zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen

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1 Nr. L 220 / 48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RICHTLINIE DES RATES vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache Druckbehälter ( 87 /404 / EWG ) DER RAT DER EUROPAISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100, auf Vorschlag der Kommission ('), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Es obliegt den Mitgliedstaaten, auf ihrem Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern vor der Gefährdung durch Leckage oder Bersten zu gewährleisten, die bei einfachen Druckbehältern auftreten können. In den Mitgliedstaaten bestehen zwingende Vorschriften, die über eine Regelung der Konstruktions- und Funktionsmerkmale, der Aufstell - und Benutzungsbedingungen sowie der Verfahren zur Überwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den Sicherheitsgrad festlegen, den-einfache Druckbehälter aufweisen müssen. Diese Mußvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel. Es ist erforderlich, die einzelstaatlichen Sicherheitsvorschriften zu harmonisieren, um den freien Handelsverkehr mit einfachen Druckbehältern zu gewährleisten, ohne daß dadurch der in den Mitgliedstaaten jeweils bestehende und gerechtfertigte Schutzumfang vermindert wird. Nach dem geltenden Gemeinschaftsrecht müssen in Abweichung vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innergemeinschaftliche Handelshemmnisse, die sich aus der Unterschiedlichkeit der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Vermarktung der Erzeugnisse ergeben, hingenommen werden, soweit diese Vorschriften zur Einhaltung zwingender Erfordernisse als unerläßlich angesehen werden kön nen. Im vorliegenden Fall muß die Harmonisierung der Rechtsvorschriften daher auf die für einfache Druckbehälter zwingend vorgeschriebenen Sicherheitserfordernisse beschränkt bleiben ; da letztere wesentlich sind, müssen die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften durch entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen ersetzt werden. Demnach enthält diese Richtlinie lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen wesentlichen Anforderungen leichter erbringen zu können, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die Funktion und die Aufstellung der einfachen Druckbehälter verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung ( CEN ) und das Europäische Komitee für elektrische Normung ( CENE LEC ) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der hamonisierten Normen gemäß den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen beiden Stellen zuständig sind. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation ( Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument ), die von einer der beiden oder von beiden vorgenannten Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 83 / 189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ( 4 ) und den obengenannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wurde. Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Überwachung der Einhaltung der betreffenden technischen Vorschriften unerläßlich. Die bestehenden Überwachungsverfahren sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden ; zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehältern hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sind insbesondere harmonisierte Gemeinschaftsverfahren vorzusehen und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Prüfungen, der Überwachung und der Nachprüfung beauftragten Stellen zu harmonisieren. (') ABl. Nr. C 89 vom , S. 2. ( 2 ) ABl. Nr. C 190 vom ( 3 ) ABl. Nr. C 328 vom , S. 20. ( 4 ) ABl. Nr. L 109 vom , S. 8.

2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 / 49 Das auf einem einfachen Druckbehälter angebrachte EG-Zeichen liefert die Vermutung dafür, daß eine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist, und macht somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Kontrollen bei der Einfuhr und Inbetriebnahme überflüssig. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, daß einfache Druckbehälter die Sicherheit gefährden, empfiehlt es sich, ein Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr beseitigt wird HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : KAPITEL I Anwendungsbereich, Inverkehrbringen und freier Verkehr Artikel 1 ( 1 ) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter. ( 2 ) Im Sinne dieser Richtlinie ist unter einem einfachen Druckbehälter jeder geschweißte Behälter zu verstehen, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird. Außerdem sind die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt ; wird der Behälter entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte und / oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht, oder durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse gebildet ; liegt der maximale Betriebsdruck des Behälters bei 30 bar oder darunter und beträgt das Produkt aus diesem Druck und dem Fasungsvermögens des Behälters (PS*V ) höchstens bar*l ; liegt die niedrigste Betriebstemperatur nicht unter 50 C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 C. (3 ) Es fallen nicht unter diese Richtlinie : Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können ; Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind ; Feuerlöscher. Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit die in Artikel 1 aufgeführten Behälter ( im folgenden Behälter" genannt ) nur in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. ( 2 ) Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der Behälter für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Behälter in bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. Artikel 3 ( 1 ) Behälter, deren Produkt PS'V mehr als 50 bar-1 beträgt, müssen die wesentlichen Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I erfüllen. ( 2 ) Behälter, deren Produkt PS*V nicht mehr als 50 bar*l beträgt, müssen nach den in einem Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang II Nummer 1 vorgesehenen Angaben mit Ausnahme des EG-Zeichens nach Artikel 16 versehen sein. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Behältern, die dieser Richtlinie entsprechen, auf ihrem Hoheitsgebiet nicht behindern. Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten gehen von der Einhaltung der wesentlichen Sicherheitsbestimmungen nach Artikel 3 bei Behältern aus, die mit dem EG-Zeichen versehen sind, in dem ihre Ubereinstimmung mit den entsprechenden einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, bestätigt wird. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen Normen. ( 2 ) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Behälter, bei denen der Hersteller keine oder nur Teile der in Absatz 1 genannten Normen angewandt hat oder bei denen keine Normen bestehen, den wesentlichen Anfoderungen

