Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 30. September Stück

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1 P. b. b. GZ 02Z M 451 Landesgesetzblatt Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 30. September Stück 87. Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, die Steiermärkische Kehrordnung 2000, das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, das Steiermärkische Wettgesetz, das Steiermärkische Abgabengesetz, das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferien wohnungsabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distrikts-ärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeindebediensteten- Ruhebezugs leistungsgesetz 1985, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Kanalabgabengesetz 1955, das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, das Ortsbildgesetz 1977, das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, das Steiermärkische Gentechnik- Vorsorgegesetz, das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, das Steiermärkische Waldschutzgesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Betreuungsgesetz, das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, das Steiermärkische Gasgesetz 1973, das Geländefahrzeugegesetz, das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Kanal gesetz 1988, das Nationalparkgesetz Gesäuse, das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, das Naturhöhlengesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische Raum ordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, das Steiermärkische Umwelt informationsgesetz, das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, das Benützungsabgabegesetz, das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, das Wasserleitungsbeitragsgesetz, das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabegesetz 1968, das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organistionsgesetz und das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz geändert werden Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz. [XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4] 87. Gesetz vom 17. September 2013, mit dem das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, die Steiermärkische Kehrordnung 2000, das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, das Steiermärkische Sammlungsgesetz, das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, das Steiermärkische Wettgesetz, das Steiermärkische Abgabengesetz, das Steier-

2 452 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 märkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, das Gemeindebedienstetengesetz 1957, das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, das Kanalabgabengesetz 1955, das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, das Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012, das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, das Gesetz über die Patientinnen-/ Patienten- und Pflegevertretung, das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, das Ortsbildgesetz 1977, das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, das Landwirtschaftskammergesetz, das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz, das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, das Steiermärkische Waldschutzgesetz, das Steiermärkische Behindertengesetz, das Steiermärkische Betreuungsgesetz, das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, das Steiermärkische Baugesetz, das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, das Steiermärkische Gasgesetz 1973, das Geländefahrzeugegesetz, das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, das Kanalgesetz 1988, das Nationalparkgesetz Gesäuse, das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, das Naturhöhlengesetz, das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 und das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, das Benützungsabgabegesetz, das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, das Wasserleitungsbeitragsgesetz, das Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabegesetz 1968, das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organistionsgesetz und das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz geändert werden Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes Artikel 4 Änderung der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes Artikel 9 (entfallen)

3 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Steiermärkischen EVTZ-Anwendungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 Artikel 13 Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes Artikel 14 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes Artikel 15 Änderung des Steiermärkischen Sammlungsgesetzes Artikel 16 Änderung des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes Artikel 17 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 Artikel 18 Änderung des Steiermärkischen Wettgesetzes Artikel 19 Änderung des Steiermärkischen Abgabengesetzes Artikel 20 Änderung des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes Artikel 21 Änderung des Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980 Artikel 22 Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes Artikel 23 Änderung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes Artikel 24 Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark Artikel 25 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes Artikel 26 Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Artikel 28 Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. Artikel 30 Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes Artikel 31 Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 Artikel 32 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Artikel 33 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 Artikel 34 Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Artikel 35 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 Artikel 36 Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985 Artikel 37 Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Artikel 38 Änderung des Kanalabgabengesetzes 1955 Artikel 39 Änderung des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes Artikel 40 Änderung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 Artikel 41 Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 Artikel 42 Änderung des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 Artikel 43 Änderung des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes Artikel 44 Änderung des Stmk. Krankenanstaltengesetzes 2012 Artikel 45 Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung Artikel 47 Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes Artikel 48 Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 Artikel 49 Änderung des Ortsbildgesetzes 1977 Artikel 50 Änderung des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979 Artikel 51 Änderung der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft Artikel 52 Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 Artikel 53 Änderung des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes Artikel 54 Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes Artikel 55 Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmaisund Roggensaatgut Artikel 56 Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 Artikel 57 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 58 Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes Artikel 59 Änderung des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 Artikel 60 Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen Artikel 61 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes Artikel 62 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 Artikel 63 Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 Artikel 64 Änderung des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes Artikel 65 Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes Artikel 66 Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes

4 454 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Artikel 67 Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes Artikel 68 Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Artikel 69 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976 Artikel 70 Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983 Artikel 71 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000 Artikel 72 Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 Artikel 73 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 Artikel 74 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes Artikel 75 Änderung das Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 Artikel 76 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977 Artikel 77 Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt Artikel 78 Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes Artikel 79 Änderung des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973 Artikel 80 Änderung des Geländefahrzeugegesetzes Artikel 81 Änderung des Steiermärkischen Geodateninfrastrukturgesetzes 2011 Artikel 82 Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes Artikel 83 Änderung des Kanalgesetzes 1988 Artikel 84 Änderung des Nationalparkgesetzes Gesäuse Artikel 85 Änderung des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes Artikel 86 Änderung des Naturhöhlengesetzes Artikel 87 Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 Artikel 88 Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 Artikel 89 Änderung des Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetzes Artikel 90 Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes Artikel 91 Änderung des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande Artikel 92 Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 Artikel 93 Änderung des Gesetzes, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden Aritkel 94 Änderung des Benützungsabgabegesetzes Artikel 95 Änderung des Steiermärkischen Jagdabgabegesetzes Artikel 96 Änderung des Wasserleitungsbeitragsgesetzes Artikel 97 Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 Artikel 98 Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes Artikel 99 Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganistionsgesetzes 1979 Artikel 100 Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes Atrikel 101 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Artikel 102 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes Das Steiermärkische Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag 35 Inkrafttreten die Zeile 35a Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 2. In 18 Abs. 2 Z. 1 wird das Wort Genehmigungsbescheide durch das Wort Genehmigung ersetzt. 3. In 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/ In 33 Abs. 1 Z. 1 werden nach dem Wort Bescheiden die Worte und Erkenntnissen eingefügt. 5. In 33 Abs. 1 Z. 8 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz.

5 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Nach 35 wird folgender 35a eingefügt: 35a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 18 Abs. 2 Z. 1, des 29 Abs. 2 und des 33 Abs. 1 Z. 1 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Feuerwehrgesetzes Das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/2012, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 43 lautet (entfallen). b) Nach dem Eintrag 50 Inkrafttreten wird die Zeile 50a Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 2. In 10 Abs. 7 wird die Wortfolge nach Rechtskraft des Bescheides durch die Wortfolge nach Rechtskraft der Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr ersetzt. 3. In 41 Abs. 2 wird die Wortfolge Rechtskraft dieses Bescheides durch die Wortfolge Rechtskraft der Entlassung ersetzt entfällt Abs. 1 Z. 1lautet: 1. die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält, 6. In 48 Abs. 1 Z. 3 wird der letzte Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt der letzte Halbsatz. 7. Nach 50 wird folgender 50a eingefügt: 50a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 10 Abs. 7, des 41 Abs. 2, des 48 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie der Entfall des 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 3 Änderung des Steiermärkischen Katastrophenschutzgesetzes Das Steiermärkische Katastrophenschutzgesetz, LGBl. Nr. 62/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. 16a entfällt. 2. In 17 Abs. 1 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 3. In 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,. 4. In 18 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge Verordnungen, Bescheiden oder Anordnungen durch die Wortfolge Verordnungen, Bescheiden oder Erkenntnissen ersetzt.

6 456 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Die Überschrift des 20a lautet EU-Recht. 6. Dem 21 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des 17 Abs. 1, des 18 Abs. 1, der Überschrift des 20a sowie der Entfall des 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 4 Änderung der Steiermärkischen Kehrordnung 2000 Die Steiermärkische Kehrordnung 2000, LGBl. Nr. 60/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2002, wird wie folgt geändert: 1. In 12 Abs. 3 wird das Wort Bescheiden durch die Wortfolge Bescheiden und Erkenntnissen ersetzt. 2. Der Text des 13a erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 13a wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 12 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 5 Änderung des Steiermärkischen Rettungsdienstgesetzes Das Steiermärkische Rettungsdienstgesetz, LGBl. Nr. 20/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009, wird wie folgt geändert: 1. In 16 Abs. 1 entfällt die Wortfolge, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,. 2. Dem 18 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Änderung des 16 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 6 Änderung des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes Das Steiermärkische Aufsichtsorgangesetz, LGBl. Nr. 95/2007, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 Z. 1 lautet: 1. wegen strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurde oder Abs. 2 entfällt. 3. Nach 13 wird folgender 14 eingefügt: 14 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 3 Abs. 2 Z. 1, die Einfügung des 14 und der Entfall des 12 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 7 Änderung des Steiermärkischen Auskunftspflichtgesetzes Das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 73/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/1999, wird wie folgt geändert:

7 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 5 lautet: (5) Auf das Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Anwendung, sofern nicht in der Sache, in der Auskunft begehrt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. 2. Der Text des 11 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 11 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 7 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 8 Änderung des Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftengesetzes Das Steiermärkische Bezirkshauptmannschaftengesetz, LGBl. Nr. 60/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert: 1. In 5 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 2. In 6 Abs. 2 entfällt die Wortfolge als erste Instanz. 3. Der Text des 9 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 9 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung der 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 10 Änderung des Steiermärkischen Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes, LGBl. Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert: Abs. 3 Z. 6 lautet: 6. in sonstigen Fällen die Landesregierung Abs. 4 bis 6 entfallen Abs. 7 lautet: (7) In Verfahren nach diesem Gesetz ist die öffentliche Stelle Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 4. Die Überschrift des 15 lautet EU-Recht. 5. Dem 17 wird folgender 18 angefügt: 18 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 12 Abs. 3 Z. 6 und Abs. 7 und der Überschrift des 15 sowie der Entfall des 12 Abs. 4 bis 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 11 Änderung des Steiermärkischen EVTZ-Anwendungsgesetzes Das Steiermärkische EVTZ-Anwendungsgesetz, LGBl. Nr. 11/2010, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 2 entfällt Abs. 5 entfällt.

8 458 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 2 entfällt. 4. Dem 6 wird folgender 7 angefügt: 7 Inkrafttreten von Novellen Der Entfall des 2 Abs. 2, des 3 Abs. 5 und des 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 12 Änderung des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012 Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012, LGBl. Nr. 80/2012, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 3 lautet Rechtsschutz vor dem Landesverwaltungsgericht. b) Nach dem Eintrag 23 Entscheidungsfrist wird die Zeile 23a Anzuwendendes Verfahrensrecht eingefügt. c) Nach dem Eintrag 24 Auskunftspflicht wird die Zeile 24a Akteneinsicht eingefügt. d) Nach dem Eintrag 32 Inkrafttreten wird die Zeile 32a Inkrafttreten von Novellen eingefügt lautet: 3 Rechtsschutz vor dem Landesverwaltungsgericht (1) Der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ( 1) obliegt dem Landesverwaltungsgericht. (2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet im Unterschwellenbereich durch Einzelrichterinnen/Einzelrichter, im Oberschwellenbereich, soweit es sich nicht um einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung handelt, durch Senate Abs. 1 lautet: (1) Das Landesverwaltungsgericht ist auf Antrag zuständig zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Die Anträge sind unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. 4. In 4 Abs. 2 bis 5, 5 Abs. 4, 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, in den 13 und 16 Abs. 1 bis 3, in 18 Abs. 3, 22 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, 24 Abs. 1 und 2, in den 26 und 28 Abs. 2 und 5 sowie in 29 Abs. 1 und 3 wird der Begriff Unabhängiger Verwaltungssenat durch das Wort Landesverwaltungsgericht in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin/eines Auftraggebers für nichtig zu erklären, wenn 1. diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach 7 Z. 6 geltend gemachten Recht verletzt und 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist Abs. 4 lautet: (4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. 7. In 18 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge der behördlichen Entscheidung durch die Wortfolge der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ersetzt.

9 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 4 lautet: (4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin/des Unternehmers, die/der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiterzuführen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist Abs. 7 lautet: (7) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z. 2 ist ferner unzulässig, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber die Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 freiwillig auf Unionsebene oder im Unterschwellenbereich nach einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im für den Vollziehungsbereich festgelegten Publikationsmedium bekannt gemacht hat und der Zuschlag nach einer Frist von zehn Tagen nach der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung erteilt worden ist Abs. 2 lautet: (2) Anträge gemäß 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 sind binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag einzubringen. Abweichend davon ist 1. ein Antrag gemäß 18 Abs. 1 Z. 2 bis 4 wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 oder 2. ein Antrag gemäß 18 Abs. 1 Z. 2 wenn es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um eine im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/einen im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter handelt binnen 30 Tagen ab dem Tag der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntmachung vergebener Aufträge, die in einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung oder ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Bundesvergabegesetz 2006 oder gemäß Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 vergeben worden sind, einzubringen Abs. 5 lautet: (5) Das Landesverwaltungsgericht kann im Anschluss an eine Feststellung gemäß 4 Abs. 3 Z. 3 bis 5 aussprechen, dass der Vertrag mit dem Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes oder einem späteren Zeitpunkt aufgehoben wird, wenn die Auftraggeberin/der Auftraggeber dies beantragt hat. Das Landesverwaltungsgericht hat dabei das Interesse der Auftraggeberin/des Auftraggebers an der Aufrechterhaltung bestimmter vertraglicher Rechte und Pflichten, das Interesse der Antragstellerin/des Antragstellers an der Aufhebung des Vertrages sowie allfällige betroffene öffentliche Interessen gegeneinander abzuwägen. 12. In 22 Abs. 8 ist nach BGBl. I Nr. 151/2005, einzufügen: in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2007, 13. Nach 23 wird folgender 23a eingefügt: 23a Anzuwendendes Verfahrensrecht Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teils in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß an zuwenden.

10 460 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Nach 24 wird folgender 24a eingefügt: 24a Akteneinsicht Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Landesverwaltungsgericht ver langen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen aus zwingenden Gründen eines Allgemeininteresses oder zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Die in Betracht kommenden Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen sind bei ihrer Vorlage zu bezeichnen Abs. 1 und 2 lauten: (1) Das Landesverwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Soweit es dem Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages entfallen, wenn 1. der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen ist oder 2. das Landesverwaltungsgericht einen sonstigen verfahrensrechtlichen Beschluss zu erlassen hat oder 3. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben oder dass er abzuweisen ist Abs. 4 lautet: (4) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu entrichten. 17. Nach 32 wird folgender 32a eingefügt: 32a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der 3 und 4 Abs. 1 bis 5, des 5 Abs. 4, des 8 Abs. 1, 3, 4 und 5, des 10 Abs. 1, des 11 Abs. 2, des 12 Abs. 1, der 13 und 16 Abs. 1 bis 4, des 18 Abs. 1, 3, 4 und 7, des 19 Abs. 2, der 22 und 24 Abs. 1 und 2, des 25 Abs. 1 und 2, der 26 und 28 Abs. 2, 4 und 5, des 29 Abs. 1 und 3 und der Anlage sowie die Einfügung der 23a und 24a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. 18. In der Anlage lautet die Auflistung der gesondert anfechtbaren Entscheidungen bezogen auf die Ver fahrensart Geladener Wettbewerb wie folgt: Wettbewerbsunterlagen; Widerrufsentscheidung; Entscheidung über die Zuweisung des Preisgeldes oder der Zahlungen oder die Nicht-Zulassung zur Teilnahme am anschließenden Verhandlungsverfahren; Artikel 13 Änderung des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes Das Steiermärkische Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, Abs. 1 Z. 2 lautet: 2. einem anderen eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorwirft, für die die Strafe schon vollzogen oder, wenn auch nur bedingt, nachgesehen oder nachgelassen oder für die der Ausspruch der Strafe vorläufig aufgeschoben worden ist, 3. In 3 Abs. 2 entfällt die Wortfolge in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2004.

11 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge erster Instanz Abs. 3 Z. 3 lautet: 3. die in Bewilligungen gemäß 3c getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 6. 4 Abs. 7 entfällt. 7. Dem 6a wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Die Änderung des 2 Abs. 1, des 3 Abs. 1 und 2 und des 4 Abs. 1 und 3 sowie der Entfall des 4 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 14 Änderung des Steiermärkischen Prostitutionsgesetzes Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 6 Z. 3 lit. a wird die Wortfolge einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die Wortfolge einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung ersetzt Abs. 4 lautet: (4) Wird einer gemäß Abs. 1 verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen. 3. In 12 Abs. 2 und in 13 Abs. 2 erster Satz entfällt jeweils die Wortfolge erster Instanz. 4. In 15 Abs. 1 entfällt die Wortfolge sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,. 5. Die Überschrift des 15b lautet EU-Recht. 6. Dem 18 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des 6 Z. 3 lit. a, des 11 Abs. 4, des 12 Abs. 2, des 13 Abs. 2, des 15 Abs. 1 und der Überschrift des 15b durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 15 Änderung des Steiermärkischen Sammlungsgesetzes Das Steiermärkische Sammlungsgesetz, LGBl. Nr. 82/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert: 1. 9a entfällt. 2. Dem 12 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Der Entfall des 9a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 16 Änderung des Steiermärkischen Stiftungs- und Fondsgesetzes Das Steiermärkische Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. Nr. 69/1988, wird wie folgt geändert:

12 462 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 5 und 6 lauten: (5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechende geänderte Stiftungssatzung vorzulegen. (6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Stiftungssatzung, auf der die Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen. 2. In der Überschrift der 12 und 30 wird das Wort Gerichte durch die Wortfolge ordentlichen Gerichte ersetzt. 3. In den 12 und 30 wird die Wortfolge im Rechtswege durch die Wortfolge im ordentlichen Rechtsweg ersetzt Abs. 3 lautet: (3) Mit dem Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit der Stiftung. Gleichzeitig geht das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene Stiftungsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Stiftungsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des 33 des Allgemeinen Grundbuchgesetzes Die Stiftungsbehörde hat die Auflösung der Stiftung in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Stiftungsvermögens zu tragen. Hat die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen Abs. 5 und 6 lauten: (5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen. (6) Den Parteien des Verfahrens und dem Steiermärkischen Landesarchiv ist nach Eintritt der Rechtskraft der Genehmigung je eine Ausfertigung der Fondssatzung, auf der die Erteilung der Genehmigung beurkundet ist, zuzustellen Abs. 3 lautet: (3) Mit Eintritt der Rechtskraft der Auflösung erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds. Gleichzeitig geht das bei Auflösung des Fonds noch vorhandene Fondsvermögen in das Eigentum der Person über, die in der Entscheidung über die Auflösung als Erwerber des Fondsvermögens bestimmt ist. Die Entscheidung über die Auflösung ist eine öffentliche Urkunde im Sinn des 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes Die Fondsbehörde hat die Auflösung des Fonds in der Grazer Zeitung zu verlautbaren. Die Kosten der Verlautbarung hat der Erwerber des Fondsvermögens zu tragen. Hat der Fonds im Zeitpunkt der Auflösung kein Vermögen, so sind die Kosten der Verlautbarung vom Land zu tragen. 7. Dem 42 wird folgender 43 angefügt: 43 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 10 Abs. 5 und 6, der Überschriften der 12 und 30, der 12 und 21 Abs. 3, des 28 Abs. 5 und 6 und der 30 und 38 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 17 Änderung des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis ist nach dem Eintrag zu 32 folgender Eintrag einzufügen: 32a Inkrafttreten von Novellen

13 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 3 Abs. 1 Z. 1 und 6 wird jeweils das Wort Bescheide durch die Wortfolge Bescheide, Erkenntnisse ersetzt Abs. 3 lautet: (3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist Abs. 8 letzter Satz lautet: Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung Abs. 8 und 9 lauten: (8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen ab - weisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/ dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. 8 Abs. 6 gilt sinngemäß Abs. 1 Z. 2 lautet: 2. bei Bewilligungen nach 10 mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen oder beantragt worden ist; Abs. 3 letzter Satz lautet: Rechtsmittel gegen Entziehungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung Abs. 4 letzter Satz lautet: Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. 9. In 14 Abs. 5 entfällt das Wort bescheidmäßig Abs. 1 Z. 4 und 5 lauten: 4. während der Veranstaltung selbst anwesend zu sein oder sich durch eine beauftragte Person vertreten zu lassen, die zu allen Vorkehrungen befugt ist, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Bewilligung notwendig sind, und 5. die Veranstalterin/den Veranstalter nachweislich vom Inhalt der Bewilligung in Kenntnis zu setzen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungsarten oder Veranstaltungsbetriebsarten von der Bewilligung umfasst sind und welche Auflagen, Bedingungen und Befristungen einzuhalten sind, sowie von Prüfbescheinigungen und allfälligen Mängelbehebungsaufträgen Abs. 2 lautet: (2) Über jede wiederkehrende Überprüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Im Prüfbericht ist festzuhalten, ob die Veranstaltungsstätte der Bewilligung und sonstigen die Veranstaltungsstätte nach diesem Gesetz be - treffenden Bescheiden und Erkenntnissen entspricht Abs. 1 und 2 lauten: (1) Die Wirksamkeit der nach den 15, 16, 17, 18 und 21 erlassenen Bescheide, Erkenntnisse und Aufträge wird durch einen Wechsel der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers nicht berührt. Jeder Wechsel ist der Behörde unverzüglich zu melden. (2) Die aus einer Veranstaltungsstättenbewilligung erwachsende Berechtigung erlischt 1. mit Ablauf der in der Bewilligung angegebenen Frist, sofern eine solche vorgesehen ist, oder 2. mit der Wirksamkeit des Verzichts auf die Berechtigung.

