Aufnahme im Waldkindergarten Kleine Trolle Rudersberg e.v. (Stand September 2017)

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1 Ausfertigung für den Träger Ausfertigung für Sie, die Eltern Aufnahme im Waldkindergarten Kleine Trolle Rudersberg e.v. (Stand September 2017) Liebe Eltern, wir freuen uns, Ihr Kind demnächst im Waldkindergarten begrüßen zu dürfen. Anbei finden Sie die Aufnahmeunterlagen. Dieses Willkommen Paket enthält: 1 Aufnahmebogen X 2 Betreuungsvertrag X X 3 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 Kindergartengesetz (muss vom Kinder-/Hausarzt ausgefüllt werden!) 4 Erklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule X 5 SEPA-Lastschriftmandat für den Elternbeitrag X 6 Informationsblatt zum Infektionsschutzgesetz X 7 Kindergartenordnung des Waldkindergartens X 8 Aufnahmeantrag für den Trägerverein und SEPA Lastschriftmandat X 9 Übersicht über den Vorstand des Vereins X 10 Satzung des Trägervereins X X Falls die Aufnahmeunterlagen, die Sie erhalten, nicht vollständig sein sollten, oder Sie noch Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne an eine der Erzieherinnen oder an ein Mitglied des Vereinsvorstandes wenden. Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für eine gute Zeit im Waldkindergarten 1

2 Aufnahmebogen Aufnahme am Angaben zum Kind Name Vorname geboren am in Straße PLZ Ort Angaben zu Geschwistern 1. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 2. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 3. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 4. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 5. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) 6. Geschwister (Vorname, Geburtsdatum) Angaben zu den Erziehungsberechtigten Name der Mutter Vorname der Mutter Straße PLZ Ort Telefon privat Telefon geschäftlich Handy * 2

3 Name des Vaters Vorname des Vaters Straße PLZ Ort Telefon privat Telefon geschäftlich Handy (freiwillige Angabe) Angaben zum Hausarzt/zur Hausärztin des Kindes Name Straße PLZ Ort Telefon Im Notfall telefonisch zu benachrichtigen (wenn abweichend von den Angaben zu den Personensorgeberechtigten) Name Vorname Telefon Um wen handelt es sich? (Opa? Nachbarin?) Besondere Krankheiten oder Beeinträchtigungen (Diabetes, Epilepsie, Impfunverträglichkeiten, Allergien, Seh- oder Hörprobleme etc.) Tetanusimpfung (bitte Zutreffendes ankreuzen) Kind wurde gegen Tetanus geimpft nein ja, zuletzt am 3

4 Woher kennen Sie uns? (bitte Zutreffendes ankreuzen) Flyer der Kleinen Trolle Flyer der Kindergärten Rudersberg Internetseite der Kleinen Trolle Internetseite der Gemeinde Rudersberg Veranstaltung (Maitreff, Adventswald, Tag der offenen Tür etc.) Wenn ja, welche? Empfehlung Wenn ja, von wem? Sonstiges Wenn ja, woher? 4

5 Einverständnisse (bitte Zutreffendes ankreuzen) Zecken dürfen von den Erzieherinnen nicht entfernt werden, daher bitte ich um sofortige telefonische Benachrichtigung im Falle eines Zeckenbisses, um mein Kind gegebenenfalls aus dem Kindergarten abholen und die Zecke selbst entfernen zu können. (Ich werde aber in jedem Fall bei Abholung meines Kindes bei Kindergartenschluss über den Zeckenbiss informiert.) ja nein Mein/unser Kind darf im Kindergarten zubereitete Mahlzeiten zu sich nehmen, sofern keine gesundheitlichen Einschränkungen dagegensprechen. ja nein Meine/unsere Telefonnummern werden für die Telefonkette innerhalb des Kindergartens veröffentlicht. ja nein Im Rahmen unserer Öffentlichkeitsarbeit dürfen Bilder meines/unseres Kindes auf der Homepage ( im Büttel (Amtsblatt der Gemeinde Rudersberg) sowie auf Plakaten erscheinen. Da nicht jedes Jahr neue Bilder ersetzt werden können, gilt diese Einverständniserklärung auch über den Kindergartenbesuch hinaus. ja nein Mein/unser Kind darf bei einem Unwetter im Fahrzeug der Erzieherinnen an einen sicheren Ort gebracht werden. ja nein Unterschrift Erziehungsberechtigte/r Der neue Orientierungsplan für Kindergärten sieht u.a. vor, dass die Entwicklung der Kinder dokumentiert wird in Text und Bild. Die Fotos hiervon werden dann in die Portfolios der einzelnen Kinder eingeklebt und am Ende der Kindergartenzeit den Familien ausgehändigt. Hierbei lässt es sich nicht immer vermeiden, dass auch mal ein anderes Kind mit auf einem Foto erscheint, da die Kinder ja häufig gemeinsam spielen, basteln, forschen usw. Hiermit erkläre ich mich/wir uns mit der Weitergabe von Fotos einverstanden, auf denen mein/unser Kind zusammen mit anderen abgebildet ist, an andere Familien für deren privaten Gebrauch (Portfolio/Erinnerungen an die Kindergartenzeit/Fotoalbum). Auch ich/wir werden die Fotos nur für private Zwecke verwenden und nicht veröffentlichen (Privathomepage). ja nein Unterschrift Erziehungsberechtigte/r 5

