Kulturreferat Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele

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1 Telefon Telefax Kulturreferat Eigenbetrieb Münchner Kammerspiele Münchner Kammerspiele Theaterbetriebszulage (TBZ) für Tarifbeschäftigte 6 Anlagen: Landesbezirklicher Tarifvertrag vom Änderungstarifvertrag vom zum 2. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom Sonderregelung 2 k BAT i.v.m. Bezirkstarifvertrag Nr. 7 zum BAT 4. Bezirkstarifvertrag Nr. 5 zum BMT-G II vom Stadtratsbeschluss vom Stadtratsbeschluss vom 19./ Beschluss des Kulturausschusses als Werkausschuss vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentin: 1. Theaterbetriebszulage (TBZ) nach altem und neuen Tarifrecht Mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum hatten sich die Tarifvertragsparteien verpflichtet (gemäß 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts, TVÜ-VKA) die landesbezirklichen Tarifverträge hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum an den TVöD anzupassen. Dies ist nun mit dem Abschluss des 3. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom über die Zahlung einer TBZ an Beschäftigte an Theatern und Bühnen 3. LBTV geschehen. Der Kommunale Arbeitgeberverband Bayern nahm auf Anregung einiger bayerischer Theater (u. a. Münchner Kammerspiele) bereits im Frühjahr 2006 mit der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Bayern, Tarifverhandlungen auf, um die bisher bestehenden landesbezirklichen Regelungen für Beschäftigte an Theatern und Bühnen, deren Arbeitsverhältnisse sich nach dem TVöD richten, inhaltlich zu überarbei- <KA \bv-Kammerspiele-Theaterbetriebszulage>

