CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

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1 CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen Allgemeine Hinweise Welche konkreten Schritte muss ich bei einem Exportgeschäft mit Ziel Kanada beachten, um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können? Ursprungsregeln Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung Ursprungserklärung als registrierter Ausführer (REX) Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen Wortlaut der Ursprungserklärung Ursprungsnachweise bei Ausfuhr und Einfuhr Allgemeine Hinweise Das Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union und Kanada wurde am 14. Januar 2017 im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 veröffentlicht. Über die weiteren Inhalte des CETA-Abkommens informieren wir Sie in unserem Themenbereich Handelsabkommen. Die Texte und Protokolle des Abkommens sind im Amtsblatt der EU hier abrufbar. EU-Kommissionspräsident Juncker und der kanadische Premierminister Justin Trudeau haben sich am Rande des G20-Treffens in Hamburg auf den 21. September 2017 als Datum für den Beginn der vorläufigen Anwendung des EU-Kanada-Handelsabkommens geeinigt. Der Zeitpunkt, ab dem der handelspolitische Teil von CETA für vorläufig anwendbar erklärt wird, wird im Amtsblatt der EU bekanntgegeben. Erst ab diesem Zeitpunkt können die vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden. Zunächst wird nicht das komplette CETA-Abkommen in Kraft treten. Vielmehr wird, mit Ausnahme einzelner Kapitel, nur ein Teil des Abkommens vorläufig anwendbar werden. Grund hierfür ist, dass CETA ein sog. gemischtes Abkommen darstellt und einzelne Kapitel Regelungen zu Politikbereichen beinhalten, die in Kompetenzbereiche der einzelnen Mitgliedstaaten fallen. Hiervon betroffen sind u.a. die Regelungen zum Investitionsschutz, Finanzdienstleistungen, Steuern und Geistiges Eigentum. Detaillierte Informationen zu den weiteren durch CETA geregelten Themen haben wir für Sie in einem ergänzenden Merkblatt zusammengestellt. Für vorläufig anwendbar können demnach nur die Regelungen erklärt werden, die in die ausschließliche Kompetenz der EU fallen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zur Handelspolitik und zum Zollwesen. Die präferenziellen Ursprungs- und Verfahrensregeln ergeben sich aus dem Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen (im Folgenden: CETA- Ursprungsprotokoll), beginnend auf Seite L11/465 im Amtsblatt der EU vom 14 Januar CETA weist Abweichungen zu den bisherigen Freihandelsabkommen und Präferenzregelungen der EU auf, sodass die auf der Internetseite der Zollverwaltung

2 ( dargestellten Einzelheiten zum Präferenzrecht für CETA nur bedingt gelten. Aus diesem Grund hat die Generalzolldirektion ein detailliertes Merkblatt zu den Präferenzregelungen des CETA-Abkommens erstellt, das diesen Abweichungen Rechnung trägt. Welche konkreten Schritte muss ich bei einem Exportgeschäft mit Ziel Kanada beachten, um Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können? Hier finden Sie ein ausführliches Merkblatt der Generalzolldirektion zu CETA. Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenzraeume/CETA/ceta_node.html Beantragen Sie eine Nummer als registrierter Ausführer (REX) indem Sie dieses Formular (auf English) ausfüllen. me_registered_exporter.pdf Senden Sie das vollständig ausgefüllte Formular an Ihre nationale Zollbehörde. (Überprüfen Sie zuvor, ob Ihre nationale Zollbehörde die Möglichkeit einer Online- Registrierung anbietet.) art3_tda_en.pdf Anschließend erhalten Sie eine REX-Nummer, die in der Ursprungserklärung auf einem kommerziellen Dokument anzugeben ist, welches die Ursprungsware hinlänglich beschreibt, um diese klar zu identifizieren. n.pdf Die Ursprungsware kann dann von den Begünstigungen des CETA in Kanada auf Basis Ihrer Ursprungserklärung profitieren. on.pdf Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie über die Europäische Kommission.

