Schul- und Kultusreferat Geschäftsleitung, Abt. 1 Sg. Lehrpersonal GL 11

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1 Telefon Telefax Schul- und Kultusreferat Geschäftsleitung, Abt. 1 Sg. Lehrpersonal GL 11 Arbeitszeitverlängerung im Lehrdienst Beschluss des Schulausschusses vom (VB) öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin Die bayerische Staatsregierung hat sich am entschieden, die auch für Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt München geltende Arbeitszeitverordnung mit Wirkung zum so zu ändern, dass die Wochenarbeitszeit von derzeit 40 Stunden nach einem Stufenmodell auf bis zu 42 Stunden angehoben wird. Diese angekündigte Änderung der Arbeitszeitverordnung liegt nach wie vor nur im Entwurf vor. Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte aller Schularten soll ab dem Schuljahr 2004/2005 entsprechend dem für die übrigen Beamtinnen und Beamten geltenden Stufenmodell bis zu einer Unterrichtsstunde verlängert werden. Eine rechtsverbindliche Entscheidung für diesen Bereich mit entsprechenden Durchführungshinweisen steht allerdings immer noch aus. In dem an alle staatlichen Schulen gerichteten Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom heißt es zur Begründung wörtlich: Die Erhöhung der Arbeitszeit dient dem Zweck, Personalkosten einzusparen und damit eine weitere Verschuldung des Staatshaushalts zu vermeiden. Die Landeshauptstadt München hat auf diesem Gebiet aus zuschussrechtlichen Gründen faktisch keine Gestaltungsmöglichkeiten und hat deshalb in der Vergangenheit stets die staatlichen Regelungen zur Unterrichtspflichtzeit übernommen. Anders als bei den übrigen Beschäftigten ist diese Arbeitszeitregelung auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden (Sonderregelung 2 l I BAT). Damit tritt die außerordentlich problematisch zu sehende Diskrepanz in den Arbeitszeiten zwischen den Beschäftigtengruppen in diesem Bereich nicht auf. 1. Arbeitszeitverlängerung für beamtete Lehrkräfte Der Entwurf der Bayerischen Staatsregierung zur Verlängerung der Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte sieht eine stufenweise altersabhängige Anhebung von 40 Wochenstunden auf 42 Wochenstunden vor. Diese Verordnung gilt grundsätzlich auch für Lehrkräfte, allerdings mit der Maßgabe, dass die zu leistende Unterrichtspflichtzeit gesondert festzulegen ist. Eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung bzw. ein Entwurf einer Bekanntmachung existiert bislang nicht. Nach den bisherigen Mitteilungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (insbesondere Schreiben vom ) ist beabsichtigt, die Erhöhung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten auf die Lehrkräfte so zu übertragen, dass deren Unterrichtspflichtzeit - bis zum 50. Lebensjahr um eine Wochenstunde erhöht wird,

2 Seite 2 - bis zum 60. Lebensjahr um 0,5 Wochenstunden erhöht wird und - ab dem 61. Lebensjahr unverändert bleibt. Die maßgeblichen Altersgrenzen werden sich entsprechend der für die Altersermäßigung geltenden Regelung danach bestimmen, in welchem Zeitraum die Lehrkraft sie erreicht. Für Lehrkräfte, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 50. bzw. 60. Lebensjahr vollenden, wird die Unterrichtspflichtzeit vom Beginn des Schuljahres an wie oben ausgeführt verändert, bei Vollendung des 50. bzw. 60. Lebensjahres in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli ab Beginn des darauffolgenden Schuljahres. Auf der Basis dieser Aussagen ergeben sich für die Hauptgruppen der Lehrkräfte folgende wöchentliche Unterrichtszeiten: Hauptgruppe bis zum 50. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr ab dem 61. Lebensjahr Gymnasiallehrkräfte: 24 23,5 23 Realschullehrkräfte 25 24,5 24 Lehrkräfte an berufl. Schulen (Höherer Dienst) 25 24,5 24 Die neuen Unterrichtspflichtzeiten für die einzelnen Gruppierungen, unterschieden nach Schulart, Laufbahn und Fächern, sind aus der Anlage ersichtlich. 2. Regelungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis Die an und für sich nur für verbeamtete Lehrkräfte geltende Arbeitszeitregelung ist auch auf angestellte Lehrkräfte anzuwenden, da für diesen Personenkreis nach der Sonderregelung 2 l I zum Bundesangestelltentarifvertrag hinsichtlich der Arbeitszeit die für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen Anwendungen finden. 3. Altersermäßigungen Die bisher gewährte Altersermäßigung soll im derzeitigen Umfang beibehalten werden. 4. Regelungen für teilbeschäftigte Lehrkräfte Bei den verbeamteten Teilbeschäftigten mit der Hälfte oder mit einem Viertel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit (Fälle des Art. 80a BayBG Antragsteilzeit -, des Art. 80b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG - familienbezogene Gründe/hälftig, des Art. 80b Abs. 2 - familienbezogene Gründe/unterhälftig) ist die Anpassung der Arbeitszeit an die ab voraussichtlich geltende neue Arbeitszeit aufgrund der beamtenrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich, um ein Absinken der Beschäftigung unter die jeweiligen Grenzen zu vermeiden. Durch die Vorgabe des Beamtenrechts, dass die Arbeitszeit bei Teilbeschäftigten mindestens die Hälfte oder ein Viertel betragen muss, war es bisher erforderlich, bei ungeraden Stundenmaßen die wöchentliche Teilzeitarbeitszeit bei diesen Personengruppen auf z.b. 12/23, 14/27 festzulegen. Durch die Arbeitszeitverlängerung ergeben sich bei diesen Personen neue Mindestarbeitszeiten von z.b. 12/24, 14/28 und dadurch auch Einkommensverluste, so dass zum Ausgleich eine anteilige Stundenerhöhung ermöglicht werden muss (Besitzstandswahrung). Bei den übrigen Teilzeitbeschäftigten ist es nach Ansicht des Schul- und Kultusreferates aus Gründen der Gleichbehandlung mit den anderen städtischen Beamtinnen und Beamten, denen bei der voraussichtlichen Arbeitszeitverlängerung zum ein

