Zentralverband des Deutschen Handwerks

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1 Zentralverband des Deutschen Handwerks Leitfaden über die Abwicklung des Programms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie nach den Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) vom 21. November 2012, geändert am 10. Juli 2013 Petra Schare Zentralverband des Deutschen Handwerks

2 Vorwort Die Abwicklung des Zuschussprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) für die Förderung der überbetrieblichen Berufsbildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung) erfordert ein umfangreiches administratives Verfahren. Einzelheiten sind in den Richtlinien und Bescheiden sowie in einer Vielzahl von Rundschreiben geregelt, die im Laufe der Jahrzehnte die Fördervoraussetzungen an die Praxis der Lehrgangsdurchführung angepasst haben. Der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH wird mit den neuen Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk vom 21. November 2012 und der Änderung vom 10. Juli 2013, die mit Wirkung vom in Kraft traten, in seiner jeweiligen Fassung für verbindlich erklärt. Er enthält Regelungen und Erläuterungen für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Er ist als Handreichung für die mit der Lehrgangsorganisation und -abwicklung betrauten Stellen gedacht.

3 Inhaltsübersicht A: Materielle Grundlagen der Förderung Grundgesetz, Richtlinien, Empfehlung des BIBB - Hauptausschusses, Bundeshaushaltsordnung (BHO) und Allgemeine Nebenbestimmungen - ANBest-P - B: Administrative Bearbeitung Antragstellung Bewilligungsbescheid bzw. Weiterleitungsvertrag Verwendungsnachweis Lehrlingsrollenstatistik C: Verzeichnisse Rahmenlehrplanverzeichnis Berufsnummernschlüssel D: Besondere Ausführungen zu den Richtlinien Einzelfragen zu den Richtlinien Abrechnungstechnik Lehrgangspraxis E: Ausgewählte Themen aus der Fachliteratur G: Schlagwortverzeichnis 3

4 A: Grundlagen der Förderung Die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk durch das BMWi erfolgt auf der Grundlage gesetzlicher Normen. Auf die wichtigsten Normen wird nachfolgend hingewiesen. A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Artikel 72 und Artikel 74 des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung A.II Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom , geändert am A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten Empfehlung des Hauptausschusses des BIBB A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen ( 23, 44, 91 BHO, ANBest-P) 4

5 A.I Finanzierungskompetenz des Bundes aufgrund Artikel 72 und Artikel 74 Abs. 1 des Grundgesetzes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung Auszug aus dem Grundgesetz VII. Gesetzgebung des Bundes GG Artikel 72 (1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. (4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann. GG Artikel 74 (1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen ; 5

6 A.II Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) vom 21. November 2012 (BAnz AT B1) geändert durch Bekanntmachung vom 22. Juli 2013 (BAnz AT B1) 1. Zuwendungszweck 1.1 Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Da der beruflichen Qualifizierung auch nach der Handwerksordnung besondere Bedeutung zukommt, gewährt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) zu 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) Zuwendungen in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse zu den Kosten von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung. Mit den Zuschüssen wird ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangs- und Unterbringungskosten geleistet. Sie dürfen bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen. 1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 6

7 A.II.2 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr). Nur bei nachgewiesener und von der Handwerkskammer bestätigter Fachstufenreife sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig. Den Lehrgängen sind die vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen. Die Unterweisungspläne werden vom Heinz-Piest-Institut für Handwerkstechnik im Einvernehmen mit den zuständigen Fachverbänden des Handwerks erarbeitet und dem BMWi vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zur Anerkennung für die Bezuschussung des Lehrgangs vorgelegt. Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen maßgebend. 2.2 Die Lehrgänge sind in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten des Handwerks als Ganztageslehrgänge durchzuführen. Sofern die Maßnahmen nicht in Berufsbildungsstätten durchgeführt werden können, ist die Durchführung auch in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der zuständigen Handwerkskammer möglich. 2.3 Die Ausbilder müssen über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Zuwendungsempfänger ist der ZDH. Dieser ist nach Maßgabe des Abschnitts 5 Nummer 6 berechtigt, die Zuwendung an die Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger weiterzureichen. Diese können die Zuwendungsmittel nach Maßgabe des Abschnitt 5 Nummer 6 an die Veranstalter von Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung weiterleiten. Veranstalter können Handwerkskammern sowie Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen (übrige Veranstalter) sein. 7

8 A.II Der Veranstalter hat die Ausbildungsbetriebe, deren Auszubildende an Lehrgängen der überbetrieblichen Unterweisung teilnehmen, über die Förderung durch das BMWi zu unterrichten. 4. Art und Umfang der Förderung 4.1 Zu den vom BMWi anerkannten Lehrgangskosten und den notwendigen Unterbringungskosten werden im Wege der Projektförderung nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang - in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche - und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt (Festbetragsfinanzierung) Die Zuschüsse werden nur für Auszubildende in der Fachstufe gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden. 4.2 Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche umfasst fünf Unterweisungstage. Ein Lehrgang soll in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden Ausgefallene Unterweisungstage eines Lehrgangs sind zeitnah nachzuholen. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit nachweislich vermittelt wird. 4.3 Die Höhe der Zuschüsse zu den Lehrgangskosten und zu den Unterbringungskosten wird durch das BMWi festgelegt. 4.4 Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt, wenn der Auszubildende regelmäßig am Lehrgang teilgenommen hat. 4.5 Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen, die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind. 8

9 A.II.4 5. Antrags- und Bewilligungsverfahren 5.1 Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen legen der zuständigen Handwerkskammer bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres einen Antrag für das folgende Jahr nach der Anlage 1 vor. 5.2 Die Handwerkskammer fasst die von ihr geprüften Anträge mit dem eigenen Antrag zu einem Gesamtantrag nach der Anlage 1 zusammen und legt diesen dem ZDH bis zum eines jeden Jahres vor. 1. November 5.3 Der ZDH fasst die von ihm geprüften Anträge aller Handwerkskammern zusammen und beantragt beim BMWi die Gesamtsumme bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr. 5.4 Für Änderungsanträge gilt - von den vorstehenden Fristen abgesehen - das gleiche Verfahren. 5.5 Die Zuschüsse werden dem ZDH als Erstzuwendungsempfänger aufgrund seines Gesamtantrags vom BMWi bewilligt. Die Zuschüsse dürfen dem ZDH nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 5.6 Der ZDH leitet die Zuschüsse an die im Gesamtantrag aufgeführten Handwerkskammern als Zweitzuwendungsempfänger nach Maßgabe von VV Nr. 12 zu 44 BHO durch Vertrag weiter. Das BMWi regelt im Zuwendungsbescheid Einzelheiten für die Ausgestaltung dieser Verträge, insbesondere gemäß VV Nr und 12.6 zu 44 BHO. Soweit die jeweilige Handwerkskammer die Lehrgänge nicht selbst durchführt, schließt sie mit den Veranstaltern Verträge als Drittzuwendungsempfänger ab. Im Zuwendungsbescheid sind auch für die Verträge zwischen Handwerkskammern und Veranstaltern die insbesondere in VV 12.5 und 12.6 zu 44 BHO bezeichneten Regelungen zu treffen. 9

10 A.II.5 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Der Veranstalter hat für jeden Lehrgang eine Lehrgangsliste sowie eine tagesaktuelle Anwesenheitsliste in der Ausbildungswerkstatt zu führen und eine Lehrgangsbescheinigung auszufüllen. Die Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen sowie die von den Handwerkskammern anerkannten Berufsbildungseinrichtungen haben die Lehrgangsbescheinigung, Lehrgangsliste sowie die Anwesenheitsliste der zuständigen Handwerkskammer vorzulegen. 6.2 Aufwendungen für die Unterbringung von Auszubildenden sind durch Rechnungen und Belegungslisten nachzuweisen. Sämtliche Belege sowie die Lehrgangsbescheinigungen sind mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Gesamtverwendungsnachweises bei der Handwerkskammer aufzubewahren und dem BMWi auf Anforderung vorzulegen. Hiervon unabhängig sind Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften. 6.3 Die Handwerkskammer hat spätestens nach Eingang der Verwendungsnachweise ihres Kammerbezirks zu prüfen, ob die Zuwendungen zweckentsprechend verwendet wurden und nach den Angaben im Verwendungsnachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruches gegeben sind. Die Prüfung ist unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 6.4 Die Handwerkskammer hat einen Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge zu erstellen und über den ZDH bis zum 30. Juni des Folgejahres dem BMWi vorzulegen. 6.5 Der ZDH leitet die Gesamtverwendungsnachweise zweifach mit einer geprüften Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge an das BMWi weiter. 6.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen VV, die Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung, die Bestandteil des Zuwendungsbescheides werden, sowie die 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien an anderer Stelle Abweichungen zugelassen worden sind. 10

