Herzlich willkommen. 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Herzlich willkommen. 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016"

Transkript

1 Herzlich willkommen 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016

2 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht-präferenzielle ( handelspolitische ) Ursprung a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK-DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA (,TDA)

3 1. Überblick Die vielen Ursprünge einer Ware Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben

4 2. Die Warenmarkierung made in Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben

5 2. Die Warenmarkierung made in Rechtsgrundlage Madrider Abkommen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Zweck Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Einfuhrland Verbraucherschutz Grundprinzip (niedergelegt in Art. 1 des Abkommens) Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, wird in dem Land bei der Einfuhr beschlagnahmt, das das Madrider Abkommen anwendet. Maßstab: Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise; Hilfskriterium: Nicht-präferenzielles Ursprungsrecht (geplante EU-VO!). Zuständigkeit kein fixer Kriterienkatalog, keine Zuständigkeit einer Behörde o.ä.; liegt beim Verwender selbst in der EU besteht keine Markierungspflicht (Ausnahmen z.b. Lebensmittel, Textilien; Falschmarkierungen können aber (gerichtl.) geahndet werden

6 2. Die Warenmarkierung made in Die vielen Ursprünge einer Ware die vielen Vorschriften anderer Länder Praxistipp K und M Konsulats- und Mustervorschriften 41. Auflage Export-Nachschlagewerk der Handelskammer Hamburg Die KuM enthalten für jedes Land Hinweise zu eventuellen Markierungspflichten

7 3. Der präferenzielle Ursprung Präferenzieller Ursprung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Rechtsgrundlagen Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Madrider Abkommen Regel Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein Relevante Dokumente EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Ursprungszeugnis IHK (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Vermeidung irreführender Herkunftsangaben

8 3. Der präferenzielle Ursprung Die vielen Ursprünge einer Ware Um was geht es überhaupt beim Ursprung? Definition: Ursprung ganz allgemein = die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit einer gehandelten Ware. Der Ursprung einer Ware wird relevant, wenn es um die Höhe der Zölle und Abgaben, aber eben auch um die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen geht. Und was genau ist der präferenzielle Ursprung einer Ware? Der präferenzielle Ursprung einer Ware ist die Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Warenaustausch zwischen bestimmten Ländern (entweder auf ein- oder gegenseitiger Basis)

9 3. Der präferenzielle Ursprung Wann erlangt eine Ware den präferenziellen Ursprung? Der präferenzielle Ursprung wird einer Ware nur dann zuerkannt, wenn die in Rede stehende Ware in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet immer eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln, die der Anhang des jeweiligen Abkommens bereit hält. Um eine Listenregel anwenden zu können, ist die HS Position (4-Steller Zolltarifnummer) der Waren erforderlich

10 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich a) förmlich: (1) WVB EUR.1/EUR-MED werden für Präferenz-Ursprungswaren unabhängig vom Warenwert ausgestellt, sie müssen vom Exporteur schriftlich bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle beantragt werden und sind als Original-Formulare nach vorgeschriebenem Muster im Formularhandel erhältlich. (2) WVB A.TR. (Freiverkehrspräferenz nicht Ursprungspräferenz!) Anwendung ausschließlich im Rahmen der Zollunion der EU mit der Türkei (kein Zoll!), Formular nach vorgeschriebenem Muster im Formularhandel erhältlich, sollte auch für Kleinsendungen ausgestellt werden mangels entsprechender Vereinfachungsvereinbarung im Rahmen des Zollunionsabkommens mit der Türkei für Kleinsendungen

11 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich a) förmlich: (3) Ursprungszeugnis Form A Anwendung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS), wird von der zuständigen Zollbehörde des Ursprungslandes ausgestellt, Ausnahme / Wertgrenze: Bei Kleinsendungen bis zu ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in englischer oder französischer Sprache ausreichend (der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist bis noch im Anhang 18 der ZK-DVO geregelt). Mit dem neuen UZK wird für das Allgemeine Präferenzsystem der Registrierte Ausführer (REX) eingerichtet, wodurch die Ausstellung und Vorlage von Ursprungszeugnissen Form A entfällt und durch Rechnungserklärungen ersetzt wird. Hierfür muss aber noch eine EU-Datenbank geschaffen werden, in der die Entwicklungsländer ihre Registrierten Ausführer erfassen sollen. Die Regelungen gelten, sobald das dafür erforderliche IT-System verfügbar ist

