Schulgemeindeversammlung vom 11. Juni 2018

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1 Schulgemeindeversammlung vom 11. Juni 2018 PDF-Büchlein aller Behördenanträge - Entschädigungs- und Anstellungsverordnung gemeinsam mit der Politischen Gemeinde - Genehmigung der Jahresrechnung Genehmigung der Schlussabrechnung des Doppelkindergartens Chapf - Genehmigung des Baukredites für die Erweiterung und Sanierung des Kindergartens Böschacher - Betreuungs- und Bildungsangebot im Zusammenhang mit den Blockzeiten, Aufhebung des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. November 2015 / Genehmigung des Angebotes Musikalische Grundausbildung der Musikschule Zürcher Oberland

2 Antrag an die Schulgemeindeversammlung Gossau vom Montag, 11. Juni 2018 Kommunale Anstellungsverordnung, Teilrevision Die Schulbehörde unterbreitet der Gemeindeversammlung folgende A n t r ä g e: - Der Teilrevision der Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde wird zugestimmt. - Die teilrevidierte Anstellungsverordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ersetzt diejenige vom 28. November Ausgangslage Die heute gültige Anstellungsverordnung wurde an der Gemeindeversammlung vom 28. November 2011 von den Stimmberechtigten per 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Die damalige Revision stand im Zusammenhang mit der Fusion der Primarschul- und der Oberstufenschulgemeinde bzw. dem Bedürfnis nach einer Anpassung der Anstellungsverordnung für die neue Schulgemeinde Gossau ZH. Die Schaffung der Einheitsgemeinde Gossau ZH stellt wiederum eine ähnliche Ausgangslage dar. So wurden im Hinblick auf die neue Gemeindeorganisation alle Verordnungen auf einen möglichen Anpassungsbedarf überprüft. So besteht auch bei der Anstellungsverordnung ein geringer Handlungsbedarf, weshalb eine Teilrevision sinnvoll und angemessen ist. Stimmt die Gemeindeversammlung diesen Änderungen zu, kann die überarbeitete Verordnung auf den Beginn der neuen Amtsperiode, d.h. per 1. Juli 2018, und somit auf den Start der Einheitsgemeinde in Kraft treten. In der Anstellungsverordnung der Gemeinde Gossau ZH sind die kommunalen gesetzlichen Grundlagen des Personalrechts festgehalten sowie wichtige Rechte und Pflichten der Mitarbeiter/innen. Die Anstellungsverordnung setzt den Rahmen für die von der Exekutive zu erlassenden Ausführungsbestimmungen (Vollzugsreglement). Der Anstellungsverordnung unterstehen alle Mitarbeiter/innen mit einem kommunalen Anstellungsverhältnis. Behörden, Kommissionen und Funktionäre sind davon ausgenommen. Für sie gilt die kommunale Entschädigungsverordnung. Wie bisher kommt das kantonale Recht zum Zug, wenn in der kommunalen Anstellungsverordnung keine abweichende Bestimmung formuliert ist. Dies hat sich in der Praxis bewährt. Das kantonale Recht ist erprobt, es gibt praktische Handbücher, und das kantonale Personalamt bietet den Gemeinden umfassenden fachlichen Support in personalrechtlichen Fragen. Die Anpassung an das kantonale Recht erleichtert ausserdem den interkommunalen Vergleich der Anstellungsbedingungen. Die Anstellungsverordnung muss von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung genehmigt werden. Der Erlass der Vollzugsbestimmungen liegt in der Kompetenz von Gemeinderat und Schulbehörde, ist somit also nicht Gegenstand der Beschlussfassung anlässlich der Gemeindeversammlung. Aus der Teilrevision der Anstellungsverordnung sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

3 Der Gemeinderat und die Schulbehörde empfehlen den Stimmberechtigten, die beantragte Teilrevision der Anstellungsverordnung zu genehmigen und die teilrevidierte Verordnung per 1. Juli 2018 in Kraft zu setzen. Die Schulbehörde beantragt der Gemeindeversammlung, den Anträgen zuzustimmen. Namens der Schulbehörde Katharina Schlegel Präsidentin Nicole Wohlwend-Rinaldi Leiterin Schulverwaltung 2 / 2

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5 2018-Anstellungsverordnung-Revision Synopse Gegenüberstellung NEU-ALT Teilrevision der Anstellungsverordnung (AVO) (Einheitsgemeinde per 2018) Der Gemeinderat und die Schulbehörde Gossau ZH beantragen, die folgenden Artikel der bisherigen Anstellungsverordnung mit nachfolgend aufgeführten Änderungen (markiert in rot) zu genehmigen. Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 1 Allgemeines 1 Dieser Anstellungsverordnung untersteht das Personal der Politischen Gemeinde Gossau ZH. Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde. Nachfolgend umfasst der Begriff Gemeinde die Politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Dieser Verordnung untersteht das Personal der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde. Nachfolgend umfasst der Begriff Gemeinde die Politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde. 2 Der Gemeinderat erlässt ein Vollzugsreglement zu dieser Anstellungsverordnung. V /11

6 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 2 Lehrpersonen Geltung des kantonalen Rechts Soweit diese Anstellungsverordnung und deren Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. Für Therapeuten/innen sowie für kommunale Lehrpersonen gelten, soweit diese Verordnung und deren Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalgesetzes, des kantonalen Personalgesetzes und deren Ausführungsbestimmungen. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Von den Bestimmungen ausgenommen sind die kantonalen und kommunalen Lehrpersonen. Für sie gilt das kantonale Lehrpersonalgesetz. Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis dieser Personalgruppe nach den Bestimmungen der Anstellungsverordnung der Gemeinde Gossau ZH. Die kommunalen Lehrpersonen sind den kantonalen gleichgestellt. Von den Bestimmungen ausgenommen sind die kantonalen und kommunalen Lehrpersonen. Für sie gilt das kantonale Lehrpersonalgesetz. Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis dieser Personalgruppe nach den Bestimmungen der Anstellungsverordnung der Gemeinde Gossau ZH. Die kommunalen Lehrpersonen sind den kantonalen gleichgestellt. Art. 3 Friedensrichter/in Bestimmungen für einzelne Berufsgruppen 1 Das Arbeitsverhältnis des/der Friedensrichters/in richtet sich nach dieser Verordnung. 2 Die Besoldung wird durch die Anstellungsinstanz festgelegt. Die Anstellungsinstanz kann für einzelne Personalgruppen, insbesondere für Therapeuten/innen, kommunale Lehrpersonen, Klassenassistenzen bzw. schulische Assistenzen, Hortpersonal und weitere Betreuungspersonen, wie Aufgabenhilfen, von den Bestimmungen dieser Verordnung und deren Vollzugsbestimmungen sowie den gesetzlichen Bestimmungen des kantonalen Lehrpersonalrechtes, des kantonalen Personalrechtes und deren Ausführungsbestimmungen abweichende eigene Bestimmungen erlassen oder im Arbeitsvertrag vorsehen. 1 Das Arbeitsverhältnis des/der Friedensrichters/in richtet sich nach dieser Verordnung. 2 Die Besoldung wird durch die Anstellungsinstanz festgelegt. (Die Rechtsbeziehung zwischen der Politischen Gemeinde Gossau ZH und dem/der Friedensrichter/in richtet sich neu nach der kommunalen Entschädigungsverordnung.) V /11

7 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 4 Behörden im Nebenamt Rechtsbeziehungen mit Mitgliedern von Behörden und Kommissionen sowie mit Funktionären/innen Die Rechtsbeziehungen zwischen der Politischen Gemeinde Gossau ZH und den Mitgliedern von Behörden, beratenden und Kommissionen, Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie sowie Funktionären/innen udgl. richten sich nach einem separaten Erlassen bzw. insbesondere nach der kommunalen (Entschädigungsverordnung). vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Die Rechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Mitgliedern von Behörden, beratenden Kommissionen, Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie Funktionären/innen udgl. richten sich nach separaten Erlassen bzw. insbesondere nach der kommunalen Entschädigungsverordnung. V /11