6 Betreuungsvertrag (Ausfertigung für die Erziehungsberechtigten) Für die Betreuung von Name des Kindes schließen der Träger des Waldkindergartens Kleine Trolle Rudersberg e.v. und der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag. Unterschrift Erziehungsberechtigte/r Unterschrift Träger Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten. Unterschrift Erziehungsberechtigte/r 6

7 Betreuungsvertrag (Ausfertigung für den Träger) Für die Betreuung von Name des Kindes schließen der Träger des Waldkindergartens Kleine Trolle Rudersberg e.v. und der/die Erziehungsberechtigte/n auf der Grundlage der Kindergartenordnung und der Vereinssatzung hiermit einen Betreuungsvertrag. Unterschrift Erziehungsberechtigte/r Unterschrift Träger Eine Kindergartenordnung und eine Vereinssatzung habe ich/haben wir erhalten. Unterschrift Erziehungsberechtigte/r 7

8 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindergartengesetzes und nach den Richtlinien über die ärztliche Untersuchung Das Kind Name Vorname Geburtsdatum Straße PLZ Ort wurde von mir am Datum aufgrund des 4 Kindergartengesetz und der dazu ergänzenden Richtlinien über die ärztliche Untersuchung ärztlich untersucht. Gegen den Besuch des Kindergartens bestehen - soweit sich nach der Durchführung der U7/U8 erkennen lässt - KEINE BEDENKEN. Das Untersuchungsergebnis ist den Sorgeberechtigten mitgeteilt worden. Unterschrift und Stempel des Arztes 8

9 Einverständniserklärung zur Kooperation zwischen Kindergarten und Grundschule Die Stichtagsregelung bezüglich der Einschulungstermine hat sich im Jahr 2004 geändert. Insbesondere wurde die Möglichkeit zur früheren Einschulung eines Kindes geschaffen. Daher wurden wir von den Schulen angehalten, bereits sehr zeitig, am besten beim Eintritt in den Kindergarten, um Ihr Einverständnis zur Kooperation zu bitten. Die Kooperationen mit den Rudersberger Schulen finden in Form von Besuchen durch eine/n Kooperationslehrer/in und Besuchen der Erzieherinnen an der Schule statt. Diese Besuche dienen dem Austausch von Informationen, um den Kindern einen guten Übergang vom Kindergarten zur Schule zu ermöglichen und dienen auch zur Beratung über den richtigen Einschulungszeitpunkt. Diese Kooperation wird bis zum Ende des 1. Schuljahres geführt. Einverständniserklärung Ich bin über die Kooperation zwischen Grundschule und Kindergarten informiert. Ich gebe meine Einwilligung zum Austausch von Beobachtungen über den Entwicklungsstand meines Kindes zwischen Erzieherinnen und Kooperationslehrern. Ich bin darüber informiert, dass diese Informationen vertraulich behandelt und Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Soll in der gemeinsamen Beratung von Erzieherinnen, Lehrern und Schulleitung über die Lebenssituation meines Kindes in der Familie bezüglich der Einschulung gesprochen werden, werde ich in das Gespräch einbezogen oder wird dieses vorab mit mir nochmals genau besprochen. Ich weiß, dass ich diese Einwilligung verweigern oder jederzeit widerrufen kann, ohne dass dies negative Folgen für mich oder mein Kind hat. Ich gebe meine Einwilligung ja nein Unterschrift Erziehungsberechtigte/r 9