14 464 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 23 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2 entfällt jeweils die Wortfolge erster Instanz Abs. 4 entfällt. 15. Der Einleitungssatz zu 29 Abs. 1 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Abs. 1 Z 1 lautet: 1. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 17. In 29 Abs. 2 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 18. Der Text des 32a erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 32a wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 3 Abs. 1 Z. 1 und 6, des 6 Abs. 3, des 8 Abs. 8 letzter Satz, des 9 Abs. 8 und 9, des 12 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 letzter Satz, des 14 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5, des 19 Abs. 1 Z. 4 und 5, des 20 Abs. 2, des 22 Abs. 1 und 2, des 23 Abs. 1 und 3 Z. 1 und 2, des 29 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall des 23 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 18 Änderung des Steiermärkischen Wettgesetzes Das Steiermärkische Wettgesetz, LGBl. Nr. 79/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 1 lautet: (1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Be - willigung ausgeübt werden. 2. In 4 Abs. 4 Z. 1 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht ersetzt. 3. In 4 Abs. 4 Z. 2 wird nach dem Wort Finanzstrafbehörde die Wortfolge oder dem Bundesfinanzgericht eingefügt Abs. 1 Z. 3 und 4 lauten: 3. Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt, 4. sich eines/einer nicht bewilligten Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient, Abs. 2 entfällt. 6. Dem 19a wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 3 Abs. 1, des 4 Abs. 4 Z. 1 und 2 und des 17 Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie der Entfall des 17 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 19 Änderung des Steiermärkischen Abgabengesetzes Das Steiermärkische Abgabengesetz, LGBl. Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2 erster Satz lautet: (2) Sachlich zuständig für die Erhebung der Landesabgaben ist die Landesregierung.

15 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 entfällt. 3. Dem 5 wird folgender 6 angefügt: 6 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 3 Abs. 2 erster Satz und der Entfall des 4 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 20 Änderung des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes Das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2011, wird wie folgt geändert: 1. 1 lautet: Der Abgabepflicht unterliegen 1. das Halten von Geldspielapparaten gemäß 5a Abs. 3 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 192/1969 in Verbindung mit 31 Abs. 5 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, 2. das Halten der dem Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, unterliegenden Glücksspielautomaten, ausgenommen Ausspielungen gemäß 2 GSPG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den 5, 14, 21 und 22 GSpG, unabhängig davon, ob diese in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten oder in Privaträumen (z. B. Vereinslokalen) aufgestellt sind Abs. 2 lautet: (2) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe obliegen der Gemeinde als Abgabenbehörde Abs. 5 entfällt. 4. Dem 8 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Änderung der 1 und 5 Abs. 2 sowie der Entfall des 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 21 Änderung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980 Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54/1980, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010 wird wie folgt geändert: 1. 1 lautet: 1 In der Steiermark werden eine Nächtigungsabgabe und eine Ferienwohnungsabgabe eingehoben. Die Nächtigungsabgabe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinn des 6 Z. 4 lit. a des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, die Ferienwohnungsabgabe eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinn des 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes Z. 3 lit. a lautet: a) Krankenanstalten im Sinn des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, 3. 3 letzter Satz lautet: Gesetzlich vorgesehene Ruhezeiten (Wochenend- und Wochenruhe gemäß 3 und 4 Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2012) gelten nicht als Unterbrechung.

16 466 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 7 Abs. 1 und 2 und in 8 Abs. 1 wird die Wortfolge das Amt der Landesregierung durch die Wortfolge die Landesregierung in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt entfällt. 6. 9b Abs. 2 lautet: (2) Für die Berechnung der Nutzfläche gilt 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 (BGBl. I Nr. 70/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012). 7. 9d Abs. 1 lautet: (1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. Auf diese Rechtsfolgen ist in der Abgabenfestsetzung hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. 8. Dem 14 wird folgender Abs. 12 angefügt: (12) Die Änderung der 1, 3 und 7 Abs. 1 und 2, des 8 Abs. 1, des 9b Abs. 2 und des 9d Abs. 1 sowie der Entfall der 9 und 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft entfällt. Artikel 22 Änderung des Steiermärkischen Rundfunkabgabegesetzes Das Steiermärkische Rundfunkabgabegesetz, LGBl. Nr. 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2013, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 1 lautet: (1) Abgabenbehörde ist die Gesellschaft Abs. 1a erster Satz lautet: Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. Nr. 53/2011, unterliegt die Tätigkeit der Gesellschaft der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Abs. 3 lautet: (3) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Gebührenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen lautet: 6 Verweise Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/ Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/ entfällt. 6. Dem 9 wird folgender Abs. 7 angefügt: (7) Die Änderung des 4 Abs. 1, 1a, 3 und des 6 sowie der Entfall des 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

17 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 23 Änderung des Steiermärkischen Wettterminalabgabegesetzes Das Steiermärkische Wettterminalabgabegesetz, LGBl. Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 2. Dem 5 wird folgender 6 angefügt: 6 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 4 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 24 Änderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu den 84 bis 87 lautet (entfallen). b) Der Eintrag zu 95 lautet: Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin. c) Der Eintrag zu 96 lautet: Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission. d) Der Eintrag zu den 114 und 120 lautet (entfallen). e) Der Eintrag zu 124 lautet: Beschwerde des/der Beschuldigten. f) Nach dem Eintrag 128 Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes werden folgende Zeilen eingefügt: III. Abschnitt Landesverwaltungsgerichtsbarkeit 128a Senatsentscheidungen 128b Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen 128c Entscheidungsfrist g) Der Eintrag zu 303 lautet EU-Recht Abs. 3a Z. 3 lautet: 3. der Prüfer/die Prüferin von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde Abs. 3 lautet: (3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hierzu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO) Abs. 1 lautet: (1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden Abs. 2 entfällt.

18 468 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 76 Abs. 2 erster Satz wird das Wort Gericht durch die Wortfolge Arbeits- und Sozialgericht ersetzt Abs. 4 und 5 entfallen. 8. Die 84 bis 87 entfallen. 9. In 91 Abs. 2 Z. 2 und 3 wird der Ausdruck unabhängigen Verwaltungssenat durch das Wort Verwaltungsgericht ersetzt Abs. 2 Z. 5 lit. a lautet: a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder des Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder dem Verwaltungsgericht, Abs. 4 lautet: (4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die in Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist lautet: (1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer strafbaren Handlung durch ein ordentliches Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Verwaltungsbehörde rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. (2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch einer rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder Verwaltungsgerichtes zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht oder das Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. (3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine Verurteilung gemäß Abs. 1 auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten lautet: Disziplinarbehörden sind: 1. die Dienstbehörde und 2. die Disziplinarkommission. 93 Disziplinarbehörden lautet: 94 Zuständigkeit Zuständig sind: 1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen und 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen. 15. Die Überschrift des 95 lautet Disziplinarkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin Abs. 1 lautet: (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingerichtet Abs. 3 entfällt.

19 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 95 Abs. 4 entfällt die Wortfolge sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission. 19. In 95 Abs. 5. entfällt die Wortfolge und Disziplinaroberkommission Abs. 6 lautet: (6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten/Beamtinnen ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen. 21. In 95 Abs. 7 erster und vierter Satz entfällt jeweils die Wortfolge und der Disziplinaroberkommission. 22. Die Überschrift des 96 lautet Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission. 23. in 96 Abs. 1 und 4a entfällt die Wortfolge und der Disziplinaroberkommission Abs. 2 lautet: (2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten. 25. In 96 Abs. 3 und 4 entfällt die Wortfolge und zur Disziplinaroberkommission. 26. In 96 Abs. 5 wird die Wortfolge Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch die Wortfolge Im Bedarfsfall ist die Disziplinarkommission ersetzt Abs. 1 erster Satz lautet: Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu entscheiden Abs. 3 entfällt. 29. In 97 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge jeder Kommission und ist im letzten Satz das Wort Falle durch Fall zu ersetzen Abs. 3 entfällt Abs. 2 lautet: (2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird das Recht eingeräumt, 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und 2. gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten: Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. 33. In 107 Abs. 3 dritter Satz und Abs. 4 erster und zweiter Satz entfällt jeweils der Klammerausdruck (Disziplinaroberkommission).

20 470 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 5 letzter Satz lautet: Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben Abs. 6 lautet: (6) Die Beschwerde gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung Abs. 1 lautet: (1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß 78 StPO vorzugehen. 37. In 111 Abs. 5 wird die Wortfolge der frühere Bescheid durch die Wortfolge die frühere Entscheidung ersetzt. 38. Die 114 und 120 entfallen Abs. 1 letzter Satz entfällt. 40. Die Überschrift des 124 lautet Beschwerde des/der Beschuldigten. 41. In 124 wird das Wort Berufung durch das Wort Beschwerde ersetzt. 42. Nach 128 wird folgender III. Abschnitt mit den 128a bis 128c eingefügt: III. Abschnitt Landesverwaltungsgerichtsbarkeit 128a Senatsentscheidungen (1) In Angelegenheiten der 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z. 2, 143, 147, 183, 185 sowie der 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. (2) In Angelegenheiten des 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. (3) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn 1. gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder 2. die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. 128b Dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen (1) Bei Senatsentscheidungen gemäß 128a haben je ein Vertreter/eine Vertreterin des Dienstgebers und je ein Vertreter/eine Vertreterin der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen als fachkundige Laienrichter/Laienrichterinnen mitzuwirken. (2) Die Vertreter/Vertreterinnen des Dienstgebers werden von der Dienstbehörde nominiert. (3) Die Vertreter/Vertreterinnen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen werden von der Landespersonalvertretung nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Landespersonalvertretung nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Dienstbehörde. (4) Als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen dürfen lediglich rechtskundige Landesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Landesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß 129 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 10 anhängig sein. Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes dürfen nicht als dienstrechtliche Laienrichter/Laienrichterinnen verwendet werden.

21 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September (5) Das Amt ruht 1. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigen Abschluss, 2. während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, 3. der Außerdienststellung und 4. der Abwesenheit vom Dienst von mehr als drei Monaten. (6) Das Amt endet 1. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, 2. mit der Versetzung ins Ausland, 3. mit dem Ausscheiden aus dem Landesdienst und 4. mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand. 128c Entscheidungsfrist Das Landesverwaltungsgericht hat 1. in den Angelegenheiten des 128a binnen drei Monaten und 2. im Fall einer Suspendierung gemäß 107 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden Abs. 1 Z. 7 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Ist gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ein strafrechtliches Urteil durch ein ordentliches Gericht ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des/der Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen Abs. 1 Z. 6 entfällt. 46. In 135 Abs. 2 Z. 2 wird die Wortfolge durch ein inländisches Gericht durch die Wortfolge durch ein inländisches ordentliches Gericht ersetzt. 47. In 144 Abs. 3 wird die Wortfolge des Bescheides durch die Wortfolge der Entscheidung ersetzt Abs. 2 lautet: (2) Die Kürzung wird endgültig, wenn 1. der Beamte/die Beamtin durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird, 2. über ihn/sie im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe oder die Entlassung verhängt wird oder 3. er/sie während des Strafverfahrens vor dem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge dem Beamten/ der Beamtin nachzuzahlen Abs. 4 letzter Satz lautet: Die Vollstreckung hat nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, zu erfolgen. 50. Die Überschrift des 303 lautet EU-Recht. 51. Dem 306 wird folgender Abs. 20 angefügt: (20) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 28 Abs. 3a Z. 3, des 33 Abs. 3, des 52 Abs. 1, des 76 Abs. 2 erster Satz, des 91 Abs. 2 Z. 2, 3und 5 lit. a und Abs. 4, der 92, 93 und 94, der Überschrift des 95, des 95 Abs. 1 und 4 bis 7, der Überschrift des 96, des 96 Abs. 1, 2, 3, 4, 4a und 5, des 97 Abs. 1 erster

22 472 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Satz und Abs. 4 erster Satz, des 103 Abs. 2, des 105 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, des 107 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 4 erster und zweiter Satz, Abs. 5 letzter Satz und Abs. 6, des 109 Abs. 1, des 111 Abs. 5, der Überschrift des 124, der 124 und133 Abs. 3, des 135 Abs. 2 Z. 2, des 144 Abs. 3, des 159 Abs. 2, des 160 Abs. 4 letzter Satz und der Überschrift des 303, die Einfügung des III. Abschnittes mit den 128a bis 128c, der Entfall des 70 Abs. 2, des 82 Abs. 4 und 5, der 84 bis 87, des 95 Abs. 3, des 97 Abs. 3, des 99 Abs. 3, der 114, 120 und 121 Abs. 1 letzter Satz, des 129 Abs. 1 Z. 7 sowie des 135 Abs. 1 Z. 6 sowie durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 25 Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 50 EU-Recht Abs. 2 erster Satz lautet: Für das Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß 1 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat Abs. 1 erster Satz lautet: Kontaktpersonen sind zu bestellen für 1. das Amt der Landesregierung, 2. die Bezirkshauptmannschaften und die politische Expositur Gröbming, 3. die Agrarbezirksbehörde für Steiermark, 4. das Landesverwaltungsgericht, 5. andere Verwaltungsstellen des Landes und 6. die Anstalten und Betriebe des Landes Abs. 3 Z. 4 lautet: 4. diese durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. 5. Die Überschrift des 50 lautet EU-Recht. 6. Dem 53a wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 33 Abs. 2 erster Satz, des 43 Abs. 1 erster Satz, des 46 Abs. 3 Z. 4 und der Überschrift des 50 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 26 Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 6 wird das Wort gerichtliche durch die Wortfolge durch ein ordentliches Gericht ersetzt Abs. 5 lautet: (5) Die Ablöse ist binnen zwei Monaten nach ihrer rechtskräftigen Bewilligung auszuzahlen.

23 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 1 lautet: (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten/der überlebenden Ehegattin ausgenommen die Bestimmungen der 26 Abs. 3 bis 6 und 28 gelten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin der verstorbenen Beamtin/des verstorbenen Beamten, wenn diese/dieser zur Zeit ihres/seines Todes auf Grund eines Urteils eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich ergangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt ihres früheren Ehegatten/seiner früheren Ehegattin aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. 4. In 26 Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge inländisches Gericht durch die Wortfolge inländisches ordentliches Gericht ersetzt. 5. In 35 Abs. 1 wird das Wort gerichtlich durch die Wortfolge durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 6. In 48 Abs. 1 wird das Wort gerichtlicher durch die Wortfolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 7. In 49 Abs. 1 wird die Wortfolge einer gerichtlichen Verurteilung durch die Wortfolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 8. In 49 Abs. 2 wird die Wortfolge gerichtlicher Verurteilung durch die Wortfolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 9. In 52 Abs. 4 wird die Wortfolge dem Anrechnungsbescheid durch die Wortfolge der Anrechnung ersetzt Abs. 5 erster Satz lautet: Der besondere Pensionsbeitrag ist nach rechtskräftiger Festsetzung durch Abzug vom Monatsbezug, Ruhebezug, Versorgungsbezug, Unterhaltsbezug von der Abfertigung, Ablöse oder Abfindung hereinzubringen. 11. In 54 Abs. 9 wird das Wort Bescheide durch das Wort Entscheidungen ersetzt. 12. In 67 Abs. 7 letzter Satz wird die Wortfolge der bescheidmäßigen Bemessung durch die Wortfolge der Festsetzung des Kinderzurechnungsbetrages ersetzt. 13. Dem 83a wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Die Änderung des 1 Abs. 6, des 6 Abs. 5, des 24 Abs. 1, des 26 Abs. 1 Z. 3, des 35 Abs. 1, des 48 Abs. 1, des 49 Abs. 1 und 2, des 52 Abs. 4, des 54 Abs. 5 erster Satz und Abs. 9 sowie des 67 Abs. 7 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 27 Änderung des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 39/2013 wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 3, in 24 Abs. 1 lit. b, in 27 Abs. 3 und in 35 Abs. 1 lit. b wird wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.

24 474 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 12 Abs. 3 wird die Wortfolge des Bescheides durch die Wortfolge der Verfügung ersetzt. 3. In 22 Abs. 1 wird die Wortfolge ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren durch die Wortfolge ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht oder ein Disziplinarverfahren ersetzt. 4. In 27 Abs. 3 und 35 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge durch ein inländisches Gericht durch die Wortfolge durch ein inländisches ordentliches Gericht ersetzt. 5. In 30 Abs. 1 wird die Wortfolge eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches durch die Wortfolge eines Urteiles eines ordentlichen Gerichtes, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches ersetzt. 6. In 30 Abs. 6 wird die Wortfolge gerichtlichen Vergleich durch die Wortfolge einen vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleich ersetzt. 7. In 38 Abs. 1 wird das Wort gerichtlich durch das Wort durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 8. Die Überschrift des Abschnitts VII lautet: Disziplinarrecht und Folgen von Verurteilungen durch ein ordentliches Gericht 9. In 57 Abs. 1 wird die Wortfolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung durch die Wortfolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung ersetzt. 10. In 58 Abs. 1 wird die Wortfolge gerichtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen durch die Wortfolge Verurteilung des Hinterbliebenen durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 11. In 58 Abs. 2 wird die Wortfolge gerichtlicher Verurteilung durch die Wortfolge einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt. 12. Dem 61 wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) Die Änderung des 5 Abs. 3, des 12 Abs. 3, des 22 Abs. 1, des 24 Abs. 1 lit. b, des 27 Abs. 3, des 30 Abs. 1 und 6, des 35 Abs. 1 lit. b, des 38 Abs. 1, der Überschrift des VII Abschnitts, des 57 Abs. 1 und des 58 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 28 Änderung des Steiermärkischen Zuweisungsgesetzes Das Steiermärkische Zuweisungsgesetz, LGBl. Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b lauten: a) eines Karenzurlaubes nach 70 Stmk. L-DBR, b) Sonderurlaubes nach 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat, 2. 5 Abs. 2 Z. 5 lautet: 5. die Einleitung und Durchführung eines Disziplinarverfahrens nach 117 ff. Stmk. L-DBR Abs. 3 Z. 3 lit. a und b lauten: a) eines Karenzurlaubes nach 70 Stmk. L-DBR, b) Sonderurlaubes nach 69 Stmk. L-DBR, mit Ausnahme jener Anlassfälle, für die der Rechtsträger eine Ermächtigung erhalten hat, 4. Die Überschrift des 8 lautet EU-Recht

25 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Dem 9 wird folgender 10 angefügt: 10 Inkrafttreten von Novellen Die Änderungen des 5 Abs. 2 Z. 3 lit. a und b und Z. 5 sowie Abs. 3 Z. 3 lit. a und b und der Überschrift des 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 29 Änderung des Gesetzes über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 17/1997, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 1 und 6 entfällt jeweils die Wortfolge erster Instanz. 2. Dem 9 wird folgender 10 angefügt: 10 Die Änderung des 3 Abs. 1 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 30 Änderung des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes Das Steiermärkische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/2011, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 6, 14 Abs. 2 lit. f sublit. aa, bb und cc, lit. g sublit. aa und bb und Abs. 4 lit. a bis c, in 33b Abs. 1 Z. 2. und in 47 Abs. 2 und 3 wird die jeweilige grammatikalische Form der Wortfolge Bescheid nach dem Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, in der jeweils geltenden Fassung durch die entsprechende grammatikalische Form der Wortfolge Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ersetzt und der vorangestellte Artikel entsprechend angepasst b Abs. 6 entfällt Abs. 4 letzter Satz entfällt. 4. In 52 Abs. 1 Z. 2 entfällt die Wortfolge mit Bescheid. 5. Die Überschrift des 64 lautet EU-Recht. 6. Dem 65 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die Änderung des 5 Abs. 6, des 14 Abs. 2 lit. f und g und Abs. 4 lit. a bis c, des 33b Abs. 1 Z. 2., des 44 Abs. 4, des 47 Abs. 2 und 3, des 52 Abs. 1 Z. 2, der Überschrift des 64 und der Entfall des 33b Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 31 Änderung des Steiermärkischen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 Das Steiermärkische Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966, LGBl. Nr. 209/1966, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 70/2013, wird wie folgt geändert:

26 476 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September lautet: 7 Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde In Angelegenheiten dieses Gesetzes ist gegenüber dem Bezirksschulrat der Landesschulrat und gegenüber diesem die Landesregierung die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. 2. Die Überschrift des 9 lautet Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen Abs. 1 lautet: (1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung ( 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird bei jedem Bezirksschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören: a) eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter der örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Vorsitzende/Vorsitzender, b) eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes des örtlich zuständigen Bezirksschulrates, c) drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen Abs. 2 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß 8 erstellt haben. 6. Die Überschrift des 10 lautet Leistungsfeststellungskommission der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen Abs. 1 lautet: (1) Zur Vornahme der Leistungsfeststellung ( 61 ff des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984) der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Leistungsfeststellungskommission errichtet, der als Mitglieder angehören: a) eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/ Vorsitzender, b) eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates, c) drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen Abs. 2 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß 8 erstellt haben lautet: 11 Leistungsfeststellung der Religionslehrerinnen/Religionslehrer Bei Leistungsfeststellungen der Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören der Leistungsfeststellungskommission an Stelle von zwei durch das Los auszuscheidenden Landeslehrpersonen zwei von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterinnen/Vertreter an. 11. Die Überschrift des 12 lautet Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft.

