1. Vertragsgegenstand, Hauptleistungspflichten, Voraussetzungen der Netznutzung
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- David Kai Schräder
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1 Die... ( LIEFERANT )...Straße...,...Ort... gesetzlich vertreten durch... eingetragen beim Amtsgericht..., HRB... und ( NETZBETREIBER ) Gruitener Straße 27 D Erkrath Gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Gregor Jeken Eingetragen beim Amtsgericht Wuppertal HRB Vereinbaren den Zugang des LIEFERANTEN zum Elektrizitätsverteilernetz des NETZBETREIBERS und treffen über die Abwicklung der Belieferung von Letztverbrauchern mit elektrischer Energie durch den LIEFERANTEN die nachfolgende Vereinbarung: Vertragsbeginn: Vertragsgegenstand, Hauptleistungspflichten, Voraussetzungen der Netznutzung Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bei der Nutzung des Elektrizitätsverteilernetzes des Netzbetreibers. Dieser Vertrag regelt weiterhin die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Belieferung von Kunden des LIEFERANTEN, die an das Elektrizitätsverteilernetz des NETZBETREIBERS angeschlossen sind. Hauptleistungspflicht des NETZBETREIBERS ist es, dem LIEFERANTEN sein Elektrizitätsverteilernetz zum Zwecke der Belieferung von Kunden des LIEFERANTEN mit elektrischer Energie zur Verfügung zu stellen. Hauptleistungspflicht des LIEFERANTEN ist es, die Netznutzungs- und sonstigen Entgelte zu bezahlen. Das Netzanschlussverhältnis, das Anschlussnutzungsverhältnis, die Energielieferung und die Leistungen der Wartung und Instandhaltung sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Dieser Vertrag vermittelt den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz ( 20 Abs. 1a Satz 3 EnWG) Der Netzzugang für Einspeisungen durch an das Netz angeschlossene Anlagen ist nicht Gegenstand dieses Vertrags. Der Lieferant ist für die Anmeldung zum Bilanzkreis verantwortlich.
2 2. Anzuwendende Vorschriften Vorbehaltlich anderweitiger Regelung in diesem Vertrag ergeben sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S (3621), der Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243), der Messzugangsverordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), den Verwaltungsakten, Allgemeinverfügungen und Festlegungen der Bundesnetzagentur insbesondere aus dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom BK ( Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität ), dem Konsenspapier der Verbände AFM+E, BDEW, bne, EDNA, VIK, VKU mit dem Titel Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität (GPKE) und Geschäftsprozesse Lieferantenwechsel Gas (GeLi Gas) Umsetzungsfragenkatalog (FAQ) soweit eine Einigung der Verbände auf eine gemeinsame Lösung und Formulierung aus diesem Konsenspapier hervorgeht, den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, insbesondere denen des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) und des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß Beschluss der Bundesnetzagentur vom BK , Beschlusstenor Ziff. 7 ist nachfolgende Bestimmung zwingender Bestandteil dieses Vertrags: (1) Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom (Az. BK606009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen. (2) Bestimmungen dieses Vertrags, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Abs.1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs.1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam. 3. Leistungsmessung oder Lastprofilverfahren Solange und soweit nicht auf Wunsch des Anschlussnutzers im Sinne des 21 b Abs. 2 EnWG eine anderweitige Regelung von Messung und/oder Messstellenbetrieb zustande gekommen ist, gilt Folgendes: Bei Entnahmestellen in Mittelspannung sowie bei Entnahmestellen in Niederspannung mit einer Jahresverbrauchsprognose von mehr als kwh erfolgt durch den NETZBETREIBER eine fortlaufende registrierende ¼-h-Leistungsmessung (RLM / registrierende Lastgangzählung). Auf Wunsch des LIEFERANTEN können bei Kunden mit Jahresverbrauchsprognosen < kwh auf Kosten des LIEFERANTEN Leistungsmessungen eingebaut werden.