10 Einverständniserklärung - Abholen Bitte teilen Sie uns auf dem beiliegenden Formular mit, welchen Begleitpersonen Sie die Erlaubnis erteilen Ihr Kind in Ihrem Auftrag vom Kindergarten abzuholen. Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden spätestens am betreffenden Tag im Laufe des Vormittags per SMS mitzuteilen, dass mein/unser Kind von einer zuvor angegebenen Begleitperson (mind. 12 Jahre alt) abgeholt wird. (SMS mit Name, Vorname der Begleitperson) Ich/Wir erkläre/n, dass die Begleitperson von mir/uns in die Abholung des Kindes eingewiesen ist. (rückwärts einparken, Abholung am Rucksackparkplatz/ Kordelbaum, Übergang der Aufsichtspflicht). Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir regelmäßig mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige Themen persönlich zu informieren. Die Erzieherinnen erklären, dass sie bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen ( Übergabe, z.b. Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die eine tagesaktuelle Information der Eltern erfordern). Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Eingang am Datum Unterschrift der Kindergartenleitung 10

11 Einverständniserklärung - Abholen Als Personensorgeberechtigte des Kindes geb. am: wohnhaft: erkläre/n ich/wir, dass mein/unser Kind von nachfolgend aufgeführten Begleitpersonen (mind. 12 Jahre alt) in meinem/unserem Auftrag vom Kindergarten abgeholt werden kann: Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Name, Vorname Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Eingang am Datum Unterschrift der Kindergartenleitung 11

12 Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen (gilt für Kinder ab 6 Jahren, die direkt in Rudersberg wohnen) Als Personensorgeberechtigte des Kindes, geb. am:, wohnhaft erkläre/n ich/wir mich/uns einverstanden, dass mein/unser Kind nach dem Kindergartenschluss den Nachhauseweg von der aus allein um Uhr antreten darf, sofern keine anderen Gründe dagegensprechen. Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Unterschrift Personensorgeberechtigte/r 12

13 Einverständniserklärung - Mein Kind darf alleine nach Hause gehen (gilt für Kinder, die direkt in Rudersberg wohnen) Gemeinsame Übereinkunft von Eltern und ErzieherInnen: Alleine heimgehen dürfen Kinder ab 6 Jahren nur, wenn Kindergartenleitung, ErzieherIn und beide Elternteile gemeinsam dem Kind die Verantwortung für den Heimweg übertragen können und das Kind die notwendige Reife besitzt. Eltern: Ich/Wir erkläre/n, dass mein/unser Kind von mir/uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhauseweges von der Einrichtung eingewiesen ist. Bei erheblichen Veränderungen der Wegeverhältnisse oder bei Sondersituationen trage/n ich/wir Sorge, dass mein/unser Kind abgeholt wird. Ich/Wir trage/n Sorge dafür, dass mein/unser Kind, wenn es den Hinweg zum Kindergarten und den Nachhauseweg allein antritt, nicht mit einem Fahrzeug in den Kindergarten kommt. Ich/Wir erkläre/n mich/uns einverstanden, darauf zu achten, dass ich/wir regelmäßig mein/ unser Kind in den Kindergarten bringen, um uns über wichtige Themen persönlich zu informieren. ErzieherInnen: Wir ErzieherInnen tragen Sorge dafür, dass das Kind bei unvorhergesehenen Umständen, die während der Bereuungszeit auftreten können (Krankheit, seelischer Zustand), trotz der schriftlichen Erklärung der Eltern das Kind nicht alleine entlassen wird. Die Eltern werden in diesem Falle informiert. Wir Erzieherinnen erklären, dass wir bei tagesaktuellen Vorfällen per SMS oder telefonisch Kontakt zu den Eltern aufnehmen, um diese mitzuteilen ( Übergabe, z.b. Gesundheitszustand des Kindes, Unfälle, andere besondere Vorkommnisse, die eine tagesaktuelle Information der Eltern erfordern). Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Unterschrift Personensorgeberechtigte/r Eingang am Datum Unterschrift der Kindergartenleitung Beide Elternteile müssen diese Regelung unterschreiben! 13

