Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung

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1 Telefon: Telefax: Frau Bald Personal- und Seite 1 von 17 Organisationsreferat Personalbetreuung, Stellenwirtschaft P 2.11 Altersteilzeit ab dem Sitzungsvorlage Nr /V Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Mit Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses vom bzw. der Vollversammlung vom hat der Stadtrat das Personal- und Organisations - referat beauftragt, bis spätestens eine Regelung über die Fortführung der Altersteilzeit unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen ab dem zur Beschlussfassung vorzulegen. Im Folgenden werden zunächst die bis zum stadtweit geltenden Regelungen, die sich ab für alle Beschäftigtengruppen jeweils unterschiedlich ändernde Rechtslage und der darauf aufbauende Vorschlag des Personal- und Organisationsreferates für eine zukünftige städtische Altersteilzeitregelung dargestellt. 1 Bisherige Rechtslage - Altersteilzeit bis zum Mit dem Altersteilzeitgesetz vom und dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom (TV- ATZ) wurde für die Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer des öffentlichen Dienstes der rechtliche Rahmen für die Inanspruchnahme von Altersteilzeit geschaffen. Mit Wirkung zum wurde auch für die bayerischen Beamtinnen und Beamten die notwendige gesetzliche Grundlage für Altersteilzeit im Bayerischen Beamtengesetz verankert. Mit der Einführung der Altersteilzeit verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, den Beschäftigten unter sozialverträglichen Bedingungen einen gleitenden und frühzeitigen Übergang vom Erwerbsleben in die Rente bzw. in den Ruhestand zu ermöglichen und dabei gleichzeitig Anreize zu schaffen, die freiwerdenden Arbeitsplätze durch Entlastung des Arbeitsmarktes neu zu besetzen. Die Bundesanstalt für Arbeit fördert daher (noch bis zum ) das Angebot von Altersteilzeitverhältnissen auf arbeits - rechtlicher Grundlage durch die privaten und öffentlichen Arbeitgeber in der Form eines Zuschusses in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeitarbeit gezahlten Regel-

2 Seite 2 von 17 arbeitsentgelts, wenn für einen Beschäftigten, der in Altersteilzeit geht, ein Arbeits - loser eingestellt oder ein Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung übernommen wird. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsver - hältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit und kann im Block- oder Teilzeitmodell geleistet werden. Beim Teilzeitmodell wird die Arbeitsleistung durchgehend über die gesamte Laufzeit mit der Hälfte der bisherigen wöchentli - chen Arbeitszeit erbracht. Beim Blockmodell wird die gesamte Arbeitsleistung während der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erbracht; anschließend erfolgt eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge bis zum vorgesehenen Renten- bzw. Pensionsbeginn. Um Einkommensverluste durch die Teilzeitbeschäftigung auszugleichen und die Altersteilzeit für die Beschäftigten attraktiver zu machen, wird das Entgelt vom Arbeitgeber bzw. vom Dienstherrn aufgestockt. 1.1 Beamtinnen und Beamte Die Altersteilzeit der Beamtinnen und Beamten, die Altersteilzeit bis zum antreten, richtet sich nach Art. 91 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der am geltenden Fassung in Verbindung mit 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV). Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich der grundsätzlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme wurde mit Beschluss des Verwaltungs- und Personalausschusses bzw. der Vollversammlung des Stadtrates vom / vorgenommen. Altersteilzeit kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der Altersteilzeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet ist. Für Dienstkräfte zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr in sog. Verwaltungsreformbereichen ist vorgesehen, dass durch die Inanspruch - nahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen, die sich aus dem Wegfall einer Stelle derselben Laufbahngruppe ( = einfacher, mittlerer, gehobener und höherer Dienst) ergeben. Im oben genannten Beschluss wurde die Landeshauptstadt München insgesamt als Verwaltungsreformbereich festgelegt. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Schwerbehinderung 58. Lebensjahr) kann Altersteilzeit genehmigt werden, wenn keine dringenden dienstlichen Belange entgegen- stehen. Aus Gründen einer insoweit möglichen Gleichbehandlung der städtischen Beschäftigten wurde für diese Fälle der durch 2 Abs. 2 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit vom (TV ATZ) festgelegte Rechtsanspruch auf Genehmigung der Altersteilzeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres auch bei den Beamtinnen und Beamten analog angewandt. Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50 % der bisherigen Arbeitszeit und ist zu 90 % ruhegehaltsfähig. Die Besoldung wird durch den Dienstherrn auf 83 % der bisherigen Nettobesoldung aufgestockt und durchgängig während der gesamten Laufzeit der Altersteilzeit geleistet.