8 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 5 Geltung des kantonalen Rechts Weiterbildungen Soweit diese Verordnung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. 1 Die Anstellungsinstanz kann an Mitarbeiter/innen für Weiterbildungen und Beratungen Beiträge ausrichten. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Soweit diese Verordnung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. 2 Die Anstellungsinstanz kann Weiterbildungen, Coachings oder Supervisionen im Umfang von bis zu 40 Stunden pro Jahr als obligatorisch erklären oder anordnen. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nicht. Bei bezahltem Urlaub können auch mehr als 40 Stunden pro Jahr Weiterbildung, Coaching oder Supervision angeordnet werden. 3 Wird die Weiterbildung durch die Politische Gemeinde Gossau ZH finanziert, ist ein Rückforderungsvorbehalt vorzusehen, für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis aus Gründen aufgelöst wird, die beim/bei der Mitarbeiter/in liegen. 4 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten. Sie kann dabei von den kantonalen Vorgaben abweichen. Art. 6 Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem Voll- oder Teilpensum im Dienst der Politischen Gemeinde Gossau ZH stehen., eingeschlossen der/die Friedensrichter/in. Mitarbeiter/innen sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem Voll- oder Teilpensum im Dienst der Gemeinde Gossau ZH stehen, eingeschlossen der/die Friedensrichter/in. V /11

9 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 7 Anstellungsinstanz 1 Die Anstellung der Mitarbeiter/innen erfolgt, soweit nicht spezielle Verordnungen etwas anderes bestimmen und soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist, durch die Anstellungsinstanz. 1 2 Die Anstellungsinstanz ist die Exekutive., d.h. die Politische Gemeinde der Gemeinderat, für die Schulgemeinde die Schulbehörde. 2 3 Die Anstellungsinstanz kann die ihr gemäss dieser Verordnung zustehenden Kompetenzen an ein Mitglied, einen Ausschuss, eine eigenständige Kommission oder an die Verwaltungsleitung delegieren. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Die Anstellung der Mitarbeiter/innen erfolgt, soweit nicht spezielle Verordnungen etwas anderes bestimmen und soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist, durch die Anstellungsinstanz. 2 Die Anstellungsinstanz ist die Exekutive, d.h. für die Politische Gemeinde der Gemeinderat, für die Schulgemeinde die Schulbehörde. 3 Die Anstellungsinstanz kann die ihr gemäss dieser Verordnung zustehenden Kompetenzen an ein Mitglied, einen Ausschuss oder an die Verwaltungsleitung delegieren. Art. 14 Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung inm gegenseitigemn Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Entlassung invaliditätshalber f) Altersrücktritt, Entlassung altershalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Entlassung invaliditätshalber f) Altersrücktritt, Entlassung altershalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten V /11

10 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 16 Kündigungsfristen und -termine 1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit und auf Ende eines jeden Monats betragen in der Regel: a) im ersten Dienstjahr einen Monat; b) im zweiten Dienstjahr zwei Monate; c) ab dem dritten Dienstjahr drei Monate. 2 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. 3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis schriftlich von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen auf das Ende der Kalenderwochen beendet werden. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen in der Regel: a) im ersten Dienstjahr einen Monat b) im zweiten Dienstjahr zwei Monate c) ab dem dritten Dienstjahr drei Monate 2 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 18 Kündigungsschutz Kündigungsform Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Art. 19 Ablauf der befristeten Anstellung 1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist, gemäss den Bestimmungen über die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, vorgesehen werden. 2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Gemeinde Anstellungsinstanz der betroffenen Person rechtzeitig mit. 3 Vor Ablauf der befristeten Anstellung hat der/die Mitarbeiter/in das Antragsrecht auf Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Anstellung. 1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. 2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Gemeinde der betroffenen Person rechtzeitig mit. 3 Vor Ablauf der befristeten Anstellung hat der/die Mitarbeiter/in das Antragsrecht auf Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Anstellung. V /11

11 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 21 Ffristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Beim/Bei der Friedensrichter/in ist die Aufsichtsbehörde zuständig. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Beim/Bei der Friedensrichter/in ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 3 4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. 4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. V /11

12 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 23 Leistungen bei Beendigung altershalber, infolge Invalidität oder Tod 1 Die Anstellungsinstanz entscheidet über den Anschluss an eine im Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung für das nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) obligatorisch zu versichernde Personal. Massgebend für das Versicherungsverhältnis sind der Anschlussvertrag zwischen der Politischen Gemeinde Gossau ZH und dieser Vorsorgeeinrichtung bzw. deren Reglemente. Die Mitwirkungsrechte des Personals nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sind gewährleistet. 2 Die Anstellungsinstanz kann für ihre Mitarbeiter/innen vom kantonalen Recht nicht vorgesehene Versicherungen, insbesondere Taggeldversicherungen abschliessen. Die Leistungen bei Krankheit und Unfall richten sich dann nach dem jeweiligen Vertrag mit der Versicherung. Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherung des Gemeindepersonals. 2 Im Todesfall wird den Hinterbliebenen des/der Mitarbeiters/in die Besoldung im Sterbemonat und den zwei folgenden Monaten, unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen, ausgerichtet. Als Hinterbliebene gelten der überlebende Ehegatte bzw. der/die eingetragene Partner/in und die minderjährigen Kinder, ferner falls sie von der verstorbenen Person unterstützt wurden Eltern, volljährige Kinder, Enkel, Geschwister und Grosseltern der verstorbenen Person. 3 Die Anstellungsinstanz regelt bei sämtlichen gesetzlichen und freiwilligen Personalversicherungen die Prämienzahlung. Sie kann im Rahmen des übergeordneten Rechts die Mitarbeiter/innen zur Zahlung angemessener Prämienanteile verpflichten. 4 Im Todesfall wird den Hinterbliebenen des/der Mitarbeiters/in die Besoldung im Sterbemonat und den zwei folgenden Monaten, unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen, ausgerichtet. Als Hinterbliebene gelten der überlebende Ehegatte bzw. der/die eingetragene Partner/in und die minderjährigen Kinder, ferner falls sie von der verstorbenen Person unterstützt wurden Eltern, volljährige Kinder, Enkel, Geschwister und Grosseltern der verstorbenen Person. 1 Die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherung des Gemeindepersonals. V /11

13 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 24 Abfindung 1 Mitarbeiter/innen mit wenigstens acht Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Anstellungsinstanz Gemeinde und ohne Verschulden des/der Mitarbeiters/in aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Mitarbeiter/innen mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als acht Dienstjahren ausbezahlt werden. 2 Erfolgt eine Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Mitarbeitern/innen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. 3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch den/die Mitarbeiter/in sowie bei Beendigung gemäss Regelung über die fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages aus wichtigen Gründen dieser Anstellungsverordnung. Art.19 dieser Verordnung. 4 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Kündigungsgrund, die Freizügigkeitsleistung der Personalvorsorgeeinrichtung sowie der neue Lohn, falls der/die Mitarbeiter/in weiter beschäftigt wird. 5 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt und beträgt je nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen Kriterien: a) bis zum 40. Altersjahr einen bis drei Monatslöhne; b) vom 41. bis zum 50. Altersjahr zwei bis acht Monatslöhne; c) ab dem 51. Altersjahr drei bis zwölf Monatslöhne. 6 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung von der Anstellungsinstanz festgesetzt. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Mitarbeiter/innen mit wenigstens acht Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Gemeinde und ohne Verschulden des/der Mitarbeiters/in aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Mitarbeiter/innen mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als acht Dienstjahren ausbezahlt werden. 2 Erfolgt eine Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Mitarbeiter/innen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. 3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch den/die Mitarbeiter/in sowie bei Beendigung gemäss Art.19 dieser Verordnung. 4 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Kündigungsgrund, die Freizügigkeitsleistung der Personalvorsorgeeinrichtung sowie der neue Lohn, falls der/die Mitarbeiter/in weiter beschäftigt wird. 5 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt und beträgt je nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen Kriterien: a) bis zum 40. Altersjahr einen bis drei Monatslöhne b) vom 41. bis zum 50. Altersjahr zwei bis acht Monatslöhne c) ab dem 51. Altersjahr drei bis zwölf Monatslöhne 6 Die Abfindung wird von der Anstellungsinstanz festgesetzt. V /11

