, so werden die Leistungen ausschließlich zugunsten des Versicherungsnehmers erbracht. 3. Bei Streitigkeiten zwischen Versicherten, die mit derselben Police versichert sind, wird der Versicherungsschutz ausschließlich für den Versicherten-Versicherungsnehmer geleistet. Art Versicherungsleistungen - Modul 1: Strafverteidigung / Modul 2: Straßenverkehr / Modul 3: Strafverteidigung und Zivilverteidigung / Modul 4: Strafverteidigung und Straßenverkehr / Modul 5: Strafverteidigung, Zivilverteidigung und Straßenverkehr MODUL 1: STRAFVERTEIDIGUNG Die Leistungen werden für die versicherten Personen erbracht: im Bereich Privatleben, auch bezogen auf die den Versicherten gehörenden Haustiere, in ihrer Eigenschaft als Mieter oder Eigentümer der Hauptwohnung und der Zweit- oder Saisonwohnungen, sofern diese von ihnen selbst genutzt werden, in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, unter Ausschluss der Angestellten im öffentlichen Dienst, der Ausübung des Arztberufes, des Hebammenberufes sowie jeglicher selbständigen und unternehmerischen Tätigkeit und/oder anderer Formen der Mitarbeit, im Bereich Straßenverkehr, bei einem Verkehrsunfall. in folgenden Fällen: 1. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen, einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. 2. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Entscheid freigesprochen werden oder sofern das Delikt von Vorsatz auf Fahrlässigkeit abgestuft wird (Art. 530, Absatz 1 der italienischen Strafprozessordnung) oder sofern das Verfahren wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung eingestellt wird oder weil der Tatbestand vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderem Grund. Unbeschadet der Pflicht für die Versicherten, den Versicherungsfall bei Aufnahme des Strafverfahrens zu melden, streckt die Gesellschaft dem Versicherten, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht, die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 (fünftausend) vor. Falls: - das Urteil am Ende des Verfahrens, auch nach Einstellung und späterer Wiedereröffnung, nicht auf Freispruch oder Abstufung des Deliktes von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet; - der Versicherte der Gesellschaft nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Veröffentlichung eine Kopie des Urteils zusendet, fordert die Gesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung sämtlicher Kosten, die sie eventuell für die Verteidigung in sämtlichen Instanzen vorgestreckt hat. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21 Buchstabe g), m) und p). MODUL 2: STRASSENVERKEHR Die Leistungen werden erbracht: für die versicherten Fahrzeuge, d.h. für die Kraftfahrzeuge, deren Eigentümer oder Leasingnehmer die Versicherten sind. Der Versicherungsschutz gilt für den Eigentümer, den berechtigten Fahrer und für die Insassen. Der Versicherungsschutz gilt nicht, wenn der Versicherte diese Fahrzeuge in einem Kontext lenkt, in dem eine professionelle Fahrerlaubnis oder ein anderer Führerschein als Kategorie A und B verlangt wird; für die versicherten Personen, wenn sie, als Fußgänger, Radfahrer, am Steuer ihnen nicht gehörender oder nicht haftpflichtversicherungspflichtiger Fahrzeuge oder als Passagiere eines jeglichen öffentlichen oder privaten Fahrzeugs in Verkehrsunfälle verwickelt werden. in folgenden Fällen: 1. Beantragung von Schadenersatz. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Ersatz von Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Der Versicherungsschutz für die Beantragung von Schadenersatz wird mit einem Höchstbetrag von ,00 (einhunderttausend) pro Versicherungsfall und ohne Jahreshöchstgrenze gewährleistet: - für Versicherungsfälle mit Personenschäden mit mehr als 9 Invaliditätspunkten, die sich in Italien ereignen; - für alle Versicherungsfälle mit Personenschäden, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeer-anrainerstaaten ereignen, sofern der zuständige Gerichtsstand in diesen Ländern liegt. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt auch bei Verletzung von Art. 186 der Neuen Straßenverkehrsordnung (Fahren unter Einfluss von Alkohol), in teilweiser Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21, Buchstabe g) und m). 2. Vertragsstreitigkeiten. Vertragsstreitigkeiten wegen mutmaßlicher Nichterfüllung durch den Versicherten oder die Gegenpartei, die sich aus Verträgen im Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug ergeben, sofern der Streitwert höher ist als 200,00 (zweihundert). 3. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. Seite 19 von 37

