Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt auf die nächste Generalversammlung.

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1 STATUTEN

2 Art. 1. Art Art GRUNDLAGEN Name und Sitz Unter dem Namen OKJA-BL (Verein offene Kinder & Jugendarbeit Baselland und Region) besteht ein Verein nach Art. 60ff ZGB. Der Verein hat Sitz am Arbeitsort der Präsidentin/des Präsidenten resp. bei einer Person aus dem Co-Präsidium. Vereinszweck Der Verein versteht sich als Interessenvertretung der Kinder- und Jugendarbeitenden. Er setzt sich fachlich, ideell und politisch für ein ausreichendes Netz von offener Kinder- und Jugendarbeit ein und fördert die Vernetzung. Der Verein fördert die Anerkennung und Akzeptanz von offener Kinder- und Jugendarbeit durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit. Seine Arbeit ist gemeinnützig, konfessionell neutral und nicht gewinnorientiert. Der Verein setzt sich für zeitgemässe Standards in der professionellen Kinder- und Jugendarbeit ein. Er ist Ansprechpartner gegenüber dem Kanton, in Kinder- und Jugendfragen. Der Verein setzt sich für die Schaffung/ Erhaltung einer kantonalen Stelle bez. eines Kinder- und Jugendbeauftragten ein. Art. 2. Art MITGLIEDSCHAFT Mitglieder Aktivmitglieder mit Stimmrecht: Gemeinden Angeschlossene Organisationen von Gemeinden Organisationen offener Kinder- und Jugendarbeit Passivmitgieder ohne Stimmrecht: Personen und Institutionen, welche die Vereinsziele unterstützen. Gönner: Personen und Institutionen, welche den Verein mit finanziellen Beiträgen unterstützen und keine Passivmitgliedschaft wollen. Art Art Die Mitgliedskategorie Gemeinden steht offen für Gemeinden im Kanton BL und der angrenzenden Kantonen. Die Mitgliedschaft einer Gemeinde bedeutet, dass die von der Gemeinde selber betriebenen Institutionen automatisch Mitglied sind. Das Stimmrecht erhält die Gemeinde und soll an Fachpersonen delegieren werden. Die Mitgliedskategorie Angeschlossene Organisationen von Gemeinden steht Organisationen offen, welche für eine Gemeinde die offene Kinder- resp. Jugendarbeit leisten. Die Mitgliedschaft kann kostenlos beantragt werden, wenn die entsprechende Gemeinde Mitglied ist. Ist die Gemeinde nicht Mitglied, kann die Organisation den Mitgliederbeitrag übernehmen und so Mitglied werden. Statuten des OKJA-BL S.2/7 März 2017

3 Art Die Mitgliedskategorie Organisationen steht Organisationen offen, welche für mehrerer Gemeinden die offene Kinder- resp. Jugendarbeit übernehmen. Die Mitgliedschaft kann kostenlos beantragt werden, wenn die entsprechende Gemeinden Mitglied sind. Sind die Gemeinden nicht Mitglied, kann die Organisation den Mitgliederbeitrag für alle Gemeinden übernehmen und so Mitglied werden. Sind einzelne Trägergemeinden selber Mitglied beim OKJA-BL wird diese Einwohnerzahl bei der Berechnung des Mitgliederbeitrags abgezogen. Art Art Art Aufnahme Die Aufnahme von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Über die definitive Aufnahme befindet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Der Vorstand kann Mitglieder bis zur nächsten GV provisorisch aufnehmen. Austritt Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt erfolgt auf die nächste Generalversammlung. Ausschluss Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit einfachem Mehr. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder wenn dessen Interessen dem Verein zuwiderlaufen. Statuten des OKJA-BL S.3/7 März 2017

4 Art Art Art Gönner Art. 3. Art Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder Das Stimmrecht ist abhängig von der Höhe des Mitgliederbeitrags Aktive Mitarbeit im Verein Teilnahme an Veranstaltungen, Sektionstreffen und Weiterbildungen, Mitarbeit oder Teilhabe in den Arbeitsgruppen Unterstützung durch den Verein Anerkennung der Statuten Zahlung des festgelegten Mitgliederbeitrages Vereinszwecke unterstützen und diese in ihrer jeweiligen Organisation umsetzen Rechte und Pflichten der Passivmitglieder Teilnahme an der Generalversammlung, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht Erhalt eines Jahresberichtes Anerkennung der Statuten Zahlung des festgelegten Mitgliederbeitrages Gönner wird man durch Zahlung eines Unterstützungsbeitrages. Erhalt eines Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Vereins ORGANISATION Der OKJA-BL besteht aus folgenden Organen: Generalversammlung Vorstand Revisionsstelle Sektionen Generalversammlung (GV) Die GV findet einmal jährlich statt. Der Termin der GV wird ein Jahr im Voraus an der GV festgelegt. Anträge der Mitglieder sind mindestens zwei Monate vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Einladung mit Traktandenliste wird durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der GV schriftlich den Mitgliedern zugestellt. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Ebenfalls können ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Statuten des OKJA-BL S.4/7 März 2017

