ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group

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1 ARAG SE Generalvertretung und Direktion für Italien Versicherungsgesellschaft mit Geschäftssitz in Deutschland Ein Unternehmen der ARAG Group Rechtsschutzversicherungsvertrag Rechtsschutz für Pfarreien Version 1 Ausgabe 12/2005 (Übersetzung) Die vorliegende Informationsbroschüre enthält: a) die Zusatzinformation, einschließlich Glossar b) die Versicherungsbedingungen c) die Information über den Datenschutz und ist dem Versicherungsnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages oder, sofern vorgesehen, des Versicherungsangebots auszuhändigen. Lesen Sie vor Abschluss der Versicherung aufmerksam die Zusatzinformation. Letzter Datenstand der Informationsbroschüre: 12/2015 Pag.1 di 20

2 Zusatzinformation Die vorliegende Zusatzinformation wurde nach den Vorgaben des IVASS verfasst, muss inhaltlich aber nicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Vor Unterzeichnung der Police muss der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen einsehen. A. INFORMATIONEN ÜBER DAS VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN 1. Allgemeine Informationen a) ARAG SE ist eine Gesellschaft der ARAG Group. b) ARAG SE hat ihren Geschäftssitz in Düsseldorf, Arag Platz 1 Deutschland. c) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ( die Gesellschaft ), Niederlassung in der Viale del Commercio VERONA VR (ITALIEN). d) Telefonnummer für Italien: Fax: arag@arag.it zertifizierte (PEC): arag@pec.arag.it - Internet: e) ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia ist ins Verzeichnis der Versicherungsunternehmen bei der IVASS, Liste I, I eingetragen und ist in Italien im Rahmen der Niederlassungsfreiheit tätig. ARAG SE untersteht der deutschen Aufsichtsbehörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Ba.Fin). 2. Informationen über die Vermögenslage des Unternehmens Die folgenden Informationen beziehen sich auf den zuletzt genehmigten Einzeljahresabschluss des Geschäftsjahres Die Eigenmittel der Gesellschaft belaufen sich auf ,27 Euro, davon ,00 Euro Gesellschaftskapital und ,19 Euro nichtversicherungstechnische Rücklagen. Der Solvabilitätsindex bezogen auf den Schadensbereich beträgt 342,6%. Dieser Indikator stellt das Verhältnis zwischen dem Betrag der verfügbaren Solvabilitätsmarge und dem Betrag der gesetzlich vorgeschriebenen Solvabilitätsmarge dar. B. INFORMATIONEN ÜBER DEN VERTRAG Es wird darauf hingewiesen, dass der Vertrag mit der Klausel der stillschweigenden Verlängerung abgeschlossen wird. Hinweis: Wird spätestens 30 (dreißig) Tage vor Ablauf der Versicherung keine Kündigung per Einschreiben an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax ausgesprochen, so verlängert sich der Vertrag jeweils um 1 (ein) Jahr. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 5 der Versicherungsbedingungen. 3. Angebotener Versicherungsschutz Einschränkungen und Ausschlüsse Der Vertrag versichert die von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für den Versicherten zur außergerichtlichen und gerichtlichen Verteidigung seiner Interessen anfallen, gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung. Im Folgenden seien die in dem Vertrag angebotenen Versicherungsleistungen kurz aufgeführt, die mit den Einschränkungen und Ausschlüssen und für den örtlichen Geltungsbereich und die Subjekte Anwendung finden, wie sie in den Versicherungsbedingungen beschrieben sind: Eintreibung von Ersatz für Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter Strafverteidigung wegen Fahrlässigkeitsdelikten/Zuwiderhandlungen Eintreibung von Ersatz für Personen- und/oder Sachschäden aus unerlaubten Handlungen Dritter als Folge eines jeglichen Ereignisses im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Bei Beanstandung einer Nichtbeachtung der Pflichten und Auflagen aus der GVO 81/2008 und der GVO 106/2009: Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten und/oder Zuwiderhandlungen Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und/oder fahrlässiger Körperverletzung Einlegung von Einspruch und/oder Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen. Die obige Auflistung bezieht sich auf alle vom Vertrag angebotenen Leistungen. Die jeweils wirksamen Leistungen gehen aus der vom Versicherungsnehmer unterzeichneten Police im Rahmen des Produkts hervor. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 1 und Art. 21. Hinweis: Der/die Versicherungsnehmer/in ist nach Anmeldung in der Website " berechtigt, auf den Kundenbereich zuzugreifen, um den Stand seiner/ihrer Versicherungsdeckungen einzusehen sowie die Fälligkeiten und die abgeschlossenen vertraglichen Bedigungen zu überprüfen. Hinweis: Der Vertrag kann Einschränkungen und Ausschlüsse der Versicherungsleistungen bzw. Aussetzungen der Leistungen unter besonderen Bedingungen vorsehen, die zur einer Verringerung oder zur ausbleibenden Bezahlung der Entschädigungen führen können. Weitere Details entnehmen Sie bitte Art. 2, Art. 10 Absatz 2 und Art. 22. Pag.2 di 20

3 Darüber hinaus gibt es für jede Leistung eigene Einschränkungen und Ausschlüsse, für die auf die einzelnen Artikel der Sonderversicherungsbedingungen verwiesen sei. Hinweis: Die o.g. Versicherungsleistungen werden bis zum Erreichen des Höchstbetrages und mit den Modalitäten erbracht, wie sie in den Sonderversicherungsbedingungen beschrieben sind. Details zum Höchstbetrag entnehmen Sie bitte dem Deckblatt der Police, Art. 1 Absatz, Art. 10 Absatz und Art. 16 Zum besseren Verständnis seitens des Versicherungsnehmers wird im Folgenden das Konzept des Höchstbetrages anhand einiger Zahlenbeispiele erläutert. Funktionsmechanismus des Höchstbetrages: Auf dem Deckblatt der Police angegebener Höchstbetrag: ,00 Anwaltskosten 8.000,00 Gutachterkosten 4.000,00 Gesamtkosten ,00 Erstattungsfähiger Betrag ,00 Funktionsmechanismus des festgelegten Betrages für die Leistung gemäß Art. 21 Buchstabe d), Punkt 3 Einlegung von Einspruch und/oder Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen: Festgelegter Betrag 250,00 Kosten für die Einlegung von Einspruch gegen eine verwaltungsbehördliche Verfügung 200,00 In diesem Fall ist der Versicherungsschutz nicht wirksam, weil der Betrag weniger beträgt als 250, Erklärungen des Versicherten bezüglich der Risikoumstände - Nichtigkeit Hinweis: Werden bei Vertragsabschluss eventuelle unwahre oder unvollständige Erklärungen über Umstände abgegeben, die das Risiko beeinflussen, so könnte das Auswirkungen auf die Erbringung der Leistung haben. Die Folgen entnehmen Sie bitte Art. 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Der Vertrag enthält keine Nichtigkeitsgründe. Davon unbeschadet bleiben die Bestimmungen des ital. Zivilgesetzbuches aus Art oder des Versicherungsgesetz zum Thema Nichtigkeit des Risikos. 5. Erschwernis und Verminderung des Risikos Der Versicherungsnehmer oder der Versicherte müssen der Gesellschaft bzw. dem eigenen Vermittler jede Risikoerschwernis oder -verminderung mitteilen. Die Folgen einer ausbleibenden Mitteilung entnehmen Sie bitte Art. 3 Absatz 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Folgenden werden beispielhaft zwei relevante Umstände erläutert, die eine Risikoveränderung bewirken. 1. Beispiel Bei der Vertragsunterzeichnung erklärt der Versicherungsnehmer, dass die Pfarrei nur einen Pfarrer hat. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Laufzeit des Vertrages, wird ein Pfarrer pro tempore ernannt. Die ausbleibende Mitteilung dieser Risikoerschwernis kann zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Entschädigungsrechts führen sowie zur Beendigung der Versicherung gemäß Art des ital. ZGB. 2. Beispiel Die Gesamtzahl der versicherten Pfarrer sinkt während des Versicherungsjahres von 3 auf 1. Nach Ablauf des Versicherungsjahres kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ersetzen lassen und eine Verringerung der Prämie beantragen, weil sich das Risiko vermindert hat. 6. Prämien Die Prämie muss für das ganze Versicherungsjahr bezahlt werden, auch wenn eine Ratenzahlung zugestanden wurde. Die Bezahlung erfolgt an den Vermittler, dem der Vertrag zugewiesen wurde, oder an die Direktion der Gesellschaft. Zu verwenden sind folgende von der Gesellschaft zugelassene Zahlungsmittel mit den Einschränkungen, die von der geltenden Gesetzgebung und den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind: Bank- oder Postüberweisung, nicht übertragbarer Bank-, Zirkular- oder Postscheck, Posterlagschein, Postanweisung, Bargeld, Kredit- und Debitkarten. Die Gesellschaft kann eine Bezahlung der Jahresprämie in zwei im Voraus zu zahlende Halbjahresraten zugestehen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Es können keine Preisnachlässe auf die Prämie gewährt werden. Pag.3 di 20

