Benutzungsordnung. für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte
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1 Benutzungsordnung für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte 1 Die Elly-Heuss-Begegnungsstätte steht allen Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie allen Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde Lotte grundsätzlich zur Benutzung offen. Eine Anmietung durch auswärtige Vereine, Verbände und Institutionen ist ausschließlich für die Durchführung öffentlicher kultureller Veranstaltungen möglich. Die maximale Öffnungszeit bei Vereinsfesten geht bis 3 Uhr morgens (Musik bis 2 Uhr), ansonsten bis 1 Uhr (Sperrstunde) Die Benutzungserlaubnis erteilt der Bürgermeister. Die Vergabe der Elly-Heuss-Begegnungsstätte erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Der Terminkalender ist öffentlich und auf der Homepage der Gemeinde Lotte einsehbar. Veranstaltungen demokratischer Parteien müssen grundsätzlich 14 Tage vor dem geplanten Termin bei der Gemeinde angemeldet werden. Veranstaltungen, die von überörtlichen Parteien oder deren Untergliederungen beantragt werden, bedürfen der Zustimmung des Haupt- und Finanzausschusses. Das gilt auch für Veranstaltungen von politischen Bürgerinitiativen. 2 Die Benutzer sind verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, dass die Nachbarn durch Lärm nicht gestört werden. Deshalb müssen bei Veranstaltungen mit Musik die Türen und Fenster geschlossen bleiben. Das Rauchverbot in öffentlichen Räumen und die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (Alkoholverbot) sind zu beachten. 3 (1) Das Benutzungsentgelt für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte wird wie folgt für die vorhandenen Räume festgesetzt: 1) Großer Raum bis 3 Stunden 50,- Großer Raum über 3 Stunden 100,- Großer Raum und Küche plus 10,- 2) Café bis 3 Stunden 20,- Café über 3 Stunden 35,- Café und Küche plus 10,- (2) Bei einer Nutzung des Hauses für die Vereinsarbeit (Mitgliederversammlung, Vorstandssitzung, Gruppenabende, Proben u. ä.) wird kein Entgelt erhoben. Das gilt nicht für Vereinsfeste. (3) Die Garage steht bis auf Widerruf unentgeltlich der AWO zur Verfügung.
2 (4) Bei begründetem Bedarf kann die Gemeinde dem Nutzer das Büro zur Verfügung stellen. (5) Die Gemeinde behält sich vor, einem anderen Nutzer gleichzeitig den jeweils anderen Raum zur Verfügung zu stellen. 4 Die Gemeinde Lotte empfiehlt bei Veranstaltungen mit einer Bewirtung, hierfür Geschäftsleute aus Lotte in Anspruch zu nehmen. 5 Mit dem Antrag auf Benutzung der Elly-Heuss- Begegnungsstätte und der Genehmigung dieses Antrages durch den Bürgermeister kommt zugleich ein privatrechtlicher Mietvertrag mit dem Antragsteller zustande. Erst mit Abschluss des Vertrages gilt die beantragte Nutzung der Elly-Heuss Begegnungsstätte als verbindlich. Die GEMA-Gebühren sind vom Benutzer direkt zu entrichten. 6 (1) Tische und Stühle können durch den Benutzer nach eigenen Vorstellungen umgeräumt werden. (2) Nach der Veranstaltung spätestens aber bis 11 Uhr des folgenden Tages - wenn nötig auch früher- sind vom Benutzer die überlassenen Räume in einem ordnungsgemäßen und sauberen Zustand einem Beauftragten der Gemeinde zu übergeben. Das gilt auch für die Außenanlagen. 7 Die Einrichtungsgegenstände sind sorgsam zu behandeln. Für entstandene Schadensfälle z.b. Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen haftet der Benutzer gegenüber der Gemeinde Lotte. Der Benutzer verpflichtet sich, jeden Schaden der Gemeindeverwaltung spätestens bei der Übergabe unaufgefordert zu melden. 8 Vor und nach Benutzung wird die Elly-Heuss-Begegnungsstätte (einschließlich Inventar und Außenlage) auf Schäden und Vollständigkeit vom Veranstalter und der Gemeinde gemeinsam untersucht. Hierüber wird ein Protokoll gefertigt, das von beiden zu unterschreiben ist. 9 Die Gemeinde hat zu jeder Zeit Zugang zu allen Räumlichkeiten und kann gegebenenfalls von ihrem Hausrecht Gebrauch machen. In Abwesenheit eines Gemeindevertreters hat der Benutzer das Hausrecht. 10 Ein öffentlicher, gewerblicher Wirtschaftsbetrieb ist in der Elly-Heuss-Begegnungsstätte nicht erlaubt.
