Formblatt für Stellungnahmen
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- Alexa Müller
- vor 6 Jahren
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1 Formblatt für Stellungnahmen In den Verfahren BK /BK zur Anpassung von Standardverträgen an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende Ich bin damit einverstanden, dass meine Stellungnahme auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht wird. Eine geschwärzte Fassung der Stellungnahme ist nicht erforderlich. (Christian Goldbach) Vertrag 1 NNV 2 Abs. 4/5 Neuer Abs. 6: Solange der Lieferant keine Ablehnung der Abrechnung des Für den Netzbetreiber/grundzuständigen Messstellenbetreiber ist nicht klar, auf Messstellenbetriebes dem Netzbetreiber übermittelt und kein dritter Messstellenbetreiber den Betrieb an der jeweiligen Entnahmestelle übernimmt, rechnet der Netzbetreiber den Messstellenbetrieb in der Rolle grundzuständiger Messstellenbetreiber mit dem Lieferanten ab. welches Versorgungsszenario des Messstellenbetriebes sich Kunde und Lieferant geeinigt haben. Es muss klar geregelt sein, mit wem der grundzuständige den Messstellenbetrieb abrechnet, wenn durch den Lieferant keine klare Willensäußerung erfolgt. NNV 7 Abs. 9 3 Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in nach der Konzessionsabgabenverordnung geeigneter Form nach. Erhebt der Netznutzer Anspruch auf eine niedrigere Konzessionsabgabe oder eine Befreiung hiervon, weist er dem Netzbetreiber die Berechtigung durch einen Nachweis in einer der Konzessionsabgabenverordnung Grammatikalische Korrektur NNV 8 Abs. 1/2 Entnahmestellen mit Zählerstandsgangmessung bis zu kwh geeigneter Form nach. Entnahmestellen im Niederspannungsnetz mit Zählerstandsgangmes- Gleichlauf mit 17 Abs. 6 StromNEV herstellen. AP/GP nur bei Zählerstandsgang- 1 MS = Messstellenrahmenvertrag Strom; MG = Messstellenrahmenvertrag Gas (bezieht sich die Stellungnahme auf beide Sparten, bitte beide Kürzel nennen); NNV = Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag Strom
2 NNV 8 Abs. 13 S.2 Die Abrechnung nach 7 Abs. 2 ist durch den Netzbetreiber in seiner Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber in elektronischer Form gegenüber dem Netznutzer zu stellen. NNV 8 Abs. 15 Die Zahlung von Entgelten, Steuern und sonstigen Belastungen nach diesem Vertrag hat durch Überweisung zu erfolgen. NNV 10 Abs. 4 Die Möglichkeit des Netzbetreibers, in den Fällen des 24 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), des 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie in sonstigen gesetzlich vorgesehen Fällen unter den dort jeweils benannten Voraussetzungen Unterbrechungen vorzunehmen, die auch notwendiger Weise 2 sung bis zu kwh messung im Niederspannungsnetz möglich. Die Abrechnung nach 7 Abs. 2 ist durch den Netzbetreiber in seiner Marktrolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber grundsätzlich in der gleichen Form zu stellen, in der auch die Netznutzungsabrechnung erfolgt, sofern beide Abrechnungen an den Netznutzer gehen. Falls zwischen den Vertragspartnern keine Abrechnung im Rahmen der GPKE-Prozesse erfolgt, ist der Netzbetreiber als grundzuständiger Messstellenbetreiber jederzeit berechtigt, die Abrechnung nach 7 Abs. 2 auf ein anderes Format umzustellen. Neuer Folgesatz: Hiervon abweichend können Netznutzer und Netzbetreiber einen anderen Zahlungsweg einvernehmlich festlegen Die Möglichkeit des Netzbetreibers, in den Fällen des 24 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), des 19 der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) sowie in sonstigen gesetzlich vorgesehen Fällen unter den dort jeweils benannten Voraussetzungen Unterbrechungen vorzunehmen, die auch notwendigerweise Die Abrechnung des Messstellenbetriebes sollte wie die Netznutzung auch in Papierform oder pdf möglich sein, wenn beide Seiten nicht widersprechen (analog Abrechnung der Netzentgelte nach S.1. Die Kunden im unserem Netzgebiet, die bisher schon keine Abrechnung im EDIFACT-Format gemäß der GPKE- Prozesse erhalten, wünschen weiterhin die Abrechnung in Papier- oder pdf-form. Eine Umstellung auf die elektronische EDIFACT- Form würde unverhältnismäßig hohe Kosten für den Kunden verursachen, ohne einen klaren Mehrwert. Jedoch sollte der gmsb im Rahmen der Prozessoptimierung jederzeit das Recht haben, statt einer Papierrechnung eine Rechnung per als pdf zu verschicken. Endkunden die Ihre Netznutzung direkt bezahlen, sollen weiterhin die Möglichkeit bekommen, mit dem Lastschriftverfahren (SEPA) zu arbeiten. Grammatikalische Korrektur von notwendigerweise