3 Nr. L 220 / 50 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 3 entsprechen, wenn nach Erwerb einer EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch Anbringung des EG-Zeichens bescheinigt wird. Artikel 6 Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 5 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen die wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 nicht völlig erfüllen, so befaßt die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richlinie 83 / 189 / EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß ( im folgenden Ausschuß" genannt). Der Ausschuß nimmt unverzüglich Stellung. Staat gegenüber demjenigen, der das Zeichen angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den übrigen Mitgliedstaaten mit. ( 4 ) Die Kommission stellt sicher, daß die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden. KAPITEL II Bescheinigungsverfahren Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Veröffentlichungen gestrichen werden müssen. Artikel 7 ( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß mit dem EG-Zeichen versehene und ihrer Bestimmung gemäß verwendete Behälter die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen oder ihren freien Verkehr zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf folgendes zurückzuführen ist : Nichteinhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3, wenn der Behälter nicht den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht ; b ) mangelhafte Anwendung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 ; c) einen Mangel der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen selbst. ( 2 ) Die Kommission konsultiert cf.e betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der Konsultation fest, daß die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begründet, so befaßt die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuß innerhalb einer Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren gemäß Artikel 6 ein. ( 3 ) Trägt der den Vorschriften nicht entsprechende Behälter das EG-Zeichen, so ergreift der zuständige Mitglied Artikel 8 ( 1 ) Vor dem Bau von Behältern, deren Produkt PS-V mehr als 50 bar*l beträgt, b ) muß gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise eine nach Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten ; die Prüfstelle bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren Angemessenheit ; ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen; unter nur teilweiser Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 muß der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10 unterziehen lassen. (2 ) Die gemäß den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen : wenn das Produkt PS*V mehr als bar*l beträgt, der EG-Prüfung nach Artikel 11 ; b ) wenn das Produkt PS'V nicht mehr als bar*l, jedoch mehr als 50 bar*l beträgt, nach Wahl des Herstellers der EG-Konformitätserklärung nach Artikel 12, der EG-Prüfung nach Artikel 1 1. ( 3 ) Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im Sinne der Absätze 1 und 2 werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle zugelassen ist, oder in einer von der Prüfstelle akzeptierten Sprache abgefaßt. Artikel 9 ( 1 ) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche zugelassenen Stellen

4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 / 51 die Bescheinigungsverfahren nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 durchführen sollen. Zur Unterrichtung veröffentlicht die Kommission die Liste dieser Stellen mit der Kennummer, die sie ihnen zugeteilt hat, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und sorgt für ihre Fortschreibung. ( 2 ) Anhang III enthält die Mindestkriterien, die die Mitgliedstaaten für die Zulassung dieser Stellen berücksichtigen müssen. ( 3 ) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle zugelassen hat, muß diese Zulassung zurückziehen, wenn er feststellt, daß die Stelle den in Anhang III genannten Kriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. EG-Baumusterprüfung Artikel 10 ( 1 ) Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach <Jem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß die Bauart eines Behälters den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. ( 2 ) Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder von seinen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muß in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten : Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3. Mit dem Antrag ist ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter vorzuführen. ( 3 ) Die zugelassene Stelle führt die EG-Baumusterprüfung im einzelnen wie folgt durch : Sie prüft die technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie prüft den vorgeführten Behälter. Bei der Prüfung des Behälters b ) achtet die Stelle darauf, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher verwendet werden kann ; führt sie Prüfungen und Versuche durch, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen Anforderungen entsprechen. ( 4 ) Entspricht die Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die Prüfstelle eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird. Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an sie geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen. Die Kommission, die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die übrigen Mitgliedstaaten können ein Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen und Versuche erhalten. ( 5 ) Die Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert, teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die Prüfstelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat. Dieser unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung. EG-Prüfung Artikel 11 ( 1 ) Mit der EG-Prüfung wird die Übereinstimmung eines seriengefertigten Behälters mit den in Artikel 5 Absatz 1 genannten Normen oder mit dem zugelassenen Baumuster überprüft und bescheinigt. Die Prüfung wird von einer zugelassenen Prüfstelle gemäß den nachstehenden Bestimmungen durchgeführt. Diese Stelle erteilt die EG-Prüfbescheinigung und bringt das in Artikel 16 vorgesehene Konformitätszeichen an. ( 2 ) Die Prüfung wird an den Behälterlosen durchgeführt, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Beauftragten vorgeführt werden. Diesen Losen sind die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufügen. Im letzteren Fall prüft die zugelassene Prüfstelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit. ( 3 ) Bei der Prüfung eines Loses prüft die Prüfstelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer bezüglich der Wirksamkeit gleichwertigen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5-fachen des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Unversehrtheit zu überprüfen. Die Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, daß der Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt hat. Zur Qualitätsprüfung der Schweiß