27 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 1 bis 5, 5a und 6 lauten: (1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreis der definitiven Beamtinnen/Beamten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen. (2) Im Bedarfsfall sind die Leistungsfeststellungskommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen dürfen Beamtinnen/ Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/ Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Leistungsfeststellungskommissionen bestellt werden. (4) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des ordentlichen bzw. des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. (5) Die Mitgliedschaft zu den Leistungsfeststellungskommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung an eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Leistungsfeststellungskommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung. (5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 1. das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder 2. das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder 3. gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. (6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/Beamte in die Leistungsfeststellungskommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Leistungsfeststellungskommission erforderlichen Beamtinnen/Beamten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden einzuholen ist Abs. 7 entfällt Abs 8 bis 11 lauten: (8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer a) nach 9 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses für die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen im Amtsbereich des Bezirksschulrates für die Wahl der Dienststellenausschüsse abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, b) nach 10 Abs. 1 lit. c nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen. (9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen. (10) Die Bestellung der Beamtin/des Beamten gemäß 9 Abs. 1 lit. a hat, sofern es sich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde um eine Stadt mit eigenem Statut handelt, auf Vorschlag der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters, die Bestellung der Beamtinnen/Beamten gemäß 9 Abs. 1 lit. b, 10 Abs. 1 lit. a und b auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates zu erfolgen. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen.

28 478 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 (11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission haben die Kommissionen, deren Funktionsperiode abgelaufen ist, ihre Tätigkeit fortzusetzen. 15. Die 13 bis 15 lauten: 13 Vertretung der Mitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen Die Vorsitzenden der Leistungsfeststellungskommissionen haben bis Jahresschluss für die Dauer des folgenden Kalenderjahres die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß 9 Abs. 1 lit. c und 10 Abs. 1 lit. c eintreten. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden. 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Leistungsfeststellungskommissionen (1) Die Leistungsfeststellungskommissionen sind bei Anwesenheit der/des Vorsitzenden und von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig. (2) Die Leistungsfeststellungskommissionen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig. (3) Bei der Abstimmung stimmen die dem Dienstrang nach jüngeren Mitglieder vor den älteren; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. 15 Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Leistungsfeststellungskommissionen (1) Für die sachlichen Erfordernisse der Leistungsfeststellungskommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind. (2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/ Beamten die Protokollführerinnen/Protokollführer. 16. Die Überschrift des 16 lautet Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen Abs. 1 lautet: (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission errichtet, der als Mitglieder angehören: a) eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/ Vorsitzender, b) eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für allgemein bildende Pflichtschulen des Landesschulrates, c) drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrpersonen für allgemein bildende Pflichtschulen Abs. 2 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Mitglieder der Disziplinarkommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Leistungsfeststellungsverfahren mitgewirkt haben. 20. Die Überschrift des 17 lautet Disziplinarkommission für Landeslehrpersonen für berufsbildende Pflichtschulen.

29 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 1 lautet: (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Landeslehrerinnen/Lehrer für berufsbildende Pflichtschulen wird beim Landesschulrat eine Disziplinarkommission für Berufsschullehrerinnen/Berufsschullehrer errichtet, der als Mitglieder angehören: a) eine rechtskundige Beamtin/ein rechtskundiger Beamter des Amtes des Landesschulrates als Vorsitzende/ Vorsitzender, b) eine Beamtin/ein Beamter des Schulaufsichtsdienstes für berufsbildende Pflichtschulen des Landesschulrates, c) drei Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer für berufsbildende Pflichtschulen Abs. 2 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Mitglieder der Disziplinarkommissionen dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie an der Einleitung des Disziplinarverfahrens oder im Dienstbeschreibungsverfahren mitgewirkt haben. 24. Die Überschrift des 18 lautet Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen, Ruhen und Beendigung der Mitgliedschaft Abs. 1 bis 5, 5a und 6 lauten: (1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen werden von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise drei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind aus dem Kreise der definitiven Beamtinnen/Beamten (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) zu bestellen. (2) Im Bedarfsfall sind die Disziplinarkommissionen durch Bestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. (3) Zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer) innerhalb von drei Jahren nach der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht bestellt werden. Ferner dürfen Beamtinnen/Beamte (einschließlich Lehrerinnen/Lehrer), deren Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen nach Abs. 4 und 5 ruhen oder enden würde, nicht zu Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Disziplinarkommissionen bestellt werden. (4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht in den Fällen der Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen einer Dienstpflichtverletzung bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss der Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten, der Ableistung des ordentlichen und des außerordentlichen Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. (5) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Übernahme in einen anderen Personalstand, der Versetzung in eine andere Dienststelle, bei Lehrerinnen/Lehrern jedoch nur, wenn für diese andere Dienststelle eine andere Disziplinarkommission zuständig ist, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, dem Übertritt in den dauernden Ruhestand sowie der Annahme einer Austrittserklärung. (5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 1. das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder 2. das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder 3. gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. (6) Stehen aus dem Personalstand jener Dienststellen, die Beamtinnen/Beamte in die Disziplinarkommission zu entsenden haben, die für die Bildung der Disziplinarkommissionen erforderlichen Beamtinnen/Beamten nicht zur Verfügung, so sind diese aus dem Personalstand anderer Dienststellen zu bestellen, wobei vor der Bestellung die Zustimmung der für diese anderen Dienststellen zuständigen obersten Dienstbehörden einzuholen ist Abs. 7 entfällt.

30 480 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 8 bis 11 lauten: (8) Die Landesregierung hat die Vertreterinnen/Vertreter der Landeslehrerinnen/Landeslehrer nach Einholung eines Vorschlages des zuständigen Zentralausschusses, wobei das Stärkeverhältnis der bei den letzten Personalvertretungswahlen für die Wahl des jeweiligen Zentralausschusses abgegebenen gültigen Stimmen zugrunde zu legen ist, zu bestellen. (9) Wird der Vorschlag gemäß Abs. 8 nach den rechtskräftig abgeschlossenen Personalvertretungswahlen trotz Aufforderung innerhalb von 6 Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so ist die Bestellung der Vertreterinnen/Vertreter (Ersatzmitglieder) der Landeslehrerinnen/Landeslehrer ohne Vorschlag vorzunehmen. (10) Die Bestellungen der Beamtinnen/Beamten gemäß 16 Abs. 1 lit. a und b sowie 17 Abs. 1 lit. a und b haben auf Vorschlag des Präsidenten des Landesschulrates mit der Maßgabe zu erfolgen, dass erforderlichenfalls auch sonstige Beamtinnen/Beamte des Schulaufsichtsdienstes in Vorschlag gebracht werden können. Werden die Vorschläge trotz Aufforderung innerhalb von sechs Wochen nicht oder im Sinn des Abs. 3 nicht rechtmäßig erstattet, so sind die Bestellungen ohne Vorschlag vorzunehmen. (11) Bis zur Neubestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen haben die Disziplinarkommissionen der abgelaufenen Funktionsperiode ihre Tätigkeit fortzusetzen. 28. Die 19 bis 22 lauten: 19 Vertretung der Mitglieder der Disziplinarkommissionen Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben jährlich die Reihenfolge zu bestimmen, in der die Ersatzmitglieder bei Verhinderung eines Mitgliedes, mit Ausnahme der Mitglieder gemäß 16 Abs. 1 lit. c und 17 Abs. 1 lit. c eintreten. Diese Feststellung kann auch für das jeweils folgende Kalenderjahr erfolgen. Bei Beginn einer neuen Funktionsperiode hat die Festlegung der Reihenfolge der Ersatzmitglieder innerhalb der ersten vier Wochen nach Bestellung der Kommission zu erfolgen. Die Vertretung der Landeslehrerinnen/Landeslehrer bestimmt sich nach der Reihenfolge, in der sie vom Zentralausschuss vorgeschlagen wurden. 20 Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte (1) Zur Vertretung der durch eine Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Beamtinnen/Beamten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertretern zu bestellen. (2) Die Bestimmungen des 18 Abs. 2 bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden. (3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 21 Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer Bei Disziplinarverfahren gegen Religionslehrerinnen/Religionslehrer gehören den Disziplinarkommissionen anstelle einer durch das Los auszuscheidenden Landeslehrperson eine/ein von der zuständigen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu entsendende Vertreterin/entsendender Vertreter an. 22 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Disziplinarkommissionen (1) Beschlussfähig sind die Disziplinarkommissionen, wenn die/der Vorsitzende und drei Mitglieder anwesend sind. (2) Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit ( 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984). (3) Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden ( 91 Abs. 1 Landeslehrer- Dienstrechtsgesetz 1984). (4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatz-

31 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September mitglieder der Disziplinarkommissionen sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen lautet: 24 Kanzleierfordernisse und Protokollführerin/Protokollführer der Disziplinarkommissionen (1) Für die sachlichen Erfordernisse der Disziplinarkommissionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind. (2) Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamtinnen/ Beamten die Protokollführerinnen/Protokollführer Abs. 3 entfällt Abs. 5 entfällt. 32. Dem 26 wird folgender 27 angefügt: 27 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung der 16 und 17 durch die Novelle LGBl. Nr. 41/1969 ist mit 21. Mai 1969 in Kraft getreten. (2) Die Änderung des Titels, des 2 Abs. 1, des 4 Abs. 1 Z. 10 und Z. 22 (alt) sowie der 8 bis 18 (alt), die Umnummerierung des 4 Abs. 1 Z. 21 bis 24 (alt) zu 4 Abs. 1 Z. 20 bis 23 (neu) sowie des 18 (alt) zu 30 (neu), der Entfall des 4 Abs. 1 Z. 20 und die Einfügung der 19 bis 29 durch die Novelle LGBl. Nr. 17/1973 sind mit 12. Februar 1973 in Kraft getreten. (3) Die Änderung des 1, des 3 Z. 5 und 7, des 4 Abs. 1 Z. 2, 10, 14 und 24, des 4 Abs. 2 und 3, der Überschrift des 8 und des 8 Abs. 1, 2, 4 und 8, die Umbenennung der 10 bis 21 (alt) in 9 bis 20 (neu), die Änderung der 9 bis 20 (neu), die Umbenennung des 23 (alt) in 21 (neu), die Umbenennung der 26 bis 30 (alt) in 22 bis 26 (neu), die Änderung der 22 und 25 (neu) sowie der Entfall des 3 Z. 8, des 9 und der 22, 24 und 25 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/1983 sind mit 7. Mai 1983 in Kraft getreten. (4) Die Einfügung des 12 Abs. 5a, des 14 Abs. 4, des 18 Abs. 5a und des 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 ist mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten. (5) Die Änderung des Einleitungssatzes des 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 70/2013 ist mit 1. September 2012 in Kraft getreten. (6) Die Änderung des 7, der Überschriften der 9, 10, 12, 16, 17 und 18, die Änderung des 9 Abs. 1 und 3, des 10 Abs. 1 und 3, der 11 und 12 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der 13 bis 15 und 16 Abs. 1 und 3, des 17 Abs. 1 und 3, des 18 Abs. 1 bis 5, 5a, 6 und 8 bis 11, der 19 bis 22 und 24 sowie der Entfall des 9 Abs. 2, des 10 Abs. 2, des 12 Abs. 7, des 16 Abs. 2, des 17 Abs. 2, des 18 Abs. 7, des 25 Abs. 3 und des 26 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 32 Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel des Gesetzes lautet Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz. 2. Die Überschrift des 3 lautet 3 Leistungsfeststellungskommission der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen Abs. 2 entfällt Abs. 3 lautet: (3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission dürfen in solchen Fällen nicht tätig werden, in denen sie Berichte gemäß 2 erstellt haben.

32 482 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 5 entfällt Abs. 6 lautet: (6) Die Leistungsfeststellungskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies ein Mitglied verlangt oder die Vorsitzende/der Vorsitzende anordnet Abs. 1 lautet: (1) Die Ahndung von Pflichtverletzungen ( 77 ff des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985) der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer obliegt der beim Amt der Landesregierung gebildeten Disziplinarkommission entfällt. 9. Die Überschrift des 6 lautet Gemeinsame Bestimmungen über die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission Abs. 1 lautet: (1) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) zu bestellen, und zwar: a) die rechtskundigen Mitglieder aus den dem Personalstand des Amtes der Landesregierung angehörenden Beamtinnen/Beamten; b) die Vertreterinnen/Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer nach Einholung eines Vorschlages des Zentralausschusses der Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufsund Fachschulen in Steiermark aus dem Kreis dieser Lehrer. Es können nur solche Landeslehrpersonen bestellt werden, deren Dienstverhältnis definitiv geworden ist; c) die übrigen Mitglieder auf Grund ihrer dienstlichen Funktion Abs. 2 entfällt Abs. 3, 3a, 4, 5, 5a, 6 und 7 lauten: (3) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission müssen disziplinär unbescholten sein. Sie haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beachten. Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder für ihre Tätigkeit und die dabei gemachten Äußerungen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht zur Verantwortung ziehen. (3a) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen. (4) Die Berufung in die Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission darf nicht abgelehnt werden. (5) Die Funktion eines Mitgliedes der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission erlischt: a) durch Tod; b) durch Verlust der Voraussetzungen, auf Grund deren das Mitglied der Kommission angehört; c) durch Verhängung einer Disziplinarstrafe. (5a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn a) das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder b) das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

33 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September c) das Mitglied oder Ersatzmitglied durch ein ordentliches Gericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde. (6) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle unter Berücksichtigung der Bestimmungen der 2 bis 6 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbestellung hat auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode der übrigen Mitglieder der Kommission zu erfolgen. (7) Die Vertreterin/Der Vertreter im Amte bzw. die Ersatzvertreterin/der Ersatzvertreter tritt in die Funktion ein: a) bei Verhinderung des Mitgliedes, bis der Verhinderungsgrund wegfällt; b) bei Erlöschen der Funktion eines Mitgliedes (Abs. 5) bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes; c) wenn sich das Leistungsfeststellungsverfahren auf ein Mitglied der Leistungsfeststellungskommission bezieht oder wenn gegen ein Mitglied der Leistungsfeststellungs- oder der Disziplinarkommission ein Disziplinarverfahren anhängig ist; d) wenn sich das Leistungsfeststellungs- oder das Disziplinarverfahren auf eine Landeslehrperson derselben Schule bezieht, an der die Vertreterin/der Vertreter der Landeslehrperson tätig ist; e) wenn ein Mitglied nach den für die Kommissionen geltenden Verfahrensvorschriften ausgeschlossen ist, abgelehnt wird oder sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten hat. 13. Dem 6 wird folgender 7 angefügt: 8 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung der 2, 3 und 6 sowie der Entfall des 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1989 sind mit 24. Februar 1989 in Kraft getreten. (2) Der Entfall des 6 Abs. 3 letzter Satz sowie die Einfügung des 6 Abs. 3a und des 6 Abs. 5a durch die Novelle LGBl. Nr. 5/2010 sind mit 30. Jänner 2010 in Kraft getreten. (3) Die Änderung des Titels des Gesetzes, der Überschriften der 3 und 6, des 3 Abs. 3 und 6, des 4 Abs. 1, des 6 Abs. 1 und 3, 3a, 4, 5, 5a, 6 und 7 sowie der Entfall des 3 Abs. 2 und 5 und der 5 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 33 Änderung des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes 2004 Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004, LGBl. Nr. 71/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, wird wie folgt geändert: 1. 1a Abs. 2 lautet: (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/ Abs. 3 entfällt Abs. 2 lautet: (2) Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Bezirksschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum 31. März für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. Die Entscheidungsfrist beträgt vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat Abs. 3 entfällt Abs. 4 lautet: (4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.

34 484 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 40 wird das Wort Beitragsbescheides durch die Wortfolge vorgeschriebenen Beitrages ersetzt b lautet: 40b Durchführung von Enteignungen Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Ab - weichungen anzuwenden: 1. Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung. 2. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen. 3. Die Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der darin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der vorläufige Sicherstellungsbetrag (Z. 2) an den Enteigneten ausbezahlt ist. 4. Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Ab wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem ge sonderten Bescheid gemäß Z Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. 6. Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Enteignung das Grundstück nicht dem im 40a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht. 8. Dem 57 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die Änderung des 1a Abs. 2, des 23 Abs. 2, des 37 Abs. 4, der 40 und 40b sowie der Entfall des 21 Abs. 3 und des 37 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 34 Änderung der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2013, wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 1 lit. b lautet: b) Personen, die aufgrund strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes oder eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind; Abs. 1 lit. a lautet: a) eines rechtskräftigen strafrechtlichen Urteils eines ordentlichen Gerichtes, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat ( 106); Abs. 4 lit. d lautet: d) eine in einem freien Beruf in Vollbeschäftigung zugebrachte Zeit, falls der Beamte nicht die Befugnis zur weiteren Ausübung dieses freien Berufes aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung verloren hat Abs. 7c vorletzter Satz entfällt Abs. 7c letzter Satz lautet: Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist zulässig.

35 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 23 Abs. 8 erster Satz wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentliches Gericht ersetzt a Abs. 1 lautet: (1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen von einem ordentlichen Gericht zu verfolgenden strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. 8. In 27a Abs. 3 Z. 5 entfällt das Wort behördlichen a Abs. 3 Z. 6 lautet: 6. Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 107/ Abs. 3 Z. 4 lautet: 4. Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerden beim Verfassungsgerichtshof. 11. In 51 Abs. 4 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentliches Gericht ersetzt a Abs. 1 lautet: (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden Ehegatten ausgenommen die Bestimmungen des 56 Abs. 3 bis 6 und des 57 gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten, wenn dieser zur Zeit seines Todes aufgrund einer Verurteilung durch ein ordentliches Gericht, eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. 13. In 54a Abs. 6 wird nach dem Wort Urteil die Wortfolge eines ordentlichen Gerichtes eingefügt. 14. In 56 Abs. 2 lit. b erster Satz wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentliches Gericht ersetzt d Abs. 1 lautet: (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuss infolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht oder einer disziplinären Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.h. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre e Abs. 1 und 2 lauten: (l) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Beamten des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn der ehemalige Beamte nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer strafrechtlichen Verurteilung des Hinterbliebenen durch ein ordentliches Gericht, die das Erlöschen des Anspruches auf Versorgungsgenuss bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H. (2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf Versorgungsgenuss infolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v.h. des Versorgungsgenusses, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. 17. In 79 Abs. 2 entfällt das Wort erstinstanzlichen. 18. In 81 Abs. 2 wird das Wort strafgerichtlichen Verfahrens durch die Wortfolge Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht ersetzt.