11 A.II Der Bundesrechnungshof ist gemäß den 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt. 7. Durchführungs- und Anwendungsbestimmungen Weitere Einzelheiten für die Durchführung und Abrechnung von Lehrgängen der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung regelt der mit dem BMWi abgestimmte Leitfaden des ZDH in seiner jeweiligen aktuellen Fassung. 8. Subventionserhebliche Tatsachen Die nach dieser Richtlinie gewährte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des 264 StGB. Gemäß 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen zu bezeichnen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind; eine entsprechende Auflistung ist diesen Richtlinien als Anlage 2 beigefügt. 9. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. 10. Befristung Diese Richtlinien gelten längstens für Lehrgänge, die bis zum 31. Dezember 2016 begonnen werden. Bonn, den 21. November 2012 und 10. Juli 2013 II B /2 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag V. Werker Anmerkung: Mit der Richtlinienänderung vom können im Einverständnis mit dem BMWi allen Ausbildungsbetrieben, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, Zuschüsse für die ÜLU-Kurse der Fachstufe sofern die Lehrverträge in die Lehrlingsrolle eingetragen sind gewährt werden. 11

12 A.II.7 Anlage 1 Antragsteller: (Ort, Datum) Anschrift: Fernruf: Bearbeiter: Bankverbindung: (Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl) (Bank, Kto.-Nr., BLZ) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) Referat II B Postfach Bonn über den Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20/ Berlin An die Handwerkskammer *) *) Nicht Zutreffendes streichen 12

13 A.II.8 Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU); hier: Gewährung einer Zuwendung Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von... EURO zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr 20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen. Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen zugrunde gelegt. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert. (Rechtsverbindliche Unterschrift) Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom , geändert am , genannten Veranstaltern bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten. 13

14 A.II.9 Anlage 2 Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des 264 Strafgesetzbuch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher ausdrücklich hingewiesen. Gemäß 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die 1) nach dem Subventionszweck, 2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie 3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten sein müssen. 1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Dies sind die folgenden Tatsachen: a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung bedeutsamen Tatsachen: - Höhe der beantragten Fördersumme - beantragter Förderzeitraum - Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben - Projektbeschreibung - die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne - Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist - Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird 14

15 A.II.10 - Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind - Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte - Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte - Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungsgründe - Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers gemäß 15 UStG - Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung gefördert werden sollen (Zeitplan) - Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet werden - Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten - Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist - Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist - Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt wird - Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den Antrag unterzeichnen - Benennung der beantragenden Handwerkskammern - Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer - Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer - Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern - Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien - Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular): - Name des Antragstellers - Rechtsform des Antragstellers - Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durchführung des geförderten Vorhabens c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten, enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben, soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten über die Finanzierung des Vorhabens. 15

16 A.II Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind: Dies sind die folgenden Tatsachen: - Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) abgerechnet werden - Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten Fachstufenreife im Einzelfall - Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerksrolle eingetragen sind - Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb stattfindet - Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen - bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen - Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge - Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten - Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer - Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte - Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderrichtlinien - Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2.1 Förderrichtlinien - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangsliste - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste - Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung - Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden - Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden - Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis - Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien - Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien 16

17 A.II.12 - Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 5 Förderrichtlinien - Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergebnis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen - Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander - Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt) - Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung - Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen - Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck - Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeichnung) Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach 264 bekannt. Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind. Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind mir/uns bekannt. Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en) Name(n), Funktion(en) 17

18 A.III Ausbildung in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten - Hauptausschussempfehlung des BIBB - Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten 1. Einführung Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) hat am 28.Juni 2002 die folgende Empfehlung für die Gestaltung und Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen in überbetrieblichen Berufsbildungsstätten beschlossen. Sie treten an die Stelle des am 26. September 1979 vom Hauptausschuss des BIBB verabschiedeten Kriterienkatalogs zur Beurteilung von Lehrgängen für die überbetriebliche Berufsausbildung. Überbetriebliche Ausbildung ist Teil der betrieblichen Ausbildung und unterstützt diese. Nach 5 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) bzw. 22 und 25 Abs.2, Nr.6 der Handwerksordnung (HwO) kann ein Betrieb als Ausbildungsbetrieb anerkannt werden, wenn die eingeschränkte Eignung zur Ausbildung durch ergänzende Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Betriebes ausgeglichen werden kann. Hierdurch besteht die Möglichkeit, Teile der betrieblichen Ausbildung in überbetrieblichen Berufsausbildungsstätten durchzuführen. Überbetriebliche Ausbildung im Sinne dieser Empfehlung sind Qualifizierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Ausbildungsordnungen nach 5 BBiG sowie 25 HwO und Ausbildungsgänge gemäß 104 Abs. 1 BBiG. Die Empfehlung soll einen Beitrag zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der Überbetrieblichen Berufsausbildung leisten. Zu diesem Zweck soll sie auf drei Entscheidungsebenen der Qualitätsentwicklung und -sicherung überbetrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen Einfluss nehmen: Konzeptionelle Ebene Maßnahmeträger-Ebene Durchführungs-Ebene 18

19 A.III.2 2. Aufgabe und Ziel überbetrieblicher Berufsausbildung Die überbetriebliche Berufsausbildung hat die Aufgabe, die mit der Berufsausbildung in Betrieb und Schule verfolgte Zielvorstellung der Förderung beruflicher Handlungskompetenz von Auszubildenden mit speziell dafür entwickelten Ausbildungsmaßnahmen zu unterstützen. Dabei verfolgt sie insbesondere folgende Ziele: Verbreiterung der beruflichen Grundbildung sowie Vertiefung und Intensivierung der Fachbildung und damit Unterstützung des Berufsprinzips Förderung der betrieblichen Ausbildungsbereitschaft und Ausbildungsfähigkeit durch das Angebot von Ausbildungsmaßnahmen, das die betriebliche Berufsausbildung ergänzt und dazu beiträgt, ein ausreichendes und auswahlfähiges Ausbildungsplatzangebot zu sichern Ausrichtung der Berufsausbildung am technologischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Fortschritt Sicherung und Erhöhung der Qualität der Berufsausbildung durch o den Einsatz handlungsorientierter Lehr- und Lernarrangements o den Einsatz qualifizierter Ausbilder o die Initiierung und Förderung der Lernortkooperation. 3. Gestaltung und Durchführung von überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen 3.1 Umsetzung auf der konzeptionellen Ebene Überbetriebliche Ausbildungspläne sollen bedarfsorientiert und zeitnah entwickelt werden. Insbesondere die Fachverbände der Wirtschaft und die Gewerkschaften geben Impulse und fachliche Anregungen. Bei der Erstellung der Konzepte ist der Sachverstand aus Wissenschaft und Praxis einzubeziehen. Bestehende überbetriebliche Ausbildungspläne sollen ebenfalls bedarfsorientiert aktualisiert werden. 19

20 A.III.3 Bei der Formulierung der Ausbildungsinhalte ist zu beachten, dass die Lernziele gestaltungsoffen und flexibel formuliert werden sowie regionale und betriebliche Besonderheiten in der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme vor Ort möglichst berücksichtigt werden. Lernortkooperationen sollen unter dem Gesichtspunkt der jeweils geltenden Rahmenbedingungen entsprochen werden. Durch überbetriebliche Berufsausbildungsmaßnahmen sollen berufliche Kompetenzen nach handlungsorientierten Ausbildungskonzepten erworben werden. Zur Förderung der Handlungsorientierung sollen überbetriebliche Ausbildungspläne Angaben enthalten über: o Ausbildungsabschnitt und Zeitraum, in dem die Maßnahme stattfindet, o Berufsbildpositionen und dazugehörige Ausbildungsinhalte, die in der didaktischen Planung des Ausbildungspersonals zu berücksichtigen sind, o Kompetenzen, die mit diesem Ausbildungsangebot gefördert werden sollen, o Empfehlungen für Ausbilderinnen und Ausbilder zu entsprechenden problemhaltigen Handlungssituationen der Praxis (Orientierung an der Struktur von Arbeits- und Geschäftsprozessen), einschließlich methodischer Hinweise und Angaben zum organisatorischen Rahmen sowie ihrer multimedialen Umsetzung. 3.2 Umsetzung auf der Ebene der Maßnahmeträger Die Planungen des Ausbildungs- und Führungspersonals der Berufsbildungsstätte zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme sollen die Möglichkeiten der Lernortkooperation mit berufsbildenden Schulen und Ausbildungsbetrieben vor Ort in konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht schaffen und effizient nutzen. Ausbilder bzw. Bildungsstättenleiter sollten dazu die Initiative ergreifen und die Bildungsstätte zu einem Ort des Informationsaustauschs zwischen den Lernorten in der Region entwickeln. Die überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollen nach betrieblichem, branchen- bzw. regionalspezifischem Bedarf inhaltlich, methodisch, zeitlich flexibilisierbar und adressatengerecht aufbereitet werden. 20

