Jahrgang 2015 Ausgegeben am 07. Dezember 2015

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1 1 von 6 Jahrgang 2015 Ausgegeben am 07. Dezember Gesetz: Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (13. STLAO - Novelle) (XVII. GPStLT IA EZ 358/1 AB EZ 358/2) [CELEX-Nr.: 32013R0758, 32014L0027] 117. Gesetz vom 24. November 2015, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001 geändert wird (13. STLAO - Novelle) Der Landtag Steiermark hat teilweise in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015, beschlossen: Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2015, wird wie folgt geändert: 1. 59f Abs. 1a lautet: (1a) Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat abweichend von Abs. 1 die Wahlmöglichkeit, die Abfertigungsbeiträge aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß 5 Abs. 2 ASVG entweder monatlich oder jährlich zu überweisen. Eine Vereinbarung nach 58 Abs. 8 ASVG gilt automatisch auch als Vereinbarung für die Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Bei einer jährlichen Zahlungsweise sind zusätzlich 2,5 vh. vom zu leistenden Beitrag gleichzeitig mit diesem Betrag an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu überweisen. Die Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus 58 ASVG. Abweichend davon sind bei einer jährlichen Zahlungsweise die Abfertigungsbeiträge bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten, in den die Beendigung des Dienstverhältnisses fällt. Eine Änderung der Zahlungsweise ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig. Die Dienstgeberin/Der Dienstgeber hat eine Änderung der Zahlungsweise dem zuständigen Träger der Krankenversicherung vor dem Beitragszeitraum, für den die Änderung der Zahlungsweise vorgenommen wird, zu melden. 2. Nach 59f Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt: (1c) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß 34 Abs. 2 ASVG von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist von der Dienstgeberin/vom Dienstgeber mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß 33 Abs. 1a ASVG bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers von der Sozialversicherung. Für die Meldungen zur Betrieblichen Vorsorge sind die Bestimmungen der 33 und 34 ASVG sinngemäß anzuwenden m Abs. 2 lautet: (2) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonates nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß 59l Abs. 6 fällig und binnen fünf Werktagen entsprechend der Verfügung der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers nach 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder dem sich aus 59l Abs. 4 oder 59n Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkt zu laufen beginnt. Nach Verfügungen gemäß 59n Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 oder Auszahlungen nach 59n Abs. 3 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig. Änderungen

2 Stmk. LGBl. Nr. 117/ Ausgegeben am 07. Dezember von 6 der monatlichen Bemessungsgrundlage innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begründen bei einer Verfügung gemäß 59n Abs. 1 Z. 1, 3 oder 4 oder nach Auszahlungen nach 59n Abs. 3 eine Rückzahlungsverpflichtung der/des Anwartschaftsberechtigten, sofern 69 ASVG nicht zur Anwendung kommt. 4. In 59n Abs. 1 Z. 4 lit. a wird der Klammerausdruck ( 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes) durch den Klammerausdruck ( 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) ersetzt. 5. In 99 Abs. 3 Z. 6 wird in das Zitat 123 Abs. 3 durch das Zitat 123 Abs. 7 und in Z. 7 wird das Zitat 123 Abs. 2 Z. 3 durch das Zitat 123 Abs. 5 ersetzt. 6. Nach 99 Abs. 3 Z. 7 werden folgende Z. 8 bis Z. 10 angefügt: 8. Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind, 9. Arbeiten, bei denen die Dienstnehmerinnen Hartholzstäuben ausgesetzt sind, 10. Arbeiten in Druckluft (Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar), insbesondere in Druckkammern. 7. In 123 Abs. 1 wird das Wort Zubereitungen durch das Wort Gemische ersetzt Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 2 bis Abs. 6 ersetzt: (2) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und sonstige gefährliche Arbeitsstoffe, die den in den Abs. 3 bis 6 genannten Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien im Sinn des Anhangs I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl Nr. L 65, S. 1 (CLP-Verordnung), zugeordnet werden können, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist, sowie biologische Arbeitsstoffe (Abs. 7). (3) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind 1. Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: a) explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1), b) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B, c) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B; 2. Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinn des 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind. (4) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind 1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: a) oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), b) oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), c) oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14); 2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: a) entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), b) entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), c) entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), d) entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), e) selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, f) pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), g) pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), h) selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), i) Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), j) organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B; 3. Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinn des 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind.

