Europäische Verbraucherrechte-Richtlinie Neue Regeln für Verbraucherverträge ab Juni 214

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1 Information des Landesinnungsverbands des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks Europäische Verbraucherrechte-Richtlinie Neue Regeln für Verbraucherverträge ab Juni 214 Stand: 7/2014 Der Bundestag hat im Sommer 2013 das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie beschlossen. Mit diesem Merkblatt möchten wir Sie über die Auswirkungen auf Maler-Lackiererbetriebe informieren. Ergänzend steht ein Merkblatt des ZDH zur Verfügung. Die Neuregelungen treten zum 13.Juni 2014 in Kraft. Bis dahin hat der Gesetzgeber den Betrieben Zeit gelassen, die Neuerungen in ihre Kundenansprache und Firmenabläufe einzuarbeiten. Neue Regeln für Verbraucherverträge Die künftig bei Verträgen mit Verbrauchern zwingend zu beachtenden Vorschriften gehen überwiegend auf Vorgaben der europäischen Verbraucherrechte-Richtlinie zurück. Die neuen Verbraucherrechte wurden nicht in einem separaten Gesetz geregelt, sondern sind sowohl im BGB als auch in anderen Gesetzen integriert. Wann gelten künftig Verbrauchervorschriften? Die besonderen Vorschriften des Verbraucherrechts mussten bislang nur bei Verträgen beachtet werden, die mit einem Verbraucher entweder im Rahmen des Fernabsatzes (z.b. Online-Handel), in dessen Privatwohnung oder am Arbeitsplatz (sog. Haustürgeschäfte) geschlossen wurden. Künftig findet das Verbraucherrecht im Fernabsatz sowie bei Verträgen Anwendung, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden. Ein solcher "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag" liegt vor, wenn: - der Unternehmer dem Verbraucher ein Vertragsangebot außerhalb seiner Geschäftsräume unterbreitet, - der Verbraucher vom Unternehmer außerhalb seiner Geschäftsräume persönlich und individuell angesprochen wird und er den Vertrag unmittelbar danach entweder in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel (wie etwa Telefon, Fax oder ) schließt. Die Ausweitung der bisherigen Verbraucherschutzvorschriften auf Verträge mit Verbrauchern, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kann aus unserer Sicht erhebliche Folgewirkungen für Malerbetriebe haben. Lackierereien werden insofern kaum betroffen sein, weil hier der Vertragsschluss in der Regel in der Werkstatt erfolgt, sofern Auftraggeber ein Verbraucher ist. Beispiel: Bisher unterlag ein Vertragsschluss mit einem Verbraucher auf einer (Neubau-) Baustelle nicht dem Haustürwiderrufsrecht, da eine reine Baustelle nicht bewohnt ist und daher keine Wohnung ist. Künftig werden solche Vertragsschlüsse durch Zuruf auf der Baustelle unter das neu geregelte Widerrufsrecht fallen, weil nun der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommt. Kam dagegen in der Vergangenheit der Vertrag z.b. innerhalb der Wohnung des Verbrauchers zustande galt bisher schon ein Widerrufsrecht. Offenbar machte dies bisher aber keine Probleme. Bei Malerbetrieben, die Verbraucher als Kunden haben, muss künftig stark differenziert werden, wann und wie der Vertrag zustande gekommen ist.

2 Was beinhalten die Verbrauchervorschriften? Im Grunde gibt es zwei Arten von Vorschriften. Zum einen hat der Malerbetrieb gegenüber dem Verbraucher bestimmte Informationspflichten zu erbringen, zum anderen wird dem Verbraucher ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Informationspflichten Bei den vorvertraglichen Informationspflichten ist zwischen solchen Pflichten zu unterscheiden, die und a.) für alle Verbraucherverträge gelten b.) solchen, die nur im Fernabsatz und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Anwendung finden. Die besonderen Informationspflichten für Verbraucherverträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gehen über die allgemeinen Informationspflichten hinaus und schließen insbesondere die Aufklärung über das Widerrufsrecht und die Folgen des Widerrufs ein. Eine Liste der einzelnen Informationspflichten befindet sich in der Anlage. Für Verträge über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten gelten erleichterte Informationsanforderungen. ANLAGE 1: Informationspflichten Widerrufsrecht Im Falle des Fernabsatzes und bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen sind, hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Darauf muss der Kunde ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. Informationspflichten). Erfolgt der Widerruf, so muss der Vertrag rückabgewickelt werden. Dabei hat der Malerbetrieb grundsätzlich erhaltene Gelder zurückzuzahlen und für die Rücknahme von Materialien zu sorgen, soweit dies möglich ist. Die Frage der Rückabwicklung ist aus unserer Sicht mit juristischen Unsicherheiten belastet; hier wird die Rechtsprechung noch einige Fragen klären müssen. Das Widerrufsrecht betrifft die eigene Willenserklärung des Verbrauchers zum Vertragsschluss. Ein bestimmter Vertrag, z.b. ein Werkvertrag oder eine Bestellung kann daher nur insgesamt, nicht aber nur teilweise widerrufen werden! Wann gilt das Widerrufsrecht? Normalfall Auftrag nach Erstellung eines Angebots - ist problemlos Der Normalfall, dass ein Malerbetrieb zunächst beim Kunden ein Aufmaß nimmt und daraufhin im Nachgang ein Angebot erstellt und beauftragt wird (auch fernmündlich oder per ), ist problemlos. Hier gelten die Widerrufsregeln nicht, allerdings nur, wenn die Kontaktaufnahme vom Verbraucher ausging. Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen Entscheidend ist, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen ist. Das wird in der Praxis von Malerbetrieben insbesondere der Fall sein z.b. - bei mündlichen Aufträgen zu Werkleistungen vor Ort beim Kunden oder auf der Baustelle

