Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung
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- Nadja Diefenbach
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1 Telefon: Telefax: Personal- und Seite 1 von 9 Organisationsreferat Betriebliche Gleichstellung P 5.02 Einführung der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) bei der Landeshauptstadt München Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen: 1. Entwurf: Vereinbarung zur Familienpflegezeit 2. Schreiben zur Finanzierung der Familienpflegezeit des Personal- und Organisa- tionsreferats, Personalbetreuung, Stellenwirtschaft vom Schreiben zur Finanzierung der Familienpflegezeit der Stadtkämmerei, Haushalts- wirtschaft vom Stellungnahme der Gleichstellungsstelle 5. Stellungnahme des Gesamtpersonalrates Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten 1. Ausgangslage In Deutschland werden mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen zu Hause von Fa- milienangehörigen versorgt. Rund 40% sind parallel zu ihrer Pflegetätigkeit auch berufs- tätig. Aufgrund der demographischen Entwicklung, die u.a. zur Folge hat, dass die Le- benserwartung steigt, ist abzusehen, dass immer mehr Menschen Beruf und häusliche Pflege miteinander vereinbaren müssen. Die Altersstrukturanalyse für die Stadtverwaltung München zeigt, dass das Durchschnittsalter der Beschäftigten, das derzeit bei 44 Jahren liegt, kontinuierlich ansteigt. Auch bei der Landeshauptstadt München wird damit ein größerer Anteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Situation kommen, die Pflege von Angehörigen bewältigen zu müssen. Die Übernahme häuslicher Pflege wirft für berufstätige Frauen und Männer erhebliche Probleme bei der Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Privatleben auf. Das öffentlich geförderte Projekt Lanceo Balanceorientierte Leistungspolitik, das sich auch mit Fragen der Work- Life- Balance befasst, führte Anfang 2011 eine Befragung bei pflegenden Beschäftigten der Stadt durch, um Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob und wie pflegende Angehörige sinnvoll unterstützt werden können.
2 Seite 2 von 9 In diesem Rahmen haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler im Auftrag der Stadt persönliche Gespräche (Interviews) mit 21 Beschäftigten geführt, die sich um pflegebe- dürftige Angehörige kümmern. Der daraus entstandene Forschungsbericht "Lebens- und Arbeitssituation pflegender Angehöriger" (Intranet: Personal Beruf und Familie) kam zu folgenden Ergebnissen: Die Pflege von Angehörigen ist eine Angelegenheit, die in vielerlei Hinsicht zutiefst von Geschlechts- zugehörigkeit, von Geschlechterrollen und von entsprechenden Normalitätsvorstellungen geprägt ist. Pflege gilt traditionell als weibliche Aufgabe und dies spiegelt sich auch in dieser Untersuchung wider: Die Mehrzahl der Befragten sind Frauen. Und von diesen Frauen wird mehr oder weniger selbstverständlich erwartet, dass sie als Töchter, Schwiegertöchter, Ehefrauen, Schwestern oder Mütter (all diese Rollen finden sich unter den befragten Frauen) Verantwortung für die Pflege übernehmen. Die kleinere Zahl der Männer, die an der Befragung teilgenommen haben, ist allerdings nicht in einer leichteren Situation. Auch sie haben mit geschlechtsspezifischen Stereotypen zu kämpfen. So kann man als Mann auf Unverständnis, mitunter auch auf offene Kritik stoßen, wenn man Pflegeaufgaben übernimmt und auf Karrierechancen verzichtet. Und es finden sich Erzählungen darüber, dass man in der Erwerbsarbeit die eigene private Lebenssituation verschweigt, um nicht als beruflich weniger leistungsfähig zu erscheinen. Durchgängig wurde beklagt, dass die Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen zeitlich aufwändig und anstrengend sowie psychisch belastend ist. Die Befragten wünschten sich mehr Zeit und finanzielle Mittel, um den Anforderungen des Arbeitslebens und der Pflege besser gewachsen zu sein. Bisher können pflegende Angehörige unbezahlte Pflegezeit bis zu einem halben Jahr nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) unbezahlte familienpolitische Beurlaubung (Art. 89 Abs. 1, Nr. 1 BayBG; 28 TVöD) Teilzeitbeschäftigung zur Pflege von Angehörigen ( 11 Abs. 1 TVöD als auch Art. 89 Abs. 1, Nr. 1 BayBG) in Anspruch nehmen. In den Leitsätzen 2009 zur Betrieblichen Gleichstellung von Frauen und Männern wurde im Leitsatz 2.6 festgeschrieben, dass geprüft wird, wie pflegende Beschäftigte noch besser unterstützt werden können. Es war daher zu klären, ob bei der Landeshauptstadt München von den Möglichkeiten des am in Kraft getretenen Familienpflege- zeitgesetzes (FPfZG) Gebrauch gemacht werden soll. Nachstehend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen dargestellt und ein Vorschlag zur Anwendung bei der Landeshauptstadt München unterbreitet. 2. Keine Verpflichtung zur Umsetzung des FPfZG Die Arbeitgeberin ist in ihrer Entscheidung frei, ob sie die Familienpflegezeit
3 Seite 3 von 9 ihren Be- schäftigten anbieten will. Sobald aber in einem Einzelfall eine Vereinbarung zur Familien- pflegezeit abgeschlossen wurde, ist die Arbeitgeberin an den Gleichbehandlungsgrund- satz gebunden. Daher ist generell zu entscheiden, inwieweit die Landeshauptstadt Mün- chen bereit ist, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern diese neue Möglichkeit zu eröffnen. 3. Inhalt des FPfZG Beschäftigte können ihre Arbeitszeit über einen Zeitraum von max. zwei Jahren auf bis zu 15 Wochenstunden reduzieren, wobei das Gehalt nur um die Hälfte der Arbeitszeitver - ringerung reduziert wird. Den Aufstockungsbetrag streckt die Arbeitgeberin vor (sog. Pflegephase oder Familienpflegezeit). Im Anschluss an die Familienpflegezeit muss die Dienstkraft den Aufstockungsbetrag der Arbeitgeberin wieder zurückzahlen, indem sie für einen Zeitraum, der der Pflegephase entspricht, wieder in ihrem vor der Pflegezeit geltenden Wochenstundenmaß, aber bei weiterhin reduziertem Gehalt, arbeitet (sog. Nachpflegephase). Beispiel: Eine in Vollzeit arbeitende Dienstkraft kann ihre Arbeitszeit auf 50 % reduzieren und erhält dabei 75 % des ursprünglichen Arbeitsentgelts für maximal 2 Jahre. In der sogenannten Nachpflegephase arbeitet die Dienstkraft wieder in ihrem ursprünglichen Arbeitszeitmodell, also Vollzeit, und erhält weiterhin 75 % des Arbeitsentgelts bis der Entgeltvorschuss zurückgezahlt ist. Zur Inanspruchnahme der Familienpflegezeit mit anschließender Nachpflegephase wird eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München als Arbeitge - berin und der Antragstellerin / dem Antragsteller abgeschlossen (Entwurf: Anlage 1). Dieser Vereinbarungsentwurf kann sich ggf. noch in einigen Punkten ändern und dient nur zur Veranschaulichung. 4. Personenkreis Diese Regelung gilt derzeit nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ( 2 Abs.2 FPfZG i.v.m. 7 PflegeZG). Für den Beamtenbereich gibt es derzeit keine entsprechende Regelung. 5. Ermessen bei Genehmigung Das FPfZG beinhaltet ausdrücklich keinen Rechtsanspruch auf Gewährung der Familien- pflegezeit. Es handelt sich um eine staatlich geförderte, freiwillige Vereinbarung auf ein- vernehmlicher, vertraglicher Basis zwischen der Arbeitgeberin und der pflegenden Dienst- kraft. Inwieweit und aus welchen Gründen im Einzelfall eine beantragte Familienpflegezeit ab- gelehnt werden kann, ist gesetzlich im Familienpflegezeitgesetz nicht geregelt. Wegen des im Arbeitsrecht geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit kann die Arbeitgeberin über den Antrag nach