3 Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Netznutzung einer oder mehrerer der von diesem Vertrag umfassten Entnahmestellen haben können, bleibt unberührt. NNV 10 Abs. 8 Die Kosten für die Unterbrechung und die Wiederherstellung der Netz-bzw. Anschlussnutzung können pauschal berechnet werden. NNV 13 Ziff. 1 Der Netznutzungsvertrag tritt am.. (Datum)/mit Unterzeichnung (nicht zutreffendes streichen) in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. NNV 15 Abs Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Netznutzung einer oder mehrerer der von diesem Vertrag umfassten Entnahmestellen haben können, bleibt unberührt. Die technischen Einzelheiten für den Datenaustausch sind in der zwischen den Vertragspartnern abzuschließenden Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch geregelt, der diesem Vertrag als Anlage beiliegt. Neuer 2: Dies gilt ebenfalls für Kosten der Unterbrechung des Messstellenbetriebes soweit der Netzbetreiber diesen verantwortet. Der Netznutzungsvertrag tritt spätestens mit erstmaliger Nutzung einer Entnahmestelle, die in diesen Vertrag fällt, in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Die technischen Einzelheiten für den Datenaustausch sind in der Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch als Anlage XX dieses Vertrages geregelt. Auch die Kosten der Unterbrechung des Messstellenbetriebes müssen durch den NB gegenüber dem Netznutzer pauschal abgerechnet werden können. Mit dieser Klausel kann nur gemeint sein, ab wann der Vertrag Rechte und Pflichten entfaltet und nicht, wie er tatsächlich zustande kommt. Für die Form des Vertragsschlusses gibt es keinerlei Vorgaben. Daher sollte 13 Ziff. 1 angepasst werden. Außerhalb des Vertragstextes könnte ein nachrichtlicher Hinweis zur Form des Vertragsschlusses gesetzt werden, z.b. dass er mindestens in Textform oder in elektronischer Form abgeschlossen werden muss. Im Gas-Sektor ist die EDI-Vereinbarung integraler Bestandteil des Vertrages und wird automatisch mit dem Vertrag abgeschlossen. Eine Angleichung an die Lösung der Gas-Sparte wäre im Sinne der Marktpartner - der Abschlussprozess wird verschlankt. Zudem entstehen für diese keine Nachteile, da es sich um standardisierte Formulierungen handelt, die für alle gleichermaßen gelten. Es bietet sich an, die EDI-Vereinbarung in
4 NNV Außerhalb des Vertragstextes (Beiblatt bzw. klar gekennzeichnet unterhalb des Vertragstextes) 4 diesem Zuge auch als Anlage zur Zuordnungsvereinbarung nach MaBis zu gestalten, falls ein reiner BKV nur eine Zuordnungsvereinbarung, aber keinen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat. (bisher nicht vorgesehen) Nachrichtlicher Hinweis zum Vertragsschluss: Für das Zustandekommen des Vertrages gilt die Textform oder die elektronische Form, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Formulierungsvorschlag zur Form des Vertragsschlusses außerhalb des Vertragstextes des NNV (als Folgeänderung zum Vorschlag aus 13 Ziff. 1 NNV). Diese Regelung könnte identisch für den festzulegenden Messstellenvertrag (MSB Lieferant/Netznutzer) übernommen werden. MS/MG 7 Abs. 5 Erteilt der Messstellenbetreiber die Zustimmung nicht, so ist er verpflichtet, zur Unterstützung der vom Netzbetreiber durchzuführenden Unterbrechung die seinerseits erforderliche Mitwirkung zu leisten. Neuer : Soweit Mitwirkungshandlungen des Messstellenbetreibers erforderlich sind, erfolgen diese für den Netzbetreiber kostenlos Der Netzbetreiber gibt regelmäßig nur den Unterbrechungswunsch von Lieferanten weiter. Es muss sichergestellt sein, dass der Netzbetreiber nicht auf Kosten der Unterbrechung sitzen bleibt. Wenn Kosten des Messstellenbetreibers an den Netzbetreiber weiter gegeben werden sollen, muss der Netznutzungsvertrag eine klare Weiterberechnungsmöglichkeit erhalten.
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