Namens des Gemeinderates
|
|
- Martin Hummel
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Marianne Möckli Benjamin Plüss
2 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich... 3 Art und Umfang der Entschädigungen Ausserordentliche Entschädigungen Entschädigungen übriger Funktionäre Entscheid über die Anspruchsberechtigung Unfall- und Haftpflichtversicherung... 3 II. Entschädigungen Gemeinderat 7 Entschädigungen Gemeinderat... 4 III. Entschädigungen übriger Behörden und Kommissionen 8 Schulpflege Finanzkommission Baukommission... 5 Steuerkommission... 5 Feuerwehrkommission Wahlbüro Natur- und Landschaftskommission Delegierter Grundstückschätzung Weitere... 5 IV. Sonstige Entschädigungen 7 Spesen Abrechnung... 6 V. Aufhebung bisheriges Recht und Inkrafttreten 9 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts Inkrafttreten
3 Ingress Gestützt auf das Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) wird beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art und Umfang der Entschädigungen Ausserordentliche Entschädigungen Entschädigung übriger Funktionäre Art. Diese Entschädigungsverordnung regelt die Entschädigung der Tätigkeiten von Schulpflege, Kommissionen und übrigen nebenamtlichen Funktionen. Die Entschädigungen der Gemeindebehörde wird im Reglement "Geschäfts- und Kompetenzreglement; Entschädigungen des Gemeinderates" geregelt. Art. Alle Entschädigungen werden im Stundenlohn ausbezahlt (Pauschalen ausgenommen). In den Entschädigungen (inkl. Pauschalen) sind alle mit der Funktion verbundenen Tätigkeiten abgegolten. Art. 3 Für ausserordentliche Beanspruchungen oder besondere Aufgaben kann der Gemeinderat eine zusätzliche Entschädigung festsetzen. Art. 4 Die Besoldung von Funktionären wird in der Regel aufgrund von Empfehlungen von Fachverbänden festgelegt. Für die übrigen Funktionäre (z.b. Ackerbaustelle) setzt der Gemeinderat die Entschädigung fest. Entscheid über die Anspruchsberechtigung Unfall- und Haftpflichtversicherung Art. 5 Bestehen Zweifel über den Anspruch oder deren Bemessung, entscheidet der Gemeinderat endgültig. Art. 6 Sämtliche Behörden- und Kommissionsmitglieder sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde gegen Betriebsunfall versichert. Sämtliche Behörden- und Kommissionsmitglieder sind während ihrer Tätigkeit für die Gemeinde Haftpflicht versichert. 3 Die Prämien werden von der Gemeinde übernommen. -3-
4 II. Entschädigungen Gemeinderat Entschädigung Gemeinderat Art. 7 Siehe Reglement "Geschäfts- und Kompetenzreglement; Entschädigungen des Gemeinderates Art III Entschädigung übriger Behörden und Kommissionen (siehe Art. 4 Abs. : Empfehlung von Fachverbänden) Schulpflege Finanzkommission Art. 8 Schulpflegepräsidium Pauschale CHF Übrige Mitglieder der Schulpflege Pauschale CHF Mitglied Schulpflege Kreisschule Oberstufe Schenkenberg Pauschale CHF Kariesprophylaxe Stundenentschädigung CHF */Stunde 5 Die Pauschale deckt alle ordentlichen Sitzungen mit Aktenstudium inkl. Sitzungen mit der Schulleitung, die Vorbereitung der Sitzungen sowie Repräsentationsaufgaben innerhalb der Gemeinde ab. 6 In der Pauschale nicht inbegriffen sind Besprechungen, Augenscheine oder Abklärungen auf die Behandlung von Geschäften der Schulpflege Repräsentationsaufgaben ausserhalb der Gemeinde Weiterbildungsanlässe Sitzungen oder Versammlungen in gewählten Kommissionen, Arbeitsgruppen, Ausschüssen oder Verbände (sofern keine Entschädigung direkt ausbezahlt wird) Besprechungen und Augenscheine offiziellem Charakter Schulbesuche, Schulanlässe Informationsveranstaltungen 7 Für Schulleitung/Schulsekretariat/Lehrpersonal wird keine Sitzungsentschädigung ausbezahlt. Art. 9 Mitglieder der Finanzkommission Sitzungsentschädigung CHF / Stunde -4-
