Amtsgericht Karlsruhe. Beschluss
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- Matilde Breiner
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1 Abschrift Aktenzeichen: 50 IN 1096/14 Amtsgericht Karlsruhe INSOLVENZGERICHT Beschluss In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. TOPHEDGE Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand Guilio Bignami letzte bekannte Geschäftsanschrift: Rahel-Straus-Straße 3, Karlsruhe Sitz: Königstein im Taunus Registergericht: Amtsgericht Königstein im Taunus HRB Schuldnerin - Verfahrenspflegerin: Dipl.-Rpfl. (FH) Susi Kropp-Kuhn, Eisenbahnstraße 19-23, Achern Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113, Karlsruhe - Insolvenzverwalter - erlässt das Amtsgericht Karlsruhe am folgende Terminsbestimmung:
2 - 2 - Gemäß 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom 04. Dezember 1899 (RGBl. S. 691; nachfolgend "SchVG1899") wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der folgenden von der Schuldnerin ausgegebenen Inhaberschuldverschreibung (Anleihegläubiger): 9 % Unternehmensanleihe 2008 / 2020 der TOPHEDGE Aktiengesellschaft, Königstein im Taunus, im Gesamtnennbetrag von EUR ,00 (ISIN: DE000A0SLZ91/WKN A0SLZ9) Laufzeit 12 Jahre bis 01. Juni 2020 Börsenzulassung erfolgt (Anleihe) einberufen und Termin bestimmt auf Wochentag und Datum Uhrzeit Zimmer/Etage/Gebäude Freitag, :30 Uhr Sitzungssaal 1.09, 1. OG, Schlossplatz 23, Karlsruhe A. Versammlungszweck Die Gläubigerversammlung dient grundsätzlich der Information der Anleihegläubiger durch den Insolvenzverwalter. Weiterer Zweck ist gem. 18 Abs. 3 SchVG1899 die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger. Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat. Dem Gericht ist kein Kandidat bekannt, der bereit ist, das Amt zu übernehmen. Von Seiten des Insolvenzverwalters wird vorgeschlagen keinen gemeinsamen Vertreter zu wählen. B. Tagesordnung und Beschlussvorschläge Der Termin dient zugleich der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger für die vorgenannte Anleihe über folgende Tagesordnungspunkte: 1. Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger: Es wird ein/kein gemeinsamer Vertreter bestellt. 2.
3 - 3 - Für den Fall, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wurde: Beauftragung und Bevollmächtigung des gemeinsamen Vertreters, die Rechte im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrzunehmen: Der gemeinsame Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrzunehmen. Die Anmeldung von Forderungen zum Insolvenzverfahren durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, 19 SchVG Für den Fall, dass ein gemeinsamer Vertreter gewählt wurde: Beschränkung der Haftung des gemeinsamen Vertreters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des gemeinsamen Vertreters wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4. Für den Fall, dass ein gemeinsamer Vertreter gewählt wurde: Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters dem Grunde und der Höhe nach: Der gemeinsame Vertreter erhält eine angemessene Vergütung. Diese ist mit den Anleihegläubigern direkt abzustimmen. Diese Vergütung stellt weder Gerichtskosten nach 54 InsO dar und ist keine Masseverbindlichkeit nach 55 InsO und daher nicht durch das Insolvenzgericht festzusetzen, BGH, Urteil vom , Az: IX ZR 87/16. Es handelt sich um eine nachrangige Insolvenzforderung nach 39 InsO. C. Teilnahmebedingungen 1. Persönliche Teilnahme a) Notwendige Unterlagen Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes
4 - 4 - sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tag der Gläubigerversammlung ihr Recht durch Vorlage einer aktuellen Depotbescheinigung eines Kreditinstituts (Besonderer Nachweis, s.u.) und dem Vermerk, dass über die Teilschuldverschreibungen bis einschließlich nicht verfügt werden kann (Sperrvermerk, s.u.), nachweisen. Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen. Die Einrichtung der gem. 18 Abs. 5 SchVG1899 vorgesehenen Hinterlegungsstelle ist vorliegend entbehrlich, da die Rechte der Gläubiger in einer Globalurkunde verbrieft sind. Besonderer Nachweis: Ein Besonderer Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die den vollen Namen und die volle Anschrift des Gläubigers enthält und den Gesamtnennbetrag der Teilschuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Gläubigers gutgeschrieben sind. Sperrvermerk: Ein Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Gläubiger gehaltenen Teilschuldverschreibungen der Anleihe mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am bei dem depotführenden Institut gesperrt gehalten werden. Zudem haben sich die Gläubiger zu Beginn der Versammlung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises/Passes auszuweisen. Gläubiger, welche den Besonderen Nachweis und/oder den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform ( 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte können in diesem Fall weder teilnehmen noch das Stimmrecht ausüben.