12 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich b) nicht-förmlich Selbstzertifizierung Regelfall im Korea-Abkommen, das keine förmlichen Präferenznachweise vorsieht (Präferenz-) Ursprungserklärung auf Handelsdokument; Voraussetzung Ermächtigter Ausführer Alle älteren Abkommen: - (Präferenz-) Ursprungserklärung auf Handelspapier bis zu einer best. Wertgrenze (6.000 ) - darüber hinaus nur aufgrund Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt zum Ermächtigter Ausführer

13 3. Der präferenzielle Ursprung Was konkret ist die Rechtsfolge einer präferenziellen Ursprungsware? Die Einfuhr von präferenziellen EU-Ursprungswaren erfolgt in den Präferenzpartnerländern zollbegünstigt. Auskunft darüber erteilt z.b. die Market Access Database (

14 3. Der präferenzielle Ursprung Muss man Präferenzen nutzen? Antwort: NEIN. Man kann! Soll man Präferenzen nutzen? Antwort: Es kommt darauf an PRO Weniger oder kein Zoll je Bestimmungsland CONTRA - hoher Aufwand für Ursprungsermittlung (kein allgemeingültiger Ursprung! Ursprung gilt immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner!) und dokumentation - aber: Gestaltungsspielräume wg. Freiwilligkeit, z.b. Verzicht auf Kumulierung möglich

15 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenz. / handelspolitíscher oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben

16 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ist der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware? Definition (Quelle: Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebietes zu. - Anwendung des Zolltarifs der EU - Erhebung von Antidumping-Zöllen, - Vorschriften, die im Bestimmungsland gelten. Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind in der Europäischen Union bis grundsätzlich in den Artikeln 22 bis 26 des Zollkodex und ab in den Artikeln 59 bis 63 Unionszollkodex verankert

17 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? a) Ursprungsregeln bis 30. April 2016 nach Artikel 23, 24 ZK: (1) Art. 23 ZK: Vollständige Gewinnung und Herstellung in einem Land (inkl. Vormaterialien) betrifft v.a. landwirtschaftliche Produkte und Rohstoffe Bedeutung in der Praxis eher gering (2) Art. 24 ZK: Herstellung in mehreren Ländern / Gebieten Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung (1), die wirtschaftlich gerechtfertigt ist (2), in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist (3) und zu einem neuen Erzeugnis führt oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (4). hohe Bedeutung, da Regelfall in der Praxis (3) Ersatzteile und Zubehör: Art. 41 ff. ZK-DVO gleichzeitige Lieferung mit Hauptware: Zubehör und wesentliche Ersatzteile teilen Ursprung der Hauptware spätere Nachlieferung: Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Abschnitt XVI, XVII oder XVIII der Kombinierten Nomenklatur) erhalten den Ursprung der vorher gelieferten Ware

18 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware zukünftig bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 bis 63 UZK: Rechtsgrundlagen: (1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) -> unmittelbare und direkte Wirkung in allen MS (2) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (zzgl. Anhänge) (UZK DA) Befugnisübertragung an COM zur Ergänzung / Änderung best. nicht wesentlicher UZK-Vorschriften (3) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION vom 24. Nov mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK IA) Befugnisübertragung an COM zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten

19 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 bis 63 UZK: N i c h t p r ä f e r e n z i e l l e r U r s p r u n g Artikel 59 UZK Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. => Artikel 59 UZK liefert nur Regeln für die EINFUHR

20 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 60, 61 EINFUHR: Artikel 60 UZK Ursprungserwerb (1)Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. - entspricht Art. 23 Abs. 1 ZK Rechtslage bleibt im - Art. 23 Abs. 2 ZK (Einzelfallregelungen) nun verlagert in Artikel 31 DA Wesentlichen gleich (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. - zwingende zusätzliche Listenregeln (soweit im Anhang DA vorgesehen) - Restregeln bei Anhang Waren / Vermutungsregel bei nicht erfassten Waren hier ändert sich ein - Erweiterung Minimalbehandlungsregel bisschen was - Ersatzteile und Zubehör

21 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 60, 61 EINFUHR: (3) Ersatzteile und Zubehör Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 60 des Zollkodex) (1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren. (2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte

22 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel UZK AUSFUHR: UZK Artikel 61 Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen. (3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. => Artikel 61 (3) UZK: REGELN FÜR DIE AUSFUHR / RECHTSGRUNDLAGE FÜR URSPRUNGSZEUGNISSE

23 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen? Als Nachweisdokument ist in der Regel ein Ursprungszeugnis vorgesehen, das von einer dazu berechtigten Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellt sein muss. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse grundsätzlich von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Und zwar über den 1. Mai 2016 hinaus

24 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bei Ausstellung eines Ursprungszeugnisses durch die IHK bestimmt? Ab dem 1. Mai 2016 nach UZK Artikel 61 Absatz 3 in Verbindung mit dem IHK Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, das zukünftig im Anhang auch das Ursprungszeugnisformular definiert. Grundsätzlich wie bisher nach dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung entsprechend UZK Artikel 60 (2). Auf Antrag aber auch nach Anwendung der Ursprungsregeln des Bestimmungslandes oder Produktspezifische Listenregeln wie bei der Einfuhr

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Andrea Wedig Telefon

360 Ursprung. Folie Ursprung Made in, handels und präferenzrechtlich. Susanne Martin, IHK Trier

360 Ursprung. Folie Ursprung Made in, handels und präferenzrechtlich. Susanne Martin, IHK Trier Folie 0 360 Ursprung Made in, handels und präferenzrechtlich Susanne Martin, IHK Trier Folie 1 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht präferenzielle

Mehr

VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union. VERORDNUNG (EU) Nr. 952/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) KAPITEL 2 Warenursprung Abschnitt 1 Nichtpräferenzieller Ursprung

Mehr

Seite V orw ort... 5 Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 23

Seite V orw ort... 5 Autorenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abbildungsverzeichnis... 23 Inhaltsverzeichnis Seite V orw ort... 5 Autorenverzeichnis... 13 Abkürzungsverzeichnis... 15 Abbildungsverzeichnis... 23 1. Einführung in das Warenursprungs- und Präferenzrecht... 25 1.1 Handelspolitik...

Mehr

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) der EU Einleitender Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details

Mehr

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU (Version 17. Januar 2017) Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen

Mehr

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU (Version 19. September 2017) Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter

Mehr

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU (Version 20. Dezember 2017) Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen

Mehr

Zoll und IHK Herzlich Willkommen zum Vortrag Lieferantenerklärungen alles neu, dank UZK? im Rahmen des 5. IHK-Exportforum Rheinland-Pfalz/Saarland

Zoll und IHK Herzlich Willkommen zum Vortrag Lieferantenerklärungen alles neu, dank UZK? im Rahmen des 5. IHK-Exportforum Rheinland-Pfalz/Saarland Zoll und IHK Herzlich Willkommen zum Vortrag Lieferantenerklärungen alles neu, dank UZK? im Rahmen des 5. IHK-Exportforum Rheinland-Pfalz/Saarland Eingangsfrage: Alles neu? NEIN, nicht alles! Die Präferenzabkommen,

Mehr

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU (Version 26. April 2018) Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen bestimmter Freihandelsabkommen

Mehr

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU

Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU (Version 11. Januar 2019) Das Verfahren des registrierten Ausführers (abgekürzt REX) ist nur im Rahmen einiger Freihandelsabkommen

Mehr

(Version 14. Februar 2019)

(Version 14. Februar 2019) M e r k b l a t t r e g i s t r i e r t e r A u s f ü h r e r ( R E X ) f ü r Au s f ü h r e r u n d W i e d e r v e r s e n d e r i n d e r E U (Version 14. Februar 2019) Das Verfahren des registrierten

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 8.3.2018 C(2018) 1389 final DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 8.3.2018 über eine vorübergehende Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß

Mehr

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX)

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details können den rechtlichen Grundlagen (Art. 64 Abs. 3 UZK,

Mehr

Lieferantenerklärungen. Die wichtigsten Details im Überblick

Lieferantenerklärungen. Die wichtigsten Details im Überblick Lieferantenerklärungen Die wichtigsten Details im Überblick Inhalt: 1. Hintergrund der Lieferantenerklärung 2. Was ist eine Lieferantenerklärung? 3. Formen der Lieferantenerklärung 4. Sonderfall Lieferantenerklärung

Mehr

CETA: Zollvorteile nutzen

CETA: Zollvorteile nutzen CETA: Zollvorteile nutzen Koblenz, 12. Oktober 2017 2016 IHK Region Stuttgart Zertifizierte Qualität bei Service, Beratung und Interessenvertretung Inhalt 1. Zollabbau EU-Kanada 2. Verfahrensregeln 3.