3 Seite 3 von 17 Die Arbeitszeit kann entweder im sog. Blockmodell oder Teilzeitmodell erbracht werden. Altersteilzeit muss sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken. 1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Rechtsgrundlage für die Altersteilzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bis zum angetreten wird, ist der bereits erwähnte bundesweit wirkende Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ), der auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) abgeschlossen wurde. Die Altersteilzeit kann vereinbart werden, wenn zu Beginn der Altersteilzeit mindestens das 55. Lebensjahr vollendet ist. Durch den Beschluss der Vollversammlung des Stadtrates vom 15./ wurde aus Gründen einer weitgehenden Gleichbehandlung der Beschäftigten zur Frage der Anspruchsvoraussetzungen das Ermessen ebenfalls insoweit konkretisiert, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit Einsparungen erzielt werden müssen, die sich aus dem Wegfall einer vergleichbar wertigen Stelle ergeben. Ab Vollendung des 60. Lebensjahres besteht hingegen ein Rechtsanspruch auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ( 2 Abs. 2 TV ATZ). Die Arbeitszeit während der Altersteilzeit beträgt 50 % der bisherigen Arbeitszeit nach Maß- gabe weiterer Regelungen des TV ATZ. Durch den Arbeitgeber wird in dieser Zeit das Arbeitsentgelt auf 83 % des bisherigen Nettoentgelts aufgestockt und Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt, die einem Arbeitsentgelt von 90 % entsprechen. Werden im Zusammenhang mit Altersteilzeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeitsplätze mit Arbeitslosen oder einem Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung besetzt, kann sich der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse für die Aufstockungsleistungen (im Umfang von bis zu 20 %) und die zusätzlichen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (im Umfang von bis zu 30 %) erstatten lassen (vgl. 4 AltTZG). Ebenso wie bei den Beamtinnen und Beamten muss sich die Altersteilzeit auf die Zeit bis zum Renteneintritt erstrecken. 1.3 Bisherige Inanspruchnahme der Altersteilzeit Bei der Landeshauptstadt München befinden sich derzeit Personen (536 Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) in Altersteilzeit. Die nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die Inanspruchnahme der Altersteilzeit in den Jahren 2007, 2008 und 2009:

4 Seite 4 von 17 Jahr Gesamt Beamtenbereich Arbeit - nehmerbereich Frauen Männer Blockmodell Teilzeit - modell Eine konkrete Übersicht über die Inanspruchnahme, Ablehnung und der auf Warteliste stehenden 55- bis 59- jährigen Beschäftigten, die sich für Altersteilzeit im Blockmodell interessieren, ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Altersteilzeit im Blockmodell der 55- bis 59 jährigen Beschäftigten ( ) Stadtweit (ohne Laufbahngruppe Rechtsverh. Geschlecht Gesamt Eigenbetriebe/ ARGE) ed+md gd hd B TB m w 2007 Beschäftigte (100%) (45%) (32%) (23%) (35%) (65%) (49%) (51%) neu genehmigte ATZ (3%) (47%) (41%) (12%) (26%) (74%) (53%) (47%) abgelehnte/ zurückgestellte ATZ (3%) (54%) (39%) (7%) (33%) (67%) (39%) (61%) 2008 Beschäftigte (100%) (44%) (33%) (23%) (34%) (66%) (48%) (52%) neu genehmigte ATZ (3%) (56%) (33%) (11%) (30%) (70%) (53%) (47%) abgelehnte/ zurückgestellte ATZ (2%) (50%) (44%) (6%) (14%) (86%) (44%) (56%) 2009 Beschäftigte (100%) (44%) (33%) (23%) (33%) (67%) (48%) (52%) neu genehmigte ATZ (4%) (55%) (29%) (15%) (21%) (79%) (50%) (50%) abgelehnte/ zurückgestellte ATZ (5%) (41%) (48%) (11%) (17%) (83%) (48%) (52%) ed + md: einfacher und mittlerer Dienst gd: gehobener Dienst hd: höherer Dienst B: Beamtinnen und Beamte TB: Tarifbeschäftigte

