Berlin, den 13. September Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin, sehr geehrter Herr Ministerpräsident,

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1 Berlin, den 13. September 2017 Sehr geehrte Frau Ministerpräsidentin, sehr geehrter Herr Ministerpräsident, die EU-Kommission hat am den Entwurf einer Richtlinie über Anzeigepflichten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Steuergestaltungen vorgelegt. 1 Auf Basis solcher Anzeigen sollen den Mitgliedstaaten frühzeitig Informationen über möglicherweise als aggressiv anzusehende Steuergestaltungsmodelle zur Verfügung gestellt werden. Hierzu hat am eine Anhörung im Bundesfinanzministerium stattgefunden, an der neben Vertretern des Bundesfinanzministeriums und der Landesfinanzministerien Vertreter unserer Organisationen teilgenommen haben. Im Rahmen dieser Anhörung ist darüber diskutiert worden, inwieweit die gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen von Rechtsanwälten, Steuerberatern und wirtschaftsprüfenden Berufen ( 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB, 43a Abs. 2 BRAO, 57 Abs. 1 StBerG, 43 Abs. 1 S. 1 WPO) bei der Ausgestaltung eventueller Anzeigepflichten zu berücksichtigen sind. Dieses Problem klingt auch bereits in dem Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission an (Art. 8aaa Abs. 2 des Entwurfs), findet dort aber aufgrund einiger interpretationsfähiger Begriffe, die Einigen ausschließlich an das Recht Großbritanniens anzuknüpfen scheinen, noch keine ausreichend klare Lösung. 2 1 Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle (COM(2017) 335 final) nebst Anhang IV (COM(2017) 335 final - ANNEX 1) 2 Dort heißt es: Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um den Intermediären das Recht auf Befreiung von der Pflicht zu gewährleisten, Informationen über ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell oder eine Reihe solcher Modelle vorzulegen, wenn die Intermediäre nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats über die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen verfügen. In solchen Fällen obliegt die Pflicht zur Vorlage von Informationen über ein solches Modell oder eine Reihe solcher Modelle dem Steuerpflichtigen;

2 Insofern möchten wir im Namen der von uns vertretenen Berufsgruppen dringend darauf hinweisen, dass das Berufsgeheimnis zu den tragenden Säulen der Freien Berufe gehört. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer unterliegen der Pflicht, alle im Rahmen eines Mandats gewonnenen Erkenntnisse geheim zu halten. Nach der Rechtsprechung des BVerfG und des EuGH dient diese Verschwiegenheitsverpflichtung nicht den eigenen Interessen der genannten Berufe, sondern schützt den Mandanten und den Rechtsstaat. Das zwischen den genannten Berufen und ihren Mandanten bestehende Vertrauensverhältnis ist deshalb nicht nur strafrechtlich geschützt, sondern auch durch zahlreiche flankierende gesetzliche Vorschriften wie Zeugnisverweigerungsrechte, Beschlagnahmeverbote etc. Es wird darüber hinaus als ein justizielles Grundrecht durch die Grundrechte-Charta der Europäischen Union garantiert (Art. 47 Abs. 2 S. 2 EU-Grundrechte-Charta). Eine Aufweichung oder Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht würde dazu führen, dass sich Mandanten ihren Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht mehr uneingeschränkt anvertrauen könnten. Durch einen solchen Eingriff wären der Rechtsstaat und damit die Verfassung ihn ihrem Kern betroffen. Dies können die von uns vertretenen Berufe, ja die Freien Berufe insgesamt, nicht akzeptieren. Wir fordern deshalb, dass bei allen Überlegungen, die im Zusammenhang mit der Einführung von Anzeigepflichten über Steuergestaltungsmodelle auf europäischer oder innerstaatlicher Ebene angestellt werden, die Unabdingbarkeit der Berufsverschwiegenheit berücksichtigt wird. Wir bitten Sie deshalb nachdrücklich darum, darauf hinzuwirken, dass bei der Ausgestaltung eventueller Meldepflichten klar zum Ausdruck kommt, dass das Berufsgeheimnis der Freien Berufe der Erstattung von Anzeigen über Steuergestaltungsmodelle entgegensteht, sofern nicht der Mandant seinen Berater ausdrücklich von der Verschwiegenheit entbunden hat. Ziel darf es dabei nicht nur sein, dass die Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht in den Erwägungsgründen erwähnt wird, sondern dass der genannte Schutz des Berufsgeheimnisses auch in dem Text der Richtlinie bzw. der zu beschließenden Rechtsvorschriften ausdrücklich verankert wird. Bei allem ist zu berücksichtigen, dass Regelungsgegenstand der geplanten Anzeigepflicht legale Steuergestaltungen sind, deren sich jeder bedienen darf. Illegale Steuergestaltungen werden von der Anzeigepflicht nicht erfasst. Schon aus diesem Grunde wäre ein so weit reichender 2