21 A.III.4 Die mit der Planung, Durchführung und Nachbereitung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder sichern ihr Leistungsvermögen bedarfs- und anforderungsgerecht, insbesondere durch kontinuierliche fachlich-technische und pädagogische Weiterbildung. Die Bildungsstätte muss zur Umsetzung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme die sachlichen Ressourcen, insbesondere den Bedarf an Werkstatt- und Seminarräumen in getrennter und integrierter Form, an Kommunikations- und Informationstechnik sowie an Medien für den methodisch-didaktischen Einsatz in pädagogisch und wirtschaftlich angemessenem Umfang vorhalten. Dabei soll dafür Sorge getragen werden, dass selbstgesteuertes Lernen gefördert wird und die dafür erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Fähigkeit der Ausbilderinnen und Ausbilder, entsprechende Ausbildungsarrangements für das selbst-gesteuerte Lernen zu planen und bedarfsgerecht in überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen einzusetzen. Die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme soll in einem pädagogisch angemessenen und wirtschaftlichen Verhältnis zur Anzahl der mit dieser Maßnahme betrauten Ausbilderinnen und Ausbilder stehen. Weichen die Lernvoraussetzungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei einer Maßnahme erheblich voneinander ab, sollten binnendifferenzierende Ausbildungsmethoden eingesetzt werden. Möglichkeiten des Teamteaching, auch mit Meistern aus Ausbildungsbetrieben oder mit Lehrern von berufsbildenden Schulen, sollten hinsichtlich ihrer Bedeutung für den Lernerfolg einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme geprüft und im Rahmen der Möglichkeiten vor Ort realisiert werden. Die Sicherung und Optimierung der Qualität überbetrieblicher Berufsausbildungsmaßnahmen sollte durch ein Qualitätsmanagement unterstützt werden. 21

22 A.III Umsetzung auf der Ebene der Durchführung Die Durchführung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahmen sollte sich vorzugsweise an auftrags- und betriebsorientierten Gesichtspunkten ausrichten. Die didaktische Aufbereitung einer überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme soll sich dabei an der Struktur des Kundenauftrages orientieren. Dadurch können die Auszubildenden die Anforderungen besser bewältigen. Die Auftragsorientierung drückt sich vor allem in der methodischdidaktischen Berücksichtigung des Prinzips der vollständigen Handlung in Lehr- und Lernarrangements aus. Das Lernhandeln der Auszubildenden in komplexen Lernsituationen umfasst dabei die wesentlichen Phasen des Kundenauftrags (Analyse, Planung, Durchführung und Auswertung). Die Strukturierung der überbetrieblichen Berufsausbildungsmaßnahme durch das Ausbildungspersonal soll insbesondere vorsehen: o o o o Konkretisierung einzelner Lernziele mit den Auszubildenden, Einstieg in die jeweilige Ausbildungsmaßnahme. Dabei sollen die vorgegeben bzw. vereinbarten Handlungsziele vor Beginn der Ausbildungsphase dokumentiert und anschließend überprüft werden, selbständige Bearbeitung der Lernaufträge in Einzel- oder Gruppenarbeit, die vom Ausbilder moderierend zu begleiten sind, Förderung der Selbstlernkompetenz, insbesondere auch durch E-Learning sowie Auswertung der Lernergebnisse durch Lernerfolgskontrollen. Die Zusammenstellung eines Methodenmixes durch das Ausbildungspersonal soll sich an den Lernvoraussetzungen der Teilnehmer orientieren. 22

23 A.IV Haushaltsrechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsplan Die haushaltsrechtliche Grundlage für die Förderung der überbetrieblichen Unterweisung bietet der per Gesetz verabschiedete Bundeshaushalt des jeweiligen Haushaltsjahres. Bestandteil des Haushaltsplans ist der Einzelplan 09 des BMWi, in dem die Mittel zur Förderung der überbetrieblichen Unterweisung veranschlagt sind. Sie unterliegen folgender Zweckbestimmung, die sich in den Richtlinien (siehe A. II) wiederfindet: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterstützt die berufliche Bildung im Handwerk durch Zuschüsse zu überbetrieblichen Lehrgängen für Auszubildende der Fachstufen. Diese Lehrgänge dienen der Anpassung des personellen Leistungsstandes an den technischen und ökonomischen Fortschritt (Verbilligung der von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Lehrgangsgebühren). Einzelheiten regeln Richtlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie. 23

24 A.IV.2 Haushaltsrechtliche Grundlagen Bundeshaushaltsordnung (BHO) 23 Zuwendungen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof ( 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen. Verwaltungsvorschrift (VV) zu 44 BHO 5.1 (Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid) Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des 36 VwVfG für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I), zur Projektförderung (ANBest-P), zur Projektförderung an Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) und zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 4*. Sie sind unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 24

25 A.IV.3 Haushaltsrechtliche Grundlagen Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu 44 BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Gültig ab Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. I n h a l t Nr. 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung Nr. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Nr. 3 Vergabe von Aufträgen Nr. 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände Nr. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Nr. 6 Nachweis der Verwendung Nr. 7 Prüfung der Verwendung Nr. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 25

26 A.IV.4 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. Die Sätze 2 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. 1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. 1.4 Im Regelfall werden die Zuwendungen im Wege des Abrufverfahrens bereitgestellt. In diesen Fällen gelten die Regelungen der BNBest-Abruf. Findet eine Teilnahme am Abrufverfahren nicht statt, werden die Zuwendungen wie folgt bereitgestellt: Die Zuwendungen darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen darf die Zuwendung wie folgt in Anspruch genommen werden: Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Wird ein zu deckender Fehlbedarf (Nr ) anteilig durch mehrere Zuwendungsgeber finanziert, so darf die Zuwendung jeweils nur anteilig mit den Zuwendungen der anderen Zuwendungsgeber angefordert werden. 1.5 Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 26

27 A.IV Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht zu erreichen ist. 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung 2.1 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel (z.b. Investitionszulagen) hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.2 Nr. 2.1 gilt (ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks) nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern. 3. Vergabe von Aufträgen 3.1 Wenn die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als Euro beträgt, sind anzuwenden - bei der Vergabe von Aufträgen für Bauleistungen der Abschnitt I der Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), - bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen der Abschnitt I der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - (VOL). 3.2 Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers, aufgrund des 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) die Abschnitte 2 ff. der VOB/A bzw. VOL/A anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, bleiben unberührt. 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht anderweitig verfügen. 27

28 A.IV Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen. 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn 5.1 er nach Vorlage des Finanzierungsplans - auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises - weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn er - ggf. weitere - Mittel von Dritten erhält, 5.2 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.4 die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, 5.5 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.6 ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 6. Nachweis der Verwendung 6.1 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Sachberichte als Teil eines Zwischennachweises gem. Nr. 6.3 dürfen mit dem nächst fälligen Sachbericht verbunden werden, wenn der Berichtszeitraum für ein Haushaltsjahr drei Monate nicht überschreitet. 6.2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 28

29 A.IV In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preis ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 6.3 Der Zwischennachweis (Nr. 6.1 Satz 2) besteht aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nr Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplanes summatrisch zusammenzustellen sind. 6.4 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z.b. Projektnummer) enthalten. 6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vgl. Nr. 7.1 Satz 1) fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen. 29

30 A.IV Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind die von den empfangenen Stellen ihm gegenüber zu erbringenden Verwendungs- und Zwischennachweise dem Verwendungs- und Zwischennachweis nach Nr. 6.1 beizufügen. 7. Prüfung der Verwendung 7.1 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. In den Fällen der Nr. 6.6 sind diese Rechte der Bewilligungsbehörde auch dem Dritten gegenüber auszubedingen. 7.2 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.3 Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen ( 91, 100 BHO). 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird. 8.2 Nr. 8.1 gilt insbesondere, wenn die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird, eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2). 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung nicht alsbald nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder 30

31 A.IV Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten (Nr. 5) nicht rechtzeitig nachkommt. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist nach Maßgabe des 49 a Abs. 3 VwVfG mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich zu verzinsen. 8.5 Werden Zuwendungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht zurückgenommen oder widerrufen, so können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 BGB jährlich verlangt werden; entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind ( 49a Abs. 4 VwVfG). Eine alsbaldige Verwendung der Mittel liegt im Anforderungsverfahren jedenfalls nicht vor, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als sechs Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden. 31

