Herzlich willkommen. 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016
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1 Herzlich willkommen 360 Ursprung Made in Handelsrechtlich. Präferenzrechtlich. Andrea Wedig April 2016
2 Inhalt 1. Überblick 2. Die Warenmarkierung made in 3. Der präferenzielle Ursprung 4. Der nicht-präferenzielle ( handelspolitische ) Ursprung a) aktuelle Rechtslage nach ZK / ZK-DVO b) künftige Rechtslage nach UZK / DA, IA (,TDA)
3 1. Überblick Die vielen Ursprünge einer Ware Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben
4 2. Die Warenmarkierung made in Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben
5 2. Die Warenmarkierung made in Rechtsgrundlage Madrider Abkommen, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Zweck Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs im Einfuhrland Verbraucherschutz Grundprinzip (niedergelegt in Art. 1 des Abkommens) Jedes Erzeugnis, das eine falsche oder irreführende Angabe trägt, wird in dem Land bei der Einfuhr beschlagnahmt, das das Madrider Abkommen anwendet. Maßstab: Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise; Hilfskriterium: Nicht-präferenzielles Ursprungsrecht (geplante EU-VO!). Zuständigkeit kein fixer Kriterienkatalog, keine Zuständigkeit einer Behörde o.ä.; liegt beim Verwender selbst in der EU besteht keine Markierungspflicht (Ausnahmen z.b. Lebensmittel, Textilien; Falschmarkierungen können aber (gerichtl.) geahndet werden
6 2. Die Warenmarkierung made in Die vielen Ursprünge einer Ware die vielen Vorschriften anderer Länder Praxistipp K und M Konsulats- und Mustervorschriften 41. Auflage Export-Nachschlagewerk der Handelskammer Hamburg Die KuM enthalten für jedes Land Hinweise zu eventuellen Markierungspflichten
7 3. Der präferenzielle Ursprung Präferenzieller Ursprung Nicht-präferenzieller/ handelspolitischer oder IHK - Ursprung Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Rechtsgrundlagen Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Madrider Abkommen Regel Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein Relevante Dokumente EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Ursprungszeugnis IHK (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Vermeidung irreführender Herkunftsangaben
8 3. Der präferenzielle Ursprung Die vielen Ursprünge einer Ware Um was geht es überhaupt beim Ursprung? Definition: Ursprung ganz allgemein = die wirtschaftliche Staatszugehörigkeit einer gehandelten Ware. Der Ursprung einer Ware wird relevant, wenn es um die Höhe der Zölle und Abgaben, aber eben auch um die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen geht. Und was genau ist der präferenzielle Ursprung einer Ware? Der präferenzielle Ursprung einer Ware ist die Grundlage für die Gewährung von Zollbegünstigungen bzw. Zollbefreiungen im Warenaustausch zwischen bestimmten Ländern (entweder auf ein- oder gegenseitiger Basis)
9 3. Der präferenzielle Ursprung Wann erlangt eine Ware den präferenziellen Ursprung? Der präferenzielle Ursprung wird einer Ware nur dann zuerkannt, wenn die in Rede stehende Ware in dem betreffenden Land vollständig gewonnen oder hergestellt bzw. einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Ausreichende Be- oder Verarbeitung bedeutet immer eine Verarbeitung im Sinne der Listenregeln, die der Anhang des jeweiligen Abkommens bereit hält. Um eine Listenregel anwenden zu können, ist die HS Position (4-Steller Zolltarifnummer) der Waren erforderlich
10 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich a) förmlich: (1) WVB EUR.1/EUR-MED werden für Präferenz-Ursprungswaren unabhängig vom Warenwert ausgestellt, sie müssen vom Exporteur schriftlich bei der für die Ausfuhr zuständigen Zollstelle beantragt werden und sind als Original-Formulare nach vorgeschriebenem Muster im Formularhandel erhältlich. (2) WVB A.TR. (Freiverkehrspräferenz nicht Ursprungspräferenz!) Anwendung ausschließlich im Rahmen der Zollunion der EU mit der Türkei (kein Zoll!), Formular nach vorgeschriebenem Muster im Formularhandel erhältlich, sollte auch für Kleinsendungen ausgestellt werden mangels entsprechender Vereinfachungsvereinbarung im Rahmen des Zollunionsabkommens mit der Türkei für Kleinsendungen