5 Baukommission Steuerkommission Feuerwehrkommission Wahlbüro Natur- und Landschaftsschutzkommiss ion Ortsbürgerkommission Delegierter Grundstückschätzung Art. 0 Mitglieder der Baukommission Sitzungsentschädigung CHF / Stunde Zuschlag Sitzung während regulärer Arbeitszeit (Protokolle; Schnurgerüst- +½ Stundenund Bauabnahme entschädigung Art. Mitglieder der Steuerkommission Art. Feuerwehrkommission (Kommissionsarbeit) Art. 3 Mitglieder des Wahlbüros Sitzungsentschädigung CHF / Stunde Art. 4 Mitglieder der Natur- und Landschaftsschutzkommission Art. 5 Mitglieder der Ortsbürgerkommission Art. 6 Delegierter Grundstückschätzung Entschädigung CHF / Stunde Weitere Art. 7 Feuerbrand- / Ambrosiakontrolleur Nebenamtliche Funktionäre CHF / Stunde -5-
6 IV. Sonstige Entschädigungen Spesen Abrechnung Art. 8 Weitere Spesen können gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalreglement (Art. 5) abgerechnet werden: Fahrtspesen Auto (ausserhalb der Gemeinde) CHF / km; Bus-/Bahnbillet. Klasse auswärtige Verpflegung (effektive Kosten, max. CHF 35.--) gegen Vorlage eines Belegs Übernachtung inkl. Morgenessen in Mittelklassehotel andere Auslagen gemäss Beleg Übrige Spesen (Telefon, Porti usw.) werden ebenfalls gemäss Beleg abgerechnet. Art. 9 Jedes Kommissionsmitglied führt eine vom Gemeinderat beschlossene einheitliche Spesenliste. Der Abteilung Finanzen ist jährlich, spätestens Mitte Dezember, eine Abrechnung über Stundenaufwendungen und sonstige Spesen einzureichen. V. Aufhebung bisheriges Recht und Inkraftreten Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts Inkrafttreten Art. 0 Sämtliche Beschlüsse, die im Widerspruch zu diesem Reglement stehen, gelten als aufgehoben. Art. Das Reglement tritt per 0. Januar 03 in Kraft. Beschlossen an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0. 3 Geändert mit Beschluss Nr. 37 des Gemeinderates vom 8. Februar 03 (Ergänzung der Ortsbürgerkommission) 53 Villnachern, 0. März 04 GEMEINDERAT VILLNACHERN Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Marianne Möckli Benjamin Plüss -6-
Namens des Gemeinderates
Gemeinde Villnachern Entschädigungsverordnung für Schulpflege, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 0. Oktober 0 Namens des Gemeinderates Die Frau Vizeammann: Der Gemeindeschreiber:
MehrG E M E I N D E K I R C H L E E R A U
G E M E I N D E K I R C H L E E R A U Entschädigungs- und Spesenreglement Behörden vom 24. November 2017 gültig ab 1. Januar 2018 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2 1.1 Allgemeines 2 1.2 Zweck
MehrGEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1
GEMEINDE SCHERZ GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 1.1 Allgemeines 3 1.2 Zweck 3 2. BESOLDUNGEN, PAUSCHALE UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrEntschädigungsreglement
GEMEINDE METTAUERTAL KANTON AARGAU Entschädigungsreglement Entschädigungsreglement Seite 1 Inhaltsverzeichnis Paragraph Text Seite Inhaltsverzeichnis 1 1. Geltungsbereich 2 1 Geltungsbereich 2 2. Besoldung,
MehrKanton Aargau. Gemeinde Mönthal. Spesenreglement. I Teiländerung (Besoldung Wahlbüro): Mönthal, 03. Juli 2017
Kanton Aargau Gemeinde Mönthal Vom Gemeinderat am 14. Dezember 2009 genehmigt. I Teiländerung (Besoldung Wahlbüro): Mönthal, 03. Juli 2017 II Teiländerung (Besoldung Feuerwehrkommission und Feuerwehr):
MehrEntschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen)
Entschädigungsreglement (Behörden, Kommissionen, Feuerwehr, übrige nebenamtliche Funktionen) gültig ab 1. Januar 2011 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich
MehrReglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
www. frenkendorf.ch GEMEINDEZENTRUM Gemeinderat Bächliackerstrasse 2 Telefon 061 906 10 40 Fax 061 906 10 19 Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (EVO) vom 12.12.2016 Inkraftsetzung 01.01.2017 Entschädigungsverordnung 2 Verordnung über die Entschädigung der