32 B: Administrative Bearbeitung Die Beantragung, Bewilligung und der Nachweis der Verwendung sind formalisiert. Das Formular zur Beantragung ist Anlage der aktuell gültigen Richtlinien. Alle zu verwendenden Formulare sind in diesem Kapitel abgelegt und auch über das Internet im Mitgliederbereich abrufbar unter: Anträge auf Förderung an den Zentralverband des Deutschen Handwerks können nur von den Handwerkskammern gestellt werden. Soweit übrige Veranstalter Anträge auf Förderung stellen, sind diese an die zuständige Handwerkskammer zu richten. Ab 2013 enthält der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen einen Hinweis auf die Strafbarkeit im Falle eines Subventionsbetrugs. Dieser Hinweis ist Bestandteil der Zuwendungsanträge sowohl des ZDH als auch der Zweit- und Drittzuwendungsempfänger. Nach 2 Subventionsgesetz besteht für den Zuwendungsgeber (BMWi) eine gesetzliche Pflicht zur Benennung der subventionserheblichen Tatsachen. Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 44,233, Az.: 3 StR 101/98) sind dafür klare und unmissverständliche, auf den konkreten Fall bezogene Angaben erforderlich; pauschale oder formelhafte Bezeichnungen reichen nicht aus. Es müssen einzelne, ausdrücklich und konkret bezeichnete Tatsachen als subventionserheblich benannt werden. Formulare: B I Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung B II Muster eines Weiterleitungsvertrages an Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger B III Verwendungsnachweis B IV Bescheinigung über Lehrgangsabrechnung, Bearbeitungshinweise zum Fehlerprotokoll B V EDV-Auswertungen B VI Lehrlingsrollenstatistik 32

33 B.I. Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung Anlage 1 Antragsteller: (Ort, Datum) Anschrift: Fernruf: Bearbeiter: Bankverbindung: (Vorwahl, Ruf-Nr., Durchwahl) (Bank, Kto.-Nr., BLZ) Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie*) Referat II B Postfach Bonn über den Zentralverband des Deutschen Handwerks Mohrenstraße 20/ Berlin An die Handwerkskammer *) *) Nicht Zutreffendes streichen 33

34 B.I.2 Überbetriebliche berufliche Bildung im Handwerk (ÜLU); hier: Gewährung einer Zuwendung Wir beantragen die Gewährung einer Zuwendung von... EURO zur Durchführung von überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen im Jahr 20.., durch die Leistungsstand und Fertigkeiten der Lehrlinge in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) an die technische und wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden sollen. Den Lehrgängen werden die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannten überbetrieblichen Unterweisungspläne bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen zugrunde gelegt. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahmen ist gesichert. (Rechtsverbindliche Unterschrift) Anträge auf Förderung sind von den in Abschnitt 3 Nummer 1 der Richtlinien des BMWi über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (Lehrlingsunterweisung) vom genannten Veranstaltern bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres an die zuständige Handwerkskammer zu richten. 34

35 B.I.3 Anlage 2 der Richtlinien Mitteilung gemäß 2 Subventionsgesetz über die subventionserheblichen Tatsachen Die beantragte Zuwendung ist eine Subvention im Sinne des 264 Strafgesetzbuch; auf die Strafbarkeit im Falle des Subventionsbetruges wird daher ausdrücklich hingewiesen. Gemäß 2 des Subventionsgesetzes sind diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die 1) nach dem Subventionszweck, 2) den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie 3) den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention (Zuwendung) oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) sind dies die nachfolgend aufgeführten Tatsachen, zu denen in Ihrem Antrag auf Zuwendung und im Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung konkrete Angaben enthalten sein müssen. 1. Tatsachen, die für die Bewilligung und Gewährung einer Zuwendung erheblich sind. Dies sind die folgenden Tatsachen: a) zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung bedeutsamen Tatsachen: - Höhe der beantragten Fördersumme - beantragter Förderzeitraum - Höhe der dargestellten Gesamtkosten/Gesamtausgaben - Projektbeschreibung - die vom BMWi genehmigten Durchschnittskostenpläne - Angaben, dass die Finanzierung durch die Förderung des Bundes, der Länder sowie der Eigenmittel des Handwerks sichergestellt ist - Angabe, dass die Landesförderung (Komplementärförderung) durch die jeweiligen Handwerkskammern bei den Länderministerien beantragt wird 35

36 B.I.4 - Angabe über die Höhe der Zuwendungen, die dem Antragsteller bereits früher aus Bundesmitteln für vergleichbare Projekte gewährt worden sind - Angabe des Zeitpunktes der Bewilligung vergleichbarer früherer Projekte - Angabe über die bewilligende Stelle vergleichbarer früherer Projekte - Angaben über abgelehnte vergleichbare frühere Projekte sowie die Ablehnungsgründe - Angaben über die Berechtigung zur Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers gemäß 15 UStG - Angaben zum Beginn und der Dauer der Arbeiten, die durch die Zuwendung gefördert werden sollen (Zeitplan) - Angaben darüber, in welcher Weise die Mittel beim Antragsteller verwaltet werden - Angaben über die Regelung der Verantwortlichkeiten - Angaben darüber, welches Buchführungssystem vorhanden ist - Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist - Erklärung, ob und ggf. in welchem Umfang für das Projekt bei einer anderen Stelle ein Zuschuss aus öffentlichen Mitteln beantragt wurde oder noch beantragt wird - Angaben zur Identität und Funktion derjenigen Person oder Personen, die den Antrag unterzeichnen - Benennung der beantragenden Handwerkskammern - Angaben zur Antragssumme der jeweiligen Handwerkskammer - Angaben zur Kalkulation der Lehrgangsteilnehmer - Angaben zu den Beschlüssen der Vollversammlungen der Handwerkskammern - Angaben zu vorgesehenen Veranstaltern im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien - Angaben über Zuwendungsempfänger, Zweit- und Drittzuwendungsempfänger im Sinne des Abschnitt 3 Nummer 1 Förderrichtlinien b) zu den Rechtsverhältnissen der Antragsteller (Angaben im Antragsformular): - Name des Antragstellers - Rechtsform des Antragstellers - Angaben zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit anderen Stellen bei Durchführung des geförderten Vorhabens c) die in den mit dem Antrag vorgelegten Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhängen zum Jahresabschluss, den Lageberichten sowie Geschäftsberichten, enthaltenen tatsächlichen Angaben sowie diejenigen tatsächlichen Angaben, soweit von mir ausdrücklich angefordert, zu Investitionen oder in Übersichten über die Finanzierung des Vorhabens. 36

37 B.I.5 2. Tatsachen, die für die Weitergewährung, Inanspruchnahme, das Belassen oder die Rückforderung der Zuwendung von Bedeutung sind: Dies sind die folgenden Tatsachen: - Angaben, dass nur Auszubildende der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr) abgerechnet werden - Angaben zur nachgewiesenen und von der Handwerkskammer bestätigten Fachstufenreife im Einzelfall - Angaben, dass die Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle einer Handwerksrolle eingetragen sind - Angaben, dass die Ausbildung in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb stattfindet - Angaben zu den vom BMWi anerkannten Unterweisungsplänen - bei Lehrgängen für Ausbildung in Bauberufen Angaben über die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen und handlungsorientierten Aufgabensammlungen - Angaben zur Durchführung als Ganztageslehrgänge - Angaben zur Durchführung in überbetrieblichen Bildungsstätten - Angaben zur Durchführung in anderen qualifizierten Einrichtungen im Auftrag der Handwerkskammer - Angaben zur fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte - Angaben zur Lehrgangswoche im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2 Förderrichtlinien - Angaben zu nachgeholten Unterweisungstagen im Sinne des Abschnitt 4 Nummer 2.1 Förderrichtlinien - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang zu führenden Lehrgangsliste - Angaben in der vom Veranstalter für jeden Lehrgang in der Ausbildungswerkstatt zu führenden tagesaktuellen Anwesenheitsliste - Angaben in der vom Veranstalter auszufüllenden Lehrgangsbescheinigung - Angaben in den Rechnungen für die Unterbringung von Auszubildenden - Angaben in den Belegungslisten für die Unterbringung von Auszubildenden - Angaben der Drittzuwendungsempfänger im Verwendungsnachweis - Angaben in der Prüfbescheinigung und im Prüfergebnis, ob die Zuwendung vom Drittzuwendungsempfänger zweckentsprechend verwendet wurde und Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind, Abschnitt 6 Nummer 3 Förderrichtlinien - Angaben im Gesamtverwendungsnachweis über die in ihrem Bezirk durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 4 Förderrichtlinien 37

