An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 6. September 2016 Nr. 33/2016

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1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 6. September 2016 Nr. 33/2016 Betreff: Black-list-Meldungen für 2015 innerhalb 20. September 2016 verschicken - getrennter Ausweis der Aufwendungen in Steuererklärung für 2015 noch notwendig Achtung: Korrigierte Version des Rundschreibens Nr. 33 (Berichtigung der ersten Tabelle der Staaten der Steuerparadiese) Innerhalb Dienstag, den 20. September 2016, sind die Umsätze mit Steuerparadiesen des Jahres 2015 über die sog. Black-list-Meldungen zu melden. Der Termin gilt im Sinne einer Verordnung vom 25. März 2016 einheitlich für Unternehmen mit Quartalsabrechnung und monatlicher Abrechnung der MwSt. Die Fristverlängerung im letzten März war u. a. eigentlich mit notwendigen neuen Verwaltungsanweisungen begründet worden; davon fehlt bislang aber jede Spur. Trotz wesentlicher Änderungen in Art. 110 EESt im letzten Jahr sind die Einkäufe aus Steuerparadiesen auch für 2015 noch getrennt in der Steuererklärung auszuweisen; da diese am 30. September 2016 verfällt, bitten wir Sie auch nochmals um eine Überprüfung der entsprechenden Aufwendungen, damit ggf. die Erklärung noch ergänzt werden kann. 1. Definition der Steuerparadiese aus der schwarzen Liste für 2015: Zunächst ist zu klären, welche Staaten überhaupt als Steuerparadiese eingestuft werden, und hier beginnt schon das große Chaos, denn insgesamt gibt es drei schwarze Listen, die zudem allein im letzten Jahr zwei Mal geändert worden sind: Bozen, Crispistraße 9 tel , fax info@pdc-partner.it Milano / Mailand Foro Buonaparte 70 tel Stern / La Villa di Badia Str. Ninz 63 tel

2 - eine erste zur Regelung der vermuteten Ansässigkeit natürlicher Personen (D.M. 4. Mai 1999 und DM vom 21. Nov. 2001), und diese bildet Grundlage der black-list-meldungen ; - eine zweite zur Regelung der Absetzbarkeit von Betriebsausgaben (DM vom 23. Jänner 2002, geändert am 27. April 2015), und diese ist bei den jetzt fälligen Steuererklärungen zu beachten; - und eine dritte zur Regelung ausländischer beherrschter Gesellschaften (DM 21. November 2011 mit Änderungen aus den Verordnungen vom 30. März 2015 bzw. 18. Nov. 2015). Erschwerend kommt hinzu, dass zumindest bei den Änderungen im Jahr 2015 keine klare Aussage vorliegt, ab wann die Änderungen überhaupt wirksam sind. 2. Meldepflicht der Umsätze mit Staaten aus schwarzer Liste in 2015 Wie in den Vorjahren, so sind auch heuer innerhalb 20. September 2016 Ein- und Verkäufe von Gütern und Leistungen des Jahres 2015 von bzw. an Steuerpflichtige(n), welche in Steuerparadiesen ansässig sind, eigens der Agentur der Einnahmen zu melden. Inhaltlich sind bei den Meldungen im Vergleich zum Vorjahr keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen. Wie bereits im Vorjahr ist auch für 2015 nur noch eine einzige Jahresmeldung einzureichen. Zur Meldung verpflichtet ist, wer auf Jahresbasis mit Steuerparadiesen aktive oder passive Umsätze von insgesamt mehr als ,00 Euro durchgeführt hat. Entgegen früheren Auslegungen handelt es sich hier aber nicht um einen Grenzwert, der mit Bezug auf jeden einzelnen Kunden und/oder Lieferanten geprüft werden muss. Vielmehr handelt es sich um eine einheitliche Schwelle, die alle im Jahr 2015 durchgeführten bzw. erhaltenen Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang mit Steuerparadiesen umfasst. Laut einer Antwort der Agentur der Einnahmen im Telefisco gilt also folgende Regel: Wird bei den aktiven und passiven Umsätzen mit Steuerparadiesen im Jahr der Grenzwert von Euro überschritten, so muss die Meldung gemacht werden, und zwar auch für Kleinstbeträge, die (im Gegensatz zu früher) auch unter 500 Euro liegen können. Zur Definition der Steuerparadiese hat man wie oben aufgezeigt - für Zwecke dieser Meldung die Verordnung vom 21. November 2001 und die Verordnung vom 4. Mai 1999 heranzuziehen, und demnach sind Ein- und Verkäufe aus den nachstehenden Staaten zu melden: Alderney (Isole del Canale) Guatemala Nauru Andorra Guernsey (Isole del Canale) Niue Angola Herm (Isole del Canale) Nuova Caledonia - 2 -

