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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt II E 37 Tel.: (9139) 4390 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über Erste Verordnung zur Änderung der Überprüfungsverordnung Ich bitte, gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die nachstehende Verordnung erlassen hat: Erste Verordnung zur Änderung der Überprüfungsverordnung Vom 25. November 2014 Auf Grund des 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, in Verbindung mit 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: Artikel I Die Überprüfungsverordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886; 2010 S. 10) wird wie folgt geändert: 1. In 1 werden nach dem Klammerzusatz die Worte,zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), eingefügt wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

2 Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: 3. Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre. b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: (2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen gilt 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß 4 im Feuerstätten- oder Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes gelten entsprechend. (3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 zu 2 Absatz 3 auszustellen. (4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen. 3. Nach 3 wird folgender 4 eingefügt: 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften (1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach 14 Absatz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des

3 Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen. (2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. 1. Der bisherige 4 wird 5 und erhält folgende Fassung: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. 2. Der Verordnung werden die folgenden Anlagen 1 bis 3 angefügt:

4 Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Formblatt Durchführung Bezirksnummer laut Feuerstätten-/Lüftungsanlagenbescheid: Anlage 1 (zu 2 Absatz 2) Datum des Feuerstätten-/Lüftungsanlagenbescheids: Objektnummer laut Feuerstätten-/Lüftungsanlagenbescheid: Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) Liegenschaft: Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Lüftungsanlagenüberprüfungen E. ( 2 Abs. 1 Nr. 2 Überprüfungsverordnung - ÜV) Folgende Anlagen sind nach der ÜV jeweils an dem angegebenen Datum überprüft worden: Laut Feuerstätten/Lüftungsanlagenbescheid Nr. Anlage (Art/Standort oder Verweis auf Anhang) Datum der Arbeitsausführung Mängel vorhanden ja/nein Änderungsmitteilung / Bemerkung (ggf. Verweis auf Anhang) Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuerstättenbzw. Lüftungsanlagenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden. Datum Unterschrift des Schornsteinfegers

5 Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten Ausführender Schornsteinfeger (in Druckbuchstaben): - Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters Vorname Name

6 Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde Bescheinigung Lüftungsanlagen Tag der Überprüfung: wiederkehrende Überprüfung Überprüfungsverordnung ÜV 2 Abs. 1 Nr. 2 der Erstüberprüfung Anlage 2 (zu 2 Absatz 3) Ausfertigung für den Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellort der Anlage: Gebäudeteil/Wohnung: Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an Lüftungsanlagen gemäß 2 Abs. 1 Nr.2 der Überprüfungsverordnung - ÜV Nummer der Anlage Art der Anlage* Bezeichnung des Aufstellraumes** Überprüfungsergebnis gemäß ÜV ( = in Ordnung, X = mangelhaft, - = nicht zutreffend): a. Brandschutzklappen b. Schacht c. Lüfter d. Filter e. Nachströmöffnung f. Revisionsöffnung g. Luftvolumenstrom Ist m³/h h. Luftvolumenstrom Soll m³/h Erläuterungen: * Art der Anlage: ES = Einzelschachtanlage ELS = Einzellüftung mit Ventilator EVS = Einzelverbundschachtanlage ** Bezeichnung des Aufstellraumes: ZL = Zentrallüftungsanlage DVS = Doppelverbundschachtanlage S = Sonstige AR = Aufstellraum BR = Betriebsraum/Werkstatt BZ = Badezimmer/Dusche EZ = Esszimmer FL = Flur/Treppenhaus/Diele HR = Heizraum HW = Hauswirtschaftsraum JZ = Jugend-/ Kinderzimmer KR = Kellerraum KÜ = Küche SZ = Schlafzimmer TR = Technik-/Hausanschlussraum WC = Toilette WZ = Wohnzimmer SO = Sonstige Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.

7 Es wird empfohlen, die Mängel an der/den Anlage(n) Nummer. durch einen Fachbetrieb beheben zu lassen. Die Mängel an der/den Anlage(n) Nummer.. sind aus Sicherheitsgründen bis zum zu beseitigen. Bemerkungen: Messgeräteprüfstelle: Prüftermin: Wurden Mängel festgestellt, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt wurden. Datum Vorname, Name Unterschrift

