Künftige Ausgestaltung der Altersteilzeit bei Beamtinnen und Beamten. Kreisausschuss Kreistag

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1 KREIS WESEL Drucksache 719 /IX IX. Wahlperiode Betreff: Künftige Ausgestaltung der Altersteilzeit bei Beamtinnen und Beamten Vorlagenart/-datum: Verwaltungsvorlage vom Beratungsart: öffentlich Federführung: Der Landrat,, Fachdienst 15 - Personalentwicklung und Innovation - Anlagen: - Beratungsweg: Ausschuss für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten Sitzungsdatum: Kreisausschuss Kreistag I. Beschlussvorschlag: Der Kreisausschuss empfiehlt dem Kreistag, wie folgt zu beschießen: Altersteilzeit wird Beamtinnen und Beamten des Kreises Wesel ab dem bei Erfüllung folgender Voraussetzungen gewährt: Beschäftigung seit mindestens 10 Jahren beim Kreis Wesel bei Beginn der Altersteilzeit, die Gesamtdauer der Altersteilzeit darf grundsätzlich eine Zeitspanne von 6 Jahren nicht übersteigen, bei Altersteilzeit im Blockmodell muss bei Beginn der Freizeitphase grundsätzlich das 60. Lebensjahr vollendet sein, im Teilzeitmodell muss bei Beginn der Altersteilzeit grundsätzlich das 57. Lebensjahr vollendet sein, ein Abweichen von diesen Zeitspannen ist nur in Ausnahmefällen bei ausdrücklich anerkanntem dienstlichem Interesse möglich. für bereits bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen besteht Bestandsschutz,

2 2 die einschränkenden Regelungen finden keine Anwendung auf Beamtinnen und Beamte, für die eine gesetzliche Altersgrenze von 60 Jahren gilt Anträge auf Bewilligung von Altersteilzeit sind grundsätzlich zwischen 12 Monate und 15 Monaten vor Beginn der Altersteilzeit schriftlich auf dem Dienstweg zu stellen. II. Sachlage: a) Ausgangslage Rechtsgrundlage für die Bewilligung von Altersteilzeit im Beamtenbereich ist 65 des Landesbeamtengesetzes (LBG NRW), dessen Anwendung zunächst bis zum befristet war. Zwischenzeitlich hat der Landesgesetzgeber diese Befristung wegfallen lassen mit dem Hinweis, es sei politischer Wille und so auch mit Berufsverbänden, Gewerkschaften und kommunalen Spitzenverbänden kommuniziert, dass die bestehende Altersteilzeitregelung weiter fortgelten soll. Damit wird auch für Beamte/innen ab dem Geburtsjahrgang 1961 grundsätzlich die Option der Altersteilzeit eröffnet. Bislang ist es möglich, Beamtinnen und Beamten Altersteilzeit über eine Zeitdauer von max. 10 Jahren zu bewilligen, wenn der/die Antragsteller/in das 55. Lebensjahr vollendet hat. Über 65 Abs. 3 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen (auch Altersgruppen) zu beschränken. Die mit der Altersteilzeit verbundenen finanziellen und personalwirtschaftlichen Auswirkungen sind vor dem Hintergrund steigender Konsolidierungsbemühungen zu betrachten. Dabei sind auch die Regelungen für Tarifbeschäftigte einzubeziehen (TVFlexAZ sowie die Dienstvereinbarung des Kreises). Der Tarifvertrag, der den Tarifbeschäftigten die Möglichkeit des Abschlusses einer Altersteilzeitvereinbarung eröffnet, läuft zwar derzeit nur bis zum , doch ist mit einer Verlängerung im Rahmen der derzeit beginnenden Tarifrunde zu rechnen.