3 Anguilla Hong Kong Oman Antigua Isola di Man Panama Antille Olandesi Isole Cayman Polinesia francese Aruba Isole Cook Portorico Bahamas Isole Marshall Saint Kitts e Nevis Bahrein Isole Turks e Caicos Saint Lucia Barbados Isole Vergini britanniche Saint Vincent e Grenadine Barbuda Isole Vergini statunitensi Salomone Belize Jersey (Isole del Canale) Samoa Bermuda Kenia Sant'Elena Brunei Kiribati Sark (Isole del Canale) Costarica Libano Seychelles Dominica Liberia Singapore Emirati Arabi Uniti Liechtenstein Svizzera Ecuador Macao Taiwan Filippine Malaysia Tonga Gibilterra Maldive Tuvalu Giamaica Mauritius Uruguay Gibuti Monaco Vanuatu Grenada Montserrat Soweit wir für Sie die Meldung erstellen und verschicken sollen, bitten wir um Zusendung der entsprechenden Daten innerhalb Montag, den 12. September Konkret empfehlen wir, die entsprechenden Rechnungen mittels elektronischer Post zu übermitteln. Soweit Ihr Buchhaltungsprogramm die Möglichkeit vorsieht, diese Daten auch elektronisch zu übermitteln, bitten wir hingegen um elektronische Überspielung der notwendigen Daten. Nach unbestätigten Presseberichten ( Italia oggi vom ) bastelt die Regierung derzeit an einer Eilverordnung mit diversen Vereinfachungen; sie soll auch eine Abschaffung der black-list-meldungen vorsehen. Soweit diese Abschaffung noch rückwirkend das Jahr 2015 betreffen sollte, werden wir Sie umgehend informieren. 3. Ausweis der Umsätze mit Staaten aus schwarzer Liste in Steuererklärung für 2015: - 3 -

4 Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass aufgrund der Änderungen in D.Lgs. 147/2015 vom letzten Jahr die einschlägigen Regelungen in Art. 110 EESt grundlegend geändert worden sind. Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen sind grundsätzlich demnach 2015 vollständig absetzbar, soweit die getragenen Kosten nicht über dem gemeinen Wert der Güter oder Leistungen liegen. Nur für die etwaige Differenz ist im Falle einer Kontrolle der Nachweis des wirtschaftlichen Interesses zu erbringen. Die etwaige Nichtabzugsfähigkeit betrifft in diesem Sinne nur jenen Betrag, welcher den gemeinen Wert übersteigt (Art. 9 EESt). Nicht nachvollziehbar ist, wieso trotzdem in der Steuererklärung für 2015 sämtliche Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen aus Steuerparadiesen getrennt angeführt werden müssen, auch wenn sie den gemeinen Wert nicht übersteigen. Etwaige Unterlassungen werden nach wie vor mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 10% der Ausgaben mit einem Mindestbetrag von 500 Euro und einem Höchstbetrag von Euro geahndet. Und damit nicht genug: In der Steuererklärung für 2015 ist in der Zeile RF52 eigens der Betrag anzugeben, welcher u. U. den gemeinen Wert übersteigt. Hinweis: Nachdem ein Ausweis dieser Differenz zum gemeinen Wert defacto einer Selbstanzeige gleichkommt, wird man diese Meldung i. d. R. tunlichst unterlassen! Mit Wirkung ab der Steuerperiode 2016 werden die bisherigen Einschränkungen hinsichtlich der Steuerparadiese übrigens völlig abgeschafft. Die Abzugsfähigkeit erfolgt dann nach den normalen Regeln des Einheitstextes wie für alle anderen Aufwendungen (unter anderem betriebliche Zugehörigkeit und periodengerechte Zurechnung). Zur Definition der Steuerparadiese für die Steuererklärung für 2015 hat muss die Verordnung vom 23. Jänner 2002, geändert am 27. April 2015, herangezogen werden. Demnach gilt: Art. 1: Aufwendungen aus diesen Ländern sind auf jeden Fall in der Steuererklärung auszuweisen: - 4 -

