STATUTEN des Rassezuchtverbandes Österreichischer Kleintierzüchter mit Tier-, Natur- und Umweltschutz für die Republik Österreich

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1 Präsident Günther Wimmer Unterlochnerstraße 17B 5230 Mattighofen Tel. +43 (0)650/ STATUTEN des Rassezuchtverbandes Österreichischer Kleintierzüchter mit Tier-, Natur- und Umweltschutz für die Republik Österreich 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines 1. Der Verband führt den Namen Rassezuchtverband Österreichischer Kleintierzüchter mit Tier- Natur- und Umweltschutz in der Folge kurz RÖK genannt. 2. Er hat seinen Sitz in 5230 Mattighofen, und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. 2 Zweck des Verbandes Der RÖK ist ein föderalistischer, von 9 Landesverbänden und sonstigen Vereinen getragener, nicht auf Gewinn ausgerichteter, überparteilicher, konfessionell neutraler Verein, der seine Tätigkeit nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit und nach dem Subsidiaritätsprinzip ausübt. Zweck des RÖK: a) Die Erhaltung der verschiedenen Kaninchen-, Meerschweinchen-, Geflügel-, Tauben- und Vogelarten mit dem Ziel, diese vor dem Aussterben zu schützen und als Kulturgut zu bewahren. b) Förderung und Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen, insbesondere Förderung des Vogelschutzes, der Vogelkunde, der Vogelliebhaberei und der unter 2 a angeführten Tierarten. c) Schaffung von einheitlichen Vorschriften für die Rassen der Kleintierzucht, insbesondere für Bewertung, Prämierung und Kennzeichnung der Rassetiere. d) Beratung und Unterstützung der Landesverbände und Vereine und deren Mitglieder sowie der Öffentlichkeit in allen Belangen der Pflege und Liebe zu Tieren, Natur und Umwelt. e) Förderung von Jugendgruppenwettbewerben in der Tierhaltung, Beratung und Betreuung in Fragen des Ausbildungswesens und der Freizeitgestaltung. f) Werbung für die Kleintierhaltung, Natur- und Umweltschutz durch Wort und Schrift. Bildung gegenseitiger Aus- und Absprachen, Abhalten von Vorträgen und Schulungen von Beratern, Funktionären und Preisrichtern in Belangen der Tierzucht, der Rassereinheit sowie des Tier-, Natur- und Umweltschutzes. g) Anbahnung und Vertiefung von Beziehungen zu in- und ausländischen Vereinen und Verbänden gleicher Zielsetzungen. h) Der RÖK vertritt alle Mitglieder seiner Organisation gegenüber den Bundesministerien, insbesondere gegenüber den für die Kleintierzucht direkt zuständigen Ministerien. 3 Mittel zur Erreichung des Verbandszweckes 1. Der Verbandszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 2. Als ideelle Mittel dienen: a) Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte, Diskussionsabende und Schulungen. b) Abhaltung von Ausstellungen, um die Tiere einer Bewertung zu unterziehen und um einen Leistungsvergleich unter den Züchtern vorzunehmen sowie den Züchterfleiß mit ideellen Werten und Ehrenpreisen zu belohnen. c) Errichtung einer Fachbibliothek für die Mitglieder. d) Herausgabe von Drucksorten, Bestimmungen für Rassebeschreibungen und Organisationsmaßnahmen sowie einer Fachzeitschrift. Verteilung von Fußringen und Rassenachweisen für die Kennzeichnung der Tiere.

2 3. Die materiellen Mittel werden aufgebracht durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge. b) Spenden, Subventionen, Sammlungen, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Es darf keine Person durch den RÖK zweckfremde Verwaltungsausgaben erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Arten der Mitgliedschaft Die Mitglieder des RÖK gliedern sich in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder. 1. Ordentliche Mitglieder sind: a) Mitglieder des Bundesvorstandes b) die Landesverbände Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien c) die Preisrichterverbände d) die Fachverbände aller Sparten (Tauben, Kaninchen, Vögel, Geflügel und Meerschweinchen) e) Clubs und Sondervereine. 2. Unterstützende Mitglieder sind Personen, welche die Vereinstätigkeit durch einen freiwilligen Beitrag fördern. 3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verband ernannt werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Verbandes können alle physischen und juristische Personen werden. 2. Die Mitgliedschaft einer juristischen (Verband) oder natürlichen Person beginnt mit der durch den RÖK (Bundesvorstand) erfolgten Aufnahme. Voraussetzung für die Aufnahme eines Verbandes ist die Gemeinnützigkeit und das Bekenntnis zu den Grundsätzen des RÖK gem. 2 in der Öffentlichkeit. 3. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden durch ihre Wahl, Ernennung oder Bestellung zu Mitgliedern des Verbandes. 4. Ehrenmitglieder werden mit ihrer Zustimmung auf Vorschlag des Präsidenten oder Bundesvorstandes in der Generalversammlung ernannt. 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), Austritt, Ausschluss oder Beendigung eines Amtes, welches mit Rechten und Pflichten im RÖK verbunden ist. 2. Ausschlussgründe sind: Verletzung der Mitgliedspflichten, verbandsschädigendes Verhalten, Nichtnachkommen finanzieller Verpflichtungen gem. 3, Verletzungen des Datenschutzes. Der Ausschluss wird aus dem gesamten Rassezuchtverband Österreichischer Kleintierzüchter (Verein, Landesverband) aufgrund einer einfachen Mehrheitsentscheidung des Präsidiums vollzogen. 3. Sollte der Ausschluss wie unter 6 Absatz 2 erfolgen, ist dies bindend und die Schlichtungsstelle kann nicht herangezogen werden. 4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Absatz 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums beschlossen werden. 5. Der Präsident ist allein berechtigt Funtionäre ihres Amtes zu entheben und auch Mitglieder des Rassezuchtverbandes Österreichischer Kleintierzüchter auszuschließen. Der Ausschluss erfolgt aus dem gesamten RÖK, Landesverband und Verein. STATUTEN DES RÖK Seite 2