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15 Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gemäß 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) BITTE LESEN SIE SICH DIESES MERKBLATT SORGFÄLTIG DURCH! Wenn Ihr Kind eine ansteckende Erkrankung hat und dann die Schule oder andere Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besucht, in die es jetzt aufgenommen werden soll, kann es andere Kinder, Lehrer, Erzieher oder Betreuer anstecken. Außerdem sind gerade Säuglinge und Kinder während einer Infektionskrankheit abwehrgeschwächt und können sich dort noch Folgeerkrankungen (mit Komplikationen) zuziehen. Um dies zu verhindern, möchten wir Sie mit diesem Merkblatt über Ihre Pflichten, Verhaltensweisen und das übliche Vorgehen unterrichten, wie sie das Infektionsschutzgesetz vorsieht. In diesem Zusammenhang sollten Sie wissen, dass Infektionskrankheiten in der Regel nichts mit mangelnder Sauberkeit oder Unvorsichtigkeit zu tun haben. Deshalb bitten wir Sie stets um Offenheit und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule oder andere GE gehen darf, wenn: 1. Das Kind an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengen verursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphterie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur in Einzelfällen vor. (Außerdem nennt das Gesetz virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden.) 2. Eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr. 3. Ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist. 4. Das Kind vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht. Die Übertragungswege der aufgezählten Erkrankungen sind unterschiedlich. Viele Durchfälle und Hepatitis A sind sogenannte Schmierinfektionen. Die Übertragung erfolgt durch mangelnde Händehygiene sowie durch verunreinigte Lebensmittel, nur selten durch Gegenstände (Handtücher, Möbel, Spielsachen). Tröpfchen- oder fliegende Infektionen sind z.b. Masern, Mumps, Windpocken und Keuchhusten. Durch Haar-, Haut- und Schleimhautkontakte werden Krätze, Läuse und ansteckende Borkenflechte übertragen. Dies erklärt, dass in Gemeinschaftseinrichtungen (GE) besonders günstige Bedingungen für eine Übertragung der genannten Krankheiten bestehen. Wir bitten Sie also, bei ernsthaften Erkrankungen Ihres Kindes immer den Rat Ihres Haus- oder Kinderarztes in Anspruch zu nehmen (z.b. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen länger als einen Tag und anderen besorgniserregenden Symptomen). 15

16 Er wird Ihnen bei entsprechendem Krankheitsverdacht oder wenn die Diagnose gestellt werden konnte darüber Auskunft geben, ob Ihr Kind eine Erkrankung hat, die einen Besuch der GE nach dem Infektionsschutzgesetz verbietet. Muss ein Kind zu Hause bleiben oder sogar im Krankenhaus behandelt werden, benachrichtigen Sie uns bitte unverzüglich und teilen Sie uns auch die Diagnose mit, damit wir zusammen mit dem Gesundheitsamt alle notwendigen Maßnahmen ergreifen können, um einer Weiterverbreitung der Infektionskrankheit vorzubeugen. Viele Infektionskrankheiten haben gemeinsam, dass eine Ansteckung schon erfolgt, bevor typische Krankheitssymptome auftreten. Dies bedeutet, dass Ihr Kind bereits Spielkameraden, Mitschüler oder Personal angesteckt haben kann, wenn es mit den ersten Krankheitszeichen zu Hause bleiben muss. In einem solchen Fall müssen wir die Eltern der übrigen Kinder anonym über das vorliegen einer ansteckenden Krankheit informieren. Manchmal nehmen Kinder oder Erwachsene nur Erreger auf, ohne zu erkranken. Auch werden in einigen Fällen Erreger nach durchgemachter Erkrankung noch längere Zeit mit dem Stuhlgang ausgeschieden oder in Tröpfchen beim Husten und durch die Atemluft übertragen. Dadurch besteht die Gefahr, dass Spielkameraden, Mitschüler oder das Personal angesteckt werden. Im Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass die Ausscheider von Cholera-, Diphtherie-, EHEC-, Typhus-, Paratyphus- und Shigellenruhr-Bakterien nur mit Genehmigung und nach Belehrung des Gesundheitsamtes wieder in eine GE gehen dürfen. Auch wenn bei Ihnen zu Hause jemand an einer schweren oder einer hoch ansteckenden Infektionskrankheit leidet, können weitere Mitglieder des Haushaltes diese Krankheitserreger schon aufgenommen haben und dann ausscheiden, ohne selbst erkrankt zur sein. Auch in diesem Fall muss Ihr Kind zu Hause bleiben. Wann ein Besuchsverbot der Schule oder einer anderen GE für Ausscheider oder ein möglicherweise infiziertes aber nicht erkranktes Kind besteht, kann Ihnen Ihr behandelnder Arzt oder Ihr Gesundheitsamt mitteilen. Auch in diesen beiden genannten Fällen müssen Sie uns benachrichtigen. Gegen Diphtherie Masern, Mumps, (Röteln), Kinderlähmung, Typhus und Hepatitis A stehen Schutzimpfungen zur Verfügung. Liegt dadurch ein Schutz vor, kann das Gesundheitsamt in Einzelfällen das Besuchsverbot sofort aufheben. Bitte bedenken Sie, dass ein optimaler Impfschutz jedem Einzelnen sowie der Allgemeinheit dient. Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Haus- oder Kinderarzt oder an Ihr Gesundheitsamt. Auch wir helfen Ihnen gerne weiter. 16