2 Seite 2 ten. Als Ergebnis der Tarifverhandlungen werden der Bezirkstarifvertrag Nr. 7 zum Bundesangestelltentarifvertrag (BTV Nr. 7 zum BAT) und der Bezirkstarifvertrag Nr. 5 zum Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter (BTV Nr. 5 zum BMT-G II) aufgehoben und durch den 3. LBTV ersetzt. Der 3. LBTV gilt mit Wirkung vom für Beschäftigte an Theatern und Bühnen, die unter den Geltungsbereich des 55 TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) fallen und die nach dem neu eingestellt wurden. Für diese Beschäftigten wurden der BTV Nr. 5 zum BMT-G II bzw. der BTV Nr. 7 zum BAT mit Ablauf des aufgehoben. Für zum in den TVöD übergeleitete Beschäftigte gilt die Neuregelung der TBZ jedoch erst ab dem Entsprechend werden der BTV Nr. 5 zum BMT-G II bzw. der BTV Nr. 7 zum BAT für diese Beschäftigten erst mit Ablauf des aufgehoben. Der 3. LBTV stellt die Abgeltung besonderer theaterbetrieblicher Erschwernisse auf eine neue Grundlage. In der Vergangenheit waren diese bei der Entgeltberechnung umfassend in pauschaler Form über eine TBZ berücksichtigt. Nunmehr hat man sich darauf verständigt, die bisher pauschal abgegoltenen Zeitzuschläge von der Pauschalierung auszunehmen und hier wie bei allen anderen Tarifbeschäftigten auch eine Abrechnung der Zeitzuschläge nach tatsächlichem Anfall ( Spitzabrechnung ) vorzunehmen. Die gegenüber dem bisherigen Tarifrecht betragsmäßig deutlich geringere TBZ erhalten künftig nur noch Beschäftigte, die nicht nur gelegentlich Sonnund Feiertagsarbeit leisten, üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten haben und nunmehr als neue Voraussetzung tatsächlich Schichtdienst leisten ( 7 Abs. 2 TVöD). Dies sind in der Regel die Beschäftigten der proben- und vorstellungsbetreuenden Abteilungen. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird den Beschäftigten eine TBZ in Höhe von 6 v. H. des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe sowie eine monatliche Schichtzulage i.h.v. 40 gezahlt ( 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 des 3. LBTV). Die TBZ betrug nach den bisher geltenden Tarifregelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter 22 v.h. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe. Nach bisherigem Angestelltentarifrecht erhielten bei den Kammerspielen und beim Theater der Jugend Beleuchtungsmeister, Kassierer, Maskenbildner, Oberbilleteure, Requisitenmeister, Seitenmeister, Theatermeister, Theatertontechniker die volle Zulage nach Vergütungsgruppen gestaffelt (zwischen 22 und 8%). Im übrigen erhalten auch Angestellte im Verwaltungsdienst, in den Werkstätten, Fundus- und Magazinverwalter, der Hausinspektor und Leiter des technischen Büros und Materialverwalter die volle TBZ nach Vergütungsgruppen gestaffelt, soweit sie die Voraussetzungen nach Nr. 6 Abs. 1 SR 2k zum BAT erfüllen. Neben der neuen Theaterbetriebs- und der Schichtzulage kommen künftig die üblichen Zeitzuschläge nach TVöD zur Auszahlung (bei Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeit am 24. und 31. Dezember, Überstunden soweit sie nicht im Rahmen der Arbeitszeiterhöhung gem. 55 Nr. 4 II und III BT-V zum TVöD anfallen), wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Seite 3 Von Vorteil ist bei der Neuregelung, dass nach derzeitiger Rechtslage die nicht pauschalierten Zeitzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei ausbezahlt werden. Auf Arbeitgeberseite entfallen außerdem die anteiligen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse. 2. Tarifliche Besitzstandsregelung Die bisher gezahlten Beträge der nach altem Recht geregelten TBZ sind im Regelfall höher als die Beträge, die sich auf Grund der neuen Rechtslage ergeben. Um Einkommensverluste für das vorhandene Personal zu vermeiden, haben sich die Tarifvertragsparteien daher im Rahmen einer Gesamteinigung im 1. Änderungstarifvertrag vom zum 2. Landesbezirklichen Tarifvertrag vom , in den Abschnitten VIII und IX auf eine Besitzstandsregelung verständigt. Diese ist aus sozialen Erwägungen notwendig und im Interesse des Betriebsfriedens zwingend. Der 1. Änderungstarifvertrag vom , Abschnitt VIII und IX, gilt für Beschäftigte, die am und am unter den Geltungsbereich des BTV Nr. 7 zum BAT bzw. unter den BTV Nr. 5 zum BMT-G II gefallen sind und die bis zum Anspruch auf eine TBZ haben. Die Abschnitte VIII und IX des 1. Änderungstarifvertrages treten mit Wirkung vom in Kraft. Damit sind die Fälle erfasst, die eine geringere TBZ als bisher erhalten ebenso wie jene, die aufgrund fehlender Schichtarbeit keine TBZ mehr erhalten können. Die Beschäftigten erhalten als Besitzstand ab eine monatliche Mindestsicherung i.h. der alten TBZ (Stand: September 2005). Bei allgemeinen Tariferhöhungen verringert sich dieser Betrag jeweils um 1/3 des Tariferhöhungsbetrags. Bei der Entgeltabrechnung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Zunächst werden die entsprechenden Entgeltansprüche (6% TBZ, Schichtzulage sowie die jeweils anfallenden Zeitzuschläge) nach dem neuen landesbezirklichen Tarifvertrag berechnet. In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Gegenrechnung mit der Mindestsicherung. Ist diese höher, so wird der Differenzbetrag zusätzlich ausbezahlt. Wurde für mindestens 6 zusammenhängende Monate keine Aufzahlung aufgrund der Mindestsicherung ausbezahlt, entfällt der Anspruch auf Mindestsicherung dauerhaft. 3. Besitzstand für Beschäftigte der Münchner Kammerspiele auf der Grundlage von Stadtratsbeschlüssen Über den tarifvertraglich festgelegten Geltungsbereich hinaus wurde die TBZ außerdem aufgrund mehrerer Stadtratsbeschlüsse an einen weiteren Kreis von Beschäftigten des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele gezahlt, die vergleichbaren Belastungen ausgesetzt waren Stadtratsbeschluss vom Mit Beschluss des Stadtrates vom wurde für Arbeiterinnen und Arbeiter der Münchner Kammerspiele geregelt, dass in den Bereichen Malsaal, Schlosserei, Schreinerei, Tapeziererei und Schneiderei ein Theaterbetriebszuschlag in Höhe von