3 Seite 3 Wahlrecht hinsichtlich der Aufstockung oder Belassung der Wochenstundenzahl zugestanden wurde, erforderlich, ebenso zu verfahren. Ferner gebietet es auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, der Beamtin und dem Beamten selbst die Entscheidung tragen zu lassen, ob die bisherige Arbeitszeit beibehalten wird (mit der Konsequenz einer Einkommensverringerung) oder ob eine im Verhältnis liegende Aufstockung der Arbeitszeit beantragt wird, zumal die Teilzeitbeschäftigung beantragt wurde, als noch eine andere Wochenarbeitszeit galt. Für die angestellten Lehrkräfte wäre nach der Sonderregelung 2 l I zum BAT analog zu verfahren. Bei den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften im Beamtenverhältnis und grundsätzlich vollbeschäftigten angestellten Lehrkräften, die in die Teilzeitbeschäftigung gewechselt sind, ist ferner die Besonderheit zu beachten, dass die Teilzeitbeschäftigung immer nur für einen bestimmten Zeitraum (Minimum ein Jahr) beantragt wurde. Würde diesen Lehrkräften die oben angesprochene anteilige Erhöhung der Arbeitszeit nicht genehmigt werden, so könnte der Fall eintreten, dass sie nach Ablauf der beantragten Zeit zur Vollbeschäftigung zurückkehren, was aufgrund des gesetzlichen bzw. vertraglichen Anspruchs nicht verhindert werden könnte. Bereits bei der Arbeitszeitverlängerung zum wurde entsprechend verfahren. Von Seiten des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus liegen noch keine konkreten Informationen zur Umsetzung der Arbeitszeiterhöhung bei Teilbeschäftigten, insbesondere im Bereich der Altersteilzeit (Art. 80d BayBG), des Sabbatjahr-Modells (Art. 80a Abs. 4 BayBG) und der begrenzten Dienstfähigkeit nach Art. 56a BayBG vor. Es ist aber damit zu rechnen, dass auch hier die Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit erfolgen wird. 5. Auswirkungen der Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit Die Arbeitszeitverlängerung führt im Bereich der städtischen Schulen zu keinen strukturellen Überhängen. Punktuelle Überhänge, die sich aus der Arbeitszeitverlängerung, aus der Veränderung der Stundentafeln an den Gymnasien, aus der Klassenbegrenzung und aus schulprofilspezifischen Gründen ergeben könnten, übertreffen das bisherige Ausmaß nicht und können im Regelfall durch Umsetzungen bereinigt werden. Probleme können sich aber unter Umständen bei den Beschäftigten an der Städtischen Fachakademie für Musik, an der Städtischen Fachakademie für Heilpädagogik und der Fachoberschule für Sozialwesen und Gestaltung (Praxislehrkräfte) ergeben, da hier nur ein begrenztes Stundenkontingent zur Verfügung steht. Die mit der Arbeitszeiterhöhung verbundenen finanziellen Entlastungseffekte lassen sich aufgrund der Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Aufstockung oder Belassung der wöchentlichen Unterrichtsstunden bei teilbeschäftigten Lehrkräften und der noch unbekannten Einschreibzahlen im beruflichen Bereich derzeit nur schwer abschätzen. Eine Konkretisierung soll hier auf der Basis der gesicherten Daten der Oktoberstatistik erfolgen. Bereits jetzt ist festzuhalten, dass die mit dem Münchner Weg bei der Einführung des G8 dargestellten Kosten nach dem Beschluss des Schulausschusses vom und der Vollversammlung vom über die mit der Arbeitszeiterhöhung verbundenen Effekte abgedeckt werden können. 6. Probleme bei der Umsetzung der Arbeitszeitverlängerung Für die Umsetzung der voraussichtlichen Erhöhung der Arbeitszeit um 0,5 Wochenstunden für die Gruppe der Lehrkräfte zwischen dem 50. und 60. Lebensjahr sind gegenwärtig unterschiedliche Modelle für die Erstellung der vorläufigen Verwendungsübersichten angewendet worden