Mehrentschädigungsverordnung (evo)
entschädigungsverordnung (evo) vom 4. dezember 006 teilrevision 7. märz 04 Inkraftsetzung. Januar 05 Inhaltsverzeichnis Seite. Allgemeines Art. Rechtsgrundlage 3 Art. Geltungsbereich 3. Pauschale Entschädigungen
MehrGemeinde Seltisberg. R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen
Gemeinde Seltisberg R E G L E M E N T über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und Organen der Einwohnergemeinde Seltisberg vom 01. Januar 2017 Seite 1/6 Inhaltsverzeichnis Inhalt
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre
Entschädigungsverordnung (EVO) Für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre vom 2. Dezember 2013; in Kraft auf Beginn der Amtsdauer 2014-2018 Inhalt I. Allgemeines... 2 Art. 1 Rechtsgrundlagen...
MehrGemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde
Gemeinde Egg Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre der Politischen Gemeinde (vom 19. Juni 2006) Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeines 3 Art. 1 Rechtsgrundlage
MehrReglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement)
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Einwohnergemeinderates und der Kommissionen (Entschädigungsreglement) vom 5. August 003 inklusive Nachtrag vom 9. August 0.. Seite
MehrS I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T
S I T Z U N G S G E L D - und S P E S E N R E G L E M E N T vom 23. März 2010 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines... 3 1 Inhalt... 3 II. Sitzungsgelder... 3 2 Allgemeines... 3 3 Höhe des Sitzungsgeldes...
MehrENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG
Gemeinde Gossau Berghofstrasse 4 8625 Gossau ZH Tel. 044 936 55 11 Fax 044 936 55 66 www.gossau-zh.ch info@gossau-zh.ch ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse 7 8625 Gossau ZH Tel. 043 928
MehrVerordnung über die Entschädigungen. Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo])
Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen im Nebenamt (Entschädigungsverordnung [Evo]) vom 28. November 2018 Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen 3 Rechtsgrundlage
MehrVERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
VERORDNUNG ZUR PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom 16. August 2000 / 15. Oktober 2001 Verordnung zur Personal- und Besoldungsordnung Seite 2 INHALT... Seite I BESOLDUNG
MehrGEMEINDERAT. Reglement. für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen. (Entschädigungsreglement)
GEMEINDERAT Reglement für die Entschädigung der Behördenmitglieder und nebenamtlichen Funktionäre der Gemeinde Teufen (Entschädigungsreglement) Inkrafttreten: 1. Juni 2016 -2- Die Geschäftsprüfungskommission
MehrA Allgemeine Bestimmungen. B Rechte und Pflichten
Behördenreglement der Gemeinde Ettingen (ReglementüberRechte,PflichtenundEntschädigungvonBehörden, OrganenundNebenfunktionenderGemeindeEttingen) Die Gemeindeversammlung, gestützt auf 47 Abs. 1 Ziff. 2
MehrGemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN
Gemeinde Füllinsdorf REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG DER MITGLIEDER VON BEHÖRDEN, KOMMISSIONEN UND ÜBRIGEN ORGANEN der Einwohnergemeinde Füllinsdorf vom. September 00 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich...
MehrGEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist
GEMEINDE ROTHRIST Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Rothrist vom. Juni 005 Ingress Die Einwohnergemeinde Rothrist erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz)
MehrBesoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde
Besoldungsverordnung Politische Gemeinde und Schulgemeinde Gültig ab 1. Juli 2003 (Stand: 1. Januar 2013) Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 1 Artikel 1 Grundsatz... 1 Artikel 2 Gemeindepersonal...