Mehr

Lieferantenerklärungen Die wichtigsten Details im Überblick

Lieferantenerklärungen Die wichtigsten Details im Überblick Lieferantenerklärungen Die wichtigsten Details im Überblick Disclaimer: Die vorliegenden Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Trotz aller Sorgfalt kann seitens der IHK

Mehr

Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen

Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Statut der IHK Rhein-Neckar für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar

Mehr

CETA: Zollvorteile nutzen

CETA: Zollvorteile nutzen CETA: Zollvorteile nutzen Stuttgart, 22. März 2017 Marc Bauer Referatsleiter Internationaler Warenverkehr Tel: +49(0)711.2005-1235 marc.bauer@stuttgart.ihk.de 2016 IHK Region Stuttgart Zertifizierte Qualität

Mehr

Webinar Lieferantenerklärung

Webinar Lieferantenerklärung Webinar Mag. (FH) Petra Distl & Mag. Astrid Isopp, M.A. Inhalt Überblick der Freihandelsabkommen der EU Zollbegünstigung Ursprungseigenschaft Sinn der Wortlaut Kumulierung Langzeitlieferantenerklärung/Gültigkeitszeitraum

Mehr

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierung Geschäftsfeld International Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was ist die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone? Bei der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone

Mehr

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 Häufig gestellte Fragen

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 Häufig gestellte Fragen Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2447 Häufig gestellte Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische Gemeinschaft (CE) / Europäische Union (EU) hat mit einer Reihe

Mehr

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen Bescheinigungen für Exportsendungen

Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen Bescheinigungen für Exportsendungen MERKBLATT International Ausstellung von Ursprungszeugnissen und Bescheinigung von Handelsrechnungen und sonstigen Bescheinigungen für Exportsendungen Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren,

Mehr

E-VSF-Nachrichten N

E-VSF-Nachrichten N E-VSF Elektronische Vorschriftensammlung Bundes- Finanzverwaltung Amtsblatt des Bundesministeriums der Finanzen E-VSF-Nachrichten N 9 06 8. Juli 06 Sofortsache Inhalt Nr. Seite Änderungen/Ergänzungen der

Mehr

Merkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex

Merkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex 1 Merkblatt über die Unterschiede der Verfahrensvereinfachungen bei der Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren nach dem Unionszollkodex I. Allgemeines Stand: Mai 2016 Die Reform des EU-Zollrechts

Mehr

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX)

REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) REGISTRIERTER AUSFÜHRER (REX) Hinweis Die nachfolgende Kurzzusammenfassung enthält nur die wichtigsten Änderungen/Neuerungen zu diesem Thema Details können den rechtlichen Grundlagen (Art. 64 Abs. 3 UZK,

Mehr

1. Nutzen Sie die Zollsenkungen unter dem APS (reduzierte Zölle bei Importen aus Entwicklungsländern)? Ja Nein

1. Nutzen Sie die Zollsenkungen unter dem APS (reduzierte Zölle bei Importen aus Entwicklungsländern)? Ja Nein Fragebogen zu den Erfahrungen deutscher Unternehmen im Rahmen der öffentlichen Konsultation zur Halbzeitüberprüfung des Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS) (DIHK, Mai 2017) Im Rahmen des Allgemeinen

Mehr

5882/1/17 REV 1 ESS/mhz DGG 3B

5882/1/17 REV 1 ESS/mhz DGG 3B Rat der Europäischen Union Brüssel, den 31. März 2017 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0328 (NLE) 5882/1/17 REV 1 UD 17 SPG 8 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS S

Mehr

LESEPROBE. In Artikel 35 UZK-DA werden Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gesondert geführt. Hier heißt es:

LESEPROBE. In Artikel 35 UZK-DA werden Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge gesondert geführt. Hier heißt es: 2 3.3.1 Ersatzteile Eine besondere Behandlung können Ersatzteile erfahren. Dabei ist herauszuheben, dass es sich hierbei um den nicht präferenziellen Ursprung handelt. In Artikel 35 UZK-DA werden Zubehör,