17 Kindergartenordnung des Waldkindergartens Kleine Trolle Rudersberg e.v. (Stand November 2016) Die Arbeit in unserem Waldkindergarten richtet sich nach der folgenden Ordnung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Kindergartenordnung ist eine Informationsschrift über die wichtigsten Regelungen, die zwischen dem Träger der Einrichtung und den Eltern getroffen werden. Die Kindergartenordnung ist Bestandteil der Betreuungsvereinbarung zwischen den Sorgeberechtigten und dem Träger. 1. Aufnahme In den Waldkindergarten Kleine Trolle werden Kinder ab dem 2 ¾ Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. Die Aufnahme ist zu jedem Zeitpunkt des Kindergartenjahres möglich (soweit ein Platz frei ist). Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in den Waldkindergarten nur dann aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann. Die Mitgliedschaft im Trägerverein Waldkindergarten Kleine Trolle e.v. ist für die Aufnahme im Waldkindergarten erforderlich. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in den Waldkindergarten ärztlich untersucht werden (U7 oder U8). Die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung muss bei der Aufnahme vorliegen. Kinder, die den Waldkindergarten besuchen, sollten gegen Tetanus geimpft sein. Es besteht derzeit noch keine einheitliche Empfehlung im Hinblick auf die Impfung gegen Infektionen durch Zeckenbiss. Deshalb wird den Eltern empfohlen, sich von ihrem Haus- oder Kinderarzt beraten zu lassen. 2. Abmeldung Die Abmeldung vom Waldkindergarten erfolgt schriftlich bis zum Ende eines Monats. Sie muss dem Träger der Einrichtung bis zum letzten Werktag des Vormonats zugegangen sein. Sie erübrigt sich bei Kindern, die in die Schule aufgenommen werden. Das Betreuungsverhältnis für Schulanfänger endet mit Beginn der Kindergartensommerferien des betreffenden Jahres. Der Elternbeitrag ist bis einschließlich Juli des betreffenden Jahres zu bezahlen. 3. Kündigung durch den Träger Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: 1. das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen 2. die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der 17