3 Ursprungsregeln Um die im CETA-Abkommen vereinbarten Zollpräferenzen in Anspruch nehmen zu können, ist anhand der in dem Abkommen festgelegten Ursprungsregeln zu prüfen, ob es sich bei der aus- bzw. einzuführenden Ware tatsächlich um ein sog. Ursprungserzeugnis handelt. Die Ursprungsregeln zur Festlegung der Ursprungseigenschaft einer Ware im Sinne des CETA- Abkommens finden sich in den Artikeln 2 ff. CETA-Ursprungsprotokoll. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 CETA-Ursprungsprotokoll ist ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat, sofern das Erzeugnis nach Artikel 3 im Gebiet einer Vertragspartei oder im Gebiet beider Vertragsparteien a) im Sinne des Artikels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurde b) ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurde oder c) im Sinne des Artikels 5 ausreichend gefertigt wurde Ob eine "ausreichende Fertigung" im Sinne von Artikel 5 CETA-Ursprungsprotokoll gegeben ist, muss anhand der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang 5 CETA- Ursprungsprotokoll (Amtsblattseite L11/491) geprüft werden. In Anhang 5 CETA- Ursprungsprotokoll finden sich sowohl Einleitende Bemerkungen, als auch eine erzeugnisspezifische Verarbeitungsliste. Der Aufbau der Verarbeitungsliste mit lediglich zwei Spalten und die Formulierungen der Ursprungsregeln weichen von der klassischen Darstellung in Ursprungsprotokollen ab. Im "Merkblatt CETA" der Generalzolldirektion finden Sie ein Fallbeispiel zur Bestimmung einer "ausreichenden Fertigung" im Sinne von Artikel 5 CETA-Ursprungsprotokoll. Anhang 5-A CETA-Ursprungsprotokoll listet zusätzlich "Ursprungskontingente und Alternativen für erzeugnisspezifische Ursprungsregeln des Anhangs 5" auf. Folgende Vorschriften des CETA-Abkommens sind bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft regelmäßig zu beachten: Artikel 3 Ursprungskumulierung Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse Artikel 5 Ausreichende Fertigung Artikel 6 Toleranz Artikel 7 Nicht ausreichende Fertigung Artikel 8 Einreihung Artikel 9 Umschließungen und Verpackungsmaterial und Behältnisse Artikel 10 Buchmäßige Trennung von austauschbaren Vormaterialien/Erzeugnissen

4 Artikel 11 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Artikel 12 Warenzusammenstellungen Artikel 13 Neutrale Elemente Artikel 14 Beförderung durch ein Drittland Artikel 15 Wiedereinfuhr von Ursprungserzeugnissen Ab dem Tag der vorläufigen Anwendung des CETA-Abkommens finden Sie alle relevanten Informationen zur Anwendung der Ursprungsregeln auf der Seite Warenursprung und Präferenzen online (WuP online) der Generalzolldirektion. Bitte geben Sie hierzu den ISO-Alpha-2-Code bzw. den Ländernamen in die linke Suchmaske ein. Verbindliche Vorabauskünfte zum Ursprung Gemäß Artikel 33 CETA-Ursprungsprotokoll besteht die Möglichkeit bei den Zollbehörden des Einfuhrstaates eine verbindliche Vorabauskunft zum Ursprung der Einfuhrwaren zu beantragen. Erteilt wird diese Vorabauskunft bevor die Ware in das Gebiet des Einfuhrstaates verbracht wird. Für eine Einfuhr aus der EU nach Kanada muss diese verbindliche Vorabauskunft bei den zuständigen kanadischen Behörden beantragt werden. Weitere Informationen der kanadischen Behörden finden Sie hier. Auch bei Einfuhren aus Kanada in die EU kann eine solche verbindliche Vorabauskunft, entweder durch den EU-Importeur oder durch den kanadischen Exporteur, beim Zoll beantragt werden. Der kanadische Exporteur benötigt hierfür jedoch einen in der EU ansässigen Vertreter. Ursprungserklärung als registrierter Ausführer (REX) CETA sieht als Präferenznachweis bei der Ausfuhr aus der EU keine fömlichen, sondern ausschließlich Ursprungserklärungen auf der Rechnung oder einem anderen Handelspapier vor, abgegeben durch einen sog. registrierten Ausführer (REX). Die Ausfertigung ohne eine Registrierung ist möglich, wenn der Gesamtwert der Ursprungserzeugnisse in der aufzuteilenden ursprünglichen Sendung Euro nicht übersteigt. Wird dieser Wert überschritten, kann eine Ursprungserklärung nur noch nach erfolgreicher Registrierung als REX abgegegeben werden. Um die Selbstzertifizierung als REX zu erlangen ist eine Registrierung bei einer speziell hierfür eingerichteten Datenbank erforderlich. Eine behördliche Bewilligung ist hierfür grundsätzlich nicht erforderlich. Zukünftig soll so eine schrittweise Beseitigung förmlicher Präferenznachweise sowie eine Verlagerung der Verantwortlichkeiten von den Zollbehörden auf die Ausführer bzw. Wirtschaftsbeteiligten erreicht werden.