36 486 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 81 Abs. 3 wird die Wortfolge strafgerichtlichen Verurteilung durch die Wortfolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt Abs. 2 lautet: (2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteiles eines ordentlichen Gerichtes oder eines Straferkenntnisses einer Verwaltungsbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes zugrundegelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das ordentliche Gericht, die Verwaltungsbehörde oder ein Verwaltungsgericht als nicht erweisbar angenommen hat. 21. In 83 Z. 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z In 84 Z. 4 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z Abs. 1 lautet: (1) Die Disziplinarkommission besteht aus dem Vorsitzenden und weiteren zwei Mitgliedern. Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter, für jedes weitere Mitglied zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Mitglieder der Disziplinarkommission, ausgenommen der Vorsitzende und seine Stellvertreter, müssen Bedienstete des Dienststandes der Stadt sein, gegen die kein Disziplinarverfahren, Kündigungs- oder Entlassungsverfahren, Strafverfahren vor einem ordentlichen Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde an hängig ist. Die Funktion des Vorsitzenden (Stellvertreters des Vorsitzenden) kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht dem Dienststand der Stadt angehören. Diese Personen müssen österreichische Staatsbürger sein und die Eignung zur Ausübung dieser Funktion besitzen, das ist der Nachweis der Vollendung des rechtswissenschaftlichen Studiums und einer mindestens fünfjährigen einschlägigen Berufsausübung. Gegen sie darf kein Strafverfahren vor dem ordentlichen Gericht oder einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig sein entfällt lautet: 90 Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Enthebung vom Dienst, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als 3 Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes. (2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Strafe durch ein ordentliches Gericht oder einer Disziplinarstrafe sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. (3) Der Gemeinderat hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn 1. die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder 2. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder 3. die Mitglieder oder Ersatzmitglieder ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. (4) Außer in den Fällen des Abs. 2 und 3 kann vor Ablauf der Funktionsdauer der Disziplinarkommission die Mitgliedschaft nur über begründetes Ansuchen des Mitgliedes mit Zustimmung des Gemeinderates (beim Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Disziplinarkommission) bzw. des Bürgermeisters (bei den weiteren Mitgliedern der Disziplinarkommission) beendet werden. (5) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. 26. In 92 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck (Disziplinaroberkommission).

37 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 4 lautet: (4) Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Entscheidungen der Disziplinarkommission Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 28. In 93 entfällt die Wortfolge und der Disziplinaroberkommission Abs. 2 erster Satz lautet: Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich der Dienststellenleiter jeder Erhebung zu enthalten und sofort dem Magistratsdirektor zu berichten und 102 lauten: 101 Enthebung vom Dienst durch die Disziplinarkommission Ist ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission bereits anhängig, so hat bei Vorliegen der im 100 Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Disziplinarkommission die Enthebung des Beamten vom Dienst zu verfügen. Die Disziplinarkommission entscheidet hier ohne mündliche Verhandlung. 102 Kürzung der Bezüge während der Enthebung vom Dienst (1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission verfügte Enthebung vom Dienst hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten unter Ausschluss der Kinderzulage auf zwei Drittel für die Dauer der Enthebung vom Dienst zur Folge. (2) Die Disziplinarkommission kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist. (3) Die Disziplinarkommission beschließt über die Kürzung der Bezüge und deren gänzliche oder teilweise Aufhebung ohne mündliche Verhandlung Abs. 1 lautet: (1) Fallen die Umstände weg, die für die Enthebung vom Dienst maßgebend gewesen sind, so ist sie von der Disziplinarkommission aufzuheben Abs. 3 Z. 1 lautet: 1. der Beamte durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt wird, Abs. 3 Z. 3 lautet: 3. er während des Strafverfahrens vor einem ordentlichen Gericht oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt Abs. 2 lautet: (2) Das Disziplinarverfahren ist nach Abschluss des Verfahrens vor einer Verwaltungsbehörde, vor einem ordentlichen Gericht oder vor dem Landesverwaltungsgericht weiterzuführen, soweit nicht gemäß 82 vorzugehen ist Abs. 1 lautet: (1) Hat eine strafrechtliche Verurteilung eines Beamten durch ein ordentliches Gericht nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge, so ist die Entlassung ohne weiteres Verfahren vom Stadtsenat durchzuführen. 36. In 108 Abs. 3 entfällt die Wortfolge bzw. Disziplinaroberkommission.

38 488 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 lautet: (3) Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht dem Disziplinaranwalt die Möglichkeit der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung die Möglichkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu. 38. Die 112, 122 und 123 entfallen. 39. In 124 entfällt der Klammerausdruck (Disziplinaroberkommission) Abs. 3 entfällt. 41. Die Überschrift des 144b lautet EU-Recht Abs. 30 lautet: (30) Die Änderung des 16a Abs. 1 und des 71 Abs. 1 sowie die Einfügung des 16a Abs. 1a und 10 und des 154 Abs. 2 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2013 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft Abs. 32 lautet: (32) Die Änderung des 8a, des 9 lit. f, des 11 Abs. 1 lit. e, des 16a Abs. 2 Z. 8, des 18 Abs. 4 erster und zweiter Satz, des 31 Abs. 6, des 31a Abs. 3, des 39 Abs. 8 vorletzter Satz, des 39 Abs. 9, des 41a Abs. 1, 41a Abs. 2 zweiter Satz, des 41a Abs. 3 Z. 2, des 41d Abs. 1 und 4, des 49b Abs. 2 erster Satz, des 49b Abs. 7 erster Satz, des 50 Abs. 1a erster Satz, des 58 Abs. 5, des 70, des 71 Abs. 2 lit. b, des 74b Abs. 2 bis 6, des 75 Abs. 2, des 75a Abs. 2 lit. b und c, des 80 Abs. 1 zweiter Satz, des 82 Abs. 1, des 119 Abs. 4 lit. d und des 144a, die Einfügung des 20 Abs. 2a, des 31 Abs. 6a, des 39 Abs. 9a, des 41a Abs. 1a, des 41a Abs. 8, des 44 lit. e, des 58 Abs. 5a, des 74b Abs. 7 und des 154 Abs. 1 sowie der Entfall des 9 lit. c, des 16a Abs. 2 Z. 1 und der Anlage zu 16a Abs. 2 Z. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2013 in Kraft. 44. Dem 145 wird folgender Abs. 34 angefügt: (34) Die Änderung des 5 Abs. 1 lit. b, des 15 Abs. 1 lit. a, des 16 Abs. 4 lit. d, des 18 Abs. 7c, des 23 Abs. 8 erster Satz, des 27a Abs. 1 und 3 Z. 5 und 6, des 28 Abs. 3 Z. 4, des 51 Abs. 4, des 54a Abs. 1 und 6, des 56 Abs. 2 lit. b erster Satz, des 63d Abs. 1, des 63e Abs. 1 und 2, des 79 Abs. 2, des 81 Abs. 2 und 3, des 82 Abs. 2, des 83 Z. 4, des 84 Z. 4, des 85 Abs. 1, der 90 und 92 Abs. 3 und 4, der 93 und 98 Abs. 2, der 101, 102 und 103 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1 und 3, des 105 Abs. 2, des 106 Abs. 1, des 108 Abs. 3, des 111 Abs. 3, des 124 und der Überschrift des 144b sowie der Entfall des 83 Z. 5, des 84 Z. 5, der 88, 112, 122, 123 und 144 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 35 Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 95 lautet (entfallen) b) Der Eintrag zu 107 lautet (entfallen). c) Der Eintrag zu 115b lautet EU-Recht 2. In 3 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort strafgerichtlichen Urteiles durch die Wortfolge einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein ordentliches Gericht ersetzt.

39 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 zweiter Satz lautet: Maßgebend ist, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 4 und 5, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid oder Erkenntnis verfügt werden, der im Bescheid oder Erkenntnis festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheides oder Erkenntnisses. 4. In 54b Abs. 1 Z. 3 wird die Wortfolge eines Bescheides durch die Wortfolge einer Entscheidung ersetzt. 5. In 65 Abs. 3 wird die Wortfolge gerichtliche Untersuchung durch die Wortfolge Untersuchung durch ein ordentliches Gericht ersetzt Abs. 6 letzter Satz entfällt Abs. 5 lautet: (5) Die Gemeinde hat den von ihr in der Disziplinarkommission zu entsendenden Beisitzer über Aufforderung des Vorsitzenden namhaft zu machen. Unterlässt es die Gemeinde, binnen einer Woche nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung, den Beisitzer oder im Fall seiner Ablehnung durch den beschuldigten öffentlichrechtlichen Bediensteten den Ersatzmann namhaft zu machen, hat der Vorsitzende für den fehlenden Beisitzer aus dem Stand der öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten im politischen Bezirk einen weiteren Beamten beizuziehen Abs 8 Z. 4 lautet: 4. gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde entfällt Abs. 2 lautet: (2) Der Disziplinaranwalt ist vor jeder Beschlussfassung der Disziplinarkommission zur Wahrung der ihm anvertrauten Interessen zu hören. Er hat das Recht, Rechtsmittel zu ergreifen sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben Abs. 3 entfällt Abs. 5 lautet: (5) Der Beschluss auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist dem beschuldigten öffentlich-rechtlich Bediensteten nachweislich zuzustellen Abs. 1 lautet: (1) Erachten der Bürgermeister oder die Disziplinarkommission, dass die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Last fallende Pflichtverletzung strafrechtlich durch ein ordentliches Gericht zu ahnden ist, so ist eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Sicherheitsbehörden zu erstatten. Erstattet der Bürgermeister die Anzeige, so ist hiervon die Disziplinarkommission zu verständigen. Bis zum Abschluss des vor einem ordentlichen Gericht geführten Strafverfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen. 14. In 100 Abs. 2 wird die Wortfolge Ist gegen einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein strafgerichtliches Urteil ergangen, durch die Wortfolge Wurde ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter durch ein ordentliches Gericht strafrechtlich verurteilt, ersetzt Abs. 5 lautet: (5) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens samt seinen Gründen ist dem beschuldigten öffentlichrechtlichen Bediensteten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen.

40 490 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 104 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort Strafgerichtes durch die Wortfolge ordentlichen Gerichtes für Strafsachen ersetzt entfällt Abs. 1 letzter Satz entfällt. 19. In 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge und allenfalls des Berufungserkenntnisses. 20. In 109 Abs. 3 wird das Wort gerichtlich durch die Wortfolge durch ein ordentliches Gericht zu verfolgende ersetzt Abs. 4 zweiter und dritter Satz entfallen. 22. In 109 Abs. 7 erster Satz entfällt die Wortfolge oder die Disziplinaroberkommission Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfallen. 24. In 111 Abs. 1 wird die Wortfolge strafgerichtliches Verfahren durch die Wortfolge vor einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren ersetzt Abs. 2 und 3 lauten: (2) Wird über einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten durch ein ordentliches Gericht die Untersuchungshaft verhängt, so ist er vom Bürgermeister sofort vom Dienst vorläufig zu entheben. (3) Der Bürgermeister kann einen öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichzeitig mit der Disziplinaranzeige oder, wenn gegen ihn ein von einem ordentlichen Gericht geführtes Strafverfahren eingeleitet ist, jederzeit vom Dienst vorläufig entheben, wenn dies im Interesse des Dienstes notwendig ist. 26. In 113 Abs. 5 wird nach der Wortfolge Abschluss des die Wortfolge vor einem ordentlichen Gericht geführten eingefügt. 27. Die Überschrift des 115b lautet EU-Recht. Artikel 2 zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013 Inkrafttreten Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 3 Abs. 1 Z. 2, des 28 Abs. 3, des 54b Abs. 1 Z. 3, des 65 Abs. 3, des 91 Abs. 6, des 94 Abs. 5 und Abs. 8 Z. 4, des 96 Abs. 2, des 99 Abs. 5, des 100 Abs. 1 und 2, des 102 Abs. 5, des 104 Abs. 1, 108 Abs. 1 und 2, des 109 Abs. 3, 4 und 7, des 110 Abs. 3, des 111 Abs. 1 bis 3, des 113 Abs. 5 und der Überschrift des 115b sowie der Entfall der 95 und 98 Abs. 3 und des 107 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 36 Änderung des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes 1985 Das Steiermärkische Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 65/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 1 lautet: (1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid.

41 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Der Text des 19 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 19 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 37 Änderung der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 Die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2012, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 94 lautet (entfallen). b) Der Eintrag zu 105 lautet Parteistellung. 2. In 6 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge, ausgenommen Grenzänderungen,. 3. In 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Die genehmigte Grenzänderung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Grenzänderung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt. 4. In 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Die genehmigte Vereinigung ist im Landesgesetzblatt zu verlautbaren; die Genehmigung der Landesregierung ist auch für den Fall erforderlich, wenn zwischen Verlautbarung und Rechtswirksamkeit der Vereinigung eine Aufhebung oder Abänderung der beschlossenen Maßnahme durch Gemeinderatsbeschluss oder eine dem Gemeinderatsbeschluss gleichzuhaltende Entscheidung erfolgt. 5. In 11 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: Zu seiner Beratung ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der beteiligten Gemeinden ein Beirat zu bestellen; jeder beteiligten Gemeinde steht das Vorschlagsrecht für ein Beiratsmitglied zu. 6. In 13 Abs. 3 wird die Wortfolge rechtskräftig verurteilt wurde durch die Wortfolge von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde ersetzt Abs. 2 lautet: (2) Die Einwohnerzahl der Gemeinde bestimmt sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich nach den finanzausgleichsrechtlichen Regelungen dem Tag der Wahlausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorangegangenen letzten in der Statistik des Bevölkerungsstandes festgestellten Ergebnis. Die auf diese Weise bestimmte Einwohnerzahl ist für die Zusammensetzung des Gemeinderates maßgebend und gilt für seine gesamte Funktionsperiode. 8. Nach 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: (2a) Die Einwohnerzahl der aufgrund einer Vereinigung gemäß 8 entstandenen neuen Gemeinde, ergibt sich aus der Zusammenrechnung der gemäß Abs. 1 bestimmten Einwohnerzahlen der bisherigen Gemeinden. Bei sonstigen Gebietsänderungen gemäß 6, ausgenommen Grenzänderungen, ist bei der Bestimmung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Abs. 2 der Bevölkerungsstand der betroffenen Gemeinden und/oder Gebietsteile zu berücksichtigen. 9. In 16 Abs. 2 wird die Wortfolge einen anderen öffentlichen Ruhetag durch die Wortfolge einen öffentlichen Feiertag ersetzt Abs. 2 zweiter Satz lautet: Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung nachzukommen, so hat es dies für Sitzungen des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes dem Bürgermeister und für Sitzungen der Ausschüsse dem Obmann unter Angabe des Grundes bekannt zu geben.

42 492 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 4 lautet: (4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen Abs. 4 lautet: (4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der An rufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung. 13. In 64 Abs. 4 wird der Verweis auf 71 Abs. 7 durch den Verweis auf 71 Abs. 6 ersetzt. 14. In 71 Abs. 2a zweiter Satz wird die Wortfolge hat der Gemeinderat durch das Wort sind ersetzt lautet: 93 Instanzenzug (1) Der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches geht an den Gemeinderat, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. (2) Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Gemeindeorganes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat einen Hinweis auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu enthalten entfällt. 17. In 95 Abs. 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge von Bescheiden der Gemeindeorgane durch die Wortfolge von Bescheiden der Gemeindeorgane oder Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes ersetzt Abs. 2 lautet: (2) Die Gemeinde hat im Fall des 99 einen Rechtsanspruch auf Ausübung des Aufsichtsrechts Abs. 1 erster Satz lautet: Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG behoben werden c Abs. 5 lautet: (5) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach 47 Abs. 3 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500, zu bestrafen Abs. 2 lautet: (2) Die Aufsichtsbehörde hat zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des vom Gemeinderat gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Eine gegen eine solche Einsetzung erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Wahlparteien ein der parteienmäßigen Zusammensetzung des Gemeindevorstandes entsprechender Beirat zu bestellen Abs. 2 lautet: (2) In das Verfahren abschließenden Bescheiden der Aufsichtsbehörde ist in der Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Artikel 130 bis 132 B-VG) hinzuweisen.

43 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September lautet: 105 Parteistellung In Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jene nach den 98a und 100, kommt jedenfalls der Gemeinde, in Verfahren nach 101 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren b Abs. 2 lautet: (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013; 2. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. Nr. 165/1999, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013; Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 461/2012; 4. Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013; 5. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/ Dem 108 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt: (5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 6 Abs. 2 erster Satz, des 13 Abs. 3, des 16 Abs. 2, des 33 Abs. 2 zweiter Satz, des 40 Abs. 4, des 47 Abs. 4, des 64 Abs. 4, des 71 Abs. 2a zweiter Satz, der 93 und 95 Abs. 1 und 2, des 96 Abs. 2, des 101 Abs. 1 erster Satz, des 101c Abs. 5, des 103 Abs. 2, des 104 Abs. 2, der 105 und 105b Abs. 2, die Einfügung eines Satzes in 7 Abs. 2, in 8 Abs. 2 und 11 Abs. 1 sowie der Entfall des 94 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (6) Die Änderung des 15 Abs. 2 und die Einfügung des 15 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit dem Tag der Wahlausschreibung der nächsten der Kundmachung dieser Novelle folgenden allgemeinen Gemeinderatswahl in Kraft und sind erstmals bei dieser allgemeinen Gemeinderatswahl anzuwenden. Artikel 38 Änderung des Kanalabgabengesetzes 1955 Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2005, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 2 wird das Wort bescheidmäßig durch die Wortfolge durch Bescheid oder Erkenntnis ersetzt. 2. In 4 Abs. 1 wird nach dem Wort Bruttogeschoßflächen und dem Wort Bruttogeschoßfläche jeweils der Klammerbegriff (in Quadratmetern) eingefügt Abs. 2 lautet: (2) Der Kanalisationsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig und kann in den in der Abgabenfestsetzung festzulegenden Teilzahlungen entrichtet werden. 4. In 8 Abs. 1 lautet: (1) Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen Abs. 3 lautet: (3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Vorschreibung der laufenden Kanalbenützungsgebühren mit der Bestimmung, dass die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr so lange in derselben Höhe zu entrichten ist, als nicht eine neue Abgabenfestsetzung erfolgt. 6. In 9 entfällt die Absatzbezeichnung (1) und wird die Wortfolge nach Zustellung des Abgabenbescheides ( 8) durch die Wortfolge nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung ersetzt.

44 494 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Dem 12 wird folgender 13 angefügt: 13 Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 Die Änderung des 2 Abs. 2, des 4 Abs. 1, des 5 Abs. 2, des 8 Abs. 1 und 3 sowie des 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 39 Änderung des Steiermärkischen Landesstatistikgesetzes Das Steiermärkische Landesstatistikgesetz, LGBl. Nr. 79/2005, wird wie folgt geändert: Abs. 3 entfällt. 2. Dem 15 wird folgender 16 angefügt: 16 Inkrafttreten von Novellen Der Entfall des 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 40 Änderung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 2006 Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2012, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 4 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht ersetzt Abs. 3 Z. 2 lautet: 2. die Geschäftszahl und das Datum der Bestellung sowie die Bezeichnung der Behörde ( 7 Abs. 1). 3. Der Text des 15 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 15 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 7 Abs. 4 und des 8 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 41 Änderung des Statuts der Landeshauptstadt Graz 1967 Das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert: 1. In 14 Abs. 1 Z. 5 wird der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z In 32 Abs. 2 (zwei Mal) und 6 wird das Wort Unvereinbarkeitsgesetzes durch die Wortfolge Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 3. Im Dritten Hauptstück entfällt der Va. Abschnitt Abs. 2 Z. 9 lautet: 9. örtliche Baupolizei,

45 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 4 lautet: (4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen Abs. 2 und 3 lauten: (2) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung. (3) Die Nichtbefolgung von Verfügungen nach Abs. 1 oder die Vereitelung ihrer Durchführung sind mit einer Geldstrafe bis zu 1.500, zu bestrafen Abs. 2 Z. 4 lautet: 4. die Bewilligung zur Einleitung oder Fortsetzung eines Rechtsstreites vor den ordentlichen Gerichten und die Bewilligung zum Abschluss eines Schiedsvertrages, sofern der Streitwert 0,05 v.h. der Jahreseinnahmen übersteigt; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen gewählte oder ernannte berufsmäßige Organe der Stadt; 8. In 48 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wortfolge sowie der Berufungskommission Abs. 1 zweiter Satz lautet: Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. 10. Im Fünften Hauptstück entfällt der IVa. Abschnitt. 11. Nach 82 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt: (1a) Eine Übernahme von Haftungen ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 nur dann zulässig, wenn die Haftungen befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Die Stadt hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungsbereich liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen. 12. Nach 82 wird folgender 82a eingefügt: 82a Fiskal- und Transparenzregeln durch Verordnung Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2012 ÖStP 2012, BGBl. I Nr. 30/2013), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung über die Vorgaben des 82 hinausgehende Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze festlegen. In dieser Verordnung dürfen auch andere Fiskal- und Transparenzregeln aufgenommen werden, sofern es der ÖStP 2012 als Instrument für die Haushaltsdisziplin der Gemeinden vorsieht Abs. 3 lautet: (3) Der Gemeinderat kann durch Beschluss eine Wertsicherung von Benützungsgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner jeden Jahres vorsehen. Der Erhöhung oder Verringerung ist dabei die im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September vor der Gebührenanpassung erfolgte Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 (VPI 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes zu Grund zu legen. Für die öffentliche Kundmachung der Höhe der einzelnen Benützungsgebühren gilt Dem 91 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Der mutmaßliche Jahresertrag der für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen erhobenen Gebühren darf das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigen.

