Stellungnahme - BK / BK Berlin, 12. August BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v.
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- Friederike Michel
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1 BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Stellungnahme Reinhardtstraße Berlin zum Festlegungsverfahren zur Anpassung der Festlegungen GPKE und GeLi Gas an die Erfordernisse der geänderten energiewirtschaftsrechtlichen Vorschriften - BK / BK Berlin, 12. August 2011
2 Die Verbände BDEW, VKU und GEODE begrüßen das zügige Vorgehen der BNetzA bzgl. der Anpassung der Vorschriften der GPKE, GeLi Gas und WiM zum Zwecke der Umsetzung der am in Kraft getretenen Vorschrift zum Lieferantenwechsel gem. 20a Abs. 2 Satz 1 EnWG neue Fassung. Die Verbände ergreifen gerne die Gelegenheit zur Stellungnahme. Neben der Anpassung der Prozesse auf die Wechselmöglichkeit zu beliebigen Terminen im Voraus sind folgende wesentliche Prozessänderungen seitens der BNetzA beabsichtigt: Die Aufnahme der Belieferung bzw. die Beendigung der Belieferung wird zwingend mit der entsprechenden Änderung der Bilanzkreiszuordnung verbunden (sog. synchrones Bilanzierungsmodell). Der bisher bei untermonatlichem Netznutzungstermin praktizierte Lösungsansatz, die Bilanzkreiszuordnung für Standardlastprofilentnahmestellen grundsätzlich nur zu einem folgenden Monatswechsel vorzunehmen (sog. asynchrones Bilanzierungsmodell) und die durch den alten Lieferanten bis zum Monatswechsel beigestellten Liefermengen über die Mehr-Mindermengenabrechnung finanziell auszugleichen, wird abgeschafft. Beim Wechsel eines Lieferanten wird die heute zwingende Pärchenbildung zwischen An- und Abmeldung um ein Vetorecht des LFA bei einer fehlenden Abmeldung ergänzt. Wird dieses Recht nicht ausgeübt, wird der Wechsel vollzogen. Lieferantenwechsel und Ein-/Auszüge des Anschlussnutzers können grundsätzlich nur für Termine in der Zukunft umgesetzt werden. Damit wird die bisher bestehende Möglichkeit eines rückwirkenden Lieferbeginns / Lieferendes bei Inbetriebnahmen oder Umzügen abgeschafft. Die Vorschläge wurden innerhalb der Verbände und den verschiedenen betroffenen Marktrollen intensiv diskutiert. Im Ergebnis sind folgende grundsätzliche Positionen festzuhalten. 1. Synchronmodell Die Umstellung vom Asynchronmodell auf das Synchronmodell bei der Energiemengenbilanzierung von Standardlastprofil-Entnahmestellen ist zur Umsetzung des dreiwöchigen Lieferantenwechsels nicht erforderlich. Eine solche Umstellung sollte schon alleine wegen der kurzen in 118 EnWG vorgegebenen Umstellungsfrist von der aktuell anstehenden Anpassung von GPKE und GeLi Gas zur Umsetzung der 3-Wochenfrist für Lieferantenwechsel entkoppelt werden. Dies dürfte auch im Interesse der Letztverbraucher sein, da Seite 2 von 6