3 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben a) das Recht der Teilnahme an allen Verbandsveranstaltungen sowie das Recht der Benützung von Verbandseinrichtungen, b) die Pflicht, die statutengemäßen Ziele und Interessen des Verbandes durch Mitarbeit tatkräftig zu fördern und zu unterstützen, c) die Pflicht, die festgelegten Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und den Beschlüssen der Organe Folge zu leisten. 8 Organe des Verbandes: a) die Generalversammlung b) das Präsidium c) der Bundesvorstand d) das interne Schiedsgericht e) die Revisoren Soweit bei den Funktionären personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. 9 Die Generalversammlung a) Einberufung: Die ordentliche Generalversammlung muss mindestens alle 4 Jahre stattfinden. Die innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres unter Vorsitz des Präsidenten und im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten einberufen werden muss. Sie ist mindestens 30 Tage vorher von diesem unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. In den Zwischenjahren wird alle Jahre die Jahrestagung unter der gleichen Bekanntgabe und gleichen Zusammensetzung, jedoch ohne Delgierte, wie bei der Generalversammlung stattfinden. stattfinden b) Zusammensetzung: Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Bundesvorstandes (Präsidium und sonstigen Bundesvorstandsmitgliedern) den Revisoren den Referenten für Tier-, Natur- und Umweltschutz den Delegierten der Landesverbände den Bundesspartenobmännern und deren Stellvertretern den Bundeszuchtwarten und deren Stellvertretern des Bundesjugendleiters und dessen Stellvertreters den Preisrichterobmännern der einzelnen Sparten den Redakteuren der verbandseigenen Zeitung Freude mit der Kleintierzucht den Ehrenmitgliedern. Die Zahl der Delegierten pro Landesverband richtet sich nach den am Tag der Einberufung in der zentralen Datenbank des RÖK erfassten Mitgliedern und zwar pro 200 Mitglieder ein Delegierter. Die Delegierten der Landesverbände müssen ordentliche Mitglieder ihres Landesverbandes und volljährig sein. Das Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen. Wahlberechtigt sind alle Hauptfunktionäre und im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter. c) Anträge und Wahlvorschläge: Anträge und Wahlvorschläge zur Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung an den Präsidenten schriftlich einzureichen. STATUTEN DES RÖK Seite 3

4 d) Beschlussfähigkeit: Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Die Generalversammlung entscheidet bei allen Abstimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht Ausnahmen in den Statuten vorgesehen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse, mit denen das Statut des RÖK geändert oder der RÖK aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen. Eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgt, wenn dies von mindestens 1/10 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. e) Außerordentliche Generalversammlung: Eine außerordentliche Generalversammlung ist über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus auch einzuberufen, wenn diese von mindestens 1/10 der Mitglieder oder den Revisoren beantragt wird. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist beim Präsidium unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzubringen und von diesem binnen 30 Tagen einzuberufen. Die Berechnung der Delegiertenstimmen erfolgt analog der ordentlichen Generalversammlung. Im Rahmen einer außerordentlichen Generalversammlung können nur Beschlüsse zur beantragten Tagesordnung gefasst werden. Aus dem gleichen Einberufungsgrund kann zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen keine zweite außerordentliche Generalversammlung beantragt werden. Im Übrigen gelten für die Durchführung einer außerordentlichen Generalversammlung die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung. 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) Beschlussfassung über den Voranschlag c) Entlastung des Bundesvorstandes d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, sowie Ehrung verdienter Mitglieder f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen 11 Der Bundesvorstand 1. Der Bundesvorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: a) dem Präsidenten b) dem Vizepräsidenten c) den Landesverbandspräsidenten oder deren Stellvertretern d) dem(r) Sekretär(in) oder dessen (deren) Stellvertreter(in) e) dem Kassier oder dessen Stellvertreter f) den Bundesspartenobmännern oder deren Stellvertretern g) den Preisrichterobmännern der einzelnen Sparten h) dem Bundesjugendleiter oder dessen Stellvertreter i) dem Referent für Tier-, Natur- und Umweltschutz oder dessen Stellvertreter Eine Person kann gleichzeitig mehrere Funktionen ausüben. Sie hat auch in diesem Falle nur eine Stimme. 2. Die Funktionsdauer des Bundesvorstandes beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur nächsten Wahl eines neuen Bundesvorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 3. Der Bundesvorstand ist vom Präsidenten schriftlich einzuberufen. 4. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder zeitgerecht eingeladen und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. STATUTEN DES RÖK Seite 4