5 Andorra Isole Cook Nauru Saint Vincent e Grenadine Bahamas Isole Marshall Niue Barbados Isole Turks e Caicos Neukaledonien Sant Elena Barbuda Isole Vergini statunitensi Oman Sark (Isole del Canale) Brunei Kiribati (ex Isole Gilbert) Franz. Polynesien Seychellen Gibuti (ex Afar e Issas) Liberia Salomone Tuvalu (ex Isole Ellice) Libanon Saint Kitts e Nevis Tonga Grenada Liechtenstein Samoa Vanuatu Guatemala Macao Saint Lucia Hongkong Maledivern Art. 2: Steuerparadiese mit Ausnahmen Aufwendungen aus den nachstehenden Ländern sind ebenfalls immer in der Steuererklärung getrennt zu melden, abgesehen von einigen spezifischen Umsätzen, die ausdrücklich in der Liste angeführt sind. 1) Bahrein, mit Ausnahme der Gesellschaften, die im Bereich der Ölförderung tätig sind; 2) Monaco, mit Ausnahme der Gesellschaften, die zumindest 25% ihres Umsatzes außerhalb des Fürstentums erzielen; Art. 3 - Beschränkte Steuerparadiese: Für diese Länder sind nur die Aufwendungen für die spezifisch angeführten Tätigkeiten zu melden: 1) Angola mit Bezug auf die Erdölgesellschaften, die in Angola die Befreiung von der Oil Income Tax beanspruchen, und weitere Gesellschaften, die aufgrund ihrer elementaren Bedeutung für die angolanische Wirtschaft Steuerbefreiungen oder reduzierungen genießen und für Investitionen im Rahmen des sog. Foreign Investment Code ; 2) Antigua mit Bezug auf International Business companies, welche ihre Tätigkeit außerhalb von Antigua ausüben, wie jene im Rahmen des sog. International Business Corporation Act. Nr. 28/1982 mit nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen sowie Gesellschaften, welche besondere Produkte im Rahmen des Gesetzes Nr. 18/1975 mit nachfolgenden Änderungen herstellen; 3) Dominikanische Republik mit Bezug auf International companies, welche ihre Tätigkeit im Ausland ausüben; 5) Ecuador mit Bezug aus Gesellschaften, die in Freihandelszonen tätig sind und dort von den Einkommensteuern befreit sind; 6) Jamaika mit Bezug auf die Gesellschaften, welche im Export tätig sind und die besonderen Begünstigungen des Export Industry Encourage Act genießen, und Gesellschaften, die in den Freihandelszonen laut dem Jamaica Export Free Zone Act tätig sind; 7) Kenia mit Bezug auf die Gesellschaften, die in den sog. Export Processing Zones ansässig sind; 8) Panama mit Bezug auf Gesellschaften, deren Einkünfte aus dem Ausland stammen, sowie mit Bezug auf Gesellschaften in Colon Free Zones und jene in Export Processing Zones; - 5 -

6 10) Puerto Rico mit Bezug auf Kreditinstitute und mit Bezug auf Gesellschaften laut dem Puerto Rico Tax Incentives Act aus dem Jahr 1988 und dem Puerto Rico Tourist Development Act aus dem Jahr 1993; 11) Schweiz mit Bezug auf jene Gesellschaften, die nicht den Kantonal- und Gemeindesteuern unterliegen, wie die Holdinggesellschaften 12) Uruguay mit Bezug auf Kreditinstitute und Holdinggesellschaften, die ausschließlich off-shore- Geschäfte durchführen. Bitte überprüfen Sie auch hier innerhalb 12. September, ob 2015 Aufwendungen mit den aufgezeigten Staaten waren, damit diese in der Steuererklärung für 2015 korrekt ausgewiesen werden können! 4. Besteuerung der Gewinne aus beherrschten Gesellschaften in Steuerparadiesen Mit Rundschreiben Nr. 35/E vom 4. August 2016 hat die Agentur der Einnahmen schließlich die Neuerungen in D.Lgs. 147/2015 mit Bezug auf die sog. CFC-Hinzurechnungsbesteuerung erläutert. Zur Erinnerung: Im Sinne von Art. 167 EESt müssen Gewinne aus Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Steuerparadies in Italien nicht aufgrund der Dividendenausschüttung, sondern wie bei Personengesellschaft nach dem Transparenzprinzip, also bereits bei der Erwirtschaftung, besteuert werden. Diese Regelung gilt ab 2015 nur mehr für beherrschte Gesellschaften in einem Steuerparadies; die frühere Ausdehnung auch auf die assoziierten Unternehmen bzw. auf Gesellschaften, mit welchen ein Beteiligungsverhältnis besteht, wurde mit D.Lgs. 147/2015 rückwirkend für 2015 gestrichen. Zur Definition der Steuerparadiese hat man sich für 2015 noch auf die Verordnung vom 21. November 2001 zu beziehen. Aus dieser Liste wurden im Laufe des Jahres 2015 folgende Staaten gestrichen: Philippinen, Singapur, Malaysia und Hongkong. Es wurde auch der Passus mit jenen Staaten gestrichen (Art. 3 der Verordnung), die nur bei bestimmten Sachverhalten als Steuerparadies gelten (z.b. die Holding und Sitzgesellschaften in der Schweiz). Und hier stellt das vorgenannte Rundschreiben Nr. 35/E klar, dass die Streichung rückwirkend für die gesamte Steuerperiode 2015 gilt. Im Klartext: Auch für beherrschte Gesellschaften in Hongkong oder in der Schweiz greift die Transparenzbesteuerung für 2015 nicht mehr! Für das Jahr 2016 gilt im Zusammenhang mit dieser Hinzurechnungsbesteuerung übrigens eine völlig neue Definition der Steuerparadiese, unabhängig von etwaigen schwarzen Listen: Als Steuerparadiese gelten nur mehr jene Länder, die eine um die Hälfte geringere Besteuerung gegenüber Italien aufweisen, wobei für Italien der IRES-Satz von 27,5% (ab %) und bei der IRAP der Hebesatz von 3,9% zugrundezulegen ist. Entsprechend gilt für 2016 als Steuerparadies ein Land mit einer Besteuerung unter 15,7% ab (2017 unter 13,95%)

7 Für weitere Informationen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider - 7 -

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