Neues Altersteilzeitregelungsmodell bei der Landeshauptstadt München
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- Ute Engel
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1 Telefon: Telefax: Herr Davidowske Personal- und Seite 1 von 8 Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11 Neues Altersteilzeitregelungsmodell bei der Landeshauptstadt München Antrag Nr / A von Frau Stadträtin Eva Maria Caim, Frau Stadträtin Dr. Evelyne Menges vom , eingegangen am Sitzungsvorlage Nr / V Anlage: Stadtratsantrag Nr / A vom Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Vortrag des Referenten Mit Schreiben vom haben die Stadträtinnen Frau Eva Maria Caim und Frau Dr. Evelyne Menges folgenden Antrag gestellt: Dem Stadtrat wird ein Beschlussvorschlag unterbreitet, der den städtischen Mitarbei - terinnen und Mitarbeitern auch nach Beendigung der bisherigen gesetzlichen Altersteilzeitregelungen zum 31. Dezember 2009, vertragliche Möglichkeiten des vorzeitigen Ausscheidens aufzeigt, wie zum Beispiel durch Arbeitszeitkonten. Begründung: Die gesetzliche Alterszeitregelung läuft zum Ende des Jahres aus. Davon sind auch die Arbeitnehmer der Landeshauptstadt München betroffen. Die bisherige Regelung wurde in Abstimmung mit dem Gesamtpersonalrat mitarbeiterfreundlich umgesetzt, wonach diejenigen Mitarbeiter einen Altersteilzeitvertrag erhielten, bei denen die Stelle anschließend wegfiel. Mit Ende der gesetzlichen Altersteilzeit ist dies nicht mehr möglich. Es gibt aber noch Kolleginnen und Kollegen, die sich zur Altersteilzeit rechtzeitig angemeldet hatten und jetzt nicht mehr zum Zuge kommen können. Natürlich können die einzelnen Referate, so gern sie auch den Mitarbeitern diese Möglichkeit eröffnen möchten, sich nicht unbegrenzt von Personalstellen für die Aufgabenerledigung entledigen. Da die vom Bundesgesetzgeber vorgesehenen Rahmenbedingungen zur Altersteilzeit ersatzlos wegfallen, ist die Stadtverwaltung gefordert, eigene vergleichbare Modelle wie Arbeitszeitkonten zu entwickeln.
2 Seite 2 von 8 1. Ausgangssituation Der Antrag geht davon aus, dass ab dem Jahr 2010 Altersteilzeitregelungen ersatzlos wegfallen und daher Alternativen gesucht werden müssen, die auch künftig einen sozialverträglichen Übergang in die Rente/Pension ermöglichen sollen. Diese Annahme trifft weder für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch für Beamtinnen und Beamte zu. 2. Derzeit geltende Altersteilzeitregelung 2.1 Beamtinnen und Beamte Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten ist Art. 91 des Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) in Verbindung mit 2 der Altersteilzeitzu - schlagsverordnung (ATZV). Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme wurde mit Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom vorgenommen. Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. Sie kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der Altersteilzeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet ist. Durch den o.g. Beschluss wurde das Ermessen insoweit konkretisiert, dass für Dienstkräfte zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen, die sich aus dem Wegfall einer Stelle derselben Laufbahngruppe ergeben. Erst ab Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt das Erfordernis des Stellenwegfalls. Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50% der bisherigen Arbeitszeit und ist zu 90% ruhegehalts - fähig. Die Besoldung wird durch den Dienstherrn auf 83% der bisherigen Nettobesol - dung aufgestockt und durchgängig während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit geleistet. Die Arbeitszeit kann entweder im sog. Blockmodell oder Teilzeitmodell erbracht werden. Im Blockmodell arbeiten die Beschäftigen zunächst in der Arbeitsphase mit ihrer bisherigen Arbeitszeit (100%) weiter und erwerben dadurch ein Zeitguthaben, welches sie in der Freistellungsphase einbringen. Im Teilzeitmodell wird durchgängig mit der reduzierten Arbeitszeit gearbeitet. Nach der derzeit geltenden Fassung des BayBG müssen Altersteilzeiten vor dem begonnen werden. Allerdings hat der bayerische Gesetzgeber bereits konkrete Vorstellungen geäußert, in welcher Weise die Altersteilzeit über 2009 hinaus fortgeführt wird (siehe nachfolgend Ziffer 3.1). 2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Altersteilzeittarifvertrag (TV ATZ), der auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AtG) abgeschlossen wurde. Ebenso wie bei den Beamtinnen und Beamten muss sich die Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken. Sie kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der Altersteilzeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet ist. Durch den o.g. Beschluss