5 Nr. L 220 / 52 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nähte nimmt die zugelassene Prüfstelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden können. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei den Behältern gemäß Anhang I Nummer werden diese Prüfungen an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Anhang I Nummer durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip aus jedem Los entnommen werden. EG-Konformitätserklärung Artikel 12 ( 1 ) Der Hersteller, der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt das EG-Zeichen nach Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster erklärt. Im Rahmen dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der EG-Überwachung, wenn das Produkt PS-V mehr als 200 bar-1 beträgt. ( 2 ) Zweck der EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten, daß der Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß nachkommt. Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen, die die EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 ausgestellt hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Stelle, der die technischen Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe erster Gedankenstrich eingereicht worden sind. Artikel 13 ( 1 ) Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel 12 an, so muß er vor Beginn der Produktion der zugelassenen Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der Behälter mit den Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument enthält insbesondere b ) eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel ; Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung; c ) die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe b ) genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind ; über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen ; d ) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns. ( 2 ) Wenn das Produkt PS-V mehr als 200 bar-1 beträgt, muß der Hersteller den mit der EG-Überwachung beauftragten Stellen zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen, insbesondere die technischen Bauunterlagen, die Kontrollunterlagen, gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche. Artikel 14 ( 1 ) Die zugelassene Stelle, die die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, muß vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 prüfen und deren Angemessenheit bescheinigen, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden. ( 2 ) Wenn das Produkt PS-V mehr als 200 bar-1 beträgt, muß die Stelle außerdem im Laufe der Herstellung sich vergewissern, daß der Hersteller die in Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c ) überprüft ; an den Herstellungs- oder Lagerorten unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen. Die Überwachungsstelle überläßt dem Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen zugelassenen Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts.

6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 / 53 KAPITEL III KAPITEL IV EG-Zeichen Schlußbestimmungen Artikel IS Wird festgestellt, daß das EG-Zeichen zu Unrecht an Behältern angebracht ist, weil sie nicht mit dem zugelassenen Baumuster übereinstimmen, sie mit einem zugelassenen Baumuster übereinstimmen, das nicht den wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 entspricht, sie soweit es sich um Behälter nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe handelt nicht mit den einschlägigen Normen nach Artikel 5 Absatz 1 übereinstimmen, der Hersteller die Auflagen nach Artikel 13 nicht erfüllt, so muß die mit der EG-Überwachung beauftragte Stelle dem zuständigen Mitgliedstaat Bericht erstatten und gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung zurückziehen. Artikel 16 ( 1 ) Das EG-Zeichen sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden kann. Das EG-Zeichen besteht aus den Kurzzeichen, den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem das Zeichen angebracht wurde, und der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Kennummer der mit der EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle. ( 2 ) Es ist untersagt, auf c-en Behältern Zeichen oder Aufschriften anzubringen, Hie zu einer Verwechslung mit dem EG-Zeichen führen können. Artikel 1 7 Jede in Anwendung dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des Inverkehrbringens und/ oder der Inbetriebnahme eines Behälters zur Folge hat, ist genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsmittel, die nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt. Artikel 18 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 1. Januar 1990 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab 1. Juli 1990 an. ( 2 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Bestimmungen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 19 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 1987 Im Namen des Rates Der Präsident H. DE CROO