5 Seite 5 von 17 2 Rechtslage ab dem Beamtinnen und Beamte Art. 91 BayBG in der ab geltenden Fassung lässt zwar grundsätzlich auch weiter- hin Altersteilzeit zu, verschlechtert jedoch die Bedingungen erheblich. Ab dem wird das bisherige Verhältnis von Arbeitsphase zu Freiphase von 50 zu 50 auf 60 zu 40 verändert. Gleichzeitig wird der Altersteilzeitzuschlag von bisher 33 % (= 50 auf 83%) auf 20 % (= 60 auf 80%) abgesenkt. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Ruhegehaltsfähigkeit zudem nicht mehr wie bisher 90 %, sondern nur noch 60 % beträgt. Im Übrigen verbleibt es bei den schon bisher geltenden gesetzlichen Festlegungen. Beamtinnen und Beamten ab dem 60. Lebensjahr und Beamtinnen und Beamten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, kann nach wie vor auf Antrag Altersteilzeit genehmigt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Es besteht kein Rechtsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Einzelfalles und Entscheidung über den Antrag. Der bisher geltende tariflich normierte Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 60.Lebensjahr, der bisher eine einheit - liche Auslegung zugunsten der verbeamteten Beschäftigten getragen hat, wird durch den Wegfall des TV ATZ gegenstandslos. Soweit die Beamtinnen und Beamten ab dem 60. Lebensjahr im Ergebnis gemäß dem bisherigen Rechtsanspruch der Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer gleich behandelt wurden, führt die geänderte Rechtslage somit gleichfalls zum Wegfall dieses Anspruchs. Auch 55- bis 59- jährigen Beamtinnen und Beamten in Verwaltungsreformbereichen kann Altersteilzeit genehmigt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen und Einsparungen durch den Wegfall einer Stelle derselben Laufbahngruppe erzielt werden (Art. 91 Abs. 1 und 4 BayBG). Insofern hat sich keine Änderung zur bisherigen Rechtslage ergeben. Damit ist für diese Altersgruppe (bei Schwerbehinderung zwischen 55- und 57- jährigen Beschäftigten) auch weiterhin der Stellenwegfall zwingend normiert. 2.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Der bisher geltende Tarifvertrag zur Altersteilzeit (TV ATZ) bestimmt seinen Geltungsbereich ausdrücklich nur für bis zum Jahresende 2009 abgeschlossene Altersteilzeitverhältnisse, so dass ab dem keine tarifvertragliche Regelung für neu abgeschlossene Alters- teilzeitverträge mehr besteht. Nach dem Willen der kommunalen Arbeitgeber und des Bundes soll es keine Nachfolgeregelung geben, so dass Neuabschlüsse von Altersteilzeitverträgen grundsätzlich nur noch nach den Regelungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vereinbart werden könnten. Das

6 Seite 6 von 17 Altersteilzeit nach dem AltTZG liegt dann vor, wenn Arbeitgeber diese auf Grund eines Tarifvertrages oder eines Einzelvertrages mit der/dem Arbeitnehmer/ - in vereinbaren, die/der Arbeitnehmer/ - in mindestens das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert wird, die/der Arbeitnehmer/ - in versicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist, die/der Arbeitnehmer/ - in innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens Kalendertage in einer versicherungs - pflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden hat, das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit seitens des Arbeitgebers um mindestens 20 % aufgestockt wird und vom Arbeitgeber Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet werden, die mindestens auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfallen. Dabei kann wenn der Arbeitgeber Altersteilzeit ermöglichen will - Altersteilzeit im Block- oder Teilzeitmodell in Anspruch genommen werden. Die maximale Laufzeit kann zehn Jahre betragen, wobei für Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell der höchstzulässige Verteilzeitraum ohne tarifvertragliche Grundlage nur drei Jahre beträgt ( 2 Abs. 2 Ziffer 1 AltTZG). In diesen Grenzen müssten sich individualvertragli - che Abreden bewegen. Die Kombination von Block- und Teilzeitmodell ist dabei zulässig (z.b. 1,5 Jahre Vollarbeitsphase, 3 Jahre Teilzeitarbeit und 1,5 Jahre Freistellungsphase). Nach den bisherigen Erfahrungen präferieren die städtischen Beschäftigten überwiegend das Blockmodell. Es ist daher damit zu rechnen, dass unter den genannten Bedingungen die Nachfrage nach Altersteilzeit durch Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer erheblich zurückgehen würde, da die gesetzlichen Regelungen für die Beschäftigten kaum attraktiv sind. Die arbeitsmarktpolitische Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit in Form von Erstattungen der dem Arbeitgeber entstehenden Mehraufwendungen im Falle der Ersatzeinstellung eines Arbeitslosen oder der Übernahme eines Ausbildungsabsolventen entfällt ab dem ( 1 Abs. 2 AltTZG). 2.3 Zusammenfassende Gegenüberstellung der bisherigen und neuen Rechtslage Folgende Tabelle stellt die alte der neuen Rechtslage gegenüber: Altersteilzeit Beamtinnen und Beamte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis ab bis ab