Mehr

Warenursprung und Präferenzen

Warenursprung und Präferenzen Warenursprung und Präferenzen yoicl systematische von Dr. Thomas Möller und Gesa Schumann ; Außenwirtschaftliche Praxis 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2011 SCHRIFTENREIHE Bundesanzeiger Verlag

Mehr

CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen

CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen CETA - Protokoll über Ursprungsregeln und Ursprungsbestimmungen Allgemeine Hinweise Welche konkreten Schritte muss ich bei einem Exportgeschäft mit Ziel Kanada beachten, um Zollpräferenzen in Anspruch

Mehr

Merkblatt: LIEFERANTENERKLÄRUNGEN

Merkblatt: LIEFERANTENERKLÄRUNGEN Merkblatt: LIEFERANTENERKLÄRUNGEN 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen

Mehr

Lieferantenerklärung. Geschäftsfeld International

Lieferantenerklärung. Geschäftsfeld International Lieferantenerklärung Geschäftsfeld International Lieferantenerklärungen gemäß Unionszollkodex (UZK) Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische

Mehr

A. Grundsätzliches. A.1 Grundwissen über die Präferenzmaßnahmen der EU. A.2 Wirtschaftsbeteiligte

A. Grundsätzliches. A.1 Grundwissen über die Präferenzmaßnahmen der EU. A.2 Wirtschaftsbeteiligte A.1 Grundwissen über die Präferenzmaßnahmen der EU Das Verstehen der Präferenzmaßnahmen der EU (Ursprungsregeln) ist jedenfalls eine Grundvoraussetzung für den Wirtschaftsbeteiligten, wenn er vom Zollvorteil,

Mehr

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische Gemeinschaft

Mehr

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische Gemeinschaft

Mehr

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: www.bundesanzeiger.de Veröffentlichungsdatum:

Mehr

Hinweise zur Lieferantenerklärung

Hinweise zur Lieferantenerklärung Ihre Ansprechpartner Judith Kleiber E-Mail: kleiber@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-129 Hinweise zur Lieferantenerklärung Andreas Niepel E-Mail: niepel@reutlingen.ihk.de Tel. 07121 201-133 1. Was sind

Mehr

BERICHTIGUNGEN. (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015)

BERICHTIGUNGEN. (Amtsblatt der Europäischen Union L 343 vom 29. Dezember 2015) L 87/35 BERICHTIGUNGEN Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit

Mehr

Quelle: Kennung: Z Lieferantenerklärungen Inhalt Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung

Quelle: Kennung: Z Lieferantenerklärungen Inhalt Lieferantenerklärungen und ihre Verwendung E-VSF Gesamte Vorschrift Normgeber: Vorschrift: Aktenzeichen: Erlassdatum: 04.07.2016 Fassung vom: 19.07.2016 Gültig ab: 01.05.2016 Bundesministerium der Finanzen Lieferantenerklärungen III B 1 - Z 4390/15/10001,

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen

Mehr

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Dieses Dokument finden Sie unter http://www.aachen.ihk.de unter der Dok.-Nr. 78328 Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen 2008D0691 DE 01.01.2012 002.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. August

Mehr

Merkblatt Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447

Merkblatt Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 MERKBLATT International Merkblatt Lieferantenerklärungen nach Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 Häufig gestellte Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? 2. Was ist eine Lieferantenerklärung? 3. Wozu

Mehr

Lieferantenerklärung nach VO Nr. 2017/989: Häufig gestellte Fragen

Lieferantenerklärung nach VO Nr. 2017/989: Häufig gestellte Fragen Stand: Juni 2018 Lieferantenerklärung nach VO Nr. 2017/989: Häufig gestellte Fragen 1. Was sind Präferenzabkommen? 2. Was ist eine Lieferantenerklärung? 3. Wozu dient eine Lieferantenerklärung? 4. Was

Mehr

Gesamtinhaltsverzeichnis

Gesamtinhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Die Autoren.... 7 Franz-Josef Drees... 7 Annette Reiser... 7 Michael Connemann... 8 1 Ausfuhren und Zoll... 15 1.1 Allgemeines und Rechtsgrundlagen... 15 1.1.1 Rechtliche Ausfuhrregeln und

Mehr

Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Stand 23.1.2019 Inhalt Rechtsgrundlage:... 2 Erwerb der Ursprungseigenschaft - Ursprungserzeugnis... 2 Minimalbehandlung... 3 Territorialitätsprinzip

Mehr

Hier tut sich was! Lieferantenerklärungen. 1. Was sind Präferenzabkommen?