46 496 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 Z. 4 lautet: 4. gegen den Leiter oder Stellvertreter rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde Abs. 7 Z. 4 lautet: 4. gegen den Bediensteten rechtskräftig eine Strafe durch ein ordentliches Gericht verhängt wurde lautet: 100 Instanzenzug (1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat. (2) In den Angelegenheiten der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren, sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat. 18. In 110 entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Abs a Abs. 2 lautet: (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013; 2. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010; 3. Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/ Dem 113 wird folgender 114 angefügt: 114 Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (1) Die Änderung des 14 Abs. 1 Z. 5, des 32 Abs. 2 und 6, des 41 Abs. 2 Z. 9 und Abs. 4, des 43 Abs. 2 und 3, des 45 Abs. 2 Z. 4, des 50 Abs. 1 zweiter Satz, des 91 Abs. 3, des 99 Abs. 3 Z. 4 und Abs. 7 Z. 4, der 110 und 111a Abs. 2 sowie der Einfügung des 82 Abs. 1a und der 82a und 91 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (2) Die Änderung des 48 Abs. 3 und des 100 sowie der Entfall des 14 Abs. 1 Z. 6, des Va. Abschnittes des Dritten Hauptstückes und des IVa. Abschnittes des Fünften Hauptstückes durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft. Artikel 42 Änderung des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007 Das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2010 wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 und 5 Abs. 3 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 2. 5a Abs. 3 lautet: (3) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung lautet: 8 Behörde Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren der Landesregierung.

47 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Die Überschrift des 11 lautet EU-Recht. 5. Dem 13 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 4 Abs. 1, des 5 Abs. 3, des 5a Abs. 3, des 8 und der Überschrift des 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 43 Änderung des Steiermärkischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes Das Steiermärkische Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. Nr. 161/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2002, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 6 lautet: (6) Unter Kurorten im Sinn dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hierfür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind Abs. 1 letzter Satz lautet: Die Anerkennung ist in der Grazer Zeitung kundzumachen Abs. 1 lautet: (1) Heilvorkommen sind in den Entscheidungen gemäß 2 und 6 unter Anführung eines eventuellen Eigennamens, der örtlichen Lage und der für die Heilwirkung des Vorkommens maßgebenden Merkmale, wie im Anhang II angegeben, zu kennzeichnen Abs. 2 lautet: (2) Es ist verboten, natürlichen Vorkommen im öffentlichen Verkehr heilende, prophylaktische oder therapeutische Wirkungen zuzuschreiben oder ihre Produkte auf eine solche Art und Weise in den Verkehr zu setzen, dass der Eindruck erweckt wird, als ob ihnen eine der obgenannten Wirkungen zukommt, solange keine Anerkennung und Nutzungsbewilligung als Heilvorkommen vorliegt Abs. 1 lautet: (1) Kuranstalten und -einrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre In betriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung, einer Bewilligung. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz ge forderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Kurbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben Abs. 5 lautet: (5) Werden Kuranstalten oder Kureinrichtungen ohne die im Abs. 1 vorgeschriebene Bewilligung betrieben, so hat die Landesregierung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) handelt, den Betrieb zu sperren. Eine Betriebssperre kann verfügt werden, wenn Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt werden und dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben werden kann, so dass der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt oder der Kureinrichtung nicht mehr gewährleistet ist Abs. 1 lautet: (1) Die Inhaber von Heilvorkommen und bei Nutzung von klimatischen Faktoren die Kurkommissionen der Kurorte haben binnen sechs Monaten nach Erhalt der Anerkennung als Heilvorkommen oder als Kurort die Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen von Heilvorkommen und klimatischen Faktoren der Landesregierung bekanntzugeben. Mit der Bekanntgabe ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß 15 Abs. 4 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfasst wurde. Das Gutachten darf nicht älter als 1 Jahr sein.

48 498 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Der Einleitungsteil des 17 Abs. 1 lautet: (1) Das Produkt eines Heilvorkommens darf vom Inhaber erwerbsmäßig zu Heilzwecken, unbeschadet gewerberechtlicher Vorschriften, nur auf Grund einer Bewilligung versendet oder vertrieben werden. Zuständige Behörde ist die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hierfür gegeben sind. In der Bewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen und balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben, die die Ein haltung der gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. Die Bewilligung erfolgt auf Antrag und darf nur erteilt werden, wenn Abs. 1 lit b lautet: b) der Landeshauptmann die Zurücknahme aus dem Titel der sanitären Aufsicht (Hauptstück E des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten) beantragt lautet: 27 Verständigung des Landeshauptmannes Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des 16 Abs. 3 sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben. 11. Dem 30 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 1 Abs. 6, des 2 Abs. 1 letzter Satz, des 7 Abs. 1 und 2, des 11 Abs. 1 und 5, des 16 Abs. 1, des 17 Abs. 1, des 25 Abs. 1 lit. b und des 27 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 44 Änderung des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012 Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012, LGBl. Nr. 111/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 118 folgender Eintrag eingefügt: 118a Inkrafttreten von Novellen Abs. 1 lautet: (1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung Abs. 9 lautet: (9) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung der Krankenanstalt muss den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung der Krankenanstalt erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben Abs Satz lautet: Der Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung. 5. In 6 Abs. 1 Z. 3 und in 9 Abs. 1 Z. 3 wird jeweils das Wort baubehördliche durch das Wort baurechtliche ersetzt.

49 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 lautet: (3) In der Bewilligung (Abs. 1) sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und nach den Erfordernissen eines einwandfreien Krankenanstaltenbetriebes erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben Abs. 1 lautet: (1) Selbstständige Ambulatorien bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung; zuständige Behörde ist die Landesregierung Abs. 5 lautet: (5) Die Anlage, der Bau und die Einrichtung des selbstständigen Ambulatoriums müssen den Erfordernissen der Hygiene und der Wissenschaften entsprechen, den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen genügen und barrierefrei (alten und behindertengerecht benützbar) sein. In der Errichtungsbewilligung sind die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft und zur Sicherstellung einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Errichtung des selbstständigen Ambulatoriums erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben. 9. In 14 Abs. 1 entfällt das Wort behördliche Abs. 2 Z. 4 lautet: 4. gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde lautet: 56 Enteignung (1) Zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen, dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Krankenanstaltspflege können für die Errichtung und Erweiterung von öffentlichen Krankenanstalten der im 1 Abs. 3 Z. 1 und 2 bezeichneten Art Grundstücke, Baulichkeiten, Dienstbarkeiten und andere dingliche Rechte durch Enteignung in Anspruch genommen werden, wenn ein unmittelbarer Bedarf besteht, der nach den besonderen Erfordernissen der Krankenanstalt, wie des Standortes, des Einzugsgebietes, der Verkehrslage und der Lage zu den benachbarten Krankenanstalten, auf andere geeignete Weise nicht befriedigt werden kann. (2) Ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt das Land, kann eine Enteignung nur mit Zustimmung des Landtages beantragt werden. (3) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Landesregierung. (4) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist. (5) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruches und die Kosten des Verfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung. (6) Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jeder, der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. (7) Zur Durchführung von Vorarbeiten kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die notwendigen Grunduntersuchungen sowie sonstige technische Arbeiten gegen angemessene Entschädigung auszuführen; Abs. 4 und 5 sind hierbei sinngemäß anzuwenden. Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner Handlungen mit Bescheid. (8) Sollte binnen acht Jahren nach Rechtskraft der Enteignung mit dem Bau der Krankenanstalt nicht begonnen worden sein, so hat die enteignete Person oder deren Rechtsnachfolgerin/Rechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Für dieses Verfahren gilt Abs. 5 sinngemäß.

50 500 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 2 Z. 4 lautet: 4. gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. 13. In 67 Abs. 3 Z. 2 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentliches Gericht ersetzt. 14. In 85 Abs. 1 und in 108 Abs. 2 entfällt die Wortfolge erster Instanz Abs. 4 Z. 4 lautet: 4. nach Ablauf von zwei Wochen nach rechtskräftiger Entscheidung. 16. In 102 Abs. 2 wird das Wort Gerichte durch die Wortfolge ordentliche Gerichte ersetzt. 17. In 109 Abs. 1 entfällt das Wort behördlich. 18. In 115 Abs. 1 entfällt das Wort behördlichen. 19. Nach 118 wird folgender 118a eingefügt: 118a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 4 Abs. 1 und 9, 6 Abs. 1 und 3, des 7 Abs. 1 und 5, des 9 Abs. 1 Z. 3, des 14 Abs. 1, des 29 Abs. 2 Z. 4, der 56 und 63 Abs. 2 Z. 4, des 67 Abs. 3 Z. 2, des 85 Abs. 1 und 4 Z. 4, des 102 Abs. 2, des 108 Abs. 2, des 109 Abs. 1, des 115 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 45 Änderung des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 2010 Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 78/2010, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 44 lautet EU-Recht. b) Nach dem Eintrag 46 Inkrafttreten wird die Zeile 46a Inkrafttreten von Novellen eingefügt Abs. 1 lautet: (1) Obduktionen von Leichen werden von den ordentlichen Gerichten oder den Bezirksverwaltungsbehörden angeordnet. Alle mit der Obduktion zusammenhängenden Kosten sind außer im Fall des 13 Abs. 2 von der anordnenden Stelle zu tragen lautet: 14 Unterbrechungs- und Verständigungspflicht Wenn während der Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine sanitätsbehördlich oder eine durch ein ordentliches Gericht angeordnete Obduktion geboten erscheinen lassen ( 8), ist die Obduktion zu unterbrechen und die zuständige Behörde unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu verständigen Abs. 2 lautet: (2) Für die Erteilung dieser Bewilligung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber ist Rechtsträger im Sinn dieses Gesetzes und ist für den gesetzes- und be willigungskonformen Betrieb der Anlage verantwortlich.

51 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Der Schlussteil des 33 Abs. 4 lautet: In der Bewilligung ist festzuhalten, ob, in welchem Umfang und unter welchen Auflagen die Errichtung von Grüften zulässig ist. Als Bestandteil der Bewilligung sind je eine Ausfertigung des Grundriss- und Aufrissplanes und der Projektbeschreibung (Abs. 3) anzuschließen lautet: 34 Enteignung (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Grundstücke gegen angemessene Entschädigung enteignen, wenn dies im öffentlichen Interesse zur Errichtung oder Erweiterung einer Bestattungsanlage unbedingt erforderlich ist. (2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. (3) Der Ausspruch der Enteignung hat zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten, die nach Anhörung wenigstens einer/eines beeideten Sachverständigen zu ermitteln ist. (4) Auf das Enteignungsverfahren, das Ausmaß des Entschädigungsanspruchs und die Kosten des Verfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung. (5) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchgericht zur Anmerkung bekanntzugeben. Diese Anmerkung hat zur Wirkung, dass jede/jeder, die/der eine ihr im Range nachgehende Eintragung erwirkt, die Ergebnisse des Enteignungsverfahrens gegen sich gelten lassen muss. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen. 7. In 35 Abs. 1 wird das Wort bescheidgemäßen durch das Wort bewilligungskonformen ersetzt. 8. Der Einleitungssatz des 43 Abs. 1 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer 9. In 43 Abs. 1 Z. 15 entfällt das Wort bescheidmäßigen. 10. Die Überschrift des 44 lautet EU-Recht. 11. Nach 46 wird folgender 46a eingefügt: 46a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 12 Abs. 1, der 14 und 33 Abs. 2 und 4, der 34 und 35 Abs. 1, des 43 Abs. 1, der Überschrift des 44 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 46 Änderung des Gesetzes über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung Das Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung, LGBl. Nr. 66/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2013, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 7 Z. 4 lautet: 4. gegen die Patientinnen-/Patienten- und die Pflegeombudsfrau/den Pflegeombudsmann rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde. 2. Dem 6 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des 3 Abs. 7 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

52 502 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Artikel 47 Änderung des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes Das Steiermärkische Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert: Abs. 4 Z. 1 lautet: 1. bei einer Person, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder Abs. 5 zweiter Satz lautet: Werden die festgestellten Mängel innerhalb der festgelegten Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung mit Bescheid zu widerrufen (Aberkennung) Abs. 4 entfällt. 4. Dem 22a wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 13 Abs. 4 Z. 1 und des 18 Abs. 5 sowie der Entfall des 20 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 48 Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 26: (entfallen) 2. 5 Abs. 4 lautet: (4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden. Teilt die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt innerhalb dieser Frist der Behörde nachweislich mit, dagegen Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben zu wollen, verlängert sich die Abbruchsperre längstens bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber darf mit dem Abbruch erst beginnen, wenn sie/er die Bestätigung der Behörde eingeholt hat, dass keine Abbruchsperre vorliegt und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesen wurde. Die Abbruchsperre endet jedenfalls mit ungenütztem Ablauf der Frist für die Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit Zurückziehung der Revision und dann, wenn mit der Revision kein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden wurde Abs. 4 lautet: (4) Die Behörde hat der verpflichteten Person die Beseitigung oder Wiedererrichtung durch Bescheid aufzutragen. Nach Rechtskraft des Beseitigungs- oder Wiederrichtungsauftrages hat die Behörde beim Grundbuchsgericht den Antrag auf Ersichtlichmachung in der Einlage der betroffenen Liegenschaften einzubringen; dasselbe gilt für die Behebung von Bescheiden. Das Grundbuchsgericht hat die entsprechenden grundbücherlichen Eintragungen vorzunehmen Abs. 7 lautet: (7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.

53 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 2 lautet: (2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, sind das Beschwerde- bzw. Revisionsrecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen Abs. 3a Z. 3 lautet: 3. gegen die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde Abs. 2 lautet: (2) Einer solchen Zusicherung hat eine erforderlichenfalls mit einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende Beratung voranzugehen, zu der der Fonds durch das Kuratorium neben der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine Vertreterin/einen Vertreter der Baubehörde sowie die ASVK beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist es einerseits, das Vorhaben so zu gestalten, dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und anderseits, der Förderungswerberin/dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei entsprechend zügiger Verfolgung eine Förderung erwartet werden kann. Eine Beiziehung der ASVK kann dann unterbleiben, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber bereits mit dem Ansuchen ein Gutachten der ASVK vorgelegt hat entfällt lautet: 27 Eigener Wirkungsbereich Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren ( 29) und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung ( 30) von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen Abs. 1 Z. 2 lautet: 2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 7 entfällt Abs. 7 bis 9 lautet: (7) Der Altstadtanwältin/Dem Altstadtanwalt kommt das Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof in der ersten Funktionsperiode und nach Ablauf der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nur in den Zonen 1, 2 und 4 im Teilbereich 5 (Eggenberg), die für das UNESCO Weltkulturerbe von besonderer Bedeutung sind, zu. Für anhängige Verfahren aus der zweiten Funktionsperiode der Altstadtanwaltschaft nach Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht die Legitimation bis zu deren Ende. (8) Die Landesregierung hat dem Landtag im siebenten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Evaluierungsbericht über die Verfahren der Altstadtanwaltschaft beim Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, der als Grundlage für die Entscheidung über die unbefristete Verlängerung der räumlich erweiterten Beschwerde- bzw. Revisionslegitimation dient. (9) Wo nach den Abs. 7 und 8 der Altstadtanwaltschaft kein Beschwerde- bzw. Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof zukommt, sind Bescheide, die ohne Einholung dieser Gutachten erlassen wurden oder Bescheide, die den 5, 6, 7, 8 und 9 widersprechen, mit Nichtigkeit bedroht ( 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). 13. Dem 33a wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 5 Abs. 4, des 8 Abs. 4, des 13 Abs. 7, des 15 Abs. 2 und 3a Z. 3, des 23 Abs. 2, des 27, des 29 Abs. 1 und des 32 Abs. 7 bis 9 sowie der Entfall der 26 und 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

54 504 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Artikel 49 Änderung des Ortsbildgesetzes 1977 Das Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 3 entfällt Abs. 2 lautet: (2) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind, sofern eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wird, zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Gebäude oder Teile derselben sowie Objekte sind wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten Abs. 3 lautet: (3) Die Behörde hat ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse nach diesem Gesetz und soweit sie Schutzgebiete betreffen ihre Bescheide und diese betreffende Erkenntnisse gemäß 18, 29 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes und Baufreistellungserklärungen dem Ortsbildsachverständigen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen Abs. 5 lautet: (5) Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die auf einen Auftrag gemäß 39 Abs. 3 des Steier märkischen Baugesetzes zurückgehen, ist vor anderen Förderungsfällen zu behandeln. Ist die Behebung der Baugebrechen wirtschaftlich unzumutbar, die Erhaltung des Gebäudes im Sinn des 3 Abs. 1 aber im öffentlichen Interesse gelegen, so können unter Bedachtnahme auf Abs. 3 diese Kosten bis zur Gänze von der Gemeinde übernommen werden Abs. 2 lautet: (2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere die der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baurechtliche Genehmigung, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan Abs. 1 lautet: (1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme entsprechend der baurechtlichen Anordnung oder Bewilligung auszuführen und die Förderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden Abs. 1 erster Satz lautet: Zuwiderhandlungen gegen die in 3 Abs. 1 und 2 und den 5, 6, 7 und 8 Abs. 2 enthaltenen Bestimmungen sowie Zuwiderhandlungen gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen, Bescheide und Erkenntnisse und in Bescheiden und Erkenntnissen enthaltene Anordnungen und erteilte Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu Euro zu bestrafen Abs. 2 lautet: (2) Wer den in den 4 Abs. 2, 11 Abs. 5 und 12 Abs. 4 aufgestellten Geboten zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu 727 Euro zu bestrafen. 9. Dem 21 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 8 Abs. 2, des 10 Abs. 3, des 14 Abs. 5, des 15 Abs. 2, des 17 Abs. 1 und des 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie der Entfall des 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

55 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 50 Änderung des Steiermärkischen Buschenschankgesetzes 1979 Das Steiermärkische Buschenschankgesetz 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 6 Abs. 2 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht ersetzt. 2. In 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge, sofern nicht eine Verwaltungsübertretung nach einem anderen Gesetz oder eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. 3. Dem 9 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des 6 Abs. 2 und des 7 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 51 Änderung der Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft Die Disziplinarordnung der Steirischen Landesjägerschaft, LGBl. Nr. 16/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht ersetzt lautet: Disziplinarrat 5 (1) Über Disziplinarvergehen entscheidet der Disziplinarrat. (2) Mitglieder des Disziplinarrates müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer dem Stande der Berufsjäger angehören muss. Im Fall einer Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat das Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden. Die Mitglieder des Disziplinarrates sowie der Disziplinaranwalt sind nach den Bestimmungen der Jägerschaftswahlordnung zu wählen. (3) Der Disziplinarrat wird vom Vorsitzenden einberufen. (4) Der Disziplinarrat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe des dauernden Ausschlusses aus der Steirischen Landesjägerschaft kann nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben. (5) Die Mitglieder des Disziplinarrates, dessen Ersatzmitglieder, der Disziplinaranwalt sowie alle übrigen Funktionäre und Angestellten der Steirischen Landesjägerschaft sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen im Disziplinarverfahren Stillschweigen zu bewahren, sofern nicht das Interesse der Steirischen Landesjägerschaft an der Offenlegung dieser Tatsachen das private Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. 3. Die Überschrift des 10 lautet: Verfahren vor dem Disziplinarrat. 4. Die Überschrift des 12 lautet: Verhandlung vor dem Disziplinarrat. 5. In 12 Abs. 9 entfällt die Wortfolge und dem Beschuldigten Rechtsmittelbelehrung zu erteilen lautet: Beschwerde 15 Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten kann der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens der Disziplinaranwalt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.