5 5. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Den Vorsitz führt der Präsident. 7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt. 8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Gründe siehe Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Präsidenten, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. dem Kooptieren eines Nachfolgers wirksam. 12 Aufgabenkreis des Bundesvorstandes Der Bundesvorstand ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung kann aber auch von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung beantragt werden. Dem Bundesvorstand obliegt: die Erstellung des Jahresprogrammes des RÖK die Erstellung des Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses des RÖK die Vorbereitung der Generalversammlung die Erstellung allfälliger Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane 13 Das Präsidium Das Präsidium ist das Leitungsorgan des RÖK, ihm gehören folgende Mitglieder an: a) Präsident b) Vizepräsident d) Sekretär(in) e) Kassier f) ein Vertreter der Bundesspartenleiter g) dem Vorsitzenden des Dachverbandes der Preisrichtervereinigungen h) dem Vorsitzenden der Landesverbandspräsidenten Aufgaben des Präsidiums: Das Präsidium hat alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht ausdrücklich durch die Statuten anderen Organen des RÖK zugewiesen sind, insbesondere: die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung Vorgabe der Verbandsziele des RÖK Beschlussfassung aller Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung eines ordentlichen Geschäftsbetriebes notwendig sind. Beschlussfassung und Kontrolle bundesweiter Vorhaben Vorbereitung des Jahresvoranschlages und Rechnungsabschlusses Vorbereitung der Vorstandssitzungen die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern Das Präsidium ist vom Präsidenten schriftlich mindestens einmal jährlich einzuberufen. Der Präsident führt den Vorsitz. Eine außerordentliche Präsidiumssitzung ist einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. STATUTEN DES RÖK Seite 5

6 14 Gemeinsame Bestimmungen für die Mitglieder der Organe 1. Alle Funktionen in den Organen des RÖK sind Ehrenämter. 2. Im Interesse des RÖK getätigte Auslagen und besondere Leistungen können aus Vereinsmitteln ersetzt werden. 3. Die Mitglieder der Organe werden für eine Funktionsdauer von 4 Jahren gewählt bzw. nominiert. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4. Das Präsidium und der Bundesvorstand sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder vom Sitzungstermin verständigt wurden und die Hälfte der Mitglieder bzw. Stellvertreter anwesend sind. 5. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 6. Der RÖK wird nach außen (Behörden und dritten Personen) durch den Präsidenten oder im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten vertreten. 7. Der Präsident leitet das Verbandsbüro und ist verantwortlich für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des RÖK gemäß den Weisungen, des Bundesvorstandes und des Präsidiums. Ihm zur Seite stehen der Kassier, der (die) Sekretär(in), die Vertreter der Bundesspartenleiter und der Preisrichter-Dachorganisation. Der Präsident ist alleine zeichnungsberechtigt. 8. Der (die) Sekretär(in) oder Stellvertreter(in) hat den Präsidenten bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm (ihr) obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung, des Bundesvorstandes und des Präsidiums. 9. Der Kassier oder dessen Stellvertreter führt mit dem Präsidenten den gesamten Geldverkehr des RÖK und ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. 10. Ausfertigungen, Bekanntmachungen und Beschlüsse des Präsidiums und des Bundesvorstandes, insbesondere rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, sind vom Präsidenten zu zeichnen. 15 Revisoren Zwei Revisoren werden von der Generalversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Revisoren obliegen die Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Revisoren dürfen nicht dem Bundesvorstand und Präsidium angehören. 16 Internes Schiedsgericht (Schlichtungsstelle im Sinne des Vereinsgesetzes 2002) 1. Zur Schlichtung von allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die verbandsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach 577 ZPO. 2. Der Anrufer der internen Schlichtungsstelle hat bei der Eröffnung des Verfahrens eine Kaution zu hinterlegen, deren Höhe vom Präsidium festgelegt wird. Der Verlierer ist kostenpflichtig für die durch das Verfahren entstandenen Kosten. 3. Die interne Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidung ist endgültig. 4. Die Missachtung der Entscheidung der internen Schlichtungsstelle kann den Ausschluss zur Folge haben, sofern es sich um keine Rechtsstreitigkeiten handelt. 17 Auflösung des Verbandes 1. Die Auflösung des RÖK kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung erfolgen. Es ist erforderlich, dass wenigstens 2/3 der Mitglieder für die Auflösung stimmen. 2. Im Falle der Auflösung des RÖK fließt das Verbandsvermögen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten Organisationen mit ähnlichen Zielsetzungen zu. STATUTEN DES RÖK Seite 6

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