3 Eingriff in ein Kernelement der Freien Berufe, wie es die Einschränkung oder Beseitigung der gesetzlichen Verschwiegenheit darstellen würde, nicht mit europäischem Recht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar. Die hier aufgeworfene Frage hat große Bedeutung für die Freien Berufe und für den Rechtsstaat. Wir bitten Sie deshalb nachdrücklich um Ihre persönliche Unterstützung. Das Thema steht dem Vernehmen nach auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am (TOP 34). Wir werden uns erlauben, im gleichen Sinne auch an die EU-Kommission, die Bundesminister für Finanzen, Justiz und Verbraucherschutz sowie Wirtschaft und Energie heranzutreten. Mit freundlichen Grüßen Ekkehart Schäfer Bundesrechtsanwaltskammer KdöR Dr. Raoul Riedlinger Bundessteuerberaterkammer KdöR Harald Elster Deutscher Steuerberaterverband e. V. Gerhard Ziegler Wirtschaftsprüferkammer KdöR 3

4 Bundesministerium der Finanzen Herrn MR Dr. Christian Schleithoff Referatsleiter IV B Berlin IVB1@bmf.bund.de Unser Zeichen: Ka/Gr Tel.: Fax: steuerrecht@bstbk.de 14. September 2017 Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle Sehr geehrter Herr Dr. Schleithoff, mit Bezug auf den offenen Austausch zwischen den berufsständischen Organisationen und der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Anzeigepflichten für Steuergestaltungen am 5. September 2017 in Berlin möchten wir die wesentlichen Kritikpunkte für die Berufsstände nachfolgend zusammenfassen. Grundsätzlich ist nach unserer Auffassung die Einführung der geplanten Meldepflicht kein geeignetes Mittel, um aggressiven Steuergestaltungen und -planungen zu begegnen. In erster Linie ist es Sache der Mitgliedstaaten, ihre Steuergesetze eindeutig zu formulieren. Der EU stehen schon jetzt verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, um unerwünschte Gestaltungen zu identifizieren und dagegen vorzugehen. Auch aus deutscher Sicht sind relevante Erkenntnisquellen, die zu den gewünschten Informationen führen können, bereits vorhanden. In unserem Gespräch wurde zum Zweck der Richtlinie seitens der Vertreter des BMF folgendes klargestellt: Der Richtlinienvorschlag zur Einführung einer Anzeigepflicht für Steuergestaltungen nebst Informationsaustausch ( DAC VI ) hat einzig den Zweck, mögliche Gesetzeslücken zu schließen. Das im Richtlinienvorschlag genannte Abschreckungsziel wird kritisch gesehen. Die Finanzverwaltung will von Gestaltungen erfahren, die sie bislang nicht gekannt hat. Die Anzeigepflicht erstreckt sich ausschließlich auf legale Gestaltungen, d. h. auf solche, die nach den gegebenen Gesetzen zulässig sind. Die Anzeigepflicht bezieht sich ausschließlich auf grenzüberschreitende Sachverhalte. Es wurde auch klargestellt, dass die Anzeige eines Modells nicht dessen Implementierung entgegensteht.