18 Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung 3. ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrags, der trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht beglichen wird 4. Betreuungszeiten Die Betreuungszeit ist ganzjährig von 7 45 Uhr bis Uhr mit Bringzeiten von 7 45 Uhr bis 8 30 Uhr und Holzeiten von Uhr bis Uhr (in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache auch bis Uhr möglich). Der Waldkindergarten hat ganzjährig, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Kindergartenferien, geöffnet. Muss der Kindergarten aus berechtigtem Anlass geschlossen werden (Erkrankung, dienstliche Verhinderung o.ä.), werden die Eltern rechtzeitig informiert. Der Träger des Kindergartens ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung des Kindergartens zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn der Kindergarten zur Vermeidung von ansteckenden Krankheiten geschlossen werden muss. Die Kinder sollten morgens pünktlich zwischen 7 45 Uhr und 8 30 Uhr gebracht werden. Ebenso müssen sie am Ende der Betreuungszeit, also zwischen Uhr und Uhr, pünktlich wieder abgeholt werden. Im Interesse der Kinder und der Gruppe soll der Kindergarten regelmäßig besucht werden. Fehlt ein Kind länger als drei Tage im Kindergarten, müssen die Erzieherinnen benachrichtigt werden. Allerdings sollten die Erzieherinnen aus organisatorischen Gründen möglichst auch schon benachrichtigt werden, wenn ein Kind nur an ein oder zwei Tagen den Kindergarten nicht besucht. 5. Elternbeitrag Der Elternbeitrag entspricht dem der Regelkindergärten in Rudersberg. Die Beiträge sind wie folgt gestaffelt (Stand September 2013): 97 pro Monat je Kind aus einer Familie mit 1 Kind unter 18 Jahren 74 pro Monat je Kind aus einer Familie mit 2 Kindern unter 18 Jahren 49 pro Monat je Kind aus einer Familie mit 3 Kindern unter 18 Jahren 16 pro Monat je Kind aus einer Familie mit 4 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie mit 5 oder mehr Kindern unter 18 Jahren wird kein Elternbeitrag erhoben. Für ein Kind unter drei Jahren werden zusätzlich 50% des Beitrages erhoben. Der Elternbeitrag wird für elf Monate im Jahr erhoben. Der Ferienmonat August ist beitragsfrei. In Zeiten, in denen der Kindergarten aus besonderem Anlass geschlossen ist, ist der Elternbeitrag ebenfalls zu entrichten. Der Elternbeitrag wird jeweils im Voraus bis zum 5. jeden Monats per Bankeinzug abgebucht. 6. Erreichbarkeit in Notfällen Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin 18

19 unverbindlich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein. Als Ansprechpartner für Notfälle können auch andere Personen zusätzlich benannt werden (Oma, Nachbarin o.ä.). Auch im Hinblick auf diese Personen müssen Änderungen der Adresse oder Telefonnummern der Leiterin mitgeteilt werden. 7. Versicherung Die Kinder sind nach 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII gesetzlich gegen Unfall versichert auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten, während des Aufenthalts im Kindergarten und während aller Ausflüge des Kindergartens. Alle Unfälle, die auf dem Weg zum oder vom Kindergarten eintreten, sind dem Träger der Einrichtung unverzüglich zu melden. Für den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. 8. Aufsicht Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme der Kinder durch die Erzieherinnen am vereinbarten Treffpunkt. Sie endet mit der Übernahme der Kinder durch die Personensorgeberechtigten. Wenn nicht eine besondere Regelung getroffen wird (wie z.b. bei Ausflügen), gilt im Wald der markierte Baum beim Bringen und Holen. Auf dem Weg zum Kindergarten sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten. Bei Aktivitäten, bei denen die Personensorgeberechtigten anwesend sind (z.b. bei gemeinsamen Ausflügen oder Festen), obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten. 9. Elternarbeit Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit des Kindergartens beteiligt. Bei Krankheit oder sonstigen Verhinderungen einer Erzieherin kann nach Absprache ein Elternteil anstelle der Erzieherin eingesetzt werden. 10. Sicherheit Für eventuelle Notfälle sind in den Bauwagen jeweils ein Sanitätskasten sowie mehrere Sätze Kinderkleidung deponiert. Jede Erzieherin führt Verbandsmaterial mit sich. Das Erzieherinnen-Team hat zwei eingeschaltete Handys und ein GPS Gerät dabei. Im Kindergarten dürfen die Kinder mit Schnitzmessern arbeiten. Dazu werden sie geschult ( Schnitzmesser-Führerschein ). Sie können sich nicht einfach ein Schnitzmesser nehmen, sondern müssen danach fragen. Sie arbeiten unter Aufsicht an dafür eingerichteten Plätzen. Der Einsatz 19