56 506 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September lautet: Senat 16 Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter aus dem Stand der Berufsjäger angehört. Das Vorschlagsrecht für den Laienrichter und die zwei Ersatzpersonen an das Landesverwaltungsgericht steht der Steirischen Landesjägerschaft zu Abs. 1 letzter Satz entfällt. 9. In 18 Abs. 3 entfällt die Wortfolge bzw. dem Berufungssenat. 10. In 20 Abs. 2 entfällt die Wortfolge und dem Berufungssenat Abs. 4 entfällt. 12. Dem 23 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 1 Abs. 2, des 5, der Überschriften der 10 und 12, des 12 Abs. 9, der 15, 16 und 18 Abs. 1 und 3 und des 20 Abs. 2 sowie der Entfall des 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014, in Kraft. Artikel 52 Änderung des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000 Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000, LGBl. Nr. 85/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2013, wird wie folgt geändert: Abs. 1 lautet: (1) Behörde ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde Abs. 3 lautet: (3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200, zu bestrafen. 3. Dem 30 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 23 Abs. 1 und des 26 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 53 Änderung des Steiermärkischen Gentechnik-Vorsorgegesetzes Das Steiermärkische Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. Nr. 97/2006, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 13 lautet Behörde. b) Der Eintrag zu 16 lautet EU-Recht c) Nach dem Eintrag 18 Inkrafttreten wird die Zeile 19 Inkrafttreten von Novellen eingefügt lautet: Behörde ist die Landesregierung. 13 Behörde

57 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 15 Abs. 1 Z. 2 wird das Wort Bescheiden durch das Wort Bewilligungen ersetzt Abs. 6 entfällt. 5. Die Überschrift des 16 lautet: EU-Recht. 6. Dem 18 wird folgender 19 angefügt: 19 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der 13 und 15 Abs. 1 Z. 2 und der Überschrift des 16 sowie der Entfall des 15 Abs. 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 54 Änderung des Steiermärkischen Grundverkehrsgesetzes Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Im Eintrag zu 13 wird das Wort Geltungsbereich durch das Wort Wirkungsbereich ersetzt. b) Die Überschrift des V. Abschnitts lautet Grundverkehrsbehörde. c) Der Eintrag zu 45 lautet Grundverkehrsbehörde lautet: Räumlicher Wirkungsbereich 14 Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten in Vorbehaltsgemeinden, in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß 30 Abs. 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinden sind: Bezirk Bruck-Mürzzuschlag: Aflenz Kurort, Altenberg an der Rax, Frauenberg, Ganz, Gußwerk, Halltal, Mürzsteg, Neuberg an der Mürz, Oberaich, St. Sebastian, Spital am Semmering, Stanz im Mürztal, Turnau; Bezirk Deutschlandsberg: Freiland bei Deutschlandsberg, Bad Gams, Garanas, Greisdorf, Gressenberg, Kloster, Marhof, Osterwitz, Soboth, Stainz, Trahütten, Wielfresen; Bezirk Graz-Umgebung: Großstübing, Gschnaidt, St. Radegund bei Graz, Semriach, Tyrnau; Bezirk Hartberg-Fürstenfeld: Bad Waltersdorf, Mönichwald, St. Jakob im Walde, St. Lorenzen am Wechsel, Stubenberg; Bezirk Murtal: Bretstein, Hohentauern, Kleinlobming, St. Wolfgang-Kienberg, St. Anna am Lavantegg, Oberweg, Oberzeiring, Pusterwald, Rachau, Reisstraße, St. Johann am Tauern, St. Marein bei Knittelfeld; Bezirk Leibnitz: Allerheiligen, Eichberg-Trautenburg, Empersdorf, Kitzeck im Sausal, St. Andrä-Höch, St. Nikolai im Sausal; Bezirk Leoben: Vordernberg, Wald am Schoberpaß; Bezirk Liezen: Aich, Altaussee, Bad Aussee, Bad Mitterndorf, Donnersbach, Donnersbachwald, Gössenberg, Gröbming, Grundlsee, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niederöblarn, Pichl-Kainisch, Pichl-Preunegg, Pruggern, Pürgg-Trautenfels, Ramsau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, St. Nikolai im Sölktal, Schladming, Tauplitz, Weißenbach an der Enns, Wildalpen; Bezirk Murau: Kulm am Zirbitz, Mühlen, Predlitz-Turrach, St. Marein bei Neumarkt, St. Ruprecht ob Murau, Schönberg-Lachtal, Zeutschach; Bezirk Südoststeiermark: Klöch; Bezirk Voitsberg: Edelschrott, Geistthal, Hirschegg, Modriach, Pack, Salla; Bezirk Weiz: Fladnitz an der Teichalm, Naintsch, Rettenegg, St. Kathrein am Hauenstein, St. Kathrein am Offenegg, Stenzengreith.

58 508 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 1 bis 3 lauten: (1) Ein Recht ( 5) an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück ( 2 Abs. 1) darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung beigeschlossen ist ( 8, 9 oder 11) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist ( 6 Abs. 2). (2) Ein Recht an einem Baugrundstück darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchgesuch beigeschlossen ist 1. eine Erklärung ( 17) oder 2. die rechtskräftige Feststellung, dass eine Erklärung ( 17 Abs. 2) nicht erforderlich ist. (3) Sofern ausländische Personen Rechte erwerben sollen, darf ein Recht ( 5 oder 16) an einem Grundstück im Grundbuch nur dann eingetragen werden, wenn dem Gundbuchgesuch die rechtskräftige Genehmigung ( 28) oder die rechtskräftige Feststellung, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist ( 26 Abs. 3), beigeschlossen ist lautet: Unwirksamkeit der Grundbucheintragung 31 (1) Ist anzunehmen, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, besonders, weil die Eintragung unter Umgehung der Bestimmungen über die Erforderlichkeit einer Genehmigung bzw. einer Erklärung erwirkt worden ist oder die Erklärung unrichtig war, so hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid ein Verfahren zur Prüfung dieser Fragen einzuleiten. (2) Stellt die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid fest, dass ein grundbücherlich bereits durchgeführtes Rechtsgeschäft der erforderlichen Genehmigung oder Erklärung entbehrt, so hat der Erwerber binnen einem Monat nach Rechtskraft um die Genehmigung anzusuchen oder eine Erklärung nach 17 abzugeben. (3) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 und 2 sind auf Antrag der Grundverkehrsbehörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur Folge, dass eine Entscheidung über die Genehmigung auch gegen Personen ihre volle Wirksamkeit entfaltet, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Anmerkung beim Grundbuchgericht eingelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben. (4) Wird einem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig versagt, so hat das ordentliche Gericht die Eintragung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde zu löschen. (5) Wird dem grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtsgeschäft die Genehmigung rechtskräftig erteilt, die zunächst fehlende Erklärung abgegeben oder ein Verfahren nach Abs. 1 eingestellt, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem ordentlichen Gericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Anmerkung nach Abs. 3 zu löschen. 5. In 32 Abs. 3, 35 Abs. 4, 43 Abs. 2 und 44 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. 6. In 34 Abs. 2 und 36 Abs. 2 entfällt jeweils das Wort erstinstanzlicher Abs. 1 lautet: (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die 1. rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des 6 Abs. 2, der 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des 26 Abs. 3 oder des 28 vorweisen oder 2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach 17 vorlegen. 8. In 39 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 wird jeweils die Wortfolge einen Bescheid der Grundverkehrsbehörde durch die Wortfolge eine Entscheidung ersetzt. 9. In 39 Abs. 2 wird das Wort Grundverkehrsbehörden durch das Wort Grundverkehrsbehörde ersetzt. 10. Die Überschrift des V. Abschnitts lautet Grundverkehrsbehörde.

59 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September lautet: Grundverkehrsbehörde 45 (1) Grundverkehrsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Örtlich zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich das Grundstück befindet. Liegen ein oder mehrere Grundstücke eines Rechtsgeschäftes in mehreren Bezirken, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der flächenmäßig größte Teil befindet, zur Entscheidung berufen. 13. Im 46 Abs. 2 wird die Wortfolge Grundverkehrsbehörden und Bezirkskammern durch die Wortfolge Grundverkehrsbehörde und die Bezirkskammer ersetzt. 14. Im 54 Abs. 2 entfällt die Wortfolge, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,. 15. Dem 60 wird folgender Abs. 10 angefügt: (10) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der 14 und 30 Abs. 1 bis 3, der 31 und 32 Abs. 3, des 34 Abs. 2, des 35 Abs. 1 und 4, des 36 Abs. 2, des 39 Abs. 1 und 2, des 43 Abs. 2, des 44, der Überschrift des V. Abschnitts, der 45 und 46 Abs. 2 und des 54 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 55 Änderung des Gesetzes über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut Das Gesetz über die Sicherung und Förderung der Erzeugung von Hybridmais- und Roggensaatgut, LGBl. Nr. 31/1968, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert: 1. 6 Abs. 3 letzter Satz entfällt lautet: 7 Auf das Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. 3. Dem 10 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 6 Abs. 3 und des 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 56 Änderung des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 Das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, wird wie folgt geändert: 1. In 9 entfallen die Absatzbezeichnung (1) und der Abs In 16 Abs. 4 wird das Wort Berufungen durch das Wort Beschwerden ersetzt. 3. In 17 Abs. 4 wird die Wortfolge eine Berufung eingebracht durch die Wortfolge Beschwerde erhoben ersetzt Abs. 8 entfällt.

60 510 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 3 erster Satz lautet: Die Wahl der Disziplinaranwältin/des Disziplinaranwaltes (Stellvertreterin/Stellvertreter), der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und des Disziplinarrates erfolgt je in einem gesonderten Wahlgang bzw. mit gesonderten Stimmzetteln Abs. 1 lautet: (1) Die Steirische Landesjägerschaft untersteht hinsichtlich der Verwaltungsführung der Aufsicht des Landes. Die Aufsicht wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, von der Landesregierung ausgeübt. 7. In 50 Abs. 3 letzter Satz entfällt die Wortfolge von der Behörde a entfällt a Abs 1 lautet: (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach 77 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder eines Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren oder den dem Bescheid oder Erkenntnis entsprechenden Zustand binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise abzuändern. Der Bescheid ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erlassen. 10. Dem 83 wird folgender Abs. 15 angefügt: (15) Die Änderung des 9, des 16 Abs. 4, des 17 Abs. 4, des 44 Abs. 3 erster Satz, des 48 Abs. 1, des 50 Abs. 3 letzter Satz und des 77a Abs. 1 sowie der Entfall des 24 Abs. 8 und des 74a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 57 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 4 vorletzter Satz entfällt Abs. 2 letzter Satz entfällt Abs. 4 lautet: (4) Die genehmigte Geschäftsordnung und die genehmigten Richtlinien ( 12 Abs. 2 lit. c) sind durch Anschlag im Kammeramt durch vier Wochen kundzumachen Abs. 2 lautet: (2) Gegen Bescheide in Verfahren gemäß Abs. 1 kann nur der Arbeitnehmer Beschwerde erheben Abs. 3 entfällt Abs. 4 lautet: (4) Die Entscheidungen in Verfahren gemäß 27 Abs. 6 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu vollstrecken. 7. Dem 36 wird folgender Abs. 9 angefügt: (9) Die Änderung des 25 Abs. 4 und des 28 Abs. 2 und 4 sowie der Entfall des 18 Abs. 4 vorletzter Satz, des 19 Abs. 2 letzter Satz und des 28 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

61 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 58 Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2013, wird wie folgt geändert: Abs. 5 letzter Satz entfällt Abs. 4 lit. c vierter Satz entfällt Abs. 8 lautet: (8) Der Jahresbetrag der Kammerumlage und etwaige Zuschläge sind mit Bescheid festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage gilt gemäß 29 des Grundsteuergesetzes 1955 innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes des Grundsteuermessbetrages auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist Abs. 7 letzter Satz entfällt Abs. 4 dritter Satz entfällt Abs. 6 dritter Satz entfällt a Abs. 2 erster Satz lautet: Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage ( 32) stellt der Bescheid oder das Erkenntnis über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftlichen Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben. 8. Die Überschrift des 43 lautet: Verfahren Abs. 2 letzter Satz entfällt a Abs. 2 lautet: (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2010, 2. Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013, 3. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013, 4. Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166 in der Fassung BGBl. Nr. 22/2012, 5. Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013, 6. Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2013, 7. Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2013, 8. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, 9. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, 10. Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/ Dem 46 wird folgender Abs. 11 angefügt: (11) Die Änderung 32 Abs. 8, des 35a Abs. 2 erster Satz, der Überschrift des 43 und des 44a Abs. 2 sowie der Entfall des 25 Abs. 5 letzter Satz, des 27 Abs. 4 lit. c vierter Satz, des 33 Abs. 7 letzter Satz, des 34 Abs. 4 dritter Satz, des 35 Abs. 6 dritter Satz und des 43 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

62 512 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Artikel 59 Änderung des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004 Das Steiermärkische Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 1 Z. 3 lautet: 3. die in Bescheiden oder Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 3 entfällt Abs. 2 lautet: (2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Landwirtschaftskammer) in den 5, 7, 8, 9, 13, 14 und 18. Die Landesregierung ist gegenüber der Landwirtschaftskammer sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Abs. 3 entfällt. 5. Dem 23 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 17 Abs. 1 Z. 3 und des 19 Abs. 2 sowie der Entfall des 17 Abs. 3 und des 19 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 60 Änderung des Gesetzes über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen Das Gesetz über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen, LGBl. Nr. 61/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2005, wird wie folgt geändert: 1. In 9 Abs. 1 lautet: (1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde lautet: 10 Wer den Bestimmungen des 6 Abs. 1 oder 7 Abs. 1 und 2 oder den Anordnungen eines auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bescheides oder Erkenntnisses zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen. 3. Dem 12 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des 9 Abs. 1 und des 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 61 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes Das Steiermärkische Pflanzenschutzgesetz LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Z. 3 wird die Wortfolge von der Landesregierung durch die Wortfolge von der Landesregierung, dem Landesverwaltungsgericht ersetzt. 2. In 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge der Behörde.

63 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 9 entfällt die Wortfolge sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet 4. Dem 12 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 3 Z. 3, des 5 Abs. 1 und des 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 62 Änderung des Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 Das Steiermärkische Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 87/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23 folgender Eintrag eingefügt: 23a Inkrafttreten von Novellen Abs. 7 Z. 1 lautet: 1. von einem ordentlichen Gericht wegen einer strafbaren Handlung, die unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden ist oder 3. In 20 Abs. 1 entfällt die Wortfolge,sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,. 4. Nach 23 wird folgender 23a eingefügt: 23a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 6 Abs. 7 Z. 1 und des 20 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 63 Änderung des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes 2009 Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2009, LGBl. Nr. 35/2009 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 25 Behörde Z. 6 lautet: 6. Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund einer hoheitlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf; Abs. 2 Z. 4 lautet: 4. die Effektivität gelinderer Maßnahmen, insbesondere der Aufklärung der Tierhalterin/des Tierhalters über die als abträglich eingeschätzten Wirkungen der genetisch bedingten Eigenschaft. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist das Verbot von der Behörde unverzüglich aufzuheben Abs. 4 lautet: (4) Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 5. In 17 Abs. 5 entfällt das Wort erstinstanzlichen.

64 514 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 20 Abs. 3 Z. 1 wird das Wort gerichtlich durch die Wortfolge von einem ordentlichen Gericht ersetzt. 7. Die Überschrift zu 25 lautet Behörde Abs. 1 dritter Satz entfällt. 9. In 27 Abs. 2 wird die Wortfolge, und Bescheide durch die Wortfolge Bescheide und Erkenntnisse ersetzt. 10. In 27 Abs. 3 wird das Wort Bescheide durch die Wortfolge Bescheide, Erkenntnisse ersetzt. 11. Der Einleitungssatz des 29 Abs. 1 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 12. In 29 Abs. 1 Z. 24 wird die Wortfolge oder Bescheiden durch die Wortfolge, Bescheiden oder Erkenntnissen ersetzt. 13. Der Text des 34 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 34 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 2 Z. 6, des 17 Abs. 2, 4 und 5, des 20 Abs. 3 Z. 1, der Überschrift des 25, des 25 Abs. 1, des 27 Abs. 2 und 3 und des 29 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 64 Änderung des Steiermärkischen Waldschutzgesetzes Das Steiermärkische Waldschutzgesetz, LGBl. Nr. 21/1982, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert: 1. 3 lautet: Vertrauenswürdigkeit 3 (1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. (2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2012, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 entfällt Abs. 2 letzter Satz entfällt. 4. Die Überschrift des 19 lautet Behörde. 5. Dem 24 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des 3 und der Überschrift des 19 sowie der Entfall des 15 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 und des 16 Abs. 2 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

65 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 65 Änderung des Steiermärkischen Behindertengesetzes Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012, wird wie folgt geändert: 1. 42a entfällt Abs. 5 Z. 4 lautet: 4. gegen den Anwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde Abs. 1 Z. 3 und 4 lauten: 3. eine Einrichtung entgegen einer Bewilligung ( 43) betreibt; 4. einen Dienst entgegen einer Anerkennung ( 45) erbringt; Abs. 3 entfällt. 5. Die Überschrift des 56a lautet EU-Recht. 6. Dem 59 wird folgender Abs. 16 angefügt: (16) Die Änderung des 52 Abs. 5 Z. 4, des 55 Abs. 1 Z. 3 und 4 und der Überschrift des 56a sowie der Entfall der 42a und 55 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 66 Änderung des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes Das Steiermärkische Betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 101/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert: 1. 4 Abs. 3 Z. 3 lautet: 3. wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung verurteilt worden sind, die einen Ausschlussgrund gemäß 6 AsylG 2005 darstellen kann Abs. 3 entfällt lautet: 14 Verfahren (1) Behörde ist die Landesregierung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesregierung hat einen Bescheid zu erlassen, 1. wenn einer Person gemäß 3 Abs. 1 Leistungen gemäß 4 Abs. 1 verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen oder Bedingungen gewährt werden oder wenn zuerkannte Leistungen eingestellt oder eingeschränkt werden und dies von der betroffenen Person bei sonstigem Anspruchsverlust längstens innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntwerden schriftlich verlangt wird, 2. in den Fällen des 5 Abs. 3. (3) Die Unterstützung erfolgt entweder durch Geldleistung, durch Betreuung in einer Einrichtung des Landes oder, sofern die Betreuung durch eine Einrichtung gemäß 6 und 8 erfolgt, durch Direktverrechnung mit dieser. 4. Der Text des 17 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 17 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 4 Abs. 3 Z. 3 und des 14 sowie der Entfall des 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

66 516 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 Artikel 67 Änderung des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes Das Steiermärkische Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 14/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 21 Behörde Abs. 2 lautet: (2) Die Überbrückungshilfe ist in der Entscheidung über die Zuerkennung der Leistung zu berücksichtigen und gegenzuverrechnen. Falls das Ermittlungsverfahren ergibt, dass kein Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung besteht, sind bereits als Überbrückungshilfe geleistete Zahlungen rückzuerstatten. Von einer Rückerstattung kann nur unter den Voraussetzungen des 16 Abs. 4 abgesehen werden. 3. In 15 Abs. 3 entfällt die Wortfolge und in erster Instanz Abs. 8 und 9 lauten: (8) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung kann auf ein Rechtsmittel nicht wirksam verzichtet werden. (9) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt werden, haben keine aufschiebende Wirkung Abs. 1 Z. 2 lautet: 2. den Eltern und Kindern, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für die Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzu machenden Höhe. Bei der Festsetzung der Höhe der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen ( 6) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Ein bereits geleisteter Unterhalt ist in Abzug zu bringen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zur Ersatzpflicht niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichts als erbracht; Abs. 9 zweiter Satz lautet: Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu Abs. 4 lautet: (4) Die Arbeitgeber einer Hilfe suchenden Person oder einer ersatzpflichtigen Person haben auf Ersuchen der Behörde über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Dienstnehmers oder die zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen. 8. Die Überschrift des 21 lautet Behörde Abs. 4 entfällt. 10. In 21 Abs. 5 entfällt die Wortfolge in erster Instanz. 11. Dem 26 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 14 Abs. 2, des 15 Abs. 3, 8 und 9, des 17 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 9 zweiter Satz, des 20 Abs. 4, der Überschrift des 21, des 21 Abs. 5 sowie der Entfall des 21 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

67 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 68 Änderung des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes Das Steiermärkische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 5 lautet: (5) Die dem Hilfeempfänger zuerkannten Kosten/Restkosten sind vom Sozialhilfeträger direkt mit der Einrichtung zu verrechnen Abs. 2 lit. a lautet: a) Alten-, Familien- und Behindertenarbeit sowie Behindertenbegleitung und Heimhilfe im Sinn des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl. Nr. 4/2008 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht stationär erbracht wird; Z. 2 lit. a lautet: a) Eltern und Kinder, soweit diese nach Bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Hilfeempfänger Unterhalt zu leisten, in der von der Landesregierung durch Verordnung kundzumachenden Höhe. Bei der Festsetzung der Ersatzpflicht ist auf das Einkommen ( 5) und das Angehörigenverhältnis der ersatzpflichtigen Person Bedacht zu nehmen. Im Zeitraum der Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen geleisteter Unterhalt ist anzurechnen. Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe der Unterhaltsverpflichtung begrenzt, wobei der Nachweis einer im Gegensatz zu dem in der Verordnung genannten Betrag niedrigeren Unterhaltsverpflichtung durch den Ersatzpflichtigen zu erbringen ist. Der Nachweis gilt nur durch eine rechtskräftige Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes als erbracht; Abs. 1 lautet: (1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleiches zu lautet: 35 Behörde, Entscheidungsfrist (1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Aufenthalt des Hilfeempfängers. In Verfahren betreffend die Unterbringung in stationären Einrichtungen richtet sich die örtliche Zuständigkeit für das Restkostenübernahmeverfahren und das Kostenrückersatzverfahren nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers vor Unterbringung in einer stationären Einrichtung, sofern dieser in der Steiermark liegt. (3) Die Behörde ist verpflichtet, über Anträge auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes im Sinn des 7, ausgenommen Anträge gemäß 13, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, zu entscheiden. 6. Der dem 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 10/2012 angefügte Abs. 19 erhält die Absatzbezeichnung (20). 7. Dem 46 wird folgender Abs. 21 angefügt: (21) Die Änderung des 13 Abs. 5, des 16 Abs. 2 lit. a, des 28 Z. 2 lit. a, des 34 Abs. 1, des 35 und des 46 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 69 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Schiführergesetzes 1976 Das Steiermärkische Berg- und Schiführergesetz 1976, LGBl. Nr. 53/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert:

