Die Ursprungskriterien. Ursprungskriterium A

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1 Die Ursprungskriterien Ursprungskriterium A Komplett in der Schweiz hergestellte Waren Als vollständig in der Schweiz erzeugt gelten folgende Waren: Mineralische Erzeugnisse, die im Inland aus dem Boden gewonnen worden sind Pflanzliche Erzeugnisse, die in der Schweiz geerntet oder aus pflanzlichen Zellkulturen gewonnen worden sind In der Schweiz geborene oder ausgeschlüpfte und aufgezogene Tiere Erzeugnisse, welche von in der Schweiz gehaltenen lebenden Tieren stammen oder aus tierischen Zellkulturen gewonnen worden sind Jagdbeute und Fischfänge, die in der Schweiz erzielt worden sind Erzeugnisse der schweizerischen Hochseefischerei und andere auf ihren Schiffen aus dem Meer gewonnenen Erzeugnisse Waren, die aus Erzeugnissen aus dem Meer auf schweizerischen Fabrikschiffen hergestellt wurden Altwaren, die in der Schweiz gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können Abfälle, die bei einer Produktionstätigkeit in der Schweiz anfallen Waren, die in der Schweiz ausschliesslich aus den vorgenannten Erzeugnissen hergestellt worden sind Falsche Anwendung des Kriteriums A : Falls bei der Verarbeitung eines Produktes nur der geringste Anteil von Vormaterialien mit Drittland- oder unbekanntem Ursprung verarbeitet wird, ist die Anwendung des Kriteriums A nicht mehr möglich. Ursprungskriterium B 50% Wertzuwachskriterium Der Wert aller bei der Herstellung einer Ware verwendeten Vormaterialien und Komponenten, welche Drittland-Ursprung aufweisen darf nicht mehr als 50% des Brutto Ab-Werk-Preises betragen. Bei der Berechnung des schweizerischen Anteils sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Kosten der Vormaterialien mit Schweizer Ursprung Entwicklungskosten Herstellungskosten für Werkzeuge, Formen, Matrizen 27/10/2010 cc 1 Légalisations - critères d'origine_a.doc.doc

2 Kosten für die Entwicklung und Herstellung von Plänen und Zeichnungen Gewinn Arbeitslöhne, welche für die Herstellung des Produktes in der Schweiz anfallen Verpackungskosten Anteil an den Betriebs- und allgemeinen Kosten In der Schweiz bezahlte Zölle und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware aus dem Ausland bezahlt werden mussten Rabatte Alle Kosten, die anfallen, wenn eine Ware die Firma verlässt (z.b. Transport- und Versicherungskosten) sind im Brutto Ab-Werk-Preis nicht eingeschlossen. Ursprungskriterium C HS-Postiionssprung (HS = harmonisiertes System) Durch die Bearbeitung in der Schweiz fällt das fertige Produkt in eine andere vierstellige Tarifnummer als jedes einzelne zur Herstellung verwendete Vorprodukt ausländischen Ursprungs. Toleranzregel! Bei der Beurteilung der Schweizer Ursprungseigenschaft einer Ware werden Vormaterialien ausländischen Ursprungs nicht berücksichtigt, sofern ihr Wert 10% des Ab-Werk-Preises nicht übersteigt. Schweizer Zolltarif auf dem Internet (Tares) : Zollinformationen Firmen Abfertigungshilfen Zolltarif Tares!!!! Ungenügende oder minimale Behandlung!!!! Eine Minimalbehandlung verleiht keinen Schweizer Ursprung, auch dann nicht, wenn das 50% Ursprungskriterium (B) oder der HS-Positionssprung (C) erfüllt sind!!! Als Minimalbehandlung gelten: Das Einfrieren, Vakuumverpacken und das Umfüllen in kontrollierter Atmosphäre Das Schlachten von Tieren und das Zerkleinern wie Zerlegen, Schnetzeln und Hacken von Fleisch Einfache Verpackungsarbeiten, wie das Auswechseln von Umschliessungen, das Aufteilen oder Zusammenstellen von Packstücken Einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis Einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzung erfüllen, um als Ursprungserzeugnis zu gelten. 27/10/2010 cc 2 Légalisations - critères d'origine_a.doc.doc