20 selbst mitgebrachter Taschenmesser hingegen lässt sich nicht auf diese Weise kontrollieren und beaufsichtigen. Deshalb werden die Eltern gebeten, den Kindern keine solchen Messer mitzugeben. Die Gefahr, dass die Kinder sich selbst oder andere damit verletzen, ist zu groß. Beim Abholen besteht die Gefahr, dass Kinder alleine den Fahrweg/ Parkplatz überqueren, um auf dem gegenüberliegenden Hügel noch ein bisschen zu spielen. Die Eltern werden gebeten, den Kindern zu verdeutlichen, dass sie das nicht tun dürfen. Autofahrer, die um die Kurve biegen, könnten Kinder, die zum Hügel hinauf oder vom Hügel herunterrennen, möglicherweise nicht rechtzeitig sehen. Die Kindergarteneltern sind zwar vorsichtig, weil sie mit Kindern rechnen, aber vor allem im Frühling und Sommer fahren immer wieder auch andere Waldbesucher den Parkplatz an. Das Spielen ist deshalb auf dem genannten Platz während der Öffnungszeit des Waldkindergartens nicht erlaubt. 11. Essen Vor jedem Essen waschen sich die Kinder unter Anleitung gründlich die Hände. Hierfür stehen warmes Wasser, Lava-Erde, Nagelbürsten sowie ein täglich frisches Handtuch zur Verfügung. Der Behälter mit der Ausrüstung zum Händewaschen wird von den Erzieherinnen in einer Handkarre mitgeführt. Für das gemeinsame Frühstück bringen die Kinder ein Vesper in einem Frühstücksbehälter, ein Handtuch zum Ablegen des Vespers sowie ein Getränk mit. Bitte geben Sie den Kindern keine Glasflaschen und im Sinne der Abfallvermeidung auch keine Einmalbehälter (Tetrapacks o.ä.) mit. Im Hinblick auf das Vesper sollte auf eine gesunde Ernährung der Kinder geachtet werden. Bitte geben Sie Ihrem Kind keine Süßigkeiten mit, dazu gehören auch Kuchen, Nutella-/ Marmeladebrot, etc. An besonderen Anlässen z.b. Geburtstag, wird hier eine Ausnahme gemacht. Zum einen führen Süßigkeiten immer wieder zu Konflikten zwischen den Kindern, zum anderen locken sie Wespen an. Der Verzehr von Beeren und Früchten des Waldes ist den Kindern verboten, um der Gefahr einer Infizierung mit dem Fuchsbandwurm vorzubeugen. 12. Toilette Müssen die Kinder während des Kindergartens im Wald Stuhlgang machen, wird dieser vergraben. 13. Kleidung Die Kleidung der Kinder soll stets der jeweiligen Jahreszeit und Witterung angepasst sein. Arme, Beine und Kopf sollten Sommers wie Winters als Schutz vor Verletzungen und Zecken bedeckt sein. Jedes Kind sollte eine Iso-Matte mitführen. Im Sommer ist darauf zu achten, dass die Kinder möglichst wegen der Insekten keine gelbe Kleidung tragen. Kleidungsstücke wie Jacken, Fließjacken und Pullover, Buddelhosen und Handschuhe müssen gut leserlich beschriftet sein. 14. Waldgebiet Unser Waldgebiet befindet sich im Distrikt 1 Waldenstein im Bereich Edelmannshof. Unser Förster ist Herr Andreas Barth, Rudersberg. Die Eltern müssen beim Bringen und Abholen der Kinder den Parkplatz nutzen. 20

21 15. Schutzraum Für Tage mit kritischer Wetterlage (z.b. Gewitter, Sturm, Hagel, starker Schneefall, Glatteis, extreme Hitze, Waldbrandgefahr, hohe Ozonwerte) stehen uns Räumlichkeiten (Trollburg) der Gemeinde Rudersberg zur Verfügung. Falls es notwendig werden sollte, in die Trollburg auszuweichen, werden die Eltern per Telefon-/Handykette darüber informiert. 16. Besuch ehemaliger Kindergartenkinder Ehemalige Kindergartenkinder können im Kindergarten nicht mitbetreut werden. Die Schulanfänger werden einmalig gemeinsam für einen Vormittag eingeladen. 17. Regelung in Krankheitsfällen Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. der Wiederaufnahme in den Kindergarten ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der jeweils gültigen Fassung maßgebend. Über die entsprechenden Regelungen des IfSG informiert ein Merkblatt. Dieses Merkblatt wird den Personensorgeberechtigten bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten zur Kenntnisnahme ausgehändigt. Bitte lesen Sie es sorgfältig durch! 21