11 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich a) förmlich: (3) Ursprungszeugnis Form A Anwendung im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer (APS), wird von der zuständigen Zollbehörde des Ursprungslandes ausgestellt, Ausnahme / Wertgrenze: Bei Kleinsendungen bis zu ist eine Ursprungserklärung auf der Rechnung in englischer oder französischer Sprache ausreichend (der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist bis noch im Anhang 18 der ZK-DVO geregelt). Mit dem neuen UZK wird für das Allgemeine Präferenzsystem der Registrierte Ausführer (REX) eingerichtet, wodurch die Ausstellung und Vorlage von Ursprungszeugnissen Form A entfällt und durch Rechnungserklärungen ersetzt wird. Hierfür muss aber noch eine EU-Datenbank geschaffen werden, in der die Entwicklungsländer ihre Registrierten Ausführer erfassen sollen. Die Regelungen gelten, sobald das dafür erforderliche IT-System verfügbar ist
12 3. Der präferenzielle Ursprung Wie erhält die Präferenzware dann die Zollbegünstigung? Grundsätzlich schriftlicher Präferenznachweis erforderlich b) nicht-förmlich Selbstzertifizierung Regelfall im Korea-Abkommen, das keine förmlichen Präferenznachweise vorsieht (Präferenz-) Ursprungserklärung auf Handelsdokument; Voraussetzung Ermächtigter Ausführer Alle älteren Abkommen: - (Präferenz-) Ursprungserklärung auf Handelspapier bis zu einer best. Wertgrenze (6.000 ) - darüber hinaus nur aufgrund Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt zum Ermächtigter Ausführer
13 3. Der präferenzielle Ursprung Was konkret ist die Rechtsfolge einer präferenziellen Ursprungsware? Die Einfuhr von präferenziellen EU-Ursprungswaren erfolgt in den Präferenzpartnerländern zollbegünstigt. Auskunft darüber erteilt z.b. die Market Access Database (
14 3. Der präferenzielle Ursprung Muss man Präferenzen nutzen? Antwort: NEIN. Man kann! Soll man Präferenzen nutzen? Antwort: Es kommt darauf an PRO Weniger oder kein Zoll je Bestimmungsland CONTRA - hoher Aufwand für Ursprungsermittlung (kein allgemeingültiger Ursprung! Ursprung gilt immer nur im Verhältnis zum jeweiligen Abkommenspartner!) und dokumentation - aber: Gestaltungsspielräume wg. Freiwilligkeit, z.b. Verzicht auf Kumulierung möglich
15 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Rechtsgrundlagen Regel Relevante Dokumente Präferenzieller Ursprung Präferenzabkommen mit Präferenzpartnerländern Ca produktbezogene Ursprungsregeln der CE/EU Präferenzabkommen (HS-Pos) EUR.1 /EUR.MED Ursprungserklärung Ursprungszeugnis FormA Lieferantenerklärung Nicht-präferenz. / handelspolitíscher oder IHK - Ursprung Bis 30. April 2016: ZK /ZK-DVO Ab 1. Mai 2016 UZK / DA - IA Grundsatz der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung Ursprungszeugnis IHK Ziel Zollbegünstigung Anwendung von handelspolitischen Maßnahmen Wettbewerbsrechtl. Ursprung Warenmarkierung made in Madrider Abkommen Ursprung (i.s.v. Herkunft) soll nicht irreführend für den Verbraucher sein (Warenmarkierung ist in manchen Ländern Pflicht) Vermeidung irreführender Herkunftsangaben
16 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Was ist der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware? Definition (Quelle: Der nichtpräferenzielle Ursprung von Waren ist Grundlage für unterschiedliche rechtliche Maßnahmen. Er entspricht nicht zwingend dem Versendungsort der jeweiligen Ware; vielmehr ordnet er die Ware der Wirtschaft eines bestimmten Landes oder Gebietes zu. - Anwendung des Zolltarifs der EU - Erhebung von Antidumping-Zöllen, - Vorschriften, die im Bestimmungsland gelten. Anwendungsbereich sowie Regeln, nach denen der Ursprung zu bestimmen und zu dokumentieren ist, sind in der Europäischen Union bis grundsätzlich in den Artikeln 22 bis 26 des Zollkodex und ab in den Artikeln 59 bis 63 Unionszollkodex verankert
17 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? a) Ursprungsregeln bis 30. April 2016 nach Artikel 23, 24 ZK: (1) Art. 23 ZK: Vollständige Gewinnung und Herstellung in einem Land (inkl. Vormaterialien) betrifft v.a. landwirtschaftliche Produkte und Rohstoffe Bedeutung in der Praxis eher gering (2) Art. 24 ZK: Herstellung in mehreren Ländern / Gebieten Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung (1), die wirtschaftlich gerechtfertigt ist (2), in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist (3) und zu einem neuen Erzeugnis führt oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (4). hohe Bedeutung, da Regelfall in der Praxis (3) Ersatzteile und Zubehör: Art. 41 ff. ZK-DVO gleichzeitige Lieferung mit Hauptware: Zubehör und wesentliche Ersatzteile teilen Ursprung der Hauptware spätere Nachlieferung: Wesentliche Ersatzteile für bereits früher in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Geräte, Maschinen und Fahrzeuge (Abschnitt XVI, XVII oder XVIII der Kombinierten Nomenklatur) erhalten den Ursprung der vorher gelieferten Ware