3 - bei der Unterbreitung von Vorschlägen vom Maler an den Kunden und anschließender Beauftragung vor Ort oder im Nachgang fernmündlich oder per etc. (d.h. Kontaktaufnahme durch den Malerbetrieb) - bei Bestellannahmen auf der Baustelle zur Lieferung von Materialien - Bei Kundenansprache und anschließendem Vertragsschluss auf Messen / Ständen außerhalb von Geschäftsräumen. Kein Widerrufsrecht bei fehlender Rückabwicklungsmöglichkeit In bestimmten Fällen besteht für den Verbraucher kein Widerrufsrecht mehr Das Widerrufsrecht erlischt bzw. gilt nicht, bei: - Verträgen über die Lieferung nicht vorgefertigter Waren bzw. deren Herstellung individuell auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers oder seine Auswahl zugeschnitten sind, z.b. Lieferung von Farben in bestimmten Farbton, speziell vorgefertigte Aufdrucke, individuell angefertigte Fototapeten o.ä., Achtung!: bei nur selten bestellten Materialien z.b. Tapeten (Lieferung), die aber nicht speziell für den Kunden hergestellt sind, besteht demnach voraussichtlich dennoch ein Widerrufsrecht, auch wenn der Malerbetrieb seinerseits die Materialien nicht zurückgeben kann. Es sei denn die Tapete wurde für den Kunden speziell und nicht auf Lager produziert. - Wenn die Ware nach Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt oder verbunden wird, (bei Kaufverträgen) z.b. bei Kauf von Baustoffen (Farben, Putze, Tapeten etc.). Das gilt aber wohl nicht bei Werkleistungen, da Gegenstand dann nicht eine bloße Lieferung ist, sondern die gesamte Werkleistung. - Wenn der Verbraucher den Unternehmer aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen. Beispiel: Rohrbruch, Schlüsseldienst. Dies gilt nicht hinsichtlich weiterer erbrachter Dienstleistungen die nicht ausdrücklich verlangt worden sind oder die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt benötigt werden. - Wenn die Dienstleistung / Werkleistung vollständig erbracht ist und der Auftraggeber ausdrücklich (und am Besten schriftlich!) bestätigt hat, dass der Malerbetrieb vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen soll / darf und er Kenntnis genommen hat, dass er (der Kunde) dann sein Widerrufsrecht verliert. Bei Widerruf bei teilfertiger Leistung ist die Teilleistung zu bezahlen. Der Kunde muss dann den Anteil des Vertragspreises vergüten. Dies gilt allerdings nur, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ordnungsgemäß seine Informationspflichten erfüllt hat. Der Vertragspreis kann aber im Fall des Widerrufs verringert werden, wenn der vertragliche Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch war. ACHTUNG: Bei fehlender Widerrufsbelehrung schuldet der Kunde jedoch keinen Wertersatz ( 357 Abs.8, Satz 2 BGB)!!! - Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden. ACHTUNG: erhebliche Umbaumaßnahmen meint nach der EU-Richtlinie nur Bauausführungen, die insgesamt einem Neubau quasi gleichkommen, z.b. Totalrenovierung innen und außen, Entkernen etc. Ein Auftrag über eine Fassadensanierung inklusive Wärmedämmung wäre dazu vermutlich noch nicht ausreichend. Hier gilt es die juristische Entwicklung abzuwarten.