22 Aufnahmeantrag für den Verein Anschrift des Absenders bzw. des Kontoinhabers: Name Vorname Telefon Straße PLZ Ort Hiermit beantrage ich/beantragen wir die Aufnahme in den Verein Kleine Trolle Waldkindergarten Rudersberg e.v. zum (bitte Datum eintragen). Über den Antrag bitte ich/bitten wir in der nächsten erweiterten Vorstandssitzung zu entscheiden. Mir/uns ist bewusst, dass für die Mitgliedschaft ein jährlicher Vereinsbeitrag von zurzeit 30,00 Euro zu leisten ist. Im Einzelnen melde ich/melden wir folgende Personen an * : Name Vorname Geburtsdatum Name Vorname Geburtsdatum Name Vorname Geburtsdatum Name Vorname Geburtsdatum Name Vorname Geburtsdatum Unterschrift(en) * Aus Versicherungsgründen bitte alle Familienmitglieder angeben! Sie bezahlen unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder nur einen einzigen Vereinsbeitrag. 22

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24 Übersicht über den Vorstand des Vereins (Stand Oktober 2017) Ihre Ansprechpartner/-innen beim Verein Kleine Trolle sind aktuell: 1. Vorstand Daniel Rühle 2. Vorstand Gudrun Knittl Kassierer Steffen Lindauer Schriftführer Nikola Wendel Pressewart Nathalie Müller 24

25 Satzung des Vereins (Stand 1997) 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der im Jahre 1997 gegründete Verein führt den Namen Kleine Trolle Waldkindergarten Rudersberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schorndorf eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Rudersberg. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit und hier insbesondere der der Kinder zu dienen. 2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch Betrieb eines Kindergartens. 3. Der Waldkindergarten steht jedem Kind unabhängig von der Mitgliedschaft offen. 3 Der Verein 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnen der 51ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 25

26 4 Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. 2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält die Satzung des Vereins. 4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dieser und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand in einfacher Mehrheit. 6 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod. 2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von vier Wochen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form. 3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt oder die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen. 4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 5. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten bei erlöschen der Mitgliedschaft bleiben 26

27 bestehen. 6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus der zwischen ihr und dem Verein getroffenen Vereinbarung. 7. Für Kinder von Mitgliedern bestehen keine Sondervergünstigungen. Es sind die für den Betrieb des Waldkindergartens festgesetzten Betreuungskosten zu zahlen. 7 Beiträge 1. Alle Mitglieder sind zur Einrichtung von jährlichen Beiträgen verpflichtet. 2. Die Höhe der Beitragssätze wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Die Mitgliederbeiträge für juristische Personen werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins festgesetzt. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. 2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 9 Organe Die Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung und b) der Vorstand. 10 Ordentliche Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe, allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben, bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken. 2. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr. 3. Sie ist vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher in ortsüblicher Weise oder schriftlich ein zu berufen. Rechtzeitige Aufgabe der Einladung zur Post genügt. 27

28 4. Die Einberufung hat eine Tagesordnung zu enthalten. 5. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sie entscheidet in einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 6. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Er ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich. 7. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 8. In der Mitgliederversammlung wird mit Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Eine Anwesenheitsliste ist zu führen. 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Vorstandsmitglieder die Wahl der Rechnungsprüfer die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts die Genehmigung der Jahresrechnung die Entlastung von Vorstand und Kassenprüfung die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags Satzungsänderungen Aufhebung der Mitgliedschaft Beschlussfassung über allgemeine Anträge Auflösung des Vereins 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Eingabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. 28

29 13 Wahlperiode Die Wahlperiode für die Ämter beträgt zwei Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied nach. Dieses bleibt für den Rest der Wahlperiode im Amt. Wählbar ist jede natürliche Person. 14 Der Vorstand 1. Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus 5. dem 1. Vorsitzenden 6. dem 2. Vorsitzenden 7. dem Schriftführer 8. dem Kassierer 9. dem Pressewart Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts, Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern. 2. Abschriften der Sitzungsprotokolle sind unverzüglich den Vorstandsmitgliedern zuzuleiten. 3. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt im Sinnen des 26 BGB. Sie vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich (Einzelvertretungsvollmacht). 29

30 15 Kassenführung 1. Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen. 2. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen. 16 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen als gemeinnützig anerkannten Waldkindergarten, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 22. September 1997 errichtet. 30

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