4 7. Rückgriffsrechte und Einsetzung Beitreibung von Geldbeträgen Hinweis: Der Vertrag sieht ausdrückliche Regressmaßnahmen gegenüber dem Versicherungsnehmer/Versicherten für die Beträge vor, die von der Gesellschaft getragen oder vorgestreckt wurden, sofern sie von der Gegenpartei eingenommen werden. Gemäß Art des ital. ZGB erteilt der Versicherungsnehmer der Gesellschaft das Recht, in seine Rechte gegenüber Dritten einzutreten, um Beträge jeglicher Art, die im Rahmen des Versicherungsschutzes gezahlt wurden, von Dritten einzutreiben und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Details zu den Voraussetzungen und Auswirkungen entnehmen Sie bitte Art. 14 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 8. Rücktrittsrecht Hinweis: Der Vertrag sieht für beide Parteien, also sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für die Gesellschaft, die Möglichkeit vor, nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung vom Vertrag zurückzutreten. Übt der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht aus, muss er dies schriftlich per Einschreiben mit Rückantwort an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder mit gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (u.a. PEC und Zustellung in Person) oder per Telefax mitteilen. Die Fristen und Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechts entnehmen Sie bitte Art. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 9. Verjährung und Verfall der Rechte aus dem Vertrag Der Anspruch auf Zahlung der Prämienraten verjährt in 1 (einem) Jahr ab den jeweiligen Fälligkeiten, während die übrigen, aus dem Versicherungsvertrag herrührenden Ansprüche in 2 (zwei) Jahren ab dem Tag verjähren, an dem sich der Vorfall, aus dem sich der Anspruch ergibt, ereignet hat (gemäß Art. 2952, Absatz 1 und 2 des ital. ZGB), oder ab dem Zeitpunkt, zu dem Kenntnis über die Möglichkeit erlangt wurde, den Anspruch auszuüben. 10. Auf den Vertrag anwendbares Gesetz Der vorliegende Vertrag untersteht dem italienischen Gesetz. Gemäß Art. 180 des Gesetzesdekrets Nr. 209/05, können die Parteien vereinbaren, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, wodurch jedoch die Grenzen aus der Anwendung zwingender nationaler Vorschriften und der Vorrang der italienischen Sonderbestimmungen über Pflichtversicherungen nicht berührt werden. 11. Steuerregelung Die für die Versicherung bezahlte Prämie wird mit dem derzeit gültigen Steuersatz in Höhe von 21,25% der Jahresprämie belegt. Die Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben aus dem Abschluss des Vertrages gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers und sind auf keinen Fall ersetzbar. C. INFORMATIONEN ÜBER ABWICKLUNGSVERFAHREN UND BESCHWERDEN 12. Schäden Auszahlung der Entschädigung Hinweis: Der Versicherte muss jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung schriftlich melden. Auf jeden Fall muss er die Gesellschaft über die Zustellung einer jeglichen an ihn gerichteten Verfügung innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung informieren. Der Versicherte kann neue Schäden per an die Adresse denunce@arag.it oder auf dem normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR) oder per Fax an die Nummer melden. Für die anschließende Schadenbearbeitung (Schriftwechsel bezüglich bereits eröffneter Schäden), kann er die -Adresse sinistri@arag.it verwenden, das Fax Nummer und den normalen Postweg an das Postfach Casella Postale Cremona (CR). Details über die Regulierungsverfahren entnehmen Sie bitte Art. 11, Art. 12, Art.13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 13. Beschwerden Eventuelle Beschwerden müssen schriftlich bei der zuständigen Funktion der Gesellschaft eingereicht werden: ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia Servizio Reclami, Viale del Commercio Verona VR, Fax , servizio.reclami@arag.it. Sollte der Kunde mit dem Ergebnis seiner Beschwerde nicht zufrieden sein oder sollte er innerhalb der vorgesehenen Maximalfrist von 45 (fünfundvierzig) Tagen keine Antwort erhalten, so kann er sich an die Verbraucherschutzabteilung der Aufsichtsbehörde wenden: IVASS - Istituto per la Vigilanza sulle Assicurazioni - Servizio Tutela degli Utenti, Via del Quirinale 21, Rom ( wobei er seinem Schreiben eine Kopie der eventuell bereits bei der Gesellschaft vorgebrachten Beschwerde und der entsprechenden Antwort beizulegen hat. An die Aufsichtsbehörde gerichtete Beschwerden müssen enthalten: a) Name, Familienname und Adresse des Beschwerdeführers, mit eventuellen Telefonnummern; b) Angabe des Subjekts bzw. der Subjekte, deren Vorgangsweise reklamiert wird; c) kurze Beschreibung des Beschwerdegrunds; Pag.4 di 20

5 d) Kopie der bei der Gesellschaft eingereichten Beschwerde sowie deren eventuelle Antwort; e) alle sonstigen Unterlagen, die nützlich sind, um die Umstände genauer zu beschreiben. Nützliche Informationen über die Einreichung von Beschwerden finden Sie auch auf der Webseite der Gesellschaft unter Das Formblatt für eine Beschwerde bei der IVASS findet sich auf der Webseite in der Sektion Per il Consumatore Come presentare un reclamo. Sie können das Formblatt auch von der Webseite Sektion Beschwerden herunterladen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Betroffenen in Streitfällen stets die Möglichkeit haben, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden. Vor Anrufung der Gerichtsbehörden ist es jedoch möglich und in einigen Fällen notwendig, alternative Wege zur Lösung der Streitigkeiten zu versuchen, wie: -die Mediation (Gesetzesverordnung Nr und nachfolgende Änderungen), durch Antragstellung bei einer der Mediationsstellen, die in der entsprechenden Liste des Justizministeriums geführt werden, die auf der Webseite verfügbar ist und/oder -das Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung (Gesetz Nr. 162 vom ), das mit Antragsstellung durch denen eigenen Anwalt bei der Gesellschaft in die Wege geleitet wird. Sollten sich die Vertragsparteien dafür entschieden haben, den Vertrag einer anderen als der italienischen Gesetzgebung zu unterstellen, so ist das eventuell in der gewählten Gesetzgebung vorgesehene Organ für die Prüfung von Kundenbeschwerden zuständig; in diesem Fall verpflichtet sich die IVASS, die Kommunikation zwischen der zuständigen Behörde und dem Versicherungsnehmer zu erleichtern. Zur Lösung grenzüberschreitender Streitfragen zwischen einem Verbraucher bzw. Versicherungsnehmer eines Mitgliedsstaates und einem Unternehmen mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedsstaat, kann der in Italien ansässige Beschwerdeführer seine Reklamation einreichen: - bei der IVASS, die sie an die für die außergerichtliche Beilegung zuständige ausländische Stelle weiterreicht, den Beschwerdeführer darüber informiert und ihm dann die Antwort mitteilt; - direkt bei der zuständigen Stelle des Mitgliedsstaates oder des Staates des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum), in dem das betroffene Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat (die Stelle ist auf der Webseite angegeben), wobei er die Aktivierung des FIN-NET-Verfahrens beantragt, eines Netzes zur Zusammenarbeit zwischen nationalen Einrichtungen. Für Streitfragen über den Leistungsumfang und die Haftungszuweisung sind weiterhin die Gerichtsbehörden zuständig, neben der eventuellen Möglichkeit, alternative Schlichtungsverfahren in Anspruch zu nehmen. 14. Schiedsspruch und Mediation mit der Gesellschaft Der Vertrag sieht vor, dass die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer, bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben können. Weiter ist die Möglichkeit seitens des Versicherten vorgesehen, vor einem gerichtlichen Vorgehen einen Mediationsversuch gemäß GVO zu unternehmen. Details hierzu entnehmen Sie bitte Art. 13 Absatz 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Hinweis: Das Recht der Gesellschaft und des Versicherungsnehmers, sich an die Gerichtsbehörden zu wenden, bleibt hiervon unberührt. 15. Interessenskonflikt Die Gesellschaft verpflichtet sich, sowohl bei der Angebotsstellung, als auch bei der Vertragsabwicklung Vorgänge zu vermeiden, bei denen sie einen direkten oder indirekten Interessenskonflikt hat. Auf jeden Fall wird die Gesellschaft bei Vorliegen einer Interessenskonfliktsituation so vorgehen, dass der Versicherungsnehmer keinen Nachteil daraus erleidet, und verpflichtet sich, für den Versicherungsnehmer das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. 16. Aktualisierung der Informationen in der vorliegenden Informationsbroschüre Unter Bezugnahme auf Art. 37, Absatz 2 der ISVAP-Verordnung Nr. 35 aus dem Jahr 2010, sei zur Konsultation eventueller Veränderungen der Informationen aus der vorliegenden Informationsbroschüre, die sich nicht aus gesetzlichen Neuerungen ergeben, die dem Versicherungsnehmer direkt schriftlich mitgeteilt werden, auf die Webseite Sektion Rechtsschutzprodukte Informationsbroschüren verwiesen. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia haftet für die Wahrheit und die Vollständigkeit der Daten und Informationen aus der vorliegenden Zusatzinformation. Generalvertreter und Direktor für Italien Der AbteilungsleiterUnderwriting & Pricing Letzter Datenstand der Zusatzinformation: 12/2015 Pag.5 di 20

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7 Glossar Folgenden Begriffen ordnen die Gesellschaft und der Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß die jeweils angegebene Bedeutung zu: Absprache im Strafprozess Strafzumessung auf Antrag der Parteien: ein besonderes Verfahren, bei dem zwischen dem Angeklagten und dem Staatsanwalt eine Vereinbarung über die Strafzumessung erreicht wird. Hat Belohnungscharakter, da die Strafe für den Angeklagten bis zu einem Drittel verringert werden kann. Amnestie/Straferlass: Gnadenakt des Staates gegenüber von Subjekten, die wegen Straftaten verurteilt wurden. Der Strafnachlass löscht die Strafe, während die Amnestie außer der Strafe auch die Straftat löscht. Anwaltschaftliche Tarifregelung: Regelung mit Festsetzung der Honorare, der Gebühren und der Entschädigungen, die den Anwälten für die gerichtlichen Leistungen im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Strafrecht und die außergerichtlichen Leistungen zustehen. Anwaltskosten: Honorare und Gebühren des Verteidigers gemäß der anwaltschaftlichen Tarifregelung. Aufhebung: Die Aufhebung bezieht sich auf einen Mangel des Vertrages, verstanden nicht als Handlung, sondern als Beziehung. Es geht hierbei um eine mangelnde Funktion des Vertragsverhältnisses aufgrund einer der im Gesetzbuch beschriebenen Umstände. Zur Aufhebung kommt es wegen Nichterfüllung, nachfolgender Unmöglichkeit und übermäßiger Belastung. Auftraggeber: Subjekt, für das ein Werk ausgeführt wird. Außergerichtlich: In der Gerichtssprache außerhalb des gerichtlichen Verfahrens stehend und nicht in den Gerichtsakten vermerkt (Vereinbarungen, die außerhalb des Gerichts getroffen werden). Außergerichtlicher Beistand: Tätigkeit zur Beilegung jeglicher Streitfrage, bevor das Gericht angerufen wird und um dies zu vermeiden. Außervertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung absoluter Rechte, die erga omnes (für alle) gelten und als solche von der Rechtsordnung geschützt sind. Diese Haftung, die zu Schadenersatz verpflichtet (gemäß Art ZGB), fällt demjenigen zu, der eine unerlaubte Handlung begangen hat. Außervertraglicher Schaden: ungerechtfertigter Schaden infolge einer unrechtmäßigen Handlung. Beschlagnahme: eine materielle und rechtliche, die Verfügbarkeit des Fahrzeugs ausschließende Beschränkung. Beweismittel: jegliches Element, das die Wahrhaftigkeit einer Behauptung oder einer Tatsache belegt (z.b. Zeugenaussage, Dokument ) Dingliche Rechte/Sachenrecht: Rechte, deren Gegenstand eine Sache ist: z.b. Eigentum, Nießbrauch, Nutzungsrecht, Ersitzung, Wohnrecht, Dienstbarkeiten (Wegerecht), Pfandrecht, Hypothek usw. In dieser Definition ist auch der Besitz inbegriffen. Einheitsabgabe: Stempelsteuer auf Gerichtsakten Einheitsabgabe, eingerichtet mit Artikel 9 des Gesetzes Nr. 488 vom 23. Dezember 1999, abgeändert mit Gesetzesdekret Nr. 28 vom 11. März 2002, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 91 vom 10. Mai 2002, eingeflossen in den Einheitstext der Gesetzesbestimmungen und Regelungen für die Justiz, genehmigt mit Dekret des Staatspräsidenten D.P.R. Nr. 115 vom 30. Mai Entschädigung: Der Betrag, den die Gesellschaft im Schadensfall bezahlen muss. Fahrlässigkeitsdelikt: Als Fahrlässigkeitsdelikt gilt nur jenes, das ausdrücklich vom Strafgesetz als solches vorgesehen (und als solches angefochten) wird und das aus Nachlässigkeit, Unerfahrenheit, Pag.7 di 20

