Personal- und Organisationsreferat P 2.11

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1 Telefon Telefax Frau Seidel Personal- und Organisationsreferat P 2.11 Neuorganisation des städtischen Wohnungsbestandes; Personalrechtliche Rahmenbedingungen Sitzungsvorlage Nr / V Anlage: Übersicht über Grundlagen eines Einsatzes von städtischem Personal bei GWG und GEWOFAG Bekanntgabe in der Vollversammlung des Stadtrates vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Mit Beschluss der Vollversammlung vom wurde die Neuordnung des städtischen Wohnungsbestandes zum beschlossen und das Personalund Organisationsreferat beauftragt, zeitgleich zur Wohnungsübertragung auf GWG und GEWOFAG ein personalwirtschaftliches Konzept zu erstellen. Zum beschlossenen Änderungsantrag von SPD/Grünen/Rosa Liste (Ziffer 8) erarbeitet das Direktorium derzeit eine weitere Beschlussvorlage. Darin sind zugleich die organisatorischen und personellen Folgen der geplanten Entscheidungen darzustellen. Darüber hinaus stehen weitere Entscheidungen zur rechtsgeschäftlichen Form des Wohnungsüberganges bei bestimmten Wohnungsarten an (Neue Heimat, Antragsziffer 2/ Klinikwohnungen, Ziffer 3/ Wohn- und Unterkunftsanlagen bzw. KomProB/ C- Objekte des Sozialreferates, Ziffer 5) bzw. sollen Verwalterverträge vorbereitet werden (z.b. Immobilien Stiftung Alte Heimat, Ziffer 6/ Stiftungswohnungen, Ziffer 7). Diese Vorlagen sind sukzessive bis zum Jahresende 2011 in den zuständigen Fachausschüssen zu behandeln. Personengenaue Aussagen zum betroffenen Personal und den Auswirkungen des Wohnungs- und Aufgabenüberganges auf dessen Beschäftigungsverhältnisse setzen voraus, dass Klarheit darüber besteht, ob und welche Wohnungen zu den beiden Wohnungsbaugesellschaften übertragen und für welche Wohnungen die Verwaltung von GWG und GEWOFAG übernommen werden. Auch die Entscheidung für eine Wohnungsübertragung bzw. den Abschluss eines Verwaltervertrages hat Auswirkung auf vorhandene Beschäftigungsverhältnisse der Stadt. Ein vollständiges Bild über die konkreten personalwirtschaftlichen Auswirkungen

2 Seite 2 lässt sich deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt und unter Beteiligung der Wohnungsbaugesellschaften erstellen. Mit dieser Bekanntgabe soll über die personalrechtlichen Folgen allgemein informiert, die Rahmenbedingungen für eine Beschäftigung von städtischem Personal bei den Wohnungsbaugesellschaften skizziert sowie etwaige Lösungswege im Umgang mit den betroffenen städtischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dem Grunde nach aufgezeigt werden. Eine Zusammenfassung der personalrechtlichen Grundlagen und ihre praktische Bedeutung im Zusammenhang mit der Neuordnung des städtischen Wohnungsbestandes ist dieser Bekanntgabe als Anlage beigefügt. 1 Nebenberufliche Hausmeisterinnen und Hausmeister Nach derzeitigen Informationen (Stand ) handelt es sich um 127 nebenberufliche Dienstkräfte (etwa 22 Vollzeitäquivalente), die in den betroffenen Wohnanlagen oder in der Nähe von gewerblichen Objekten wohnen und nebenbei kleinere Hausmeisteraufgaben in geringfügigem Umfang mit einem Wochenstundenmaß von 2 bis 12 Stunden übernehmen. Sie werden - überwiegend als geringfügig Beschäftigte - in der Zuständigkeit des Kommunalreferates eingestellt und betreut. Rund ein Drittel der Beschäftigten hat das 65. Lebensjahr überschritten. Das Kommunalreferat geht davon aus, dass 34 Dienstkräfte dieses Personenkreises aufgrund der gegenwärtigen Überlegungen nicht von einem Wohnungs- bzw. Aufgabenübergang betroffen sein werden, da in diesen Fällen Eigentum und Verwaltung, z.b. bei reinen Gewerbeobjekten, bei der Landeshauptstadt München verbleiben sollen. 1.1 Wohnungsübergang In allen Fällen, in denen die Landeshauptstadt München das Eigentum (inkl. Bestellung eines Erbbaurechtes) auf eine der beiden Wohnungsbaugesellschaften überträgt, liegt ein Betriebsübergang i.s.d. 613a BGB vor. Hier tritt der Erwerber kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Dies betrifft alle Hausmeisterinnen und Hausmeister in Wohnungen, die der Stadtrat eigentumsrechtlich auf GWG und GEWOFAG überträgt, unabhängig von der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Form. Betroffen sind hier 53 Dienstkräfte, für die zur Begleitung des Betriebsüberganges ein Personalüberleitungsvertrag im Einvernehmen mit der jeweiligen Wohnungsbaugesellschaft angestrebt werden sollte. Beschäftigte, die von einem Betriebsübergang betroffen sind, können diesem nach 613a Abs. 6 BGB widersprechen mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis zum alten Arbeitgeber fortgesetzt wird. Dies ist dann problematisch, wenn der Arbeitgeber wie im Falle der nebenberuflichen Hausmeisterinnen und Hausmeister keine vergleichbaren Ersatzbeschäftigungen anbieten kann. Es muss deshalb das Ziel der Stadt sein, die Fortsetzung der Arbeitsverhältnisse bei den Erwerberinnen nach dem Betriebsübergang gemeinsam mit den Gesellschaften so zu organisieren und in einer Weise sicherzustellen, die Befürchtungen der Beschäftigen zu den Folgen eines Betriebsüberganges nicht aufkommen lässt.