MehrEntschädigungsverordnung (EVO) vom 5. Dezember 2016
(EVO) vom 5. Dezember 2016 In Kraft seit: 1. Januar 2017 (nachgeführt bis 1. Januar 2017) Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 1 II. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art. 1 Geltungsbereich, Zweck... 1 Art.
MehrEINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL
EINWOHNERGEMEINDE RECHERSWIL SPESEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSREGLEMENT Gültig ab 1. Januar 2016 1. Geltungsbereich Das vorliegende Spesen- und Entschädigungsreglement bildet einen integrierten Bestandteil der
MehrReglement über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE EHRENDINGEN = Reglement über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre (Entschädigungsreglement) vom 03.04.208 Gültig ab 3. April 208 Entschädigungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis
MehrGEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen
GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Entschädigung der Behörden und Kommissionen Stand GV 29.11.2013 Seite 1 Reglement über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen in der Gemeinde Reichenburg
MehrVerordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule
Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der
MehrVERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV)
. VERORDNUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON BEHÖRDEN UND KOMMISSIONEN GEMEINDE SEELISBERG (ENV) (vom ) Inhaltsverzeichnis Artikel Geltungsbereich... Artikel Begriffe... Artikel Vorbehalt... Artikel 4 Grundsatz...
MehrRichtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre
GEMEINDE NUGLAR-ST. PANTALEON 441 NUGLAR Anhang zum Stellenplan und Gehaltsregulativ Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, n und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre Genehmigt
MehrReglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006
Reglement über die Entschädigung an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 (inkl. Änderungen bis 3. November 2014) Reglement über die Entschädigungen an Behördenmitglieder vom 27. März 2006 Gestützt auf
MehrReglement über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Nebenfunktionen der Einwohnergemeinde Allschwil
E INWOHNE RGEME INDE Reglement über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Nebenfunktionen der Einwohnergemeinde Allschwil vom 24. Mai 2000 Reglementssammlung der Einwohnergemeinde Allschwil
MehrENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL
.. ENTSCHADIGUNGS- REGLEMENT DER GEMEINDE OBERWIL Reglement über Rechte und Pflichten sowie die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übriger Organe der Gemeinde Oberwil (Entschädigungsreglement)
MehrCUMÜN DA SCUOL. und Kommissionen. Entschädigungsgesetz
CUMÜN DA SCUOL Gesetz über die Entschädigung von Behörden und Kommissionen Entschädigungsgesetz INHALT Artikel I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand 1 Grundsatz 2 Spesenvergütung 3 Vollzug 4 II. Entschädigungen
MehrReglement über die Entschädigung und Spesen. Gemeinde Fraubrunnen
Reglement über die Entschädigung und Spesen Gemeinde Fraubrunnen Gültig per..07 Version Gemeindeversammlung vom 6.6.06 Seite / 9 INHALTSVERZEICHNIS Geltungsbereich Zweck / Anspruch Jahresentschädigungen
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis
Gemeindeordnung Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO) INHALTSVERZEICHNIS A. ALLGEMEINES 2 Rechtsgrundlage 2 Geltungsbereich 2 B. ENTSCHÄDIGUNGEN
MehrVerordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären
Gemeinde Kleinandelfingen Verordnung über die Entschädigung von Behörden, Kommissionen und Funktionären 29.11.2006 29.11.2017, Teilrevision 1 I I. Allgemeine Bestimmungen... 1 Art.1 Allgemeines... 1 Art.2
MehrNr 232 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN
Nr 3 REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG VON BEHÖRDENMIT- GLIEDERN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\3EntschaedigungsreglementBehoerdenmitglieder.docx REGLEMENT ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG UND BESOLDUNG
MehrGemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden Die Einwohnergemeinde Oberentfelden erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende GEMEINDEORDNUNG Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrVerordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats
Verordnung über die Entschädigung ausserordentlicher Tätigkeiten und über die Spesen der Mitglieder des Stadtrats Vom 27. August 2012 Kurztitel: Ausserordentliche Entschädigungen und Spesen Stadtrat Zuständige
MehrReglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde Wohlen
Anhang 2 Gestützt auf 31 Abs. 2 lit. e) der Gemeindeordnung Wohlen vom 19. September 2005 erlässt der Einwohnerrat folgendes Reglement zur Regelung der Anstellungsverhältnisse des Gemeindeammanns der Gemeinde
MehrPersonalverordnung. Für die bessere Lesbarkeit wird für dieses Dokument ausschliesslich die weibliche Form verwendet.