4 Seite 4 - jährlich alternierender Wechsel zwischen den ganzen Stundenzahlen z.b. 23 und 24 - epochaler Unterricht halbjährlich - Einsatz in einer Stunde im vierzehntägigen Wechsel (z.b. im Wahlunterricht) 7. Sonderregelung für Musikschullehrkräfte sowie für Lehrkräfte im Freizeitsport Eine Besonderheit stellt die Arbeitszeit der Musikschullehrkräfte dar, für die in der Sonderregelung Nr. 2l II zum BAT spezielle tarifliche Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeit bestehen. Für diesen Personenkreis erfolgen keine Änderungen der Arbeitszeit. Keine Auswirkungen hat die Erhöhung der Unterrichtspflichtzeit auch im Bereich des Freizeitsports, da hier ohnehin inzwischen nur eine Einzelstundenvergütung üblich ist. Die Beschlussvorlage ist mit dem Personal- und Organisationsreferat abgestimmt worden. Dem Gesamtpersonalrat, der Korreferentin des Schulreferates, Frau Stadträtin Brunner, sowie der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Burkhardt, ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden Da der nächste reguläre Schulausschuss am und die anschließende Vollversammlung erst am stattfinden, ist eine Behandlung im Schulausschuss vom erforderlich, um die beabsichtigten Veränderungen bereits ab Schuljahr 2004/2005 umsetzen zu können. Eine frühere Fertigstellung der Vorlage ist wegen des Abwartens der aber leider immer noch ausstehenden Bekanntmachungen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus nicht erfolgt. II. Antrag der Referentin Unter dem Vorbehalt, dass die vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus beabsichtigte Umsetzung der Arbeitszeitverlängerung im öffentlichen Dienst für Lehrkräfte an Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen wie vorgesehen zum in Kraft tritt, wird 1. die Unterrichtspflichtzeit der vollbeschäftigten Lehrkräfte an den städtischen Schulen ab dem bis zum 50. Lebensjahr um eine Wochenstunde - bis zum 60. Lebensjahr um 0,5 Wochenstunden erhöht - und ab dem 61. Lebensjahr unverändert bleiben (siehe Anlage). Die Anlage ist Bestandteil der Entscheidung. Die maßgeblichen Altersgrenzen werden sich entsprechend der für die Altersermäßigung geltenden Regelung danach bestimmen, in welchem Zeitraum die Lehrkraft die Altersgrenze erreicht: Für Lehrkräfte, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 50. bzw. 60. Lebensjahr vollenden, wird die Unterrichtspflichtzeit vom Beginn des Schuljahres an wie oben ausgeführt verändert, bei Vollendung des 50. bzw. 60. Lebensjahres in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli ab Beginn des darauffolgenden Schuljahres Die Arbeitszeit der mit der Hälfte oder mit dem Viertel der regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit beschäftigten beamteten Lehrkräfte wird zum von Amts wegen im Wege des Widerrufs an eine ggf. neue Hälfte bzw. neues Viertel der Unterrichtspflichtzeit angepasst. Sofern es durch die neuen Unterrichtsstunden bei Teilbeschäftigten mit der Hälfte oder dem Viertel der Unterrichtspflichtzeit zu Einkommenseinbußen kommt, wird eine anteilige Stundenerhöhung zugestanden.

5 Seite Den übrigen teilbeschäftigten Lehrkräften im Beamten- oder Angestelltenverhältnis ist auf Antrag eine Anpassung ihrer Unterrichtspflichtzeit in dem Umfang zu genehmigen, der dem Verhältnis des Umfangs der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Unterrichtspflichtzeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. 3. Sollte die staatliche Regelung ganz oder teilweise inhaltlich anders ausfallen, so wird die Verwaltung beauftragt, sie nach Maßgabe vorstehender Grundsätze für die Landeshauptstadt München zu übernehmen.

6 Seite 6 III. Beschluss nach Antrag Die endgültige Beschlussfassung obliegt der Vollversammlung des Stadtrats der Landeshauptstadt München. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Die Vorsitzende Die Referentin Dr. Gertraud Burkert Elisabeth Weiß-Söllner 2. Bürgermeisterin Stadtschulrätin IV. Abdruck von I.-III. über den Stenogr. Sitzungsdienst an das Direktorium an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an das Personal- und Organisationsreferat V. Wv Schulreferat GL 11

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