18 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware zukünftig bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 bis 63 UZK: Rechtsgrundlagen: (1) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) -> unmittelbare und direkte Wirkung in allen MS (2) DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2446 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (zzgl. Anhänge) (UZK DA) Befugnisübertragung an COM zur Ergänzung / Änderung best. nicht wesentlicher UZK-Vorschriften (3) DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2447 DER KOMMISSION vom 24. Nov mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK IA) Befugnisübertragung an COM zur Schaffung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von verbindlichen Rechtsakten
19 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 59 bis 63 UZK: N i c h t p r ä f e r e n z i e l l e r U r s p r u n g Artikel 59 UZK Geltungsbereich Die Artikel 60 und 61 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung a) des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 2 Buchstaben d und e, b) anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind, und c) sonstiger Unionsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung. => Artikel 59 UZK liefert nur Regeln für die EINFUHR
20 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 60, 61 EINFUHR: Artikel 60 UZK Ursprungserwerb (1)Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets. - entspricht Art. 23 Abs. 1 ZK Rechtslage bleibt im - Art. 23 Abs. 2 ZK (Einzelfallregelungen) nun verlagert in Artikel 31 DA Wesentlichen gleich (2) Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt ist, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen, wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen wurde und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. - zwingende zusätzliche Listenregeln (soweit im Anhang DA vorgesehen) - Restregeln bei Anhang Waren / Vermutungsregel bei nicht erfassten Waren hier ändert sich ein - Erweiterung Minimalbehandlungsregel bisschen was - Ersatzteile und Zubehör
21 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel 60, 61 EINFUHR: (3) Ersatzteile und Zubehör Artikel 35 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge (Artikel 60 des Zollkodex) (1) Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die gleichzeitig mit in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren geliefert werden, zu deren normaler Ausrüstung sie gehören, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren. (2) Wesentliche Ersatzteile für die in den Abschnitten XVI, XVII und XVIII der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren, die bereits früher in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, gelten als Waren gleichen Ursprungs wie die betreffenden Waren, wenn die Verwendung der wesentlichen Ersatzteile im Stadium der Herstellung ihren Ursprung nicht geändert hätte
22 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bestimmt? b) Ursprungsregeln ab 1. Mai 2016 nach Artikel UZK AUSFUHR: UZK Artikel 61 Ursprungsnachweis (1) Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen. (2) Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Unionsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Unionsvorschriften entsprechen. (3) Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur Feststellung des Landes, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt oder ihrer letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ein Ursprungsnachweis in der Union ausgestellt werden. => Artikel 61 (3) UZK: REGELN FÜR DIE AUSFUHR / RECHTSGRUNDLAGE FÜR URSPRUNGSZEUGNISSE
23 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware nachgewiesen? Als Nachweisdokument ist in der Regel ein Ursprungszeugnis vorgesehen, das von einer dazu berechtigten Stelle des Ausfuhrlandes ausgestellt sein muss. In der Bundesrepublik Deutschland werden die nichtpräferenziellen Ursprungszeugnisse grundsätzlich von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Und zwar über den 1. Mai 2016 hinaus
24 4. Der nichtpräferenzielle Ursprung Wie wird der nichtpräferenzielle Ursprung einer Ware bei Ausstellung eines Ursprungszeugnisses durch die IHK bestimmt? Ab dem 1. Mai 2016 nach UZK Artikel 61 Absatz 3 in Verbindung mit dem IHK Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, das zukünftig im Anhang auch das Ursprungszeugnisformular definiert. Grundsätzlich wie bisher nach dem Prinzip der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung entsprechend UZK Artikel 60 (2). Auf Antrag aber auch nach Anwendung der Ursprungsregeln des Bestimmungslandes oder Produktspezifische Listenregeln wie bei der Einfuhr
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Ansprechpartner: Andrea Wedig Telefon
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