PRÄSIDIALABTEILUNG Geschäftsleitung Gemeinde Dorfstrasse 8, 6 Ipsach info@ipsach.ch, www.ipsach.ch T 0 8 8 Personalverordnung Beschluss Gemeinderat vom 11.06.00 In Kraft seit 01.08.00 Ressort Präsidiales
MehrPERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG
PERSONAL- UND BESOLDUNGSORDNUNG der Einwohnergemeinde Hildisrieden vom. August 000 Personal- und Besoldungsordnung INHALT Seite I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art.
MehrORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN
ORDNUNG FÜR ENTSCHÄDIGUNGEN UND SPESEN GRUNDSÄTZE Art. Anspruch auf Entschädigungen und Spesen haben grundsätzlich Personen, die im Auftrag der Synode bzw. des Synodalrates Aufgaben erfüllen. Sämtliche
MehrIn der Diskussion im Einwohnerrat stellte sich heraus, dass wahrscheinlich eine Kombination der beiden Varianten am sinnvollsten ist.
Vorlage des Gemeinderates Beringen vom 19. Juni 2017 Bericht und Antrag des Gemeinderates an den Einwohnerrat über die Teilrevision des Personalreglements der Gemeinde Beringen (Entschädigung Einwohnerrat
MehrGemeinde Uerkheim Gemeindeordnung
Gemeinde Uerkheim Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Uerkheim erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung A Allgemeine Bestimmungen 1 Begriff
MehrPersonal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 2009 P1.C
Personal- und Besoldungsreglement der Gemeinde Udligenswil vom 8. Juni 009 P.C - - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Art. Geltungsbereich 3 II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt
GEMEINDERAT Verordnung über die Entschädigung der Behördenmitglieder und der Beamten und Angestellten der Gemeinde Andermatt Genehmigt an der Offenen Dorfgemeinde vom 25. Oktober 2007 Geändert am 23. Oktober
MehrPersonal- und Besoldungsreglement
Personal- und Besoldungsreglement vom 8. August 000 Inhaltsverzeichnis I. Geltungsbereich Art. Geltungsbereich II. Personalrecht des Kantons Art. Anwendung kantonalen Rechts III. Zuständigkeit Art. Zuständige
MehrGEMEINDE HORNUSSEN. Gemeindeordnung
GEMEINDE HORNUSSEN Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Hornussen erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Geetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 folgende GEMEINDEORDNUNG
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt. (Entschädigungsverordnung, EVO)
Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt (Entschädigungsverordnung, EVO) A. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Der Gemeinderat erlässt folgende Verordnung
MehrKirchlicher Bezirk Amt Thun. Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen
Kirchlicher Bezirk Amt Thun Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen /7 Reglement über Entschädigungen, Sitzungsgelder und Spesen Die Bezirkssynode, gestützt auf Art. 8 Abs. Ziffer 7 Reglement
MehrTeil 6 der Verordnung zum Personalreglement Spesen und Entschädigungen. Rechtsgrundlage: 29 des Personalreglements Stand / Gültig ab:
Teil 6 der Verordnung zum Personalreglement 004 Spesen und Entschädigungen Rechtsgrundlage: 9 des Personalreglements Stand / Gültig ab: 0.0.06 Inhaltsverzeichnis Spesen Taggeld Sitzungsgeld 4 Stundenentschädigung
MehrGemeinde Safenwil. Gemeindeordnung
Gemeinde Safenwil Gemeindeordnung Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Seite 1 Begriff 3 2 Zweck 3 3 Organisationsform 3 4 Organe 3 II. Gemeindeversammlung 5 Aufgaben und Befugnisse 4 6 Einberufung, Initiativrecht
MehrVerordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung)
Verordnung über die Entschädigung von Gemeindebehörden, Kommissionen und Funktionären (Behördenentschädigungs- Verordnung) Genehmigt an der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde
MehrEinwohnergemeinde Egerkingen. Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen
Einwohnergemeinde Egerkingen Reglement über nebenamtliche Gehälter der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1. Januar 2006 Die Gemeindeversammlung vom 13. November 2006 beschliesst folgende Gehaltsregelung
MehrSekundarschulgemeinde Seuzach. Personal- und Entschädigungsverordnung