Hier tut sich was! Lieferantenerklärungen. 1. Was sind Präferenzabkommen? Hier tut sich was! Die IHK Mittleres Ruhrgebiet befindet sich in einem umfassenden Change-Prozess. Während wir an uns und einem neuen Internet-Auftritt arbeiten, steht Ihnen unsere bisherige Website wie

Mehr

Zollwert + Buchhaltung Einreihung in den Zolltarif Präferenznachweise bei Reihengeschäften

Zollwert + Buchhaltung Einreihung in den Zolltarif Präferenznachweise bei Reihengeschäften Zollwert + Buchhaltung Einreihung in den Zolltarif Präferenznachweise bei Reihengeschäften Zollwert Grundlage ist der Transaktionswert, Art. 70 UZK Bestandteile des Transaktionswerts, Art. 71 UZK, z.b.

Mehr

MERKBLATT ZU LIEFERANTENERKLÄRUNGEN

MERKBLATT ZU LIEFERANTENERKLÄRUNGEN MERKBLATT ZU LIEFERANTENERKLÄRUNGEN 1. WAS SIND PRÄFERENZABKOMMEN? Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Abkommen wurden Zollvergünstigungen

Mehr

Inhaltsübersicht Zoll für Einsteiger

Inhaltsübersicht Zoll für Einsteiger Zoll für Einsteiger Inhaltsübersicht Zoll für Einsteiger 1. Grundlagen 2. EORI-Nummer 3. Zolltarifnummern 4. Einfuhrabwicklung / EZT 5. Ausfuhrabwicklung / EZT 6. Sonstige Zollverfahren 7. Carnet ATA 8.

Mehr

Lieferantenerklärungen

Lieferantenerklärungen Lieferantenerklärungen Wir antworten auf die häufigsten Fragen! IHK-Merkblatt 2018 Industrie- und Handelskammer zu Schwerin Ludwig-Bölkow-Haus Graf-Schack-Allee 12, 19053 Schwerin Tel. 0385 5103 0 I Fax:

Mehr

I. Die Zollabfertigung der Ausfuhr im Zollrecht

I. Die Zollabfertigung der Ausfuhr im Zollrecht im Zollrecht der Union (UZK) 1. Grundsätzliches Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften Mit 01.05.2016 ist der neue Zollkodex der Union (UZK Verordnung (EU) Nr. 952/2013) in Anwendung getreten und löst

Mehr

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Antworten auf die 18 am häufigsten gestellte Fragen:

Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Antworten auf die 18 am häufigsten gestellte Fragen: Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 Antworten auf die 18 am häufigsten gestellte Fragen: 1. Was sind Präferenzabkommen? Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit einer Reihe von Ländern

Mehr

VEREINBARUNG. Nr. zwischen. dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport. und. der Firma

VEREINBARUNG. Nr. zwischen. dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport. und. der Firma 1/5 A M T FÜ R H A N D EL U N D TR A N SP O R T FÜ R STEN TU M LIEC H TEN STEIN VEREINBARUNG Nr. zwischen dem liechtensteinischen Amt für Handel und Transport und der Firma zur Ausstellung von Erklärungen

Mehr

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems Anhang 2 Unterzeichnet in Brüssel am 14. Dezember 2000 Von der Schweiz

Mehr

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen

Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen Verordnung über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen vom 28. Mai 1997 (Stand am 1. Mai 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 4, 5 und 7 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 25. Juni

Mehr

CUSTOMS NEWS. ZOLLRECHT UZK Start zum 01. Mai ISSUE 34 \\ 07. April 2016

CUSTOMS NEWS. ZOLLRECHT UZK Start zum 01. Mai ISSUE 34 \\ 07. April 2016 CUSTOMS NEWS ISSUE 34 \\ 07. April 2016 ZOLLRECHT UZK 2016 - Start zum 01. Mai 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Seminarteilnehmer/-innen der MA-Tax Consulting GmbH, bereits in der letzten Customs