4 Seite 4 von 9 billigem Ermessen unter Berücksichtigung der betrieblichen Inter- essen und des Interesses der oder des Beschäftigten, einen nahen Angehörigen zu pfle- gen, entscheiden ( 315 Abs. 3 BGB). Die Arbeitgeberin erteilt eine sog. Gesamtzusage (aus der sich ein arbeitsvertraglicher Anspruch der einzelnen Beschäftigten ergibt), sobald sie innerbetrieblich anbietet, Fami- lienpflegezeiten durchzuführen. Auch durch ein nur abstraktes arbeitgebers eitiges Ange- bot tritt eine Selbstbindung der Arbeitgeberin ein, aus der eine gesteigerte Verhandlungs- pflicht der Arbeitgeberin und eine Verpflichtung zur billigen Ermessensentscheidung erfolgt. Von der Zusage kann sich die Arbeitgeberin nur durch Änderungskündigung lösen, sofern die Zusage keinen Widerrufs- /Änderungsvorbehalt enthält. Nur wenn eine Gesamt- zusage unter Widerrufs- /Änderungsvorbehalt steht, kann auch der Widerruf/eine Änder- ung durch Gesamtzusage erfolgen. 6. Inanspruchnahme des Bundesdarlehens Der Aufstockungsbetrag, den die Arbeitgeberin in der Pflegephase der/dem Beschäftigten vorstreckt, kann durch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) finanziert werden. Den nach der Pflegephase einbehaltenen Lohn zahlt die Arbeitgeberin dann an das BAFzA zurück. Im Falle einer Inanspruchnahme des Darlehens wären je Person Konten anzulegen und zu bebuchen. Die Kreditbeträge wären in der Nachpflegephase personengenau laufend zu tilgen. Der Verwaltungsaufwand stünde einem über - schaubaren Zinsgewinn durch die Inanspruchnahme der Darlehen gegenüber. Personal- und Organisationsreferat und Stadtkämmerei halten die Inanspruch - nahme des Bundesdarlehens für entbehrlich (siehe Anlage 2 und Anlage 3), soweit die Anzahl der betroffenen Dienstkräfte im kleineren Rahmen bleibt. Es handelt sich dann nur um Schwankungen über die Haushaltsjahre, die auch gegenläufig sein werden. Ausgehend von einer Anzahl von Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmern im Gemeindehaushalt führt eine gleichzeitige Inanspruchnahme durch geschätzte 100 Personen zu Auswirkungen i.h.v. etwa 1 Mio. jährlich, verteilt über die Referate mit gegenläufigen Effekten. Sollten in einzelnen Referaten dennoch Härten auftreten, könnte auf dem Büroweg gegen gesteuert werden. Nach Auffassung des Personal- und Organisationsreferats und der Stadtkämmerei soll die Darlehensmöglichkeit daher nicht genutzt werden. 7. Familienpflegezeitversicherung für die Beschäftigten Nachdem die Arbeitgeberin bei der Genehmigung von Familienpflegezeit mit den Auf- stockungsbeträgen in Vorleistung geht und diese erst in der Nachpflegephase kontinuier- lich abgebaut werden, sieht der Gesetzgeber eine Absicherung bei Berufsunfähigkeit oder Tod des Beschäftigten für die Arbeitgeberin vor. Das Gesetz hat deshalb den Abschluss einer Ausfallversicherung mit einem zertifizierten Versicherungsunternehmen zur Vor-
5 Seite 5 von 9 aussetzung für die Gewährung des Bundesdarlehens (siehe Ziffer 6) gemacht. Da die Stadt das Darlehen nicht in Anspruch nimmt, ist der Abschluss der Ausfallversicherung rechtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Für den Fall, dass die Arbeitgeberin das Darlehen nicht in Anspruch genommen hat, hat sie jedoch nach dem Familienpflegezeitgesetz gegenüber dem BAFzA einen Anspruch auf Übernahme der von der/dem Beschäftigten bei vorzeitiger Beendigung des Beschäf- tigungsverhältnisses zu erbringenden Ratenzahlungen, soweit die/der Beschäftigte ihrer/ seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nicht nach- gekommen ist, vgl. 8 Abs. 1 und 2 FPfZG. Voraussetzung hierfür ist aber nach dem Ge- setz u.a. ebenfalls der Abschluss einer zertifizierten