38 B.I.6 - Angaben in der Zusammenstellung aller durchgeführten Lehrgänge, Abschnitt 6 Nummer 5 Förderrichtlinien - Angaben im Sachbericht des Verwendungsnachweises über das erzielte Ergebnis im Einzelnen und im der Gegenüberstellung zu den vorgegebenen Zielen - Angaben im zahlenmäßigen Nachweis über Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben getrennt voneinander - Angaben in der Belegliste (tabellarische Auflistung der Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt) - Angaben in Belegliste über Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung - Angaben in der Bestätigung im Verwendungsnachweis, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen - Angaben in den Ausgabebelegen über Zahlungsempfänger, über Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck - Angaben über Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. Lehrgangsbezeichnung) Erklärung über die Kenntnis der im Rahmen der Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) subventionserheblichen Tatsachen und rechtlichen Pflichten Mir/Uns ist die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach 264 bekannt. Ich/Wir habe(n) davon Kenntnis genommen, dass die in der Anlage 2 der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung - ÜLU) aufgeführten Tatsachen subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des 264 des Strafgesetzbuches sind. Mir/Uns ist insbesondere auch die Verpflichtung bekannt, unverzüglich alle etwaigen Änderungen zu diesen subventionserheblichen Tatsachen mitzuteilen; die hierzu bestehenden besonderen Offenbarungspflichten nach 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz) sind mir/uns bekannt. Ort und Datum, ggf. Firmenstempel rechtsverbindliche Unterschrift(en) Name(n), Funktion(en) 38

39 B.I.7 Erläuterung zur Anlage 2 Subventionserhebliche Tatsachen Alle Angaben im Formantrag auf Gewährung einer Zuwendung, zur Berechnung der Fördersumme, zur Lehrgangsabrechnung sowie im Verwendungsnachweis müssen korrekt und nachprüfbar sein sowie auf Verlangen nachgewiesen werden. Zu Positionen der Anlage 2, die nicht zutreffen, sind keine Angaben erforderlich. 39

40 B.II. Muster-Weiterleitungsvertrag (Zweit- bzw. Drittzuwendungsempfänger) Vertrag über die Weiterleitung von Zuwendungsmitteln zur Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk zwischen dem Zentralverband des Deutschen Handwerks oder der Handwerkskammer - Mittelgeber - und der Handwerkskammer oder dem Veranstalter - Mittelempfänger - 40

41 B.II.2 Präambel Die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen des Handwerks hängen in hohem Maße von der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab. Es liegt deshalb im Interesse von Unternehmen und Arbeitnehmern, die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse dem neuesten Stand der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung anzupassen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) des Handwerks verfügen aber nicht immer über die entsprechenden wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen für eine zukunftsorientierte, qualifizierte Ausbildung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat deshalb, nach Maßgabe der Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ÜLU) (ÜLU-Richtlinien) vom , geändert am und auf der Grundlage der 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO), sowie den hierzu ergangenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV BHO), dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) eine Zuwendung aus staatlichen Mitteln für die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk gewährt. Mit den Zuwendungsmitteln soll ein Beitrag zu den von den Ausbildungsbetrieben zu tragenden Kosten für Lehrgänge, die den Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien entsprechen, finanziert werden. Der Beitrag zu den Kosten der geförderten Lehrgänge darf bis zu einem Drittel der Lehrgangskosten und bis zur Hälfte der Unterbringungskosten betragen. Der ZDH hat die Aufgabe, diese Zuwendungsmittel nach Bedarf abzurufen, um sie dann unverzüglich an bestimmte Handwerkskammern weiterzureichen. Soweit die Handwerkskammern nicht selbst Veranstalter der geförderten Lehrgänge sind, haben diese die Aufgabe, die vom ZDH erhaltenen Zuwendungsmittel ihrerseits unverzüglich an die Veranstalter der jeweiligen Lehrgänge weiterzuleiten. Als Veranstalter kommen in diesem Fall Fachverbände des Handwerks, Kreishandwerkerschaften, Handwerksinnungen oder von den Handwerkskammern anerkannte Berufsbildungseinrichtungen in Betracht. Dieser Weiterleitungsvertrag regelt die Rechte und Pflichten vom Mittelgeber und Mittelempfänger innerhalb und bezogen auf die Weiterleitung der Zuwendungsmittel. Er soll sicherstellen, dass die staatlichen Zuwendungsmittel, auch nach Weiterreichung, nur und ausschließlich für die Zweckbestimmung verwendet werden, die im Zuwendungsbescheid an den ZDH vom BMWi festgelegt worden ist. 1 Vertragsbestandteile Dieser Vertrag hat die folgenden Bestandteile, wobei die Reihenfolge gleich der Rangfolge für Anwendung und Auslegung ist: (1) Die Richtlinien über die Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk (überbetriebliche Lehrlingsunterweisung ÜLU) vom , geändert am (ÜLU-Richtlinien) (Anlage 1). (2) Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH vom [ ] ohne Anlage 1 (Anlage 6). (3) Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P) (Anlage 2). 41

42 B.II.3 (4) Die Liste der subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3). (5) Das Unterweisungsplanverzeichnis in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber dem ZDH genehmigten, Fassung (auf eine Beifügung als Anlage wird verzichtet; die jeweils aktuelle, vom BMWi genehmigte Fassung ist abrufbar unter (6) Die Aufstellung über die kammerbezogenen Zuwendungsmittel vom [ ] / [oder bei Weiterleitung durch die Handwerkskammer: Die Aufstellung über die vom Mittelempfänger zu veranstaltenden Lehrgänge und die dafür voraussichtlich benötigten Zuwendungsmittel (Anlage 4). (7) Förderhinweistext und Logo, BMWi Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Anlage 5). (8) Die Bestimmungen dieses Vertrages. 2 Abruf der Zuwendungsmittel (1) Der Mittelempfänger ist berechtigt, vom Mittelgeber die Auszahlung von Zuwendungsmitteln von bis zu maximal [ EUR] zu verlangen, wenn ein konkreter Bedarf für die in Anlage 4 aufgeführte, geplante Verwendung der Mittel besteht. Förderfähig sind nur Lehrgänge, die den Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU- Richtlinien (Anlage 1) entsprechen. Ferner sind Lehrgänge im Rahmen dieses Vertrages nur förderfähig, wenn sie im Kalenderjahr [2013] beendet werden. Verzögert sich die Beendigung eines Lehrgangs, so dass er nicht mehr im Kalenderjahr 2013 beendet werden kann, entfällt damit die Förderfähigkeit des Lehrgangs mit diesem Vertrag; für diesen Lehrgang bereits ausgezahlte Zuwendungsmittel sind dann entsprechend 3 Abs. 5 dieses Vertrages zurückzuzahlen. Dem Mittelempfänger ist bekannt, dass aus der bisherigen Gewährung der Zuwendung seitens BMWi nicht auf eine künftige Förderung, insbesondere nicht auf eine Förderung im bisherigen Umfang, geschlossen werden kann. (2) Der Bedarf ist konkret, wenn mit einem Verbrauch von Mitteln innerhalb von zwei Monaten zu rechnen ist; erst zu diesem Zeitpunkt darf der benötigte Anteil der Mittel vom Mittelgeber angefordert werden. Für die letzte Mittelweiterleitung im Kalenderjahr [...] muss der Mittelempfänger bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht die Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8. November [2013]] einen Bedarf schriftlich geltend gemacht haben. Ein erst später geltend gemachter Bedarf (maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Anforderung beim Mittelgeber) muss vom Mittelgeber nicht mehr bedient werden. (3) Für jeden Lehrgang darf der Mittelempfänger maximal einen Geldbetrag abrufen, der sich errechnet aus der Anzahl der Teilnehmer multipliziert mit der für den jeweiligen Lehrgang in der jeweils aktuellen, vom BMWi gegenüber dem ZDH genehmigten, Fassung des Unterweisungsplanverzeichnisses festgesetzten Pauschale. 42