3 11 (1) Die Benutzer haben schriftlich zu bestätigen, dass sie auf alle ihre Verpflichtungen, insbesondere zu den Öffnungszeiten und der Lärmvermeidung, hingewiesen worden sind, und dass sie diesen Verpflichtungen nachkommen werden. (2) Bei Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung der Benutzungsordnung kann gegen den Benutzer ein vorübergehendes oder dauerndes Benutzungsverbot verhängt werden. 12 (1) Dauernutzer (mindestens einmal wöchentlich) erhalten einen Schlüssel und haften dafür. (2) Bei Dauernutzern entfällt die Übergabepflicht ( 7 Absatz 2) mit Anfertigung eines Schadensprotokolls ( 9), das entbindet sie aber nicht von der sofortigen Meldung von Schadensfällen und den Bestimmungen des 8. (3) Dauernutzern kann ganz oder teilweise jederzeit unter Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. 13 Diese Benutzungsordnung tritt zum 1.Januar 2015 in Kraft.
4 Nutzungsvertrag für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte Zwischen der Gemeinde Lotte, vertreten durch den Bürgermeister, - nachstehend Gemeinde genannt - und der/die.. - nachstehend Nutzer/in genannt - vertreten durch (Anschrift, Telefon, ) wird folgender Nutzungsvertrag geschlossen: Die Gemeinde überlässt dem/der Nutzer/in folgende Räume in der Elly-Heuss-Begegnungsstätte, 1 (1) das Café am von.uhr bis Uhr. (2) das Café und die Küche am von.uhr bis Uhr. (3) den großen Raum am von. bis Uhr (4) den großen Raum und die Küche am von. bis Uhr (5) für einen einmaligen Gebrauch / zur regelmäßigen Nutzung am.. (Wochentag/Wochentage angeben) zwischen und. Uhr, für und..(wenn weiterer regelmäßiger wöchentlicher Bedarf besteht.) (6) Bei gleichzeitiger Nutzung des großen Raumes durch andere stehen den MitnutzerInnen auch die sanitären Anlagen, gegebenenfalls auch die Küche zur Verfügung. Die Gemeinde behält sich vor, dem / der Nutzer/in ersatzweise auch den großen Raum statt des Cafés zuzuweisen.
5 2 (1) Alle NutzerInnen haben die Räume und die Einrichtung der Begegnungsstätte schonend und pfleglich zu behandeln. Sie haben während der von ihnen genutzten Zeiträume für die Reinigung (Müllentsorgung), Ordnung, Lüftung und Heizung zu sorgen. Beim Verlassen der Räumlichkeiten müssen die Heizung ausgestellt/gedrosselt und die Fenster geschlossen werden. (2) Alle NutzerInnen haben Schäden an den Räumen und an allen Einrichtungsgegenständen oder bei Nichterfüllung der Pflichtaufgaben (siehe 8 Benutzungsordnung) unverzüglich dem Servicebetrieb zu melden. Alle NutzerInnen haften für Schäden, die durch schuldhafte oder grob fahrlässige Verletzung ihrer Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen. (3) Sollte es zu gleichzeitigen Nutzungen der Räumlichkeiten durch verschiedene Gruppen kommen, so behandeln sich die NutzerInnen mit Respekt, etwaige Unstimmigkeiten und Konflikte dürfen nicht durch die TeilnehmerInnen sondern durch die GruppenleiterInnen oder im Gespräch mit dem Leiter des Servicebetriebes geklärt werden. (4) Die zur Begegnungsstätte gehörenden Außenanlagen pflegt und unterhält die Gemeinde. 3 Der Dauernutzungsvertrag kann jederzeit unter Angabe von Gründen und unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist gekündigt werden. Der Nutzungsvertrag gilt nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen der Benutzungsordnung der Elly-Heuss-Begegnungsstätte. 4 Lotte, den Gemeinde Lotte NutzerIn
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