3 3 Die Verwaltung hat daher ein Konzept zur künftigen Ausgestaltung der Altersteilzeit insgesamt erarbeitet, die die Möglichkeiten des künftigen Umgangs mit dem Personalsteuerungsinstrument Altersteilzeit aufzeigt. b) Begründung für die vorgeschlagene Neuregelung Da bei der Kreisverwaltung nahezu alle Stellen sowohl durch Tarifbeschäftigte als auch durch Beamte/innen besetzt werden können, wird vorgeschlagen, dass für die Statusgruppen Tarifbeschäftigte sowie Beamte/innen ein soweit wie möglich einheitliches System zur Beantragung und Bewilligung von Altersteilzeit eingeführt werden soll und die jeweiligen Maßgaben gleichermaßen gelten sollen. Die vorgeschlagene Stichtagsregelung sieht vor, dass alle neuen Bewilligungen ab dem nach dem neuen System vollzogen werden. Antragsberechtigt sollen nur Personen sein, die zu Beginn der Altersteilzeit seit mindestens 10 Jahren beim Kreis Wesel beschäftigt sind. In der Vergangenheit wurde Altersteilzeit bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren bewilligt. Hierbei wurde in mehr als 95 % der Fälle das sogenannte Blockmodell in Anspruch genommen, bei welchem sich das Altersteilzeitverhältnis in eine jeweils gleich lange Arbeits- bzw. Freizeitphase teilt. Eine derartig weitreichende 10-Jahres-Regelung ist, auch nach dem Ergebnis einer Umfrage bei den Nachbarkreisen und kreisangehörigen Kommunen, nicht mehr zeitgemäß. Fast alle Kommunen haben eine ggü. den gesetzlichen Möglichkeiten einschränkende Regelung, ohne auf das Instrument zu verzichten. Ein genereller Verzicht auf Altersteilzeit würde sowohl zu einer Demotivation der Betroffenen als auch zu einer Verkennung der Altersteilzeit als personalwirtschaftliches Steuerungsinstrument führen. Insbesondere die Vereinbarung eines Blockmodells bedeutet für die Personalplanung eine belastbare Datengrundlage im Hinblick auf Zeitpunkt und Umfang von Vakanzen. Das Teilzeitmodell hingegen eröffnet die Möglichkeit des Wissenstransfers aus erster Hand. Ebenso kann Altersteilzeit auch aktiv in Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen genutzt werden, um Konsolidierung zu erreichen. In Anlehnung an die seinerzeitigen Förderrichtlinien nach dem Altersteilzeitgesetz erscheint eine 6-Jahres-Regelung sinnvoll. Hierdurch wird sowohl den Betroffenen ein gleitender Übergang in die Rente/Pension ermöglicht, als auch dem Arbeitgeber/Dienstherrn genügend Zeit zur Disposition gegeben. Sowohl die Kam-

4 4 merausbildungen als auch die Bachelorausbildung nehmen jeweils 3 Jahre in Anspruch. Um der Personalwirtschaft und der Personalbedarfsplanung entsprechende Reaktionszeiten zu ermöglichen, soll die 6-Jahres-Regelung um eine 12-monatige Antragsfrist ergänzt werden. Selbst bei Vakanzen in Spezialberufen wird hierdurch der Personalentwicklung ermöglicht, proaktiv Personalgewinnung vorzunehmen oder Qualifizierungskonzepte zu entwerfen und somit die Aufgabenwahrnehmung sicher zu stellen. Daneben erscheint es vor dem Hintergrund der stufenweise Heraufsetzung der allgemeinen gesetzlichen Altersgrenze bis zum 67. Lebensjahr ebenfalls nicht mehr zeitgemäß, Beschäftigte des öffentlichen Dienstes schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Beginn der Freizeitphase von ihrer Tätigkeit frei zu stellen (wie es bisher bei einem Antragsruhestand mit dem 63. Lebensjahr unter Hinnahme von Versorgungsabschlägen möglich war), so dass eine 60-Jahres-Regelung für den Beginn der Freizeitphase beabsichtigt ist. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass schwerbehinderte Beamtinnen/Beamte mit Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten und damit auch die neue Altersteilzeitregelung in vollem Umfang in Anspruch nehmen können. Ebenso werden die Beamtengruppen als Ausnahme berücksichtigt, für die eine besondere Altersgrenze gilt. Hierzu zählt beispielsweise das Personal der Kreisleitstelle, für das eine Anrechnung der Dienstzeiten bei der Stadt Wesel erfolgt. Ein Abweichen von den neuen Zeitspannen (Dauer der Altersteilzeitphase) ist nur in den Fällen möglich, in denen der Arbeitgeber/Dienstherr ein dienstliches Interesse hieran ausdrücklich anerkennt. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Altersteilzeit mit der o.g. Regelung eingeschränkt werden, ist gem. 65 Abs. 3 LBG eine Entscheidung des Kreistages als oberste Dienstbehörde hierüber erforderlich. Für die Tarifbeschäftigten wird der Abschluss einer Dienstvereinbarung zur Gewährung von Altersteilzeit mit inhaltsgleichen Voraussetzungen beabsichtigt. Der Personalrat hat der vorgeschlagenen Dienstvereinbarung bereits zugestimmt. Die Unterzeichnung soll zeitnah zur Beschlussfassung des Kreistages vorgenommen werden.