5 - 5 - Bitte setzen Sie sich wegen der Formalitäten mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung. b) Anmeldung Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und Ausübung ihres Stimmrechts postalisch bei dem Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, Karlsruhe oder fernschriftlich unter der Telefax-Nummer 0721/ bis zum , 12:00 Uhr MESZ eingehend), durch Übersendung der vorstehend aufgeführten Unterlagen, anzumelden (bitte nur 1x anmelden), um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Gläubigerversammlung abzukürzen. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts hängt jedoch nicht von der vorherigen Anmeldung ab. Da die Registrierung von nicht bereits im Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern aufgrund der Prüfung der Teilnahmeberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt und die Sicherheitskontrollen des Gerichts langwierig sind, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Gläubigerversammlung gebeten. 2. Vertretung a) Juristische Personen Repräsentanten von Gläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.b. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.b. Limited nach englischem Recht) sind, werden gebeten, spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihnen Vertretenen (s. o.) ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Übersendung bzw. Vorlage eines aktuellen, beglaubigten Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.b. Handelsregister,
6 - 6 - Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.b. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Dieser Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. b) Gesetzliche Vertreter Sofern Gläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z.b. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z.b. ein Insolvenzschuldner durch seinen Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung zusätzlich zum Nachweis der Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen (s. o.) seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.b. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde). 3. Bevollmächtigung Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen ( 10 Abs. 3 SchVG1899). a) Bevollmächtigung Dritter Als Bevollmächtigte kommen die depotführende Bank, ein Stimmrechtsvertreter, der von der Emittentin zur Verfügung gestellt wird (s. u.), oder ein beliebiger sonstiger Dritter, in Betracht. Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von 126 b BGB. Der Bevollmächtigte hat spätestens bei Einlass zur Gläubigerversammlung, jeweils in geeigneter Weise, seine eigene Identität und, sofern diese Nachweise nicht bereits übermittelt worden sind, die Vollmacht, die Gläubigereigenschaft des von ihm Vertretenen sowie - soweit einschlägig - die Vertretungsbefugnis des Ausstellers der Vollmacht nachzuweisen.
7 - 7 - b) Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters Gläubiger, die nicht selbst an der Gläubigerversammlung teilnehmen und die auch keinen beliebigen sonstigen Dritten bevollmächtigen wollen, können dem von der Emittentin eventuell benannten Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht mit Weisungen erteilen. Der Stimmrechtsvertreter kann von der ihm erteilten Vollmacht nur insoweit Gebrauch machen, als ihm eine Weisung zu den Beschlussvorschlägen erteilt worden ist. Er ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht bei Abstimmungen, deren Gegenstand im Vorfeld der Gläubigerversammlung nicht bekannt ist, nicht ausüben. In diesen Fällen wird sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten oder nicht an der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag ohne ausdrückliche Weisung. Die Beauftragung des Stimmrechtsvertreters zur Erklärung von Widersprüchen, zur Stellung von Anträgen oder zur Stellung von Fragen ist nicht möglich. D. Hinweise Die Gläubigerversammlung wird in deutscher Sprache abgehalten. Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen sowie aufgrund der einzuhaltenden Anmeldeformalitäten zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung nicht die Forderungsanmeldungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens und die eventuelle Teilnahme an der (Insolvenz)- Gläubigerversammlung am Freitag, den , im Gebäude des Amtsgerichts Karlsruhe, Saal 1.09, Schlossplatz 23, Karlsruhe ersetzt. Zur Forderungsanmeldung wird ausdrücklich auf den Insolvenzeröffnungsbeschluss vom hingewiesen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt ( 11 Abs. 2 RPflG). Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
8 - 8 - einzulegen. Amtsgericht Karlsruhe Schlossplatz Karlsruhe Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass ( 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf beschrieben. Hoffmann Rechtspfleger
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