5 Seite 2 Die Vertreter von BRAK, BStBK, DStV und WPK sehen folgende Kollisionen: Kollision zwischen Offenlegungsverpflichtung und Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung, welcher Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer nach den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen (vgl. 43a Abs. 2 BRAO, 2 BORA, 57 Abs. 1 StBerG, 9 BOStB, 43, 57b Abs. 1 WPO, 203 StGB). Kollision zwischen Offenlegungsverpflichtung und Beratungsverpflichtung Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer machen sich gegenüber dem Mandanten schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht zu steueroptimaler Gestaltung beraten. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege; der Steuerberater ist ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Wirtschaftsprüfer nehmen eine wichtige Sicherungsfunktion für die Wirtschaft wahr und schaffen Vertrauen bei Kapitalmarkt, Anteilseignern, Gläubigern und der sonstigen interessierten Öffentlichkeit. Gemäß den Erwägungen in Tz. 8 ist die Offenlegungspflicht eines Intermediärs aufgrund von Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen nicht durchsetzbar. Es ist das Verständnis der Vertreter von BRAK, BStBK, DStV und WPK, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in den Schutzbereich der Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen fallen und somit nicht Intermediär sein können. Mit einer entsprechenden Klarstellung insoweit könnte den aufgezeigten Kollisionen weitestgehend entgegengewirkt werden. Generell möchten wir Sie bitten, sich im Rahmen Ihrer Beteiligung an den weiteren Beratungen einer EU-Richtlinie für die Durchsetzung des verfassungsmäßig geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Mandanten und seinem Berater einzusetzen. Unabhängig davon scheint eine Umsetzung der Richtlinie in Anwendung der gegenwärtigen Begriffe am eigentlichen Ziel vorbei zu gehen. Denn aufgrund der Begriffsdefinitionen müssten eine Vielzahl von Transaktionen auch solche, die aus Sicht des BMF unbedeutend sein sollten (z. B. Arbeitnehmerentsendungen) angezeigt werden. Die Definition des Begriffs grenzüberschreitendes Modell lässt es zu, dass in der heutigen Zeit fortschreitender Internationalisierung eine Vielzahl aller geschäftlichen Aktivitäten angezeigt werden müssten; denn es reicht bereits aus, dass irgendeine beteiligte Partei nicht in Deutschland ansässig ist. Der Begriff des Modells ist nicht definiert. Wann ist ein Modell ein Modell im Sinne der Richtlinie? Wann ist dieses aggressiv? Die vorgesehene Frist zur Anzeige ist nicht realistisch; diese muss mindestens einen Monat ab Ende des Monats, in dem die Implementierung des Modells erfolgte, betragen.

6 Seite 3 Wenn eine Anzeigepflicht für unverzichtbar gehalten wird, dann muss diese mit einem Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen auf eine zeitnahe Auskunft zur Einstufung des gemeldeten Modells versehen werden. Soweit der Steuerpflichtige eine beabsichtigte Strukturierung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hat klären lassen, ist diese Strukturierung den Finanzbehörden bereits bekannt. Insoweit kann keine zusätzliche Offenlegungspflicht bestehen. Die interne Verteilung innerhalb der Finanzverwaltung ist von dieser zu regeln und kann nicht zusätzlich dem Steuerpflichtigen auferlegt werden. Weitere Anmerkungen entnehmen Sie bitte den bereits von den einzelnen Organisationen übermittelten Stellungnahmen, an denen wir vollumfänglich festhalten. Mit freundlichen Grüßen Ekkehart Schäfer Präsident BRAK Dr. Raoul Riedlinger Präsident BStBK Harald Elster Präsident DStV Gerhard Ziegler Präsident WPK

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