7 Seite 7 von 17 Rechtsgrundlage Arbeitszeit (im Vergleich zu bisheriger ArbZ) Art. 91 BayBG, 2 ATZV Art. 91 BayBG in der Fassung des Bay- BVAnpG 2009/ TV ATZ AltTZG 50% 60% 50% 50% Besoldung / Vergütung 83% 80% 83% 70% ruhegehaltsfähig / Beiträge zur RV 90% 60% 90% 90% Laufzeit 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 3 Jahre (Blockmodell) 3 Künftige städtische Altersteilzeitregelung 3.1 Allgemeine Überlegungen Mit den unter Ziffer 2 näher dargelegten Einschränkungen haben der Bundes- wie der Landesgesetzgeber deutlich gemacht, dass Altersteilzeit ein Auslaufmodell ist, das nur noch in sehr begrenztem Umfang zur Anwendung kommen soll. Da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen verbeamteten und auf arbeitsvertraglicher Grundlage Beschäftigten ab 2010 erheblich stärker als bisher unterscheiden, muss eine differenzierte Lösung ins Auge gefasst werden Kein Rechtsanspruch auf Altersteilzeit Weder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch Beamtinnen und Beamte haben einen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Altersteilzeit. Für Beamtinnen und Beamte entscheidet die Stadt als Dienstherrin im Einzelfall, wobei dringende dienstliche Belange der Genehmigung entgegenstehen (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Der Begriff des dienstlichen Belangs umschreibt eine gesetzliche Voraussetzung für die Ermessensentscheidung 1. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern. Mit dem Erfordernis, dass dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen dürfen, trägt Art. 91 Abs. 1 Satz 1 BayBG einerseits dem Bedürfnis des Dienstherrn Rechnung, im Bedarfsfall auf die volle Arbeitsleistung des Beamten zurückzugreifen. Andererseits berücksichtigt der Umstand, dass nicht jeder dienstliche Belang entgegensteht, das berechtigte Interesse der Beamtinnen und Beamten, die Endphase ihrer dienstlichen Laufbahn mit einer gewissen Verlässlichkeit zu planen. Das kumulierte fiskalische Interesse, die Kosten für das im öffentlichen Dienst beschäftigte Personal niedrig zu halten, kann einen dringenden dienstlichen 1 Urteil vom BVerwG vom

8 Seite 8 von 17 Belang darstellen, der die Möglichkeiten der Gewährung der Altersteilzeit einschränkt 2. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes muss daher immer die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung geprüft werden 3, insbesondere vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltssituation. Bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat die Stadt als Arbeitgeberin einen noch weiter gefassten Ermessensspielraum, da hier keine dringenden dienstlichen Belange entgegenstehen müssen. Bereits aus dem Charakter des Altersteilzeitgesetzes als Subventionsgrundlage zu Gunsten von Arbeitgebern ergibt sich, dass das Gesetz keinen Anspruch auf Altersteilzeit einräumt 4. Das Altersteilzeitgesetz regelt vor allem den Anspruch des Arbeitgebers auf Zuschuss zu seinen Aufstockungsleistungen, nicht aber einen privatrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Altersteilzeitleistungen 5. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom ist dabei die Stadt nicht frei in der Ausübung ihres Ermessens. Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben vielmehr Anspruch darauf, dass die Stadt bei der Entscheidung über ihren Antrag billiges Ermessen wahrt ( 315 BGB entsprechend). Die Stadt ist verpflichtet, bei ihrer Entscheidung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen angemessen zu wahren. Dies schließt aber generelle Vorentscheidungen der Stadt, wie sie das Altersteilzeitgesetz in die Praxis umsetzt, nicht aus. Unter der Voraussetzun g, dass die Entscheidung billigem Ermessen entspricht, kann die Stadt daher ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz oder teilweise von der Gewährung von Altersteilzeit ausschließen. Die städtische Ermessensentscheidung muss dabei nicht unbedingt eine individuelle Einzelfallentscheidung sein, sondern kann auch in einer generellen Regelung zur Umsetzung des Altersteilzeitgesetzes liegen Demografische Entwicklung Bei zukünftigen städtischen Altersteilzeitregelungen ist die demografische Entwick - lung, insbesondere die Verweilzeit in der Arbeitswelt für Erwerbstätige durch die Erhöhung des gesetzlichen Rentenalters und der gesetzlichen Ruhestandsgrenze vor dem Hintergrund der höheren Lebenserwartung, zu berücksichtigen. Bei einem vorzeitigen Abgang von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern käme es zu einem Know- How- Potential- Verlust. Ziel muss sein, städtischen Beschäftigten keine Anreize zur Verkürzung der Arbeitsphase zu geben, um vorzeitige Personalverluste, die nur schwer ausgeglichen werden können, zu vermeiden Personalgewinnung Die Stadt sieht sich mit immer größeren Problemen konfrontiert, geeignetes Personal zu gewinnen. Nicht nur in den bekannten Mangelbereichen wie beispielsweise Erzie- 2 Urteil vom BVerwG vom Kommentar Beamtenrecht in Bayern Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Punkt 6 Abs.9 zu Art. 80d BayBG 4 Kommentar Arbeitsrecht Rolfs/Giesen/(Kreikebohm/Udsching, AltTZG, Anm. 12 zu 2 AltTZG 5 Kommentar Altersteilzeit Rittweger/Petri/Schweikert, 2. Auflage, Anm. 2 zu 1 AltTZG

