Direktorium gesamtstädtisches Controlling/Steuerungsunterstützung

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1 Telefon: Telefax: Direktorium gesamtstädtisches Controlling/Steuerungsunterstützung Statt Zivildienst künftig Bundesfreiwilligendienst für alle Generationen Antrag Nr / A von Frau Stadträtin Caim vom Sitzungsvorlage Nr / V Anlage Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines Sachstand Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Zivildienst Organisatorische Strukturen beim BFD Rahmenbedingungen für den BFD Kopplung zwischen dem BFD und dem Jugendfreiwilligendienst Grunddaten Vorschlag zum weiteren Vorgehen Anhörung des Bezirksausschusses...7 I. Vortrag des Referenten 1. Allgemeines Freiwilligendienste stellen eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements dar. In den Freiwilligendiensten engagieren sich die Menschen befristet mit einer in der Regel höheren Wochenstundenzahl als dies im allgemeinen bürgerschaftlichen Engagement üblich ist und auch in einer größeren Verbindlichkeit. Anders als in den weiteren Bereichen des bürgerschaftlichen Engagements sind die Rahmenbedingungen zu Freiwilligendienste teilweise gesetzlich geregelt (z. B. Jugendfreiwilligendienstgesetz, Bundesfreiwilligendienstgesetz). Neben dem freiwilligen sozialen Jahr, das bereits seit über 40 Jahren besteht, wurden in den vergangenen zehn Jahren durch den Bund weitere Freiwilligendienste eingeführt. Sie erhielten damit eine größere Bedeutung, sind nun nicht nur den jungen Menschen vorbehalten, sondern wie der Bundesfreiwilligendienst auch älteren Bürgerinnen und Bürgern, Seniorinnen und Senioren. Mit dem Aussetzen des Zivildienstes sah man die Notwendigkeit, einen weiteren Freiwilligendienst ins Leben zu rufen. Über diesen Bundesfreiwilligendienst soll unter anderem die Möglichkeit bestehen, dass Engagierte auf freiwilliger Basis Aufgaben wahrnehmen, die bisher im Rahmen des Zivildienstes geleistet wurden.

2 Seite 2 2. Sachstand Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Zivildienst Am hat der Deutsche Bundestag neben der Aussetzung des Zivildienstes (als Folge der Aussetzung der Wehrpflicht) das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes (BFDG) beschlossen. Der nicht zustimmungspflichtige Gesetzentwurf hat am den Bundesrat passiert und wird anschließend (etwa Anfang Mai) vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt werden. Für den Vollzug des Gesetzes sollen zudem Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Zu den Inhalten konnte bisher nichts in Erfahrung gebracht werden. 3. Organisatorische Strukturen beim BFD Für den BFD ist folgender Grundaufbau vorgesehen: Das bisherige Bundesamt für Zivildienst (BAZ) wird als Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben die zuständige Bundesbehörde für den BFD. Die Zivildienstschulen des BAZ sollen künftig Bildungsangebote für Freiwillige des BFD bereit stellen.

3 Seite 3 Eine wichtige Steuerungs- und Vermittlungsfunktion sollen die sog. Zentralstellen übernehmen: Die Bundesbehörde teilt den Zentralstellen nach Inkrafttreten des jährlichen Haushaltsgesetzes mit, wie viele BFD-Stellen jeweils besetzt werden können. Die Zentralstellen verteilen diese auf die ihnen zugeordneten Träger und Einsatzstellen. Die anerkannten Stellen, d. h. die Einsatzstellen müssen - anders als beim Jugendfreiwilligendienst bei dem das Trägerprinzip gilt - nicht zwingend mit einem Träger zusammenarbeiten. Ist ein Träger eingebunden, kann dieser neben Betreuungsaufgaben auch die Zuständigkeit für die Bildungsmaßnahmen der Freiwilligen übernehmen. Ansonsten können die Schulungsangebote des BAZ genutzt werden. Die Einsatzstellen müssen selbst Freiwillige für ihre BFD-Stellen suchen. U. a. unterstützen hierbei Stellenbörsen im Internet. Die Zentralstellen werden zum einen von den heutigen bundeszentralen Trägern der Jugendfreiwilligendienste gebildet, zum anderen bildet die Bundesbehörde eine eigene Zentralstelle: Für die Landeshauptstadt München ist abzuwägen, ob sie den Empfehlungen des Deutschen Städtetages folgt und sich für eine Zusammenarbeit mit der Zentralstelle des BAZ entscheidet oder ob sie - wie bei dem Jugendfreiwilligendienst - mit einem Träger zusammenarbeitet. Nach ersten Informationen wäre die Zusammenarbeit mit der Zentralstelle des Bundesamtes kostenlos. Bei externen Trägern werden - zumindest im Bereich der Jugendfreiwilligendienste - Zuschüsse gewährt. Zudem ist der Deutsche Städtetag der Ansicht, dass externe Träger eigene Ziele verfolgen. Andererseits können externe Träger bei der Besetzung offener BFD-Stellen helfen.,