5 Die Rechtsgrundlagen für die Einführung des REX-Systems sowie deren Anwendung finden Sie in den Artikel 18 und 19 CETA-Ursprungsprotokoll sowie Artikel 68 UZK- Durchführungsverordnung EU 2015/2447. Sofern Ihr Unternehmen bereits im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) als REX registriert ist, bedarf es keiner weiteren Registrierung für CETA. Sollte Ihr Unternehmen noch nicht als REX registriert sein, so ist ein schriftlicher Registrierungsantrag bei dem Hauptzollamt erforderlich, bei dem der Antragsteller die präferenzrechtliche Buchhaltung führt. Die Registrierung ist in Deutschland seit dem 2. Januar 2017 möglich. Nach erfolgreicher Registrierung erhält jeder REX eine Registrierungsnummer (REX- Nummer), die zwingend in der festgelegten Schreibweise auf der Ursprungserklärung anzugeben ist: Beispiel: DEREX Stellen 1 und 2 Länderkürzel DE Stellen 3 bis 5 REX als Statuscode Stellen 6 bis 9 Dienststellenschlüssel des registrierenden Hauptzollamts Stellen 10 bis 13 4-stellige fortlaufende Nummer Folgende Ursprungserklärungen können im Rahmen von CETA abgegeben werden: Für Sendungen, bei denen der Wert der Ursprungserzeugnisse Euro nicht überschreitet werden keine Anforderungen an den Status des Ausführers gestellt. Eine Registrierung als REX ist nicht erforderlich. Übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse Euro, so ist eine Ursprungserklärung eines registrierten Ausführers (REX) gem. Artikel 68 UZK-Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vom 24. November 2015 erforderlich. Eine Spezialregelung sieht Artikel 19 Abs. 5 CETA-Ursprungsprotokoll vor. Hiernach dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen. Bis zum Ablauf der Übergangsfrist 31. Dezember 2017 können Ursprungserklärungen zudem durch einen ermächtigten Ausführer (EA) mit entsprechender Bewilligung abgegeben werden. Nach Ablauf der Übergangsfrist ist jedoch auch für einen EA eine Registrierung als REX erforderlich. Alle weiteren Informationen zur Registrierung als REX finden Sie in dem Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederausführer in der EU der Generalzolldirektion sowie dem Informationsangebot der Europäischen Kommission. Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenznachweise/Ausfertigung-nicht-foermlicher- Praeferenznachweise/Registrierter-Ausfuehrer/registrierter-ausfuehrer_node.html

6 Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen Gemäß Artikel 19 Abs. 5 CETA-Ursprungsprotokoll dürfen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Verwendung einer Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse gestatten, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten, der vom Ausführer in dieser Erklärung festgesetzt wird, erfolgen. Für Einfuhren nach Kanada werden Urspungserklärungen für Mehrfachsendungen bereits von den kanadischen Zollbehörden akzeptiert. Für Einfuhren in die EU wird diese Form der Ursprungserklärung erst nach entsprechender Änderung der Durchführungsverordnung-UZK möglich sein. Wortlaut der Ursprungserklärung In Anhang 2 CETA-Ursprungsprotokoll, beginnend auf Seite L11/485 im Amtsblatt der EU vom 14. Januar 2017, finden Sie den genauen Wortlaut der Ursprungserklärung sowie Übersetzungen der Ursprungserklärung in die Amtssprachen aller Vertragsparteien. Ursprungsnachweise bei Ausfuhr und Einfuhr Gemäß Artikel 19 CETA-Ursprungsprotokoll hat der die Ursprungserklärung ausstellende Ausführer auf Verlangen der Zollbehörden der Ausfuhrvertragspartei eine Abschrift der Ursprungserklärung und alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse vorzulegen, einschließlich Belegen oder schriftlichen Erklärungen der Hersteller oder Lieferanten. Welche Unterlagen zweckdienlich für den Nachweis der Ursprungseigenschaft sind, wird in Artikel 25 CETA- Ursprungsprotokoll näher erläutert. In Bezug auf das Unterschriftserfordernis aus Artikel 19 Abs.3 CETA-Ursprungsprotokoll wurden folgende Vereinbarungen getroffen: Bei Exporten aus der EU nach Kanada ist eine Unterschrift nicht erforderlich. Bei Exporten aus Kanada in die EU ist eine Unterschrift dann nicht erforderlich, wenn der Ausführer eine sog. Business Number (Unternehmensnummer) angegeben hat. Sollen bei der Einfuhr Zollpräferenzen in Anspruch genommen werden, so hat der Einführer den Zollbehörden auf Verlangen z.b. die Ursprungserklärung, eine Übersetzung der Ursprungserklärung sowie Nachweise der Nichtmanipulation vorzulegen. Näher Ausführungen hierzu sind in Artikel 21 CETA-Ursprungsprotokoll geregelt.

7 Weitere ausführliche Hinweise für die Ausstellung von Ursprungsnachweisen entnehmen Sie bitte "WuP online". Weitere Informationen Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 11 vom 14. Januar Informationsangebot der Europäischen Kommission (CETA-Abkommen) Informationsangebot der Europäischen Kommission (REX-System) Informationsangebot der Generalzolldirektion (CETA-Merkblatt und REX-Merkblatt) Praeferenzen/Praeferenzen/Praeferenzraeume/CETA/ceta_node.html Informationsangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie WuP online - Warenursprung und Präferenzen online

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