43 B.II.4 Davon kann im Haushaltsjahr 2013 jedoch nur ein bedarfsgemäßer Anteil in Höhe von maximal [ EUR] abgerufen werden. Bis zur Endabrechnung in 2014 im Rahmen des horizontalen Ausgleichs für das Jahr 2013, wird ein Betrag in Höhe von [ EUR] zurückbehalten. Für die Lehrgänge kann daher bis zur erfolgten Endabrechnung jeweils nur ein Anteil des förderfähigen Betrags von [ %] abgerufen werden. (4) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies erkennbar wird, einen eventuellen Minderbedarf mitzuteilen. (5) Der Zuwendungsbescheid des BMWi an den ZDH (Anlage 6) steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Sollte der Vorbehalt eingreifen und BMWi den Zuwendungsbescheid nachträglich ganz oder teilweise widerrufen, verringern sich die dem Mittelgeber zur Verfügung stehenden Zuwendungsmittel entsprechend. In diesem Fall wird der Anspruch des Mittelempfängers gegenüber dem Mittelgeber auf Auszahlung von Zuwendungsmitteln automatisch und mit sofortiger Wirkung entsprechend ganz oder teilweise gekürzt. Entsprechendes gilt, wenn der Zuwendungsbescheid (Anlage 6) aus anderen Gründen ganz oder teilweise nach 49 VwVfG widerrufen oder nach 48 VwVfG zurückgenommen wird. Der Mittelgeber ist verpflichtet, den Mittelempfänger unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn er davon erfährt, dass BMWi den Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerruft bzw. zurück nimmt. Übersteigen die bereits ausgezahlten Zuwendungsmittel den dann gekürzten Betrag der maximal noch abrufbaren Zuwendungsmittel, hat der Mittelempfänger den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Den Rückzahlungsbetrag hat der Mittelempfänger für den Zeitraum ab der Auszahlung bis zum Eingang des Rückzahlungsbetrages bei dem Mittelgeber mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) jährlich zu verzinsen. 3 Nutzung der Zuwendungsmittel / Weiterleitung an Veranstalter (1) Der Mittelempfänger ist verpflichtet, die vom Mittelgeber erhaltenen Zuwendungsmittel umgehend, jedenfalls innerhalb des im Rahmen des Mittelabrufs genannten Zeitfensters von zwei Monaten (ab dem Abruf) zu nutzen. Der Mittelempfänger ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der geförderte Lehrgang den Anforderungen von Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) entspricht. (2) Die Zuwendungsmittel dürfen nur dazu genutzt werden, um die ausbildenden KMU des Handwerks zu entlasten, indem mit den Zuwendungsmitteln bis zu einem Drittel der Kosten von Lehrgängen nach Abschnitt 2 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) und bis zur Hälfte der im Rahmen dieser Lehrgänge anfallenden Unterbringungskosten finanziert wird. Ein Gebrauch der Zuwendungsmittel für andere Zwecke, insbesondere für die Zwischenfinanzierung anderer Ausgaben durch den Mittelempfänger, ist unzulässig. 43

44 B.II.5 (3) Soweit der Mittelempfänger die zu fördernden Lehrgänge nicht selbst veranstaltet, ist er verpflichtet, die dafür benötigten Mittel an den jeweiligen Veranstalter nach Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) weiterzuleiten, im Rahmen von zivilrechtlichen Verträgen, die inhaltlich diesem Vertrag genau zu entsprechen haben. Abweichende Regelungen im Weiterleitungsvertrag sind nur zulässig, wenn der Mittelgeber und BMWi der Abweichung auf schriftlichen Antrag vor Vertragsabschluss ausdrücklich und ebenfalls schriftlich zugestimmt haben. Nach Abschluss des Weiterleitungsvertrages ist der Mittelempfänger verpflichtet, den jeweiligen Veranstalter zu überwachen und sicherzustellen, dass dieser seinen Pflichten aus dem mit ihm abgeschlossenen Weiterleitungsvertrag nachkommt. (4) Im Falle des Absatzes 3, wenn der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter von Lehrgängen ist, sondern die Zuwendungsmittel seinerseits an Veranstalter nach Abschnitt 3 Nummer 1 der ÜLU-Richtlinien (Anlage 1) weiterleitet, ist er verpflichtet, vom Mittelgeber abgerufene Zuwendungsmittel innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Auszahlungstages an die jeweiligen Veranstalter weiterzuleiten. (5) Erfolgt die Weiterleitung der Zuwendungsmittel durch den Mittelempfänger nicht innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist von 2 Wochen, ist der Mittelempfänger verpflichtet, den jeweiligen Teilbetrag unverzüglich an den Mittelgeber zurückzuzahlen und den Rückzahlungsbetrag entsprechend 2 Abs. 5 dieses Vertrages zu verzinsen. (6) Der Mittelempfänger hat dem Mittelgeber jeweils unverzüglich, sobald dies erkennbar wird, jedoch bis spätestens zum [12. November [2013] / falls nicht die Handwerkskammer, sondern ein sonstiger Veranstalter der Mittelempfänger ist: 8. November [2013]], mitzuteilen, ob nicht abgerufene Beträge noch benötigt werden. 4 Dokumentationspflichten des Mittelempfängers (1) Der Mittelempfänger hat sicherzustellen, dass die Lehrgangsbescheinigungen bzw. auf ihnen beruhende Datenträger rechtzeitig der NOWIS Nordwest- Informationssysteme GmbH & Co. KG zur Prüfung und Abrechnung übersandt werden. Soweit der Mittelempfänger nicht selbst Veranstalter der Lehrgänge ist, hat er dafür Sorge zu tragen, dass der Veranstalter, an den er die Zuwendungsmittel für den Lehrgang weitergeleitet hat, dieser Verpflichtung rechtzeitig nachkommt. Beanstandete Abrechnungen werden in Fehlerlisten ausgedruckt. Der Mittelempfänger hat anhand dieser Fehlerlisten die Möglichkeit, Fehler bei der Datenerfassung korrigieren zu lassen. Der Endbetrag der nach dieser Korrektur ausgedruckten geprüften Zusammenstellung ist der nachgewiesene Zuschuss, manuelle Nachträge können nicht anerkannt werden. Diese geprüfte Zusammenstellung wird der Endabrechnung nach 2 Abs. 3, Unterabsatz 2 dieses Vertrages zugrunde gelegt. 44

45 B.II.6 (2) Der Mittelempfänger hat bis zum einen Verwendungsnachweis, entsprechend Ziffer 6 der ANBest-P (Anlage 2) zu erstellen und ergänzend eine Aufstellung über die von ihm nicht verbrauchten und zurückgezahlten Beträge unter Angabe des Tages der Wertstellung beizufügen; etwa ebenfalls verwendete Landesmittel sind gesondert auszuweisen. Der Mittelempfänger hat für die Nachweise auf Wunsch des Mittelgebers ein von diesem vorgegebenes Format zu verwenden, das es dem ZDH erleichtert, die Nachweise in einer einheitlichen Zusammenstellung dem BMWi, ggf. auch bewilligenden Landesbehörden, zu übersenden. (3) Der Mittelempfänger hat hinsichtlich der Verwendung der Zuwendungsmittel sämtliche Belege mindestens bis zum Ablauf von mindestens fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 5 Hinweispflicht auf die Förderung Der Mittelempfänger hat, soweit er Veranstalter der geförderten Lehrgänge ist, in Publikationen, Broschüren, Berichten, etc. unter Verwendung des entsprechenden Logos den Hinweis aufzunehmen: Gefördert durch: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages (Anlage 5). Für die Platzierung des Logos (an gut wahrnehmbarer Stelle) gilt der Styleguide der Bundesregierung ( dort ist auch das Logo abrufbar); die weiteren Einzelheiten sind der Anlage 5 zu entnehmen. 6 Abtretung und Ausübung von Rechten (1) Der Mittelgeber ist gegenüber dem Mittelempfänger berechtigt, und auf Wunsch des BMWi verpflichtet, etwaige Rechte aus diesem Vertragsverhältnis, insbesondere etwaige Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Mittelempfänger, an die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMWi, abzutreten. (2) Der Mittelgeber ist im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Wahrung der finanziellen Interessen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet und hat entsprechende Rechte aus diesem Vertrag daher eigenständig gegenüber dem Mittelempfänger geltend zu machen. Ein Verzicht des Mittelgebers auf die Geltendmachung von Rechten, auch soweit nur die Ausübung der Rechte vom Verzicht betroffen ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des BMWi. 7 Auskunftspflichten des Mittelempfängers (1) Der Mittelempfänger ist gegenüber dem Mittelgeber, und auch direkt gegenüber der Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das BMWi, verpflichtet, jederzeit der im Einzelfall detailliert zu formulierenden Bitte um Auskunft im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendungsmittel nachzukommen. Der Mittelgeber und das BMWi sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Mittelempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 45