14 2018-Anstellungsverordnung-Revision Vorschlag der revidierten Artikel Anstellungsverordnung 2018 heute gültige Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde vom 11. Juni 2018 Art. 49 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung Inkrafttreten 1 Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Anstellungsverordnung. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH und der Schulgemeinde vom 28. November 2011 sowie alle im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben. 1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen der Angestelltenverordnung vom 4. Dezember 2000 und die Ausführungsbestimmungen vom 31. Dezember 2000 sowie alle mit diesen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Erlasse aufgehoben. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen der Angestelltenverordnung vom 4. Dezember 2000 und die Ausführungsbestimmungen vom 31. Dezember 2000 sowie alle mit diesen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Erlasse aufgehoben. 3 Diese Verordnung inkl. der Ausführungserlasse gilt für alle bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisse. Für gekündigte, aber noch nicht aufgelöste Arbeitsverhältnisse gilt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bisheriges Recht. 3 Diese Verordnung inkl. der Ausführungserlasse gilt für alle bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisse. Für gekündigte, aber noch nicht aufgelöste Arbeitsverhältnisse gilt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bisheriges Recht. V /11

15 2018-Anstellungsverordnung-Revision Die vorstehende Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH wurde an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2018 durch die Stimmberechtigten angenommen. Gossau ZH, 11. Juni 2018 Namens der Politischen Gemeinde Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Jörg Kündig Thomas-Peter Binder Namens der Schulgemeinde Die Schulpräsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Katharina Schlegel Nicole Wohlwend-Rinaldi Die vorstehende Anstellungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH tritt am in Kraft. V /11

16 Gemeinde Gossau Berghofstrasse Gossau ZH Tel Fax info@gossau-zh.ch ANSTELLUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse Gossau ZH Tel Fax info@schulegossau-zh.ch G E M E I N D E G O SS A U S C H U L E G O SS A U ab 1. Januar 2012

17 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 A. Geltungsbereiche 2 B. Begriffe 2 II. ARBEITSVERHÄLTNIS 3 A. Begründung 3 B. Dauer 3 C. Beendigung 4 III. RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN 7 A. Rechte 7 B. Pflichten 9 C. Rechtsschutz 9 IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10

18 Anstellungsverordnung der Gemeinde Gossau ZH I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A. Geltungsbereiche Art. 1 Allgemeines Dieser Verordnung untersteht das Personal der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde. Nachfolgend umfasst der Begriff Gemeinde die Politische Gemeinde sowie die Schulgemeinde. Art. 2 Lehrpersonen Von den Bestimmungen ausgenommen sind die kantonalen und kommunalen Lehrpersonen. Für sie gilt das kantonale Lehrpersonalgesetz. Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, richtet sich das Arbeitsverhältnis dieser Personalgruppe nach den Bestimmungen der Anstellungsverordnung der Gemeinde Gossau ZH. Die kommunalen Lehrpersonen sind den kantonalen gleichgestellt. Art. 3 Friedensrichter/in 1 Das Arbeitsverhältnis des/der Friedensrichters/in richtet sich nach dieser Verordnung. 2 Die Besoldung wird durch die Anstellungsinstanz festgelegt. Art. 4 Behörden im Nebenamt Die Rechtsbeziehung zwischen Gemeinde und Mitgliedern von Behörden, beratenden Kommissionen, Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes sowie Funktionären/innen udgl. richten sich nach separaten Erlassen bzw. insbesondere nach der kommunalen Entschädigungsverordnung. Art. 5 Geltung des kantonalen Rechts Soweit diese Verordnung und die dazugehörigen Vollzugsbestimmungen nichts Abweichendes regeln, gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalen Personalgesetzes und dessen Ausführungserlasse. B. Begriffe Art. 6 Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen sind Personen, die unbefristet oder befristet mit einem Voll- oder Teilpensum im Dienst der Gemeinde Gossau ZH stehen, eingeschlossen der/die Friedensrichter/in. 2

19 Art. 7 Anstellungsinstanz 1 Die Anstellung der Mitarbeiter/innen erfolgt, soweit nicht spezielle Verordnungen etwas anderes bestimmen und soweit nicht die Volkswahl vorgesehen ist, durch die Anstellungsinstanz. 2 Die Anstellungsinstanz ist die Exekutive, d.h. für die Politische Gemeinde der Gemeinderat, für die Schulgemeinde die Schulbehörde. 3 Die Anstellungsinstanz kann die ihr gemäss dieser Verordnung zustehenden Kompetenzen an ein Mitglied, einen Ausschuss oder an die Verwaltungsleitung delegieren. II. ARBEITSVERHÄLTNIS A. Begründung Art. 8 Grundsatz Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich und wird durch Vertrag oder Verfügung begründet. Art. 9 Besondere Dienstverhältnisse Art. 10 Stellenpläne Art. 11 Stellenausschreibung Auszubildende werden durch zivilrechtlichen Lehrvertrag angestellt. Die Anstellungsinstanz legt den Stellenplan fest. Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben. B. Dauer Art. 12 Im Allgemeinen 1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet begründet. 2 Alle dieser Verordnung unterstehenden Arbeitsverhältnisse, ungeachtet des Beschäftigungsgrades, werden für die Berechnung der Dienstjahre berücksichtigt. Art. 13 Probezeit 1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten in der Regel als Probezeit. 2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage. 3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert. 3

20 C. Beendigung Art. 14 Beendigungsgründe Das Arbeitsverhältnis endet durch: a) Kündigung b) Ablauf einer befristeten Anstellung c) Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen d) Auflösung aus wichtigen Gründen e) Entlassung invaliditätshalber f) Altersrücktritt, Entlassung altershalber g) Tod h) Verzicht auf Wiederwahl oder Nichtwiederwahl bei Ablauf der Amtsdauer sowie Entlassung auf eigenes Gesuch bei gewählten Angestellten Art. 15 Kündigung 1 Die Mitarbeiter/innen können das Dienstverhältnis ohne Grundangabe kündigen. 2 Die Anstellungsinstanz kann das Dienstverhältnis nach der Probezeit nur kündigen, wenn sachliche Gründe vorliegen. Art. 16 Kündigungsfristen und -termine 1 Die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit betragen in der Regel: a) im ersten Dienstjahr einen Monat b) im zweiten Dienstjahr zwei Monate c) ab dem dritten Dienstjahr drei Monate 2 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen. Art. 17 Kündigung im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung bzw. Leistung 1 Bevor die Anstellungsinstanz eine Kündigung aufgrund mangelnder Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens ausspricht, räumt sie dem/der Mitarbeiter/in eine angemessene Bewährungsfrist von längstens sechs Monaten ein. Von einer Bewährungsfrist kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann. 4

21 2 Vorwürfe, die zu einer Kündigung Anlass geben, müssen durch eine Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein gleichwertiges Verfahren belegt werden. Art. 18 Kündigungsschutz Art. 19 Ablauf der befristeten Anstellung Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. 1 Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne vorherige Ankündigung. Im Arbeitsvertrag kann das Recht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Frist gemäss den Bestimmungen über die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vorgesehen werden. 2 Besteht die Absicht, das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln, so teilt dies die Gemeinde der betroffenen Person rechtzeitig mit. 3 Vor Ablauf der befristeten Anstellung hat der/die Mitarbeiter/in das Antragsrecht auf Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in eine unbefristete Anstellung. Art. 20 Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen 1 Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung beendet werden. 2 Eine Abfindung kann bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 24 dieser Verordnung ausgerichtet werden. Art. 21 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen 1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung. 2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist. 3 Beim/Bei der Friedensrichter/in ist die Aufsichtsbehörde zuständig. 4 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Art. 22 Beendigung altershalber, infolge Invalidität oder Tod 1 Mitarbeiter/innen scheiden auf das Ende des Monats, in welchem sie das ordentliche AHV-Rentenalter erreichen, aus dem Dienst aus. 2 Die gesundheitlich bedingte volle, voraussichtlich dauernde oder für längere Zeit bestehende Unfähigkeit, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, führt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesen Fällen endet das Arbeitsverhältnis mit dem Erlöschen des Besoldungsanspruchs. 3 Mit dem Tod des/der Mitarbeiters/in erlischt das Arbeitsverhältnis. 5

