Allgemeine Geschäftsbedingungen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung
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- Sylvia Blau
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1 Edward Nyari S.L. Ein Unternehmen der Knight- Versicherungsgruppe Edward Nyari Apartado de Correos 336 Edif. Centro Commercial Perlamar Av. Gabriel Miró 34, Local 23 E Calpe/Alicante Mobil Fax: Allgemeine Geschäftsbedingungen Tierhalterhaftpflicht-Versicherung 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Halter und Hüter von Tieren ohne gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zweck Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, dass den Tod, die Verletzung der Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder der Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschäden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. 2 Versicherte Gefahren und Kosten 1.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens als Halter und Hüter von in der Versicherungsurkunde genannten Tieren. 2.) 2.) Der Versicherungsschutz erstreckt sich im vereinbarten Umfang ebenso auf die gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens des durch den Tierhalter beauftragten Hüters von in der Versicherungsurkunde genannten Tieren.
2 3 Nicht versicherte Gefahren und Kosten Der Versicherer ersetzt keine Kosten für: 1.) Haftpflichtansprüche, soweit sie über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen, insbesondere wen sie durch Ausübung der Jagd begründet sind. 2.) Ansprüche, auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn und sonstige festgesetzte Bezüge. Verpflegung ärztlicher Behandlung im Falle der Dienstbehinderung, Fürsorgeansprüche sowie Schäden aus Tumultschadengesetzen. 3.) Haftpflichtansprüche, die darauf zurück zu führen sind, dass der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billigerweise verlangen könnte und verlangt hatte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 4.) Haftpflichtansprüche aus Flurschäden (außer Pferde). 5.) Haftpflichtansprüche aus Schäden, durch gewollten und ungewollten Deckackt. 6.) Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder die Gegenstand eines besonderen Aufbewahrungsvertrages sind oder die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. 7.) Versicherungsansprüche, aller Personen, auf deren vorsätzliches Verhalten der Schaden zurückzuführen ist. 8.) Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. 9.) Als Angehörige gelten Ehegatten, Personen, die durch ein familienähnliches, auf die Dauer angelegtes Verhältnis miteinander verbunden sind sowie Verwandte ersten Grades. 10.) Strafen und Bußgelder 4 Versicherungsort Der Versicherungssschutz gibt auch ohne besondere Vereinbarung weltweit Deckungsschutz. 5 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 1.) der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind und im Antrag schriftlich abgefragt werden, den Versicherer wahrheitsgemäß anzuzeigen. 2.) ist die wahrheitsgemäße Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer vom Vertrag mit einer Frist von einem Monat zurücktreten. 6 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall 1. Der Versicherungsfall ist das Schadensereignis, das Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zu folgen haben könnte.
3 2. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats, schriftlich anzuzeigen. 3. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen. 4. Wird die Obliegenheitspflicht verletzt, die nach Ziffer 1-3 dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, ob die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung über den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. 7 Beginn und Ende von Vertrag und Haftung 1. Vertrag und Haftung beginnen mit dem im Versicherungsschein jeweils genannten Datum. 2. Vertrag und Haftung enden durch schriftliche Kündigung einer Partei zum Ende des Versicherungsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat. 8 Versicherungsbeitrag 1. Der Versicherungsnehmer hat den ersten Jahresbeitrag bei Aushändigung des Versicherungsscheines zu zahlen. Folgebeiträge am Ersten des Monats, in dem ein neues Versicherungsjahr beginnt. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags oder der ersten Rate des ersten Beitrags ergeben sich aus 38VVG, im übrigen gilt 39 VVG Rückständige Folgeprämien dürfen nur innerhalb eines Jahres seit Ablauf der nach 39 VVG für sie gesetzten Zahlungsfrist eingezogen werden. 2. Ist Ratenzahlung vereinbart so gelten ausstehende Raten als gestundet. Sie werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer in Verzug gerät. 3. Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, gilt 68 Absatz 2 VVG 4. Für den Fall der Veräußerung der versicherten Tiere gilt 69 Absatz 2 VVG. 5. Der Versicherer kann bei der Gestaltung der Verträge Selbstbeteiligung und Schadensstaffelung wie bei 9 Ziffer 2 vorsehen. Besondere Vereinbarungen können für einzelne Tiere oder Gruppen von Tieren getroffen werden. 9 Anpassung des Beitrags 1. Der Versicherer kann die Prämie mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres ändern. Bei Erhöhung der Prämie darf diese den zum Zeitpunkt der Erhöhung für Neuverträge geltenden Prämiensatz nicht übersteigen. 2. Bei der Beitragserhöhung können Gruppen von Versicherungsnehmern oder Tieren, bei denen gemeinsame Merkmale gegeben sind, teilweise oder gänzlich ausgenommen werden. 3. Die Beitragsanpassung wird dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt. 4. Bei Beitragsanpassungen besteht ein Kündigungsrecht nach Maßgabe von 31 VVG
4 10 Schriftliche Form Sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Versicherungsnehmers bedürfen der Schriftform und sind an den Versicherer zu richten. 11 Schlussbestimmungen 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5 Antwort-Fax Bitte zurückfaxen an Büro Calpe: , Büro Altea: Torrevieja: JA, Ich interessiere mich für die Tierhalterhafatpflichtversicherung. Folgende zwingend erforderliche Unterlagen zum Abschluss lege ich in Kopie bei: q Rasseangaben, Name und Geburtsdatum des Tieres q Wert des Tieres 3.) Impfnachweis 4.) Registrations-/Chipnummer Zahlungsmodalitäten: q Ich bringe den Betrag von 189,87 bar in einem Knight/Nyari Büro vorbei q Ich bevorzuge das Bankeinzugsverfahren q Ich zahle mit einer gängigen Kreditkarte Anschrift Vollständiger Name Ort, PLZ Straße, Hausnummer Tel./Fax
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