8 Unvorsichtigkeit oder Nichtbeachtung von Gesetzen, aber ohne den Willen oder die Absicht zur Verursachung des schädigenden Ereignisses begangen wird. Fahrzeug: Transportmittel, das in der Police durch sein amtliches Kennzeichen identifiziert wird (z.b. Pkw, Lkw, Motorrad, Wohnmobil). Festgesetzte Kosten: Vom Richter im Urteil festgelegte Kosten, die dem Anwalt zustehen. Gebührenpflichtige Verwarnung: Geldstrafe, die für Zuwiderhandlungen festgesetzt wird, im Gegensatz zur Geldbuße, die für Delikte vorgesehen ist. Gegenpartei: die gegnerische Partei in einer Streitsache. Geldbuße: siehe gebührenpflichtige Verwarnung. Gerichtlich bestellter Gutachter: Der gerichtlich bestellte Gutachter unterstützt den Richter und arbeitet für diesen in einem Vertrauensverhältnis. Ziel ist es, präzise Antworten auf die Fragen zu liefern, die der Richter bei der Beauftragung formuliert, und diese in dem sog. gerichtlich bestellten Gutachten darzulegen. Gerichtlicher Beistand: Verteidigung durch einen Rechtsanwalt, wenn dem Richter die Entscheidung über den Streitgegenstand überlassen wird. Gerichtskosten: Prozesskosten, die der Verurteilte in einem Strafverfahren an den Staat bezahlen muss. Im Zivilverfahren hingegen werden die Verfahrenskosten von den Parteien im Zuge der Prozesshandlungen bezahlt; am Ende kann die unterliegende Partei zur Rückerstattung verurteilt werden. Gesellschaft: das Versicherungsunternehmen ARAG SE - Generalvertretung und Direktion für Italien Gesetzesverordnung Nr. 196/2003: das Datenschutzgesetz, das folgende Figuren vorsieht: - Der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, das über die Modalitäten und die Zielsetzungen der Datenverarbeitung sowie über die zu ergreifenden Sicherheitsmaßnahmen entscheidet und deshalb zur Einhaltung der Auflagen über die Aushändigung des Informationsschreibens, die Einholung der Zustimmung zur Datenverarbeitung sowie zur eventuellen Ernennung von Datenschutzbeauftragten und/oder Sachbearbeitern für den Datenschutz usw. zuständig ist. - Der Datenbeauftragte ist eine natürliche oder juristische Person mit Entscheidungsbefugnis, die vom Verantwortlichen für die Datenverarbeitung eingesetzt werden kann und ihm schriftlich und analytisch erteilte Aufgaben ausführt. - Der Sachbearbeiter für die Datenverarbeitung ist eine Person, die direkt dem Verantwortlichen oder dem Beauftragten unterstellt ist und unter dessen Anleitung die Vorgänge zur Datenverarbeitung ausführt. - Die Garantiebehörde für den Datenschutz ist eine unabhängige Einrichtung, die den Schutz der Grundrechte und freiheiten sowie die Einhaltung der Würde bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellt. Gutachterkosten: Beträge, die den vom Richter oder von den Parteien ernannten Gutachtern zustehen. Halter: natürliche/juristische Person, die das Fahrzeug geleast/gemietet hat. Höchstbetrag: der maximale Betrag, den die Gesellschaft für jeden gemeldeten Schadensfall bezahlen kann, begrenzt auf die in Art. 1 Gegenstand der Versicherungen genannten Kosten. Informationsbroschüre: Die Gesamtheit der schriftlichen Informationen, die dem potentiellen Kunden vor Unterzeichnung des Vertrages oder des Versicherungsangebots auszuhändigen ist und die folgende Teile umfasst: die Zusatzinformation einschließlich Glossar, die Versicherungsbedingungen, das Angebotsformblatt, sofern vorgesehen. Ivass (vorherige Bezeichnung Isvap): das italienische Aufsichtsamt (Istituto di Vigilanza per le Assicurazioni). Jahr: Zeitraum von 365 Tagen bzw. von 366 Tagen in Schaltjahren. Pag.8 di 20

9 Karenzzeit: Zeitraum, während dessen die Police keine Wirkung hat. Die Karenzzeit beginnt bei Abschluss des Versicherungsvertrages bzw. um 24 Uhr des Tages der Bezahlung, falls diese nicht bei Abschluss geleistet wird, und endet an dem Zeitpunkt, an welchem der angebotene Versicherungsschutz in Kraft tritt. Die Karenzzeit wird bei Ablauf der Police nicht nachgeholt. Die Police endet nach Ablauf eines Jahres ab ihrer Unterzeichnung. Katechet: vom Pfarrer ernannte Lehrkraft für Religionsunterricht. Kündigung: Vorgang, mit dem die Absicht mitgeteilt wird, den Versicherungsvertrag nach Auslaufen nicht zu erneuern. Mandat: Vertrag, mit dem sich der Rechtsanwalt verpflichtet, eine oder mehrere juristische Handlungen auf dem gerichtlichen oder außergerichtlichen Weg für den Versicherten durchzuführen. Mediationsstelle: Mediationsverfahren können nur durch öffentliche und private Stellen abgewickelt werden, die in das entsprechende Register beim Justizministerium eingetragen sind. Die Anforderungen und Modalitäten für die Eintragung sind in einem einschlägigen Ministerialdekret geregelt. Miete: Das Recht definiert als Miete den Vertrag, mit welchem eine Partei (Vermieter) sich verpflichtet, einer anderen Partei (Mieter) für einen bestimmten Zeitraum die Nutzung einer Sache zu gewähren, gegen Bezahlung einer bestimmten Vergütung (Mietzins). Nebenklage: Das Subjekt, das im Rahmen des Strafprozesses eine Zivil- oder Privatklage erhebt, wird als Nebenkläger bezeichnet. Die Nebenklage zielt darauf ab, zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auszuüben. Darunter fallen sowohl Vermögensschäden, deren Ausmaß sich wirtschaftlich bemessen lässt, als auch immaterielle Schäden, die sich aus dem Leid ergeben, das durch das unrechtmäßige Verhalten verursacht wurde. Die Zivilklage hält im Strafprozess durch Erhebung der Nebenklage Einzug oder durch Verlagerung der vor dem Zivilgericht angestrengten Zivilklage vor das Strafgericht. Oratorium: Gebäude oder Bereich, den die katholische Kirche dem Gebet oder der Jugendpastoral vorbehält. Parteigutachter: Freiberufler, den eine der streitenden Parteien mit einem Gutachten beauftragt, da sie ihn als Fachmann in einem bestimmten Bereich ansieht. Ist ein Subjekt in einen anhängigen Rechtsstreit involviert oder beabsichtigt es, einen solchen anzustreben (Beweissicherung), so beauftragt es eine Vertrauensperson (den Parteigutachter), um ihn dem vom Richter bestellten Gutachter zur Seite zu stellen. Bei Bestellung des gerichtlichen Gutachters setzt der Richter den Parteien eine Frist, innerhalb der sie einen eigenen Gutachter ernennen können. Pfarrei: Kirchenbezirk, der einem Pfarrer zugeordnet wird. Pfarrer: Priester, der einer Pfarrei vorsteht. Pfarrhaus: Wohnhaus des katholischen Klerus in einem Dorf oder einer Stadt. Police: Das Vertragsdokument, das die Beziehungen zwischen der Gesellschaft, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten regelt, bestehend aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Sonderversicherungsbedingungen. Prämie: der Betrag, den der Versicherungsnehmer der Gesellschaft als Vergütung für die Versicherung schuldet. Rechtskräftiges (definitives) Urteil: Als rechtskräftig bezeichnet man eine unumstößliche Verfügung, d.h. eine Verfügung, gegen die keine ordentlichen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können, entweder weil die entsprechende Frist abgelaufen ist, oder weil bereits sämtliche Rechtsmittel erschöpft wurden. Eine rechtskräftige Verfügung ist somit durch ein unumstößliches Urteil gekennzeichnet, zu dem sich kein Richter erneut aussprechen kann. Pag.9 di 20