Familienpflegezeitversicherung. Diese Versicherung wird von der oder dem Beschäftigten, dem Arbeitgeber oder dem Bundesamt für zivilgesellschaftliche Aufgaben auf die Person der oder des Beschäftigten für die Dauer der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase geschlossen. Zur Minimierung des finanziellen Risikos für die Stadt ist es daher aufgrund der gesetz- lichen Vorgaben notwendig, ebenfalls den Abschluss der zertifizierten Ausfallversicherung zur Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt Mün- chen zu machen. Die pflegenden Beschäftigten können sich in die Gruppenversicherung des BAFzA aufnehmen lassen oder sich selbst bei einem von der BAFzA zertifizierten Versicherungsunternehmen versichern. Die derzeitige Versicherungsprämie errechnet sich je nach Versicherung mit einem Prozentsatz zwischen 1,8% - 2,5% des Brutto- Aufstockungsbetrages zuzüglich des Arbeitgeberanteils am Sozialversicherungsbeitrag. Beispiel: Tabellenentgelt E 8, Stufe 3 ganztags 2.570,24 + Münchenzulage 110,90 Gesamt brutto = 2.681,14 davon 1/2 bei 50 % Arb.zeit 1.340,57 Aufstockungsbetrag auf 75 % 670,29 + darauf entfallender Sozi.beitrag des AG 19,575 % (Wert 2012) Summe Aufstockung + darauf entfallender AGA Sozi Monatliche Versicherungsprämie 131,21 zwischen 14,43-20,04 = 801,50
6 Seite 6 von 9 zwischen 1,8 % - 2,5 % Die Stadt München beabsichtigt vorbehaltlich der Genehmigung des KAV -, auf freiwilliger Basis und ohne Begründung einer Rechtspflicht für die Zukunft denjenigen Beschäftigten, welche Familienpflegezeit in Anspruch nehmen, die monatlichen Ver- sicherungsprämien zu erstatten. Es kann davon ausgegangen werden, dass nur eine geringe Anzahl von Beschäftigten die Familienpflegezeit in Anspruch nehmen wird. Gemäß einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom wurde deutschlandweit derzeit nur ca. 200 mal die Familienpflegezeit in Anspruch genommen. Da es sich bei der Übernahme der Versicherungsprämien gemessen an den Personal- auszahlungen um untergeordnete Beträge handelt, ist eine zusätzliche Finanzierung nicht erforderlich. Der Auslagenersatz für die Beiträge zur Familienpflegezeit- Versicherung erfolgt über die Entgeltabrechnung jeweils unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und darauf, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Die Auszahlungen gehen damit zu Lasten der Personalauszahlungsbudgets der Referate in denen diese geringen Beträge wegen der geltenden Haushaltsregeln aufgehen. 8. Technische Umsetzung Die Entgeltabrechnung ist auf die genauen Informationen aus paul@ angewiesen, wie z.b. Stundenmaß, Entgeltgruppe, beabsichtigtes Stundenmaß, Dauer, Zulagen etc., um den Aufstockungsbetrag exakt berechnen zu können. Geprüft wird derzeit in einem Vergabeverfahren, welche auf dem Markt erhältlichen Er- weiterungen für das SAP-System der Stadtverwaltung sinnvoll sind. Die technische Realisierung kann frühestens im ersten Halbjahr 2013 erfolgen. Es ist vor- aussichtlich mit einem finanziellen Aufwand von ca zu rechnen. Übergangsweise ist es möglich, die Berechnungen für die Umsetzung des Familienpflege- zeitgesetzes manuell im vorhandenen SAP System durchzuführen. Bei der Entgelt- abrechnung würde in diesem Fall einer Aufwandsschätzung zufolge 12,5 Stunden pro Fall und Jahr in Entgeltgruppe 8 anzusetzen sein. Sollte die Einführung der technischen Unterstützung erst später erfolgen können, ist es möglich, mit den vorhandenen Personalkapazitäten der Entgeltabrechnung manuell bis zu 10 Fälle im Jahr abzuwickeln. 9. Vorschlag für das weitere Vorgehen Wie eingangs ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beschäftigtenanteil, der Pflege von Angehörigen und Beruf vereinbaren muss, steigen wird. Um unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen und auch unsere Attraktivität als Arbeitgeberin auf dem Feld Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstreichen, empfiehlt das Perso- nal- und Organisationsreferat, von den Möglichkeiten des FPfZG Gebrauch zu machen. Dafür sollen folgende