Sekundarschulgemeinde Seuzach Personal- und Entschädigungsverordnung Personalverordnung 2007 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 1 Art. 1 Rechtsgrundlage 1 Art. 2 Geltungsbereich 1 Art. 3 Vollziehungsbestimmungen
MehrPersonalverordnung September 2007 (Revision )
Personalverordnung 2008 07. September 2007 (Revision 01.01.2011) Personalverordnung 2008 der Gemeinde Oberthal Seite 2 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 4 1.1 Allgemeine Bestimmungen... 4 Geltungsbereich und
MehrBesoldungsreglement. Gemeinderat Kriens. vom 28. Januar gültig ab 01. Januar Nr. 0121
Besoldungsreglement Gemeinderat Kriens vom 8. Januar 999 gültig ab 0. Januar 999 Nr. 0 Seite INHALTSVERZEICHNIS Art. Art. Dienstverhältnis...3 Pflichten...3 Art. 3 Umfang der Tätigkeit...3 Art. 4 Besoldung...3
MehrVollzugsbestimmungen. Gemeinde Weiningen. zur Besoldungsverordnung 2014
Gemeinde Weiningen Vollzugsbestimmungen zur Besoldungsverordnung 2014 Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch www.weiningen.ch Seite 2
Mehrvom 25. November 2011 Die Aktivbürgerinnen und -bürger der Gemeinde Ennetmoos,
Reglement über die Festsetzung der Entschädigung an die Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen sowie für Arbeitsgruppen und Personen mit amtlichen Funktionen (Entschädigungsreglement) vom 25. November
MehrPolitische Gemeinde WIESENDANGEN. Behördenentschädigungsreglement
Politische Gemeinde WIESENDANGEN Behördenentschädigungsreglement vom 25. November 2013 1. Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlage Gestützt auf die Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Wiesendangen, erlässt
MehrEinwohnergemeinde Schöftland. Gemeindeordnung
Einwohnergemeinde Schöftland Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Schöftland erlässt gestützt auf die 7 und 8 des Gemeindegesetzes vom 9. Dezember 978 folgende Gemeindeordnung Begriff Die Einwohnergemeinde
MehrVerordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung)
Stand. Juli 08 Verordnung über die Behördenentschädigungen (Entschädigungsverordnung) vom 4. Dezember 07 (EVO) Obere Dorfstrasse 3 8700 Küsnacht T 044 93 www.kuesnacht.ch I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art.
MehrEinwohnergemeinde Fislisbach
Einwohnergemeinde Fislisbach gültig ab 1. Januar 2016 2 Gemeindeordnung Die Einwohnergemeinde Fislisbach erlässt gestützt auf die 17 und 18 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom
MehrGEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007
GEMEINDE DINTIKON vom 1. Oktober 2007 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen 3 Art. 1 Begriff, Autonomie 3 Art. 2 Organisation 3 II. Organe 3 Art. 3 Organe 3 Art. 4 Gemeindeversammlung 3 Art. 5
MehrEINWOHNERGEMEINDE OBERDORF
3.4 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF A) Geschäftsordnung des Gemeinderates B) Richtlinie für die Entschädigungsregelung von ausserordentlichen Aufwendungen von Behörden und Kommissionen GEMEINDE OBERDORF / Geschäftsordnung
MehrReglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement)
GEMEINDE BIRSFELDEN 0-6 Reglement über die Vergütung an Behörden, Kontrollorgane, Kommissionen und nebenamtliche Funktionen der Gemeinde Birsfelden (Behördenreglement) I N H A L T S V E R Z E I C H N I
MehrBesoldungsreglement Stadtrat Kriens
Besoldungsreglement Stadtrat Kriens vom 28. Januar 1999 (Stand vom 1. Januar 2019) Zuständige Behörde Einwohnerrat Kriens Gültig ab / Inkraftsetzung Erlass Nummer 1. Januar 1999 0121 Inhalt Art. 1 Dienstverhältnis
MehrEINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT
EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT Teilrevision vom 0.0.04 I. Rechtsverhältnis. Geltungsbereich Art. Die in diesem Personalreglement aufgestellten Vorschriften gelten für das gesamte Personal
MehrKompetenzreglement GEMEINDE KOBLENZ. Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar Gemäss 39 Gemeindegesetz
Gemeinde Koblenz Kanton Aargau Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz GEMEINDE KOBLENZ Beschlossen durch den Gemeinderat: 23. November 2009 Inkrafttreten am: 1. Januar 2010 Der Gemeindeammann: Der
MehrGemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung
Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Tagesrahmen...
MehrKompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz
Gemeinde Lengnau Kanton Aargau Kompetenzreglement Gemäss 39 Gemeindegesetz GEMEINDE LENGNAU Beschlossen durch den Gemeinderat: 26. November 2007 Inkrafttreten am: 01. Januar 2008 Der Gemeindeammann: Der
Mehrüber die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates
Verordnung vom 16. November 2010 Inkrafttreten: 01.01.2012 über die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen des Staates Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 53 und 64 des Gesetzes
MehrSpesenverordnung vom Gemeinderat genehmigt: gültig ab:
vom Gemeinderat genehmigt: 27.11.2017 gültig ab: 01.01.2018 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeine Bestimmungen 3 1.1 Geltungsbereich 3 1.2 Definition des Spesenbegriffs 3 1.3 Grundsatz der Spesenrückerstattung
MehrGeschäftsreglement der Geschäftsleitung (GRGL)
= = Geschäftsreglement der Geschäftsleitung (GRGL) vom 18. November 2014 (Datum des Beschlusses durch den Gemeinderat) = 2 / 5 Inhaltsverzeichnis 1. Grundlagen und Zielsetzung 3 2. Zusammensetzung 3 3.
MehrEINWOHNERGEMEINDE LAUFEN
Gemeindeordnung Laufen 1 / 7 EINWOHNERGEMEINDE LAUFEN GEMEINDEORDNUNG Gemeindeordnung Laufen 2 / 7 Gemeindeordnung Laufen 3 / 7 Inhaltsverzeichnis A. Organisation...4 B. Wahlen...5 1. Urnenwahl...5 2.
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement 2011
Spesen- und Entschädigungsreglement 2011 Gültig ab dem 1.5.2011 Inhaltsverzeichnis 1 ALLGEMEINES...ERROR! BOOKMARK NOT DEFINED. 1.1 Geltungsbereich...Error! Bookmark not defined. 1.2 Grundsatz...Error!
MehrVerordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung
Verordnung über die Entschädigung der Behörden der Gemeinde Rüti inkl. Anhang 1, Zusatzregelung der Schulpflege betreffend Behördenentschädigung (Behördenentschädigungs-Verordnung) vom 16. Juni 2014 Inhaltsverzeichnis
MehrEINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG
EINWOHNERGEMEINDE MÜHLEBERG Personalreglement 20092018 Inhalt I. Rechtsverhältnis... 444 Geltungsbereich... 444 Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal... 444 Privatrechtlich angestelltes Personal...
MehrEntschädigungsverordnung
. Entschädigungsverordnung vom. Oktober 0 [Stand vom. April 06] Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Risch, gestützt auf Art. 55 und Art. 74 Abs. und des Reglements über das Anstellungsverhältnis des
MehrGEMEINDEORDNUNG. Gemeinde Ormalingen. 10. Dezember 1999
Gemeinde Ormalingen GEMEINDEORDNUNG 10. Dezember 1999 Beschlossen an der Einwohnergemeindeversammlung vom 10. Dezember 1999 An der Urnenabstimmung vom 12. März 2000 angenommen Mit Regierungsbeschluss Nr.