10 Rechtsschutz: Die Rechtsschutzversicherung gemäß Gesetzesdekret Nr. 209 vom Art. 163/4 und 173/4 und verbundene. Reisekosten: Dem Anwalt, der sich zur Ausübung des erhaltenen Mandats außerhalb seines beruflichen Domizils begeben muss, stehen die Reise- sowie die Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu, die in Höhe der belegten Beträge erstattet werden, mit einem Zuschlag von 10% als Erstattung von Zusatzkosten; bei Verwendung des eigenen Fahrzeugs steht ihm ein Kilometergeld in Höhe eines Fünftels der Treibstoffkosten pro Liter zu sowie die Erstattung der belegten Kosten für Autobahn und Parkplatz. Rückgängigmachung: Durch die Klage auf Rückgängigmachung eines Vertrages wird es einem Subjekt, das den Vertrag in einer Gefahren- oder Notlage geschlossen hat, ermöglicht, sich von diesem zu lösen, wenn diese Situation zu beträchtlichen Missverhältnissen zwischen den vertraglichen Leistungen geführt hat. Rücktritt: Willensäußerung, mit der eine der Parteien die vollständige oder partielle Lösung des Rechtsverhältnisses vertraglichen Ursprungs bewirkt. Sachverständiger: Freiberufler, der vom Versicherungsunternehmen damit beauftragt wird, das Ausmaß des Schadens zu schätzen, den der Versicherte bzw., im Falle von Haftpflichtversicherungen, der geschädigte Dritte durch den Versicherungsfall erlitten hat. Schadensfall: Eintritt des schädigenden Ereignisses, für das die Versicherung geleistet wird. Schiedsspruch: System, mit dem die Parteien in gemeinsamem Einvernehmen darauf verzichten, zur Lösung von Streitfragen betreffend die Auslegung oder Umsetzung des Vertrages die ordentliche Gerichtsbarkeit anzurufen. Stillschweigende Verlängerung: Eine Klausel, die bei Auslaufen des Vertrages eine automatische Verlängerung vorsieht. Straferlass: siehe Amnestie Straftat: Verstoß gegen strafrechtliche Bestimmungen. Straftaten unterscheiden sich in Delikte oder Zuwiderhandlungen und ziehen unterschiedliche Strafen nach sich, Haft- und/oder Geldstrafen (für Delikte: Freiheitsstrafe, Geldbuße; für Zuwiderhandlungen: Verhaftung, gebührenpflichtige Verwarnung). Weiter sind Delikte auf subjektiver Grundlage unterteilt in fahrlässige, erfolgsqualifizierte und vorsätzliche Delikte, während bei Zuwiderhandlungen der Wille irrelevant ist. Straftatmitteilung (notizia di reato): Um die Ermittlungen die Phase des Strafverfahrens vor dem eventuellen Prozess aufnehmen zu können, müssen der Staatsanwalt oder die Kriminalpolizei eine Straftatmitteilung aufnehmen, bestehend in der Information, dass angeblich von einer oder mehreren nicht identifizierten Personen (allgemeine Mitteilung) oder identifizierten Personen (spezifische Mitteilung) eine Straftat begangen wurde. Der Staatsanwalt muss jede Straftatsmitteilung sofort in das entsprechende Register eintragen; ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist zur Durchführung der Untersuchung zu laufen. Strafverfahren: Das Strafverfahren beginnt mit der Beanstandung einer angenommen Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen, die der Person normalerweise in Form einer Mitteilung über die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zugestellt wird. Letztere enthält Angaben über die verletzte Bestimmung und die Art der entsprechenden Straftat (fahrlässig vorsätzlich erfolgsqualifiziert). Streitwert: Festlegung des Wertes, um den es bei einem Streitfall geht. Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung: Abkommen, geregelt durch die Gesetzesverordnung Nr. 132 vom 12. September 2014, in dem die Parteien vereinbaren, in gutem Glauben und loyal zusammenzuarbeiten, um die Streitfrage mit Unterstützung durch Anwälte, die bei der Kammer eingetragen sind, gütlich zu lösen. Umsatz: der Betrag, den der Versicherungsnehmer in der MwSt.-Erklärung für das letzte Geschäftsjahr vor Abschluss der Police als Umsatz angegeben hat. Pag.10 di 20

11 Unerlaubte Handlung: Übertretung einer Gesetzesbestimmung zum Schutz der Kollektivität oder Verhaltensweise, die das absolute Recht des Individuums verletzt. Bedingt Haftung und Entschädigungspflicht. Nicht zu verwechseln mit der Nichteinhaltung, d.h. der Verletzung von Vertragsbestimmungen. Unfall: Ein schädigendes Ereignis als Folge von Zufall, Unerfahrenheit, Nachlässigkeit, Übertretung von Bestimmungen oder Regeln, im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, welches das Fahrzeug so schwer beschädigt, dass es unter normalen Bedingungen nicht mehr verwendet werden kann. Unterwerfungsverfahren: Bezahlung geschuldeter Summen an die Staatskasse. Kann eine Straftat löschen, für die nur eine gebührenpflichtige Verwarnung festgelegt wurde. Vergleich: Vereinbarung, mit welcher die Parteien sich gegenseitige Zugeständnisse machen und dadurch einen zwischen ihnen entstandenen Streitfall lösen oder einem solchen vorbeugen. Verjährung: Dieser Begriff bezeichnet die rechtlichen Auswirkungen der verstreichenden Zeit und findet Anwendung sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht. Im Zivilrecht bezeichnet er das Phänomen, dass ein Rechtsanspruch erlischt, wenn er vom Anspruchsinhaber nicht innerhalb einer gesetzlich geregelten Zeit vorgebracht wird. Die Ratio der Bestimmung liegt in dem Bedürfnis nach Sicherheit der Rechtsbeziehungen. Im Strafrecht bewirkt die Verjährung die Löschung einer Straftat nach einem bestimmten Zeitraum. Die Ratio der Bestimmung liegt hier in der Überlegung, dass nach einem langen Zeitraum weder Interesse des Staates an einer Bestrafung der Tat, noch die Notwendigkeit eines sozialen Wiedereingliederungsprozesses des Täters mehr vorliegt. Versicherter: Das Subjekt, dessen Interessen durch die Versicherung geschützt sind. Versicherungsfall: Schaden, d.h. der Eintritt des schädigenden Ereignisses und/oder Strafverfahren hier des Streitfalles für das die Versicherung vorgesehen ist. Versicherungsnehmer: Das Subjekt, das die Versicherung abschließt Vertragliche Haftung: bezieht sich auf die Verletzung relativer Rechte, da sie nur hat, wer einen Vertrag abgeschlossen hat. Vertraglicher Schaden: Schaden, der aus der Nichterfüllung oder der Verletzung einer Pflicht entsteht, die mit einem schriftlichen oder mündlichen Vertrag übernommen wurde. Verwaltungsrechtliche Sanktion: Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind bei der Verletzung von Bestimmungen vorgesehen, die keinen strafrechtlichen Charakter haben. Nicht zu verwechseln mit Zuwiderhandlungen, die Straftaten und somit die Verletzung strafrechtlicher Bestimmungen sind. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen unterscheiden sich in a) verwaltungsrechtliche Geldstrafen, die die Bezahlung eines Geldbetrages vorsehen; b) sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen (z.b. Verbot oder Aussetzung einer Tätigkeit, Beschlagnahme usw.). Verwaltungsrechtlicher Einspruch: Einspruch bei den Verwaltungsorganen: Präfekt, Ministerium, Regionales Verwaltungsgericht (TAR), Staatsrat usw. Verwaltungsrechtliches Vergehen: Verstoß gegen eine Bestimmung zum Schutz des öffentlichen Interesses, die mit einer verwaltungsrechtlichen Sanktion geahndet wird. Ein solcher Verstoß ist weniger schwerwiegend als ein strafrechtlicher Verstoß. Vorsatzdelikt: Jegliches Delikt, das nicht unter die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehene Definition des Fahrlässigkeits- oder des erfolgsqualifizierten Deliktes fällt. Zurücknahme eines Strafantrags: Der Strafantrag kann zurückgenommen werden. Der Antrag auf Zurücknahme bewirkt eine Straftatlöschung. Zuständiger Gerichtsstand: Sitz des für eine Streitsache zuständigen Gerichts. Pag.11 di 20