46 B.II.7 (2) Der Mittelempfänger hat auf Anforderung des Mittelgebers jederzeit unverzüglich aktuelle Übersichten zu übermitteln, aus denen ersichtlich ist, wie sich die an ihn ausgezahlten Mittel auf die Bundestagswahlkreise verteilen; dabei sind die aktuellen Abgrenzungen der Wahlkreise zugrunde zu legen, wie sie unter zu finden sind. Der Mittelempfänger hat dafür auf Wunsch des Mittelgebers ein von diesem vorgegebenes Format zu verwenden, das es dem ZDH erleichtert, entsprechende Übersichten dem BMWi in einer einheitlichen Zusammenstellung zu übermitteln. (3) Der Mittelempfänger erklärt sich einverstanden, ausdrücklich auch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BMWi, dass BMWi dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages, einzelnen Parlamentariern, oder Dritten im Rahmen von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz / dem Berliner Pressegesetz, im Einzelfall den Namen der Zweit- und Drittzuwendungsempfänger, sowie Höhe und Zweck der Zuwendung bekannt geben kann. (4) Der Mittelempfänger wird verpflichtet unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen alle für die Evaluation des Projektes Förderung der überbetrieblichen beruflichen Bildung im Handwerk benötigten und dem Mittelempfänger vom Mittelgeber benannten Daten bereitzustellen, sowie an vom Mittelgeber für die Evaluation vorgesehenen Befragungen, Interviews und sonstigen Datenerhebungen teilzunehmen. Bei der Auswahl der teilnehmenden Mitarbeiter hat der Mittelempfänger darauf zu achten, dass diese zum relevanten Zuwendungsverfahren Auskunft geben können. Für die genannten Pflichten des Mittelempfängers gelten die in den Nebenbestimmungen genannten Fristen. Der Mittelempfänger verpflichtet sich, die für die Bereitstellung von Daten Dritter ggf. erforderliche Einwilligungserklärung einzuholen. (5) Dem Mittelempfänger ist das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes nach 91, 100 BHO bekannt. Er wird dem Bundesrechnungshof die Ausübung dieses Prüfungsrechtes ermöglichen und diesen dabei unterstützen, insbesondere Auskünfte erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen erlauben und das Betreten der Geschäftsräume ermöglichen. Dieses Prüfungsrecht gilt entsprechend auch für die Länder. 8 Subventionserhebliche Tatsachen (1) Dem Mittelempfänger ist die Liste der subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3) bekannt; ebenfalls die Ziffer 11 des Zuwendungsbescheides des BMWi (Anlage 6), nach der BMWi berechtigt ist, den Zuwendungsbescheid auch rückwirkend ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn sich Angaben über Tatsachen, die in dieser Liste aufgeführt sind, nachträglich als falsch herausstellen. Ein (teilweiser) Widerruf des Zuwendungsbescheides führt zu einer entsprechenden Kürzung des Anspruches des Mittelempfängers gemäß 2 Abs. 5 dieses Vertrages; erfolgt der Widerruf durch das BMWi, weil sich Angaben über subventionserhebliche Tatsachen als falsch herausstellen rückwirkend, so erfolgt auch die entsprechende Kürzung des Anspruches des Mittelempfängers rückwirkend der Mittelempfänger kann sich dann, abweichend von 818 Abs. 3 BGB, auch nicht auf den Einwand der Entreicherung berufen. Nach 6 die- 46

47 B.II.8 ses Vertrages hat der Mittelgeber die dann bestehenden Erstattungsansprüche gegenüber dem Mittelempfänger durchzusetzen oder, auf Wunsch des BMWi, abzutreten. (2) Der Mittelempfänger ist verpflichtet, sowohl die Mittelgeber aller Ebenen als auch das BMWi über jede wesentliche Änderung, die Umstände betreffen, die in der Liste der subventionserheblichen Tatsachen (Anlage 3) aufgeführt sind, unverzüglich schriftlich, sowie vorab per oder Fax, zu informieren. Danach hat der Mittelempfänger dem Mittelgeber und dem BMWi insbesondere unverzüglich anzuzeigen, wenn er nach Vorlage des Antrages weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, der Verwendungszweck nicht mehr erreichbar ist oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, erkennbar wird, dass die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Anforderung verbraucht werden können, ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 9 Laufzeit und Kündigung des Vertrages (1) Dieser Vertrag gilt mit Wirkung vom und endet am [31. Dezember 2013]. (2) Beiden Vertragsparteien ist jederzeit eine fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Abschluss des Vertrages im Vertrauen auf Angaben zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder geworden sind, der Mittelempfänger seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt oder wenn der Mittelempfänger die Zuwendungsmittel an einen Veranstalter weiterleitet und der Veranstalter seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Mittelempfänger nicht nachkommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn - die Zuwendungen nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, - die Zuwendung nicht in der Höhe ihrer Ermäßigung bei Fehlen der Voraussetzung für die Förderung während des Kalenderjahres (Bewilligungszeitraum) zurückgezahlt wird, - die Zuwendung nicht innerhalb der Frist nach 3 Abs. 1 dieses Vertrages verwendet wird, - den Anforderungen an den Verwendungsnachweis und an die Mitteilungspflichten nach den 4 und 7 dieses Vertrages nicht genügt wird, - ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, 47

48 B.II.9 - bei Bedenken gegen die Erreichbarkeit des Zuwendungszwecks der Mittelempfänger nach schriftlicher Aufforderung durch den Mittelgeber nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Aufforderung die dargelegten Zweifel vollständig und schlüssig ausräumen kann. Im Falle einer fristlosen Kündigung sind bereits ausgezahlte Zuwendungsmittel zurückzuzahlen und entsprechend 2 Abs. 5 dieses Vertrages zu verzinsen. (3) Der Mittelgeber ist zusätzlich berechtigt zur fristlosen Kündigung des Vertrages bei mangelnder Zuverlässigkeit des Mittelempfängers sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht und bei strafbaren Handlungen der handelnden Personen des Mittelempfängers im Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendungsmittel. Im Falle der fristlosen Kündigung aufgrund strafbarer Handlungen sind bereits ausgezahlte Zuwendungsmittel zurückzuzahlen und ist der Rückzahlungsbetrag entsprechend 2 Abs. 5 dieses Vertrages zu verzinsen. (4) Über die Vertragsbeendigung hinaus sind die Vertragsparteien noch zur Erfüllung aller nachwirkenden Pflichten im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrages verpflichtet. 10 Weitere Bestimmungen / Treuepflichten (1) Ergänzend zu diesem Vertragstext gelten die Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, Anlage 2) entsprechend, soweit nicht Regelungen in diesem Vertrag abweichende Bestimmungen vorsehen. (2) Dem Mittelempfänger ist der Zuwendungsbescheid des BMWi (Anlage 6) bekannt. Bei der Durchführung dieses Vertrages ist er verpflichtet, darauf zu achten, dass der ZDH den Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid nachkommen kann und die staatlichen Zuwendungsmittel, auch nach Weiterreichung, nur und ausschließlich für die Zweckbestimmung verwendet werden, die im Zuwendungsbescheid an den ZDH vom BMWi festgelegt worden ist. Sofern der Mittelgeber nicht der ZDH ist, hat der Mittelempfänger bei der Durchführung ferner darauf zu achten, dass der Mittelgeber seinen Pflichten aus dem mit dem ZDH geschlossenen Weiterleitungsvertrag nachkommen kann; auf Anforderung hat der Mittelgeber ihm dafür eine Kopie des mit dem ZDH geschlossenen Weiterleitungsvertrages auszuhändigen. 11 Schlussbestimmungen (1) Mündliche Vereinbarungen zwischen den Parteien außerhalb dieses Vertrages wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die soweit rechtlich möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Verein- 48

49 B.II.10 barung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. (3) Für diesen Vertrag wird die Geltung materiellen deutschen Rechts vereinbart. (4) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin. Berlin, den ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Dr. Rainer Neumann Petra Schare Handwerkskammer (Ort, Datum) (Rechtsverbindliche Unterschrift) (Bitte Unterschrift(en) mit einem maschinen- oder handschriftlichen (lesbaren) Zusatz zur Identität und zur Funktion des/der Unterschrift-Leistenden versehen, z. B. Geschäftsführer, sowie einer exakten Bezeichnung der vertretenen Organisationen) 49

