(Internet-) Beratungsvertrag

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1 (Internet-) Beratungsvertrag zwischen... und... -nachfolgend Auftraggeber - -nachfolgend Auftragnehmer - 1 Präambel (1) Der Auftraggeber plant unter der URL... eine Handelsplattform für... zu errichten... (2) Der Auftragnehmer ist ein auf Beratung und Projektierung spezialisiertes Internet-Beratungshaus... 2 Leistungen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer berät den Auftraggeber bei... und der Auswahl von Dienstleistern... [Leistungsbeschreibung] (2) Die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben werden von dem vom Auftraggeber gewünschten Mitarbeiter [Name] wahrgenommen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Bedarf weitere Projektmitarbeiter, die über einschlägige Erfahrungen verfügen, im Rahmen dieses Vertrages einsetzen. 3 Leistungsumfang [Anzahl der vereinbarten Manntage] 4 Tätigkeitsnachweise Die Mitarbeiter des Auftragnehmers führen regelmäßig einen Tätigkeitsnachweis über die erbrachten Leistungen, der von dem Projektleiter des Auftraggebers bei entsprechender Vorlage gegenzuzeichnen ist. 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Vertraulichkeit (1) Um dem Auftragnehmer die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber alle diesbezüglichen Fragen seitens des Auftragnehmers über sein Unternehmen möglichst rechtzeitig, vollständig und zutreffend beantworten. In diesem Rahmen wird die der Auftraggeber den Auftragnehmer auch ungefragt über solche Umstände informieren, die für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung von Bedeutung sein können. (2) Der Auftraggeber stellt darüber hinaus dem Auftragnehmer das notwendige Personal, Dienstleistungen, Ausrüstung und sonstige Materialien zur Verfügung, die der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten benötigt. (3) Vom Auftragnehmer etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

2 (4) Der Auftragnehmer wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen und seine Mitarbeiter strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge, die der Auftragnehmer anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. 6 Vergütung (1) Für die unter 2 vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers wird eine Vergütung zzgl. der jeweils geltenden MwSt. wie folgt vereinbart:... (2) Zusätzlich zu der in Absatz 1 getroffenen Vereinbarung werden dem Auftragnehmer alle im Rahmen der Vertragserfüllung anfallenden Nebenkosten und Auslagen zzgl. der jeweils geltenden MwSt. nach Vorlage entsprechender Belege erstattet. (3) Soweit die Beratungsanforderungen den unter 3 vereinbarten Rahmen übersteigen und der Auftragnehmer die Beratung übernimmt, gilt ein Tagessatz von DM... zzgl. Auslagen und jeweils geltender MwSt. als vereinbart. (4) Die Regelung des Absatzes 3 gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und hierdurch ein Mehraufwand verursacht wird. 7 Zahlungskonditionen (1) Der Auftragnehmer berechnet Honorare und Nebenkosten jeweils monatlich im nachhinein. (2) Die unter 6 vereinbarte Vergütung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der prüffähigen Rechnung rein netto zuzüglich gesetzlicher MwSt. (3) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% Verzugszinsen zu erheben. 8 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit (1) Soweit der für das Projekt vorgesehene Mitarbeiter des Auftragnehmers bei Vertragsschluß unvorhersehbar- ausfällt, ist der Auftragnehmer mit Einverständnis des Auftraggebers berechtigt, zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag den Mitarbeiter gegen eine entsprechende Ersatzperson auszuwechseln. Der Auftraggeber wird sein Einverständnis hierzu geben, wenn die Ablösung des bisherigen Mitarbeiters organisatorisch zwingend erforderlich ist und der Auftragnehmer eine qualifizierte Ersatzperson anbietet. Der Auftragnehmer ist wahlweise berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben. (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluß unvorhersehbaren Ereignissen, die dem Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, die den Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar betreffen, gleich, sofern er diese nicht beseitigen kann.

3 (3) Soweit durch Hindernisse der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art dem Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer unmöglich wird, wird der Auftragnehmer von seinen Vertragspflichten frei. (4) Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen. Der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für bereits geleistete Leistungen bleibt hiervon unberührt. (5) Soweit Verzug oder Unmöglichkeit vom Auftragnehmer zu vertreten sind, bestimmt sich ihre Haftung nach den Regelungen in 9. 9 Gewährleistung, Haftung (1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und professionellen Dienstleistungsunternehmens. (2) Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines vom Auftragnehmer erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber die unter 5 und/oder 15 genannten Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. (3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen. Für Schäden des Auftraggebers haftet der Auftragnehmer bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im übrigen haftet der Auftragnehmer für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aus unerlaubter Handlung nur, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. (4) Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Auftragnehmer vernünftigerweise rechnen muß. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal die Hälfte des Auftragswertes pro Schadensfall. (5) Die Beschränkungen des Absatzes 3 und 4 gelten nicht, wenn und soweit Schadenersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Werkes beruhen. (6) Alle etwaigen Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer verjähren spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluß der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 15. Absatz 3 bleibt unberührt. 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Kündigung (1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der unter 14 bezeichneten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung des