4 Seite 4 Die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband im Bereich der Jugendfreiwilligendienste hat sich nach Aussage des Sozialreferats (S-Z-BE) bewährt. Ob die externen Träger auch die Einsatzstellen der erweiterten Einsatzgebiete des BFD (Sport, Integration, Kultur, Bildung, Zivil- und Katastrophenschutz) betreuen würden, müsste noch im Detail abgeklärt werden. 4. Rahmenbedingungen für den BFD Der Gesetzentwurf für den BFD sieht folgende Rahmenbedingungen vor: Zielgruppe Dauer Voll- und Teilzeit Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Männern und Frauen jeden Alters nach Erfüllung der Schulpflicht in der Regel zwölf, mindestens sechs und höchstens 24 Monate bis 26 Jahre Vollzeitbeschäftigung, ab 27 Jahre Teilzeit von mehr als 20 Wochenstunden arbeitsmarktneutral (d. h. ergänzende Leistungen) Einsatzbereiche wie Zivildienst plus weitere Einsatzbereiche: Sport, Integration, Kultur, Bildung, Zivil- und Katastrophenschutz Sozialversicherung gesetzlich sozialversichert Taschengeld Förderung Einsatzstellen Pädagogische Begleitung Obergrenze, frei vereinbar Einsatzstellen bekommen für jeden Freiwilligen bis zu 550 Euro (für besonders benachteiligte Jugendliche 600 Euro) pro Monat vom Bund erstattet (davon: 200 für pädagogische Begleitung, bis 350 Taschengeld) sorgen auf ihre Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung (frei vereinbar) zahlen im Auftrag des Bundes Taschengelder und die Sozialversicherungsbeiträge bei jüngeren Freiwilligen: bei entfallendem Kindergeldanspruch der Eltern ggf. Ausgleich durch ein erhöhtes Taschengeld mindestens 25 Tage (bei 12 Monaten BFD) Förderbeginn Anerkennung von Zivildienststellen automatische Anerkennung aller Zivildienst-Einsatzstellen zum Stand Die in der Tabelle grau hinterlegten Textpassagen zeigen die Hauptunterschiede zwischen dem neuen Bundesfreiwilligendienst und dem langjährig etablierten Jugendfreiwilligendienst (mit dem freiwilligen sozialen Jahr - FSJ und dem freiwilligen ökologischen Jahr - FÖJ).

5 Seite 5 Weitere Unterschiede liegen darin, dass der BFD unter der Verwaltung durch den Bund, das FSJ/FÖJ unter der Verwaltung der Länder stehen, beim BFD eine Trägerschaft nicht zwingend notwendig ist und die Vereinbarung mit den Freiwilligen beim BFD von der Bundesbehörde geschlossen wird. (Beim FSJ/FÖJ schließen entweder der Träger alleine - oder zusammen mit der Einsatzstelle - und dem/der Freiwilligen eine Vereinbarung über den Dienst). Während der Zivildienst bisher ein Pflichtdienst für alle Kriegsdienstverweigerer war, handelt es sich beim Bundesfreiwilligendienst um einen reinen Freiwilligendienst. Wie viele Menschen sich tatsächlich bereit erklären Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes zu erbringen, muss sich die nächsten Jahre zeigen. 5. Kopplung zwischen dem BFD und dem Jugendfreiwilligendienst Es wird angestrebt, dass insgesamt so viele BFD-Einsatzstellen angeboten werden, wie FSJ-/FÖJ-Stellen besetzt sind. Es soll zu keinem Verdrängungswettbewerb zwischen den Freiwilligendiensten kommen. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist von einem Tandem-Modell die Rede: Die Zentralstellen können die Zuteilung eines weiteren BFD-Platzes an die Besetzung eines weiteren FSJ/FÖJ-Platzes koppeln. Insbesondere kann voraussichtlich ein Träger des FSJ auch Träger des BFD sein, jedoch ist die Rolle des Trägers im BFDG-Entwurf nicht klar geregelt. Für 2011 spielt die Kopplung noch keine entscheidende Rolle: Die Zentralstelle des BAZ hat ein Kontingent von BFD-Stellen zugewiesen bekommen. Welche Auswirkungen sich nächstes Jahr durch die Kopplung ergeben können, ist selbst dem Bundesamt für Zivildienst unklar. 6. Grunddaten Bundesweit gab es am Zivildienstleistende. Lt. Newsletter des Bundesbeauftragten für den Zivildienst gibt es bundesweit anerkannte Einsatzstellen. Von diesen sollen knapp 25 % kommunale Einsatzstellen sein. Der Bundesfreiwilligendienst soll - parallel zu den FSJ/FÖJ-Stellen - für Stellen eingerichtet werden. Lt. dem Bundesamt für Zivildienst sind aktuell 581 Zivildienstleistende im Stadtgebiet München tätig. Bei der LHM gibt es im Hoheitsbereich 12 anerkannte Zivildienstplätze, von denen aktuell vier besetzt sind.,