8 Anschrift und Reg.-Nummer des Schornsteinfegerbetriebes; bei fehlender Registrierung Handwerkskammer, bei der der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde Bescheinigung Dunstabzugsanlagen Tag der Überprüfung: wiederkehrende Überprüfung Anlage 3 (zu 2 Absatz 3) Ausfertigung für den Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage: Gebäudeteil: Bescheinigung Angaben zur Dunstabzugsanlage über das Ergebnis der Überprüfung an Dunstabzugsanlagen gemäß 2 Abs. 1 Nr.1 der Überprüfungsverordnung - ÜV Dunstabzugsanlage mit: Anzahl Dunstabzugsanlage(n) / Lüftungsdecke für: Lage des Ventilators Herd Grill Friteuse Pizzaofen Gyros / Kebab in der Dunsthaube Elektro Elektro Elektro Elektro Elektro in der Dunstleitung Gas Gas Gas Gas Gas im Dachgeschoss Öl/Festbrenn. Holzkohle Soll m³/h Ist m³/h an der Mündung überprüftes Anlagenteil: Befund: beschädigt verschmutzt Mangel: 1 Dunsthaube(n) / Lüftungsdecke Nein ja nein leicht stark ja Nein 1.1 Aerosolabscheider / Filter 1.2 Oberflächen der Dunsthaube(n) / Lüftungsdecke 1.3 Fettfangrinne 1.4 Sicherheitsstrecke (Lüftungsanlage-Gasgerät) in Ordnung? ja nein 2 Dunstleitung (überwiegend horizontaler Leitungsabschnitt) 2.1 im Bereich der Küche 2.2 im Bereich außerhalb der Küche 3 Dunstschacht (überw. vertik. Leitungsabschnitt) 4 Ventilator Folgende Anlagenteile konnten nicht eingesehen werden (inkl. Begründung):

9 Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt. Die Mängel stellen zur Zeit noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen. Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum zu beseitigen. Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Dunstabzugsanlage erforderlich. Messgeräteprüfstelle: Prüftermin: Wurden Mängel festgestellt, die innerhalb einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie mir bitte Nachricht, sobald die Mängel beseitigt wurden. Datum Vorname, Name Unterschrift

10 Artikel II Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

11 A. Begründung: a) Allgemeines: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit Zustimmung des Bundesrates die Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehrund Überprüfungsordnung - KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) erlassen, in der die zu kehrenden oder zu überprüfenden Anlagen bestimmt werden. Gemäß 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) werden die Landesregierungen ermächtigt, darüber hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Auf Grund 1 Absatz 1 Satz 4 SchfHwG können die Landesregierungen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. Die Grundlage der Übertragung auf die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung wurde durch die Zweite Verordnung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) geschaffen. Die Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung ÜV) vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886) trifft entsprechende Regelungen, die sich auch bewährt haben. Die bundesrechtlichen Regelungen decken weiterhin die in Berlin erforderlichen und bereits bewährten Überprüfungserfordernisse nicht ab: Überprüfung gewerblich genutzter Dunstabzugsanlagen, Überprüfung von Lüftungsanlagen in unsanierten Gebäuden im ehemaligen Ostteil der Stadt. Neu in die Verordnung aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Gasfeuerungsanlagen nach einer Liefersperre bei Wiederaufnahme der Gaslieferung zeitgleich eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat. Damit wird Schadensereignissen durch unbefugte Manipulationen an der Anlage während der Liefersperre vorgebeugt. Eine derartige Manipulation hat in jüngerer Vergangenheit zu einem Schadenfall mit 6 Toten geführt. Des Weiteren war der Anlagenbescheid in diesem Zusammenhang zu regeln. b) Einzelbegründung: Artikel I Zu 1. 1 Anwendungsbereich -:

12 Diese Bestimmung benennt den Regelungsumfang der Verordnung die Festlegung von weiteren überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die zu den in 1 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert worden ist, aufgeführten Zwecken überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Hier wurde die Rechtsgrundlage aktualisiert. Zu Überprüfungspflichtige Anlagen - : Die Überprüfungspflicht bei gewerblich genutzten Dunstabzugsanlagen hat sich wegen der Gefahr einer Entstehung brennbarer Fettablagerungen in den Anlagenteilen bewährt und das Erfordernis der Reinigung und Überprüfung besteht weiterhin, ebenso wie bei Lüftungsanlagen (vgl. Einigungsvertrag, Anlage I Kap V B III Anlage I Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Ziffer 3 lit. e lit. bb). Klarstellend wurde hier die erstmalige Prüfung nach Veränderung einer Lüftungsanlage geregelt. Diese Prüfung ist zur Feststellung der wiederkehrenden Überprüfungspflicht notwendig. Sie entfällt, wenn die Feuerwiderstandsklasse der Anlage heutigen Vorschriften entspricht. Außerdem wurden Bestimmungen zur Nachweisführung aufgenommen. Neu in die Verordnung aufgenommen wurde die Regelung, dass bei Gasfeuerungsanlagen nach einer Liefersperre bei Wiederaufnahme der Gaslieferung zuvor eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat. Damit wird Schadensereignissen durch unbefugte Manipulationen an der Anlage während der Liefersperre vorgebeugt. Eine derartige Manipulation hatte in jüngerer Vergangenheit zu einem Schadenfall mit 6 Toten geführt. Zu 3. 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen Feuerstätten- und Anlagenbescheid und ordnet die Ausstellung eines Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheides an. Die Regelung in Absatz 2 stellt sicher, dass die Vorschriften des Schornsteinfeger- Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung ergänzend auch bei der Durchführung dieser Verordnung anzuwenden sind, soweit in dieser Rechtsverordnung keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Zu 4. Aufgrund der Ergänzung dieser Verordnung musste die Paragraphenfolge geändert werden. Zu 5. Zum Nachweis der Durchführung und zum Inhalt der Bescheinigungen über die wiederkehrenden Überprüfungen wurden die Formblätter der Anlagen 1 bis 3 aufgenommen. Artikel II Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung.