68 518 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In den 5, 11 Abs. 1 und in 24 Abs. 1 lit. a entfällt jeweils das Wort behördlich Abs. 4 entfällt. 3. Die Überschrift des 24b lautet EU-Recht. 4. Dem 27 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung der 5 und 11 Abs. 1, des 24 Abs. 1 lit. a und der Überschrift des 24b sowie der Entfall des 22 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 70 Änderung des Steiermärkischen Lichtspielgesetzes 1983 Das Steiermärkische Lichtspielgesetz 1983, LGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 3 Abs. 2 und in 20 Abs. 1 lit. c entfällt jeweils die Wortfolge erster Instanz Abs. 2 lautet: (2) Die Bestellung eines Geschäftsführers und die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist jene Behörde, der die Erteilung der Bewilligung obliegt ( 3 Abs. 1). 3. In 5 Abs. 4, in 9 Abs. 1 und 2 und 31 entfällt das Wort behördlich in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form Abs. 6 lautet: (6) In der Betriebsstätte sind die Bewilligungsurkunde und alle auf die Betriebsstätte bezughabenden Bescheide, Erkenntnisse und Belege, wie Pläne und dergleichen, stets in Verwahrung zu halten und den behördlichen Organen über deren Verlangen vorzuweisen Abs. 3 lautet: (3) Rechte aus Bescheiden oder Erkenntnissen über die Genehmigung von Betriebsstätten kann auch der Rechtsnachfolger der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers geltend machen. Aus solchen Bewilligungen erwachsende Pflichten treffen auch die Rechtsnachfolgerin/den Rechtsnachfolger. 6. In 42 Abs. 1 wird die Wortfolge in nach diesem Gesetz erlassenen Bescheiden durch die Wortfolge in Entscheidungen nach diesem Gesetz ersetzt. 7. Dem 44 wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des 3 Abs. 2, des 5 Abs. 2 und 4, des 9 Abs. 1 und 2, des 20 Abs. 1 lit. c und Abs. 6, des 22 Abs. 3, der 31 und 42 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 71 Änderung des Steiermärkischen Tanzschulgesetzes 2000 Das Steiermärkische Tanzschulgesetz 2000, LGBl. Nr. 17/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 4 wird die Wortfolge im Bewilligungsbescheid durch die Wortfolge in der Bewilligung ersetzt. 2. In 8 Abs. 1 Z. 5 wird das Wort Gericht durch die Wortfolge ordentlichen Gericht ersetzt Abs. 2 Z. 7 lautet: 7. trotz Untersagung eine irreführende Bezeichnung der Tanzschule führt.

69 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 23 Abs. 1 Z. 4 entfällt das Wort behördlich. 5. Die Überschrift des 23a lautet EU-Recht. 6. Dem 26a wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 5 Abs. 4, des 8 Abs. 1 Z. 5, des 9 Abs. 2. Z. 7, des 23 Abs. 1 Z. 4 sowie der Überschrift des 23a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 72 Änderung des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 Das Steiermärkische Tourismusgesetz 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz lauten: Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt Abs. 4 lautet: (4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid oder dem Umsatzsteuererkenntnis) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend Abs. 5 erster Satz lautet: Für das dem Anfangsjahr zweitfolgende Jahr hat eine Neuberechnung des Interessentenbeitrages stattzufinden, sobald der Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis rechtskräftig vorliegt Abs. 5 lautet: (5) Wird vom Beitragspflichtigen auch diese Frist nicht eingehalten, hat die Gemeinde dem Tourismusverband davon unverzüglich Mitteilung zu machen und bei der Beitragsbehörde ( 36 Abs. 1) die Einhebung des säumigen Betrages mit Bescheid zu beantragen Abs. 9 lautet: (9) Eine Beitragserklärung ist unter sinngemäßer Anwendung des 295 BAO, in der gemäß 39k geltenden Fassung abzuändern, wenn der der Beitragsbemessung zu Grunde liegende Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis durch eine andere Entscheidung ersetzt oder aufgehoben wird oder eine solche erst nachträglich erlassen wird Abs. 1 lautet: (1) Sofern nach 35 Abs. 5 die Vorschreibung und Einbringung des Interessentenbeitrages mit Bescheid zu erfolgen hat, obliegt dies der Landesregierung als Beitragsbehörde Abs. 4 und 5 lauten: (4) Auf Verlangen der Beitragsbehörde hat der Beitragspflichtige den für die Beitragsberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid oder das Umsatzsteuererkenntnis, soweit dieser/dieses die Feststellung des Gesamtbetrages der steuerpflichtigen Umsätze betrifft, im Original oder in Ablichtung vorzulegen. Für die Beitragsbemessung gemäß 28 Abs. 2 sind auf Verlangen der Beitragsbehörde überdies auch alle sonstigen Unterlagen vorzulegen, denen bei der Beitragsberechnung Bedeutung zukommt. (5) Zur Überprüfung der Interessentenbeiträge der umsatzsteuerpflichtigen Tourismusinteressenten sind der Beitragsbehörde, wenn mit den vorstehenden Möglichkeiten die ordnungsgemäße Prüfung nicht erreicht werden konnte, auf Anforderung die nötigen Daten des Umsatzsteuerbescheides oder des Umsatzsteuererkenntnisses von den für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden bekanntzugeben. Das Gleiche gilt für Daten der zur Umsatzfeststellung nach 28 Abs. 2 erforderlichen Umsatzsteuerbescheide und Umsatzsteuererkenntnisse. Der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörden haben als Gewerbebehörden Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.

70 520 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 8 lautet: (8) Bei der Beitragskontrolle ist die Beitragsbehörde an die für die Umsatzsteuer maßgebenden Feststellungen in einem rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid oder Umsatzsteuererkenntnis gebunden. Die Beitragsbehörde darf die ihr auf Grund der vorstehenden Bestimmungen bekanntgegebenen Daten nicht weitergeben Abs. 5 lautet: (5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung lautet: 39 Verfahrensvorschriften Die Beitragsbehörde hat für die Einhebung der Beiträge die Bundesabgabenordnung anzuwenden k lautet: 39k Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesvorschriften sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr.63/2013; 2. Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung BGBl. I Nr.160/2013; 3. Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBl. I Nr.167/2013; 4. Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, in der Fassung BGBl. I Nr.63/2013; 5. Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013; 6. Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 498/2002, in der Fassung BGBl. II Nr. 24/2011.; 7. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/ Dem 43 wird folgender Abs. 12 angefügt: (12) Die Änderung des 8 Abs. 1 vierter und fünfter Satz, des 33 Abs. 4 und 5 erster Satz, des 35 Abs. 5 und 9, des 36 Abs. 1, 4, 5 und 8, des 38 Abs. 5 und der 39 und 39k durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 73 Änderung des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 Das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 21 EU-Recht. 2. In 11 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort Berufungen durch das Wort Rechtsmittel ersetzt Abs. 1 Z. 1 lautet: 1. einen Aufzug, eine Fahrtreppe oder einen Fahrsteig ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert ( 4); Abs. 1 Z. 14 lautet: 14. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 3 entfällt.

71 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Die Überschrift des 21 lautet EU-Recht. 7. Der Text des 22a erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 22a wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 11 Abs. 2, des 15 Abs. 1 Z. 1 und 14 und der Überschrift des 21a sowie der Entfall des 15 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 74 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 2 (entfallen) und zu 118a EU-Recht entfällt Abs. 6 lautet: (6) Der ordnungsgemäße Anschluss ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Fernwärmeanschlussauftrages und spätestens nach Ablauf einer angemessenen, im Fernwärmeanschlussauftrag festzulegenden Frist, die bei bestehenden mit Brennwerttechnik beheizten Gebäuden höchstens 15 Jahre zu betragen hat, bei Neubauten jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt des Ansuchens um Erteilung der Benützungsbewilligung, herzustellen Abs. 3 lautet: (3) Die Gemeinde hat den abzutretenden Grund innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentliche Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. 5. In 18 Abs. 4 wird die Wortfolge Der Bescheid durch die Wortfolge Die Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen ersetzt a lautet: 26a Parteistellung der Gemeinde In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 7. In 27 Abs. 5 wird die Wortfolge die Berufung durch die Wortfolge ein Rechtsmittel ersetzt Abs. 10 lautet: (10) Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden. 9. In 36 Abs. 2 wird die Wortfolge bei den Gerichten durch die Wortfolge bei den ordentlichen Gerichten ersetzt.

72 522 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September lautet: 38 Fertigstellungsanzeige Benützungsbewilligung (1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten ( 19 Z. 1), von Garagen ( 19 Z. 3 und 20 Z.2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern ( 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben ( 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen: (2) Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen: 1. eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Ab - weichungen; 2. bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten; 3. bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen; 4. gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher), Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen; 5. hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers. (3) Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen nicht benützt werden. (4) Wird in den Fällen des 19 Z. 1 und 3 sowie 20 Z. 1 und 2 lit. b sowie 19 Z. 8 keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat der Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen. (5) Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen, 1. wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht, 2. bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von Auflagen oder 3. wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht. (6) Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage erteilt werden. (7) Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn 1. die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird, 2. der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und ergänzt werden, 3. Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig sind, oder 4. Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern. 11. In 41 Abs. 5 wird das Wort Berufungen durch das Wort Rechtsmittel ersetzt Abs. 2 Z 11 lautet: 11. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 3 entfällt. 14. Die Überschrift des 118a lautet EU-Recht Abs. 5 lautet: (5) Unabhängig von einer aufrechten Widmungsbewilligung kann um Festlegung der Bebauungsgrundlagen angesucht werden. Mit Rechtskraft der Entscheidung über die Bebauungsgrundlagen treten früher erteilte Widmungen außer Kraft.

73 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Dem 120a werden folgender Abs. 15 und 16 angefügt: (15) Die Änderung des 38 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2013 in Kraft. (16) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 6 Abs. 6, des 14 Abs. 3, des 18 Abs. 4, der 26a und 27 Abs. 5, des 29 Abs. 10, des 36 Abs. 2, des 41 Abs. 5, des 118 Abs. 2 Z. 11, der Überschrift des 118a und des 119 Abs. 5 sowie der Entfall des 2 und des 118 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 75 Änderung des Steiermärkischen Baumschutzgesetzes 1989 Das Steiermärkische Baumschutzgesetz 1989, LGBl. Nr. 18/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt das Wort behördlichen lautet: 4 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des 6 von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen entfällt. 4. Dem 9 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 1 Abs. 2 Z. 3 und des 4 sowie der Entfall des 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 76 Änderung des Steiermärkischen Berg- und Naturwachtgesetzes 1977 Das Steiermärkische Berg- und Naturwachtgesetz 1977, LGBl. Nr. 49/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, wird wie folgt geändert: 1. In 16 Abs. 1 wird die Wortfolge Rechtskraft des Bescheides durch die Wortfolge Rechtskraft der Bestellung ersetzt. 2. In 20 wird das Wort Bescheide durch das Wort Entscheidungen ersetzt. 3. Dem 26 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 16 Abs. 1 und des 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 77 Änderung des Gesetzes über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt StESUG 2. Die Überschrift des 6 lautet Umweltanwältin/Umweltanwalt.

74 524 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 2 lautet: (2) In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die Umweltanwältin/ der Umweltanwalt Parteistellung im Sinn des 8 AVG. Sie/Er hat das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Sie/Er kann auf ihre/seine Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die Beeinträchtigung über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Die Umweltanwältin/Der Umweltanwalt hat bei Ausübung ihrer/seiner Parteistellung auf andere, insbesondere wirtschaftliche Interessen soweit wie möglich Rücksicht zu nehmen. Sie/Er hat die Parteienrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen, auszuüben und ihre/seine Anträge gegenüber der Behörde zu begründen Abs. 4 Z. 3 lautet: 3. gegen die Umweltanwältin/den Umweltanwalt rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde lit. b lautet: b) die Kontrolle der Einhaltung der in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen und erteilten Auflagen auf Antrag eines am Verfahren Beteiligten ( 8 AVG 1950), 6. Nach 11 wird folgender 12 eingefügt: 12 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Soweit in diesem Gesetz Personen und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form. 7. Dem 15 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des Gesetzestitels, der Überschrift des 6, des 6 Abs. 2 und 4 Z. 3 und des 7 lit. b sowie Einfügung des 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 78 Änderung des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2011, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 34 EU-Recht Abs. 1 Z. 11 lautet: 11. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 3 entfällt. 4. Die Überschrift des 34 lautet EU-Recht. 5. Dem 36 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 30 Abs. 1 Z. 11 und der Überschrift des 34 sowie der Entfall des 30 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

75 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 79 Änderung des Steiermärkischen Gasgesetzes 1973 Das Steiermärkische Gasgesetz 1973, LGBl. Nr. 54/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert: 1. In 7 Abs. 1 wird die Wortfolge des Bewilligungsbescheides durch die Wortfolge der Bewilligung ersetzt Abs. 1 Z. 9 lautet: 9. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; 3. 9 Abs. 3 entfällt lautet: 10 Zuständigkeit Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. 5. Dem 13 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung des 7 Abs. 1, des 9 Abs. 1 Z. 9 und des 10 sowie der Entfall des 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 80 Änderung des Geländefahrzeugegesetzes Das Geländefahrzeugegesetz, LGBl. Nr. 139/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 5 Abs. 6 wird die Wortfolge dem Ausnahmebewilligungsbescheid durch die Wortfolge der Ausnahmebewilligung ersetzt Abs. 6 lit. c lautet: c. die Vollstreckbarkeit der Aufhebung der Ausnahmebewilligung oder der Zurücknahme der Zulassungsbescheinigung ( 9 Abs.1) eingetreten ist. 3. In 9 Abs. 2 wird das Wort Berufung durch das Wort Beschwerde ersetzt a entfällt. 5. In 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge erster Instanz. 6. Dem 16 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des 5 Abs. 6, des 9 Abs. 2 und des 12 Abs. 1 sowie der Entfall des 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 81 Änderung des Steiermärkischen Geodateninfrastrukturgesetzes 2011 Das Steiermärkische Geodateninfrastrukturgesetz 2011, LGBl. Nr. 35/2011, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu 13 lautet (entfallen). b) Nach dem Eintrag 22 Inkrafttreten wird die Zeile 23 Inkrafttreten von Novellen eingefügt.

76 526 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September entfällt. 3. Dem 22 wird folgender 23 angefügt: 23 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und der Entfall des 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 82 Änderung des Steiermärkischen IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetzes Das Steiermärkische IPPC-Anlagen- und Seveso-II-Betriebe-Gesetz, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu 16 EU-Recht. 2. In 3 Abs. 7 wird die Wortfolge den Genehmigungsbescheid durch die Wortfolge die Genehmigung ersetzt Abs. 2 Z. 5 lautet: 5. Umweltorganisationen, soweit sie während der Auflagefrist des Abs. 1 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben; 4. 4 Abs. 2 Z. 6 letzter Satz lautet: Die Umweltorganisationen haben das Recht, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen; sie haben auch das Recht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 5. In 7 wird die Wortfolge Verordnungen und Bescheiden durch die Wortfolge Verordnungen und Entscheidungen ersetzt. 6. In 8 Abs. 3 wird die Wortfolge Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid durch die Wortfolge Übereinstimmung mit der Genehmigung ersetzt Abs. 3 entfällt Abs. 1 Z. 4 lautet: 4. die in Bescheiden oder Erkenntnissen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält; Abs. 3 entfällt. 10. Die Überschrift des 16 lautet EU-Recht. 11. Dem 18 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 3 Abs. 7, des 4 Abs. 2 Z. 5 und 6, der 7 und 8 Abs. 3, des 13 Abs. 1 Z. 4 und der Überschrift des 16 sowie der Entfall des 12 Abs. 3 und des 13 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

77 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 83 Änderung des Kanalgesetzes 1988 Das Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2011, wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 2 lautet: (2) Im Bescheid gemäß 6 Abs. 1 ist über die Höhe der zu leistenden Entschädigung gemäß Abs. 1 zu entscheiden. Im Entschädigungsverfahren sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. 2. In 8 Abs. 2 entfällt die Wortfolge in Bescheiden der Baubehörden. 3. Dem 11 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des 5 Abs. 2 und des 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 84 Änderung des Nationalparkgesetzes Gesäuse Das Nationalparkgesetz Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag 16 Inkrafttreten die Zeile 17 Inkrafttreten von Novellen eingefügt. 2. In 8 Abs. 2 Z. 3 entfällt das Wort behördlich Abs. 3 letzter Satz lautet: Sie ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 4. Der Einleitungssatz des 14 Abs. 1 lautet: Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer Abs. 1 Z. 4 lautet: 4. entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach 9 handelt. 6. Dem 16 wird folgender 17 angefügt: 17 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 8 Abs. 2 Z. 3, des 9 Abs. 3 letzter Satz und des 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 85 Änderung des Steiermärkischen Nationalparkorganegesetzes Das Steiermärkische Nationalparkorganegesetz, LGBl. Nr. 69/2003, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 2lautet: (2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer von einem ordentlichen Gericht zu einer wenigstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, solange die Strafe nicht getilgt ist. Zum Nachweis der Vertrauenswürdigkeit hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Strafregisterauszug vorzulegen. 2. In 11 Abs. 2 entfällt.

78 528 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Dem 13 wird folgender 14 angefügt: 14 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 3 Abs. 2 und der Entfall des 11 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 86 Änderung des Naturhöhlengesetzes Das Naturhöhlengesetz, BGBl. Nr. 169/1928, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert: Abs. 2 und 3 entfallen entfällt. 3. Dem 18 wird folgender 19 angefügt: 19 Inkrafttreten von Novellen Der Entfall des 10 Abs. 2 und 3 und des 12 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 87 Änderung des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert: 1. 3 Abs. 3 lautet: (3) Die Anzeigepflicht gilt nicht für ein Vorhaben gemäß lit. a, b, h und k, das in einem als Bauland festgelegten Gebiet gemäß den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen ausgeführt werden soll Abs. 4 letzter Satz entfällt. 3. In 7 Abs. 2 lit. d entfällt das Wort behördlicher. 4. Die Überschrift des 18 lautet Aufhebung von Verordnungen und Erklärungen zum Naturdenkmal und zu geschützten Landschaftsteilen Abs. 2 lautet: (2) Eine Erklärung zum Naturdenkmal nach 10 Abs. 1 oder eine Erklärung zum geschützten Landschaftsteil nach 11 Abs. 1 ist aufzuheben, wenn a) der Zustand des Naturdenkmales oder geschützten Landschaftsteiles die öffentliche Sicherheit gefährdet und eine Abhilfe nicht möglich ist, oder b) die für seine Erklärung maßgebend gewesenen Voraussetzungen weggefallen sind. 6. In 19 werden die Worte Bescheiden und Bescheide jeweils durch das Wort Erklärungen ersetzt. 7. In 21 Abs. 1 wird das Wort bescheidmäßigen durch das Wort bewilligungskonformen ersetzt. 8. In 21 Abs. 2 wird die Wortfolge im Bewilligungsbescheid durch die Wortfolge in der Bewilligung ersetzt. 9. In 23 Abs. 1 wird das Wort Bescheide jeweils durch das Wort Erklärungen ersetzt.