3 so am ehesten eine prozessual reibungslose Einführung der neuen Wechselfristen gewährleistet wird und sie von den Bilanzierungsprozessen nicht unmittelbar betroffen sind. Im Übrigen sollte, unabhängig von den jetzt erfolgenden Festlegungen, eine genauere Analyse der Auswirkungen des Synchronmodells für Standardlastprofil -Entnahmestellen auf die Energiemengenbilanzierungs- und Energiebeschaffungsprozesse vorgenommen werden. Nur falls der Nutzen den Aufwand deutlich übersteigt sollte die Umstellung auf das Synchronmodell für Standardlastprofil -Entnahmestellen zu einem späteren Zeitpunkt mit Vorgabe einer ausreichenden Umsetzungsfrist vorgenommen werden. Im Übrigen würde eine Umstellung auf das Synchronmodell nur dann Sinn machen, wenn diese auch für nicht Lastganggemessene Einspeisestellen umgesetzt wird. Die Folge für die LF und BKV wäre eine dramatische Erhöhung der täglich zu prognostizierenden Zählpunkte von derzeit <1% aller Zählpunkte (RLM) auf 100% aller Zählpunkte. Zudem macht das Synchronmodell erst richtig Sinn, wenn durch intelligente Messsysteme an einer Entnahmestelle zu jedem Zeitpunkt auch valide Messwerte zur Verfügung stehen, so dass Zeitscheiben genau und zeitnah gegenüber dem Kunden abgerechnet und von dem Lieferanten bilanziert werden können. Insbesondere wurde im Gas bei der Anpassung der KoV 4 ein großes Augenmerk auf die Verbesserung der Allokationsgüte gelegt. Hierfür wurde insbesondere bei der Deklaration ein Clearingverfahren eingeführt, um von Seiten des MGV und BKV die eingegangenen Deklarationslisten zu kontrollieren und ggf. eine Korrektur vor Beginn der Allokation anzustoßen. Damit sollen Fehlallokationen vermieden werden. Der untermonatliche Deklarationsprozess dient ausschließlich der Abwicklung der Kapazitätsbuchungen an GüP- und MüP-Punkten, Biogaseinspeisungen, Einspeisepunkten aus Speichern, inländischer Produktion (ohne Biogas) oder Konvertierungsanlagen in Entry-Exit Netzen bzw. in örtlichen Verteilnetzen sowie dem Prozess Lieferbeginn/Lieferende für RLM-Kunden. Er ist nicht konzipiert für die Abwicklung von täglichen Bilanzkreiswechselprozessen bei SLP- Kunden. Lediglich im Rahmen des neu eingeführten Clearingprozesses ist eine Anpassung der monatlichen SLP-Deklarationsliste aus definierten Gründen für einen zukünftigen Zeitraum zulässig. Dieser Prozess ist jedoch nicht als massentauglicher Prozess ausgelegt. 2. Kündigung Der vorgesehene Kündigungsprozess zwischen den Lieferanten ist verpflichtend zu verankern (darunter ist auch der Wechsel vom Ersatz-/Grundversorger zu einem neuen Lieferanten zu verstehen). Dies bedeutet, dass erst nach erfolgreich abgeschlossenem Kündigungsprozess der neue Lieferant die Lieferbeginn-Meldung an den Netzbetreiber senden darf. Des Weiteren sollte die Bearbeitungsfrist beim alten Lieferanten weiterhin 5 WT betragen. Eine entsprechende Regelung im Rahmen von 24 Abs. 2 Nr. 4, 27 Abs. 1 Seite 3 von 6
4 Nr. 15 StromNZV, 50 Abs. 1 Nr. 14 GasNZV muss in den beschriebenen Prozessen ihren Niederschlag finden. 3. Rückwirkende Ein- und Auszüge Der Ansatz, Lieferantenwechsel grundsätzlich nur für in der Zukunft liegende Termine zuzulassen, wird von allen Beteiligten unterstützt. Allerdings bestehen Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Zulässigkeit von zurückliegenden Terminen, soweit es Umzüge und Fälle der Inbetriebnahme von neuen Kundenanlagen betrifft. Während die eine Gruppe die Auffassung vertritt, dass wegen der einfacheren Prozessabwicklung Fehler vermieden werden, ist die andere Gruppe der Auffassung, dass es zu unnötigen und kostenintensiven Ersatzversorgungen für kurze Interimszeiten sowie erhöhte Kundenbeschwerden auf Lieferantenseite kommt. 