Statuten S&E Obwalden

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1 Statuten S&E Obwalden 1

2 Statuten Schule und Elternhaus Obwalden 1. GRUNDLAGEN S MITGLIEDSCHAFT S DIE SEKTION S ORGANISATION S FINANZEN S SCHLUSSBESTIMMUNGEN S GRUNDLAGEN Art.1 Name und Rechtsform Schule und Elternhaus Obwalden (S&E OW) ist ein gemeinnütziger Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Er bildet den Verband der kantonalen Sektion von Obwalden. Er ist politisch unabhängig und konfessionell neutral. Der Verein S&E Obwalden ist steuerbefreit. Art. 2 Sitz und Tätigkeitsgebiet Der Sitz des Vereins ist in Sarnen. Das Tätigkeitsgebiet umfasst den Kanton Obwalden. Art. 3 Zweck Im Zentrum der Tätigkeiten vom Verein S&E Obwalden steht das Wohl des Kindes. S&E Obwalden vertritt die Interessen der Eltern und Kindern sowie weiteren Interessierten in Erziehungs- und Bildungsfragen. S&E Obwalden fördert und unterstützt die partnerschaftliche Zusammenarbeit von Eltern, Lehrpersonen und Schulbehörden. S&E Obwalden wirkt mit in der Eltern- und Erwachsenenbildung. S&E Obwalden ist ausschliesslich gemeinnützig tätig, er verfolgt keinen kommerziellen oder Selbsthilfe-Zweck. 1

3 Art. 4 Dachorganisation S&E OW ist eine Kantonalsektion von S&E CH und anerkennt deren Statuten als vorrangig. Art. 5 Lokalsektionen Die Mitglieder von S&E Obwalden können zur Wahrnehmung örtlicher Interessen Lokalsektionen als rechtlich selbständige Vereine gründen. Art. 6 Zusammenarbeit Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen gleicher Zielrichtung wird gesucht und gefördert. 2. MITGLIEDSCHAFT Art. 7 Mitgliedschaft und Mitgliederkategorien S&E Obwalden setzt sich aus ordentlichen Mitgliedern, Ehren- und Freimitgliedern zusammen. Art. 7.1 Ordentliche Mitglieder von S&E Obwalden sind Natürliche Personen: Einzelpersonen und Familien Juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts: Kollektivmitglieder Die Höhe der Mitgliederbeiträge ist im Reglement Mitgliedsbeitrag geregelt Die Mitglieder von S&E Obwalden sind gleichzeitig Mitglieder von S&E Schweiz Art. 7.2 Ehren- und Freimitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von S&E Obwalden durch die Generalversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Verein auf lokaler oder regionaler oder kantonaler Ebene in besonderer Weise verdient gemacht haben. Um ein Ehrenmitglied im Verein S& E Obwalden zu ernennen, muss der Dachverband S&E Schweiz informiert werden. Freimitglied ist, wer auf Antrag durch die Generalversammlung vom Vorstand von S&E Obwalden auf Zeit von Beiträgen befreit wird. Als Freimitglied können Personen oder Organisationen bezeichnet werden, mit denen S&E Obwalden zusammenarbeitet oder deren Freimitgliedschaft im besonderen Interesse des Vereins liegt. Als Freimitglied zählen die amtierenden Vorstandsmitglieder. 2

4 Art. 7.3 Pilotprojekte Mitgliedschaften In den Kantonalsektionen S& E Obwalden können Pilotprojekte zur Gewinnung von neuen Mitgliedern durchgeführt werden. Diese Projekte nehmen Rücksicht auf die kantonalen Gegebenheiten. Pilotprojekte müssen vorgängig durch den Vorstand von S&E Schweiz bewilligt werden. Die Kantonalsektion S&E Obwalden muss einen entsprechenden Antrag stellen. Die Delegierten und die Sektionenkonferenz werden vom Vorstand S&E Schweiz darüber informiert. Art. 7.4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft Das Beitrittsgesuch ist schriftlich an die Geschäftsstelle von S&E Schweiz oder an die Adresse des Vorstandes von S&E Obwalden zu richten. Der Vorstand von S&E Schweiz entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes S&E Obwalden. Eine Mitgliedschaft nur in einer Sektion (ohne S&E Schweiz) ist nicht möglich. Der Austritt ist jederzeit auf Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle von S&E Schweiz oder an den Vorstand von S&E Obwalden möglich. Der Mitgliederbeitrag bleibt bis zum Ende des Jahres geschuldet. Verstösst ein Mitglied gegen die Ziele und die Interessen des Vereins, kann es durch die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes von S&E Schweiz oder durch S&E Obwalden ausgeschlossen werden. Mit dem Ausschluss verliert das Mitglied per sofort alle Rechte gegenüber dem Verein. 3. SEKTION Art. 8 Mitgliederadressen Die Mitgliederadressen werden zentral durch die Geschäftsstelle verwaltet und mutiert. Aufnahmegesuche, Austritte und Adressmutationen, die dem Vorstand von S&E Obwalden gemeldet werden, müssen unverzüglich der Geschäftsstelle gemeldet werden. Der Vorstand von S&E Obwalden kann die aktuellen Adressen ihrer Sektion bei der Geschäftsstelle beziehen. Die Adressen der Mitglieder bleiben jederzeit im Eigentum von S&E Schweiz, sie dürfen an die Sektion weitergegeben werden. Die Weitergabe an Dritte darf nur mit Einverständnis der Mitglieder erfolgen. Art. 8.1 Mitgliederbeiträge S&E Schweiz ist besorgt für das Inkasso der Mitgliederbeiträge. S&E Schweiz überweist die Anteile für die Sektionen gemäss Reglement. Die Zahlung des Mitgliederbeitrags an S&E Schweiz befreit das Mitglied von weiteren Beitragszahlungen an die Sektionen. 3