4 Auftragnehmers richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Absätzen 2 und 3. (2) Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zahlt der Auftraggeber das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen des Auftragnehmers. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die unter 6 vereinbarten Tagessätze derjenigen Berater, die vom Auftragnehmer für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf der Auftragnehmer nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Teilleistung entsprechend. (3) Eine Vergütung des Auftragnehmers für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als der Auftragnehmer hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat. (4) Die Absätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Auftragnehmer den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluß rechtswirksam beendet hat. 11 Allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Auftragnehmer keine Wirkung, selbst wenn der Auftragnehmer ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht. 12 Salvatorische Klausel (1) Dieser Vertrag bedarf der Schriftform. Das Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden und nachfolgende Vertragsänderungen. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. (2) Ist eine oder sind mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hiervon die Wirksamkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Dies gilt nicht, wenn sich Bestimmungen im Hinblick auf die Hauptleistungspflichten als unwirksam erweisen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieses Vertrages gilt anstelle der Unwirksamen eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der unwirksamen wirtschaftlich am nächsten kommt. 13 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Erfüllungsort für die Leistungen des Auftragnehmers ist.... Erfüllungsort für Zahlungen an den Auftragnehmer ist.... (3) Gerichtsstand für alle Klagen gegen den Auftragnehmer ist.... Für Klagen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber ist... gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Dies gilt auch, wenn der Sitz des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Nimmt der Auftragnehmer aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Kaufmann, so kann der Auftragnehmer abweichend von Satz 2 das Gericht

5 des Erfüllungsortes (Absatz 2 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge 14 Anwendungsbereich der Die Regelungen in den gelten neben den 1-13 für Beratungsangebote und verträge des Auftragnehmers über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien, Webseiten und anderen Werken, wenn und soweit die Vergütung des Auftragnehmers gemäß diesem Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der gelten neben den 1-13 ferner für entsprechende Teilleistungen von des Auftragnehmers, wenn diese in dem Beratungsangebot oder vertrag von weiteren Leistungen seitens des Auftragnehmers abgegrenzt sind. 15 Ergänzende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Werkverträgen (1) Wenn und soweit es zur Erstellung des Werkes der Lieferung von Daten, Inhalten (z.b. Texte, Bilder, Unternehmenslogo) oder ähnlichem Material seitens des Auftraggebers bedarf, so ist deren pünktliche und vollständige Ablieferung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Abwicklung dieses Vertrages. 9 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Der Auftraggeber versichert dem Auftraggeber, dass sämtliche zur Verfügung gestellten Materialien frei benutzt und bearbeitet werden können. Der Auftraggeber versichert insbesondere, dass er über alle erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte verfügt. (3) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von möglichen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien erhoben werden. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen auch die angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung zur Abwehr dieser Ansprüche. 16 Nutzungsrechte Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ab dem Zeitpunkt der Entstehung die ausschließlichen, zeitlich unbefristeten, übertragbaren und inhaltlich unbeschränkten Rechte ein, die Gesamtleistung und alle Teilleistungen, die speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, zu nutzen, insbesondere zu dekompilieren, zu modifizieren, abzuändern, weiterzuentwickeln und Sublizenzen zu vergeben. Die Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben hiervon unberührt. 17 Abnahme von Werkleistungen (1) Der Auftragnehmer legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme.

6 (2) Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung seitens des Auftragnehmers an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des Auftragnehmers innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahmetermine vereinbart werden. 18 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung (1) Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. (2) Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. (3) Die Verjährungsfrist für Werkleistungen des Auftragnehmers richtet sich nach 638 BGB und beginnt mit der Abnahme des Werkes. (4) Im übrigen bleiben die Regelungen in 9 unberührt. 19 Copyright-Vermerke Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen für den Auftraggeber schutzrechtsfähige Leistungen oder Teilleistungen entwickelt, steht dem Auftragnehmer das Recht auf Urhebernennung zu. Der Auftragnehmer ist insoweit berechtigt, nach Absprache mit dem Auftraggeber einen Urhebervermerk in marktüblicher Form und Gestaltung anzubringen (Ort, Datum) (Ort, Datum) Auftraggeber Auftragnehmer

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