3 Seite 3 Mit einem Personalüberleitungsvertrag zwischen der Stadt und den jeweils betroffenen Gesellschaften kann bindend und gegenüber den Beschäftigten darstellbar geregelt werden, dass deren Beschäftigungsverhältnisse auch nach dem Betriebsübergang sicher sind und es für einen Widerspruch keinen vernünftigen Grund gibt. Auf diesem Wege können die vorhandenen Arbeitsverhältnisse in abgesicherter Form übergeleitet werden und die sozialen Standards der Landeshauptstadt München auch dort übernommen werden, wo eine Tarifbindung an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) nicht besteht (GEWOFAG). Die Stadt beschreitet hier kein Neuland. Bereits 2005 wurde der Verkauf des Stachus- bauwerkes an die SWM GmbH durch einen Personalüberleitungsvertrag erfolgreich begleitet. Inhaltlich können darin u.a. Festlegungen zum Eintritt in die bestehenden Arbeitsverträge, zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch die Erwerberin oder zum Unterrichtungsschreiben über den Betriebsübergang getroffen werden. Mein Referat wird auf die Gesellschaften zugehen, sobald die grundlegenden Entscheidungen des Stadtrates getroffen sind und damit die personellen Größenordnungen für die Gesellschaften einschätzbar sind. 1.2 Verwalterverträge Bei einer Reihe von Wohnungsarten ist nur die Übertragung der Wohnungsverwaltung auf eine der beiden Gesellschaften beschlossen bzw. beabsichtigt. Dies geschieht durch den Abschluss von Verwalterverträgen der jeweiligen Referate mit der Wohnungsbau- gesellschaft. Je nach Ausgestaltung des Vertrages kann dies die reine Verwaltung der Mietverhältnisse oder die vollständige Verwaltung und technische Betreuung der Immobilien sein. Im letzteren Fall gehen mit Abschluss des Verwaltervertrages die bisherigen Aufgaben der nebenberuflichen Hausmeisterinnen und Hausmeister auf die Wohnungsbaugesellschaft über. Ein gesetzlicher Betriebsübergang i.s.d. 613a BGB liegt nicht vor, da das Eigentum an den betroffenen Immobilien (z.b. Stiftungswohnungen) bei der Stadt verbleibt. Hier ist gemeinsam mit den Wohnungsbaugesellschaften eine andere einvernehmliche Lösung zum Übergang der betroffenen 40 Arbeitsverhältnisse zu finden. Der Abschluss von neuen Arbeitsverträgen der jeweiligen Gesellschaft mit der/dem einzelnen nebenberuflichen Hausmeisterin/ Hausmeister (bei gleichzeitigem einvernehmlichen Auflösungsvertrag mit der Stadt) kann dabei ebenso ein möglicher Weg sein wie der Abschluss eines Personalgestellungsvertrages gemäß 4 Abs. 3 TVöD zwischen Stadt und Wohnungsbaugesellschaft. Beide Wohnungsbaugesellschaften haben bisher ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, den Personenkreis der nebenberuflichen Hausmeisterinnen und Hausmeister zu übernehmen. Dies korrespondiert mit dem Ziel der Landeshauptstadt München, die Fortsetzung der Beschäftigung dieser Personen bei den Gesellschaften mangels anderweitiger Beschäftigungsalternativen im Bereich der Stadtverwaltung sicherzustellen.