5 Art. 9 Gönner Gönner sind Personen oder Institutionen, die dem Verein jährlich einen besonderen Betrag als Unterstützung zukommen lassen. Mitgliedschafts-rechte oder pflichten werden damit nicht begründet. 4. ORGANISATION Art. 10 Vereinsorgane Die Organe von S&E Obwalden sind Generalversammlung Vorstand Revisionsstelle Art. 11 Generalversammlung Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den ordentlichen Mitgliedern Sie besitzen Stimm- und Wahlrecht Die Generalversammlung ist öffentlich Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen Sie kann durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder einberufen werden Die Generalversammlung beschliesst über Jahresbericht, Rechnung und Budget Wahlen (Vorstand, Kontrollorgane und Delegierte) Anträge, Rekurse Weitere durch die Statuten oder die Dachorganisation zugewiesene Aufgaben Die Einladung mit den Traktanden erfolgt mind. 4 Wochen vor dem Versammlungstermin. Anträge sind mind. 2 Wochen vor der Generalversammlung dem Präsidium einzureichen. Die Generalversammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Art. 12 Revisionsstelle Die Generalversammlung wählt zwei Revisoren mit dreijähriger Amtszeit. Sie prüfen die Jahresrechnung und die Geschäftsführung des Vorstandes im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben und der kaufmännischen Grundsätze. 4

6 Über das Ergebnis ihrer Prüfung erstatten sie der Generalversammlung Bericht. Art. 13 Vorstand Der Vorstand setzt sich zusammen aus maximal 9 Mitgliedern. Die Amtsdauer: 3 Jahre. Wiederwahl möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Die Vorstandssitzung wird vom Präsidium oder 3 Mitgliedern des Vorstandes einberufen. Der Vorstand führt die Geschäfte von S&E Obwalden und vertritt den Verein nach aussen gemäss den Statuten und den Beschlüssen der Generalversammlung im Rahmen der eigenen Kompetenzen und des Veranstaltungsprogramms. Art. 14 Präsidium Das Präsidium wird jährlich durch den Vorstand bestimmt. Das Amt kann durch ein Vorstandsmitglied oder durch zwei Vorstandsmitglieder (Kopräsidium) geführt werden. Dem Präsidium obliegen folgende Aufgaben Führung des Vereins Gesamtleitung und Koordination der Sachbearbeitung Leitung der Vorstandssitzungen (inkl. Einladung mit Traktandenliste) Vertretung des Vereins nach aussen 5. FINANZEN Art. 15 Einnahmen Die Einnahmen von S&E Obwalden setzen sich zusammen aus dem Anteil der Mitgliederbeiträge, Erträgen aus Veranstaltungen und Aktionen, Zuwendungen und Subventionen. Die Höhe der Mitgliederbeiträge bestimmt die Delegiertenversammlung von S&E Schweiz. Der Einzug der Mitgliederbeiträge erfolgt durch S&E Schweiz, welche ebenso die Verteilung an die Kantonalsektionen vornimmt. Art. 16 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. 5

7 Art. 17 Haftung Für die Verbindlichkeit von S&E Obwalden haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen von S&E Obwalden. (Artikel 75a des ZGB) Der Verein S&E Obwalden hat keine Haftpflicht. 6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 18 Statutenänderung Eine Änderung der Statuten erfolgt, wenn 2/3 der an der Delegiertenversammlung anwesenden Stimmen zustimmen. Die Statuten müssen durch den Vorstand von S&E CH überprüft und genehmigt werden. Art. 19 Auflösung des Vereins Bei Auflösung fällt das vorhandene Vereinskapital von S&E Obwalden an die nächste übergeordnete Organisation (an S&E Schweiz). Diese übergeordnete Sektion muss als juristische Person von den Steuern befreit sein. Zweckgebundene Gelder einer Institution (z.b. Unterstützungsleistungen Kanton) sind vereinbarungsgemäss zu berücksichtigen oder zu verwenden. Eine Zuweisung an eine S&E fremde Organisation ist nur mit schriftlichem Einverständnis vom Vorstand von S&E Schweiz gestattet. Zwingend ist in jedem Fall die zweckgebundene Verwendung des Vereinskapitals. Art. 20 Inkrafttreten Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung der Generalversammlung vom 23. Mai 2018 und der Genehmigung von S&E Schweiz per 2019 in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 01. Januar S&E Obwalden Postfach Sarnen 6

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