3.2. Satzung des Schulverbandes Barntrup-Dörentrup vom 19. September 1972 in der Fassung der 11. Änderung vom Verbandsmitglieder

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1 3.2 Satzung des Schulverbandes Barntrup-Dörentrup vom 19. September 1972 in der Fassung der 11. Änderung vom Die Gemeinde D ö r e n t r u p Die Stadt B a r n t r u p 1 Verbandsmitglieder bilden nach 11 Abs. 1 des Schulverbandsgesetzes vom (GV NW S. 241) in Verbindung mit 4 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom (GV NW S. 190) einen Schulverband. 2 Aufgaben Der Schulverband ist Träger der Hauptschule und einer noch zu errichtenden Sonderschule für die Verbandsmitglieder. 3 Name und Sitz 1) Der Verband führt den Namen Schulverband Barntrup-Dörentrup 2) Er hat seinen Sitz in Barntrup 4 Organe Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlungen und der Schulverbandsvorsteher. 5 Zusammensetzung der Schulverbandsversammlung 1) Die Schulverbandsversammlung besteht aus 14 Mitgliedern Von Ihnen wählt die Gemeinde Dörentrup 7 Mitglieder. die Stadt Barntrup 7 Mitglieder. 2) Für jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen. 3) Die Vertretungskörperschaft jedes Verbandsmitgliedes wählt für ihre Wahlzeit und aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Verbandsmitgliedes die auf dieses nach Absatz 1 entfallenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Schulverbandsversammlung; sind mehrere Vertreter zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schulverbandsversammlung üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neubestellten Mitglieder weiter aus. Die Mitgliedschaft in der Schulverbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Wahl des Mitglieds wegfällt. 4) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Wahlzeit aus, so ist für die restliche Wahlzeit ein neues Mitglied (stellvertretendes Mitglied) der Schulverbandsversammlung zu wählen. War der Ausscheidende im Wege der Verhältniswahl gewählt, so bestimmt die Gruppe, die ihn zur Wahl vorgeschlagen hat, den Nachfolger. 5) Für die Dauer ihrer Wahlzeit wählt die Schulverbandsversammlung in der ersten Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2 ) Die Ratsmitglieder, sachkundigen Bürgerinnen/sachkundigen Bürger der Schulverbandsversammlung haben Anspruch auf einen pauschalen Auslagenersatz. Jedes Ratsmitglied, jede sachkundige Bürgerin/jeder sachkundige Bürger erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, einen pauschalen Auslagenersatz in Höhe von 15,00 Euro. 6 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung 1) Die Schulverbandsversammlung beschließt über die folgenden Angelegenheiten des Schulverbandes: a) alle Angelegenheiten des Baus der Hauptschule (einschl. der Bildung einer Baukommission), soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, b) die Bildung der Schulbezirke, c) die Ausübung der Rechte des Schulträgers gem. 61 Schulgesetz, d) die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, e) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung, f) den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögens werden, so weit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. g) die Aufnahme von Darlehn und die Bestellung von Sicherheiten für andere, sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. h) die Änderung der Satzung, i) die Auflösung des Schulverbandes. 2) Die Schulverbandsversammlung entscheidet ferner über sonstige Angelegenheiten des Schulverbandes, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder die Schulverbandsversammlung nicht die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Schulverbandsvorsteher überträgt. 7 Beschlüsse der Schulverbandsversammlung 1) Jedes Mitglied der Schulverbandsversammlung hat eine Stimme. Die Schulverbandsversammlung ist nur beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach 5 Abs. 1 der Satzung anwesend ist. 2) Beschlüsse der Schulverbandsversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, insbesondere über den Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, sowie über die Auflösung des Schulverbandes bedürfen der Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder der Schulverbandsversammlung nach 5 Abs. 1 der Satzung. Beschlüsse zur Änderung der Aufgaben des Schulverbandes ( 2 der Satzung) müssen einstimmig gefasst werden. 4) Der Beschluss über die Auflösung des Schulverbandes bedarf außerdem der Zustimmung aller Verbandsmitglieder. 5) Für Abstimmungen und Wahlen gilt im übrigen 35 Gemeindeordnung NW entsprechend. 8 Sitzungen der Schulverbandsversammlung 1) Die Schulverbandsversammlung wird schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von einer Woche durch den Vorsitzenden einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im RJ zusammen. Der Vorsitzende hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es unter Angabe der zu beratenden Angelegenheiten verlangt. Es setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Schulverbandsvorsteher fest.

