Besoldungsreglement Stadtrat Kriens

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1 Besoldungsreglement Stadtrat Kriens vom 28. Januar 1999 (Stand vom 1. Januar 2019) Zuständige Behörde Einwohnerrat Kriens Gültig ab / Inkraftsetzung Erlass Nummer 1. Januar

2 Inhalt Art. 1 Dienstverhältnis Art. 2 Pflichten Art. 3 Umfang der Tätigkeit 1, Art. 4 Besoldung... 3 Art. 5 Lohn 2, 4, Art. 6 Teuerungsanpassung Art. 7 Sozialzulagen 4, Art. 8 Anteilmässiger Besoldungsanspruch... 3 Art. 9 Auszahlung des Lohnes Art. 10 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 11 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall Art. 12 Spesenvergütung 4, Art. 13 Ferienanspruch Art. 14 Übergangsbestimmung 3, Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts... 4 Art. 16 In-Kraft-Treten... 4 Tabelle der Änderungen des Besoldungsreglements des Stadtrates Kriens vom 28. Januar Seite 2/6

3 Art. 1 Dienstverhältnis 4 Die Mitglieder des Stadtrates stehen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Dieses wird durch die Volkswahl begründet. Es beginnt mit dem Amtsantritt und endigt mit dem Ablauf der Amtsperiode oder dem Dienstaustritt. Art. 2 Pflichten 4 Die Pflichten der Mitglieder des Stadtrates sind im Gemeindegesetz, in der Gemeindeordnung und in der Organisationsverordnung umschrieben. Art. 3 Umfang der Tätigkeit 1, 4 1 Der Stadtrat verfügt über insgesamt 400 Stellenprozente. 2 Die Pensen der einzelnen Mitglieder des Stadtrates werden vom Stadtrat in eigener Kompetenz festgelegt. 3 Das Pensum eines Mitgliedes des Stadtrates beträgt mindestens 50 Stellenprozente. 4 Die Gesamtbesoldung der Mitglieder des Stadtrates wird jeweils im Rahmen der Budgetberatung festgelegt. Art. 4 Besoldung 1 Die Besoldung besteht aus dem Lohn, den Sozialzulagen und der Spesenvergütung. 2 Der Umfang des Lohnes richtet sich nach den festgelegten Pensen. 2, 4, 5 Art. 5 Lohn 1 Die Jahresbruttobesoldung eines Mitgliedes des Stadtrates beträgt Fr für ein 80 % Pensum. Der Ausgleich der Teuerung bleibt vorbehalten. 2 Die Festsetzung der Stadtratslöhne erfolgt gemäss der Lohn-Regressionsgeraden für das Verwaltungspersonal und dem festgelegten Funktionswert einer Stadtratsstelle. 3 Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Einwohnerrates im Rahmen der Budgetgenehmigung. Art. 6 Teuerungsanpassung 6 Teuerungsanpassungen erfolgen zur gleichen Zeit und in gleichem Umfang wie bei den Löhnen des Stadtpersonals. Art. 7 Sozialzulagen 4, 7 Die Mitglieder des Stadtrates haben Anspruch auf die gleichen Sozialzulagen wie die Angestellten der Stadt, anteilmässig entsprechend den Pensen. Art. 8 Anteilmässiger Besoldungsanspruch Ein anteilmässiger Besoldungsanspruch besteht, wenn die Amtsdauer während des K a- lenderjahres beginnt oder endet. Art. 9 Auszahlung des Lohnes 7 Die Auszahlung des Lohnes erfolgt gemäss Personalreglement der Stadt Kriens (Art. 29). Art. 10 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4 1 Die Mitglieder des Stadtrates sind im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge versichert. 2 Es gilt die Pensionsordnung für die Mitglieder des Stadtrates vom 12. März Art. 11 Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall 7 Die Lohnzahlung bei Krankheit und Unfall erfolgt sinngemäss nach Art. 26 des Persona l- reglements der Stadt Kriens. Seite 3/6

4 Art. 12 Spesenvergütung 4, 8 Für die Mitglieder des Stadtrates stehen für Repräsentationspflichten und Fahrspesen 5 % der Lohnsumme des Stadtrates zur Verfügung. Der Stadtrat regelt die Zuteilung des Betrages auf die einzelnen Mitglieder, unter Berücksichtigung einer besonderen Entschädigung für den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin. Für die Teilnahme an Sitzungen von Gemeindebehörden und Kommissionen werden keine Entschädigungen ausgerichtet. Art. 13 Ferienanspruch 7 Der Ferienanspruch richtet sich nach dem Personalreglement der Stadt Kriens (Art. 16). Art. 14 Übergangsbestimmung 3, 4 1 Die Änderung gemäss Art. 5 Abs. 1 tritt 6 Monate nach rechtskräftiger Anpassung di e- ses Reglements in Kraft. 2 Als Grundlage für die Festsetzung der Löhne für 1999 gilt die Lohnsumme 1998 für die Mitglieder des Stadtrates, aufgeteilt auf 380 Stellenprozente. Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts Die Besoldungsordnung für den Gemeinderat von Kriens vom 18. Januar 1990 (12. März 1998) wird aufgehoben. Art. 16 In-Kraft-Treten Das Reglement tritt per 1. Januar 1999 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. Kriens, 28. Januar 1999 Einwohnerrat Kriens Claudine Riklin Einwohnerratspräsidentin Robert Lang Schreiber Seite 4/6

5 Tabelle der Änderungen des Besoldungsreglements des Stadtrates Kriens vom 28. Januar 1999 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr Januar 2000 Art. 3 geändert Die Mitglieder des Gemeinderates sind mit den folgenden Pensen für die Gemeinde tätig: Gemeindepräsident vollamtlich 100% Gemeindeammann vollamtlich 100% Sozialvorsteher vollamtlich 100% Zwei Mitglieder des Gemeinderates nebenamtlich je 40 % 2 1. April 2018 Art. 5 geändert 1 Die Festsetzung der Gemeinderatslöhne erfolgt gemäss der Lohn-Regressionsgeraden für das Verwaltungspersonal und dem festgelegten Funktionswert einer Gemeinderatsstelle. 2 Vorbehalten bleiben davon abweichende Beschlüsse des Einwohnerrates im Rahmen der Budgetgenehm i- gung April 2018 Art. 14 geändert 1 Als Grundlage für die Festsetzung der Löhne für 1999 gilt die Lohnsumme 1998 für die Mitglieder des Gemeinderates, aufgeteilt auf 380 Stellenprozente. 2 Die Festsetzung der Löhne per 01. Januar 2000 erfolgt aufgrund des festgelegten Funktionswertes und der Lohn-Regressionsgeraden für das Verwaltungspersonal Januar 2019 Titel Art. 1 Art. 2 Art. 3 Abs. 1, 2, Art. 5 Abs Art. 7 Art. 10 Abs Art. 12 Art. 14 Abs / / /2017 geändert Gemeinderat bzw. Gemeinderatsstelle 140/ Januar 2019 Art. 5 Abs. 2 geändert Gemeinderatslöhne 140/ Januar 2019 Art. 6 geändert Gemeindepersonal 140/2018 Seite 5/6

6 Nr. der Änderung In Kraft seit Betroffener Artikel Art der Änderung Alter Text B+A Nr Januar 2019 Art. 7 Art. 9 Art. 11 Art. 13 geändert Gemeinde bzw. Gemeinde Kriens 140/ Januar 2019 Art. 12 geändert Gemeindepräsident bzw. Gemeindepräsidentin Seite 6/6

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