79 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 25 Abs. 1 wird die Wortfolge eines Bescheides durch die Wortfolge einer Erklärung ersetzt. 11. In 25 Abs. 4 wird die Wortfolge des Bescheides durch die Wortfolge der Erklärung ( 11) ersetzt Abs. 5 entfällt Abs. 6 lautet: (6) Für das Verfahren nach Abs. 3 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl, Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. 14. In 28 Abs. 1 wird der Ausdruck 13 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 durch den Ausdruck 13c Abs. 2 bis 4, 13d Abs. 2, 3 und 6 und 13e Abs. 2, 3 und 7 ersetzt. 15. In 32 Abs. 2 entfällt die Wortfolge und Abs. 1 lautet: (1) Unabhängig von einer Bestrafung nach 33 sind Personen, die entgegen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder entgegen einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung, eines Bescheides oder Erkenntnisses Veränderungen vorgenommen oder veranlasst haben, durch Bescheid der nach diesem Gesetz für die Bewilligung zuständigen Behörde zu verpflichten, den früheren bzw. den rechtmäßigen Zustand binnen einer festzusetzenden Frist wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer von der Behörde als sachgemäß bezeichneten Weise im Sinn des 2 Abs. 1 abzuändern. 21 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. 17. Dem 37 wird folgender Abs. 14 angefügt: (14) Die Änderung des 3 Abs. 3, des 4 Abs. 4, des 7 Abs. 2 lit. d, der Überschrift des 18, des 18 Abs. 2, der 19 und 21 Abs. 1 und 2, des 23 Abs. 1, des 25 Abs. 1, 4 und 6, des 28 Abs. 1, des 32 Abs. 2, des 34 Abs. 1 und der Entfall des 25 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 88 Änderung des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis lauter der Eintrag zu 56 Rechtswirkungen der Umlegung Abs. 3 lautet: (3) Nach der Beendigung von Maßnahmen ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile, die auf diese Weise nicht abgewendet werden können, ist der Eigentümer angemessen zu entschädigen. Hierfür gilt 44 Abs. 6 sinngemäß. 3. In 37 Abs. 7 wird die Wortfolge bei Gericht durch die Wortfolge beim ordentlichen Gericht ersetzt Abs. 5 und 6 lauten: (5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden Flächenwidmungsplanes, im Fall einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung, ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden.

80 530 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September 2013 (6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5 sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn- Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß anzuwenden. 5. In 44 Abs. 9 wird die Wortfolge bei Gericht durch die Wortfolge beim ordentlichen Gericht ersetzt. 6. In 44 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge des baubehördlichen Bewilligungsbescheides durch die Wortfolge der baurechtlichen Bewilligung ersetzt Abs. 4 und 5 lauten: (4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird. (5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden ( 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Teilung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Teilung drei Jahre verstrichen sind Abs. 4 und 5 lauten: (4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Vereinigung des Grundstückes nicht innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung grundbücherlich durchgeführt wird. (5) Grundbücherliche Vereinigungen von Grundstücken, die für nichtig erklärt wurden ( 8 Abs. 5) oder die ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 durchgeführt wurden, hat das Grundbuchsgericht auf Veranlassung der Gemeinde zu löschen. Im Fall der Nichtigerklärung hat die Gemeinde dem Gericht eine Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeit zu übermitteln. Die grundbücherliche Vereinigung von Grundstücken ist jedoch nicht zu löschen, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durchführung der grundbücherlichen Vereinigung drei Jahre verstrichen sind. 9. In 50 Abs. 1 wird die Wortfolge des Umlegungsbescheides durch die Wortfolge der Umlegung ersetzt. 10. In 53 Abs. 3 wird die Wortfolge des Umlegungsbescheides durch die Wortfolge der Umlegung ( 55) ersetzt lautet: 56 Rechtswirkungen der Umlegung (1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstücken geht mit der Rechtskraft der Umlegung auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte. Eine Bewilligung nach 45 und 47 sowie eine Genehmigung nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen sind nicht erforderlich. (2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechtskraft der Umlegung dem Grundbuchsgericht die Entscheidung und die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Behelfe zu übersenden. Das Grundbuchsgericht hat daraufhin von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung der Einleitung des Umlegungsverfahrens zu löschen. Die Landesregierung hat ferner die Richtigstellung des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu veranlassen. (3) Die in der Entscheidung über die Umlegung festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen, soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft von der Gemeinde an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind. (4) Soweit nach 57 Abs. 1 eine Geldabfindung von einem Pfandrecht belastet wird, ist von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen, in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung nachgewiesen wird.

81 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 57 Abs. 4 wird die Wortfolge des Umlegungsbescheides durch die Wortfolge der Entscheidung über die Umlegung ersetzt Abs. 2 Z. 2 bis 7 lauten: 2. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010; 3. Fernwärmeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 640/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 341/1991; 4. Immissionsschutzgesetz Luft, IG L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010; 5. Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2012; 6. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2009; 7. Vermessungsgesetz VermG, BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/ Dem 68a wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 7 Abs. 3, des 37 Abs. 7, des 44 Abs. 5, 6 und 9, des 45 Abs. 4 und 5, des 47 Abs. 4 und 5, des 50 Abs. 1, des 53 Abs. 3, der 56 und 57 Abs. 4 und des 64 Abs. 2 Z. 2 bis 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 89 Änderung des Steiermärkischen Umwelthaftungsgesetzes Das Steiermärkische Umwelthaftungsgesetz, LGBl. Nr. 10/2010, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Abs. 3 wird die Wortfolge Verordnungen und Bescheiden durch die Wortfolge Verordnungen, Bescheiden und Erkenntnissen ersetzt. 2. In 6 Abs. 4 und 7 Abs. 4 und 6 entfällt das jeweils mehrfach verwendete Wort behördlichen. 3. In 8 Abs. 1 wird die Wortfolge Kosten von administrativen Rechtsmittelverfahren durch die Wortfolge Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht ersetzt Abs. 7 lautet: (7) Das Land hat in verwaltungsbehördlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht betreffend Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung entfällt Abs. 4 entfällt. 7. Die Überschrift des 16 lautet EU-Recht. 8. Dem 18 wird folgender 19 angefügt: 19 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 2 Abs. 3, des 6 Abs. 4, des 7 Abs. 4 und 6, des 8 Abs. 1 und 7 und der Überschrift des 16 sowie der Entfall der 13 und 15 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 90 Änderung des Steiermärkischen Umweltinformationsgesetzes Das Steiermärkische Umweltinformationsgesetz, LGBl. Nr. 65/2005, wird wie folgt geändert: 1. 8 Abs. 4 entfällt.

82 532 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 5 lautet: (5) Behauptet ein/eine Betroffene/r, durch die Mitteilung in seinen/ihren Rechten verletzt worden zu sein, so ist auf dessen/deren Antrag von der informationspflichtigen Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt, hierüber ein Bescheid zu erlassen. Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden Abs. 6 entfällt lautet: 14 Strafbestimmung Wer der Meldepflicht entgegen einer gemäß 13 erlassenen Verordnung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3630, zu bestrafen. 5. Die Überschrift des 17 lautet EU-Recht. 6. Nach 18 wird folgender 18a eingefügt: 18a Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des 8 Abs. 5, des 14 sowie der Überschrift des 17 und der Entfall des 8 Abs. 4 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 91 Änderung des Gesetzes betreffend die Wegfreiheit im Berglande Das Gesetz betreffend die Wegfreiheit im Berglande, LGBl. Nr. 107/1922, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001, wird wie folgt geändert: 1. Im Gesetzestitel wird das Wort Berglande durch das Wort Bergland ersetzt. 2. Die 4 und 5 lauten: 4 (1) Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß 1 sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist. (2) Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde. 5 (1) Die Behörde hat vor der Entscheidung auf Grund dieses Gesetzes außer den Eigentümer und den Jagdberechtigten auch die Agrarbezirksbehörde, den Alpausschuss und Vertreter des Landesverbandes für Fremdenverkehr oder der an seine Stelle tretenden Körperschaft, Vertreter der im Bezirke die Interessen der Land und Forstwirtschaft, der Jagd (Steiermärkischer Jagdschutzverein) sowie des Touristen- und Fremdenverkehrs (Fachstelle für Naturschutz) wahrnehmenden Körperschaften, endlich die Vertreter der beteiligten Gemeinden einzuvernehmen und über die Ansprüche auf Entschädigung, Benützung und Erhaltung nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Körperschaften unter Beiziehung eines Sachverständigen zu entscheiden. (2) Auf das Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens finden die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß Anwendung. 3. Der Text des 8 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 8 wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des Gesetzestitels sowie der 4 und 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

83 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Artikel 92 Änderung des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2008, wird wie folgt geändert: Abs. 3 letzter Satz entfällt Abs. 1 erster Satz lautet: Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die im 49 genannte Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des 13 Abs. 2, III. C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist Abs. 3 bis 5 entfallen. 4. In 51 entfällt die Wortfolge ; gegen deren Entscheidung steht die Berufung an die Landesregierung offen lautet: 57 Ersatzvornahme (1) Wenn eine Gemeinde oder eine andere Partei eine ihr nach diesem Gesetze für die Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder die Sicherung des Bestandes, des Ausbaues oder Umbaues der Straße obliegende Arbeits- oder Naturalleistung gar nicht, nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, wird auf Grund der die Leistungspflicht aussprechenden vollstreckbaren Entscheidung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, beziehungsweise der Gemeindeverfassung, die Ersatzvornahme durchgeführt. (2) Rückständige Geldbeträge und Kostenersätze sind auf Grund der hierüber ergangenen vollstreckbaren Entscheidungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzubringen b Abs. 2 lautet: (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung BGBl. I Nr. 111/ Dem 61 wird folgender Abs. 8 angefügt: (8) Die Änderung des 23 Abs. 3, des 50 Abs. 1 erster Satz, der 51, 57 und 58b Abs. 2 sowie der Entfall des 50 Abs. 3 bis 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 93 Änderung des Gesetzes, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden Das Gesetz, mit dem der Landespolizeidirektion straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 88/2011, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz des 1 Abs. 1, in 1 Abs. 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge erster Instanz. 2. Der Text des 4a erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem 4a wird folgender Abs. 2 angefügt: (2) Die Änderung des 1 Abs. 1 bis 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 94 Änderung des Benützungsabgabegesetzes Das Benützungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 5/1954, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 188/1969, wird wie folgt geändert:

84 534 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September In 4 Abs. 1 wird die Wortfolge im Benützungsbewilligungsbescheid durch die Wortfolge in der Benützungsbewilligung ersetzt. 2. Dem 6 wird folgender 7 angefügt: 7 Inkrafttreten von Novellen (1) Die Änderung des 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1960 ist mit 1. Jänner 1960 in Kraft getreten. (2) Der Entfall des 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten. (3) Die Änderung des 5 und die Umbenennung des 7 in 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 188/1969 ist mit 13. November 1969 in Kraft getreten. (4) Die Änderung des 4 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 95 Steiermärkisches Jagdabgabegesetz Das Steiermärkische Jagdabgabegesetz, LBGl. Nr. 317/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.23/2013, wird wie folgt geändert: 1. 4 lautet: 4. Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch die Landesregierung. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung jährlich bis zum 30. April Verzeichnisse über sämtliche Jagden nach dem Stande vom 1. April desselben Jahres vorzulegen. Die hierzu nötigen Grundlagen sind zeitgerecht von den Abgabepflichtigen anzufordern wird folgender Abs. 5 angefügt: (5) Die Änderung des 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 96 Wasserleitungsbeitragsgesetz Das Wasserleitungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 137/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert: 1. 5 Abs. 2 lautet: (2) Der Wasserleitungsbeitrag ist nach Ablauf der in der Abgabenfestsetzung bestimmten Zahlungsfrist fällig lautet: Veränderungsanzeige, Auskunftspflicht, Kontrolle 8 Treten nach Rechtskraft der Abgabenfestsetzung derartige Veränderungen ein, dass die der seinerzeitigen Festsetzung des Wasserleitungsbeitrages zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen acht Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen wird folgender 12 angefügt: Inkrafttreten von Novellen 12 (1) Der Entfall des 5 Abs. 3, des 8 Abs. 2 und des 10 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 158/1963 ist mit 1. Juli 1963 in Kraft getreten. (2) Der Entfall des 10 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1965 ist mit 3. Mai 1965 in Kraft getreten.

85 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September (3) Die Änderung des 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 152/1969 ist mit 10. Oktober 1969 in Kraft getreten. (4) Die Änderung des 4 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 ist mit 1. Jänner 2002 in Kraft getreten. (5) Die Änderung des 5 Abs. 2 und des 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 97 Änderung des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968 Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 1 Abs. 4 wird der Verweis auf Art. II Abs. 6 lit. b bis f EGVG durch den Verweis auf Art. II Abs. 3 Z. 4 bis 6 EGVG 2008, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ersetzt Abs. 1 lautet: (1) Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung (in erster Instanz) zuständigen Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat, sofern sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. 3. Die 8 und 9 lauten: 8 Auf das Verfahren finden im Übrigen die Bestimmungen des AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 Anwendung. Die Behörden nach 3 Abs. 1 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinn des 2 Abs. 2 lit. b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 14/ (1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach 56 oder 57 AVG 1991, ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß 59 Abs. 1 AVG in den Spruch aufzunehmen. Dies gilt auch für Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, wenn der Anlass für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch sein Erkenntnis gegeben ist. (2) Liegt der Fall des Abs.1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach 57 AVG 1991vorzuschreiben. 4. Dem 12 wird folgender Abs. 9 angefügt: Die Änderung des 1 Abs. 4, des 3 Abs. 1 und der 8 und 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 98 Änderung des Steiermärkischen Landespersonalvertretungsgesetzes 1999 Das Steiermärkische Landespersonalvertretungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 64/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag 44 Übergangsbestimmung die Zeile 44a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013 eingefügt. 2. In 40 Abs. 3 entfällt die Wortfolge in erster und letzter Instanz Abs. 1 erster Satz lautet: Die Kommission besteht aus drei ständigen Mitgliedern, die aus dem Kreis der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes von der Landesregierung zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

86 536 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Nach 44 wird folgender 44a eingefügt: 44a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 87/2013 (1) Die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 bestellten Mitglieder der Aufsichtskommission endet mit Ablauf des 31. Dezember (2) Die Landesregierung hat auf Grund des 41 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 die neuen Mitglieder der Aufsichtskommission für die restliche Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 gewählten Landespersonalvertretung zu bestellen. Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die neuen Mitglieder ihre Funktion in der Aufsichtskommission mit 1. Jänner 2014 aufnehmen können. Das Vorschlagsrecht hat der nach 1 Abs. 4 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichts-Überleitungsgesetz, LBGl. Nr. 115/2012, ernannte Präsident des Landesverwaltungsgerichtes. Er hat die Mitglieder der Aufsichtskommission aus dem Kreis der Mitglieder der konstituierenden Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichtes ( 41 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 57/2013) vorzuschlagen. 5. Dem 46 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt: (7) Die Einfügung des 44a durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. Oktober 2013, in Kraft. (8) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des 40 Abs. 3 und des 41 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 99 Änderung des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979 Das Steiermärkische Berufsschulorganisationsgesetz 1979, LGBl. Nr. 74/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert: Abs. 4 lautet: (4) Wird gegen die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrags keine Beschwerde erhoben, wird er nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides fällig. 2. Dem 49 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) Die Änderung des 26 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 100 Änderung des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 45/2013, wird wie folgt geändert: 1. In 4 Abs. 1 lit. f lautet: f) Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte: aa) kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, bb) Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche, cc) Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen lautet: 17 (1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommenssteuer zugestellt worden ist.

87 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September (2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen. (3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen. (4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen. (5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten) Abs. 2 lautet: (2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf 26 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag. 4. Dem 26a wird folgender Abs. 11 angefügt: (11) Die Änderung des 4 Abs. 1 lit. f und der 17 und 22 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 101 Änderung des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes Das Steiermärkische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 70/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu 14 lautet Abweichung von der Genehmigung Abs. 1 lautet: (1) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des der Anlagengenehmigung oder der Betriebsgenehmigung entsprechenden Zustands dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch die Anlagengenehmigung oder Betriebsgenehmigung getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen. 3. In 44 Abs. 4 und 52 Abs. 5 und 6 wird vor dem Wort Gericht oder Gerichts das Wort ordentliche in der jeweils grammatikalisch richtigen Fassung eingefügt. 4. In 44 Abs. 5 wird die Wortfolge Finanzstrafbehörde oder von einem Gericht durch die Wortfolge Finanzstrafbehörde, dem Bundesfinanzgericht oder von einem ordentlichen Gericht ersetzt. 5. In 52 Abs. 5 werden die Worte des Gerichts durch die Worte des ordentlichen Gerichtes ersetzt. 6. In 52 Abs. 6 wird das Wort Gericht jeweils durch die Worte ordentliche Gericht ersetzt.

88 538 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Abs. 1 Z. 21 lautet: 21. in Bescheiden und Erkenntnissen auf Grund dieses Landesgesetzes getroffene Anordnungen, Aufträge und Auflagen nicht erfüllt Abs. 8 entfällt. 9. Die 69 Abs. 4 bis 6 lauten: (4) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, der 1 Abs. 3 Z. 2., 7. und 8., 2, 5 Abs. 2 Z. 1. und 3., 6 Abs. 2 Z. 3., 4. und 9., 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Z. 2., 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1, 20 Abs. 2, 21, 22, 23 Abs. 1, 3, 8 und 9, 24 Abs. 1, 25 Abs. 1, 29, 30 Abs. 2, 32 Abs. 1, 33, 33a, 33c, 35 Abs. 4, 36, 36a Abs. 1, 2 Z. 6. und Abs. 3, 36b Abs. 1 und 2, 37 Abs. 1 Z. 7., Abs. 2, 3 und 4, 38 Abs. 1 bis 5, 39 Abs. 2, 3, 6, 7 und 8 Z. 2. und 4., Abs. 9 Z. 3. und 7., 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2, 3, 4 Z. 2. und 5. und Abs. 5, 42 Abs. 3 Z 4. und 5. und Abs. 4, 44 Abs. 1, 3 Z. 2., 5, 6, 7 und 14 Z. 3., 45 Abs. 2 Z. 2. und 6. und Abs. 5, 46 Abs. 5, 49 Abs. 2 Z. 5., Abs. 3, 4 und 5, 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Z. 4., 52 Abs. 2 Z. 2. und 5. und Abs. 6, 54 Abs. 1 Z. 2. und Abs. 5, 7 und 8, 55 Abs. 5, 59, 60 Abs. 2 Z. 5., 61 Abs. 2 Z. 1., 62 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 2, 63a Abs. 1, 2 und 3, 63c Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 2 und 3 sowie 66, die Anfügungen der 1 Abs. 3 Z. 9., 6 Abs. 2 Z. 10. und 11., 32 Abs. 3 bis 7, 36a Abs. 2 Z. 7. und 8., 37 Abs. 1 Z 8., 44 Abs. 17, 18 und 19, 59 Abs. 4, 5 und 6, 63a Abs. 5, 69 Abs. 4 sowie 70, die Einfügungen der 19a sowie 67a und der Entfall der 4 Abs. 2, 38 Abs. 6, 43, 44 Abs. 13, 54 Abs. 6 sowie 64 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 89/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. September 2011, in Kraft. (5) Die Änderung des 61 Abs. 3 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 44/2012 tritt mit Beginn der der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Gesetzgebungsperiode in Kraft. Dieser Zeitpunkt ist von der Präsidentin/ vom Präsidenten des Landtages in der Grazer Zeitung und im Internet kundzumachen. (6) Die Änderung der Überschrift zu 14, des 14 Abs. 1, des 44 Abs. 4 und 5, des 52 Abs. 5 und 6 sowie des 64 Abs. 1 Z 21 und der Entfall des 64 Abs. 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Artikel 102 Änderung des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes Das Steiermärkische Akkreditierungsgesetz, LGBl. Nr. 62/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift zu 8 lautet Akkreditierung Abs. 4 lautet: (4) Für Anträge auf Abänderung oder Erweiterung einer bestehenden Akkreditierung gelten die 6, 7 und 8 Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß. Änderungen oder Erweiterungen einer bestehenden Akkreditierung, die nur einzelne Prüfverfahren innerhalb eines Fachgebietes betreffen, das Gegenstand der Akkreditierung ( 8 Abs. 2 Z. 3) ist, sind der Akkreditierungsbehörde zu melden. Die Akkreditierungsbehörde hat aus Anlass der nächsten Überprüfung gemäß 10 Abs. 1 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die Akkreditierung entsprechend abzuändern. 3. In 11 Abs. 3 Z. 3 entfällt das Wort behördliche entfällt. 5. In 22 Abs. 1 Z. 3 entfällt das Wort behördlichen. 6. Die Überschrift zu 22a lautet EU-Recht.

89 9 LGBl., Stück 26, Nr. 87, ausgegeben am 30. September Dem 23a wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Die Änderung der Überschrift zu 8, des 8 Abs. 4, des 11 Abs. 3 Z 3, des 22 Abs. 1 Z. 3 und der Überschrift zu 22a sowie der Entfall des 21 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Landeshauptmann Voves Erster Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer

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92 P. b. b. GZ. 02Z M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2013 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland 1 im Ausland 1 1 Preise inkl. Versandspesen von 400 Seiten 75, 115, Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von 2,50 bis zu 4 Seiten zuzüglich 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH Gedruckt nach der Richtlinie Druckerzeugnisse des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812

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