7 Nr. L 220 / 54 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ANHANG I Die wesentlichen Sicherheitsanforderungen für Druckbehälter sind nachstehend aufgeführt. 1. WERKSTOFFE Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen Verwendung der Druckbehälter und nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt werden Drucktragende Teile Die zur Herstellung der drucktragenden Teile der Behälter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 müssen schweißgeeignet sein ; verformungsfähig und zäh sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitteroder Sprödbruch führt ; alterungsunempfindlich sein. Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer entsprechen. Die Werkstoffe müssen von einem durch den Hersteller ausgestellten Werkszeugnis, wie es in Anhang II beschrieben ist, begleitet sein Stahlbehälter Die unlegierten Qualitätsstähle müssen nachstehenden Bestimmungen entsprechen : b ) Sie dürfen nicht unberuhigt sein und müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand geliefert werden. Die Gehalte nach der Stückanalyse müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und bei Schwefel und Phosphor jeweils unter 0,05 % liegen. c ) Sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen : Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm max muß unter 580 N / mm2 liegen; die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen : Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen wird, bei einer Dicke von >3 mm, A > 22 % bei einer Dicke von <3 mm, A80 mm > 17 % wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, bei einer Dicke von >3 mm, A > 20 % bei einer Dicke von <3 mm, A80 mm > 15 % der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV muß bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J / cm2 betragen ; nur einer der drei Werte darf unter 35 J / cm 2 liegen, in keinem Fall jedoch unter 25 J / cn 2. Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern dienen, deren minimale Betriebstemperatur unter 10 C liegt und deren Wandstärke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität erforderlich Aluminiumbehälter Das unlegierte Aluminium muß einen Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 % haben, und die Legierungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen bei maximaler Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion aufweisen. Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden Bedingungen genügen : sie müssen in geglühtem Zustand geliefert werden ; b ) sie müssen am Halbzeug nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen : Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm max darf höchstens bei 350 N/ mm2 liegen ; die Bruchdehnung muß folgende Werte aufweisen : wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen wird, A > 16 %, wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen wird, A > 14 %.

8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 / Schweißzusätze Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern verwendet werden, müssen für die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende Materialverträglichkeit aufweisen Festigkeitsrelevante Zubehörteile des Behälters Diese Zubehörteile ( Schraubenbolzen, Muttern...) müssen entweder aus einem unter Nummer 1.1 spezifizierten Werkstoff oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw. Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden. Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit haben Nicht drucktragende Teile Sämtliche nicht drucktragenden Teile geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit denen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie angeschweißt werden. 2. AUSLEGUNG DER BEHÄLTER Der Hersteller muß bei der Auslegung der Behälter je nach Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen : die minimale Betriebstemperatur Tmin die maximale Betriebstemperatur Tmax den maximalen Betriebsdruck PS. Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur über - 10 C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch schon bei - 10 C gegeben sein. Der Hersteller muß ferner folgendes berücksichtigen : Die Innenwand der Behälter muß kontrolliert werden können ; die Behälter müssen entleert werden können ; die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben ; die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein ; er muß auch darauf achten, daß unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden, die der Benutzungssicherheit schaden könnten ; der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht betriebsmäßig übersteigt; vorübergehend darf dieser Druck jedoch bis zu 10 % überschritten werden. Bei Rund- und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte Böden müssen außer wenn sie halbkugelförmig sind eine zylindrische Kante haben Wandstärke Beträgt das Produkt PS-V nicht mehr als bar-1, so wählt der Hersteller eines der unter den Nummern und beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der Wandstärke des Behälters; beträgt das Produkt PS V mehr als bar 1 oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 C, so wird diese Dicke nach dem Verfahren der Nummer bestimmt. Die tatsächliche Wandstärke der Muffenverschraubung und der Böden muß jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm betragen.

9 Nr. L 220/ 56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Berechnungsverfahren Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender Bedingungen berechnet : Der zu berücksichtigende Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewählte maximale Betriebsdruck sein ; die allgemein zulässige Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 Rex oder 0,3 RM sein ; der Hersteller muß zur Bestimmung der zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Werte für RET und RM min verwenden. Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nichtmechanisierten Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach obigem Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren Versuchsverjahren Die Wandstärke ist so festzulegen, daß die Behälter bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung höchstens 1 % beträgt. 3. HERSTELLUNGSVERFAHREN Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden Vorbereitung der Bauteile Bei der Vorbereitung der Bauteile ( Formen, Abschrägen... ) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten Schweißungen an drucktragenden Teilen Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der Behälter beeinträchtigen könnten. Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen Überwachungsdienst durchgeführt. Der Hersteller muß ferner durch entsprechende ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen, daß eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die Prüfungen wird ein Bericht erstellt. 4 INBETRIEBNAHME DER BEHÄLTER Den Behältern muß die vom Hersteller verfaßte Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs II Nummer 2 beigefügt sein.