3 Seite 3 von 8 wurde aus Gründen einer weitgehenden Gleichbehandlung der Beschäftigten zur Frage der Anspruchsvoraussetzungen das Ermessen ebenfalls insoweit konkretisiert, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen, die sich aus dem Wegfall einer vergleichbar wertigen Stelle ergeben. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht ein tariflicher Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ( 2 Abs. 2 TV ATZ). Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50% der bisherigen Arbeitszeit nach Maßgabe weiterer Regelungen des TV ATZ. Durch den Arbeitgeber wird in dieser Zeit das Arbeitsentgelt auf 83% des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt und Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt, die einem Arbeitsentgelt von 90% entsprechen. Werden im Zusammenhang mit Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer Arbeitsplätze mit Arbeitslosen oder Auszubildenden besetzt, kann sich der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse für die Aufstockungsleistungen (im Umfang von bis zu 20%) und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (im Umfang von bis zu 30%) erstatten lassen (vgl. 4 AtG). 3. Altersteilzeitregelungen ab dem Für Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits vor dem ihre Altersteilzeit angetreten haben, verbleibt es bei den unter Ziffer 1 dargestellten Regelungen auch über den hinaus. Für Beschäftigte, die eine Altersteilzeit nach dem antreten wollen, stellt sich die Situation wie folgt dar: 3.1 Beamtinnen und Beamte Nach dem Gesetzentwurf vom zur Anpassung der Bezüge 2009/2010 (BayBVAnpG 2009/2010) plant der Bayerische Gesetzgeber eine nahtlose Fortsetzung der Altersteilzeit für bayerische Beamtinnen und Beamten auch über den hinaus, jedoch zu veränderten, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unattraktiveren Bedingungen. Die geplante Nachfolgeregelung sieht wie folgt aus: Altersteilzeit kann auch weiterhin ab Vollendung des 55. Lebensjahres genehmigt werden. Insoweit treten durch die gesetzliche Neuregelung keine Änderungen bezüg - lich der Entscheidung, ob Altersteilzeit genehmigt werden kann, ein. Allerdings verändern sich die gewährten Leistungen zuungunsten der Beschäftigten. Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt nunmehr 60% (bisher 50%) der vorangegangenen Arbeitszeit, eine Besoldung erfolgt in Höhe von nur noch 80% (bisher 83%) und die Altersteilzeit ist nur noch zu 60 % ruhegehaltsfähig (bisher zu 90%). 3.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Die tariflichen Regelungen zur Altersteilzeit gelten ausschließlich für Altersteilzeitver - hältnisse, die vor dem beginnen ( 2 Abs. 4 Satz 2 TV ATZ). Ob die Tarif - parteien Nachfolgeregelungen für Altersteilzeiten nach dem vereinbaren, kann derzeit nicht abschließend beantwortet werden.
4 Seite 4 von 8 Unabhängig vom Bestehen einer tariflichen Regelung zur Altersteilzeit findet das Altersteilzeitgesetz (AtG) jedoch auch weiterhin Anwendung. Auf dieser Grundlage ist es auch weiterhin möglich, auch ohne ergänzenden Tarifvertrag mit den Beschäftig - ten, die bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben, einzelvertraglich Altersteilzeit - vereinbarungen entsprechend den Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes abzuschließen ( 3 AtG). Nach dem Altersteilzeitgesetz muss die Arbeitszeit während der Altersteilzeit weiterhin 50% der bisherigen Arbeitszeit betragen, das Regelarbeitsentgelt seitens des Arbeitgebers um mindestens 20% aufgestockt und Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden, die mindestens auf 80% des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfallen. Eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesagentur für Arbeit in Form von Erstattungen dieser Aufstockungsleistungen ist jedoch nicht mehr möglich ( 1 Abs. 2 AtG). Unabhängig hiervon sind die Aufstockungsbeträge aber auch weiterhin von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit. 4. Zusammenfassung Altersteilzeit (Stand: Juni 2009) Altersteilzeit (Stand: Juni 2009) Rechtsgrundlage Arbeitszeit (im Vergleich zu bisheriger ArbZ) Besoldung / Vergütung (Aufstockung) max. Erstattung durch BA ruhegehaltsfähig / Beiträge zur RV (Aufstockung) Beamtinnen und Beamte bis ab Art. 91 BayBG, 2 ATZV Art. 91 BayBG in der Fassung des BayBVAnpG 2009/2010 Tarifbeschäftigte bis TV ATZ ab AtG 50% 60% 50% 50% 83% (33%) 80% (20%) 83% (33%) 70% % - 90% (40%) 60% (0%) 90% (40%) ( 20%) 80% ( 30%) max. Erstattung durch BA % - Nach dem derzeitigen Stand kann für den Beamtenbereich davon ausgegangen werden, dass Altersteilzeiten über den möglich sind. Gleiches gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit denen - unabhängig von tariflichen Regelungen - Altersteilzeitvereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz abgeschlossen
