WOLF PROTECH. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WOLF PROTECH

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma WOLF PROTECH 1. Allgemeines und Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr der Wolf - Protech (nachfolgend Lieferant) mit den Kunden. Sie gelten bis auf weiteres, insbesondere für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Von diesen abweichenden Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandsteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden. 2. Angebot und Auftragsannahme Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Offerten, die schriftlich, in persönlichem Gespräch, per Fax oder gemacht werden, gelten als verbindlich. Wenn Lieferungen, Produkte oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, verlangt werden, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt. Eine Offerte ist 30 Tage lang gültig, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Angaben, welche vom Lieferanten als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Größenordnungen dienen. Eine Bestellung des Kunden gilt erst dann als angenommen, wenn sie schriftlich per Fax oder durch den Lieferanten bestätigt wird. Bis dahin gilt das Angebot des Lieferanten als unverbindlich. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, die Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gilt die Änderung nicht. Im Falle eines Vertragsrücktrittes werden, sofern der Lieferant diesem Rücktritt zustimmt, durch die bereits erbrachten Leistungen entsprechend dem entstandenen Aufwand in Rechnung gestellt. In den Fällen, in denen die Lagerhaltung der bestellten Ware durch den Lieferanten erfolgt, ist die max. Dauer der Lagerhaltung 6 Monate. Nach Ablauf dieser Frist, die mit Eingang der Bestellung beginnt, ist der Lieferant ohne weitere Absprachen berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgenommene Ware auszuliefern und in Rechnung zu stellen. Eine über die Frist hinausgehende Lagerhaltung erfolgt unter Zugrundelegung einer mit dem Kunden zu vereinbarenden Verzinsung des zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelieferten Warenwertes. Amriswil 2019 Seite 1 von 5

2 3. Preise und Zahlungsbedingungen Die Preise verstehen sich ab Werk mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen netto ohne jegliche Abzüge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen mittels eines Angebotes bzw. der Annahme einer Bestellung eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Lieferungen über CHF/ ist ein Viertel des Kaufpreises bei Vertragsabschluss, der Rest 14 Tage nach Lieferung zu überweisen. Dienstleistungsaufwände sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages über sein Vermögen ist der Lieferant berechtigt, alle, auch gestundete Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen und/oder noch ausstehende Lieferungen und/oder Dienstleistungen nur gegen Vorkasse auszuführen und/oder von allen mit dem Kunden laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurückzutreten. Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden. Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Der Kunde darf mit Gegenansprüchen an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt. Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins von 5% zu entrichten. 4. Kosten für spezielle Werkzeuge Sonderwerkzeuge, die zur Herstellung eines Auftrages benötigt werden (einschließlich besonderer Gestelle, Warenträger und andere Anlagen), gehen die hierfür entstehenden Kosten für Anschaffung (anteilige Werkzeug- und Programmkosten) zu Lasten des Kunden. Diese anteiligen Kosten werden mit dem Erstauftrag in Rechnung gestellt - wobei insbesondere bei der CNC - Fertigung von großen Stückzahlen und längerer Laufzeit mit Sonderwerkzeuge der Aufträge gerechnet werden muss. Benötigte Sonderwerkzeug und das CNC - Fertigungsprogramm verbleibt auch nach endgültiger Durchführung des Auftrages im Eigentum des Lieferanten einschließlich der dazugehörigen Zeichnungen. Für alle anderen Leistungsangebote wo Sonderwerkzeuge benötigt wird gilt hier dasselbe vorgehen. 5. Kosten für Anfragen Wir behalten uns vor, Anfragen bezüglich CNC Fertigung / Herstellkosten / Stückpreis und sonstigen kalkulatorischen Ausarbeitungen, die zur Fertigung eines Auftrages benötigt werden, mit einem Stundensatz von 85.- CHF/ zu verrechnen. Bei Auftragseingang werden diese Kosten gegengerechnet. Amriswil 2019 Seite 2 von 5

3 6. Verpackung, Lieferzeit, Lieferung, Gefahrenübergang Der Lieferer wählt Verpackung, Versandart und Versandweg, sofern nicht anders vereinbart. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte und Dienstleistungen an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte und Dienstleistungen zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und zu bezahlen. Teillieferungen sind zulässig. Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung etc. erfolgen gemäß der vereinbarten Incoterms-Klausel (Ausgabe 2010). Sofern nichts vereinbart wurde, erfolgen Lieferung, Gefahrenübergang, Versicherung etc. EXW ab Werk gemäß Incoterms, Ausgabe Falls die Versendung ohne Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Termine werden angemessen verschoben und mittgeteilt, wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Streiks von Gewerkschaften, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle, Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Maßnahmen. 7. Pflichten des Lieferanten Der Lieferant verpflichtet sich, alle Arbeiten durch qualifiziertes Personal fachgerecht auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 8. Pflichten des Kunden Der Kunde hat den Lieferanten spätestens mit dem Angebot auf die Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Ausführung der Montage, der Verpackung, der Nacharbeit oder der Instandhaltung, den Betrieb sowie auf die Unfallverhütung beziehen. Der Kunde hat alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne Behinderung oder Unterbrechung durchgeführt werden können. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Wartezeiten oder Überziehen der festgelegten Arbeitsstunden wegen fehlender oder ungenügender Vorbereitungsarbeiten des Kunden mit dem üblichen Stundenansatz in Rechnung zu stellen. 9. Verwendung von Unterlagen, Geheimhaltung Die vom Kunden uns zur Verfügung gestellten 3D- Daten, Zeichnungen und sonstige Unterlagen die der Geheimhaltung unterliegen werden nur nach vorheriger Absprache mit unserer Kunde im Zuge von; Machbarkeitsanalyse / Weiterbearbeitung und Veredelung an Dritte weitergegeben. Amriswil 2019 Seite 3 von 5

4 10. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung des Produktes. Werden Lieferung oder Entgegennahme der Lieferung aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens jedoch 14 Monate nach Meldung der Lieferbereitschaft durch den Lieferanten. Der Lieferant übernimmt die Gewähr für fachgerechte Ausführung aller Aufträge. Für Mängel leistet der Lieferant zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachlieferung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die Produkte selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich anzuzeigen, auf jeden Fall vor der Montage bzw. der Weiterbearbeitung der Teile. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungs-Anspruches ausgeschlossen. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von einer Woche nach der Lieferung, gelten die Produkte in allen Funktionen als mängelfrei und die Lieferung als genehmigt. Der Kunde ist dann zur termingerechten Bezahlung verpflichtet. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, nicht fachgerechter Lagerung, Handhabung und Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse. 11. Eigentumsvorbehalt Der Lieferant behält sich das Eigentum der gelieferten Produkte bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten und bis zu ihrer vollständigen Freistellung von allen Eventualverbindlichkeiten vor. 12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Vertrag untersteht schweizerischem Recht. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Lieferanten. Als Gerichtsstand werden die am Sitz des Lieferanten zuständigen Gerichte bestimmt. Der Lieferant darf jedoch auch das Gericht am Sitz des Kunden aufrufen. Die Parteien werden sich bemühen, etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung dieses Vertrages ergeben, auf gütlichem Wege beizulegen. Amriswil 2019 Seite 4 von 5

5 13. Schlussbestimmungen Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, von der Schriftform abzuweichen. Erklärungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie der Gegenpartei zugegangen sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR sowie andere schweizerisches Gesetze und Verordnungen. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke. Wolf-Protech 2019 Amriswil 2019 Seite 5 von 5

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