12 Allgemeine Versicherungsbedingungen Definitionen: siehe Glossar in der Zusatzinformation Art. 1 - Gegenstand der Versicherung 1. ARAG SE Rappresentanza Generale e Direzione per l Italia (im Folgenden kurz "Gesellschaft" gennant) versichert zu den in der vorliegenden Police vorgesehenen Bedingungen und bis zum vereinbarten Höchstbetrag den Rechtsschutz, einschließlich der diesbezüglichen, von der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten, die für die außergerichtliche und gerichtliche Verteidigung der Interessen des Versicherten in den in der Police genannten Fällen nötig sind. 2. Diese Kosten sind: die Kosten für den mit der Schadenbearbeitung beauftragten Rechtsanwalt, auch wenn der Streitfall unter Einbeziehung einer Mediationsstelle oder durch Übereinkommen mit anwaltlicher Beteiligung bearbeitet wird. die eventuellen Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts, sofern der Versicherte bei Unterliegen zur Kostenübernahme verurteilt wird, oder im Fall eines von der Gesellschaft gemäß Art. 13 Absatz 5 genehmigten Vergleichs; die Kosten für die Tätigkeit des gerichtlich bestellten Gutachters, des Parteigutachters und der Sachverständigen, sofern sie gemäß Art. 13 Absatz 5 in Absprache mit der Gesellschaft ernannt wurden; die Kosten für die Eintragung der Gerichtsurkunden die Prozesskosten im Strafverfahren (Art. 535 der Strafprozessordnung); die Gerichtskosten; die Einheitsabgabe (Contributo Unificato Gesetzesdekret Nr. 28 vom ), sofern sie nicht bei Unterliegen der Gegenseite von dieser ersetzt wird. 3. Versichert ist die Betreuung durch einen einzigen nach Art. 11 Absatz 3 örtlich niedergelassenen Rechtsanwalt in jeder Instanz. Art. 2 Abgrenzung des Leistungsumfanges 1. Der Versicherte ist verpflichtet: entsprechend der geltenden Vorschriften, selbst für die Unterlagen aufzukommen, die zur Bearbeitung des Versicherungsfalles notwendig sind; alle weiteren Steuerlasten zu übernehmen, die während oder bei Beendigung des Verfahrens anfallen sollten. 2. Die Gesellschaft übernimmt nicht die Bezahlung von: gebührenpflichtigen Verwarnungen, Geldbußen oder Geldstrafen im allgemeinen; Kosten, die zugunsten von Nebenklägern im Strafverfahren gegen den Versicherten festgesetzt werden (Art. 541 Strafprozessordnung). 3. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind nach zwei erfolglosen Versuchen nicht weiter abgedeckt. 4. Nicht durch die Versicherung sind abgedeckt Erfolgshonorare, die zwischen dem Versicherungsnehmer und/oder Versicherten und dem Rechtsanwalt als Vergütung vereinbart werden. Art. 3 Angaben und Erklärungen 1. Ungenaue Angaben oder das Verschweigen von Umständen seitens des Versicherungsnehmers oder des Versicherten, die bei Abschluss des Vertrages oder während der Laufzeit des Vertrages die Risikobewertung beeinflussen, können zum vollständigen oder teilweisen Verlust des Rechts auf Versicherungsschutz sowie zum Erlöschen der Versicherung gemäß Art. 1892, 1893, 1894 und 1898 des italienischen Zivilgesetzbuches führen. 2. Erlangt die Gesellschaft Kenntnis über erschwerende Umstände, die eine höhere Prämie bedingen, kann sie eine entsprechende Anpassung der geltenden Bedingungen verlangen. Art. 4 Weitere Versicherungen Der Versicherte muss die Gesellschaft über das Bestehen bzw. den nachfolgenden Abschluss weiterer Versicherungen für dasselbe Risiko informieren; im Versicherungsfall muß der Versicherte gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches alle Versicherer unter Nennung der anderen Versicherer benachrichtigen. Sollten weitere Versicherungen für dasselbe Risiko bestehen, die mit unterschiedlichen Versicherern abgeschlossen wurden, so ist die Gesellschaft im Schadensfall zur anteiligen Bezahlung der Kosten gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis zum Gesamtbetrag dessen, was aufgrund der verschiedenen Versicherungsbeträge geschuldet wird, verpflichtet. Art. 5 Gültigkeitsbeginn und Laufzeit des Vertrages 1. Vorbehaltlich der in Art. 10 Absatz 2 der Police vorgesehenen Einschränkung, ist das Versicherungsrisiko ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des in der Police genannten Tages gedeckt, sofern zu diesem Zeitpunkt Prämie und Nebenkosten bezahlt wurden; anderenfalls beginnt die Deckung ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem die Zahlung erfolgt, unbeschadet der in der Police festgesetzten Fälligkeiten. 2. Der Vertrag hat die in der Police festgelegte Laufzeit. Erfolgt keine Kündigung mittels Einschreiben oder Fax, das mindestens 30 (dreißig) Tage Broker vor Fälligkeit abgeschickt wird, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend jeweils um die anfängliche Laufzeit, maximal aber um 2 (zwei) Jahre und so fort, gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches. Art. 6 - Rücktritt im Schadensfall 1. Nach jeder Schadensmeldung und bis zum 30. (dreißigsten) Tag nach der Schadenregulierung können die Parteien mit einer Vorankündigung von mindestens 15 (fünfzehn) Tagen vor Wirksamkeit der Kündigung mit einer schriftlichen Mitteilung per Einschreiben mit Rückantwort oder gesetzlich gleichwertigen Kommunikationsmitteln (zum Beispiel ohne Anspruch auf Vollständigkeit per zertifizierter (PEC) und eigenhändigem Einschreiben) oder Telefax vom Vertrag zurücktreten. 2. In jedem Fall steht dem Versicherungsnehmer die Rückerstattung des Nettoprämienanteils für den bezahlten und nicht in Anspruch genommenen Versicherungszeitraum zu. Art. 7 Italienische Sprache oder deutsche Sprache Mit dem Hinweis, dass die italienische Version des vorliegenden Vertrages maßgeblich ist, gibt die Gesellschaft dem Versicherungsnehmer deutscher Muttersprache dennoch die Möglichkeit, eine Kopie der gesamten Informationsbroschüre, einschließlich Versicherungsbedingungen, auch in deutscher Sprache zu erhalten. Art. 8 Bezahlung der Prämie 1. Die Prämie wird immer für ein Jahr berechnet, ausgenommen Verträge mit kürzerer Laufzeit, und wird stets in voller Höhe geschuldet, auch wenn Ratenzahlung gewährt wurde. 2. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie oder die Folgeraten nicht, so ruht die Versicherung gemäß Art Pag.12 di 20

13 des italienischen Zivilgesetzbuches ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des 15. (fünfzehnten) auf die Fälligkeit folgenden Tages und beginnt ab 24 (vierundzwanzig) Uhr des Tages, an dem Zahlung geleistet wird, wieder zu laufen, unbeschadet der weiteren Fälligkeiten. 3. Bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämienrate innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ab Fälligkeit nicht, kann die Gesellschaft per Einschreiben den Vertrag für gelöst erklären; ihr Recht, die Bezahlung der fälligen Prämien zu verlangen, wird hiervon nicht berührt. 4. Die Prämien sind am Sitz der Gesellschaft bzw. der Agentur, der die Police zugeteilt wurde, zu bezahlen. 5. Wenn sich bei der Schadenbearbeitung zeigt, dass bei Abschluss der Police der Wert der versicherten Sache unterversichert wurde, zahlt die Gesellschaft die Beträge gemäß Art. 1 Gegenstand der Versicherung im Verhältnis dazu, in teilweiser Abweichung zu Art des italienischen ZGB. Art. 9 Risikoverringerung Bei einer Risikoverringerung ist die Gesellschaft gemäß Art des italienischen Zivilgesetzbuches verpflichtet, die nach entsprechender Mitteilung durch den Versicherungsnehmer fällig werdende Prämie bzw. Prämienraten zu verringern und verzichtet auf das entsprechende Recht zum Rücktritt. Art. 10 Eintritt des Versicherungsfalles 1. Im Sinne der vorliegenden Police ist unter Eintritt des Versicherungsfalles zu verstehen: zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden der Zeitpunkt des Eintritts des ersten Ereignisses, das den Schadenersatzanspruch entstehen ließ; in allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem der Versicherte, die Gegenseite oder ein Dritter Gesetzesoder Vertragsvorschriften verletzt hat oder haben soll. Bei Vorliegen mehrerer Verstöße derselben Art wird für den Zeitpunkt des Entstehens des Versicherungsfalles auf den Zeitpunkt des ersten Verstoßes Bezug genommen. 2. Der Versicherungsschutz wird für Versicherungsfälle geleistet, die auftreten: während der Laufzeit der Police, sofern es sich um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden, um Strafverfahren und um Berufung oder Einspruch gegen verwaltungsrechtliche Sanktionen handelt; in allen anderen Fällen 3 (drei) Monate nach Vertragsbeginn. 3. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Vertrages entstanden sind und die der Gesellschaft, mit den in Art. 11 genannten Modalitäten und Fristen, innerhalb von 24 (vierundzwanzig) Monaten nach Beendigung des Vertrages gemeldet werden. 4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Streitigkeiten aus Verträgen, die bei Abschluss der Versicherung bereits von einer der Parteien gekündigt wurden oder deren Rückgängigmachung, Aufhebung oder Änderung bereits von einer der Parteien beantragt wurde. 5. Als einziger Versicherungsfall in jeder Hinsicht gelten: - gerichtliche und außergerichtliche Streitigkeiten, die von oder gegen eine oder mehrere Personen geführt werden und die miteinander verbundene und/oder miteinander in Zusammenhang stehende Ansprüche zum Gegenstand haben, bezogen auf das versicherte Ereignis; - Strafverfahren gegen eine oder mehrere versicherte Personen, die sich auf dasselbe Ereignis oder denselben Tatbestand beziehen. In diesem Fall wird der Versicherungsschutz zu Gunsten aller betroffenen Versicherten geleistet, aber der diesbezügliche Höchstbetrag ist nur einer und wird unter den Versicherten, unabhängig von deren Anzahl und der jeweils von ihnen getragenen Kosten, aufgeteilt. Art. 11 Schadensmeldung und freie Wahl des Rechtsanwalts 1. Der Versicherte muss der Gesellschaft jeden Versicherungsfall unverzüglich bei dessen Eintritt bzw. bei Kenntniserlangung melden. 2. Auf jeden Fall muss er der Generaldirektion der Gesellschaft die Zustellung eines jeglichen an ihn gerichteten gerichtlichen Schriftstücks innerhalb von 3 (drei) Tagen nach Zustellung mitteilen. 3. Begrenzt auf die gerichtliche Phase, Der Versicherte hat das Recht, den Anwalt zur Verteidigung seiner Interessen, der am Ort der für den Rechtsstreit zuständigen Gerichtsbehörde niedergelassen ist, frei zu wählen. 4. Teilt der Versicherte der Gesellschaft den Namen des gewählten Anwalts nicht mit, ernennt die Gesellschaft selbst einen Anwalt. 5. Der Versicherte muss dem so festgelegten Anwalt auf jeden Fall das Mandat erteilen und ihm alle verfügbaren Informationen und Unterlagen liefern, damit der Anwalt die Rechte und Interessen des Versicherten schützen kann. 6. Bei Vorliegen eines Interessenskonflikts mit der Gesellschaft hat der Versicherte auf jeden Fall das Recht, seinen Anwalt frei zu wählen. 7. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Art. 12 Beibringung der zur Erbringung der Versicherungsleistung notwendigen Beweismittel und Unterlagen Will der Versicherte den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen, ist er verpflichtet: die Gesellschaft unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; dem mit der Wahrung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt das Mandat zu erteilen sowie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über alle Tatsachen zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, alle nur möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Art. 13 Abwicklung des Versicherungsfalles 1. Nach Erhalt der Schadensmeldung prüft die Gesellschaft zunächst die Versicherungsdeckung und die Möglichkeit, die Ansprüche des Versicherten erfolgreich geltend zu machen, und nimmt sodann die außergerichtliche Bearbeitung der Streitsache auf, um eine gütliche Beilegung des Streitfalles herbeizuführen. Die Gesellschaft behält es sich vor, Rechtsanwälte ihrer Wahl mit der außergerichtlichen Bearbeitung des Streitfalles zu beauftragen, einschließlich der Unterstützung des Anwalts vor der Mediationsstelle, wenn eine Mediation obligatorisch ist. 2. Gelingt der Versuch einer außergerichtlichen Beilegung des Streitfalles oder die Mediation nicht, teilt der Versicherte der Gesellschaft die Beweiselemente und/oder die Argumente mit, auf denen sich ein Prozess aufbauen lässt, damit die Gesellschaft die Aussichten auf Erfolg prüfen kann. Fällt diese Bewertung positiv aus, wird die Bearbeitung des Streitfalles für die gerichtliche Phase dem gemäß Art. 11 gewählten Rechtsanwalt übergeben. 3. Das geschieht auf jeden Fall, wenn eine Strafverteidigung notwendig ist. 4. Der Versicherungsschutz wird auch für jede nachfolgende Instanz gewährt, sofern die Rechtsmitteleinlegung Aussichten auf Erfolg gemäß obigem Punkt 2 bietet. 5. Es ist notwendig, bei sonstigem Verlust des Versicherungsschutzes, dass die Gesellschaft im Voraus die Deckung der Kosten bestätigt für: den Abschluss eines Vergleichs, sowohl auf dem außergerichtlichen, als auch auf dem gerichtlichen Wege; die Ernennung von parteilichen Gutachtern. 6. Die Gesellschaft trägt keine Verantwortung für die Tätigkeit von Gutachtern. 7. Bei Interessenskonflikt oder Uneinigkeit über die Schadenbearbeitung zwischen dem Versicherten und der Pag.13 di 20