3 2) Die Sitzungen der Schulverbandsversammlung sind öffentlich ) Über die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung wird durch den Schulverbandsvorsteher oder einen von ihm zu benennenden Schriftführer eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. 9 Schulverbandsvorsteher 1) Die Schulverbandsversammlung wählt aus den Hauptverwaltungsbeamten der verbandsangehörigen Gemeinden den Schulverbandsvorsteher und einen Stellvertreter für die Dauer ihres Hauptamtes. Auf die Wahl findet 32 Abs. 2 Gemeindeordnung NW entsprechend Anwendung. Der Schulverbandsvorsteher und sein Stellvertreter dürfen der Schulverbandsversammlung nicht angehören. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben nach 17 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. 2) Soweit für die Angelegenheiten des Schulverbandes nicht die Schulverbandsversammlung oder der Schulausschuss zuständig ist, werden sie durch den Schulverbandsvorsteher verwaltet. Er hat die Beschlüsse der Schulverbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen. 3) Der Schulverbandsvorsteher kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben und der Kassengeschäfte des Schulverbandes der Verwaltung seiner Gemeinde (seines Gemeindeverbandes) bedienen. 4) Der Schulverbandsvorsteher vertritt den Schulverband gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, durch die der Schulverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Schulverbandsvorsteher oder seinem Stellvertreter unterzeichnet. 10 Deckung des Finanzbedarfs 1) Der Schulverbandsvorsteher hat alljährlich eine Haushaltssatzung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften aufzustellen und spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres der Schulverbandsversammlung vorzulegen. 2) Die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben des Schulverbandes werden zu jeweils einem Drittel nach der Schülerzahl (Statistikzahl vom des Vorjahres), der Umlagegrundlagen der Kreisumlage des Vorjahres, der Einwohnerzahl (Statistikzahl vom des Vorjahres) auf die Verbandsmitglieder verteilt. 3) Gehört ein Verbandsmitglied mehreren Schulverbänden an, so errechnet sich die Umlagegrundlage im Sinne des Absatzes 2 nach dem Verhältnis der Schüler, die aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes eine Schule des Schulverbandes besuchen, zu der Gesamtzahl der öffentlichen Schulen gleicher Art besuchenden Kinder aus dem Gebiet des Verbandsmitgliedes. Das gilt entsprechend, wenn ein Verbandsmitglied eigene Schulen gleicher Art unterhält. 4) Die Verbandsmitglieder leisten am 1. eines jeden Kalendervierteljahres einen Vorschuss auf die Umlage in Höhe eines Viertels des Haushaltsansatzes. Die Abrechnung erfolgt am Schluss des Rechnungsjahres. Überzahlungen von Verbandsmitgliedern sind mit dem nächstfälligen Vorschuss auf die Umlage für das neue RJ zu verrechnen. 11

4 3.2 4 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Schulverbandes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden im Kreisblatt, Mitteilungsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden vollzogen. 12 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern Verbandsmitglieder können nach 7 Abs. 3 der Satzung aus dem Schulverband ausscheiden. Die Mitgliedschaft endet nicht vor Ablauf des Rechnungsjahres, das der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses folgt. 13 Auseinandersetzung 1) Bei der Auflösung des Schulverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. 2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Schulverbandes zustande, so ist das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen unter Zugrundelegung des Verkehrswertes im Zeitpunkt der Auflösung nach Maßgabe der Verbandsumlage im Durchschnitt der letzten drei Jahresrechnungen durch die Aufsichtsbehörde zu verteilen. 14 Anwendung des Kommunalverfassungsrechtes Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit, das Schulverwaltungsgesetz und diese Satzung nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung NW für amtsfreie Gemeinden über Einwohner sinngemäß. 15 Übergangsbestimmungen Bis zur Inbetriebnahme der neu zu errichtenden Hauptschule bleiben die jetzigen Hauptschulgebäude im Eigentum der Gemeinden Barntrup und Dörentrup. Jede der Gemeinden unterhält ihre Hauptschule bis zu dem genannten Zeitpunkt selbständig. Der Schüleransatz bleibt wie bisher unverändert, eine Umlage erfolgt nicht. Der Haushaltsplan enthält daher nur die Baumaßnahme Hauptschule. 16 Inkrafttreten Die Bestimmungen unter 10 Abs. 2 5 treten erst mit Inbetriebnahme der neu zu errichtenden Hauptschule und nach Auflösung der Hauptschulen Barntrup und Dörentrup in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt 15 außer Kraft. Im übrigen tritt die Satzung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtlichen Verkündigungsblatt für den Kreis Lemgo und seine Gemeinden in Kraft. Barntrup, den 19. September 1972 Hoffmanns Haverich Marxmeier Bürgermeister Ratsherr Schriftführer Dörentrup, den 19. September 1972 Vieregge Plöger, Aug. Pahmeier Bürgermeister Ratsherr Schriftführer 20/ /2 A NO/PI Die Satzung des Schulverbandes Barntrup-Dörentrup vom wird gemäß 10 Abs. 1

5 3.2 5 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom (GV NW S. 190) genehmigt. Sie wird hiermit gemäß 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit öffentlich bekanntgemacht Lemgo, den Schulamt für den Kreis Lemgo Krüger - AVBl. Lgo S. 383 Die vorstehende Satzung vom in der Fassung der 11. Änderung vom ist am in Kraft getreten.

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