9 Seite 9 von 17 hungs- und Lehrdienst, IT- Fachkräfte und bestimmte technische Berufe, sondern zunehmend auch in den Verwaltungsberufen ist die Rekrutierung neuen Personals schwierig geworden. Die uneingeschränkte Weiterführung der Altersteilzeit unter den neuen Voraussetzungen des Bayerischen Beamtengesetzes und des Altersteilzeitge - setzes wäre kontraproduktiv Finanzielle Situation Altersteilzeit führt zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung der Referate, wenn Personalersatz bereitgestellt werden muss. Dies war bisher meist der Fall, wenn Altersteilzeit nach Voll- endung des 60. Lebensjahres bewilligt wurde. Die schwierige Haushaltssituation und die daraus folgenden Beschränkungen lassen freiwillige, vermeidbare finanzielle Leistungen nicht mehr zu. Gerade diese finanziellen Gründe würden eine, auch durch die Rechtsprechung gedeckte, generelle Ablehnung rechtfertigen, würden die Stadt jedoch jeglicher Möglichkeit für Einzelfallentscheidungen berauben. Zudem wären auch die Fälle nicht mehr möglich, in denen die Altersteilzeit tatsächlich zu einer Einsparung führt, da die freigewordene Stelle nicht mehr nachbesetzt wird. Es ist folglich ein Kompromiss anzustreben, der den Zwängen zur Konsolidierung des Haushalts über die laufenden Haushaltssicherungskonzepte 4 und 5 ebenso Rechnung trägt, wie zumindest Teilen der Beschäftigten die Altersteilzeit ermöglicht. Die Referate sollen weiterhin die Möglichkeit haben, ihre Budgeteinhaltung auch mit dem Instrument der Altersteilzeit zu sichern. Auch für den Zentralhaushalt ist es von Bedeutung, sich für bestimmte Fallkonstellationen die Möglichkeit eines vorzeitigen Personalabbaus zu erhalten. Somit soll Altersteilzeit nur noch dann eine Rolle spielen, wenn sie wirtschaftlich ist, d.h. wenn sich durch sie tatsächliche Einsparungen in Form eines Stellenwegfalls oder einer finanziellen Entlastung des Referatsbudgets bzw. des Zentralhaushalts ergeben. Die finanziellen Auswirkungen der Altersteilzeit im Blockmodell mit und ohne Nachersatz lassen sich am besten anhand eines Modellfalls darstellen: Ausgehend von einer Beamtin oder einem Beamten mit einem Arbeitgeber aufwand von jährlich errechnet sich ohne Nachersatz in jedem Fall eine erhebliche Einsparung, die bereits mit Genehmigung (Beginn der Ansparphase) greift. Im Falle eines Nachersatzes, der ab Vollendung des 60. Lebensjahres (Schwerbehinderte 58.) möglich ist, kommt es grundsätzlich zu Mehraufwendungen. Diese relativieren sich je nach Einzelfall beispielsweise durch eine Vakanz bis zur Wiederbesetzung der Stelle und/ oder durch die Tatsache, dass die Nachfolgekraft jünger und ggf. in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist. Hinzu treten dauerhaft reduzierte Aufwendungen bei der Beamtenversorgung, wenn bedingt durch die Altersteilzeit nur noch geringere Ruhegehaltssätze erreicht werden.