4. Umsetzungstermin Der BDEW spricht sich für den Umsetzungstermin aus. Dieser Termin ist zwischenzeitlich in der Branche ein etablierter Umsetzungstermin, an dem sich der Releasezyklus und das Ressourcenmanagement des gesamten Marktes ausrichten. Die Erstellung, Auslieferung und der Test zweier Releasestände in kurzen Zeitabständen führen sowohl bei den Herstellern als auch bei den Marktteilnehmern zwangsläufig zu hohem Aufwand und zu entsprechenden Qualitätseinbußen. Als Voraussetzung für den Umsetzungstermin sollte eine Festlegung der Prozesse sechs Monate vorher veröffentlicht werden. Zur Einhaltung des kurzen Umsetzungszeitraumes empfehlen wir, auf eine Konsultation der angepassten EDI@Energy-Dokumente zu verzichten. 5. Keine prozessuale Unterscheidung zwischen Grund- und Ersatzversorger und Lieferant alt In den Prozessen sollte im Gegensatz zum vorliegenden Konsultationsentwurf keine Unterscheidung zwischen Grund- und Ersatzversorger sowie altem Lieferanten (siehe Prozessvorschlag Lieferbeginn) erfolgen. Dieser Sonderprozess würde nur einen zusätzlichen Datenaustausch und eine entsprechende Datenhaltung beim NB bedingen, ohne dass dieser aktiv in den Prozess eingebunden ist, da dies das Vertragsverhältnis zwischen Anschlussnutzer und Lieferant betrifft. 6. Fristen Lieferbeginn und Lieferende Für die Prozesse Lieferbeginn und Lieferende sollte die Frist zum Ereignis Lieferbeginn beim NB WT bzw WT vor Lieferende sein. Dies entspricht dem heutigen Prozess RLM-Lieferbeginn. Seite 4 von 6
5 7. Handlungsanweisungen für mögliche Konfliktsituationen In den Prozessen Lieferende und Lieferbeginn sollten unbedingt zusätzlich zum beschriebenen Geradeausprozess auch eindeutige und einheitliche Handlungsanweisungen für mögliche Konfliktsituationen vorgegeben werden. Mögliche Konfliktsituationen sind in den Prozessbeschreibungen enthalten. Die hier vorgestellten Konsultationsbeiträge gehen von der Beibehaltung des Mehr/- Mindermengenmodells mit asynchroner Bilanzierung aus. Sollte diese Prämisse nicht eintreten, sind die Konsultationsbeiträge nicht vollständig und erfordern eine grundlegende Überarbeitung. Die Verbände BDEW, VKU und GEODE werden die Formblätter der Bundesnetzagentur separat verschicken. Dieser Stellungnahme sind die Formblätter des BDEW als Anhang beigefügt. Eine Tabelle enthält die Prozessanmerkungen und die zweite Tabelle die Formatanmerkungen. Darüber hinaus besteht Anpassungsbedarf aufgrund von WiM-Umsetzungsfragen Der BDEW würde es begrüßen, wenn der erkannte Anpassungsbedarf in den WiM- Prozessen im Rahmen dieses Festlegungsverfahrens von der BNetzA kurzfristig vorgenommen wird. Die Lösungsvorschläge zu den WiM-Umsetzungsfragen, die verbändeübergreifend erarbeitet werden, der Bundesnetzagentur in der Arbeitsfassung vorliegen und teilweise bereits veröffentlicht sind, beinhalten teilweise einen Anpassungsbedarf bei den WiM- Prozessbeschreibungen. In der unten stehenden Tabelle mit den Änderungsvorschlägen zu Anlage 2 Konsultation der Änderungen der Anlage 1 zu dem Beschluss BK (WiM) ist der Anpassungsbedarf aufgrund der WiM-Umsetzungsfragen im Detail aufgeführt. Seite 5 von 6
6 Ansprechpartner: Beate Becker BDEW Telefon: Jakob Osinski BDEW Telefon: Christian Richter VKU Telefon: Dr. Erik Ahnis GEODE Telefon: Jan-Hendrik vom Wege GEODE Telefon: Seite 6 von 6
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