22 Art. 23 Leistungen bei Beendigung altershalber, infolge Invalidität oder Tod 1 Die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen über die Versicherung des Gemeindepersonals. 2 Im Todesfall wird den Hinterbliebenen des/der Mitarbeiters/in die Besoldung im Sterbemonat und den zwei folgenden Monaten, unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen, ausgerichtet. Als Hinterbliebene gelten der überlebende Ehegatte bzw. der/die eingetragene Partner/in und die minderjährigen Kinder, ferner falls sie von der verstorbenen Person unterstützt wurden Eltern, volljährige Kinder, Enkel, Geschwister und Grosseltern der verstorbenen Person. Art. 24 Abfindung 1 Mitarbeiter/innen mit wenigstens acht Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Gemeinde und ohne Verschulden des/der Mitarbeiters/in aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung, sofern sie mindestens 35-jährig sind. Mitarbeiter/innen mit Unterstützungspflichten kann bei drohender Notlage eine Abfindung bereits vor dieser Altersgrenze oder bei weniger als acht Dienstjahren ausbezahlt werden. 2 Erfolgt eine Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den Mitarbeiter/innen nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten. 3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung durch den/die Mitarbeiter/in sowie bei Beendigung gemäss Art.19 dieser Verordnung. 4 Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstjahre, der Kündigungsgrund, die Freizügigkeitsleistung der Personalvorsorgeeinrichtung sowie der neue Lohn, falls der/die Mitarbeiter/in weiter beschäftigt wird. 5 Die Abfindung wird mit schriftlicher Verfügung festgesetzt und beträgt je nach den im Einzelfall massgebenden gesetzlichen Kriterien: a) bis zum 40. Altersjahr einen bis drei Monatslöhne b) vom 41. bis zum 50. Altersjahr zwei bis acht Monatslöhne c) ab dem 51. Altersjahr drei bis zwölf Monatslöhne 6 Die Abfindung wird von der Anstellungsinstanz festgesetzt. Art. 25 Sozialplan Bei einem Stellenabbau von mindestens fünf Stellen erstellt die Anstellungsinstanz einen Sozialplan. 6

23 III. RECHTE UND PFLICHTEN DER ANGESTELLTEN A. Rechte Art. 26 Lohn Die Besoldung der Mitarbeiter/innen sowie die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, im Rotkreuzdienst, bei humanitären und sozialen Einsätzen, bei Zivildienst sowie bei Jugend- und Sporteinsätzen udgl. werden durch die Anstellungsinstanz festgelegt. Art. 27 Auszahlung des Jahreslohns 1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt, zwölf davon monatlich. 2 Die Anstellungsinstanz regelt die Einzelheiten. Art. 28 Einreihungsplan 1 Die Anstellungsinstanz legt den Einreihungsplan fest. 2 Es gelten die Lohnklassen und Lohnstufen des Kantons. 3 Massgebend für die Einreihung sind die vorausgesetzte Ausbildung und Erfahrung, die mit der Stelle verbundenen geistigen Anforderungen, die Verantwortung, die psychischen und körperlichen Anforderungen und Belastungen, die Beanspruchung der Sinnesorgane und die besonderen äusseren Arbeitsbedingungen, denen die Inhaberin oder der Inhaber der Stelle ausgesetzt ist. Art. 29 Einreihung der Stellen 1 Jede Stelle wird gemäss dem Einreihungsplan in der Regel in eine Lohnklasse eingereiht. Diese gilt als Einreihungsklasse. 2 Die Anstellungsinstanz reiht die Stellen in den Einreihungsplan ein. Art. 30 Leistungsklassen Es gelten jeweils die beiden nächsthöheren Lohnklassen des Einreihungsplanes als erste und zweite Leistungsklasse. Art. 31 Anfangslohn, Anlaufstufen 1 Der Anfangslohn wird in der Regel innerhalb der Lohnstufen der Einreihungsklasse festgesetzt. Bei der Festsetzung werden namentlich Erfahrungen in früherer Stellung, ausgewiesene Fähigkeiten und besondere Eignung für die neue Stelle berücksichtigt. 2 Der Lohn wird in einer tieferen Klasse oder in einer Anlaufstufe der Einreihungsklasse festgesetzt, wenn der/die Mitarbeiter/in: a) die für die Einreihung der Stelle vorausgesetzten Anforderungen an die Ausbildung oder Erfahrung noch nicht erfüllt b) eine besonders intensive Einarbeitung benötigt c) die Funktion anfänglich nur mit beschränkter Verantwortung übernimmt 7

24 Art. 32 Generelle Lohnanpassungen Die für das Staatspersonal anwendbaren Beschlüsse über generelle Reallohnerhöhungen oder Lohnreduktionen gelten in der Regel auch für das Personal der Gemeinde. Art. 33 Individuelle Lohnanpassungen Art. 34 Anreize Art. 35 Lohnberechnung bei Teilzeitverhältnissen Art. 36 Zulagen Über individuelle Lohnanpassungen und Rückstufungen entscheidet die Anstellungsinstanz. Die Anstellungsinstanz kann besondere Leistungen mit einer Zulage oder anderen Anreizen belohnen. Sofern kein Stundenlohn vereinbart ist, richtet sich die Höhe des Lohnes und allfälliger Zulagen nach dem Grad der Beschäftigung. Sozialzulagen und Dienstaltersgeschenke werden den Mitarbeitern/innen im gleichen Umfang gewährt, wie sie der Kanton Zürich für das Staatspersonal ausrichtet. Die Anstellungsinstanz kann davon abweichende Regelungen treffen. Art. 37 Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter Die Anstellungsinstanz kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Mitarbeiter/innen in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen Höchstlohn gewähren. Art. 38 Ersatz von Auslagen Art. 39 Ferien, Urlaub, Elternschaft und Krankheit Die Anstellungsinstanz regelt den Ersatz dienstlicher Auslagen. Die Anstellungsinstanz regelt: a) den Ferienanspruch b) arbeitsfreie Tage c) den Anspruch der Mitarbeiter/innen auf bezahlten Elternurlaub d) den Anspruch auf Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall, Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, im Rotkreuzdienst, bei humanitären und sozialen Einsätzen, bei Zivildienst sowie bei Jugend- und Sport- Einsätzen udgl. e) die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub, insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft und Weiterbildung 8

25 B. Pflichten Art. 40 Amtsgeheimnis 1 Die Mitarbeiter/innen sind zur Verschwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. Art. 41 Arbeitszeit und Ruhetage 1 Die Anstellungsinstanz regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage. 2 Die Mitarbeiter/innen können auch ausserhalb der ordentlichen Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und soweit es zumutbar ist. 3 Die Anstellungsinstanz regelt den Anspruch auf den Ausgleich oder die Vergütung von Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst. Art. 42 Nebenbeschäftigung 1 Die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder einer Nebenbeschäftigung ist zulässig, sofern sie die amtliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt und mit der dienstlichen Stellung vereinbar ist. Die Anstellungsinstanz ist jedoch darüber in Kenntnis zu setzen. 2 Eine Bewilligung von der Anstellungsinstanz ist nur erforderlich, sofern vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Art. 43 Vertrauensärztliche Untersuchung Die Mitarbeiter/innen können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. C. Rechtsschutz Art. 44 Rechtsmittelbelehrung Personalrechtliche Anordnungen sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Art. 45 Anhörungsrecht 1 Die Mitarbeiter/innen sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören. 2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist. Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen. 9