4 Seite 4 Die Beschäftigungsverhältnisse der nebenberuflichen Hausmeisterinnen und Hausmeister wurden ausschließlich deshalb eingegangen, weil diese Dienstkräfte in der zu betreu- enden Wohnanlage wohnen und so eine unmittelbare Präsenz vor Ort sichergestellt wird. Durch diesen unmittelbaren Bezug zur Wohnung und die Möglichkeit der freien Zeitein- teilung bei der Aufgabenerledigung (meist in den Abendstunden) ist davon auszugehen, dass ein Wechsel zu den Gesellschaften in aller Regel auch dem Wunsch der Betroffenen entspricht. Sollte im Einzelfall von Arbeitnehmerseite dennoch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Stadt eingefordert werden, kann eine andere Einsatzmöglichkeit bei der Stadt aus o.g. Grund nicht garantiert werden. Für diesen Fall kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Stadt nicht ausgeschlossen werden. 2 Vollbeschäftigte Hausmeister Von einem Aufgabenwegfall betroffen sind auch einige vollbeschäftigte Hausmeister des Sozialreferates (ca. 7 Vollzeitäquivalente). Sind diese Personen den einzelnen Wohnanlagen zugeordnet, unterliegt auch dieser Personenkreis einem Betriebsübergang i.s.d. 613a BGB und ist in Personalüberleitungsverträge einzubeziehen. Im Unterschied zu den nebenberuflich Beschäftigten ist bei einem potentiellen Widerspruch gegen den Betriebsübergang jedoch eine anderweitige Beschäftigung bei der Stadt grundsätzlich denkbar. Dieser Personenkreis ist nicht in gleichem Maße an die jeweilige Wohnanlage gebunden (anderer Wohnsitz) und kann aufgrund der Hauptberuflichkeit eher in einer der persönlichen Qualifikation entsprechenden anderen Aufgabe eingesetzt werden. 3 Beschäftigte aus Verwaltung und Technik Aus der Neuorganisation des Wohnungsbestandes ergibt sich im Kommunalreferat ein Aufgabenwegfall in der Größenordnung von rund 45 Vollzeitäquivalenten (VZÄ). Im Zuge der noch ausstehenden Beschlussvorlage im Stadtrat zum Besonderen und Allgemeinen Grundvermögen, Betriebswohnungen und Vorkaufsrechtsobjekten kann sich diese Zahl um 8 10 VZÄ verringern. Gegenwärtig verteilen sich die wegfallenden Aufgaben in unterschiedlichen Betroffenheitsgraden auf rund 100 Dienstkräfte. Beim Amt für Wohnen und Migration werden voraussichtlich zwei VZÄ in Verwaltung und Technik betroffen sein. Im Wesentlichen handelt sich dabei um Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der zweiten und dritten Qualifikationsebene (ehemals mittlerer und gehobener Dienst) in Voll- oder Teilzeit im Bereich der Verwaltung und Technik. Ein Betriebsübergang i.s.d. 613a BGB kommt für die Beschäftigten in Verwaltung und Technik nicht in Betracht, da diese nicht einer eigenen übertragbaren Organisations- einheit zugeordnet sind, die identitätswahrend von den Wohnungsbaugesellschaften fortgeführt wird. Hier liegt der Übergang von Aufgaben auf GWG und GEWOFAG vor, nicht jedoch der eines Betriebsteiles. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes verneint für einen solchen Fall das Vorliegen eines Betriebsüberganges. Für die Dienstkräfte des Kommunalreferates ist ihre weitere berufliche Verwendung untrennbar mit dem stadtweiten allgemeinen mfm- Projekt verbunden. Aus den Mieterreferaten werden Facilitymanagement- Aufgaben an