3 Stmk. LGBl. Nr. 117/ Ausgegeben am 07. Dezember von 6 (5) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind 1. Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: a) akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1), b) Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2), c) schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3), d) Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4), e) Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5), f) Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6), g) Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7), h) Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8), i) Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9), j) Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10); 2. Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinn des 3 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen und noch nach diesen Eigenschaften eingestuft und gekennzeichnet sind; 3. Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen: a) fibrogen, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können, b) radioaktiv, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden, c) biologisch inert, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. (6) Sonstige gefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können: 1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder 2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16). 9. Der bisherige 123 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung (7) und lautet der erste Satz wie folgt: Biologische Arbeitsstoffe gelten als gefährliche Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und die Beurteilung nach 124 Abs. 2 und 4 ergibt, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Dienstnehmerinnen /Dienstnehmer handelt Abs. 1 zweiter Satz entfällt Abs. 2 und Abs. 3 lauten: (2) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Sie müssen dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse oder wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel müssen sie Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen. (3) Werden Arbeitsstoffe von Dienstgeberinnen/von Dienstgebern erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes: 1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach a) der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), b) dem Chemikaliengesetz 1996, c) dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, d) dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, oder e) dem Biozidproduktegesetz gekennzeichnet oder deklariert ist, können Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind. 2. Ist ein erworbener Arbeitsstoff nicht nach Z. 1 gekennzeichnet oder deklariert, können Dienstgeberinnen/Dienstgeber, die über keine anderen Erkenntnisse verfügen, davon ausgehen,

4 Stmk. LGBl. Nr. 117/ Ausgegeben am 07. Dezember von 6 dass der Arbeitsstoff keiner Kennzeichnungspflicht nach den in Z. 1 genannten Bundesgesetzen unterliegt Abs. 5 erster Satz lautet: Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 Reproduktionstoxizität) sowie biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2 bis 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen erreicht werden kann oder, sofern dies nicht möglich ist, mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen Abs. 6 erster Satz lautet: Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 zu verwenden, ist der Land- und Forstwirtschaftsinspektion schriftlich zu melden, wobei die Meldung betreffend biologische Arbeitsstoffe 30 Tage vor Beginn der Verwendung zu erfolgen hat Abs. 7 erster Satz lautet: Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden Abs. 2 lautet: (2) Dienstgeberinnen/Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden. 16. In 127 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind Abs. 1 lautet: (1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen: 1. Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2002, 2. Gewerbeordnung 1994 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2015, 3. Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014, 4. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I 5. Einkommensteuergesetz 1988 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung BGBl. I 6. Bauern-Sozialversicherungsgesetz BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I 7. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I 8. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015, 9. Zivilprozessordnung ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2015, 10. Allgemeines Pensionsgesetz APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2015,

5 Stmk. LGBl. Nr. 117/ Ausgegeben am 07. Dezember von Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, 12. Spaltungsgesetz SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, 13. Wehrgesetz 2001 WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015, 14. Zivildienstgesetz 1986 ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2013, 15. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung BGBl. I 16. Arbeitsmarktförderungsgesetz AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, 17. Kinderbetreuungsgeldgesetz KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2014, 18. Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2015, 19. Pensionskassengesetz PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2015, 20. Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, 21. Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 74/2009, 22. Schulunterrichtsgesetz 1986 SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, 23. Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2015, 24. Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, 25. Entwicklungszusammenarbeitsgesetz EZA-G, BGBl. I Nr. 49/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2003, 26. Chemikaliengesetz 1996 ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015, 27. Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 189/2013, 28. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, 29. Biozidproduktegesetz BiozidprodukteG, BGBl. I Nr.109/2015, 30. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2015, 31. Ärztegesetz 1998 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2015, 32. Land- und Forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2014, 33. Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, 34. Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010, 35. Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, 36. Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, 37. GmbH-Gesetz GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, 38. Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2013, 39. Unternehmensgesetzbuch UGB, drgbl. Nr. 219/1897, in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2015, 40. Nationalrats-Wahlordnung 1992 NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014, 41. SCE-Gesetz, BGBl. I Nr. 104/2006, 42. Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2015, 43. Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2015, 44. Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz AMPFG, BGBl. Nr. 315/1994, in der Fassung BGBl. I 45. Zivilrechts-Mediations-Gesetz ZivMediatG, BGBl. I Nr. 29/2003, 46. Arbeitsmarktservicegesetz AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, 47. Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, 48. Bundespflegegeldgesetz BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2015, 49. Gleichbehandlungsgesetz GlBG, BGBl. I Nr. 66/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2015.

6 Stmk. LGBl. Nr. 117/ Ausgegeben am 07. Dezember von Dem 305 wird folgender Abs. 4 angefügt: (4) Unter Verweisen in diesem Gesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) sind Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 353 vom , S. 1, derzeit in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 758/2013 der Kommission, ABl. Nr. L 216 vom , S. 1, zu verstehen. 19. In 309 wird nach der Z. 34 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z. 35 angefügt: 35. Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Zweck ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom , S Dem 311 wird folgender Abs. 13 angefügt: (13) In der Fassung der 13. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 117/2015, treten in Kraft: Abs. 3 Z. 6 bis Z. 10, 123 Abs. 1 bis Abs. 7, 124 Abs. 1 bis Abs. 3, Abs. 5 bis Abs. 7, 127 Abs. 2 und Abs. 4, 305 Abs. 1 Z. 1 bis Z. 41 und Z. 43 bis Z. 49 und Abs. 4 sowie 309 Z. 35 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2016; 2. 59n Abs. 1 Z. 4 lit. a und 305 Abs. 1 Z. 42 mit 1. Jänner 2016; 3. 59f Abs. 1a und Abs. 1c sowie 59m Abs. 2 mit 1. Jänner 2017 und gelten für Beitragszeiträume nach dem 1. Jänner Landeshauptmann Schützenhöfer Landesrat Seitinger

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