13 B. Rechtsgrundlage 1 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - Schf HWG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171). C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und / oder Wirtschaftsunternehmen Keine D. Gesamtkosten Dem Land Berlin entstehen auf Grund dieser Verordnung keine Kosten. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine Berlin, den 25. November 2014 Michael Müller... Senator für Stadtentwicklung und Umwelt

14 I. Gegenüberstellung der Verordnungstexte Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung - ÜV) Vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 886, ber. 2010, S. 10) Auf Grund des 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in Verbindung mit 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfeger-wesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) wird verordnet: Erste Verordnung zur Änderung der Überprüfungsverordnung vom... Auf Grund des 1 Absatz 1 Satz 3 Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242),das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467)geändert worden ist, in Verbindung mit 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. S. 171) verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume. 2 Überprüfungspflichtige Anlagen Überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Dunstabzugsanlagen: Einrichtungen, in denen Dünste von gewerbsmäßig genutzten Koch-, Grill-, Brat-, Dörr- und Röstanlagen gesammelt und über Dunstrohre, Dunstkanäle oder Schächte ins Freie abgeführt werden; 2. Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain- Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow- Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn- Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde. 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung bestimmt die überprüfungspflichtigen Anlagen im Land Berlin, die von der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760), nicht erfasst werden, und die hierfür geltenden Überprüfungszeiträume. 2 Überprüfungspflichtige Anlagen (1) Überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Dunstabzugsanlagen: Einrichtungen, in denen Dünste von gewerbsmäßig genutzten Koch-, Grill-, Brat-, Dörr- und Röstanlagen gesammelt und über Dunstrohre, Dunstkanäle oder Schächte ins Freie abgeführt werden; 2. Lüftungsanlagen: Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain- Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow- Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn- Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leitungen oder Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde. Der wiederkehrenden Überprüfung geht eine Erstüberprüfung vor der Inbetriebnahme einer neuen oder veränderten Lüftungsanlage voraus. 3. Gasfeuerungsanlagen bei Wiederinbetriebnahme nach einer Gaslieferungssperre.

15 (2) Die Erstüberprüfung von Lüftungsanlagen wird durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen oder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger durchgeführt. Bei den wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungsanlagen und Dunstabzugsanlagen gilt 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung. Die fristgerechte Durchführung der gemäß 4 im Feuerstättenoder Lüftungsanlagen- oder Dunstabzugsanlagenbescheid festgesetzten Überprüfungen der Lüftungsanlagen ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern über ein Formblatt nach Anlage 1 nachzuweisen, sofern diese die Überprüfungen nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis ist erbracht, wenn das vollständig ausgefüllte Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Überprüfungen gemäß der Festsetzung im Bescheid spätestens durchzuführen waren, der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen ist. Die 4, 5, 25 und 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgeset-zes gelten entsprechend. (3) Die wiederkehrenden Überprüfungen der Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen sind in der Regel in einem gemeinsamen Arbeitsgang mit den in 1 Absatz 1 der Kehr- und Überprüfungsordnung aufgeführten Arbeiten durchzuführen. Über das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer eine Bescheinigung nach den Anlagen 2 und 3 zu 2 Absatz 3 auszustellen. 3 Überprüfungszeiträume (1) Dunstabzugsanlagen nach 2 Nummer 1 sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. (2) Lüftungsanlagen nach 2 Nummer 2 sind alle (4) Bei Gasfeuerungsanlagen, die wegen einer Gaslieferungssperre vorübergehend außer Betrieb waren, ist eine Wiederinbetriebnahmeüberprüfung unmittelbar bei Wiederaufnahme der Gaslieferung durch die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchzuführen. Eigentümer oder Betreiber solcher Gasfeuerungsanlagen haben den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Gaslieferung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig mitzuteilen. 3 Überprüfungszeiträume (1) Dunstabzugsanlagen nach 2 Nummer 1 sind einmal im Jahr auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. (2) Lüftungsanlagen nach 2 Nummer 2 sind alle