6 Seite 6 Daneben ergibt sich bei städtischen (Beteiligungs-) Gesellschaften und Stiftungen nachrichtlich folgendes Bild: Rechtsträger anerkannte Stellen besetzte Stellen Münchenstift GmbH Städtisches Klinikum München GmbH Münchner Volkshochschule GmbH 8 0 Behandlungszentrum Kempfenhausen 16 2 Waisenhausstiftung München 2 0 Summe Vorschlag zum weiteren Vorgehen Das Direktorium schlägt folgende Schritte vor: A Information der Referate insbesondere zur Abklärung zusätzlicher Bedarfe im Hoheitsbereich Durch die erweiterten Einsatzbereiche (Sport, Integration, Kultur, Bildung, Zivil- und Katastrophenschutz) könnten sich ggf. weitere Bedarfe im Hoheitsbereich ergeben. Nachdem der BFD arbeitsmarktneutral ausgestaltet werden soll, ist darauf zu achten, dass es sich bei den jeweiligen Tätigkeiten nur um ergänzende Leistungen handeln darf. Die Referate werden vom Direktorium über die Möglichkeiten informiert um dann ggf. in Abstimmung mit dem Direktorium weitere Schritte einzuleiten. B Abklären, welche Vor-/Nachteile bei der Wahl der Zentralstelle bestehen Die LHM kann sich entweder der Zentralstelle des Bundesamtes bedienen oder wie beim FSJ mit externen Trägern zusammenarbeiten (vgl. Punkt 3). Das Direktorium klärt sowohl mit dem Bundesamt als auch exemplarisch mit dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband eine mögliche Zusammenarbeit für den BFD ab.

7 Seite 7 C Informationen im Internetauftritt der Landeshauptstadt München einstellen Für das Stadtgebiet München gibt es zwei Regionalbetreuer/-innen des BAZ, deren Aufgaben für den BFD noch unklar sind (Stand: ). Als zentrale Ansprechstelle verbleiben für die LHM die Aufgabe der Besetzung der eigenen Stellen und die Beratung hinsichtlich weiterer Anlaufstellen. Diese Informationen können im städtischen Internetauftritt unter dem Punkt Engagiert Leben auf einer gesonderten Seite aufgenommen werden. D Beobachtung weiterer Entwicklungen Das Direktorium muss beobachten, welche Entwicklungen sich beim BFD ergeben (Ausführungsbestimmungen, Kopplung mit Jugendfreiwilligendienst, ). Das Direktorium wird den Stadtrat über die weiteren Entwicklungen informieren. 8. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Verwaltungsbeirat des Direktoriums - HA I, Herrn Stadtrat Amlong, ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Der Stadtrat nimmt den Vortrag zum Bundesfreiwilligendienst zur Kenntnis. 2. Der Antrag Nr / A von Frau Stadträtin Caim vom ist damit geschäftsordnungsmäßig erledigt. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle.,

8 Seite 8 III. Beschluss nach Antrag. Die endgültige Beschlussfassung über den Beratungsgegenstand obliegt der Vollversammlung des Stadtrats. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der / Die Vorsitzende Der Referent Bürgermeister/-in ea. Stadtrat / ea. Stadträtin Christian Ude Oberbürgermeister

9 Seite 9 IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium - I/CS an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt z. K. V. Wv. Direktorium -I/CS 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium - GL An das Baureferat An das Kommunalreferat An das Kreisverwaltungsreferat An das Kulturreferat An das Personal- und Organisationsreferat An das Referat für Arbeit und Wirtschaft An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung An das Sozialreferat An die Stadtkämmerei An den Gesamtpersonalrat An das Revisionsamt z. K.,

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