10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220/ 57 ANHANG II 1. EG-ZEICHEN UND ANGABEN Der Behälter oder das Kennzeichnungsschild muß das EG-Zeichen nach Artikel 16 sowie mindestens folgende Angaben enthalten : maximaler Betriebsdruck PS in bar maximale Betriebstemperatur Tmax in C minimale Betriebstemperatur T jn in C Fassungsvermögen des Behälters V in 1 Name oder Markenzeichen des Herstellers Baumusterkennzeichnung und Serien - oder Loskennzeichnung des Behälters. Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muß es so beschaffen sein, daß es nicht wiederverwendbar ist ; ferner muß auf dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden. 2. BETRIEBSANLEITUNG In der Betriebsanleitung müssen folgende Angaben enthalten sein : die Angaben gemäß Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters ; der vorgesehene Verwendungsbereich ; die zur Gewährleistung der Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und Aufstellungsbedingungen. Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates abgefaßt. 3. TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN Die technische Bauunterlage muß eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen Anforderungen nach Artikel 3 oder der Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere einen ausführlichen Konstruktionsplan des Behältertyps ; b ) die Bedienungsanleitung ; c) eine Beschreibung, in der im einzelnen aufgeführt sind : die gewählten Werkstoffe die gewählten Schweißverfahren die gewählten Kontrollen alle einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter. Bei Anwendung der in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner umfassen : i ) ii ) iii ) die Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder des Bedienungspersonals ; das Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters verwendeten Werkstoffe ; einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten Kontrollen.

11 Nr. L 220/ 58 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE 4.1. Begriffsbestimmungen h ) Der Berechnungsdruck P" ist der vom Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der drucktragenden Teile verwendet wird. Der maximale Betriebsdruck PS" ist der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen ausgeübt werden kann. c ) Die minimale Betriebstemperatur Tmin" ist die niedrigste stabilisierte Temperatur am Beschikkungsgut unter normalen Betriebsbedingungen. d ) Die maximale Betriebstemperatur Tmax" ist die höchste stabilisierte Temperatur am Beschickungsgut unter normalen Betriebsbedingungen. e ) Die Streckgrenze RET" 'st hei der maximalen Betriebstemperatur Tmax" der Wert der oberen Streckgrenze ReH bei einem Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder der Dehngrenze Rp 0,2 oder der Dehngrenze Rp 1,0 bei unlegiertem Aluminium. f) Behälterbaureihe : Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter, die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern oder eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren Durchmesser und/ oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei folgendes gilt : Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuß haben. Wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die Varianten keinen Mantelschuß haben. Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen an den Öffnungen und/ oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der Zeichnung anzugeben. g ) Ein Behälterlos besteht aus höchstens Behältern desselben Typs. h ) Serienfertigung im Sinne dieser Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen Zeitraum in Fließfertigung nach einer gemeinsamen Auslegung mit den gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden. i ) Werkszeugnis : Im Werkszeugnis bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen insbesondere zur chemischen Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften aus der laufenden betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozeß wie die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, daß die gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen Symbole A A 80 mm KCV P PS Ph Rp0,2 RET ReH Tmax T * min v D^m, max R 1,0 Dehnung nach Bruch (L0 = 5,65 VjQ Dehnung nach Bruch (L0 = 80 mm ) Kerbschlagarbeit Berechnungsdruck Betriebsdruck, Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung Dehngrenze 0,2 % Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur Obere Streckgrenze Zugfestigkeit bei Raumtemperatur Maximale Betriebstemperatur Minimale Betriebstemperatur Fassungsvermögen des Behälters maximale Zugfestigkeit Dehngrenze 1,0 % % % J/cm2 bar bar bar N/ mm2 N/ mm2 N/ mm2 N / mm2 C C 1 N / mm2 N/ mm2

12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 220 / 59 ANHANG III VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER PRÜFSTELLEN 1. Die Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Druckbehälter beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. 3. Die Prüfstelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben. 4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen : eine gute technische und berufliche Ausbildung ; eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende parktische Erfahrung auf diesem Gebiet ; die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. 5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. 6. Die Prüfstelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt. 7. Das Personal der Prüfstelle ist ( außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt ) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

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