5 Seite 5 das Kommunalreferat übergehen. Entsprechend fachkundiges Personal wird aus den Referaten jedoch nicht in gleichem Umfang an das Kommunalreferat abgegeben. Nach derzeitiger Einschätzung werden sich dadurch neue Einsatzmöglichkeiten für das vom Wohnungsprojekt betroffene Personal im Umfang von mindestens VZÄ ergeben. Darüber hinaus haben die Wohnungsbaugesellschaften ihre grundsätzliche Bereitschaft signalisiert, auch hier Personal der Stadt zu übernehmen. Sie streben dies jedoch nur dort im Einzelfall und im Einvernehmen mit der Dienstkraft an, wo das Anforderungsprofil der neuen Aufgabe der Qualifikation der Dienstkraft entspricht und die Rahmenbedingungen für eine Beschäftigung (z. B. Eingruppierung) zusammenpassen. Dies kann bei Tarifbeschäftigten ebenso wie bei Beamtinnen und Beamten - jederzeit über den Abschluss eines Arbeitsvertrages bei einer Wohnungsbaugesellschaft unter gleichzeitiger unbezahlter Beurlaubung im dienstlichen Interesse durch die Stadt geregelt werden ( 28 TVöD, 18 UrlV). Dies hat die Stadt bereits in der Vergangenheit mehrfach praktiziert, auch zu den genannten Wohnungsbaugesellschaften. Für diejenigen betroffenen Dienstkräfte, die nach Abschluss des allgemeinen mfm- Projektes im Kommunalreferat keine geeignete Beschäftigung finden können und nicht zu den Wohnungsbaugesellschaften wechseln werden (disponibles Personal), müssen individuelle Lösungsmöglichkeiten bei der Stadt gefunden werden. Konkrete Aussagen sind hier erst möglich, wenn der mfm- Prozess abgeschlossen ist und die freiwerdenden personellen Ressourcen des Kommunalreferates aus dem Wohnungsübergang feststehen. Nach Abschluss beider Projekte wird sich aller Voraussicht nach ein gewisser Personalüberhang ergeben. Eine belastbare Zahl zum disponiblen Personal kann derzeit noch nicht genannt werden, es wird sich dabei aller Voraussicht nach beim Kommunalreferat um eine Größenordnung von 15 bis max.35 Personen handeln. Für diese Dienstkräfte mit einer verwaltungs- mäßigen oder technischen Aus- und Vorbildung wird die Stadt ebenso wie für das disponible Personal des Sozialreferates - im Einzelfall eine andere adäquate Beschäftigung im Rahmen der üblichen Dispositionsverfahren finden müssen. Die Landeshauptstadt München hat dabei grundsätzlich dafür zu sorgen, dass die Dienstkräfte amts- bzw. vertragsgemäß eingesetzt werden. 4 Ergebnis Das Personalkonzept wird sich im Wesentlichen in zwei Kernbereiche untergliedern: a ) Für die Hausmeisterinnen und Hausmeister wird ein Übergang der betroffenen Arbeitsverhältnisse (Betriebsübergang i.s.d. 613a BGB bzw. anderer Lösungsweg) gemeinsam mit den Wohnungsbaugesellschaften GWG und GEWOFAG zu erarbeiten und organisieren sein. b) Dienstkräfte aus Verwaltung und Technik können im Einzelfall unter Anerkennung

6 Seite 6 eines dienstlichen Interesses zur Dienstleistung bei einer Wohnungsbaugesellschaft unbezahlt beurlaubt werden, sofern dies von ihnen und der Gesellschaft gewünscht wird ( 28 TVöD, 18 UrlV). Soweit Personal in Verwaltung und Technik wegen des Übergangs des Immobilienbestandes bzw. bisheriger Aufgaben auf die Gesellschaften nicht in den bisherigen Funktionen weiterbeschäftigt werden kann, wird bei der Stadt eine andere adäquate Tätigkeit gefunden. Dabei können im Einzelfall auch anderweitige Lösungen zur einvernehmlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angestrebt werden. Beispielsweise könnte für diesen Personenkreis, der einem sog. Restrukturierungsbereich i. S. d. Tarifvertrages zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) zuzuordnen ist, nach Prüfung im Einzelfall Altersteilzeit genehmigt werden. Das Personal- und Organisationsreferat wird nach den erfolgten Entscheidungen des Stadtrates zur Neuordnung des Wohnungsbestandes umgehend Gespräche mit den beiden Wohnungsbaugesellschaften aufnehmen, um einen geordneten Übergang des Personenkreises der Hausmeisterinnen und Hausmeister sicherzustellen (Personalüberleitungsvertrag, ggf. Personalgestellungsvertrag). Dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong, sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim sowie dem Gesamtpersonalrat ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Bekanntgegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober- /Bürgermeister/in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Stadtrat Dr. Böhle Berufsmäßiger

7 Seite 7 III. Abdruck von I. mit II. über den Stenographischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Revisionsamt zur Kenntnis. IV. Wv. Personal- und Organisationsreferat, P Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das POR, P 1 An das POR, P 2.2, P 2.3, P 2.4 An das POR, P 5 An das Kommunalreferat An das Sozialreferat zur Kenntnis. Am

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