Zweckverband Vareler Hafen

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1 Zweckverband Vareler Hafen Verbandsordnung Aufgrund des 21 des Niedersächsischen Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) vom 19. Februar 2004 (Nds. GVBl. S. 63), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. November 2005 (Nds. GVBl. S 352), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Vareler Hafen am folgende Verbandsordnung beschlossen: Vorbemerkung Aus Gründen der sprachlichen Übersichtlichkeit dieser Verbandsordnung wird lediglich die Schreibweise der männlicher Form verwendet, gemeint ist aber jeweils auch die weibliche Form. 1 Verbandsmitglieder Verbandsmitglieder sind der Landkreis Friesland und die Stadt Varel. Sie bilden einen Zweckverband nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG). 2 Name und Sitz des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband führt den Namen Zweckverband Vareler Hafen. (2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Varel. (3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. 3 Aufgaben des Zweckverbandes (1) Der Zweckverband ist Träger des Hafens in Varel einschließlich der Schifffahrtsschleuse und der Hafenzufahrt (im Folgenden Hafen Varel genannt). (2) Der Zweckverband unterhält und betreibt den Hafen Varel als öffentliche Einrichtung. Er kann sich zur Durchführung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

2 - 2 - Organe des Zweckverbandes sind: 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsgeschäftsführer. 4 Organe des Zweckverbandes 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Jedes Verbandsmitglied hat in der Verbandsversammlung fünf Stimmen. (2) Das Stimmrecht wird von jeweils fünf Vertretern der kommunalen Verbandsmitglieder ausgeübt. Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder sind neben den Hauptverwaltungsbeamten oder des an seine Stelle tretenden Bediensteten die von dem jeweiligen Hauptorgan dieser Mitglieder entsandten Personen. Diese müssen für das Hauptorgan der kommunalen Körperschaft wählbar sein. (3) Die Stellvertretung des Hauptverwaltungsbeamten oder des an seine Stelle tretenden Bediensteten regelt das Verbandsmitglied. (4) Die Vertreter der kommunalen Verbandsmitglieder, die nicht Kraft Amtes der Verbandsversammlung angehören, werden für die Dauer der allgemeinen Wahlperiode ( 33 Abs. 2 NGO) entsandt. Sie führen ihre Tätigkeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger fort. Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Teilnahme an der Verbandsversammlung nach Beschluß der Verbandsversammlung Ersatz ihrer Auslagen. (5) Die Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Die Vertreter desselben Verbandsmitgliedes, die nicht Hauptverwaltungsbeamter oder an seine Stelle tretender Bediensteter sind, können sich in der Ausübung des Stimmrechts vertreten. (6) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung nicht mehr besteht. Die Verbandsversammlung beschließt über: 1. die Änderung der Verbandsordnung, 6 Aufgaben der Verbandsversammlung 2. die Wahl ihres Vorsitzenden sowie eines Stellvertreters, 3. die Wahl des Verbandsgeschäftsführers und die Regelung der Stellvertretung, 4. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen des Verbandes, 5. die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben entsprechend 89 NGO, 6. die Feststellung der Jahresrechnung, 7. die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers,

3 die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes, insbesondere Festlegung von Mieten und Pachten, 9. die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, 10. die Festsetzung der Verbandsumlage 11. der Beschluss des Wirtschaftsplanes 12. die Auflösung des Zweckverbandes oder seine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, 13. die Bestimmung der Gleichstellungsbeauftragten, 14. Angelegenheiten, über die nach den Vorschriften der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) der Rat oder der Verwaltungsausschuss beschließt, 7 Vorsitz in der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt nach 14 Abs. 2 NKomZG aus ihrer Mitte einen Vertreter der kommunalen Körperschaften für die Dauer der Kommunalwahlperiode zum Vorsitzenden der Verbandsversammlung sowie einen Stellvertreter. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und übt das Hausrecht aus. (3) Dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung obliegt die repräsentative Vertretung des Zweckverbandes. 8 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Auf die Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Nds. Gemeindeordnung (NGO) über das Verfahren des Rats entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verbandsordnung nicht anderes bestimmt ist. (2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung ein. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Der Vorsitzende stellt im Benehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer die Tagesordnung auf; der Verbandsgeschäftsführer kann die Aufnahme bestimmter Beratungsgegenstände verlangen. Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung sind bekannt zu machen. (3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorsitzende der Verbandsversammlung aufgrund der Geschäftslage für erforderlich erachtet, jedoch mindestens einmal im Jahr. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Verbandsmitglied unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt. Jedes Verbandsmitglied kann über seinen Vertreter Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung der nächsten Sitzung stellen. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter der kommunalen Körperschaften mehr als die Hälfte der Stimmenzahl der Versammlung erreichen und von jedem Verbandsmitglied der Hauptverwaltungsbeamte oder sein Vertreternach 5 (3) und mindestens ein weiterer Vertreter des Verbandsmitglieds nach