50 B.III. Verwendungsnachweis Seite 1 Handwerkskammer Verwendungsnachweis 20xx (in ein- bzw. zweifacher Ausfertigung einzureichen) zu den Bewilligungsbescheiden vom...20xx und...20xx des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Förderung der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) im Handwerk Zwischen dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (Erstzuwendungsempfänger) und der o. g. Handwerkskammer (Zweitzuwendungsempfänger) wurden folgende Zuwendungsverträge abgeschlossen: vom Zuwendungsbetrag:... vom Zuwendungsbetrag:... vom Zuwendungsbetrag:... Zuwendungsbetrag gesamt:... Sachbericht und zahlenmäßiger Nachweis Gemäß Nummer 6.2 der ANBest-P besteht der VN aus einem Sachbericht und zahlenmäßigen Nachweis. Gemäß Nummer der ANBest-P sind in dem Sachbericht die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen sowie auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Des Weiteren ist auf besondere kammerspezifische Gegebenheiten bzw. besondere Entwicklungen einzugehen. Gemäß Nummer der ANBest-P sind in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. 50

51 B.III.2 Verwendungsnachweis Seite 2 (für alle Handwerkskammern außer Berlin, Hessen und NRW) Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für die die Zuwendung gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land nur für die Fachstufe): Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten *... Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten... Bundeszuschuss zu den Internatskosten *... Landeszuschuss zu den Internatskosten... ESF-Zuschuss... Gesamtfinanzierung... ============= Abrechnung der Bundesmittel: Zahlungen des Bundes Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Summe:... abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der durchgeführten Lehrgänge... Bestand / Mehrausgabe... zurücküberwiesen am Zahlung Horizontaler Ausgleich... Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses wird hiermit bestätigt...., den (Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers) * Betrag wie in der EDV-Endauswertung 51

52 B.III.3 Verwendungsnachweis Seite 2 (Handwerkskammern Berlin und Hessen) Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für die die Zuwendung gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land nur für die Fachstufe): Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten *... Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten (50 v.h. des Bundeszuschusses)... Bundeszuschuss zu den Internatskosten *... Landeszuschuss zu den Internatskosten (50 v.h. des Bundeszuschusses)... ESF-Zuschuss... Gesamtfinanzierung... ============= Abrechnung der Bundesmittel: Zahlungen des Bundes Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Summe:... abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der durchgeführten Lehrgänge... Bestand / Mehrausgabe... zurücküberwiesen am Zahlung Horizontaler Ausgleich... Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses wird hiermit bestätigt...., den (Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers) * Betrag wie in der EDV-Endauswertung 52

53 B.III.4 Verwendungsnachweis Seite 2 (Handwerkskammern NRW) Gesamtaufwand und Finanzierung der Arbeiten oder Aufgaben, für die die Zuwendung gewährt ist (Zuwendungsbetrag Bund und Land nur für die Fachstufe): (1) Bundeszuschuss zu den Lehrgangskosten * (ohne Zuschuss zu Schweißlehrgängen)... (2) Landeszuschuss zu den Lehrgangskosten (50 v.h. des nach Ziff. (1) in Anspruch genommenen Bundeszuschusses) *... (3) Bundeszuschuss zu den Schweißlehrgängen **... (4) Bundeszuschuss zu den Internatskosten *... (5) ESF-Zuschuss... Gesamtfinanzierung... ============= Abrechnung der Bundesmittel: Zahlungen des Bundes Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Rate (Zahlungseingang:...) Summe:... abzüglich nachgewiesener Bundeszuschuss lt. beigefügter EDV-Zusammenstellung der durchgeführten Lehrgänge... Bestand / Mehrausgabe... zurücküberwiesen am Zahlung Horizontaler Ausgleich... Die Richtigkeit der Eintragungen und des Abschlusses wird hiermit bestätigt...., den (Rechtsverbindliche Unterschrift des Zuschussempfängers) * Betrag wie in der EDV-Endauswertung ** Schweißlehrgänge: FUE1/04, FUE2/04, FUE3/04, IH8/03, IH8A/03, IH8B/03, KFM1/05, KFM3/05, MAG/10, SCHW-E1, SCHW-G1A, SCHW-G1B 53

54 B.IV Bescheinigung über die Lehrgangsabrechnung SA 181 Bitte in Maschinenschrift oder Druckbuchstaben ausfüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Lehrgangsbescheinigung über die Durchführung von Lehrgängen, für die aus Gew erbeförderungsmitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zuschüsse beantragt werden SA Lehrgänge in der Fachstufe ( Ausbildungsjahr) Beleg-Nr. 4-7 Lehrgangsveranstalter Lehrgangsort Lehrgangsdauer laut Unterweisungsplan bzw. Teil der Stufenausbildung im Bau. Woche(n) vom bis HWK-Nr. (Bitte nur Großbuchstaben verwenden.) Lehrgangskennziffer durchgeführt in der Zeit Handwerksberuf lt. Schlüsselverzeichnis nur 7-stellig zulässig (FR=Fachrichtung) Kennziffer FR Berechnung des Bundeszuschusses für die auf der Seite 2 aufgeführten Lehrgangsteilnehmer (Lehrgangszuschuss). Teilnehmer, die regelmäßig am Lehrgang teilgenommen haben 1 Anzahl davon weibliche Teilnehmer Euro Zuschuss je Teilnehmer 2 Euro Lehrgangszuschuss insgesamt (Zeile 1 x Zeile 2) 3 Teilnehmer, die untergebracht waren davon weibliche Teilnehmer Zuschuss je Teilnehmer bei Lehrgangsdauer von Woche(n) - nicht Bau - Woche(n) - Bau - Zuschuss insgesamt (Zeile 4 x Zeile 5 oder 6) Euro Euro Euro Anzahl Bundeszuschuss insgesamt (Zeile 3 + Zeile 7) Euro Es w ird versichert, dass - dem Lehrgang der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anerkannte Unterw eisungsplan bzw. die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebene Übungsreihe zugrunde gelegen hat, - der Bundeszuschuss zu den Lehrgangs-und Internatskosten nur für Lehrlinge beantragt w ird, die den Lehrgang jew eils zu mindestens 80% der vorgeschriebenen Lehrgangsdauer besucht haben, die in einem in die Handw erksrolle eingetragenen Betrieb ausgebildet w erden und die sich zum Zeitpunkt der Lehrgangsteilnahme in der Fachstufe befinden, - in der Lehrgangsbescheinigung und der Lehrgangsliste geforderte Angaben durch Teilnehmer- sow ie Internatsliste belegt w erden und fest verbundene Anlage der Lehrgangsbescheinigung und der Lehrgangsliste sind, - die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und hierfür während des gesamten Lehrgangs Kosten enstanden sind, - alle in den genannten Bescheinigungen und Listen enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind. Ort, Datum: (Bildungsstätte) (Unterschrift) 54

55 B.IV.2 SA 181 Seite 2 Lehrgangsort Lehrgangsbezeichnung Lehrgangsdauer Lehrgangsliste Name, Vorname des Ausbilders: Berufsausbildungsvertrag lfd. Nr. Name, Vorname Name und Anschrift Tage der Handwerks- für die Zeit eingetragen in Bei vorzeitiger des Auszubildenden des Ausbildungsbetriebes Internats- beruf vom (TT.MM.JJJJ) Lehrlingsrolle d. HwK Fachstufenreife (Registrierungsnummer) unterbringung bis (TT.MM.JJJJ) (Name der Hwk und Begründung angeben * Registrierungsnummer) Ort, Datum: (Bildungsstätte) (Unterschrift) Anmerkung: Die Lehrgangsbescheinigung mit den dazugehörigen Listen (Seite 2 bis 4) muss spätestens bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises vollständig erstellt sein. Sofern Abkürzungen verwendet werden, müssen diese in einer einzufügenden Legende erklärt werden. * Die entsprechenden Unterlagen/Bescheinigungen für die vorzeitige Fachstufenreife (z.b. Antrag und Genehmigung auf Lehrzeitverkürzung oder schriftliche Bestätigung der Fachstufenreife durch die Handwerkskammer) sind auf Verlangen vorzulegen. 55

56 B.IV.3 SA 181 Seite 3 Lehrgangsort Lehrgangsbezeichnung Lehrgangsdauer Teilnehmerliste jeweils arbeitstägliche Unterschriften der Auszubildenden lfd. Nr. Name, Vorname Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag des Auszubildenden TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ TT.MM.JJJJ Hiermit bestätige ich, dass die Eintragungen vollständig und richtig sind und dass der Lehrling seine Unterschrift eigenhändig und arbeitstäglich geleistet hat und der gesamte Lehrstoff vermittelt wurde. (Ort, Datum) (Name, Vorname des Ausbilders) (Unterschrift) Legende (Sofern Abkürzungen verwendet werden, müssen diese in der Legende erklärt werden.) z.b. F Fehlen ab Eintreffen ab Uhrzeit K Krank bis Abwesend seit Uhrzeit Anmerkung: Bei mehrwöchigen Lehrgängen ist für jede Lehrgangswoche eine Liste zu führen. 56

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