16 zwei Jahre einmal auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen. (3) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. zwei Jahre einmal auf Ablagerungen, die die Brandsicherheit beeinträchtigen können, zu überprüfen. (3) Die Überprüfungen sind in möglichst gleichen Zeitabständen durchzuführen. 4 Bescheid, Anwendung von Vorschriften (1) Bei Gebäuden, in denen eine Feuerstättenschau durchgeführt wird, sind die Festlegungen zu den Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen in den Feuerstättenbescheid nach 14 Absatz 2 in Verbindung mit 17 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aufzunehmen. Werden in Gebäuden keine Feuerstättenschauen durchgeführt, wird an Stelle des Feuerstättenbescheids ein Lüftungsanlagenoder Dunstabzugsanlagenbescheid erlassen. (2) Auf die Überprüfungen von Lüftungsanlagen finden die Vorschriften des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

17 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz SchfHwG vom 26. November 2008 (BGB. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) 1 Eigentümerpflichten (1) Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614), vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen, 1. welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, 2. welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, 3. welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. 2 Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen (1) Die nach den Rechtsverordnungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2075) erfüllen. In einem Betrieb nach 2 beschäftigte Personen dürfen auch ohne Begleitung durch den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin Schornsteinfegerarbeiten ausführen, wenn sie als

18 Mindestqualifikation eine Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. 4 Nachweise (1) Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach 14 Abs. 2 festgesetzten Arbeiten ist den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formblatt zugegangen ist. (2) Die Formblätter sind durch die Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerinnen, die die Arbeiten ausgeführt haben, wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. (3) Die ausgefüllten Formblätter sind den Eigentümern zu übergeben oder in deren Auftrag direkt an die jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister zu übermitteln. Verantwortlich für die Übermittlung der Formblätter bleiben die Eigentümer. Die ausgefüllten Formblätter müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, bei den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern eingehen. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister weisen die Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf diese Frist hin. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausgestaltung und Inhalt der Formblätter zu regeln. Die Formblätter sind so zu fassen, dass die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und Bezirksschornsteinfegermeister ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach 19 relevanten Daten entnehmen können. 5 Mängel (1) Mängel an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, die nicht innerhalb des im Feuerstättenbescheid für die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten festgesetzten Zeitraums behoben sind, sind von dem Schornsteinfeger oder der Schornsteinfegerin im Formblatt ( 4) zu vermerken. Ihre Behebung ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten gemäß der Festsetzung im Feuerstättenbescheid spätestens durchzuführen waren, nachzuweisen. Andernfalls hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Mängel der zuständigen Behörde anzuzeigen. (2) Mängel, durch die unmittelbare Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit oder schädliche Umwelteinwirkungen drohen, sind von dem Schornsteinfeger oder Schornsteinfegerin unverzüglich der zuständigen Behörde und dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder dem Bezirksschornsteinfegermeister zu melden. 14 Durchführung der Feuerstättenschau und Erlass des Feuerstättenbescheids durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (2) Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 und

19 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 17 Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister (1) Für die Aufgaben der Bezirksschornsteinfegermeister gilt im Übrigen 13 des Schornsteinfegergesetzes mit der Maßgabe, dass die Bezirksschornsteinfegermeister die der Feuerstättenschau ( 13 Absatz 1 Nummer 2 des Schornsteinfegergesetzes) gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid festsetzen, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid (1) Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister melden der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in 4 Abs. 3 Satz 3 genannten Frist eingegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. (2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten den Pflichtigen anzudrohen. (3) Der Bescheid ist schriftlich zu erlassen und zuzustellen. (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung. 26 Ersatzvornahme (1) Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder den Bezirksschornsteinfegermeister mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. (2) für die Ausführung der Ersatzvornahme werden von dem betroffenen Eigentümer Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Es kann bestimmt werden, dass der Eigentümer die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu bezahlen hat. Werden die voraussichtlich entstehenden Kosten der Ersatzvornahme nicht fristgerecht gezahlt, so können sie im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist

20 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen (1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen, 2. Heizgaswege der Feuerstätten, 3. Räucheranlagen, 4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. Anlage 3 (zu 6) Gebührenverzeichnis (Fundstelle: BGBl. I 3013, ) 1 Feuerstättenbescheid ( 14 Absatz 2 SchfHwG) Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasse, Änderung eines Feuerstättenbescheides 1.1 bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0 AW 1.2 bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 AW für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 AW je Feuerstättenbescheid 1.3 je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0 AW 6 Gebühren (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz SchfGebG) vom 13. Oktober 2010 (GVBl. S.462) 1 Gebührenordnung (1) Die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie die Gebührensätze für Tätigkeiten der Bezirksschornsteinfegermeisterin und des Bezirksschornsteinfegermeisters nach 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, abweichend von der auf Grund des 24 Absatz 1 Satz 1 des Schornsteinfegergesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen.

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