4 Seite 4 13 v. H. des Monatsgrundlohnes der Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe als TBZ zu zahlen ist. Diese Entscheidung wurde in Anlehnung an eine bereits bestehende Vereinbarung bei den Staatstheatern (Nr. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3a der Anlage 2g zum MTL II) getroffen. Aus Gründen der Gleichbehandlung wurde außerdem für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Leiter der Schreinerei und der Schlosserei, ebenfalls analog einer Regelung bei den Staatstheatern, mit o.g. Stadtratsbeschluss eine verminderte TBZ i.h.v. 50 % der vollen TBZ festgelegt. 3.2 Stadtratsbeschluss vom 19./ Mit Beschluss des Stadtrats vom 19./ wurde für Angestellte der Münchner Kammerspiele und des Theaters der Jugend in den Bereichen Schneiderwerkstätten, Verwaltung, Beschaffungs-, Lager- und Funduswesen die rechtliche Grundlage für die Bezahlung einer TBZ geschaffen. Den Angestellten der o. g. Bereiche, die bislang bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Nr. 6 Abs. 1 SR 2k zum BAT (nicht nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit und üblicherweise unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten) die volle TBZ erhielten, wurde eine verminderte TBZ in Höhe von 50% der vollen TBZ zugesprochen. Außerdem wurde aus sozialen Erwägungen und im Interesse des Betriebsfriedens eine Besitzstandsregelung für diejenigen Angestellten beschlossen, die zum in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis standen und die volle TBZ erhielten, solange sie auf einer Stelle bei den Münchner Kammerspielen / Theater der Jugend beschäftigt werden, mit der zumindest der Anspruch auf die hälftige TBZ verbunden ist. Hierdurch wurde ein persönlicher Besitzstand auf Weiterzahlung der TBZ in der bisherigen Höhe eingefroren auf den zum Zeitpunkt der Neuregelung gültigen Tarifstand begründet. 3.3 Besitzstand Mit der tariflichen Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen der TBZ sind die genannten Stadtratsbeschlüsse überholt und sollen mit Ablauf des außer Kraft treten, da die tarifliche Neuregelung der TBZ für die übergeleiteten Beschäftigten zum in Kraft tritt. Die unter Ziffer 2 dargestellte Besitzstandsregelung soll in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt Anwendung finden für jene Beschäftigten, die eine TBZ bisher auf der Grundlage von Stadtratsbeschlüssen erhalten haben. 4. Theaterbetriebszulage im Bereich der Münchner Philharmoniker Für die Beschäftigten des Künstlerischen Betriebsbüros sowie weitere Bereiche der Verwaltung bei den Münchner Philharmonikern wurde ebenfalls auf der Grundlage von Stadtratsbeschlüssen das alte Tarifrecht zur TBZ entsprechend angewandt. Für diesen Personenkreis wurde eine diesem Beschluss inhaltsgleiche gesonderte Vor-

5 Seite 5 lage im hierfür zuständigen Verwaltungs- und Personalausschusses am behandelt. 5. Abstimmungen Das Personal- und Organisationsreferat ist mit der Beschlussvorlage einverstanden. Die Werkleitung des Eigenbetriebs der Münchner Kammerspiele hat der Beschlussvorlage zugestimmt. Der Personalrat des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele wurde beteiligt. Der Personalrat unterstützt die beantragte Besitzstandsregelung mit Nachdruck. Die Korreferentin des Kulturreferats, Frau Stadträtin Sabathil und die Verwaltungsbeirätin für Darstellende Kunst, Kammerspiele, SchauBurg, Otto-Falckenberg-Schule, Frau Stadträtin Dr. Anker, sowie die Stadtkämmerei haben Kenntnis von der Vorlage. II. Antrag der Referentin: 1. Beschäftigten des Eigenbetriebs Münchner Kammerspiele (inkl. Theater der Jugend), die unter den Geltungsbereich des TVÜ-VKA fallen und die aufgrund der Stadtratsbeschlüsse vom 19./ bzw eine Theaterbetriebszulage erhalten, wird die Theaterbetriebszulage bis zum in der bisherigen Form ausbezahlt. Ab dem erhalten sie eine monatliche Mindestsicherung in analoger Anwendung der Vorschriften des 1. Änderungstarifvertrages zum 2. Landesbezirklichen Tarifvertrag, Abschnitt VIII Ziffer 1 (für ehemalige Angestellte) und IX Ziffer 1 (für ehemalige Arbeiterinnen und Arbeiter). 2. Die Stadtratsbeschlüsse vom und 19./ treten mit Ablauf des außer Kraft. 3. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss: nach Antrag. Über den Beratungsgegenstand entscheidet endgültig die Vollversammlung des Stadtrats. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der Vorsitzende: Die Referentin:

6 Seite 6 Ude Oberbürgermeister IV. Abdruck von I. bis III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an die Stadtkämmerei an das Direktorium - Dokumentationsstelle an das Revisionsamt mit der Bitte um Kenntnisnahme. Prof. Dr. Dr. Hartl Berufsm. Stadträtin V. Wv. Kulturreferat (Vollzug) Zu V. (Vollzug nach Beschlussfassung): 1. Übereinstimmung vorstehender Ausfertigung mit dem Originalbeschluss wird bestätigt. 2. Abdruck von I. mit V. an StD an die Kaufmännische Werkleitung der Münchner Kammerspiele (3 x) an das Personal- und Organisationsreferat an GL-1 mit der Bitte um Kenntnisnahme bzw. weitere Veranlassung. 3. Zum Akt München, den... Kulturreferat I. A.

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