5 Seite 5 von 8 werden können. 5. Vergleich Langzeitarbeitszeitkonten Altersteilzeit Unabhängig davon, dass es auch weiterhin arbeitsrechtliche wie beamtenrechtliche Grundlagen zur Regelung einer Altersteilzeit geben wird, ist es fraglich, ob Lebensarbeitszeitkonten zu diesen Regelungen eine attraktive Alternative sein können. Langzeitkonten zeichnen sich dadurch aus, dass auf diesen über einen langen Zeitraum hin weg Arbeitszeitguthaben in größerem Umfang angespart werden können, die auch für einen gleitenden bzw. faktisch vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können. Die grundsätzliche Möglichkeit zur Einrichtung von Langzeitkonten ergibt sich für die Beamtinnen und Beamten aus Art. 87 Abs. 4 BayBG und für die Tarifbeschäftigten aus 10 Abs. 6 TVöD sowie den 7 ff des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches, zuletzt geändert mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Flexi II). Im Vergleich zur Altersteilzeit sind Langzeitkonten nicht privilegiert. Für Letztere können keine Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber gezahlt werden. Eine stadtinterne Förderung außerhalb der gesetzlichen Regelungen zur Altersteilzeit ist wegen des Grundsatzes der Entgeltgerechtigkeit (= gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Leistung) nicht möglich. Im Gegensatz zur Altersteilzeit müssten die Beschäftigten die für die Freizeitphase erforderlichen Zeitguthaben somit in vollem Umfang selbst aufbringen. Auch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Arbeitszeiten, die dauerhaft über die Sollarbeitszeit einer Vollbeschäftigung hinaus zur Ansparung von Zeitguthaben erbracht werden, langfristig die Gefahr einer Arbeits- /Dienstunfähigkeit, als auch einer nicht effizienten Arbeitserledigung in sich tragen. Schon aus Fürsorgegründen gegenüber den Beschäftigten sollten daher Langzeitkonten den Abschluss von Teilzeitvereinbarungen voraussetzen. Dadurch wäre es einerseits möglich, Zeiten in größerem Umfang anzusparen und andererseits die Gefahr der (Selbst- )Überforderung der Beschäftigten zu vermeiden, indem grundsätzlich nur Zeiten bis zum Stundenmaß einer entsprechenden Vollzeitkraft auf Langzeitkonten gebucht werden dürfen. In diesem Fall würden die Regelungen zur Altersteilzeit im Blockmodell quasi nachgebildet, allerdings ohne Aufstockungsbeträge durch den Arbeitgeber. Insbeson - dere die Beschäftigten in den unteren und mittleren Einkommensgruppen werden sich eine nicht geförderte Teilzeit in der Regel finanziell nicht leisten können und wären damit faktisch von der Möglichkeit des frühzeitigen bzw. gleitenden Übergang in den Ruhestand über dieses Modell ausgeschlossen. 6. Fazit Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass zum Jahresende sowohl für den Tarif- als auch für den Beamtenbereich ausreichende rechtliche Grundlagen für eine Fortsetzung der Altersteilzeit vorliegen, wenn auch zu geänderten Konditionen. Es besteht derzeit keine Notwendigkeit, städtische Altersteilzeitregelungsmodelle, beispielsweise in Form von Langzeitarbeitszeitkonten, als Ersatz von Altersteilzeitreg - lungen zu entwickeln.
6 Seite 6 von 8 Das Personal- und Organisationsreferat wird dem Stadtrat bis Ende dieses Jahres einen gesonderten Beschluss zur Fortführung von Altersteilzeit über den hinaus vorlegen. In diesem Beschluss werden die konkrete künftige Ausgestaltung der Altersteilzeit und die ggf. erforderlichen Anpassungen der bestehenden Beschlusslage an die neue Rechtslage bei verbeamteten und auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten näher dargelegt und dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt. Bis zu einer weiteren Beschlussfassung des Stadtrats werden Entscheidungen zu Altersteilzeitanträgen mit einem Beginn der Altersteilzeit nach dem zurück gestellt. Dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsstelle für Frauen, dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Vom Vortrag wird Kenntnis genommen. 2. Der Antrag Nr / A der Stadtratsmitglieder Eva Caim und Dr. Evelyne Menges vom ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 3. Das Personal- und Organisationsreferat wird beauftragt, dem Stadtrat noch in diesem Jahr über die Fortführung der Altersteilzeit unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem einen gesonderten Beschluss vorzu - legen. 4. Bis zu der unter 3. genannten Beschlussfassung des Stadtrats werden Entscheidungen über Altersteilzeitanträge mit einem Beginn der Altersteilzeit nach dem zurückgestellt. 5. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent
7 Seite 7 von 8 Ober- /Bürgermeister/in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Dr. Böhle Berufsmäßiger Stadtrat
8 Seite 8 von 8 über den stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Revisionsamt an das Direktorium Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an den Gesamtpersonalrat an die Gesamtvertretung der Schwerbehinderten an die Gleichstellungsstelle für Frauen an das Direktorium GL an das Baureferat RG an das Kommunalreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat HA IV Branddirektion an das Kulturreferat GL an die Münchner Stadtbibliotheken an die Münchner Kammerspiele an das Personal- und Organisationsreferat GL an das POR - P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG an das Referat für Arbeit und Wirtschaft GL an das Schul- und Kultusreferat GL an das Sozialreferat S-Z- P an die Stadtkämmerei GL an den Abfallwirtschaftsbetrieb München an die Markthallen München an die Landwirtschaftlichen Betriebe Verwaltung an die Münchner Stadtentwässerung an die Städtische Klinikum München GmbH, Personalbetreuung Beamte an die Stadtwerke München GmbH, P-PP zur Kenntnis. V. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P 2.11
Personal- und Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11
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