4 - 4-5 (2) anwesend ist. Liegt Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr vor, so kann die Verbandsversammlung unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einberufen werden, in der über die in der Tagesordnung vorgesehen und noch nicht erledigten Verhandlungsgegenstände dann beschlossen werden kann, wenn nur mindestens ein Viertel der Gesamtstimmenzahl vertreten ist; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. (5) Die Niederschrift über die Beratungen und Beschlüsse der Verbandsversammlung ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden oder seines Vertreters zu unterzeichnen. 9 Verbandsgeschäftsführung (1) Der Verbandsgeschäftsführer ist ehrenamtlich tätig und wird für die Dauer von 5 Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. Die Besetzung ist auch mit einem Bediensteten eines der Verbandsmitglieder möglich, der nicht dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten angehört. Die Verbandsversammlung regelt die Stellvertretung. Die Verbandsgeschäftsführung erhält für ihre Tätigkeit eine von der Verbandsversammlung festzulegende Aufwandsentschädigung. (2) Die Verbandsversammlung regelt die Beschäftigung von weiterem Personal. Der Zweckverband erstattet dem Verbandsmitglied, das das für den Zweckverband tätige Personal zur Verfügung stellt, die Kosten für die zur Verfügung gestellten Personalanteile. (3) Der Verbandsgeschäftsführer ist Leiter des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften sowie in gerichtlichen Verfahren. Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet wurden. Die Unterzeichnung des Verbandsgeschäftsführers genügt, wenn für das jeweilige Rechtsgeschäft ein Beschluss der Verbandsversammlung vorliegt. (4) Der Verbandsgeschäftsführer leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Verbandes. Er erledigt in eigener Zuständigkeit die laufenden Geschäfte und die ihm durch Gesetzt und diese Verbandsordnung übertragenen Aufgaben. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung vor und vollzieht die Beschlüsse. (5) Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil. Er hat die Verbandsversammlung über wichtige Angelegenheiten des Zweckverbandes zu unterrichten. 10 Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage (1) Der Geschäftsbetrieb des Zweckverbandes ist nicht auf Erwerb ausgerichtet. (2) Um den Finanzbedarf zu decken erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Verbandsumlage, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. (3) Die Verbandsumlage besteht aus a) einer Personal- und Sachkostenumlage, die den Finanzbedarf für diesen Aufgabenbereich im Verwaltungshaushalt deckt sowie

5 - 5 - b) einer Investitionsumlage zur Deckung der Ausgaben im Vermögenshaushalt. (4) Die Verbandsumlage wird von beiden Verbandsmitgliedern zu je 50 v.h. getragen. (5) Eventuelle Überschüsse müssen dem Verband weiter zur Verfügung bleiben. Eine Aufteilung solcher Überschüsse auf die Verbandsmitglieder findet nicht statt. 11 Haushalts- und Wirtschaftsführung (1) Für die Haushaltswirtschaft des Zweckverbandes gelten insbesondere die Vorschriften der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und des nds. Gemeindehaushaltsrechts entsprechend. (2) Das Geschäftsjahr des Zweckverbandes ist das Kalenderjahr. (3) Mit der Kassenführung wird die Stadtkasse der Stadt Varel beauftragt. (4) Die örtliche Prüfung gemäß 119 Abs. 1 NGO erfolgt durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Varel. 12 Änderung der Verbandsordnung, Satzungsbefugnis (1) Änderungen der Verbandsordnung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung. (2) Der Zweckverband kann durch Satzung a) die Benutzung der Verbandsanlagen und b) die Erhebung von Gebühren regeln. 13 Auflösung des Verbandes und dessen Abwicklung (1) Die Entscheidung über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf der Dreiviertelmehrheit der Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung. (2) Die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erfordert zudem die Zustimmung der Verbandsmitglieder. (3) Im Falle der Auflösung fällt das Eigentum und Vermögen der Stadt Varel zu. Zur Abdeckung von Schulden des Zweckverbandes besteht eine Nachschusspflicht der Verbandsmitglieder entsprechend ihrer Beteiligung an der Verbandsumlage. 14 Gleichstellungsbeauftragte (1) Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten des Zweckverbandes werden von der Gleichstellungsbeauftragten eines der kommunalen Verbandsmitglieder wahrgenommen. (2) Die Verbandsversammlung beschließt darüber, wessen Gleichstellungsbeauftragte diese Funktion für den Zweckverband wahrnimmt.

6 Bekanntmachungen Rechtsvorschriften des Verbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis Friesland bekannt gemacht. Sonstige Bekanntmachungen erfolgen in der Nordwest-Zeitung, Kreiszeitung Friesland, Der Gemeinnützige. 16 Übergangsregelung Die vorhandenen Kollegialorgane werden in ihrer bisherigen Zusammensetzung, Besetzung und Aufgabenstellung bis zur Neubildung der künftigen Organe nach der am 01. November 2006 beginnenden allgemeinen Wahlperiode der kommunalen Vertretungen fortgeführt. 17 Inkrafttreten Diese Verbandsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Zweckverbandes Vareler Hafen vom 12. Dezember 1978 in der Fassung vom 11. Februar 1981 außer Kraft. Varel, den Karl-Heinz Funke Rainer Rädicker Verbandsvorsitzender Verbandsgeschäftsführer

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