3 Ursprungskriterium D Listenregeln gemäss Anhang 2, VEVD Für gewisse Produkte bestehen besondere Listenregeln. Diese können zur Anwendung kommen, wenn weder das 50%-Kriterium noch der HS-Positionssprung erfüllt werden. In diesen Listenregeln ist beschrieben, welche Be- oder Verarbeitung an den ausländischen Vormaterialien durchzuführen sind, damit das Endprodukt den nicht präferenziellen Schweizer Ursprung bekommt oder wie hoch der Anteil der Drittlandware sein darf. Um den Ursprung der Waren festzustellen hat der Exporteur die Wahl zwischen den Listenregeln (D) oder den Ursprungskriterien B, resp. C. Achtung! Die Ursprungskriterien B, C und D dürfen nicht miteinander vermischt werden Für Uhren des Kapitels 91 besteht keine Wahlfreiheit. Es gelten ausschliesslich die in Anhang 2, Tabelle 2, VEVD aufgeführten Listenregeln. Ursprungskriterium E Tatsachenbescheinigung Diese Bescheinigung kann dann nützlich sein, wenn zum Beispiel, die Ursprungskriterien B, C oder D nicht erfüllt sind, oder der Ursprung nicht festgestellt werden kann. Die bescheinigte Tatsache muss nachweisbar sein Beispiele von Tatsachenbescheinigungen : Ware in der Schweiz entwickelt Ware in der Schweiz abgefüllt Endmontage wurde in der Schweiz durchgeführt Nachfolgend aufgeführter Stanzautomat wurde im eigenen Betrieb in der Schweiz zusammengestellt Ursprungskriterium F Veredlungsverkehr (= grenzüberschreitende Arbeitsteilung von Produktionsabläufen) Als Veredlungsvorgang gilt gemäss der VUB, Art 14, die vorübergehende Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren mit einem nicht präferenziellen Schweizer Ursprung in einem Drittland. Es kann sich dabei um eine teilweise Bearbeitung oder Endbearbeitung handeln. Der Schweizer Ursprung kann bestätigt werden wenn: Die zur Veredlung in ein Drittland ausgeführte Ware muss vor der Ausfuhr aus der Schweiz bereits den nicht präferenziellen Schweizer Ursprung aufweisen. Der im Ausland erzielte Wertzuwachs darf 50% des Brutto-Abc-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten Nach der Veredlung im Ausland muss die Ware wieder in die Schweiz zurückgeführt werden. 27/10/2010 cc 3 Légalisations - critères d'origine_a.doc.doc

4 Ursprungskriterium G oder andere Handelsware (nicht selbst hergestellte Ware) Als Handelswaren gelten Waren, die eingekauft und unverändert weiterverkauft werden oder im eigenen Betrieb nur eine minimale eigene Bearbeitung erfahren haben. Ursprungskriterium H oder andere Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die zusammen mit Geräten, Maschinen, Apparaten und Fahrzeugen der Kapitel 84 bis 92 geliefert werden Gemäss Art. 4 VEVD erhalten Zubehör, Ersatzteile oder Werkzeuge den gleichen Ursprung wie die Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge mit welchen sie als übliche Ausrüstung mitgeliefert werden. Für diese mitgelieferten Teile muss kein Ursprungsnachweis bei den Beglaubigungsstellen vorgelegt werden Bedingungen : Gilt nur für Geräte, Maschinen, Apparate und Fahrzeuge der Kapitel 84 bis 92 des Schweizer Zolltarifs Ersatzteile, Zubehör und Werkzeuge mit Drittland- oder Schweizer-Ursprung dürfen betreffend Mengen den handelsüblichen Standard nicht überschreiten und müssen unbedingt zum mitgelieferten Gerät gehören Der Wert von Ersatzteilen, Zubehör und Werkzeugen, welche Drittland-Ursprung aufweisen, dürfen einheitlich nur noch max. 30% des Ab-Werk-Preises der Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge betragen, mit welchen sie mitgeliefert werden Ursprungskriterium I oder andere Nachträglich gelieferte (wesentliche) Teile für Geräte, Maschinen, Apparate oder Fahrzeuge Die Ersatzteile erhalten den gleichen Ursprung wie die bereits gelieferte Maschine bzw. Das Gerät, Fahrzeug oder der Apparat. Bedingungen : Gilt nur für Geräte, Maschinen/Apparate und Fahrzeuge der Kapitel 84 bis 92 des Schweizer Zolltarifs Es muss sich um Teile handeln, ohne diese das Gerät/Maschine/Apparat oder Fahrzeug nicht betrieben werden kann und die dazu dienen, den ursprünglichen Zustand der betreffenden Maschine/Gerät/Apparat/ oder Fahrzeug wieder herzustellen, nicht aber die Eigenschaften zu verändern (z.b. höhere Produktionsfrequenz, etc.) Das Einfuhrland verlangt ein Ursprungszeugnis 27/10/2010 cc 4 Légalisations - critères d'origine_a.doc.doc

5 Der Antragsteller muss begründen, weshalb er das Ursprungskriterium «I» anwenden möchte/muss (z.b. der Aufwand für die Beibringung des Ursprungsnachweises steht in keinem Verhältnis zur Gewinnung oder es besteht ein Akkreditiv, das für die Ersatzteile den gleichen Ursprung wie derjenige der Maschine verlangt) Nachträglich gelieferte Ersatzteile können im Prinzip den gleichen Ursprung haben wie das Gerät/Maschine/Apparat oder Fahrzeug für welches sie bestimmt sind. In der Praxis ist es jedoch vorzuziehen, den eigentlichen Ursprung der Teile anzugeben und die entsprechenden Nachweise zu beschaffen/einzureichen. In der Tat kann es Probleme mit den Zollbehörden geben (Ware am Zoll blockiert, Busse für falsche Deklaration der Ware) da auf den Teilen oft das eigentliche Ursprungsland vermerkt ist. 27/10/2010 cc 5 Légalisations - critères d'origine_a.doc.doc

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