14 Gesellschaft, kann, mit der Möglichkeit zur Beschreitung des Rechtsweges, die Entscheidung einem Schiedsrichter übergeben werden, der nach Billigkeit entscheidet; dieser Schiedsrichter wird von den Parteien in gegenseitigem Einvernehmen oder, sofern keine Einigkeit erzielt wird, vom Präsidenten des gemäß der Zivilprozessordnung zuständigen Landerichts ernannt. Die Schiedskosten werden von jeder der Parteien zur Hälfte getragen, unabhängig vom Ausgang des Schiedsspruches. 8. Die Gesellschaft weist den Versicherten auf sein Recht hin, sich dieses Verfahrens zu bedienen. 9. Beabsichtigt der Versicherte, den Rechtsweg einzuschlagen, so kann der Zivilklage ein Mediationsversuch gemäß GVO 28 vom 4. März 2010 vorausgehen. Art. 14 Beitreibung von Geldbeträgen: Regressrecht und Einsetzung 1. Die Entschädigungsleistungen und im Allgemeinen beigetriebene bzw. von der Gegenseite gezahlte Beträge in Form von Kapital und Zinsen stehen in vollem Umfang dem Versicherten zu. 2. Der Gesellschaft, die das Regressrecht gegenüber dem Versicherten hat, steht die Rückerstattung der Honorare, Gebühren und Kosten zu, die gerichtlich festgesetzt oder die vergleichsweise oder auf dem außergerichtlichen Weg vereinbart werden, wenn sie sie getragen oder vorausbezahlt hat und soweit sie von der Gegenpartei beigetrieben werden. 3. Auf jeden Fall tritt der Versicherte, gemäß Art des italienischen ZGB, alle Rechte an die Gesellschaft ab, von Dritten die Erstattung der wie auch immer getragenen Kosten zu erhalten, und stimmt der Ausführung der entsprechenden Maßnahmen zu. Art. 15 Örtlicher Geltungsbereich 1. Im Falle von Ersatzansprüchen für außervertragliche Schäden aus unerlaubter Handlung Dritter sowie von Strafverfahren gilt die Versicherung für Versicherungsfälle, die sich in Europa oder in den außereuropäischen Mittelmeeranrainerstaaten ereignen, sofern sich das zuständige Gericht, vor dem vorgegangen wird, in diesen Ländern befindet. 2. In allen anderen Fällen gilt der Versicherungsschutz für Versicherungsfälle, die sich in der italienischen Republik, im Staat der Vatikanstadt und in der Republik San Marino ereignen und dort verhandelt werden. Art. 16 Indexierung Anpassung von Höchstbetrag, Entschädigungsleistungen und Prämie 1. Der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungszahlungen und die entsprechende Prämie beruhen auf dem Index der Verbraucherpreise der Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte, der vom zentralen Institut für Statistik - ISTAT - in Rom veröffentlicht wird. Dabei gilt: a) Ausgangsbasis und Grundlage für die Anpassung im Laufe eines jeden Kalenderjahres ist der Index des Monats September des Vorjahres; b) ist bei Fälligkeit der Jahresprämie eine Veränderung nach oben oder unten im Vergleich zum Anfangsindex oder seinem Äquivalent zu verzeichnen, so werden der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die entsprechende Prämie proportional angehoben bzw. herabgesetzt; c) Anhebung oder Herabsetzung erlangen mit Fälligkeit der Jahresprämie Gültigkeit. 2. Sollten infolge der Indexveränderung der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie das Doppelte der anfangs festgelegten Beträge übersteigen, so können sowohl die Gesellschaft als auch der Versicherungsnehmer auf die Anpassung der Police verzichten, und der Höchstbetrag, die versicherten Entschädigungsleistungen und die Prämie bleiben auf dem Stand der letzten Anpassung. 3. Sollte die Veröffentlichung der Indizes verspätet erfolgen oder ausbleiben, so schlägt die Gesellschaft eine Anpassung entsprechend der allgemein bekannten Preisänderungen seit der zuletzt durchgeführten Anpassung vor. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, auf die vorgeschlagene Anpassung zu verzichten. Art. 17 Steuern und Abgaben Steuern, Gebühren und alle anderen gesetzlich festgelegten Abgaben im Zusammenhang mit der Prämie, dem Vertrag und den entsprechenden Unterlagen gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, auch wenn sie von der Gesellschaft vorausbezahlt wurden. Art. 18 Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen und Sonderklauseln oder Vereinbarungen 1. Die vertraglichen Beziehungen werden ausschließlich durch die vorliegende Police und, soweit darin nicht angegeben, durch die gesetzlichen Bestimmungen geregelt. 2. Sonderklauseln oder -vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von der Generaldirektion der Gesellschaft genehmigt wurden. Pag.14 di 20

15 Sonderversicherungsbedingungen Art. 19 Örtlicher Geltungsbereich In Abweichung von Art. 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Europa und die Mittelmeeranrainerstaaten. Art. 20 Versicherte 1. Die in Art. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschriebenen Leistungen, die der Versicherungsnehmer erklärt erhalten zu haben, zu kennen und zu akzeptieren, werden zum Schutz der Rechte des/der Pfarrer/s und seiner/ihrer Vertreter pro tempore erbracht für Vorgänge, die mit der Ausübung der Pfarrtätigkeit im Zusammenhang stehen. Weiter sind die Versicherungsfälle im Zusammenhang mit den Immobilien abgedeckt, in denen der Versicherungsnehmer seine Tätigkeit ausübt (darunter fallen z.b. die Pfarrkirche, das Pfarrhaus, das Oratorium und das eventuelle Fußballfeld). 2. Bei Streitfällen zwischen Personen, die mit derselben Police versichert sind, werden die Leistungen nur zugunsten des versicherungsnehmenden Pfarrers erbracht. Art. 21 Versicherte Leistungen Der Versicherungsschutz gilt für: a) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für außervertragliche Sach- oder Personenschäden aus unerlaubter Handlung Dritter. Dieser Versicherungsschutz wird auf die Katechisten erweitert; b) die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen, einschließlich derer, die sich aus dem Straßenverkehr ergeben, sofern sie mit einem Unfall im Zusammenhang steheneinschließlich der Fälle von Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass. Der Versicherungsschutz gilt auch vor der offiziellen Formulierung der Straftatmitteilung ( notizia di reato ) und wird auf die Katechisten erweitert; c) die Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Sachoder Personenschäden aus unerlaubter Handlung Dritter, die als Folge von Ereignissen im Straßenverkehr mit pfarreigenen oder privaten Fahrzeugen eingetreten sind und mit der Ausübung der Pfarrtätigkeit im Zusammenhang stehen. Dieser Versicherungsschutz wird auf die Katechisten erweitert; d) die Versicherung wird für den Pfarrer erbracht für: - die Verteidigung in Strafverfahren wegen Fahrlässigkeitsdelikten oder Zuwiderhandlungen einschließlich der Fälle von Strafanwendung auf Antrag der Parteien gemäß Art. 444 der italienischen Strafprozessordnung (Absprache im Strafprozess), Unterwerfungsverfahren, Zurücknahme eines Strafantrags, Verjährung, Einstellung, Straferlass und Strafnachlass; - die Verteidigung in Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung (Art des ital. Strafgesetzbuches); - die Einlegung von Einspruch und/oder Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Verfügungen, gegen verwaltungsrechtlich verhängte Geldstrafen in Höhe von mindestens 250,00 (zweihundertfünfzig) und gegen sonstige verwaltungsrechtliche Sanktionen. Dieser Versicherungsschutz gilt bei Beanstandung einer Nichteinhaltung der Pflichten und Auflagen aus der GVO 81/2008 und aus der GVO 106/2009 über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und aus nachfolgenden Bestimmungen oder Regelungen.. Der Versicherungsschutz wird für den versicherungsnehmenden Pfarrer erbracht zum Schutz der Rechte seiner Mitarbeiter in ihrer Eigenschaft als: - Verantwortlicher der Arbeiten - Koordinator für die Planung - Koordinator für die Durchführung der Arbeiten - Gesetzliche Vertreter - Führungskräfte - Leiter - Zuständiger Arzt - Verantwortliche für Prävention - Arbeitnehmer. Der Versicherungsschutz gilt auch, wenn der Pfarrer, im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit, als Auftraggeber gemäß GVO 81/2008 und GVO 106/2009 fungiert. Der vorliegende Versicherungsschutz wirkt in teilweiser Abweichung von Art Ausschlüsse - Buchstabe b) in Verwaltungssachen. Art. 22 Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht: a) für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Familien-, Erbschaft- und Schenkungsrecht; b) in Steuer- und Verwaltungssachen; c) für Ereignisse in ursächlichem Zusammenhang mit öffentlichen Aufständen, inneren Unruhen, Krieg, Terrorakten, Vandalismus, Erdbeben, Streik und Aussperrung sowie Besitz oder Verwendung radioaktiver Substanzen; d) für Streitigkeiten um Patent-, Marken-, Urheber-, Exklusivrechte, unlauteren e) Wettbewerb, Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaftern und/oder Verwaltern; f) für Streitfälle im Zusammenhang mit dem Besitz oder dem Führen von Wasser- oder Luftfahrzeugen; g) für vorsätzlich begangene Straftaten der Versicherten; h) für nicht-zufällige Ereignisse der Umweltverschmutzung; i) für Sachverhalte im Zusammenhang mit Fusionen, Veränderungen oder Umstellungen von Gesellschaften; j) für Streitigkeiten bezüglich Dienstleistungen oder Warenlieferungen, die vom Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit erbracht und/oder erhalten werden; l) für Kaufverträge für Immobilien; m) für den Bau, den Umbau oder die Sanierung von Gebäuden, für die eine Baugenehmigung notwendig ist; n) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Betriebspacht; o) für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Immobilienleasingverträgen. Mod. PAR v.1 Ausgabe 12/2005 Stand 12/2015 Pag.15 di 20