MehrRUEGSAU PEKSONALREGLEMENT 2014 GEMENOE. Teilrevision 2017
GEMENOE RUEGSAU PEKSONALREGLEMENT 014 Teilrevision 017 06. Dezember 017 OEMEINDE RUEGSAU Personalreglement 014 Inhaltsverzeichnis Rechtsverhältnis 3 Lohnsystem 3 Leistungsbeurteilung 4 Besondere Bestimmungen
MehrDienst- und Besoldungsreglement für die Behördenmitglieder sowie gemeindlichen Funktionärinnen und Funktionäre der Bürgergemeinde Oberägeri
Dienst- und Besoldungsreglement für die Behördenmitglieder sowie gemeindlichen Funktionärinnen und Funktionäre der Bürgergemeinde Oberägeri A. Dienstordnung 1 Dieses Reglement findet Anwendung für die
MehrBESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN. Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen
BESOLDUNGSVERORDNUNG DER GEMEINDE GRÜNINGEN vom... Allgemeine, gemeinsame Bestimmungen 1. Die Besoldungsverordnung regelt die Besoldungen und Entschädigungen für Behördenmitglieder, Angestellte und nebenamtliche
MehrV e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin
Vertrag Feuerwehren Möhlin-Zeiningen / Entwurf 14.04.2008 / 29.04.2008 / 21.07.2008 Seite 0/6 V e r t r a g zwischen den Gemeinden Möhlin und Zeiningen über die gemeinsame Feuerwehr Möhlin Vertrag Feuerwehren
MehrSpesenregulativ /SCD Seite 2 / 7
Inhalt 1. Allgemeines...3 1.1 Geltungsbereich...3 1.2 Definition des Spesenbegriffes...3 1.3 Entschädigung des Präsidenten des RLC und der Präsidenten der RC der drei Regionen...3 1.4 Grundsatz der Spesenrückerstattung...3
MehrGEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT
GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT Einbürgerungsreglement der Gemeinde Kienberg Präambel Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes, die eine weibliche und eine
MehrVerordnung über die Organisation, die Rechte, Pflichten und Aufgaben des Personalrates. der Einwohnergemeinde Münchenstein
Rechtssammlung Verordnung über die Organisation, die Rechte, Genehmigung Gemeinderat vom 14. Dezember 2010 I GRB Nr. 838 in Kraft seit 1. Januar 2011 I GRB Nr. 838 Stand 1. Januar 2011 Verordnung über
MehrDekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter
Dekret über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter Vom 21. September 2010 (Stand 1. April 2013) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung,
MehrSpesen- und Entschädigungsreglement
Spesen- und Entschädigungsreglement vom. Januar 03 Anhang zum Tourenreglement Vom Vorstand genehmigt am 8. Januar 03. Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bestimmungen... 3 Artikel Geltungsbereich... 3 Artikel
Mehrgestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3
Reglement über die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen der Politischen Gemeinde Oberdorf (Entschädigungsreglement, EntschR) vom 21. Mai 2014 1 Die Gemeindeversammlung
MehrBesoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG
Besoldungs- und Spesenreglement der Wohngenossenschaft Geissenstein - EBG Gestützt auf die Statuten (Art. 16 Abs. 1 und 2) und des Organisationsreglements (Abs. 7) erlässt der Aufsichtsrat nachfolgendes
MehrGeltungsbereich 2. Periodizität 2. Taggelder 2. Sitzungsgelder 3. Spesenvergütung 3. Sitzungsdauer 3. Feuerwehr / Jahrespauschale 3
Vollzugsbestimmungen zur Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (VbEntschVO) vom 20.11.2001 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich
MehrVerordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule *
Verordnung über die Behandlung der Schulversäumnisse an der Kantonsschule * Vom 6. Juni 2000 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, IV B/4/7 gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Bildungsgesetzes
MehrPersonalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf
Personalverordnung der Einwohnergemeinde Hasliberg Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Hasliberg erlässt gestützt auf - das Gemeindegesetz (GG) vom 6.0.998, - die Gemeindeverordnung (GV) vom 6..998,
Mehr