3 Bei Entnahmestellen < kwh erfolgt die Belieferung des Kunden des LIEFERANTEN über Standard-Lastprofile (Anlage 2 dieses Vertrags). Solange und soweit die Regulierungsbehörde keine diesbezüglichen Festlegungen getroffen hat, teilt der NETZBETREIBER dem LIEFERANTEN mit, für welche Gruppen von Letztverbrauchern welche Lastprofile gelten und ob für dieses Profil das analytische oder synthetische Lastprofilverfahren zur Anwendung kommt. Er bestimmt die verwendeten Lastprofile. Der LIEFERANT deckt den gesamten Bedarf des Kunden auf der Basis dieser Lastprofile. 4. Entgelt Der LIEFERANT ist verpflichtet, die Netznutzungs- und sonstigen Entgelte (z.b. für die Abrechnung) binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Die derzeit gültigen Netznutzungs- und sonstigen Entgelte sind als Anlage 3 beigefügt. Der NETZBETREIBER ist berechtigt, regulierte Entgelte anzupassen, wenn und soweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Genehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigten Entgelte nach Maßgabe von 23 a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist. Über Entgeltanpassungen hat der NETZBETREIBER den LIEFERANTEN in Textform unverzüglich informieren. Soweit Entgeltbestandteile nicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen, gilt Folgendes: Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den NETZBETREIBER verteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zum Ausgleich der hierdurch unmittelbar hervorgerufenen Preis- und Kostensteigerungen oder - senkungen die betreffenden Entgeltbestandteile entsprechend von dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligung für den NETZBETREIBER Wirkung entfaltet. Dies gilt entsprechend in den Fällen, in denen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Maßnahmen bei Vertragsabschluss schon in Kraft getreten bzw. erlassen waren und sich während der Vertragslaufzeit die hieraus entstehenden Belastungen des NETZBETREIBERS verändern. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich. Erfolgt die Endabrechnung der verbrauchsbezogenen Bestandteile des Netznutzungsentgelts in größeren Abständen als monatlich, ist der NETZBETREIBER berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen. Für die Bemessung der Abschlagszahlungen gilt 13 der Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) entsprechend. Betragsmäßig feststehende Entgeltanteile werden in tatsächlicher Höhe monatlich berechnet, für den Fall dass diese in /Jahr ausgewiesen sind mit 1/12 des Jahresbetrages. Dies gilt auch im Falle eines unterjährigen Lieferantenwechsels. Die Leistung wird monatlich mit 1/12 der bisher gemessenen Jahreshöchstleistung berechnet. Wird in einem Monat eine neue, höhere Jahreshöchstleistung gemessen, so wird der auf die bereits vergangenen und abgerechneten Monate des jeweiligen Kalenderjahrs entfallende Betrag nachberechnet. Dies gilt auch im Falle eines unterjährigen Lieferantenwechsels. Unter der Voraussetzung des 321 BGB kann der NETZBETREIBER Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Für Sicherheitsleistungen gelten die 232 ff BGB.
4 5. Störungen und Unterbrechungen der Anschlussnutzung beim Kunden 5.1 Sollte der NETZBETREIBER, dessen Netz zur Lieferung der elektronischen Energie vom LIEFERANTEN genutzt wird, durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung dem NETZBETREIBER wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, an der Erzeugung, dem Bezug, der Übertragung, der Verteilung oder der Durchleitung der elektrischen Energie gehindert sein, so ruht die Verpflichtung des NETZBETREIBERS zur Einräumung des Netzzugangs an den LIEFERANTEN während der Dauer der Behinderung sowie für den sich anschließenden Zeitraum der Wiederinbetriebnahme. Dies gilt entsprechend, soweit die Unterbrechung der Lieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist. Der NETZBETREIBER hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. 5.2 Der LIEFERANT unterrichtet den NETZBETREIBER unverzüglich über Störungen. Der NETZBETREIBER wird Netzendkunden und deren LIEFERANTEN bei einer beabsichtigten Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 rechtzeitig unterrichten. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der NETZBETREIBER dies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechung verzögern würde. 5.3 Der NETZBETREIBER wird auf Anweisung des LIEFERANTEN unter den Voraussetzungen des 24 Abs. 3 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) die Anschlussnutzung ohne Prüfung auf die Berechtigung unterbrechen. Der LIEFERANT stellt den NETZBETREIBER von allen Ansprüchen, die aus einer von ihm angewiesenen, Unterbrechung resultieren frei. 6. Haftung Für die Haftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 7. Inkrafttreten, Laufzeit, Kündigung Der Vertrag tritt zu dem im Rubrum genannten Datum in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag ersetzt ggf. alle bisherigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Vertragsgegenstand. Jede Partei kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines jeden Quartals kündigen. Ändern sich die Netzentgelte, so kann der LIEFERANT das Vertragsverhältnis mit zweiwöchiger Frist zum Wirksamwerden der Entgeltänderung, oder zum Ende des der Änderung der Netzentgelte folgenden Kalendermonats kündigen. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungserklärungen bedürfen der Schriftform.