5 Art Art Art Art Vorstand Der Vorstand wird von der GV gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Vorstand ist aus allen Sektionen zu bestellen. Der Vorstand besteht aus min. 5 Mitgliedern und den folgenden Organen: Präsident/Präsidentin oder Co-Präsidium Vizepräsident/Vizepräsidentin (wenn kein Co-Präsidium) Kassier/Kassiererin Aktuar/Aktuarin Sektionsvertreter/Sektionsvertreterin Die Rechte und Pflichten des Vorstandes werden im Dokument Reglement des Vorstands geregelt. Anpassungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung der GV. Revisionsstelle Die GV wählt zwei Revisoren/Revisorinnen. Sie prüfen die Jahresrechnung. Den Bericht reicht die Revisionsstelle zuhanden der GV ein. Die Amtszeit der Revisoren/Revisorinnen beträgt ein Jahr. Sektionen Sektionen bilden sich aus Fachpersonen deren Arbeitsfeld sich mit Themen, Strukturen und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit beschäftigt. Die einzelnen Sektionen organisieren und planen ihre Sektionstreffen selbständig. Die Rechte und Pflichten der Sektionen werden im Dokument Reglement der Sektionen geregelt. Anpassungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung der GV. Arbeitsgruppen (AG) Arbeitsgruppen bilden sich in den Sektionen oder auf Initiative des Vorstandes oder einer Sektion. Sie behandeln aktuelle Themen oder erarbeiten ein Projekt. Die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppen werden im Dokument Reglement der Arbeitsgruppe geregelt. Anpassungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung der GV. Statuten des OKJA-BL S.5/7 März 2017

6 Art Interessensgruppen (IG) In Interessensgruppen treffen sich diejenigen Mitglieder des OKJA-BL, die sich im gemeinsamen Thema finden und über einen konkreten Arbeitsauftrag hinaus den Austausch pflegen und allenfalls auch Projekte durchführen. Die einzelnen Interessensgruppen organisieren und planen ihre Treffen selbständig Die Rechte und Pflichten der Interessensgruppen werden im Dokument Reglement der Interessensgruppen geregelt. Anpassungen und Änderungen bedürfen der Zustimmung der GV. Art. 4. Art Art Art Art Art Art FINANZEN Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus: Mitgliederbeiträge Beiträgen der öffentlichen Hand und weiterer KörperschaftenZuwendungen Privater Allfällige Vereinsleistungen Die ausserordentliche Finanzkompetenz, ausserhalb des Jahresbudgets ist in der Verordnung der Finanzen geregelt. Die Mitgliederbeiträge werden an der Generalversammlung jeweils festgelegt und in der Verordnung der Finanzen festgehalten. In Härtefällen kann die Generalversammlung für einzelne Mitglieder für max. ein Jahr den Mitgliederbeitrag auf Antrag mit Begründung reduzieren. Der Vergütungssatz bei Mitarbeit in Arbeitsgruppen oder dem Vorstand wird jeweils an der Generalversammlung geregelt und in der Verordnung der Finanzen festgehalten. Der Passivmitgliederbeitrag wird an der Generalversammlung festgelegt und in der Verordnung der Finanzen festgehalten. Statuten des OKJA-BL S.6/7 März 2017

7 Art. 5. Art Art SCHLUSSBESTIMMUNGEN Haftung Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen. Lücken in den Statuten Soweit die vorliegenden Statuten ergänzungsbedürftig sind, gilt das schweizerische Zivilgesetzbuch. Weitere Dokumente: Reglement des OKJA-BL Vorstand Reglement des OKJA-BL Sektionen Reglement des OKJA-BL Arbeitsgruppen (AG) Reglement des OKJA-BL - Interessensgruppen (IG) Verordnung des OKJA-BL Finanzen Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 16. März 2016, sowie alle bisher gefassten und mit ihnen in Widerspruch stehenden Beschlüsse. Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. März 2017 genehmigt und treten sofort in Kraft. Aktuarin Co. Präsidentin Co. Präsident Sonja Dellsperger Jennifer Perez Philippe Baumann Statuten des OKJA-BL S.7/7 März 2017

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