Mehr

DAS IHK-URSPRUNGSZEUGNIS: URSPRUNGSNACHWEISE

DAS IHK-URSPRUNGSZEUGNIS: URSPRUNGSNACHWEISE DAS IHK-URSPRUNGSZEUGNIS: URSPRUNGSNACHWEISE WANN SIND NACHWEISE ANERKANNT? ERFORDERLICH UND WELCHE DOKUMENTE WERDEN 1. EINFÜHRUNG Ursprungszeugnisse sind nach deutschem Recht öffentliche Urkunden im Sinne

Mehr

Wirtschaftspartnerabkommen EU-JAPAN

Wirtschaftspartnerabkommen EU-JAPAN Wirtschaftspartnerabkommen EU-JAPAN (Economic Partnership Agreement EPA) am 17. Juli 2018 unterzeichnet EPA soll im Jahr 2019 in Kraft treten Hannes Alberer Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Linz,

Mehr

REX FAQs Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben?

REX FAQs Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben? REX FAQs 1. REX-ANTRAG 1.1.1. Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben? 1.2.1. Ist die Anführung einer Warenbeschreibung erforderlich? 1.2.2. Soll die 4-stellige HS-Position oder die 2-stellige

Mehr

Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen

Dienstvorschrift für Lieferantenerklärungen juris und Bundesanzeiger Verlag - VSF-Portal recherchiert von: Martin Thorwesten am 13.02.2012 Einzelvorschrift Normgeber: Aktenzeichen: Erlassdatum: 04.04.2011 Fassung vom: 04.04.2011 Gültig ab: 04.04.2011

Mehr

Die Ursprungskriterien. Ursprungskriterium A

Die Ursprungskriterien. Ursprungskriterium A Die Ursprungskriterien Ursprungskriterium A Komplett in der Schweiz hergestellte Waren Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten folgende Waren: Mineralische Erzeugnisse, die im Inland aus dem Boden

Mehr

EU-LEITLINIEN. Rechtlicher Anwendungsbereich. a. Technische Anforderungen für EUR.1

EU-LEITLINIEN. Rechtlicher Anwendungsbereich. a. Technische Anforderungen für EUR.1 DE ANWENDUNG DER BESTIMMUNGEN ÜBER DIE TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN FÜR DEN DRUCK VON WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1, EUR-MED, A.TR UND VON URSPRUNGSZEUGNISSEN NACH FORMBLATT A Rechtlicher Anwendungsbereich

Mehr

MERKBLATT. Export was muss ich beachten? Inhaltsübersicht. International. 1.) Grundsätzliches

MERKBLATT. Export was muss ich beachten? Inhaltsübersicht. International. 1.) Grundsätzliches MERKBLATT International Export was muss ich beachten? Inhaltsübersicht 1.) Grundsätzliches 2.) Ausfuhr aus der Europäischen Union a. Ausfuhranmeldung b. Außenwirtschaftsrechtliche Beschränkungen c. Elektronischer

Mehr

Zollpräferenzsysteme der Europäischen Union

Zollpräferenzsysteme der Europäischen Union Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 23404 Zollpräferenzsysteme der Europäischen Union Beim Import von Waren aus Drittländern wird bei der Überführung der Waren in den freien

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 DER KOMMISSION 21.6.2018 L 158/5 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/886 R KOMMISSION vom 20. Juni 2018 über bestimmte handelspolitische Maßnahmen in Bezug auf bestimmte Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von

Mehr

Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai März 2016, Linz

Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai März 2016, Linz Der neue Zollkodex der Union Novellierung des nationalen Zollrechts ab dem 1. Mai 2016 16. März 2016, Linz Nationales Zollrecht 1 Abs. 2 ZollR-DG Das Zollrecht umfasst die zollrechtlichen Vorschriften

Mehr

REX FAQs Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben?

REX FAQs Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben? REX FAQs 1. REX-ANTRAG 1.1.1. Ist zumindest eine Kontaktperson verpflichtend anzugeben? 1.2.1. Ist die Anführung einer Warenbeschreibung erforderlich? 1.2.2. Soll die 4-stellige HS-Position oder die 2-stellige

Mehr

Das Ursprungszeugnis Erläuterungen & Hinweise zum Ausfüllen (Berücksichtigung des neuen EU-Zollrechts ab )

Das Ursprungszeugnis Erläuterungen & Hinweise zum Ausfüllen (Berücksichtigung des neuen EU-Zollrechts ab ) Das Ursprungszeugnis Erläuterungen & Hinweise zum Ausfüllen (Berücksichtigung des neuen EU-Zollrechts ab 01.05.2016) Tipps für Unternehmer und Existenzgründer IHK-Merkblatt 2016 Industrie- und Handelskammer