5 8. Schlussbestimmungen Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Erkrath. Für den Netzbetreiber Erkrath, den Für den Lieferanten den Unterschrift LIEFERANT des Unterzeichners in Blockschrift Anlagen zum Vertrag: Anlage 1 Angaben zu den Vertragsparteien und Kommunikationsverbindungen Anlage 2 Typendefinition der Lastprofile Anlage 3 Netznutzungs- und sonstige Entgelte
6 Anlage 1 zum Lieferantenrahmenvertrag elektrische Energie Kommunikationsverantwortliche und Bankverbindung Firmensitz Vertragsadresse Rechnungsadresse Bankverbindung (falls Lastschriftverfahren Bankverbindung für Gutschriften Bilanzkreis VDEW-Code / ILN Lieferant Eic-Codenummer Lieferant EIC-Codenummer Bilanzkreis Bilanzkreisverantwortlicher Ansprechpartner Verträge An- u. Abmeldungen/ Kundenliste Fahrpläne/ Händlerbilanzierung/ Lastgänge Rechnungen/ Abschläge Platz für weitere Informationen Firma Firmenzusatz Straße, Nr. PLZ, Ort Firma Firmenzusatz Straße, Nr. PLZ, Ort Registergericht Registernummer Firma Firmenzusatz Straße, Nr. PLZ, Ort Institut BLZ Kontonummer Institut BLZ Kontonummer
7 Anlage 2 zum Lieferantenrahmenvertrag elektrische Energie Typendefinitionen der Lastprofile Saisondefinition: Winter: von bis Sommer: von bis Übergangszeit: von bis Übergangszeit: von bis Typtag- und Feiertagsdefinition: Wochentag: Typtag: Montag Werktag Dienstag Werktag Mittwoch Werktag Donnerstag Werktag Freitag Werktag Samstag Samstag Sonntag Sonntag Für alle Feiertage im Netzgebiet erfolgt die Typtagzuordnung: Für den und den erfolgt die Zuordnung des Typtages: jedoch, sofern diese Tage auf Sonntag fallen: Sonntag Samstag Sonntag Kundengruppendefinition: Es werden die Repräsentativen VDEW-Lastprofile mit folgenden Kundengruppen (nach 12 StromNZV) verwendet: Bezeichnung G H L B Beschreibung Gewerbe Haushalte Landwirtschaft Bandlastkunden Repräsentative VDEW-Lastprofile : SWE wendet die von der BTU Cottbus (Brandenburgische Technische Universität Cottbus) im Auftrag des VDEW ermittelten Lastprofile, mit Anpassung der regionalen Feiertrage, an. Die Lastprofile sind nach Anpassung der Feiertage, bezogen auf das Betrachtungsjahr, auf kwh normiert.
8 Anlage 3 zum Lieferantenrahmenvertrag elektrische Energie Preisblatt Netznutzung für das Elektrizitätsverteilungsnetz der Preisblatt 1 - Entgelte für Leistungspreissystem für Entnahme Strom mit Leistungsmessung der Preisblatt 2 - Entgelte für die Entnahme Strom ohne Leistungsmessung der Stadtwerke Erkrath GmbH Preisblatt 3 - Entgelte für Monatsleistungspreissystem für Entnahme mit Leistungsmessung der Preisblatt 4 - Entgelte für Jahresleistungspreissysteme für Entnehme mit Leistungsmessung Netzreservekapazität der Preisblatt 5 - Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung Strom Messeinrichtungen der Preisblatt 6 - Entgelte für Blindstrom der Preisblatt 7 - Individuelle Netzentgelte nach 19 StromNEV der Preisblatt 8 - Sonstige Entgelte der
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