5 5 III. Auswirkungen / Zusammenhänge (Ressourcen, Finanzen, Personal, IT): a) Derzeitige Inanspruchnahme Zum Stand befinden sich 145 Mitarbeitende in einem ATZ-Verhältnis. Für 91 von diesen hat die Freizeitphase bereits begonnen, dementsprechend befinden sich noch 54 in der Arbeitsphase. Derzeit liegen dem FD 11 bereits 5 weitere Anträge auf ATZ vor. Durchschnittlich beantragen ca. 10 bis 15 Beschäftigte pro Jahr Altersteilzeit. b) Bilanzielle Wirkungen Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit im Blockmodell sind in der Arbeitsphase Rückstellungen für die Freizeitphase in spiegelbildlicher Höhe zu bilden. Die zum Zeitpunkt der Eröffnungsbilanz ( ) vorliegenden Verpflichtungen wurden seinerzeit bewertet und in entsprechender Höhe Rückstellungen (rd. 8,1 Mio ) gebildet. In den Folgejahren erfolgte eine Zuführung bzw. Auflösung zu bzw. von den Rückstellungen. Bis zum Jahr 2012 erfolgte eine Zuführung zu den Rückstellungen (Höchststand zum rd. 13,72 Mio ), ab diesem Zeitpunkt erfolgte eine Auflösung (zum : rd. 1,65 Mio ). c) Berechnung eines Fallbeispiels im Beamtenbereich Bei einer vergleichenden Darstellung der durch Altersteilzeit entstehenden Kosten sind konkrete Annahmen zu treffen, da bei Beamtinnen und Beamten die Einzelfälle individuell zu betrachten sind. Vereinfachend wird hier vom Regelfall ausgegangen, dass die Beamten/innen aufgrund ihres Lebensalters die für die betreffende Stelle höchstmögliche Besoldungsgruppe mit der höchstmöglichen Erfahrungsstufe erreicht haben. Während der gesamten Altersteilzeit wird jedoch nur eine Teilzeitbesoldung von 50 % zuzüglich eines Altersteilzeitzuschlages gezahlt wird. Es wird von einer vollumfänglichen Nachbesetzung der in der Freizeitphase freiwerdenden Stelle ausgegangen. Dabei werden die Varianten einer Nachbesetzung einer Stelle mit einem Stellenwert A 12 mit Beamt/innen, die nach A 10 bzw. A 11 eingestuft sind, untersucht. Es wird erfahrungsgemäß ein Beamter/eine Beamtin eingesetzt, der/die aufgrund des geringeren Alters in der Regel 1 bis 2 Besoldungsgruppen und mehrere Erfahrungsstufen niedriger als der/die bisherige Stelleninhaber/in eingestuft ist.

6 6 Die Berechnung wird aufgrund der Relevanz des Blockmodells (mehr 95 % aller Anträge) für diese dargestellt. Berechnungsbeispiel Beamter in Altersteilzeit: A 12 Stufe 12, verh., kein Kinderzuschlag, 6 Jahre ATZ, einschl. Weihnachtsgeld Teilzeitbrutto 50 %: x 12,3 x 6 Jahre Aufstockungsbetrag: 700 x 12,3 x 6 Jahre Gesamtkosten Beamter in Altersteilzeit über 6 Jahre Nachbesetzung der Stelle des o.g. Beamten ab Eintritt in die Freizeitphase nach 3 Jahren durch Bea. A 10 Stufe 6, verh., kein Kinderzuschlag: x 12,3 x 3 Jahre Stellenkosten damit bei Nachbesetzung mit A 10 insgesamt Nachbesetzung wie oben, aber mit Bea. A 11 Stufe 9, verh., kein Kinderzuschlag x 12,3 x 3 Jahre Stellenkosten damit bei Nachbesetzung mit A 11 insgesamt Vergleich: Stellenbesetzung über 6 Jahre ohne Altersteilzeit durch Beamten A 12 Stufe 12, verh., kein Kinderzuschlag: Vollzeitbrutto x 12,3 x 6 Jahre Mehrkosten der Stelle bei Altersteilzeit und Nachbesetzung mit A Nachbesetzung mit A

7 7 Nach der Beispielsrechnung wären die Mehrkosten der Altersteilzeit einer Beamtin/eines Beamten A 12 in der Endstufe bei einer Verzögerung der Nachbesetzung mit A 10 nach rd. 2 Monaten, mit A 11 nach rd. 7,5 Monaten kompensiert. Nicht eingerechnet sind dabei mögliche Mehrkosten aufgrund einer Beförderung oder Stufensteigerung der Stellennachfolge und mögliche Einsparungen aufgrund einer geringeren Steigerung des Ruhegehaltssatzes bei Altersteilzeit (0,7 statt 1,0 p.a.). Demgegenüber können aufgrund von Neubewertungen nach Aufgabenverlagerungen die Stellenwerte gegebenenfalls dauerhaft abgesenkt werden und durch verzögerte Wiederbesetzung weitere Einsparungen erzielt werden können.

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