10 Seite 10 von 17 Durch eine mögliche Vakanz bis zur Nachbesetzung, eine geringere Besoldung der Nachfolgekraft und/oder eines geringeren Ruhegehaltssatzes verringert sich der Mehraufwand bzw. kehrt sich in eine Einsparung um. Die Einsparung erhöht sich aufgrund eines geringeren Ruhegehaltssatzes der pensionierten Dienstkraft.

11 Seite 11 von Neuregelung ab für Beamtinnen und Beamte Die Stadt in ihrer Gesamtheit einschließlich der Eigenbetriebe wird weiterhin als Verwaltungsreformbereich im Sinne des Art. 91 Abs. 4 BayBG (i.d.f. ab 2010) angesehen, um den 55- bis 59- jährigen Beamtinnen und Beamten die Altersteilzeit dem Grunde nach zu ermöglichen. Insoweit verbleibt es bei der bestehenden Beschlusslage. Altersteilzeit kann unter den Voraussetzungen des Art. 91 BayBG - - zwischen dem 55. und 59. Lebensjahr bei Wegfall der Stelle oder einer Stelle derselben Laufbahngruppe, und beim Blockmodell spätestens mit Beginn der Freistellungsphase sofern beim Teilzeitmodell die frei werdende Kapazität zunächst gesperrt, spätestens mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers / der Stelleninhaberin dann eingezogen wird wenn keine weiteren dringenden dienstlichen Belange im Einzelfall entgegenstehen, - - ab dem 60. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung 58. Lebensjahr) bei Wegfall der Stelle oder einer Stelle derselben Laufbahngruppe, oder beim Blockmodell sofern beim die frei werdende Kapazität zunächst gesperrt, spätestens mit dem Ausscheiden des Stelleninhabers / der Stelleninhaberin dann eingezogen wird soweit im Einzelfall aus anderen Gründen die Genehmigung einer Altersteilzeit wirtschaftlich sinnvoll ist, d.h. in ihren Wirkungen eine erhebliche Einsparung (min- destens ) verursacht (dem Stellenentfall bei der Dienststelle steht gleich, wenn durch die Altersteilzeit eine Entlastung des Referatsbudgets bzw. des Zentral- haushalts erfolgt) sofern keine weiteren dringenden dienstlichen Belange im Einzelfall

12 Seite 12 von 17 entgegenstehen genehmigt werden. Die Alternative der erheblichen Einsparung anstatt des Stellenwegfalls stellt für die Beschäftigten ab dem 60. Lebensjahr eine Erleichterung in den Genehmigungsvoraussetzungen dar. Sie steht jedoch in den Fällen der 55- bis 59- jährigen Beamtinnen und Beamten nicht zur Verfügung, da der Gesetzgeber den Stellenentfall zwingend vorgeschrieben hat. Für eine diesem nicht völlig gleichwertige anderweitige finanzielle Entlastung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, so dass dieses Erfordernis als Ausdruck der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Stadt nur bei den Beschäftigten ab dem 60. Lebensjahr zur Voraussetzung im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung gemacht werden kann. 3.3 Wegfall der Altersteilzeit ab dem für Arbeitnehmer/ - innen Die Fortführung der Altersteilzeit auf der Grundlage von einzelvertraglichen Vereinbarungen nach dem Altersteilzeitgesetz ist derzeit aus mehreren Gründen weder möglich noch sinnvoll. Das Bayerische Staatsministerium des Innern vertritt die Auffassung, dass die Gewährung von Altersteilzeit an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem allein auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes als sonstige Leistung im Sinne der Art. 8 und 20 BayBesG für die Kommunen nicht möglich ist, da auch der Freistaat Bayern für sein auf arbeitsrechtlicher Grundlage beschäftigtes Personal von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen wird. Die erforderliche einzelvertraglich zu vereinbarende Mindestaufstockung von 20 % erfüllt danach als einseitige Arbeitgeberleistung den Tatbestand der sonstigen Zuwendung. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Genehmigung des Bayerischen Staatsministerium der Finanzen einzuholen. Die Erfolgsaussichten werden jedoch derzeit eher kritisch gesehen, da nicht nur der Freistaat Bayern, sondern nach den dem Personal- und Organisationsreferat vorliegenden Informationen auch die anderen größeren bayerischen Städte von der Fortführung der Altersteilzeit im Bereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer absehen. Nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayBesG findet Art. 8 BayBesG jedoch dann keine Anwendung, wenn die Zuwendung auf einer günstigeren tarifvertraglichen Regelung geleistet wird. Die Gewerkschaften haben bereits angekündigt, das Thema Altersteilzeit in der anstehenden Tarifrunde 2010 auf die Tagesordnung zu setzen. Es ist abzuwarten, ob und wenn ja mit welchem Inhalt neue Altersteilzeitregelungen tari - fiert werden. Da die Verhandlungen zur Tarifrunde 2010 zudem bereits für Januar und Februar terminiert sind, ist die weitere Entwicklung kurzfristig absehbar. Es ist deshalb vertretbar, eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise mit Altersteilzeit bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum Abschluss der Tarifrunde 2010 zurückzustellen und den Stadtrat nach Abschluss der Tarifrunde über die künftige