26 Art. 46 Rechtsmittel Soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt, richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheidungen durch das Gemeindepersonal nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Art. 47 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen 1 Die Gemeinde schützt ihre Mitarbeiter/innen vor ungerechtfertigten Angriffen und Ansprüchen. 2 Die Anstellungsinstanz regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Mitarbeiter/innen, wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Dienstes auf dem Rechtswege belangt werden, oder wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die Beschreitung des Rechtsweges als notwendig erweist. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 48 Vollzug Die Anstellungsinstanz erlässt die erforderlichen Vorschriften für den Vollzug dieser Verordnung. Art. 49 Inkraftsetzung, Aufhebung der früheren Verordnung 1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Bestimmungen der Angestelltenverordnung vom 4. Dezember 2000 und die Ausführungsbestimmungen vom 31. Dezember 2000 sowie alle mit diesen Bestimmungen im Widerspruch stehenden Beschlüsse und Erlasse aufgehoben. 3 Diese Verordnung inkl. der Ausführungserlasse gilt für alle bestehenden ungekündigten Arbeitsverhältnisse. Für gekündigte, aber noch nicht aufgelöste Arbeitsverhältnisse gilt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bisheriges Recht. 10

27 Gossau ZH, 28. November 2011 Im Namen der Gemeindeversammlungen: Politische Gemeinde Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Jörg Kündig Thomas Binder Primarschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Annamarie Keller Bea Pfeifer Oberstufenschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Katharina Schlegel Nicole Wohlwend-Rinaldi 11

28 Antrag an die Schulgemeindeversammlung Gossau vom Montag, 11. Juni 2018 Kommunale Entschädigungsverordnung, Totalrevision Die Schulbehörde unterbreitet der Gemeindeversammlung folgende A n t r ä g e: - Der Totalrevision der Entschädigungsverordnung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde wird zugestimmt. - Die revidierte Entschädigungsverordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ersetzt die Entschädigungsverordnung vom 28. November Ausgangslage Die Gemeindeversammlung vom 28. November 2011 erliess eine kommunale Entschädigungsverordnung, da sich im Milizbereich eine Anpassung an die gestiegenen Anforderungen und den Wandel in den Arbeitsbelastungen und der Berufsbildung aufdrängte. Seither wurden die Entschädigungen für die nebenamtlichen Behördenund Kommissionsmitglieder sowie für die Gemeindefunktionäre weder der Teuerung angepasst noch real angehoben. Aufgrund der Schaffung der Einheitsgemeinde Gossau ZH ist es sinnvoll, alle Verordnungen auf einen möglichen Anpassungsbedarf zu überprüfen. So besteht auch bei der kommunalen Entschädigungsverordnung Handlungsbedarf. Stimmt die Gemeindeversammlung diesen Änderungen zu, kann die überarbeitete Verordnung auf den Beginn der neuen Amtsperiode, d.h. per 1. Juli 2018, und somit auf den Start der Einheitsgemeinde in Kraft treten. Die Einheitsgemeinde wird eine Verlagerung von Aufgaben mit sich bringen. Davon ganz besonders betroffen sind der Gemeinderat und die Schulbehörde. Dennoch werden die Entschädigungen weitgehend in der heutigen Höhe belassen. Bei der Sozialbehörde und der Rechnungsprüfungskommission sieht die Situation anders aus: Hier soll der Belastungssituation und Verantwortung durch eine Erhöhung der Entschädigungen Rechnung getragen werden. Eine weitere Anpassung betrifft die Sitzungsentschädigung: Im Quervergleich mit anderen Gemeinden ist hier eine Erhöhung angemessen. Alle anderen Entschädigungen bleiben unangetastet, um die finanziellen Auswirkungen auf den Finanzhaushalt der Gemeinde Gossau ZH in Grenzen zu halten. Im Gegenteil: Als Folge der Reduktion der Anzahl Behördenmitglieder beim Gemeinderat und der Schulbehörde reduzieren sich die Kosten bei beiden Behörden deutlich.

29 Die Entschädigungsverordnung muss gemäss Gemeindeordnung von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung genehmigt werden. Der Gemeinderat und die Schulbehörde empfehlen den Stimmberechtigten, der Revision der Entschädigungsverordnung zuzustimmen und die revidierte Verordnung per 1. Juli 2018 in Kraft zu setzen. Die Schulbehörde beantragt der Gemeindeversammlung, den Anträgen zuzustimmen. Namens der Schulbehörde Katharina Schlegel Präsidentin Nicole Wohlwend-Rinaldi Leiterin Schulverwaltung 2 / 2

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31 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Synopse Gegenüberstellung NEU-ALT Totalrevision der Entschädigungsverordnung (EVO) (Einheitsgemeinde per 2018) Der Gemeinderat und die Schulbehörde Gossau ZH beantragen die Totalrevision der bisherigen Entschädigungsverordnung mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen (markiert in rot) zu genehmigen. Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ALLGEMEINES (I.) Art. 1 rechtliche Grundlagen Gestützt auf die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde Gossau ZH und der vereinigten Schulgemeinde erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen. Gestützt auf die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde und der vereinigten Schulgemeinde erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen. (Art. 1) Art. 2 Geltungsbereich Die Entschädigungsverordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen der Gemeinde Gossau ZH. Soweit Behörden, Ausschüsse und Kommissionen nicht namentlich genannt sind, gilt diese Verordnung sinngemäss. Die Verordnung regelt die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen der Gemeinde Gossau. Soweit Behörden, Ausschüsse und Kommissionen nicht namentlich genannt sind, gilt diese Verordnung sinngemäss. (Art. 2) V-14. Februar /13

32 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni POLITISCHE GEMEINDE EINZELNE BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND FUNKTIONÄRE/INNEN vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 POLITISCHE GEMEINDE (II.) V-14. Februar /13

33 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 3 Gemeinderat Für die Aufgabenerfüllung Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben werden den Mitgliedern des Gemeinderates folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Gemeinderat a) Grundentschädigung: 1. Präsident/in Fr Mitglied Fr (davon ausgenommen ist der/die Schulpräsident/in) b) Pauschalspesen: 1. Präsident/in Fr Mitglied Fr (davon ausgenommen ist der/die Schulpräsident/in) vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Für die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben werden den Mitgliedern folgender Behörden jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Gemeinderat Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in Spesen für die Mitglieder des Gemeinderates 500 Spesen für den/die Gemeindepräsident/in (Art. 3) Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in Spesen für die Mitglieder des Gemeinderates 500 Spesen für den/die Gemeindepräsident/in V-14. Februar /13

34 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 4 Schulbehörde Schulpflege Für die Aufgabenerfüllung werden den Mitgliedern der Schulpflege folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Schulbehörde a) Grundentschädigung: 1. Präsident/in Fr Mitglied Fr vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Schulbehörde Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in für alle anderen Funktionen gesamthaft (Interne Aufteilung durch Schulbehörde) b) Pauschalspesen: 1. Präsident/in Fr Mitglied Fr Grundentschädigung pro Mitglied Schulbesuche pro Schulbesuch (inkl. Vor- und Nachbearbeitung) 60 (Art. 4) Funktionszulagen Präsident/in 20'000 für alle anderen Funktionen gesamthaft 40'000 (interne Aufteilung durch Schulbehörde) Schulbesuche pro Schulbesuch (inkl. Vor- und Nachbearbeitung) 60 V-14. Februar /13

35 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 5 Sozialbehörde Für die Aufgabenerfüllung werden den Mitgliedern der Sozialbehörde folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Sozialbehörde Grundentschädigung: 1. Funktionszulage Präsident/in Fr Mitglied Fr vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Sozialbehörde Mitglieder (Art. 5) Mitglieder Art. 6 Rechnungsprüfungskommission Für die Aufgabenerfüllung werden den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Rechnungsprüfungskommission Grundentschädigung: 1. Präsident/in Fr Aktuar/in Fr übrige Mitglieder Fr Rechnungsprüfungskommission Präsident/in Aktuar/in übrige Mitglieder (Art. 6) Art. 7 Friedensrichter/in Für die Aufgabenerfüllung werden dem/der Friedensrichter/in folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: a) Grundentschädigung Fr (Die Rechtsbeziehung zwischen der Politischen Gemeinde Gossau ZH und dem/der Friedensrichter/in richtet sich neu nach der kommunalen Entschädigungsverordnung. Die Regelungen wurden unverändert übernommen.) b) Die Nebenkosten (Büromiete, Porti etc. ) werden durch die Gemeinde Gossau ZH übernommen. V-14. Februar /13