16 Condizioni Generali di Assicurazione Definizioni: si rinvia integralmente al Glossario della Nota Informativa. Art. 1 Oggetto dell Assicurazione 1. ARAG SE - Rappresentanza Generale e Direzione per l'italia (di seguito nominata per brevità Società), alle condizioni della presente polizza e nei limiti del massimale convenuto, assicura la Tutela Legale, compresi i relativi oneri non ripetibili dalla controparte, occorrenti all Assicurato per la difesa dei suoi interessi in sede extragiudiziale e giudiziale, nei casi indicati in polizza. 2. Tali oneri sono: le spese per l intervento del legale incaricato della gestione del caso assicurativo anche quando la vertenza venga trattata tramite il coinvolgimento di un organismo di mediazione o mediante convenzione di negoziazione assistita; le eventuali spese del legale di controparte, nel caso di soccombenza per condanna dell Assicurato, o di transazione autorizzata dalla Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese per l intervento del Consulente Tecnico d Ufficio, del Consulente Tecnico di Parte e di Periti purché scelti in accordo con la Società ai sensi dell Art. 13 comma 5; le spese per la registrazione degli atti giudiziari; le spese processuali nel processo penale (art. 535 Codice di Procedura Penale); le spese di giustizia; Il contributo unificato (D. L n 28), se non ripetuto dalla controparte in caso di soccombenza di quest ultima. 3. E garantito l intervento di un unico legale per ogni grado di giudizio, territorialmente competente ai sensi dell Art. 11 comma 3. Art. 2 - Delimitazioni dell oggetto dell assicurazione 1. L Assicurato è tenuto a : regolarizzare a proprie spese, secondo le vigenti norme, i documenti necessari per la gestione del caso assicurativo ad assumere a proprio carico ogni altro onere fiscale che dovesse presentarsi nel corso o alla fine della causa. 2. La Società non si assume il pagamento di : multe, ammende o sanzioni pecuniarie in genere; spese liquidate a favore delle parti civili costituite contro l Assicurato nei procedimenti penali (art. 541 Codice di Procedura Penale). 3. Le operazioni di esecuzione forzata non vengono ulteriormente garantite nel caso di due esiti negativi. 4. Non sono oggetto di copertura assicurativa i patti quota lite conclusi tra il Contraente e/o l Assicurato ed il legale che stabiliscano compensi professionali. Art. 3 - Indicazioni e dichiarazioni 1. Le dichiarazioni inesatte, le reticenze del Contraente o dell'assicurato relative a circostanze che influiscono sulla valutazione del rischio all'atto della stipulazione del contratto o durante il corso dello stesso, possono comportare la perdita totale o parziale del diritto alle garanzie assicurative nonché la stessa cessazione dell'assicurazione ai sensi degli artt. 1892, 1893, 1894 e 1898 Codice Civile. 2. La Società, una volta a conoscenza di circostanze aggravanti che comportino un premio maggiore, può richiedere la relativa modifica delle condizioni in corso. Art. 4 - Altre assicurazioni L'Assicurato deve comunicare alla Società l'esistenza e la successiva stipulazione di altre assicurazioni per lo stesso rischio; l'assicurato deve dare avviso dei casi assicurativi a tutti gli assicuratori, indicando a ciascuno il nome degli altri, ai sensi dell'art Codice Civile. Qualora coesistano più coperture assicurative sul medesimo rischio, sottoscritte con diversi assicuratori, in caso di sinistro la Società sarà obbligata al pagamento degli oneri di cui all art. 1 Oggetto dell Assicurazione applicando la ripartizione proporzionale in ragione delle somme complessivamente dovute secondo i rispettivi contratti assicurativi. Art. 5 - Decorrenza e durata del contratto 1. Salvo la limitazione prevista dall'art. 10 comma 2 della polizza, il rischio assicurativo è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno indicato nella polizza, se in quel momento il premio e gli accessori sono stati corrisposti; in caso diverso è coperto dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno in cui si effettua il pagamento, ferme restando le scadenze stabilite nella polizza. 2. Il contratto ha la durata pattuita nella polizza e, in mancanza di disdetta comunicata mediante lettera raccomandata o fax spediti almeno 30 (trenta) giorni prima della scadenza, si rinnova tacitamente, ogni volta, per la durata iniziale, con il massimo di 2 (due) anni e così di seguito, ai sensi dell art Codice Civile. Art. 6 - Recesso in caso di sinistro 1. Dopo ogni denuncia di caso assicurativo e fino al 30 (trentesimo) giorno dopo la sua definizione, le parti possono recedere in forma scritta dal contratto mediante lettera raccomandata AR, mezzi legalmente equivalenti, (a titolo esemplificativo ma non esaustivo PEC e raccomandata a mani) o telefax, dando un preavviso di almeno 15 (quindici) giorni rispetto alla data di effetto del recesso. 2. In ogni caso al Contraente è dovuto il rimborso della quota di premio imponibile relativa al periodo di rischio pagato e non goduto. Art. 7 - Lingua italiana o lingua tedesca Premesso che la lingua italiana è quella che fa fede ai fini del presente contratto, la Compagnia offre la possibilità al Contraente di madre lingua tedesca di ottenere copia dell intero Fascicolo Informativo comprensivo delle Condizioni di assicurazione anche in lingua tedesca. Art. 8 - Pagamento del premio 1. Il premio è sempre determinato per il periodo di un anno, salvo il caso di contratto di durata inferiore, ed è interamente dovuto anche se sia stato concesso il frazionamento rateale. 2. Se il Contraente non paga il premio o le rate successive, l'assicurazione resta sospesa dalle ore 24 (ventiquattro) del 15 (quindicesimo) giorno successivo a quello di scadenza e riprende vigore dalle ore 24 (ventiquattro) del giorno di pagamento, ferme le successive scadenze, ai sensi dell'art Codice Civile. 3. Qualora il Contraente non corrisponda la rata di premio entro 15 (quindici) giorni dalla scadenza, la Società può, con lettera raccomandata, dichiarare risolto il contratto, fermo il diritto di esigere il pagamento dei premi scaduti. 4. I premi devono essere pagati presso la sede della Società ovvero dell'agenzia alla quale è assegnata la polizza. 5. Qualora in sede di gestione del caso assicurativo, risulti che al momento della stipula della polizza sia stato assicurato parzialmente il valore della cosa assicurata, la Società liquiderà proporzionalmente le somme di cui all art. 1 - Oggetto dell assicurazione, a parziale deroga all art Codice Civile. Art. 9 - Diminuzione del rischio Nel caso di diminuzione del rischio la Società è tenuta a ridurre il premio o le rate di premio successive alla comunicazione del Pag.16 di 20

17 Contraente, ai sensi dell'art 1897 Codice Civile, e rinuncia al relativo diritto di recesso. Art Insorgenza del caso assicurativo 1. Ai fini della presente polizza, per insorgenza del caso assicurativo si intende: per l esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali - il momento del verificarsi del primo evento che ha originato il diritto al risarcimento; per tutte le restanti ipotesi - il momento in cui l'assicurato, la controparte o un terzo abbia o avrebbe cominciato a violare norme di legge o di contratto. In presenza di più violazioni della stessa natura, per il momento di insorgenza del caso assicurativo si fa riferimento alla data della prima violazione. 2. La garanzia assicurativa viene prestata per i casi assicurativi che siano insorti : durante il periodo di validità della polizza, se si tratta di esercizio di pretese al risarcimento di danni extracontrattuali, di procedimento penale e di ricorsi od opposizioni alle sanzioni amministrative; trascorsi 3 (tre) mesi dalla decorrenza della polizza, in tutte le restanti ipotesi. 3. La garanzia si estende ai casi assicurativi che siano insorti durante il periodo di validità del contratto e che siano stati denunciati alla Società, nei modi e nei termini dell Art. 11, entro 24 (ventiquattro) mesi dalla cessazione del contratto stesso. 4. La garanzia non ha luogo nei casi insorgenti da contratti che nel momento della stipulazione dell'assicurazione fossero stati già disdetti da uno dei contraenti o la cui rescissione, risoluzione o modificazione fosse già stata chiesta da uno dei contraenti. 5. Si considerano a tutti gli effetti come unico caso assicurativo: - vertenze, giudiziali e non, promosse da o contro una o più persone ed aventi per oggetto domande scaturenti da fatti collegati e/o tra loro connessi e/o consequenziali, ad un medesimo contesto riferito all evento coperto in garanzia; - procedimenti penali a carico di una o più persone assicurate e dovuti al medesimo evento o fatto. In tali ipotesi, la garanzia viene prestata a favore di tutti gli assicurati coinvolti, ma il relativo massimale resta unico e viene ripartito tra loro, a prescindere dal numero e dagli oneri da ciascuno di essi sopportati. Art Denuncia del caso assicurativo e libera scelta del Legale 1. L'Assicurato deve immediatamente denunciare alla Società qualsiasi caso assicurativo nel momento in cui si è verificato e/o ne abbia avuto conoscenza. 2. In ogni caso deve fare pervenire alla Direzione Generale della Società notizia di ogni atto a lui notificato, entro 3 (tre) giorni dalla data della notifica stessa. 3. Limitatamente alla fase giudiziale l'assicurato ha il diritto di scegliere liberamente il legale cui affidare la tutela dei propri interessi, iscritto presso il foro ove ha sede l'ufficio Giudiziario competente per la controversia. 4. Se l Assicurato non comunica alla Società il nominativo del legale prescelto, la Società provvede direttamente alla nomina. 5. L Assicurato deve in ogni caso conferire regolare mandato per la gestione della controversia al legale così individuato nonché fornirgli tutte le informazioni e la documentazione in suo possesso per la difesa dei suoi diritti ed interessi. 6. L Assicurato ha comunque il diritto di scegliere liberamente il proprio legale nel caso di conflitto di interessi con la Società. 7. La Società non è responsabile dell'operato dei Legali. Art Fornitura dei mezzi di prova e dei documenti occorrenti alla prestazione della garanzia assicurativa Se l'assicurato richiede la copertura assicurativa è tenuto a: informare immediatamente la Società in modo completo e veritiero di tutti i particolari del caso assicurativo, nonché indicare i mezzi di prova e documenti e, su richiesta, metterli a disposizione; conferire mandato al legale incaricato della tutela dei suoi interessi, nonché informarlo in modo completo e veritiero su tutti i fatti, indicare i mezzi di prova, fornire ogni possibile informazione e procurare i documenti necessari. Art Gestione del caso assicurativo 1. Ricevuta la denuncia, previa valutazione della copertura assicurativa e delle possibilità di far valere con successo le ragioni dell Assicurato, la Società, gestisce la trattazione stragiudiziale della vertenza al fine di realizzare il bonario componimento della controversia. La Società si riserva di demandare a legali di propria scelta la gestione stragiudiziale della vertenza, comprensiva dell assistenza del legale avanti al mediatore qualora la mediazione sia obbligatoria. 2. Ove il tentativo di definizione stragiudiziale o la mediazione della controversia non riescano, l Assicurato comunica alla Società gli elementi probatori e/o le argomentazioni su cui fondare l instaurazione della causa al fine di permettere alla Società di valutarne le possibilità di successo. Qualora tale valutazione abbia esito positivo la gestione della vertenza viene quindi affidata al Legale scelto nei termini dell'art. 11 per la trattazione giudiziale. 3. Ciò avviene in ogni caso quando sia necessaria la difesa in sede penale. 4. La garanzia assicurativa viene prestata anche per ogni grado successivo di procedimento qualora l impugnazione presenti possibilità di successo ai sensi del comma 2 del presente articolo. 5. E necessario, pena la decadenza della garanzia, che la Società confermi preventivamente la copertura delle spese per : la transazione della vertenza, sia in sede stragiudiziale che giudiziale; la nomina di Consulenti Tecnici di Parte. 6. La Società non è responsabile dell'operato di Consulenti Tecnici. 7. In caso di conflitto di interessi o di disaccordo in merito alla gestione dei casi assicurativi tra l'assicurato e la Società, la decisione può venire demandata, con facoltà di adire le vie giudiziarie, ad un arbitro che decide secondo equità, designato di comune accordo dalle parti o, in mancanza di accordo, dal Presidente del Tribunale competente a norma del Codice di Procedura Civile. Ciascuna delle parti contribuisce alla metà delle spese arbitrali, quale che sia l'esito dell'arbitrato. 8. La Società avverte l'assicurato del suo diritto di avvalersi di tale procedura. 9. Qualora l assicurato intenda adire le vie giudiziarie, l azione civile potrà essere preceduta dal tentativo di mediazione previsto dal D.Lgs. n. 28 del 4 marzo Art Recupero di somme: facoltà di rivalsa e surroga 1. Spettano integralmente all Assicurato i risarcimenti ottenuti ed in genere le somme recuperate o comunque corrisposte dalla controparte a titolo di capitale ed interessi. 2. Alla Società, che ha facoltà di rivalsa nei confronti dell assicurato, spettano la restituzione degli onorari, delle competenze e delle spese liquidate in sede giudiziaria o concordate transattivamente o stragiudizialmente, qualora le abbia sostenute o anticipate, nella misura in cui le stesse siano state recuperate dalla controparte. 3. In ogni caso l Assicurato, ai sensi dell art Codice Civile, cede alla Società tutti i diritti a conseguire da terzi il rimborso delle spese sostenute a qualsiasi titolo, acconsentendo altresì all esercizio delle relative azioni. Pag.17 di 20