Mehr

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

Ausstellung von Ursprungszeugnissen Stand: Juli 2018 Ausstellung von Ursprungszeugnissen Das Ursprungszeugnis ist eine öffentliche Urkunde und der Nachweis über den nicht-präferenziellen Ursprung einer Ware. Die Ausstellung des Dokumentes

Mehr

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/604 DER KOMMISSION

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/604 DER KOMMISSION L 101/22 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/604 R KOMMISSION vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung

Mehr

Der Warenursprung (Ursprungsregeln)

Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Der Warenursprung (Ursprungsregeln) Es gibt weltweit keine einheitlichen Ursprungsregeln. Es existieren auch innerhalb der EU keine einheitlichen Ursprungsregeln. Für Exporteure und Importeure in der EU

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Zoll-Berufungssenat 2 (L) GZ. ZRV/0070-Z2L/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. vom 9. Dezember 1999 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes

Mehr

(Version 11. Januar 2019)

(Version 11. Januar 2019) Merkblatt EU-Japan-EPA (Version 11. Januar 2019) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (EU-Japan-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bzw. Agreement between

Mehr

Abschnitt I: Warenursprung und Präferenzen

Abschnitt I: Warenursprung und Präferenzen Inhaltsverzeichnis Autoren...... XI Handhabung......XII Baukasten Ursprung...... XIV Abkürzungsverzeichnis......XV Begriffsbestimmungen...... XIX Stichwortverzeichnis... StStw-1 Abschnitt I: Warenursprung

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13.9.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 243/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 1788/2001 DER KOMMISSION vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung

Mehr

Wirtschaft trifft Zoll IHK Hochrhein-Bodensee 27. November 2018 in Schopfheim

Wirtschaft trifft Zoll IHK Hochrhein-Bodensee 27. November 2018 in Schopfheim Wirtschaft trifft Zoll IHK Hochrhein-Bodensee 27. November 2018 in Schopfheim Zollamtsrat Heiko Kern, Hauptzollamt Lörrach Vortragsinhalte Unionszollkodex (UZK) aktuelle Entwicklungen 1. Auswirkungen des

Mehr

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was ist die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone? Bei der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone)

Mehr

2. DAS URSPRUNGSZEUGNIS

2. DAS URSPRUNGSZEUGNIS 2. DAS URSPRUNGSZEUGNIS Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder beglaubigten Handelsrechnungen begleitet werden.

Mehr

Thema: Registrierter Ausführer im und außerhalb des APS REX-System. Oktober 2017 / Mag. Manfred Mehringer 1

Thema: Registrierter Ausführer im und außerhalb des APS REX-System. Oktober 2017 / Mag. Manfred Mehringer 1 Thema: Registrierter Ausführer im und außerhalb des APS REX-System Oktober 2017 / Mag. Manfred Mehringer 1 REX-System Rechtsgrundlagen UZK Art. 64 bis 68 UZK-DA Art. 37 bis 58 UZK-IA Art. 68 bis 112 Anhänge

Mehr

ZT-2800 GZ BMF /0224-IV/8/2016 idf GZ BMF /0308-IV/8/2016 vom 08. September 2016

ZT-2800 GZ BMF /0224-IV/8/2016 idf GZ BMF /0308-IV/8/2016 vom 08. September 2016 BMF IV/8 (IV/8) An 29. April 2016 BMF-010314/0224-IV/8/2016 Bundesministerium für Finanzen Zollämter Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern Steuer- und Zollkoordination, Risiko-,

Mehr

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen

Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen Die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone Wir antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen 1. Was ist die Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone? Bei der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungszone (Pan-Euro-Med-Zone)

Mehr

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union

Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union Liste der Rechtsgrundlagen für den Ermächtigten Ausführer in den Präferenzregelungen der Europäischen Union Präferenzabkommen: A Autonome Präferenzmaßnahmen: Paneuropa-Mittelmeerländer Westliche Balkanländer

Mehr

Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Information zum EU-Japan Wirtschaftspartnerschaftsabkommen Stand 1.2.2019 Inhalt Grundsätzliches... 2 Übersetzungsfehler und Sprachversionen... 2 Rechtsgrundlage:... 2 Erwerb der Ursprungseigenschaft -

Mehr