36 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Art. 8 Feuerwehr Für die Aufgabenerfüllung werden den Funktionären/innen der Feuerwehr folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Feuerwehr a) Feste Entschädigungen Grundentschädigung: 1. Kommandant/in Fr. 12' stv. Kommandant/in Fr. 2' Fourier/in (nach Aufwand max.) Fr. 7' Zugchef/in (nach Aufwand max.) Fr. 2' Ausbildungschef/in (nach Aufwand max.) Fr. 2' übrige Funktionäre/innen (nach Aufwand max.) Fr. 1' b) Übungssold: 1. Offizier/in (Of) Fr Unteroffizier/in (Uof) Fr Soldat/in Fr Fahrschule Fr c) Ernstfalleinsatz (Soldaten/innen/Uof/Of): erste Stunde Fr ab 2.der zweiten Stunde (pro Stunde) Fr d) Ausrücken ohne Einsatz (nur ins Depot): pro Stunde Fr e) Ggeplante Einsätze (Soldaten/innen/Uof/Of): pro Stunde Fr f) Teilnahme von Figuranten/innen: pro Übung Fr Feuerwehr Feste Entschädigungen Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 2'000 Fourier/in (nach Aufwand max.) Zugchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ausbildungschef/in (nach Aufwand max.) 2'000 übrige Funktionäre (nach Aufwand max.) Übungssold Soldat/in 80 Unteroffizier/in 100 Offizier/in 110 Fahrschule 80 Ernstfalleinsatz (Soldaten/Uof/Of) 1. Stunde 90 ab 2. Stunde (pro Stunde) 60 Ausrücken ohne Einsatz (nur ins Depot) pro Stunde 45 Geplante Einsätze (Soldaten/Uof/Of) pro Stunde 30 Teilnahme von Figuranten/innen pro Übung 30 (Art. 7) V-14. Februar /13

37 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 9 Zivilschutz Für die Aufgabenerfüllung werden den Funktionären/innen des Zivilschutzes folgende jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Zivilschutz a) Grundentschädigung: 1. Kommandant/in Fr. 12' stv. Kommandant/in Fr. 7' Dienstchef/in (nach Aufwand max.) Fr. 2' b) Ernstfalleinsatz (alle): ab 1. der ersten Stunde Fr vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Zivilschutz Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 7'000 Dienstchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ernstfalleinsatz (alle) ab 1. Stunde 60 (Art. 8) c) Einsätze und Übungen, welche nicht über die Erwerbsausfallentschädigung (EO) oder den Sold abgerechnet werden (Soldaten/Uof/Of): pro Stunde Fr d) Pauschale Verpflegungszulagen während Diensten des Zivilschutzes: 1. wenn die Verpflegung selbständig organisiert wird Fr wenn die Verpflegung durch die Kursleitung organisiert wird Fr V-14. Februar /13

38 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar GEMEINSAME BESTIMMUNGEN GEMEINSAME BESTIMMUNGEN (III.) Art. 10 vorberatende Kommission Für die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen werden die Entschädigungen durch die Exekutive den Gemeinderat festgelegt. Für die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen werden die Entschädigungen durch die Exekutive festgelegt. (Art. 11) Art. 11 Wahlbüro Die Entschädigung pro Einsatz für die Mitglieder des Wahlbüros und die beigezogenen Hilfskräfte wird vom Gemeinderat festgelegt. Die Entschädigung pro Einsatz für die Mitglieder des Wahlbüros und die beigezogenen Hilfskräfte wird vom Gemeinderat festgelegt. (Art. 12) Art. 12 weitere Funktionen In diesem Reglement nicht aufgeführte Funktionen werden durch die zuständige Behörde den Gemeinderat im Rahmen ihrer seiner Kompetenzen entschädigt. In diesem Reglement nicht aufgeführte Funktionen werden durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen entschädigt. (Art. 13) Art. 13 zusätzliche Aufgaben Übernimmt ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder ein/e Funktionär/in Aufgaben, welche zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen, kann die Exekutive der Gemeinderat eine zusätzliche Entschädigung ausrichten. Übernimmt ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder ein Funktionär Aufgaben, welche zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen, kann die Exekutive eine zusätzliche Entschädigung ausrichten. (Art. 14) V-14. Februar /13

39 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 14 Tag-/ und Sitzungsgelder 1 In den Entschädigungen sind Sitzungsvorbereitungen, Augenscheine und Besprechungen eingeschlossen. 2 Sitzungsgelder werden zusätzlich zu allfällig bestehenden fixen Entschädigungen an Mitglieder der Behörden, Ausschüsse und Kommissionen ausgerichtet, sofern ein Protokoll zuhanden der Gesamtbehörde erstellt oder eine Behörden- oder Kommissionsdelegation bestimmt worden ist. 3 Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und für andere amtliche Verrichtungen (pro Stunde): Fr (Es wird pro ½ Stunde abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste ½ Stunde aufgerundet.) 4 Der/Die Protokollführer/innen erhälten das doppelte Sitzungsgeld, sofern durch die Exekutive den Gemeinderat keine pauschale Entschädigung festgesetzt wurde und er/sie hierfür keine andere Vergütung (z.b. Lohn) erhält. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 In den Entschädigungen sind Sitzungsvorbereitungen, Augenscheine und Besprechungen eingeschlossen. Sitzungsgelder werden zusätzlich zu allfällig bestehenden fixen Entschädigungen an Mitglieder der Behörden, Ausschüsse und Kommissionen ausgerichtet, sofern ein Protokoll zuhanden der Gesamtbehörde erstellt oder eine Behörden- oder Kommissionsdelegation bestimmt worden ist. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und für andere amtliche Verrichtungen (pro Stunde): 30 (Es wird pro ½ Stunde abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste ½ Stunde aufgerundet.) Die Protokollführer/innen erhalten das doppelte Sitzungsgeld, sofern durch die Exekutive keine pauschale Entschädigung festgesetzt wurde und er/sie hierfür keine andere Vergütung (z.b. Lohn) erhält. (Art. 15) V-14. Februar /13

40 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 15 Spesenvergütung 1 Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung anfallen, werden durch die Gemeinde zurückerstattet. 2 Für Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde werden folgende Verpflegungsauslagen entrichtet: a) für den halben Tag Fr b) für den ganzen Tag Fr Die Fahrtkosten werden wie folgt entschädigt: a) Öffentliche Verkehrsmittel: nach Beleg (nur 2. Klasse) b) Benützung des privaten MFZ: Ansatz Kanton (zzt. Fr. 0.70/km) vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung anfallen, werden durch die Gemeinde zurückerstattet. Für Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde werden folgende Verpflegungsauslagen entrichtet: für den halben Tag 25 für den ganzen Tag 50 (Art. 16) 4 Von dieser Bestimmung ausgeschlossen sind Empfänger/innen von Pauschalspesen. Art. 16 Fahrtkosten Neu als Absatz im Artikel 15 aufgeführt. Die Fahrtkosten werden wie folgt entschädigt: Öffentliche Verkehrsmittel: nach Beleg (nur 2. Klasse) Benützung des privaten MFZ: Ansatz Kanton (zzt. Fr. 0.70/km) (Art. 17) Art. 16 Aus-/ und Weiterbildung Pro Behördenmitglied steht für Aus- und Weiterbildung ein Betrag von jährlich Fr. 1' zur Verfügung. Dieser Betrag kann für eine gezielte Aus-/Weiterbildung pro Amtsdauer auf Fr. 4' zusammengefasst werden. Pro Behördenmitglied steht für Aus- und Weiterbildung ein Betrag von jährlich Fr. 1' zur Verfügung. Dieser Betrag kann für eine gezielte Aus-/Weiterbildung pro Amtsdauer auf Fr. 4' zusammengefasst werden. (Art. 18) V-14. Februar /13