7 Seite 7 von 9 Rahmenbedingungen gelten: o o o o Auf die Inanspruchnahme des Bundesdarlehens wird verzichtet (s. Ziff. 6 des Vor- trags). Der Nachweis über den Abschluss einer nach 11 FPfZG zertifizierten Familien- pflegezeitversicherung durch die Beschäftige/ den Beschäftigten ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit bei der Stadt München. Auf die Genehmigung einer Familienpflegezeit besteht kein Rechtsanspruch, vielmehr wird zur Inanspruchnahme der Familienpflegezeit mit anschließender Nachpflege- phase eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Landeshauptstadt München und der/dem Beschäftigten auf der Grundlage des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) geschlossen. Die Entscheidung über den Antrag der/des Beschäftigten erfolgt nach billigem Ermessen. Die Gewährung sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit an die Beschäftigte/den Beschäftigten durch die Arbeitgeberin erfolgt freiwillig, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.v. und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird. Das Angebot der Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann wider- rufen werden, wenn das Familienpflegezeitgesetz in der Fassung vom geändert oder außer Kraft gesetzt wird. 10. Beteiligung Gesamtpersonalrat und Gleichstellungsstelle Die Gleichstellungsstelle ist mit der Beschlussvorlage grundsätzlich einverstanden. Ihre Anregungen wurden in die Beschlussvorlage eingearbeitet (Anlage 4). Der Gesamtpersonalrat hat der Einführung der Familienpflegezeit zugestimmt (Anlage 5). Seine Anregung, dass die Familienpflegezeitversicherungsprämien von der Landeshauptstadt München getragen werden, wurde entsprochen. Dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Schmitt, dem Gesamtpersonalrat und der Gleichstellungsstelle ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden.
8 Seite 8 von 9 II. Antrag des Referenten 1. Die Familienpflegezeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem FPfZG wird bei der Landeshauptstadt München ab dem ermöglicht. 2. Dem unter Ziffer 9 unterbreiteten Vorschlag zum weiteren Vorgehen wird zugestimmt. 3. Die Umsetzung des Verfahrens wird im Büroweg geregelt. 4. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober- /Bürgermeister/in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt an die Stadtkämmerei Dr.Böhle Berufsmäßiger zur Kenntnis. V. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P 5.02
9 Seite 9 von 9 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das POR, P 1 Frau Röppnack An das POR, P 2 An das POR, P 4 An das POR, GL - DIKA An den Gesamtpersonalrat An die Gleichstellungsstelle für Frauen An die Gesamtvertretung der Schwerbehinderten An das Direktorium - GL An das Baureferat - RG An das Kommunalreferat - GL An das Kreisverwaltungsreferat - GL An das Kulturreferat - GL An das Personal- und Organisationsreferat - GL An das Referat für Arbeit und Wirtschaft GL An das Referat für Bildung und Sport GL An das Referat für Gesundheit und Umwelt - GLS An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung - SG An das Sozialreferat - S-R- 1 An den Abfallwirtschaftsbetrieb München An den Dienstleister für Informations- und Telekommunikationstechnik, IT@M An die Landwirtschaftlichen Betriebe An die Markthallen München An die Münchner Kammerspiele An die Münchner Stadtentwässerung zur Kenntnis. Am
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