20 4. Freigabeverfahren für das Fahrzeug. Beistand in Freigabeverfahren für das versicherte Fahrzeug, wenn es infolge eines Verkehrsunfalls beschlagnahmt wurde. 5. Bevorschussung der Strafkaution. Die Bevorschussung durch die Gesellschaft, bis zu einem in lokaler Währung gleichwertigen Maximalbetrag von ,00 (fünfzehntausend), der Strafkaution im Falle von Verhaftung, Haftandrohung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. Der Vorschuss wird gewährt, wenn angemessene Sicherheiten für die Rückerstattung des vorgeschossenen Betrages vorgewiesen werden; der Betrag ist innerhalb 1 (eines) Monats nach Auszahlung an die Gesellschaft zurückzuerstatten. 6. Beistand eines Dolmetschers bei Unfall im Ausland. Die Unterstützung durch einen Dolmetscher bei Verhör, im Falle von Verhaftung oder sonstigen, die persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen, die aufgrund strafrechtlicher Verantwortung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall im Ausland verhängt wurden. 7. Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen. Die Einlegung von Einspruch, in jedem Rang und jeder Instanz, gegen eine verwaltungsrechtliche Zusatzstrafe wie Führerscheinentzug, -suspendierung oder widerruf, die infolge eines Verkehrsunfalls und im Zusammenhang mit diesem verhängt wurde. Weiter ist der Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Geldstrafen versichert, sofern sie infolge eines Verkehrsunfalls verhängt wurden. Auf Antrag des Versicherten übernimmt die Gesellschaft die Abfassung und Einreichung des Einspruchs. Der Versicherte muss der Generaldirektion innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach der Zustellung die Verfügung im Original zukommen lassen. Dieser Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21 Buchstabe b), beschränkt auf Streitsachen, die der Zuständigkeit des Verwaltungsrichters zugewiesen werden; 8. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Entscheid freigesprochen werden oder sofern das Delikt von Vorsatz auf Fahrlässigkeit abgestuft wird (Art. 530, Absatz 1 der italienischen Strafprozessordnung) oder sofern das Verfahren wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung eingestellt wird oder weil der Tatbestand vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderem Grund. Unbeschadet der Pflicht für die Versicherten, den Versicherungsfall bei Aufnahme des Strafverfahrens zu melden, streckt die Gesellschaft dem Versicherten, solange ein rechtskräftiges Urteil noch aussteht, die Anwaltskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000,00 (fünftausend) vor. Falls: - das Urteil am Ende des Verfahrens, auch nach Einstellung und späterer Wiedereröffnung, nicht auf Freispruch oder Abstufung des Deliktes von Vorsatz auf Fahrlässigkeit lautet; - der Versicherte der Gesellschaft nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Veröffentlichung eine Kopie des Urteils zusendet, fordert die Gesellschaft vom Versicherungsnehmer die Rückerstattung sämtlicher Kosten, die sie eventuell für die Verteidigung in sämtlichen Instanzen vorgestreckt hat. Dieser Versicherungsschutz wirkt in Abweichung von den Ausschlüssen gemäß Art. 21 Buchstabe g), m) und p). 9. Vertragsstreitigkeiten mit Unfallversicherungsgesellschaften. Vertragsstreitigkeiten mit der Versicherungsgesellschaft, bei welcher der Fahrer eine Unfallversicherungspolice abgeschlossen hat. Der vorliegende Versicherungsschutz gilt nur bei Tod oder Dauerinvalidität des Versicherten als Folge eines Verkehrsunfalls. ARAGTEL Telefonische Beratung Zu allen Sachgebieten, die in der vorliegenden Police vorgesehen sind, gibt es einen telefonischen Beratungsdienst unter folgender grüner Nummer ARAGTEL steht dem Versicherten mit folgenden Leistungen zur Verfügung: - eine erste Rechtsberatung in Vertragsangelegenheiten; - Informationen über geltende Gesetze, Verordnungen und Vorschriften; - Aufklärung über den Inhalt und den Umfang der in der dieser Police vorgesehenen Versicherungsleistungen; - Information über die Pflichten im Falle des Auftretens vor Gerichtsbehörden. ARAGTEL ist aktiv von Montag bis Donnerstag von Uhr bis Uhr und von Uhr bis Uhr, Freitag von Uhr bis Uhr. MODUL 3: STRAFVERTEIDIGUNG UND ZIVILVERTEIDIGUNG Die Leistungen werden für die versicherten Personen erbracht: im Bereich Privatleben, auch bezogen auf die den Versicherten gehörenden Haustiere, und unter Ausschluss von Eigentum und Verkehrsteilnahme haftpflichtversicherungspflichtiger Fahrzeuge gemäß Gesetz Nr. 990 vom und nachfolgende Änderungen (mit Ausnahme der Bestimmungen aus den unten aufgeführten Punkten 1, 2 und 5), in ihrer Eigenschaft als Mieter oder Eigentümer der Hauptwohnung und der Zweit- oder Saisonwohnungen, sofern diese von ihnen selbst genutzt werden, in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, unter Ausschluss der Angestellten im öffentlichen Dienst, der Ausübung des Arztberufes, des Hebammenberufes sowie jeglicher selbständigen und unternehmerischen Tätigkeit und/oder anderer Formen der Mitarbeit, im Bereich Straßenverkehr, bei einem Verkehrsunfall, ausschließlich bezogen auf die Punkte 1, 2 und 5. in folgenden Fällen: 1. Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und Zuwiderhandlungen, einschließlich der Fälle von Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme einer Privatklage, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. 2. Strafverteidigung wegen Vorsatzdelikten. Die Verteidigung in Strafverfahren wegen Vorsatzdelikten, sofern die Versicherten mit einem rechtskräftigen Entscheid freigesprochen werden oder sofern das Delikt von Vorsatz auf Fahrlässigkeit abgestuft wird (Art. 530, Absatz 1 der italienischen Strafprozessordnung) oder sofern das Verfahren wegen Unbegründetheit der Straftatmitteilung eingestellt wird oder weil der Tatbestand vom Gesetz nicht als Straftat vorgesehen ist. Ausgeschlossen ist die Straftatlöschung aus jeglichem anderem Grund. 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