41 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 17 Auszahlung Die Grundentschädigung der Behördenmitglieder samt Funktionszulagen wird quartalsweise monatlich ausbezahlt. Die übrigen Entschädigungen sind im 4. Quartal abzurechnen. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Die Grundentschädigung samt Funktionszulagen wird quartalsweise ausbezahlt. Die übrigen Entschädigungen sind im 4. Quartal abzurechnen. (Art. 19) 4. VERSICHERUNGEN VERSICHERUNGEN (IV.) Art. 18 BerufsuUnfall- und Haftpflichtversicherung Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionäre/innen werden für ihre amtliche Tätigkeit auf Kosten der Gemeinde gegen BerufsuUnfall und Haftpflicht versichert. Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionäre/innen werden für ihre amtliche Tätigkeit auf Kosten der Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht versichert. (Art. 20) Art. 19 Pensionskasse Personen, die gemäss dem Reglement der beruflichen Vorsorge der Gemeinde Gossau ZH pflichtig sind, sind entsprechend zu versichern. Personen, die gemäss dem Reglement der beruflichen Vorsorge der Gemeinde Gossau pflichtig sind, sind entsprechend zu versichern. (Art. 21) 4. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (V.) V-14. Februar /13

42 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Vorschlag des Gemeinderates und der Schulbehörde Gossau ZH Entschädigungsverordnung 2018 Für Mitglieder der Behörden, und Kommissionen und sowie für Funktionäre/innen heute gültige Entschädigungsverordnung Für Behörden, Kommissionen und Funktionäre vom 11. Juni 2018 Art. 20 Inkrafttreten 1 Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Entschädigungsverordnung. 2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Entschädigungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH und der Schulgemeinde Gossau ZH vom 28. November 2011 sowie alle im Widerspruch zu dieser Verordnung stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben. vom 28. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2012 in Kraft. (Art. 22) Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Art. 23 Aufhebung des bisherigen Rechts Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Entschädigungsverordnung vom 28. November 2011, gültig ab 1. Januar 2012, aufgehoben. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsreglementes für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre, gültig ab 1. Januar 2002, aufgehoben. (Art. 23) V-14. Februar /13

43 2018-Entschädigungsverordnung-Revision Die vorstehende Entschädigungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH wurde an der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2018 durch die Stimmberechtigten angenommen. Gossau ZH, 11. Juni 2018 Namens der Politischen Gemeinde Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Jörg Kündig Thomas-Peter Binder Namens der Schulgemeinde Die Schulpräsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Katharina Schlegel Nicole Wohlwend-Rinaldi Die vorstehende Entschädigungsverordnung der Politischen Gemeinde Gossau ZH tritt am in Kraft. V-14. Februar /13

44 Gemeinde Gossau Berghofstrasse Gossau ZH Tel Fax info@gossau-zh.ch ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse Gossau ZH Tel Fax info@schulegossau-zh.ch F Ü R B E H Ö R D E N, K OMMISSIONEN U N D F U N K T I O N Ä R E ab 1. Januar 2012

45 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINES 2 II. POLITISCHE GEMEINDE 2 III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 4 IV. VERSICHERUNGEN 5 V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 5

46 Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und Funktionäre der Gemeinde Gossau ZH I. ALLGEMEINES Art. 1 Rechtliche Grundlagen Art. 2 Geltungsbereich Gestützt auf die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde und der vereinigten Schulgemeinde erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen. Die Verordnung regelt die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen der Gemeinde Gossau. Soweit Behörden, Ausschüsse und Kommissionen nicht namentlich genannt sind, gilt diese Verordnung sinngemäss. II. POLITISCHE GEMEINDE Art. 3 Gemeinderat Für die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben werden den Mitgliedern folgender Behörden jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Gemeinderat Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in Spesen für die Mitglieder des Gemeinderates 500 Spesen für den/die Gemeindepräsident/in

47 Art. 4 Schulbehörde Schulbehörde Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in für alle anderen Funktionen gesamthaft (Interne Aufteilung durch Schulbehörde) Schulbesuche pro Schulbesuch (inkl. Vor- und Nachbearbeitung) 60 Art. 5 Sozialbehörde Art. 6 Rechnungsprüfungskommission Art. 7 Feuerwehr Sozialbehörde Mitglieder Rechnungsprüfungskommission Präsident/in Aktuar/in übrige Mitglieder Feuerwehr Feste Entschädigungen Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 2'000 Fourier/in (nach Aufwand max.) Zugchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ausbildungschef/in (nach Aufwand max.) 2'000 übrige Funktionäre (nach Aufwand max.) Übungssold Soldat/in 80 Unteroffizier/in 100 Offizier/in 110 Fahrschule 80 Ernstfalleinsatz (Soldaten/Uof/Of) 1. Stunde 90 ab 2. Stunde (pro Stunde) 60 Ausrücken ohne Einsatz (nur ins Depot) pro Stunde 45 Geplante Einsätze (Soldaten/Uof/Of) pro Stunde 30 Teilnahme von Figuranten/innen pro Übung 30 3

48 Art. 8 Zivilschutz Zivilschutz Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 7'000 Dienstchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ernstfalleinsatz (alle) ab 1. Stunde 60 III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 11 Vorberatende Kommissionen Art. 12 Wahlbüro Art. 13 Weitere Funktionen Art. 14 Zusätzliche Aufgaben Art. 15 Tag-/Sitzungsgelder Für die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen werden die Entschädigungen durch die Exekutive festgelegt. Die Entschädigung pro Einsatz für die Mitglieder des Wahlbüros und die beigezogenen Hilfskräfte wird vom Gemeinderat festgelegt. In diesem Reglement nicht aufgeführte Funktionen werden durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen entschädigt. Übernimmt ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder ein Funktionär Aufgaben, welche zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen, kann die Exekutive eine zusätzliche Entschädigung ausrichten. In den Entschädigungen sind Sitzungsvorbereitungen, Augenscheine und Besprechungen eingeschlossen. Sitzungsgelder werden zusätzlich zu allfällig bestehenden fixen Entschädigungen an Mitglieder der Behörden, Ausschüsse und Kommissionen ausgerichtet, sofern ein Protokoll zuhanden der Gesamtbehörde erstellt oder eine Behörden- oder Kommissionsdelegation bestimmt worden ist. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und für andere amtliche Verrichtungen (pro Stunde): 30 (Es wird pro ½ Stunde abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste ½ Stunde aufgerundet.) Die Protokollführer/innen erhalten das doppelte Sitzungsgeld, sofern durch die Exekutive keine pauschale Entschädigung festgesetzt wurde und er/sie hierfür keine andere Vergütung (z.b. Lohn) erhält. 4

49 Art. 16 Spesenvergütung Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung anfallen, werden durch die Gemeinde zurückerstattet. Für Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde werden folgende Verpflegungsauslagen entrichtet: für den halben Tag 25 für den ganzen Tag 50 Art. 17 Fahrkosten Art. 18 Aus-/Weiterbildung Art. 19 Auszahlung Die Fahrtkosten werden wie folgt entschädigt: Öffentliche Verkehrsmittel: nach Beleg (nur 2. Klasse) Benützung des privaten MFZ: Ansatz Kanton (zzt. Fr. 0.70/km) Pro Behördenmitglied steht für Aus- und Weiterbildung ein Betrag von jährlich Fr. 1' zur Verfügung. Dieser Betrag kann für eine gezielte Aus-/Weiterbildung pro Amtsdauer auf Fr. 4' zusammengefasst werden. Die Grundentschädigung samt Funktionszulagen wird quartalsweise ausbezahlt. Die übrigen Entschädigungen sind im 4. Quartal abzurechnen. IV. VERSICHERUNGEN Art. 20 Unfall- und Haft- Pflichtversicherung Art. 21 Pensionskasse Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionäre/innen werden für ihre amtliche Tätigkeit auf Kosten der Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Personen, die gemäss dem Reglement der beruflichen Vorsorge der Gemeinde Gossau pflichtig sind, sind entsprechend zu versichern. V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 22 Inkrafttreten Art. 23 Aufhebung des bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsreglementes für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre, gültig ab 1. Januar 2002, aufgehoben. 5