18 Art Estensione territoriale 1. Nell'ipotesi di diritto al risarcimento di danni extracontrattuali da fatti illeciti di terzi nonché di procedimento penale l'assicurazione vale per i casi assicurativi che insorgono in Europa o negli stati extraeuropei posti nel Bacino del Mare Mediterraneo sempreché il Foro competente, ove procedere, si trovi in questi territori. 2. In tutte le altre ipotesi la garanzia vale per i casi assicurativi che insorgono e devono essere trattati nella Repubblica Italiana, nella Città Stato del Vaticano e nella Repubblica di San Marino. Art Indicizzazione - adeguamento del massimale, delle indennità e del premio 1. Il massimale, le indennità assicurate e il relativo premio sono basati sul "numero indice dei prezzi al consumo per le famiglie di operai e impiegati", pubblicato dall'istat - Istituto Centrale di Statistica di Roma, in conformità a quanto segue: a) nel corso di ogni anno solare viene adottato come base di riferimento iniziale e per gli aggiornamenti, l'indice del mese di settembre dell'anno precedente; b) alla scadenza di ogni rata annuale, se si è verificata una variazione, in più o in meno, rispetto all'indice inizialmente adottato o al suo equivalente, il massimale, le indennità assicurate ed il corrispondente premio vengono aumentati o ridotti in proporzione; c) l'aumento o la riduzione decorrono dalla scadenza della rata annua. 2. Qualora, in conseguenza delle variazioni dell'indice, il massimale, le indennità assicurate ed il premio venissero a superare il doppio degli importi inizialmente stabiliti, sia la Società che il Contraente hanno la facoltà di rinunciare all'aggiornamento della polizza, ed il massimale, le indennità assicurate ed il premio rimangono quelli risultanti dall'ultimo aggiornamento effettuato. 3. In caso di eventuale ritardo od interruzione nella pubblicazione degli indici, la Società propone l'adeguamento tenendo conto delle variazioni notoriamente avvenute nei prezzi correnti rispetto all'ultimo adeguamento. Il Contraente ha comunque la facoltà di rinunciare all aggiornamento proposto. Art Oneri fiscali Le imposte, le tasse e tutti gli altri oneri stabiliti per legge, relativi al premio, al contratto ed agli atti da esso dipendenti, sono a carico del Contraente, anche se il loro pagamento sia stato anticipato dalla Società. Art Rinvio e clausola o accordi particolari 1. I rapporti contrattuali sono regolati esclusivamente dalla presente polizza e, per quanto in essa non precisato, dalle norme di legge. 2. Clausole o accordi particolari sono validi solo se ratificati dalla Direzione Generale della Società. Pag.18 di 20

19 Condizioni Particolari Art 19 Estensione Territoriale In deroga all Art. 15 delle Condizioni Generali di Assicurazioni, le garanzie sono estese all Europa ed ai Paesi del bacino mediterraneo. Art Assicurati 1. Le garanzie previste all'art. 1 delle Condizioni Generali di Assicurazione, che il Contraente dichiara di conoscere ed approvare avendone ricevuto copia, vengono prestate a tutela dei diritti del/dei Parroco/i e del suo/loro Sostituto/i pro tempore per fatti inerenti all'esercizio dell'attività parrocchiale. Vengono, inoltre, garantiti i casi assicurativi relativi agli immobili nei quali il Contraente esercita l'attività (intesi quali la parrocchia, la canonica, l oratorio e l eventuale campo di calcio). 2. Nel caso di controversie fra Assicurati con la stessa polizza le garanzie vengono prestate unicamente a favore del Parroco Contraente. Art. 21 Prestazioni garantite Le garanzie valgono per: a) L'esercizio di pretese al risarcimento danni extracontrattuali a persona e/o a cose subiti per fatti illeciti di terzi. La garanzia è estesa ai Catechisti. b) La difesa in procedimenti penali per delitti colposi o contravvenzioni, compresi quelli derivanti dalla circolazione stradale, purchè conseguenti ad incidente anche nei i casi di applicazione della pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d. patteggiamento), oblazione, remissione di querela, prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto. La garanzia è operante anche prima della formulazione ufficiale della notizia di reato ed è estesa anche ai Catechisti. c) L esercizio di pretese al risarcimento danni a persone e/o cose subiti per fatti illeciti di terzi in conseguenza di qualsiasi evento originato dalla circolazione stradale con mezzi della Parrocchia o di proprietà privata semprechè connesso all espletamento dell attività parrocchiale. La garanzia è estesa ai Catechisti. d) l assicurazione viene prestata al Parroco per : - sostenere la difesa nei procedimenti penali per delitti colposi e/o contravvenzioni compresi i casi di applicazione della pena su richiesta delle parti ex art. 444 c.p.p. (c.d. patteggiamento), oblazione, remissione di querela, prescrizione, archiviazione, amnistia e indulto; - sostenere la difesa in procedimenti penali per omicidio colposo e/o lesioni personali colpose (artt Codice Penale); - proporre opposizione e/o impugnazione avverso i provvedimenti amministrativi, le sanzioni amministrative non pecuniarie e le sanzioni amministrative pecuniarie di importo determinato in misura non inferiore a 250,00 (duecentocinquanta). Tali garanzie valgono nei casi di contestazione d'inosservanza degli obblighi ed adempimenti di cui al D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009 in materia di tutela della salute e della sicurezza nei luoghi di lavoro, e succ. disposizioni normative o regolamentari.. Le garanzie vengono prestate al Parroco Contraente a tutela dei diritti dei propri addetti, in qualità di: - Responsabile dei lavori - Coordinatore per la progettazione - Coordinatore per l esecuzione dei lavori - Legali Rappresentanti - Dirigenti - Preposti - Medico Competente - Responsabili dei Servizi di Prevenzione - Lavoratori Dipendenti. Le garanzie valgono anche qualora il Parroco, in relazione all attività esercitata, rivesta la qualifica di Committente dei lavori ai sensi del D.Lgs D.Lgs. 81/2008 e D.Lgs. 106/2009. La presente garanzia opera in parziale deroga all art. 22 Esclusioni lett. b) per la materia amministrativa. Art Esclusioni Le garanzie non sono valide : a) per vertenze concernenti il diritto di famiglia, delle successioni e delle donazioni; b) in materia fiscale ed amministrativa; c) per fatti conseguenti a tumulti popolari (assimilabili a sommosse popolari), eventi bellici, atti di terrorismo, atti di vandalismo, terremoto, sciopero e serrate, nonché da detenzione od impiego di sostanze radioattive; d) per vertenze concernenti diritti di brevetto, marchio, autore, esclusiva, concorrenza sleale, rapporti tra soci, e/o amministratori; e) per controversie derivanti dalla proprietà o dalla guida di imbarcazioni o aeromobili; f) per fatti dolosi delle persone assicurate; g) per fatti non accidentali relativi ad inquinamento dell'ambiente; h) per fatti relativi a fusioni, modificazioni, trasformazioni societarie; i) per controversie relative a prestazioni di servizi o forniture di beni effettuati e/o ricevuti dall'assicurato nell'esercizio della Sua attività; l) per contratti di compravendita di beni immobili; m) per operazioni di costruzione, trasformazione, ristrutturazione immobiliare per le quali sia necessaria la concessione edilizia; n) per controversie relative all affitto d azienda; o) per controversie relative a contratti di leasing immobiliare. Mod. PAR v.1 Ed. 12/2005 Agg. 12/2015 Pag.19 di 20

20 Mod. FI PAR. v1 - Ed. 12/2005 Agg.12/2015 Pag.20 di 20

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