4 ANLAGE 2: Aufstellung Widerrufsrecht nach typischen Situationen FAZIT: Die Ausweitung des Widerrufsrechts auf jegliche Verträge außerhalb von Geschäftsräumen trifft auch Malerbetriebe. Wie wichtig die Widerrufsbelehrung ist, zeigt sich an dem Anspruch auf Wertersatz, der wegfällt, wenn der Betrieb nicht informiert und auf das Widerrufsrecht hingewiesen hat. Dann war bei teilweise erbrachter Leistung die Arbeit umsonst. Gerade deshalb sollten Betriebe Ihre Situation durchdenken und sich möglichst vorbereiten. Die bisher gehandhabte lockere mündliche Beauftragung vor Ort gilt es zu hinterfragen. Gerade Fälle, in denen Kunden sich immer wieder umentscheiden, bergen evtl. Gefahrenpotential. Was gilt, wenn der Malerbetrieb keine Widerrufsbelehrung vornimmt? Ohne Wiederrufsbelehrung besteht das Widerrufsrecht für die Dauer von einem Jahr+14 Tage, mit Widerrufsbelehrung dagegen nur 14 Tage. Bei Werkverträgen die unter das Widerrufsrecht fallen (und nur solche) und die im Ärger enden, könnte das bedeuten, dass ohne Belehrung der Privatkunde den Widerruf später noch erklären kann. Ohne Widerrufsbelehrung besteht dann auch kein Anrecht auf Wertausgleich für bereits erbrachte Leistung! Wertausgleich für schon erbrachte Werkleistung gibt es nach der gesetzlichen Regelung nur bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des Wertersatzes, wenn der Kunde die Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt. Was sollte der Malerbetrieb jetzt tun? 1.) Durchdenken Sie Ihre betriebliche Situation. In welchen Bereichen wäre mit einer Geltung des Widerrufsrechts zu rechnen? Wie erfolgt die Kundenansprache? 2.) Verfassen Sie ein Blatt mit den Informationspflichten zu ihrem Betrieb und ändern bzw. ergänzen Sie ggf. die Angaben in Ihren Angebotsunterlagen. Eine Formulierung der Widerrufsbelehrung haben wir Ihnen in der Anlage beigefügt; dies allein erfüllt aber noch nicht alle Informationspflichten! 3.) Denken Sie daran, bei Spontanaufträgen in der Praxis sich schriftlich bestätigen zu lassen, dass die Aufträge ausdrücklich auf Wunsch des Kunden vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden. vgl. Anlage 4.) Setzen Sie stärker auf vorab ausgearbeitete Angebote und weniger auf mündliche Beauftragungen. Erstellen Sie immer schriftliche Nachtragsangebote. 5.) Nutzen Sie vor Ort auf der Baustelle bei Verbrauchern, die Möglichkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags mit Hinweis auf das Widerrufsrecht oder nehmen Sie das Aufmaß und erstellen Sie zunächst ein Angebot, ohne gleich dem Wunsch des Kunden nachzukommen und den Auftrag anzunehmen. Denn dann ist der Auftrag nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen, sondern erst mit Annahme des ausgearbeiteten Angebots. 6.) Sofern mündliche Beauftragungen vorliegen, sind diese umgehend schriftlich (auf Papier!) mit Hinweis auf das Widerrufsrecht und mit den Informationspflichten zu bestätigen.

5 Eine entsprechende Widerrufsbelehrung stellen wir Ihnen in der Anlage zur Verfügung. Die Widerrufsbelehrung geht auf die Fälle ein Verkauf und/oder Werkleistung, wobei in der Regel die Werkleistung im Vordergrund stehen dürfte. ANLAGE 3: Muster Widerrufsbelehrung; ANLAGE 4: Muster Zusatzauftrag ANLAGE 5: Muster Widerruf (für den Kunden, bzw. zur Verwendung auf der Internetseite) Es ist zu empfehlen, dass jeder Betrieb, der von der Widerrufsmöglichkeit betroffen ist, dem Kunden auf seiner Internetseite ein Formular für den Widerruf anbietet, mit dem der Kunde in die Lage versetzt wird, den außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag zu widerrufen und in dem ein Hinweis auf die Kosten für den Verbraucher enthalten ist. Wenn der Kunde online widerruft hat der Malerbetrieb dem Kunden den Widerruf des Vertrages unverzüglich auf Papier schriftlich zu bestätigen. Eine gute Darstellung zu den Neuerungen jeweils nach einzelnen Vertragssituationen mit den jeweiligen Informationspflichten ist ergänzend auch dem Merkblatt der Handwerkskammer Niederbayern / Oberpfalz Reform der Verbraucherrechte 2014 zu entnehmen. Download:

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