50 Gossau ZH, 28. November 2011 Im Namen der Exekutiven: Politische Gemeinde Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Jörg Kündig Thomas Binder Primarschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Annamarie Keller Bea Pfeifer Oberstufenschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Katharina Schlegel Nicole Wohlwend-Rinaldi 6

51 Antrag an die Schulgemeindeversammlung Gossau vom Montag, 11. Juni 2018 Genehmigung der Jahresrechnung 2017 der Schulgemeinde Die Schulbehörde unterbreitet der Gemeindeversammlung folgenden A n t r a g: Die Schulbehörde Gossau beantragt der Gemeindeversammlung vom 11. Juni 2018: 1. Die Jahresrechnung 2017 der Schulgemeinde Gossau wird mit - einem Ertragsüberschuss von Fr und - Nettoinvestitionen im Verwaltungsvermögen von Fr genehmigt. Erfolgsrechnung Gesamtaufwand Fr Gesamtertrag Fr. 25' Ertragsüberschuss Fr Investitionsrechnung Verwaltungsvermögen Ausgaben Verwaltungsvermögen Fr. 3'578' Einnahmen Verwaltungsvermögen Fr Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen Fr. 3'578' Investitionsrechnung Finanzvermögen Ausgaben Finanzvermögen Fr Einnahmen Finanzvermögen Fr Nettoinvestitionen Finanzvermögen Fr Bilanz Bilanzsumme Fr. 40'894' Der Ertragsüberschuss der Erfolgsrechnung wird dem zweckfreien Eigenkapital zugewiesen. Durch den Ertragsüberschuss erhöht sich das zweckfreie Eigenkapital auf Fr Ausgangslage a) Erfolgsrechnung Die Erfolgsrechnung schliesst bei einem Ertrag von Fr. 25' (Budget Fr ) und einem Aufwand von Fr (Budget Fr ) mit einem Ertragsüberschuss von Fr (Budget Aufwandüberschuss Fr ) ab. Mehreinnahmen - resultieren im Bereich der Steuereinnahmen von Fr Auflösung von Rückstellungen - von Fr an die Beamtenpensionskasse gemäss Empfehlung des Gemeindeamtes. Minderausgaben resultieren aus folgenden Hauptabweichungen (Netto): - Minderaufwendungen im Bereich Kindergarten von Fr Minderaufwendungen im Bereich Primarschule von Fr Minderaufwendungen im Bereich Sekundarschule von Fr Minderaufwendungen im Bereich Schulverwaltung von Fr Minderaufwendungen im Bereich Sonderschulen von Fr

52 b) Investitionsrechnung Im Budget 2017 waren Fr an Investitionen geplant. Realisiert wurden Nettoinvestitionen von Fr Hauptabweichung: - Der Baubeginn des Projektes Innensanierung Schulhaus Wolfrichti verzögerte sich auf Februar Dies führte zur Verlagerung von Zahlungen ins Rechnungsjahr Der Zeitplan des Projektes Neubau Doppelkindergarten Chapf wurde mit demjenigen der Überbauung Land Eich abgestimmt. Baubeginn war Februar Dies führte zur Verlagerung von Zahlungen ins Rechnungsjahr c) Interne Verzinsung Die Verzinsungen wurden mit dem im Budget beschlossenen Zinssatz von 1% vorgenommen. Die Schulbehörde beantragt der Gemeindeversammlung, dem Antrag zuzustimmen. Namens der Schulbehörde Katharina Schlegel Präsidentin Nicole Wohlwend-Rinaldi Leiterin Schulverwaltung 2 / 2

53

54 Schulgemeinde Gossau ZH ERFOLGSRECHNUNG Schulgemeinde Gossau ZH Rechnung 2017 Budget 2017 Rechnung 2016 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag ER nach Institutionen Total Nettoergebnis Legislative Nettoergebnis Kindergarten Nettoergebnis Primarschule Nettoergebnis Sekundarschule Nettoergebnis Informatik Nettoergebnis Musikschulen Nettoergebnis Liegenschaften Nettoergebnis Tagesbetreuung Nettoergebnis Schulverwaltung Nettoergebnis Volksschule Allgemeines Nettoergebnis Sonderschulen Nettoergebnis Bibliothek Nettoergebnis Schulgesundheit Nettoergebnis Gemeindesteuern Nettoergebnis Seite 1 von 2

55 Schulgemeinde Gossau ZH Rechnung 2017 Budget 2017 Rechnung 2016 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Finanzausgleich Nettoergebnis Kapitaldienst Nettoergebnis Fonds und Legate Beiträge Nettoergebnis Abschreibungen Nettoergebnis Seite 2 von 2

56 Schulgemeinde Gossau ZH INVESTITIONSRECHNUNG Schulgemeinde Gossau ZH Rechnung 2017 Budget 2017 Rechnung 2016 Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag Aufwand Ertrag IR Verwaltungsverm. nach Institutionen Total 3'578' '670' ' ' Nettoergebnis 3'578' '670' ' Informatik 41' '000 44' Nettoergebnis 41' '000 44' Liegenschaften 3'537' '630' ' ' Nettoergebnis 3'537' '630' '517.20

57 Zusammenzug Konsolidierte Rechnung 2017 (Politische Gemeinde und Schulgemeinde Gossau ZH) Ergebnisse Rechnung 2017 Budget 2017 Rechnung 2016 ERFOLGSRECHNUNG Betrieblicher Aufwand Betrieblicher Ertrag Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit Finanzaufwand Finanzertrag Ergebnis aus Finanzierung Ausserordentlicher Aufwand Ausserordentlicher Ertrag Ausserordentliches Ergebnis Jahresergebnis Erfolgsrechnung INVESTITIONSRECHNUNG VERWALTUNGSVERMÖGEN Investitionsausgaben VV Investitionseinnahmen VV Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen INVESTITIONSRECHNUNG FINANZVERMÖGEN Investitionsausgaben FV Investitionseinnahmen FV Nettoinvestitionen Finanzvermögen FINANZIERUNG Aufwandüberschuss (-)/Ertragsüberschuss (+) ER Abschreibungen Verwaltungsvermögen Abschreibungen Investitionsbeiträge Wertberichtigung Darlehen Wertberichtigungen Beteiligungen Auflösung passivierte Investitionsbeiträge Aufwertungen Verwaltungsvermögen Einlagen in Fonds und Spezialfinanzierungen Entnahmen aus Fonds und Spezialfinanzierungen Einlagen in das Eigenkapital Entnahmen aus dem Eigenkapital Selbstfinanzierung Nettoinvestitionen Verwaltungsvermögen Finanzierungsüberschuss (+) / -fehlbetrag (-) Selbstfinanzierungsgrad (in %)

58 Entwicklung Eigenkapital (Politische Gemeinde und Schulgemeinde) Entwicklung Eigenkapital Politische Gemeinde Schulgemeinde TOTAL Eigenkapital (ohne Spezialfinanzierungen/Legate) '849'321 35'481'199 69'330'520 Ergebnis Rechnung '242 1'354'889 2'236'131 Eigenkapital (ohne Spezialfinanzierungen/Legate) '730'563 36'836'089 71'566'651 Entwicklung Gesamtsteuerfuss (Politische Gemeinde und Schulgemeinde) Entwicklung Gesamtsteuerfuss Politische Gemeinde 45% 47% 47% Schule Gossau 74% 72% 72% 119% 119% 119% Reformiertes Kirchengut 14% 14% 14% Katholisches Kirchengut 14% 14% 14% Einfacher Gesamtsteuerertrag 100% 23'514'018 Stand Fremdkapital per 31. Dezember 2017 langfristige Darlehen kurzfristige Darlehen 22'000'000 5'000'000 Weitere Informationen zu den Jahresrechnungen erhalten Sie auf der gemeindeeigenen Website ( Online-Schalter Finanzen).

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