13 Seite 13 von 17 Ausgestaltung der Altersteilzeit im Arbeitnehmerbereich zu befassen. Parallel dazu wird das Personal- und Organisationsreferat die Einführung von Langzeitkonten als mögliche Alternative der Zukunft prüfen. Hierzu wird auf die ebenfalls heute zu behandelnde Sitzungsvorlage Nr: 08-14/V Bezug genommen. Unabhängig von diesen Erwägungen ist ohnehin nicht zu erwarten, dass ein Angebot von Altersteilzeit allein auf Grundlage der Bestimmungen des AltTZG für die Beschäftigten attraktiv sein könnte. Vor allem die erheblich eingeschränkte Laufzeit (3 Jahre, vgl. Ausführungen unter Ziffer 2.2) bei den bisher weit überwiegend in Anspruch genommenen Blockmodellen, aber auch die Absenkung des Aufstockungsbetrages von 83 % auf 70 % des Regelarbeitsentgelts werden die Anziehungskraft dieser Form der Altersteilzeit massiv beeinträchtigen. 4. Münchner Modell der Finanzierung der Altersteilzeit im Beamtenbereich ab dem Die Finanzierung der Altersteilzeit nach dem Münchener Modell kann dem Grunde nach aufrecht erhalten werden. Bei Stellenwegfall trägt das Referat wie bisher - den Mehraufwand in der Ansparphase. Aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen und Konditionen ergeben sich für die Finanzierung neue, günstigere Prozentwerte. Die Kosten eines Altersteilzeitfalles für Beamte betragen rund 71 % des Aufwands bei Vollbeschäftigung. Eine Einsparung der Referate bei den laufenden Gehaltszahlungen i.h.v. 29 % ist die Folge. Wie bisher ist diese Einsparung i.h.v. 29 % des jeweiligen Vollzeit- Entgelts beim Blockmodell über eine jährlich neu zu berechnende befristete Budgetreduzierung an die Finanzreserve abzuführen. Zur Finanzierung der Freistellungsphase sind weitere 21 %-Punkte vonnöten. Das Budget der Referate wird damit in der Ansparphase um 21 %-Punkte höher belastet. Damit ergibt sich während der Ansparphase eine Budgetbelastung des Referats von 121 % für den Altersteilzeit- Fall. Beim auslaufenden Altersteilzeit modell waren dies 140 %. Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase übernimmt der Zentralhaushalt aus den in den Finanzreserve aufgebauten Mitteln die weitere Finanzierung der Altersteilzeitkraft (71 %). Das Referat hat infolge des Stellenwegfalls (spätestens zu diesem Zeitpunkt) erhebliche Einsparungen. Beim Teilzeitmodell ist infolge der linearen Verteilung der Arbeitszeit die Bildung einer Rücklage nicht erforderlich. 5 Eigenbetriebe Die Voraussetzungen, unter denen Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch nehmen und damit letztlich über ihr Ausscheiden aus dem aktiven Arbeits- /Dienstverhältnis

