ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG

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1 Gemeinde Gossau Berghofstrasse Gossau ZH Tel Fax info@gossau-zh.ch ENTSCHÄDIGUNGSVERORDNUNG Schule Gossau Bergstrasse Gossau ZH Tel Fax info@schulegossau-zh.ch F Ü R B E H Ö R D E N, K OMMISSIONEN U N D F U N K T I O N Ä R E ab 1. Januar 2012

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINES 2 II. POLITISCHE GEMEINDE 2 III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN 4 IV. VERSICHERUNGEN 5 V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN 5

3

4 Entschädigungsverordnung für Behörden, Kommissionen und Funktionäre der Gemeinde Gossau ZH I. ALLGEMEINES Art. 1 Rechtliche Grundlagen Art. 2 Geltungsbereich Gestützt auf die Gemeindeordnungen der Politischen Gemeinde und der vereinigten Schulgemeinde erlässt die Gemeindeversammlung folgende Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen. Die Verordnung regelt die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionäre/innen der Gemeinde Gossau. Soweit Behörden, Ausschüsse und Kommissionen nicht namentlich genannt sind, gilt diese Verordnung sinngemäss. II. POLITISCHE GEMEINDE Art. 3 Gemeinderat Für die Erfüllung ihrer amtlichen Aufgaben werden den Mitgliedern folgender Behörden jährliche Entschädigungen ausgerichtet: Gemeinderat Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in Spesen für die Mitglieder des Gemeinderates 500 Spesen für den/die Gemeindepräsident/in

5 Art. 4 Schulbehörde Schulbehörde Grundentschädigung pro Mitglied Funktionszulagen Präsident/in für alle anderen Funktionen gesamthaft (Interne Aufteilung durch Schulbehörde) Schulbesuche pro Schulbesuch (inkl. Vor- und Nachbearbeitung) 60 Art. 5 Sozialbehörde Art. 6 Rechnungsprüfungskommission Art. 7 Feuerwehr Sozialbehörde Mitglieder Rechnungsprüfungskommission Präsident/in Aktuar/in übrige Mitglieder Feuerwehr Feste Entschädigungen Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 2'000 Fourier/in (nach Aufwand max.) Zugchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ausbildungschef/in (nach Aufwand max.) 2'000 übrige Funktionäre (nach Aufwand max.) Übungssold Soldat/in 80 Unteroffizier/in 100 Offizier/in 110 Fahrschule 80 Ernstfalleinsatz (Soldaten/Uof/Of) 1. Stunde 90 ab 2. Stunde (pro Stunde) 60 Ausrücken ohne Einsatz (nur ins Depot) pro Stunde 45 Geplante Einsätze (Soldaten/Uof/Of) pro Stunde 30 Teilnahme von Figuranten/innen pro Übung 30 3

6 Art. 8 Zivilschutz Zivilschutz Kommandant/in 12'000 stv. Kommandant/in 7'000 Dienstchef/in (nach Aufwand max.) 2'000 Ernstfalleinsatz (alle) ab 1. Stunde 60 III. GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Art. 11 Vorberatende Kommissionen Art. 12 Wahlbüro Art. 13 Weitere Funktionen Art. 14 Zusätzliche Aufgaben Art. 15 Tag-/Sitzungsgelder Für die Mitglieder der vorberatenden Kommissionen werden die Entschädigungen durch die Exekutive festgelegt. Die Entschädigung pro Einsatz für die Mitglieder des Wahlbüros und die beigezogenen Hilfskräfte wird vom Gemeinderat festgelegt. In diesem Reglement nicht aufgeführte Funktionen werden durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenzen entschädigt. Übernimmt ein Behörden- oder Kommissionsmitglied oder ein Funktionär Aufgaben, welche zu einem erheblichen zeitlichen Mehraufwand führen, kann die Exekutive eine zusätzliche Entschädigung ausrichten. In den Entschädigungen sind Sitzungsvorbereitungen, Augenscheine und Besprechungen eingeschlossen. Sitzungsgelder werden zusätzlich zu allfällig bestehenden fixen Entschädigungen an Mitglieder der Behörden, Ausschüsse und Kommissionen ausgerichtet, sofern ein Protokoll zuhanden der Gesamtbehörde erstellt oder eine Behörden- oder Kommissionsdelegation bestimmt worden ist. Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und für andere amtliche Verrichtungen (pro Stunde): 30 (Es wird pro ½ Stunde abgerechnet. Angebrochene Stunden werden auf die nächste ½ Stunde aufgerundet.) Die Protokollführer/innen erhalten das doppelte Sitzungsgeld, sofern durch die Exekutive keine pauschale Entschädigung festgesetzt wurde und er/sie hierfür keine andere Vergütung (z.b. Lohn) erhält. 4

7 Art. 16 Spesenvergütung Die Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtsausübung anfallen, werden durch die Gemeinde zurückerstattet. Für Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde werden folgende Verpflegungsauslagen entrichtet: für den halben Tag 25 für den ganzen Tag 50 Art. 17 Fahrkosten Art. 18 Aus-/Weiterbildung Art. 19 Auszahlung Die Fahrtkosten werden wie folgt entschädigt: Öffentliche Verkehrsmittel: nach Beleg (nur 2. Klasse) Benützung des privaten MFZ: Ansatz Kanton (zzt. Fr. 0.70/km) Pro Behördenmitglied steht für Aus- und Weiterbildung ein Betrag von jährlich Fr. 1' zur Verfügung. Dieser Betrag kann für eine gezielte Aus-/Weiterbildung pro Amtsdauer auf Fr. 4' zusammengefasst werden. Die Grundentschädigung samt Funktionszulagen wird quartalsweise ausbezahlt. Die übrigen Entschädigungen sind im 4. Quartal abzurechnen. IV. VERSICHERUNGEN Art. 20 Unfall- und Haft- Pflichtversicherung Art. 21 Pensionskasse Alle Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie die Funktionäre/innen werden für ihre amtliche Tätigkeit auf Kosten der Gemeinde gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Personen, die gemäss dem Reglement der beruflichen Vorsorge der Gemeinde Gossau pflichtig sind, sind entsprechend zu versichern. V. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Art. 22 Inkrafttreten Art. 23 Aufhebung des bisherigen Rechts Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung auf den 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die einschlägigen Bestimmungen des Entschädigungsreglementes für Behörden, Kommissionen und nebenamtliche Funktionäre, gültig ab 1. Januar 2002, aufgehoben. 5

8 Gossau ZH, 28. November 2011 Im Namen der Exekutiven: Politische Gemeinde Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Jörg Kündig Thomas Binder Primarschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Annamarie Keller Bea Pfeifer Oberstufenschulgemeinde Die Präsidentin: Die Leiterin der Schulverwaltung: Katharina Schlegel Nicole Wohlwend-Rinaldi 6

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