14 Seite 14 von 17 bei der Stadt entscheiden können, müssen im Bereich der Landeshauptstadt München als einheitlich auftretenden Arbeitgeber und Dienstherrin gleich sein. Die wirtschaftli - che Sonderstellung der Eigenbetriebe ist kein sachlicher Grund, städtische Beschäftig - te insoweit unterschiedlich zu behandeln. Das vorgeschlagene Verfahren ab dem muss - unter Beachtung der Finanzierungsbesonderheiten daher auch für die Eigenbetriebe gelten. 6 Begründung für die verspätete Vorlage Die Erstellung der Beschlussvorlage machte umfangreiche und wiederholte Abstim - mungen mit den betroffenen Fachbereichen notwendig. Die unerwartete Entwicklung betreffend das Genehmigungserfordernis durch das Staatsministerium der Finanzen hinsichtlich einer Weiterführung von Altersteilzeit auf der Grundlage des AltTZG, die sich verdichtenden Anzeichen einer Regelung dieser Thematik in der Tarifrunde 2010 und der Abgleich des Vorgehens der Bayerischen Städte im Rahmen der Verbandsarbeit erforderten eine jeweils kurzfristige Aktualisierung der Beschlussvorlage. Dem Gesamtpersonalrat, der Gleichstellungsstelle für Frauen, dem Korreferenten des Personal- und Organisationsreferates, Herrn Stadtrat Amlong sowie der zuständigen Verwaltungsbeirätin Frau Stadträtin Caim ist jeweils ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Antrag des Referenten 1. Beamtinnen und Beamten der Landeshauptstadt München, die das 55. bis 59. Lebensjahr vollendet haben, wird Altersteilzeit genehmigt, wenn dadurch Einsparungen in Form einer Stellenkompensation erzielt werden und dringende

15 Seite 15 von 17 dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 2. Beamtinnen und Beamte der Landeshauptstadt München, die das 60. Lebensjahr sowie schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, wird Altersteilzeit genehmigt, wenn dadurch Einsparungen in Form einer Stellenkompensation erzielt werden oder soweit im Einzelfall aus anderen Gründen die Genehmigung einer Altersteilzeit wirtschaftlich sinnvoll ist. Des weiteren dürfen keine weiteren dringenden dienstlichen Belange im Einzelfall entgegenstehen. 3. Das POR wird beauftragt, ein Verfahren zu entwickeln, das eine entsprechende Genehmigungspraxis sicherstellt. 4. Alle städtischen Dienststellen, die Eigenbetriebe und die Bereiche, denen gemäß 123a BRRG, 20 BeamtStG Beamtinnen und Beamte zugewiesen sind, werden als Verwaltungsreformbereich im Sinne des Art. 91 Abs. 5 BayBG festgelegt. 5. Das POR wird beauftragt, nach Abschluss der Tarifrunde 2010 dem Stadtrat über die Situation in der Frage der Altersteilzeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu berichten und einen Vorschlag hinsichtlich der weiteren Verfahrensweise zur Beschlussfassung vorzulegen. 6. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Der/Die Vorsitzende Der Referent Ober- /Bürgermeister/in Ehrenamtliche/ - r Stadtrat/rätin Dr.Böhle Berufsmäßiger Stadtrat IV. Abdruck von I., II. und III. über den stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium Dokumentationsstelle an das Direktorium - Revisionsamt

16 Seite 16 von 17 an die Stadtkämmerei zur Kenntnis V. An das Personal- und Organisationsreferat, P Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. an den Gesamtpersonalrat an die Gesamtvertretung der Schwerbehinderten an die Gleichstellungsstelle für Frauen an das Direktorium GL an das Baureferat RG an das Kommunalreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat GL an das Kreisverwaltungsreferat HA IV Branddirektion an das Kulturreferat GL an die Münchner Stadtbibliotheken an die Münchner Kammerspiele an das Personal- und Organisationsreferat GL an das POR - P 1, P 2, P 3, P 4, P 5, P 6 an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung SG an das Referat für Arbeit und Wirtschaft GL an das Schul- und Kultusreferat GL an das Sozialreferat S-Z- P an die Stadtkämmerei GL an den Abfallwirtschaftsbetrieb München an die Markthallen München an die Stadtgüter München Verwaltung an die Münchner Stadtentwässerung an die Städtisches Klinikum München GmbH, Personalbetreuung Beamte an die Stadtwerke München GmbH, P- PP an die ARGE für Beschäftigung München GmbH, Geschäftsstelle zur Kenntnis. Am I.A.

17 Seite 17 von 17 Entwurfsverfasser- / in Abteilungs - leiter- /in GL 1 Fr.Volpe Vertreterin Ref. BdR Referent Datum/ Handzeiche n

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